Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 30.9.2016 4 K 13/16 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Milcherzeuger. Im Zwölfmonatszeitraum
2014/2015 überlieferte er seine verfügbare Milchquote.
Die sich nach Fettgehaltskorrektur und Saldierung ergebende auf den
Kläger entfallende Überschussabgabe übermittelte der
Käufer (Molkerei) mit Abgabeanmeldung vom 30.6.2015 dem
Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA - ).
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage, mit der der Kläger geltend macht, für den
Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 fehle es an einer
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Überschussabgabe,
weil die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (VO Nr. 1234/2007) des Rates
vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen
Union - ABlEU - Nr. L 299/1) mit Ablauf dieses
Zwölfmonatszeitraums am 31.3.2015 aufgehoben worden sei, wies
das Finanzgericht (FG) ab. Die Rechtsgrundlagen der Abgabeanmeldung
durch die Molkerei seien Art. 79 Unterabs. 2 VO Nr. 1234/2007 und
§ 40 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der
EU-Milchquotenregelung (MilchQuotV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3.5.2011 (BGBl I 2011, 775). Art. 230 Abs. 1
Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (VO Nr. 1308/2013)
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse ... (ABlEU Nr. L 347/671) habe die
VO Nr. 1234/2007 zwar aufgehoben, jedoch habe Art. 230 Abs. 1
Unterabs. 2 Buchst. a VO Nr. 1308/2013 die Fortgeltung der
Vorschriften der VO Nr. 1234/2007 über das System der
Milchproduktionsregulierung bis zum 31.3.2015 angeordnet. Die
Voraussetzungen des Art. 79 VO Nr. 1234/2007 über die
Entstehung der Abgabenschuld seien im Streitfall mit Ablauf des
31.3.2015 erfüllt gewesen. Die unionsrechtlich unter der
Geltung der VO Nr. 1234/2007 entstandene Überschussabgabe sei
nach den nationalen Vorschriften der MilchQuotV sowie der
Abgabenordnung (AO) festzusetzen gewesen. (Das Urteil ist in der
ZfZ 2017, 16 veröffentlicht.)
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Mit seiner Revision macht der Kläger
weiterhin geltend, für die Anmeldung der Überschussabgabe
habe es nach dem 31.3.2015 keine Rechtsgrundlage mehr gegeben. Auch
die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 (VO Nr. 595/2004) der Kommission
vom 30.3.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im
Milchsektor (ABlEU Nr. L 94/22), die in ihrer Wirksamkeit an die VO
Nr. 1234/2007 geknüpft sei, sei nicht mehr anwendbar. Anders
als das FG geurteilt habe, sei im Streitfall kein Verwaltungsakt
zur Festsetzung der Abgabenschuld ergangen. Die Abgabeanmeldung der
Molkerei sei keine Abgabenfestsetzung i.S. des § 155 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 168 Satz 1 AO.
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Das HZA schließt sich im Wesentlichen
den Ausführungen des FG an.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht
(§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die angefochtene Abgabeanmeldung
ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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1. Nach § 40 Abs. 3 MilchQuotV in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3.5.2011 (BGBl I 2011, 775)
übersendet der Käufer dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden
Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben
(Abgabeanmeldung), die (u.a.) die Summe der
überschussabgabepflichtigen Anlieferungen, die daraus folgende
Summe der abzuführenden Überschussabgaben sowie
(gemäß § 40 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b MilchQuotV) den
Betrag der Überschussabgabe für jeden Milcherzeuger
enthält.
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Bei der Überschussabgabe handelt es sich
um eine Abgabe zu Marktordnungszwecken aufgrund von Regelungen i.S.
des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in
der Fassung vom 24.6.2005 (BGBl I 2005, 1847), auf die nach §
12 Abs. 1 Satz 1 MOG die Vorschriften der AO mit Ausnahme des
§ 222 Satz 3 und 4 AO entsprechend anzuwenden sind. Die in
§ 40 Abs. 3 MilchQuotV beschriebene Abgabeanmeldung ist daher
als eine Steueranmeldung i.S. des § 167 Abs. 1 Satz 1 AO
anzusehen, die nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung
unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (ständige
Rechtsprechung: vgl. Senatsurteil vom 25.7.1995 VII R 71/94, BFH/NV
1996, 92, ZfZ 1995, 388; Senatsbeschluss vom 28.11.2006 VII B
54/06, BFHE 215, 418, ZfZ 2007, 54 = SIS 07 00 41, jeweils m.w.N.).
Hieran hält der Senat fest. Im Übrigen ist nicht
erkennbar, weshalb es - wie die Revision offenbar meint - für
die Entscheidung des Streitfalls von Bedeutung wäre, wenn man
erst in der Mitteilung der übermittelten Daten an den
Milcherzeuger gemäß § 40 Abs. 7 MilchQuotV den
„beschwerenden Verwaltungsakt“ sähe.
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2. Im Streitfall waren die Voraussetzungen des
§ 40 Abs. 3 MilchQuotV für die Übersendung einer
Abgabeanmeldung der Molkerei an das HZA innerhalb von vier Monaten
nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 erfüllt,
da durch Überlieferungen der sog. Anlieferungsquoten
während des vorgenannten Zwölfmonatszeitraums
Überschussabgaben entstanden waren, die nach Art. 79 VO Nr.
1234/2007 auf die Erzeuger aufzuteilen waren, die zur
Überschreitung der einzelstaatlichen Quote beigetragen hatten
und die ihren entsprechenden Beitrag aufgrund der
Überschreitung ihrer verfügbaren Quoten schuldeten. Nach
dieser Vorschrift entsteht die Abgabenschuld des jeweiligen
Milcherzeugers durch seine Lieferungen an den Käufer
während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums, soweit
diese die am Ende des Zwölfmonatszeitraums verfügbare
Quote überschreiten.
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Die Abgabenschuld des Klägers war daher
im Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 entstanden, denn bis zum Ende
dieses Zwölfmonatszeitraums waren die unionsrechtlichen
Vorschriften der VO Nr. 1234/2007 über das Milchquotensystem
anwendbar, weshalb es - entgegen der Ansicht der Revision - an
einer Rechtsgrundlage für die Entstehung der Abgabenschuld
nicht fehlt. Das Ende des Milchquotensystems mit dem Ablauf des
Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 hat nicht zum Erlöschen
der in diesem (oder einem früheren) Zwölfmonatszeitraum
entstandenen Abgabenschuld geführt. Dies hat das FG zutreffend
entschieden.
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Die Frage der Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsakts beantwortet sich nicht nach den gesetzlichen
Vorschriften, welche im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt
in Kraft, sondern nach denjenigen, welche anwendbar sind.
Insbesondere in unionsrechtlichen Verordnungen wird zwischen dem
Inkrafttreten ihrer Vorschriften und deren Anwendbarkeit bzw.
Gültigkeit unterschieden. So wird für bereits in Kraft
getretene Vorschriften deren Anwendbarkeit häufig erst ab
einem späteren Zeitpunkt angeordnet (vgl. für das
Milchquotensystem: Art. 204 Abs. 1 und 2 VO Nr. 1234/2007). Ebenso
können Vorschriften, die durch eine bereits in Kraft getretene
Änderungsverordnung aufgehoben worden sind, insbesondere
für zurückliegende Zeiträume, aber auch
übergangsweise, weiter anwendbar bleiben (vgl. Art. 230 und
Art. 232 VO Nr. 1308/2013; Art. 28 und Art. 29 VO Nr.
595/2004).
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Die Vorschriften des Milchquotensystems waren
von Anfang an (seit dem 1.4.1984) stets nur temporär, d.h.
bezogen auf den in den Verordnungen jeweils bestimmten
Zwölfmonatszeitraum anzuwenden, weshalb es für die
Anwendbarkeit der im Lauf der Folgejahre ergangenen zahlreichen
Änderungsvorschriften - unabhängig vom Inkrafttreten -
grundsätzlich auf deren Gültigkeit in dem betreffenden
Zwölfmonatszeitraum ankam und die Rechtmäßigkeit
von Quotenberechnungen sowie Abgabenfestsetzungen bei
Überlieferungen gemäß den auf den jeweiligen
Zwölfmonatszeitraum anzuwendenden unions- und
nationalrechtlichen Vorschriften zu beurteilen war (vgl. zum
Unionsrecht: Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - VO Nr.
1788/2003 - des Rates vom 29.9.2003 über die Erhebung einer
Abgabe im Milchsektor, ABlEU Nr. L 270/123; Art. 28 und Art. 29 VO
Nr. 595/2004; Art. 204 Abs. 2 Buchst. g VO Nr. 1234/2007; zum
nationalen Recht: §§ 57, 58 der Milchabgabenverordnung
vom 7.3.2007, BGBl I 2007, 295; Art. 3 der Dritten Verordnung zur
Änderung der Milchquotenverordnung vom 8.3.2011, BGBl I 2011,
379). Die Anwendbarkeit während eines bestimmten
Zwölfmonatszeitraums gültiger Milchabgabevorschriften auf
die Abgabenberechnung und -festsetzung für diesen
Zwölfmonatszeitraum wird daher durch ihre Änderung oder
Aufhebung für die Zeit nach Ablauf dieses
Zwölfmonatszeitraums nicht berührt.
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Wollte somit der Unionsgesetzgeber das
Milchquotensystem einschließlich der Erhebung einer
Milchabgabe im Fall des Überschreitens der Quote bis zum Ende
des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 am 31.3.2015 beibehalten,
kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sowohl die VO Nr.
1234/2007 als auch die für diesen Zwölfmonatszeitraum
gültigen Durchführungsrechtsakte des Unionsrechts und des
nationalen Rechts weiterhin anwendbar bleiben, soweit es um die
Festsetzung und Erhebung der in diesem Zwölfmonatszeitraum
(und im Übrigen auch in vorangegangenen
Zwölfmonatszeiträumen) entstandenen Überschussabgabe
geht. Ein entsprechender Wille des Rates ergibt sich - wie das FG
zutreffend ausgeführt hat - deutlich aus dem 205.
Erwägungsgrund der VO Nr. 1308/2013.
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Die Kommission hat diesen Willen des Rates
richtig erkannt, indem sie nach dem Inkrafttreten der VO Nr.
1308/2013 - jedoch gestützt auf die weiter anwendbaren
Milch-Regelungen der (Rats-) VO Nr. 1234/2007 - mit der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1380/2014 (VO Nr. 1380/2014)
vom 17.12.2014 (ABlEU Nr. L 367/82) die VO Nr. 595/2004
änderte und dabei klar zum Ausdruck brachte, dass die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erhebung der
Überschussabgabe für den Zwölfmonatszeitraum
2014/2015 auch nach dem 31.3.2015 weiter bestehen sollte. Gleiches
gilt in Anbetracht der Änderung des Art. 15 VO Nr. 595/2004
durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/517 (VO 2015/517)
der Kommission vom 26.3.2015 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor
(ABlEU Nr. L 82/73).
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Warum es insoweit - wie die Revision meint -
für das Entstehen der Abgabenschuld einen Unterschied
ausmacht, ob der Unionsgesetzgeber als Ablauf der Gültigkeit
marktordnungsrechtlicher Vorschriften - wie mit Art. 204 Abs. 3 VO
Nr. 1234/2007 - das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres bestimmt
oder - wie mit Art. 230 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a VO Nr.
1308/2013 - das maßgebende Ende des Wirtschaftsjahres mit
seinem konkreten Datum bezeichnet, erschließt sich nicht.
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3. Es kann dahinstehen, ob es für das
vorstehend beschriebene Ergebnis des Streitfalls, dass die unter
der Geltung des Art. 79 VO Nr. 1234/2007 entstandene Abgabenschuld
des Klägers nach den nationalen Vorschriften der MilchQuotV
und der AO im Wege der Steueranmeldung unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung festzusetzen war, überhaupt auf die
Weitergeltung der VO Nr. 595/2004 ankommt. Jedenfalls ist die VO
Nr. 595/2004 weder aufgehoben worden noch mit der Aufhebung der VO
Nr. 1234/2007 automatisch ungültig geworden. Wie sich aus den
Ausführungen unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe ergibt,
bleibt die VO Nr. 595/2004 auf den Zwölfmonatszeitraum
2014/2015 (und ebenso auf vorangegangene
Zwölfmonatszeiträume) anwendbar, und zwar - wie das FG
zutreffend entschieden hat - so lange, bis sie ihren
Anwendungsbereich verloren hat. Dieses Verständnis findet
seine ausdrückliche Stütze in Abs. 2 der
Erwägungsgründe der VO 2015/517.
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Die VO Nr. 595/2004 ist mit Art. 201 Abs. 3
Buchst. a der (Rats-) VO Nr. 1234/2007 ausdrücklich
aufrechterhalten und als Durchführungsrechtsakt in das
Milchquotensystem unter der Geltung der VO Nr. 1234/2007
übernommen worden, (jedenfalls) indem die Kommission - wie das
FG zu Recht ausgeführt hat - die VO Nr. 595/2004 nach dem
Inkrafttreten der VO Nr. 1234/2007 und gestützt auf die in
dieser Verordnung enthaltenen Ermächtigungen (insbesondere
Art. 78 Abs. 4 und Art. 85 VO Nr. 1234/2007) mehrfach änderte.
Da die Kommission damit ihre VO Nr. 595/2004 auf der Grundlage der
erteilten Ermächtigungen gemäß der VO Nr. 1234/2007
bestätigte, kommt es nicht auf die Frage an, ob die
(Vorgänger-) VO Nr. 1788/2003 und die in ihrem Art. 24
erteilte Ermächtigung zu Durchführungsmaßnahmen -
wie die Revision geltend macht - wegen eines Verstoßes gegen
das sog. Konzertierungsverfahren nichtig sind. Im Übrigen
teilt der erkennende Senat die Ansicht des FG, dass solche
interinstitutionellen Vereinbarungen der Organe der Union keine
Rechte Einzelner begründen. Die (auch) im Verhältnis zu
den Unionsbürgern maßgebenden Vorschriften über das
Gesetzgebungsverfahren der Union finden sich im Primärrecht
(Sechster Teil, Titel I, Kapitel 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, ABlEU 2008 Nr. C
115/47).
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4. Auch im Übrigen - soweit das FG die
Erhebung der Überschussabgabe auf einen etwaigen Verstoß
gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der
Verhältnismäßigkeit geprüft hat - ist das
angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern.
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a) Wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, war es in Anbetracht des Art. 230 Abs. 1
Unterabs. 2 Buchst. a VO Nr. 1308/2013, des 205.
Erwägungsgrundes dieser Verordnung sowie der VO Nr. 1380/2014
für die Milcherzeuger deutlich und zweifelsfrei erkennbar,
dass der Unionsgesetzgeber die volle Geltung des Milchquotensystems
bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums 2014/2015 beibehalten
wollte, was zwingend zur Folge hatte, dass in diesem
Zwölfmonatszeitraum durch Überlieferungen entstandene
Überschussabgaben nach seinem Ablauf nach den weiterhin
anzuwendenden nationalen Vorschriften abzurechnen, festzusetzen und
zu erheben waren.
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b) Der erkennende Senat hat unter Hinweis auf
die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) wiederholt, und zwar für die Geltungszeiträume
sowohl der VO Nr. 1788/2003 als auch der VO Nr. 1234/2007,
entschieden, dass an der Vereinbarkeit der unionsrechtlichen
Vorschriften über das Milchquotensystem und die Milchabgabe
mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit keine Zweifel bestehen (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 16.4.2015 VII B 44/14, BFH/NV 2016, 947 =
SIS 16 10 04, und vom 20.8.2015 VII B 54/15, BFH/NV 2016, 949 = SIS 16 10 05, jeweils m.w.N.). Wie vom EuGH in seinem Urteil Azienda
Agricola Disarò Antonio u.a. vom 14.5.2009 C-34/08
(EU:C:2009:304, ZfZ 2009, 219 = SIS 09 21 06) ausgeführt,
verfügt der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen
Agrarpolitik über ein weites Ermessen, das er mit Erlass der
VO Nr. 1788/2003 und nachfolgend der VO Nr. 1234/2007 nicht
überschritten hat, indem er das Ziel der Stabilisierung der
Märkte verfolgt und diesem Ziel Vorrang eingeräumt hat.
Hieran hält der Senat fest.
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5. Der Senat hält die Auslegung der im
Streitfall maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts
für nicht zweifelhaft und sieht daher keine Verpflichtung, die
Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil
CILFIT vom 6.10.1982 Rs. 283/81, EU:C:1982:335).
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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