Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.11.2016 4 K
58/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische
Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Einräumung von
Nutzungsrechten an Baumgrabstätten.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Eigentümer eines Waldgebiets in der Gemeinde
A (Gemeinde). Er vermietete mit Vertrag vom 1.5.2006 der R-GmbH,
deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer
der Kläger ist, bis zum 31.12.2015 ein Nutzungsrecht an den
Bäumen, die durch die R-GmbH an Interessenten in Form von
Urnenplätzen oder sog. Familienbäumen weitervermietet
werden sollten. Der Kläger sollte nach dem Vertrag die
Ruhehainbäume auswählen, einmessen, einen Lageplan
erstellen und den Wald nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten
pflegen.
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Am 10.10.2006 erließ die Gemeinde
eine Gebührensatzung und eine Satzung über die
„Benutzung des Ruhehains Gemeinde A“ (Satzung). Danach
obliegt der Gemeinde als Betreiberin die Verwaltung des Ruhehains.
Das Nutzungsrecht wird für einen Zeitraum bis zu 99 Jahren
verliehen; die Ruhezeit beträgt vorbehaltlich anderer
gesetzlicher Regelungen 25 Jahre.
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Mit Verträgen jeweils vom 20.11.2006
zwischen dem Kläger und der Gemeinde sowie zwischen der R-GmbH
und der Gemeinde wurde vereinbart, dass der Kläger der R-GmbH
die in der Satzung bezeichneten Waldflächen zur Errichtung des
Ruhehains zur Verfügung stellt, die Verwaltung des Ruhehains
von der Gemeinde besorgt wird und die R-GmbH die
Nutzungsverträge mit den Interessenten abschließt und
die Nutzungsentgelte festlegt.
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Der Nutzungsberechtigte erhielt bei Erwerb
eines Nutzungsrechts für einen Ruhehainbaum eine von der
R-GmbH ausgestellte Baumurkunde über den Erwerb des Rechts, im
Wurzelbereich eines Ruhehainbaums eine biologisch abbaubare Urne
beizusetzen. Zudem erteilte die R-GmbH eine Rechnung, in der sie
u.a. über die Nutzung einer Urnenstätte, die Eintragung
des Baums und des Nutzungsrechts in das Baumregister der Gemeinde,
die Ausstellung der Baumurkunde und die Überlassung eines
Lageplans abrechnete.
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Mit den Umsatzsteuererklärungen
für die Streitjahre (2007 bis 2010) behandelte der Kläger
die Umsätze aus der Einräumung von Nutzungsrechten an
Baumgrabstätten als nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Umsätze.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) stimmte den Steueranmeldungen zu. Im Anschluss
an beim Kläger und bei der R-GmbH durchgeführte
Außenprüfungen behandelte das FA die Einräumung von
Nutzungsrechten an Baumgrabstätten als einheitliche
steuerpflichtige Leistung. Das FA rechnete die Umsätze dem
Kläger im Wege einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu und
änderte die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre
entsprechend.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in
seinem in EFG 2017, 512 = SIS 17 02 66 veröffentlichten Urteil
hinsichtlich der im Revisionsverfahren nur noch streitigen
Einräumung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten
statt.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision, mit der es Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Nr. 12
Buchst. a UStG) geltend macht.
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Das FG habe den wirtschaftlichen Gehalt der
Vergabe von Nutzungsrechten an einer Baumgrabstätte
unzutreffend beurteilt. Das wesentliche Merkmal einer
Grundstücksvermietung bestehe in der Nutzungsüberlassung
einer bestimmbaren Grundstücksfläche. Das sei zwar bei
einem konventionellen Grab zu bejahen. Baumgrabstätten seien
demgegenüber naturbelassen und nicht durch Grabsteine oder
Bepflanzungen gekennzeichnet. Bei einer Baumgrabstätte gehe es
nicht darum, ein bestimmtes Areal zu nutzen, sondern die Asche
verstorbener Personen in den Wurzelbereich des Baums einzubringen,
damit sie dort Teil des Waldbodens werde.
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Das FA weist zur Begründung seiner
Revision ferner auf Erlasse der Finanzministerien der Länder
Schleswig-Holstein vom 4.4.2011 (VI 358 - S 7168 - 110 = SIS 11 42 05) und Sachsen-Anhalt vom 8.10.2015 (42 - S 7168 - 37 = SIS 16 03 02) sowie der Oberfinanzdirektionen Niedersachsen vom 30.7.2012 (S
7168-113-St 173 = SIS 12 29 56) und Frankfurt/Main vom 21.1.2013 (S
7168 A-48-St 112) hin.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben,
soweit die Umsätze aus der Einräumung von Nutzungsrechten
an Baumgrabstätten als steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst.
a UStG beurteilt wurden.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Nach der Nutzungsvereinbarung werde dem
Nutzungsberechtigten ein Nutzungsrecht für die Beisetzung
einer Urne eingeräumt, dessen Umfang in einer sog. Baumurkunde
dokumentiert werde.
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Der Nutzungsberechtigte sichere sich gegen
ein Entgelt das Recht, einen eindeutig definierten
Grundstücksteil für seine Zwecke, nämlich für
die Beisetzung einer Urne, zu nutzen und die
Begräbnisstätte so in Besitz zu nehmen, als ob er deren
Eigentümer wäre und jede andere Person von der Nutzung
ausschließen zu können. Das entspreche dem
unionsrechtlichen Vermietungsbegriff.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG verletzt § 4 Nr. 12
Buchst. a UStG; denn seine Feststellungen zum Inhalt der
übertragenen Nutzungsrechte sind widersprüchlich und
ermöglichen es dem Senat nicht, über das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG zu
entscheiden.
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1. Steuerfrei ist gemäß § 4
Nr. 12 Buchst. a UStG die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken.
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a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH)
liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr.
12 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines
Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht
eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und
andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteile Varenne vom
22.1.2015 C-55/14, EU:C:2015:29 = SIS 15 03 26, Rz 22; Medicom und
Maison Patrice Alard vom 18.7.2013 C-210/11, C-211/11,
EU:C:2013:479 = SIS 13 27 59, Rz 26; BFH-Beschluss vom 7.2.2017 V B
48/16, BFH/NV 2017, 629 = SIS 17 06 12; BFH-Urteile vom 24.9.2015 V
R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132 = SIS 15 25 58; vom
13.2.2014 V R 5/13, BFHE 245, 92 = SIS 14 15 48 mit Nachweisen aus
der Rechtsprechung des EuGH).
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Für die Beurteilung, ob eine bestimmte
Vereinbarung dieser Definition entspricht, sind alle Merkmale des
Vorgangs sowie die Umstände zu berücksichtigen, unter
denen diese erfolgt. Maßgebend ist insoweit der objektive
Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die
Parteien ihm gegeben haben (EuGH-Urteile MacDonalds Ressort vom
16.12.2010 C-270/09, EU:C:2010:780 = SIS 11 00 41; Varenne,
EU:C:2015:29 = SIS 15 03 26; BFH-Urteil vom 21.2.2013 V R 10/12,
BFH/NV 2013, 1635 = SIS 13 25 63). Entscheidend ist, ob eine
Leistung vorliegt, bei der das Vermietungselement prägend ist
(z.B. BFH-Urteil in BFHE 245, 92 = SIS 14 15 48).
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b) Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze
kann die Nutzungsüberlassung an geographisch eingemessenen,
räumlich abgrenzbaren und individualisierten Parzellen zur
Einbringung von Urnen eine steuerfreie Vermietung i.S. des § 4
Nr. 12 Buchst. a UStG sein (BFH-Urteil vom 21.6.2017 V R 3/17).
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aa) Das FG hat den Sachverhalt zwar
dahingehend gewürdigt, dass der prägende Charakter der
von der R-GmbH ausgeführten Leistungen eine derartige
Nutzungsüberlassung sei. Es ist auch eine im Wesentlichen vom
FG als Tatsacheninstanz zu entscheidende Frage, ob nach dem
objektiven Inhalt der Vereinbarungen dem Vertragspartner gegen
Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht
eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und
andere von ihm auszuschließen.
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bb) Es stellt aber einen zum Fortfall der
Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO führenden
materiell-rechtlichen Fehler dar, wenn die
Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Urteil unzureichend oder
widersprüchlich sind (BFH-Urteile vom 17.11.2015 VIII R 67/13,
BFHE 252, 207, BStBl II 2016, 569 = SIS 16 04 67; vom 25.6.2003 X R
72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403 = SIS 03 38 15) oder die
Tatsacheninstanz die maßgeblichen Umstände nicht
vollständig oder ihrer Bedeutung entsprechend in ihre
Überzeugungsbildung einbezieht (BFH-Urteile vom 18.6.2015 VI R
77/12, BFHE 250, 132, BStBl II 2015, 903 = SIS 15 21 20; vom
28.3.2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800 = SIS 12 13 80; vom 20.5.2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069 =
SIS 10 26 88).
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cc) Der Inhalt der Nutzungsvereinbarungen, der
Baumurkunden und der Friedhofssatzung gehört zu den
festgestellten Tatsachen, weil das FG auf diese Urkunden Bezug
genommen hat (vgl. hierzu allgemein BFH-Urteil vom 19.3.1985 VII R
83/82, BFH/NV 1985, 59). Ausweislich der Nutzungsvereinbarung wird
den Kunden ein Nutzungsrecht gemäß der Baumurkunde im
Rahmen der geltenden Friedhofssatzung der Gemeinde eingeräumt.
In § 2 Abs. 2 Buchst. a bis c der Friedhofssatzung wird
zwischen Familienbäumen, Freundschaftsbäumen und
gemeinsamen Bäumen unterschieden. Dabei erfolgt die Beisetzung
der Urne im Wurzelbereich der als Ruhehainbäume registrierten
Bäume. Ausweislich der Baumurkunde wird bei
Gemeinschaftsbäumen das Recht übertragen, im
Wurzelbereich eine biologisch abbaubare Urne beizusetzen und die
Ruhestätte als Gedenkstätte im Rahmen der
Friedhofssatzung zu nutzen.
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dd) Diese Sachverhaltsfeststellungen lassen
nicht erkennen, wie das FG zu der Würdigung gelangt ist, nach
dem objektiven Inhalt der Nutzungsvereinbarungen werde den Kunden
das Recht eingeräumt, eine „konkret vermessene
Baumgrabstätte“ für eine vertraglich
festgelegte Zeit in Besitz zu nehmen und damit wie ein
Eigentümer zu verfahren. Im Hinblick auf die
Gemeinschaftsbäume steht diese Würdigung sogar in klarem
Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. Das FG wird daher im
zweiten Rechtsgang unter Beachtung der vorgenannten
Rechtsgrundsätze entsprechende weitere Feststellungen zu
treffen und auf dieser Grundlage erneut zu würdigen haben, ob
den Kunden räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche
(vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8.10.1991 V R 46/88, BFHE 167, 200,
BStBl II 1992, 368 = SIS 92 08 27) zur Nutzung überlassen
worden sind oder ob sie lediglich das Recht zur Beisetzung einer
Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baums erlangt haben.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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