Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts des Saarlandes vom 16.6.2015 1 K 1109/13 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist die
körperschaftsteuerrechtliche Anerkennung einer Organschaft im
Streitjahr 2005.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine AG, wurde im Jahre 2000 als GmbH
gegründet. Am 2.11.2000 errichteten die Gesellschafter der
Klägerin - die ED AG und die SW AG - die GbRalt als sog.
Willensbildungsgesellschaft, um eine sog.
Mehrmütterorganschaft (§ 14 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes - KStG - 2002) mit der (inzwischen
in eine AG formgewechselten) Klägerin als Organgesellschaft zu
bilden. Der Ergebnisabführungsvertrag (ebenfalls vom
2.11.2000) sah eine Laufzeit „auf unbestimmte
Zeit“ vor; er konnte zum Ablauf des 31.12.2006
gekündigt werden.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erkannte die organschaftliche Vereinbarung in
den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 steuerrechtlich an.
Im Folgejahr war die GbRalt aufgrund der Aufhebung des § 14
Abs. 2 KStG 2002 durch das Gesetz zum Abbau von
Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbaugesetz) vom 16.5.2003 (BGBl I 2003,
660, BStBl I 2003, 321) nicht mehr als Organträgerin
anzusehen. Gleichwohl ließen die Vertragsparteien den Vertrag
bis zum 31.12.2005 unverändert fortbestehen und führten
ihn auch durch. Für die Veranlagungszeiträume 2003 und
2004 (Verlustübernahme bzw. Gewinnabführung) wurden bei
der Klägerin eine verdeckte Einlage bzw. eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt.
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Mit einem nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) nicht datierten Vertrag übertrug die SW AG
ihren Anteil an der GbRalt „rückwirkend zum
1.1.2005“ der ED AG zu einem Kaufpreis, der
ihrer Beteiligung an dem von der SW AG an die GbRalt
abgeführten Gewinn entsprach. Der Übergang des
Ergebnisabführungsvertrags auf die ED AG mit Wirkung vom
1.1.2005 wurde am 14.11.2005 in das Handelsregister
eingetragen.
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Am 8.11.2005 gründeten die ED AG und
die SW AG eine gewerblich tätige GbR, die GbRneu, auf die die
Anteile an der Klägerin übertragen wurden. Der mit der
GbRalt geschlossene Ergebnisabführungsvertrag „wurde zum
31.12.2005 beendet bzw. als beendet
angesehen“; die Klägerin schloss einen
neuen Ergebnisabführungsvertrag mit der GbRneu ab (Laufzeit ab
dem 1.1.2006).
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In ihrer
Körperschaftsteuererklärung des Streitjahrs ging die
Klägerin von einer körperschaftsteuerrechtlichen
Organschaft zwischen ihr und der ED AG aus. Dem folgte das FA
nicht. Die gegen die Steuerfestsetzung (einkommenserhöhender
Ansatz einer vGA in Höhe der Gewinnabführung) erhobene
Klage war erfolgreich (Urteil des FG des Saarlandes vom 16.6.2015 1
K 1109/13, abgedruckt in EFG 2016, 396 = SIS 15 27 79). Das FG
hatte die Rechtsnachfolgerin der ED AG beigeladen.
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Das FA rügt die Verletzung materiellen
Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung
ist für die ordnungsgemäß geladene Beigeladene
niemand erschienen.
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II. Die Revision ist nicht begründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin
erkannt, dass im Streitjahr die Voraussetzungen des § 14 Abs.
1 KStG 2002 n.F. erfüllt sind; die Gewinnabführung ist
demgemäß nicht als vGA einkommenserhöhend
anzusetzen.
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1. Verpflichtet sich eine AG mit
Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch
einen Gewinnabführungsvertrag i.S. des § 291 Abs. 1 des
Aktiengesetzes (AktG), ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes
gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der
Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 KStG 2002 n.F. nichts
anderes ergibt, nach § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Satzteil KStG 2002
n.F. dem Träger des Unternehmens (Organträger) unter den
dort benannten Voraussetzungen zuzurechnen. Dazu zählen u.a.
die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den
Organträger (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG 2002
n.F.). Darüber hinaus muss der Vertrag auf mindestens
fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten
Geltungsdauer durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 Satz 1 KStG 2002 n.F.). Mit dem Erfordernis der
fünfjährigen Mindestdauer des
Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel,
Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck
willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu
Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet
werden können (Senatsurteile vom 13.11.2013 I R 45/12, BFHE
244, 277, BStBl II 2014, 486 = SIS 14 08 47; vom 12.1.2011 I R
3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727 = SIS 11 11 51).
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2. Der im Jahr 2000 abgeschlossene
Gewinnabführungsvertrag zwischen der Klägerin und der
GbRalt war zivilrechtlich wirksam und entsprach den Maßgaben
des § 14 Abs. 2 KStG 2002, so dass er in den Jahren 2001 und
2002 Grundlage einer Einkommenszurechnung an die GbRalt (§ 14
Abs. 2 Satz 2 KStG 2002) sein konnte.
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3. Das FG hat die Voraussetzungen für die
steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft auch im Streitjahr
ohne Rechtsfehler als erfüllt angesehen. Der Vertrag war
zivilrechtlich im Streitjahr (noch) wirksam und geeignet, ein
Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der ED
AG (als Rechtsnachfolgerin der GbRalt) zu begründen (zu a).
Darüber hinaus war die Klägerin im Streitjahr in die
(neue) Organträgerin finanziell eingegliedert (zu b). Der
Eintritt der Rechtsfolge ist im Streitjahr auch nicht dadurch
„gesperrt“, dass in den beiden
Vorjahren mit Blick auf die (alte) Organträgerin die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 KStG 2002
n.F. nicht erfüllt waren („unterbrochene
Organschaft“ - s. zu c).
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a) Die Änderung der gesetzlichen
Regelungslage (Abschaffung des § 14 Abs. 2 KStG 2002)
berührt die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung
nicht; der Ergebnisabführungsvertrag ist auf die ED AG als
Rechtsnachfolgerin der GbRalt übergegangen.
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aa) Nach Ansicht der Revision ist die GbRalt
durch die Abschaffung des § 14 Abs. 2 KStG 2002
„steuerlich aufgelöst
worden“ (Hinweis auf Rz 7 des Schreibens
des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 10.11.2005, BStBl I
2005, 1038 = SIS 05 47 76); dies hatte zugleich zum Erlöschen
des Vertrags geführt. Es sei nicht auf das zivilrechtliche
Fortbestehen der GbRalt abzustellen. Daher habe auch keine
Gesamtrechtsnachfolge in den Vertrag stattfinden können.
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bb) Dem ist nicht zu folgen. Ein
eigenständiger steuerrechtlicher Maßstab zur Wirksamkeit
eines Ergebnisabführungsvertrags ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen. Vielmehr ist die ED AG als Rechtsnachfolgerin der bis zu
diesem Zeitpunkt zivilrechtlich fortbestehenden GbRalt in den
Vertrag eingetreten.
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aaa) Das FG hat im Ergebnis zu Recht die
Auffassung vertreten, dass die GbRalt bis 2005 (bis zum Zeitpunkt
der „Übertragung der Beteiligung durch die SW AG auf
die ED AG“) weiterbestanden habe. Die
Voraussetzungen für eine gesetzliche Auflösung der GbRalt
nach Erreichen oder Unmöglichwerden des vereinbarten Zwecks
(§ 726 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ) sind im
Streitfall nicht erfüllt. Angesichts des Zwecks der GbRalt,
eine bestimmte organisatorisch-rechtliche Funktion in einem auf
Dauer angelegten Konzernaufbau zu erfüllen (Hahn, juris
PraxisReport Steuerrecht 13/2016, Anm. 6 - zu C.I.), kann auch
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abschaffung der
Mehrmütterorganschaft nicht von einer Zweckerreichung
gesprochen werden. Selbst wenn der Zweck der Errichtung der GbRalt
eine Verbindung zu den erwünschten Rechtsfolgen nach den
(früheren) steuerrechtlichen Regeln der
Mehrmütterorganschaft aufweisen sollte, ist es jedenfalls auch
nach der Gesetzesänderung nicht ausgeschlossen, ein
ähnliches Ergebnis durch eine Anpassung der Konzernstruktur zu
erreichen (zutreffend Hahn, a.a.O.). So wird z.B. nach dem
BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 1038 = SIS 05 47 76„eine im
VZ/EZ 2002 steuerlich wirksame Organschaft ... für die Zukunft
steuerlich weiter anerkannt, wenn die Voraussetzungen der Aufnahme
einer eigenen gewerblichen Tätigkeit und des Haltens der
Organbeteiligung im Gesamthandsvermögen bis zum 31.12.2003
vorgelegen haben“ (dort Rz 22; s. im
Übrigen zur gesetzlichen Übergangsregelung den
Senatsbeschluss vom 15.2.2012 I B 7/11, BFHE 236, 444, BStBl II
2012, 751 = SIS 12 07 30). Jedenfalls ist ein mit der Existenz des
§ 14 Abs. 2 KStG 2002 verknüpfter Zweck der Gesellschaft
nicht ersichtlich. Auch die Ansicht, dass die Willensbildungs-GbR
ohne eigenen anderweitigen gewerblichen Zweck für
Besteuerungszwecke „steuerlich als aufgelöst
(gilt)“ (BMF-Schreiben in BStBl I 2005,
1038 = SIS 05 47 76, Rz 7, 9 [kein Realisationstatbestand durch
fehlendes Betriebsvermögen, Fortfall der gewerbesteuerlichen
Verlustvorträge]), berührt die im Bereich der
Organschaftsregelungen entscheidenden zivilrechtlichen
Maßgaben (s. z.B. Senatsurteil vom 30.7.1997 I R 7/97, BFHE
184, 88, BStBl II 1998, 33 = SIS 98 03 36) nicht. Nichts anderes
wird man dem BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 1038 = SIS 05 47 76
entnehmen können, wenn man die dort zu Rz 24 niedergelegte
Auffassung, die Änderung der gesetzlichen Regelungslage sei
ein für die Mindestvertragslaufzeit steuerrechtlich
„unschädlicher wichtiger
Grund“ i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 Satz 2 KStG 2002 n.F., auf die Kündigung einer noch
wirksamen Vereinbarung bezieht (s.a. - im Zusammenhang mit §
14 Abs. 3 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von
EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung
weiterer Vorschriften [Richtlinien-Umsetzungsgesetz] vom 9.12.2004
[BGBl I 2004, 3310, ber. 3843, BStBl I 2004, 1158] - den
Senatsbeschluss vom 27.11.2013 I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II
2014, 651 = SIS 14 16 81, dort Rz 52).
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bbb) Folge hiervon war des Weiteren, dass -
entsprechend der Handelsregistereintragung am 14.11.2005 - das
Ausscheiden der SW AG als vorletzter Gesellschafterin der GbRalt
zum Übergang des genannten Gesellschaftsvermögens auf die
ED AG (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Eintritt in alle
Aktiven und Passiven“ der Gesellschaft)
und damit zu einer Gesamtrechtsnachfolge geführt hat (s. Hahn,
a.a.O., zu C.II.; s. zur Anwachsung auch z.B. Gosch/Neumann, KStG,
3. Aufl., § 14 Rz 284; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, §
14 KStG Rz 214), die sich auch auf den
Ergebnisabführungsvertrag bezieht. Auch waren mit
Rücksicht auf das Rechtsstatut der ED AG und ihre den
Feststellungen des FG zu entnehmende Qualifikation als
unternehmerisch tätige Aktiengesellschaft die Erfordernisse
des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG gewahrt. Darüber hinaus
stand einer solchen Rechtswirkung auch § 296 Abs. 1 Satz 1
AktG nicht entgegen (zweifelnd Hahn, a.a.O.), da mit dem FG davon
auszugehen ist, dass vermittels der Rechtsnachfolge das gesamte
Geschäftsjahr 2005 von der
Ergebnisabführungsverpflichtung betroffen ist.
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cc) Nichts anderes ist schließlich
§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. zu entnehmen, nach dem der
Gewinn der Organgesellschaft an „ein einziges anderes
gewerbliches Unternehmen“ abzuführen
ist. Der Streitfall gibt dem Senat keine Gelegenheit, die mit
diesem Tatbestandsmerkmal verbundenen Eingrenzungen der
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft abschließend
zu bestimmen. Jedenfalls wird hierdurch - wie im Streitfall - nicht
ausgeschlossen, dass die dem Organträger nach dem
Ergebnisabführungsvertrag zukommende Rechtsstellung im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes Rechtssubjekt
übergeht.
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b) Die Klägerin war im gesamten
Streitjahr finanziell in das Unternehmen der Organträgerin
eingegliedert, da die ED AG mit einer Stimmrechtsmehrheit (51 %) an
der Klägerin unmittelbar beteiligt war (s.a.
Brühl/Binder, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2016, 647,
652). Nach den Feststellungen des FG hatten weder die ED AG noch
die SW AG ihre Beteiligung an der Klägerin in das
Gesamthandsvermögen der GbRalt eingebracht (s. insoweit auch
§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KStG 2002 [Beteiligung der
„Gesellschafter der Personengesellschaft an der
Organgesellschaft“]). Auch ist anerkannt,
dass die Zurechnung der Beteiligung an die zivilrechtlichen
Eigentümer durch die Existenz einer Willensbildungs-GbR als
reiner Innengesellschaft nicht berührt wird (z.B.
BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 1038 = SIS 05 47 76, Rz 8
[“kein
Betriebsvermögen“]); insbesondere lag
wirtschaftliches Eigentum der GbRalt (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
der Abgabenordnung - AO - ) nicht vor.
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Darüber hinaus hat das FG ohne
Rechtsfehler dahin erkannt, dass eine im sog. Konsortialvertrag
zwischen den Gesellschaftern der Klägerin getroffene
schuldrechtliche Einschränkung der Stimmrechte für die
Ermittlung der finanziellen Eingliederung nicht maßgeblich
ist (s.a. Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.6.1990 VI 626/88,
GmbHR 1991, 290[Rz 34 des juris-Nachweises]; Dötsch in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 14 KStG Rz 258; Gosch/Neumann, a.a.O., § 14 Rz 133).
Ferner hat das FG ohne Rechtsfehler angenommen, dass auch der
Beherrschungsvertrag mit der GbRalt der Stimmrechtsmehrheit der ED
AG nicht entgegensteht. Denn dieser Vertrag stellt keine
Abänderung des sich aus den Aktien originär ergebenden
Stimmrechts (§ 12 AktG) dar: Weder war die GbRalt
(unmittelbar) Aktionärin der Klägerin geworden noch
konnten die ED AG und die SW AG ihre Stimmrechte von ihren Aktien
„abspalten“ und auf die GbRalt
übertragen (§ 8 AktG). Die ED AG hätte ihren auf die
Klägerin bezogenen Geschäftsleitungswillen nach dem dort
vereinbarten Mehrheitsstimmrecht auch über die GbRalt
durchsetzen können.
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c) Der Eintritt der Rechtsfolge ist im
Streitjahr auch nicht dadurch
„gesperrt“, dass in den beiden
Vorjahren mit Blick auf die (alte) Organträgerin die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 KStG 2002
n.F. nicht erfüllt waren („unterbrochene
Organschaft“). Dem Gesetz ist nicht zu
entnehmen, dass stets alle Tatbestandsmerkmale der
steuerrechtlichen Anerkennung erfüllt sein müssen, um dem
Erfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F.
zu genügen, nach dem der Vertrag im Rahmen der
Mindestvertragslaufzeit „während seiner gesamten
Geltungsdauer“ durchgeführt werden
muss.
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aa) Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit
geschlossen worden und erlaubte erstmals eine Kündigung nach
dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden. Der Vertrag
wurde - was unstreitig ist - während seiner Laufzeit den
gesetzlichen Maßgaben entsprechend „tatsächlich
durchgeführt“ (s. z.B.
Senatsbeschluss vom 26.4.2016 I B 77/15, BFH/NV 2016, 1177 = SIS 16 15 08, m.w.N.), indem es in den Jahren 2001 bis 2005 zu einer
Ergebnisübernahme im Verhältnis zwischen den Parteien
kam.
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bb) Der Umstand, dass in den Jahren 2003 und
2004 die Organschaft steuerrechtlich nicht anzuerkennen war, da die
GbRalt in diesem Zeitraum steuerrechtlich nicht als gewerbliches
Unternehmen zu qualifizieren und die Klägerin in diese nicht
finanziell eingegliedert war, schließt die Möglichkeit
der steuerrechtlichen Anerkennung der mit dem ursprünglichen
Vertrag begründeten Organschaft im Streitjahr nicht aus.
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aaa) Ob eine „Unterbrechung der
Organschaft“ vor dem Ablauf der
Mindestlaufzeit des Vertrags dazu führt, dass die Organschaft
insgesamt (rückwirkend und zukünftig) zu versagen ist,
ist bisher vom Bundesfinanzhof nicht entschieden. Die Frage wird
von einem Teil der Literatur (z.B. Walter in Ernst & Young, KStG,
§ 14 Rz 637, 720; Müller in
Müller/Stöcker/Lieber, Die Organschaft, 10. Aufl., Rz
822; Gosch/Neumann, a.a.O., § 14 Rz 532; Lange, GmbHR 2011,
806, 808) und wohl auch der Finanzverwaltung bejaht (evtl. R 60
Abs. 2 Satz 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien - KStR - 2004
und R 14.5 Abs. 2 Satz 2 KStR 2015 [Hinweis auf den Eintritt der
Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG]). Dies wird
maßgeblich damit begründet, dass hinsichtlich der
Mindestlaufzeit der Beginn an die erstmalige steuerliche Zurechnung
des Einkommens an den Organträger und damit an das Vorliegen
aller Organschaftsvoraussetzungen angeknüpft werde. Nach
anderer Auffassung ist die Organschaft für die Jahre
anzuerkennen, in denen alle Voraussetzungen vorliegen (Dötsch
in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 14 KStG Rz
633; Brink in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 14 Rz 493;
Brühl/Binder, Ubg 2016, 647, 652 f.; Beinert/Nees in
Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, Rz 11.7, m.w.N., u. Rz 11.9;
wohl auch Blümich/Krumm, § 14 KStG Rz 131), so dass eine
„Unterbrechung“ nicht
schadet.
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bbb) Der Senat folgt - wie auch das FG - im
Grundsatz der zuletzt genannten Ansicht.
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Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der
Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre
abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer
durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG
2002 n.F.). Das Erfordernis der Vertragsdurchführung bezieht
sich auf die zivilrechtlichen Vertragspflichten (z.B. Kolbe in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 203; Blümich/Krumm,
§ 14 KStG Rz 134 ff.), nicht allgemein auf die
steuerrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 KStG.
Wenn die Mindestvertragsdauer dazu dient, auszuschließen,
dass die Organschaft zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der
Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall
abgeschlossen bzw. beendet wird, ist dem durch die laufzeitbezogene
vertragliche Verpflichtung begegnet (ebenso Brühl/Binder, Ubg
2016, 647, 653). Dem Hinweis, dass auch mit Blick auf die
übrigen Tatbestandserfordernisse ein Bedarf bestehe,
Manipulationen (i.S. eines gezielten
„Verunglückenlassens“ der
Einkommenszurechnung) auszuschließen (s. etwa Gosch/Neumann,
a.a.O., § 14 Rz 531; Tiedchen, EFG 2016, 401 f.; dazu
ablehnend Beinert/Nees in Prinz/Witt, a.a.O., Rz 11.7), kommt
jedenfalls in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation
(Änderung der Rechtslage) kein entscheidendes Gewicht zu.
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Darüber hinaus verdeutlicht die in §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. getroffene und
ausdrücklich zeitpunktbezogene Regelung, nach der die
finanzielle Eingliederung vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft an gegeben sein muss, dass § 14 KStG nicht
von einem allgemeinen Grundsatz vertragslaufzeitbezogener
Erfordernisse getragen wird. Hierauf hat der Senat bereits in
seinem Urteil vom 24.7.2013 I R 40/12 (BFHE 242, 139, BStBl II
2014, 272 = SIS 13 23 39) hingewiesen. Dort war darüber zu
entscheiden, ob die gewerbliche Tätigkeit einer
Organträger-Personengesellschaft schon zu Beginn des
Wirtschaftsjahrs ausgeübt werden muss. Diese Frage hat der
Senat verneint, da der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Satz 2 KStG 2002 n.F. für eine solche zeitliche Anforderung
nichts hergibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
ausdrücklich festgelegt hätte, dass die gewerbliche
Betätigung bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft ausgeübt werden müsse, wenn er dies
hätte bestimmen wollen (s. insoweit nochmals Dötsch in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 14 KStG Rz 635;
Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14
KStG Rz 666; s.a. die nach dem Streitjahr durch das Gesetz zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 [BGBl I 2013, 285,
BStBl I 2013, 188] eingefügte und mit einem konkreten
Zeitbezug verbundene Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG).
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29
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d) Die Organschaft ist hiernach im Streitjahr
anzuerkennen. Ein Anhaltspunkt für die in erster Instanz von
den Beteiligten diskutierte Frage, dass durch die (erst) im
Streitjahr (als letztem Jahr der Vertragslaufzeit) wirksam werdende
Rechtsnachfolge ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
des Rechts i.S. des § 42 AO vorliegen könnte, ist
insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Beteiligten auf
eine geänderte Gesetzeslage reagiert haben, nicht
ersichtlich.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO. Kosten der Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO).
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