Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4.7.2016 2 K 203/16
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer einer GmbH. Er beantragte am 22.10.2009
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen dieser Gesellschaft. Mit Beschluss vom 27.10.2009
ordnete das Amtsgericht (AG) die vorläufige
Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr.
2 2. Alternative der Insolvenzordnung - InsO - ) an und bestellte
einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser kam in einem
Gutachten vom 22.12.2009 zu dem Ergebnis, dass die GmbH zwar
zahlungsunfähig und überschuldet, dass jedoch eine die
Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse vorhanden sei.
Daraufhin eröffnete das AG am 1.1.2010 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der GmbH. In seinem Bericht vom
18.3.2010 kam der Insolvenzverwalter zu dem Schluss, dass für
Insolvenzgläubiger keine Quotenaussichten bestünden.
Wegen rückständiger Lohnsteuern, die auf den von der GmbH
für die Monate August und September 2009 eingereichten
Lohnsteueranmeldungen beruhten, und steuerlicher Nebenleistungen
erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA
- ) am 30.4.2010 gegen den Kläger einen Haftungsbescheid,
wobei er darauf hinwies, der Insolvenzverwalter habe angegeben,
dass die Löhne erst ab Oktober 2009 offen gewesen seien. Der
Einspruch sowie die sowohl beim FA als auch beim Finanzgericht (FG)
gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des
angefochtenen Haftungsbescheids, mit denen der Kläger geltend
machte, dass in den Monaten August und September 2009
tatsächlich keine Löhne mehr gezahlt worden seien, hatten
keinen Erfolg.
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Die daraufhin erhobene Klage wies das FG
als unbegründet zurück. Es urteilte, der Kläger sei
zu Recht nach § 69 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 34
Abs. 1 AO und § 191 Abs. 1 AO als Haftungsschuldner in
Anspruch genommen worden. An der Existenz der
Lohnsteuerverbindlichkeiten bestünden keine Zweifel. Trotz der
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit
Zustimmungsvorbehalt hätte der Kläger bis zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Pflichten zu
erfüllen gehabt, die der GmbH als Arbeitgeberin beim
Lohnsteuerabzug oblagen. Gründe, die ihn vom Vorwurf der
groben Fahrlässigkeit entschuldigten, habe er nicht
vorgetragen. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der
streitgegenständlichen Lohnsteuern am 10.9.2009 und 10.10.2009
sei der vorläufige Insolvenzverwalter noch nicht bestellt
gewesen, so dass der Kläger mit seinem Einwand nicht
gehört werden könne, der vorläufige
Insolvenzverwalter habe ihm das Tätigwerden für die GmbH
untersagt. Den Inhalt der bestandskräftigen
Lohnsteueranmeldungen für die Monate August und September 2009
müsse er nach § 166 AO gegen sich gelten lassen. Zwar
habe er mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.1.2010
seine Verfügungsbefugnis zu einem Zeitpunkt verloren, zu dem
ein Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164
Abs. 2 Satz 2 AO noch möglich gewesen wäre, doch
könne er sich darauf nicht haftungsbeschränkend berufen,
denn es bestehe ein Vorrang des Insolvenzrechts vor dem
Steuerverfahrensrecht. Zu berücksichtigen sei, dass der
Kläger im Insolvenzverfahren keinen Widerspruch gegen die
Lohnsteuerfestsetzungen nach § 176 InsO erhoben habe. Damit
habe er die Möglichkeit verstreichen lassen, durch eine vom FA
nach erfolgtem Widerspruch zu erhebende Feststellungsklage eine
gerichtliche Entscheidung über die Höhe der für die
Monate August und September 2009 zu entrichtenden Lohnsteuern zu
erlangen. Dieses Versäumnis im Insolvenzverfahren müsse
sich der Kläger im Haftungsverfahren entgegenhalten lassen, in
dem er nunmehr mit seinen Einwendungen gegen die
bestandskräftig festgesetzten Lohnsteuern ausgeschlossen sei.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben an den
Insolvenzverwalter vom 4.3.2010. Obwohl er (der Kläger) darin
Einwendungen erhoben habe, sei er im Berichts- und
Prüfungstermin nicht anwesend gewesen, so dass er keinen
Widerspruch erhoben habe. Auf eine theoretisch mögliche,
jedoch nicht vorgenommene Kürzung der Nettolöhne
könne er sich nicht berufen. Schließlich seien
Ermessensfehler nicht ersichtlich.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger, das FG sei rechtsfehlerhaft von einer zumindest grob
fahrlässigen Pflichtverletzung ausgegangen. Zudem habe es
verfahrensfehlerhaft nicht festgestellt, dass der seit dem
27.10.2009 bestellte vorläufige Insolvenzverwalter seine
Zustimmung zur Einlegung eines Einspruchs gegeben hätte.
Selbst wenn ihn (den Kläger) der Vorwurf der unterlassenen
Einholung einer solchen Zustimmung träfe, wäre ein
solches Unterlassen für den Eintritt des Schadens nicht kausal
gewesen. Zudem habe er den angemeldeten Lohnsteuerforderungen im
Insolvenzverfahren wirksam schriftlich widersprochen. Eine
Anwesenheit des Insolvenzschuldners im Prüfungstermin sei
nicht zwingend erforderlich, zumal er nicht als Schuldner angesehen
werden könne. Auch habe der Insolvenzverwalter keinen Hinweis
auf eine Anwesenheitspflicht gegeben, so dass eine solche Pflicht
nicht erkennbar gewesen sei. Selbst eine Feststellung von
Forderungen im Insolvenzverfahren gälte lediglich für und
gegen den Insolvenzverwalter bzw. Insolvenzschuldner.
Schließlich habe er mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens seine Stellung als Geschäftsführer
der GmbH verloren. Im Insolvenzverfahren vertretungsberechtigt sei
allein der Insolvenzverwalter gewesen.
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Das FA trägt vor, der Sinn und Zweck
des nach § 176 InsO abzuhaltenden Prüfungstermins
erfordere die Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten. Zudem stehe
dem Schuldner bzw. dessen gesetzlichem Vertreter das Recht zu,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Davon habe der
Kläger, der vom Insolvenzverwalter auf die Vorschriften der
§§ 178 und 184 InsO aufmerksam gemacht worden sei, jedoch
keinen Gebrauch gemacht. Fehl gehe die Annahme des Klägers, er
habe durch die Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters seine Verfügungsbefugnis verloren. Die
gerügten Verfahrensmängel seien nicht
nachzuvollziehen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Da der Kläger im
Prüfungstermin nicht persönlich anwesend oder vertreten
war und infolgedessen keinen wirksamen Widerspruch gegen die vom FA
geltend gemachten Forderungen erhoben hat, muss er die
Unanfechtbarkeit der unter Vorbehalt festgesetzten Lohnsteuern
für die Monate August und September 2009 nach § 166 AO
gegen sich gelten lassen, so dass er im Haftungsverfahren mit der
Einwendung ausgeschlossen ist, dass Löhne im Haftungszeitraum
tatsächlich nicht gezahlt worden seien.
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1. Als Geschäftsführer der GmbH
hatte der Kläger nach § 34 Abs. 1 AO i.V.m. § 35
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung die Pflichten zu erfüllen, die der
GmbH als Arbeitgeberin beim Lohnsteuerabzug oblagen. Ihn traf daher
gemäß § 41a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die
öffentlich-rechtliche Verpflichtung, bis zum zehnten Tag nach
Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem FA die Summe
der einzubehaltenden Lohnsteuer in einer Steuererklärung
anzugeben und die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt
einbehaltene Lohnsteuer an das FA abzuführen. Dabei steht die
Lohnsteueranmeldung nach § 168 Satz 1 AO unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung, so dass für den Steuerpflichtigen und
seinen gesetzlichen Vertreter nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO die
Möglichkeit besteht, jederzeit die Aufhebung oder
Änderung der Steuerfestsetzung zu beantragen, solange der
Vorbehalt noch wirksam ist. Soweit die Lohnsteueranmeldung mit
ihrem Regelungsgehalt bestandskräftig geworden ist, entfaltet
sie in Bezug auf die einzubehaltende Lohnsteuer Tatbestandswirkung
(Senatsurteile vom 24.8.2004 VII R 50/03, BFHE 207, 5, BStBl II
2005, 127 = SIS 04 41 16, und vom 20.1.1998 VII R 80/97, BFH/NV
1998, 814 = SIS 98 09 72).
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Nach den Feststellungen des FG sind für
die GmbH Lohnsteueranmeldungen für die Monate August und
September 2009 abgegeben, jedoch sind die daraus resultierenden
Lohnsteuern nicht bis zum 10. September bzw. 10.10.2009 an das FA
abgeführt worden. Die Nichtabführung der Lohnsteuern
durch den hierzu verpflichteten Kläger als
Geschäftsführer der Steuerschuldnerin ist eine
Pflichtverletzung, die nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats sein Verschulden indiziert (Senatsentscheidungen vom
13.3.2003 VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556 = SIS 03 27 10; vom 25.7.2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540 = SIS 03 49 35,
und vom 20.10.2005 VII B 17/05, BFH/NV 2006, 241 = SIS 06 07 34).
Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger infolge der
Nichtabführung der Lohnsteuern zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt seine steuerlichen Pflichten zumindest
grob fahrlässig verletzt und damit den Tatbestand des §
69 AO verwirklicht hat.
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2. Entgegen der Auffassung des Klägers
war er an der Erfüllung dieser Pflicht nicht durch die
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit
Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO)
gehindert. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat
(Beschlüsse vom 3.12.2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661 = SIS 05 18 11, und vom 30.12.2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665 = SIS 05 18 14) steht die Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des
Geschäftsführers der in Insolvenz geratenen Gesellschaft
nicht entgegen. Denn im Fall der Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen
Verfügungsverbots (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO)
verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wie auch die
Prozessführungsbefugnis beim Schuldner (Haarmeyer in
Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 22 Rz 133,
184). Daran vermag auch ein Zustimmungsvorbehalt nichts zu
ändern. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter mit
allgemeinem Zustimmungsvorbehalt kann nicht als
Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 1 AO angesehen werden.
Infolgedessen wird der Schuldner nicht durch den vorläufigen
Insolvenzverwalter aus seiner Pflichtenstellung verdrängt
(vgl. Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 22 Rz
209, m.w.N.). Der Kläger war folglich an einer - eventuell
verspäteten - Abführung der einzubehaltenden Lohnsteuern
auch nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
durch Beschluss des AG vom 27.10.2009 grundsätzlich nicht
gehindert. Dass er beim vorläufigen Insolvenzverwalter
erfolglos um entsprechende Zustimmung ersucht hat, hat das FG nicht
festgestellt und trägt auch die Revision nicht vor.
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3. Zu Recht hat das FG geurteilt, dass sich
der Kläger den Inhalt der bestandskräftigen
Lohnsteueranmeldungen nach § 166 AO entgegenhalten lassen muss
und sich im vorliegenden Haftungsverfahren nicht darauf berufen
kann, dass Löhne in den streitgegenständlichen Monaten
tatsächlich nicht gezahlt worden seien.
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a) Nach § 166 AO hat eine gegenüber
dem Steuerpflichtigen unanfechtbar festgesetzte Steuer gegen sich
gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den
Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter,
Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten. Die
mit Präklusionswirkung ausgestattete Regelung will verhindern,
dass das gegen den Steuerpflichtigen durchgeführte Verfahren
nochmals aufgerollt und dadurch das Haftungsverfahren unnötig
verzögert wird; wobei der Gesetzgeber dem
Anfechtungsberechtigten zumutet, selbst dafür Sorge zu tragen,
wie er die ihm eingeräumte uneingeschränkte
Rechtsmittelbefugnis sicherstellen will (BFH-Urteil vom 28.7.1966 V
64/64, BFHE 86, 636, BStBl III 1966, 610 = SIS 66 03 95).
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b) Allerdings tritt die Drittwirkung der
unanfechtbaren Steuerfestsetzung nach ständiger Rechtsprechung
nicht ein, wenn der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene
Geschäftsführer einer GmbH nicht während der
gesamten Dauer der Rechtsmittelfrist berechtigt gewesen ist, als
Vertreter der GmbH zu handeln (Senatsentscheidungen in BFHE 207, 5,
BStBl II 2005, 127 = SIS 04 41 16, und vom 28.3.2001 VII B 213/00,
BFH/NV 2001, 1217 = SIS 01 75 01) oder wenn er seine
Vertretungsbefugnis zu einem Zeitpunkt verloren hat, zu dem er noch
vor Ablauf der Festsetzungsfrist und dem damit verbundenen Wegfall
des Vorbehalts (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO) nach § 164 Abs. 2
Satz 2 AO einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung der unter
Vorbehalt festgesetzten Steuer hätte stellen können (vgl.
Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1217 = SIS 01 75 01 zum
Gesamtvollstreckungsverfahren, das wegen Masselosigkeit abgewiesen
worden ist). Eine solche Einschränkung des § 166 AO ist
jedoch nicht über den Prüfungstermin hinaus geboten, in
dem der spätere Haftungsschuldner als Vertreter des
Steuerschuldners Einwendungen hätte erheben können.
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Im Streitfall hat der Kläger die
Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH, die
inzwischen aufgelöst ist, mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 1.1.2010 verloren und sie auch nicht
wiedererlangt.
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Im Prüfungstermin am 24.3.2010 hat das FA
die gegenüber der GmbH bestehenden Steuerforderungen zur
Tabelle angemeldet; nach einer späteren Berichtigung sind
diese auch bis auf einen geringeren Teilbetrag festgestellt worden.
Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch einen im
Prüfungstermin erhobenen Widerspruch den Grund und die
Höhe der Primärschuld nach Aufhebung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH einer
gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, so dass ihm
rechtliches Gehör nicht versagt worden ist.
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Bei diesem Sachverhalt braucht der erkennende
Senat nicht darüber zu entscheiden, ob § 166 AO nur dann
anzuwenden ist, wenn die in dieser Vorschrift genannten Personen
nicht nur in der Lage gewesen sind, den gegen den Steuerschuldner
erlassenen Steuerbescheid anzufechten, sondern auch die
Möglichkeit gehabt haben, das durch die Anfechtung
eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren bis zu einer streitigen
Entscheidung selbst durchzuführen (vgl. Beschluss des
Verwaltungsgerichts - VG - Oldenburg vom 21.5.2007 2 B 4958/06, und
Beschluss des FG Köln vom 24.11.2014 13 V 2905/14, dem ein
Fall zugrunde lag, in dem der Geschäftsführer einer in
Insolvenz geratenen GmbH gegen die seiner haftungsrechtlichen
Inanspruchnahme zugrunde gelegten Steuerbescheide in seiner
Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter Einspruch eingelegt hatte,
der sich jedoch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der GmbH und der Feststellung der
Steuerforderungen zur Tabelle erledigt hatte), denn im Streitfall
ist nach den Feststellungen des FG gegen die
streitgegenständlichen Steueranmeldungen kein Einspruch
eingelegt worden.
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Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob
§ 166 AO Anwendung finden kann, wenn kein Bescheid ergangen
ist und lediglich Steuerforderungen zur Tabelle angemeldet worden
sind (vgl. etwa Krumm, Die Drittwirkung eines Rechtserkenntnisaktes
gegenüber dem Haftungsschuldner, Steuern und Wirtschaft 2012,
329, 340 f., im Hinblick auf den Wortlaut des § 166 AO:
„den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen
Bescheid ... anzufechten“).
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Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 29.11.1996 2 BvR 1157/93 (HFR 1997, 247 = SIS 97 05 46) lässt sich für den Streitfall nichts entnehmen, weil
in dem vom BVerfG entschiedenen Fall dem Haftungsschuldner im
Ergebnis keine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung
stand, sich als Betriebsübernehmer gegen eine Haftung für
Gewerbesteuerschulden des früheren
Grundstückseigentümers mit Einwendungen gegen die
Primärschuld zur Wehr zu setzen.
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c) Zu Recht hat das FG geurteilt, dass die
durch § 166 AO herbeigeführte Drittwirkung der
Steuerfestsetzung im Streitfall nicht dadurch ausgeschlossen wird,
dass der Kläger seine Vertretungsbefugnis noch vor Ablauf der
Festsetzungsfrist verloren hat und somit daran gehindert gewesen
ist, diese Frist zur Stellung eines Änderungsantrags nach
§ 164 Abs. 2 Satz 2 AO voll auszuschöpfen. Die
Möglichkeit, Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung zu
erheben, ist ihm deshalb zu versagen, weil er in der Lage gewesen
ist, im Prüfungstermin nach § 178 Abs. 1 InsO einen
Widerspruch gegen die vom FA geltend gemachten Forderungen zu
erheben.
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aa) Zwar hat er durch seinen Prozessvertreter
gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 4.3.2010
schriftlich Einwendungen erheben lassen, doch sind ausweislich des
Protokolls vom 24.3.2010 zum Prüfungstermin weder er selbst
noch sein Prozessvertreter erschienen, obwohl der
Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 18.2.2010 den
Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die
nicht ausdrücklich gegenüber dem AG bestrittenen
Forderungen als anerkannt gelten und dass daher die Teilnahme an
der Vorprüfung zu dem vom Gericht anberaumten
Prüfungstermin zu empfehlen sei. Die Behauptung der Revision,
der Kläger sei vom Insolvenzverwalter nicht auf das
Anwesenheitserfordernis und die Folgen eines Ausbleibens
hingewiesen worden, trifft daher nicht zu.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann
ein wirksamer Widerspruch nach § 178 Abs. 1 InsO nicht durch
eine schriftliche Erklärung außerhalb des
Prüfungstermins erhoben werden. Dies ergibt sich aus dem
insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, nach dem eine
Forderung als festgestellt gilt, soweit gegen sie im
Prüfungstermin oder im - vom Gericht anzuordnenden -
schriftlichen Verfahren nach § 177 InsO ein Widerspruch nicht
erhoben wird. Auch das in § 176 InsO festgelegte
Erörterungserfordernis bei bestrittenen Forderungen weist
darauf hin, dass die persönliche Anwesenheit des jeweils
Widersprechenden erforderlich ist. Ein nur schriftlich erhobener
Widerspruch ist unbeachtlich (Sinz in Uhlenbruck, a.a.O., §
176 Rz 28; Schumacher in Münchener Kommentar zur InsO, §
178 Rz 40; Depré in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar,
Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 176 Rz 7). Da das AG ein
schriftliches Verfahren nicht angeordnet hat, hätte der
Kläger einen wirksamen Widerspruch nur im Prüfungstermin
erheben können, so dass das Schreiben seines Prozessvertreters
für einen wirksamen Widerspruch nicht als ausreichend erachtet
werden kann.
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cc) Nach dem Sinn und Zweck des § 166 AO
führt das dargestellte Versäumnis des Klägers zum
Ausschluss seiner Einwendungen im Haftungsverfahren, so dass er die
unanfechtbare Festsetzung der Primärschuld gegen sich gelten
lassen muss. Zwar hätte ein im Prüfungstermin erhobener
Widerspruch nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht die
Feststellung der Forderung zur Tabelle verhindern können, doch
hätte er Wirkungen in Bezug auf das weitere Verfahren nach
Aufhebung des Insolvenzverfahrens entfaltet. Soweit nämlich
der Schuldner im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen nicht
widersprochen hat, können die Insolvenzgläubiger aus der
Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die
Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1
InsO), sofern kein Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet worden
ist oder das Insolvenzgericht eine Restschuldbefreiung versagt oder
widerrufen hat. Bereits die Eintragung einer (selbst
widersprochenen) Steuerforderung in die Tabelle entfaltet
Rechtswirkungen wie ein Steuerbescheid (Senatsurteil vom 19.8.2008
VII R 36/07, BFHE 222, 205, BStBl II 2009, 90 = SIS 08 38 86) und
kommt damit einer Steuerfestsetzung gleich (Heuermann in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 166 AO Rz 4b; Krumm,
Die Drittwirkung eines Rechtserkenntnisaktes gegenüber dem
Haftungsschuldner, Steuer und Wirtschaft - StuW - 2012, 329, 339,
der darauf hinweist, dass die Feststellung eines Anspruchs zur
Tabelle analog § 166 AO einen drittwirkungsgeeigneten
Rechtserkenntnisakt darstellt), wobei der unwidersprochenen
Eintragung dieselbe Wirkung zukommt wie der beim Bestreiten
vorzunehmenden Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m.
§ 251 Abs. 3 AO (BFH-Urteil vom 24.11.2011 V R 13/11, BFHE
235, 137, BStBl II 2012, 298 = SIS 11 39 41).
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Durch seinen Widerspruch kann sich der
Schuldner die Möglichkeit vorbehalten, nach Aufhebung des
Insolvenzverfahrens vor dem FG ein streitiges Verfahren über
die Berechtigung des angemeldeten Anspruchs aus dem
Steuerschuldverhältnis zu führen (Krumm in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 166 AO Rz 17), denn
im Rahmen des § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 201 Abs.
2 InsO kann der Schuldner außerhalb des Insolvenzverfahrens
sowohl den Grund als auch die Höhe der Forderung bestreiten.
Für zivilrechtliche Forderungen hat der Bundesgerichtshof
(BGH) entschieden, dass der Schuldner, falls ein Gläubiger aus
der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle die
Zwangsvollstreckung betreiben sollte, sich dagegen im Wege der
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 der Zivilprozessordnung) zur
Wehr setzen könne, so dass der Widerspruch das Risiko
begründe, dass es früher oder später zu einer
gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit
der Zwangsvollstreckung kommen werde (BGH-Urteil vom 2.12.2010 IX
ZR 41/10, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZinsO -
2011, 39). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
mit der § 201 Abs. 2 InsO entsprechenden Regelung der
Konkursordnung (KO) den Zweck verfolgt hat,
„unnöthigen und kostspieligen Aufschub (sowie)
böse Ausflüchte“ des Schuldners zu verhindern
(Schumacher in Münchener Kommentar zur InsO, § 178 Rz 70
unter Hinweis auf die Motive zur KO, S. 384). Eine solche Funktion
kommt auch § 166 AO zu, der, wie bereits dargestellt,
verhindern soll, dass der Haftungsschuldner das gegen den
Steuerpflichtigen durchgeführte Verfahren nochmals aufrollt
und dadurch zusätzlichen Aufwand sowie eine Verzögerung
der Durchsetzung des Haftungsanspruchs verursacht. Aufgrund der
aufgezeigten Rechtswirkungen, die mit einem Widerspruch verbunden
sind, ist das Versäumnis eines solchen mit dem Versäumnis
einer Anfechtungsmöglichkeit gleich zu erachten, so dass der
Anwendungsbereich des § 166 AO eröffnet ist (Urteile des
FG Rheinland-Pfalz vom 25.2.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166 = SIS 14 15 19, und des FG Köln vom 18.1.2017 10 K 3671/14, HFR
2017, 625 = SIS 17 07 08; Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, §
166 Rz 10; Heuermann in HHSp, § 166 AO Rz 4b; Cöster in
Koenig, Abgabenordnung, § 166 Rz 2; Krumm in StuW, S. 329, 337
ff.; anderer Ansicht Beschluss des VG Oldenburg vom 21.5.2007 2 B
4958/06; Oellerich in Beermann/Gosch, AO § 166 Rz 36, und
Kahlert, Widerspruchslose Anerkennung einer Steuerforderung zur
Insolvenztabelle, Neue Wirtschafts-Briefe 2016, 409).
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4. Die Kostenfolge beruht auf § 135 Abs.
2 FGO.
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