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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, und der
an ihr als Kommanditist beteiligte Landkreis, schlossen am
21.12.2005 einen notariell beurkundeten Erbbaurechtsvertrag, mit
dem ihr der Landkreis ein Erbbaurecht an einem ihm gehörenden,
mit Schulgebäuden bebauten Grundstück bestellte. Sie ist
nach dem Vertrag berechtigt, auf dem Erbbaugrundstück
Schulgebäude zu sanieren, abzubrechen und bestimmte Bauwerke
mit den dazu erforderlichen Anlagen zu errichten bzw. zu belassen.
Das Erbbaurecht sollte mit der Eintragung im Erbbaurechtsgrundbuch
beginnen und eine Laufzeit von 40 Jahren haben. Der Landkreis ist
unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, vor Ablauf der
vereinbarten Dauer des Erbbaurechts gegen Entschädigung die
sofortige Übertragung des Erbbaurechts (Heimfall) auf sich
oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten zu verlangen. Das Ende
des Mietverhältnisses gehört nicht zu den
ausdrücklich genannten Voraussetzungen. Mit Ablauf des
Erbbaurechts gehen alle bestehenden und von der Klägerin
errichteten Bauwerke und Anlagen in das Eigentum des Landkreises
über.
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Die Klägerin und der Landkreis
schlossen wie im Erbbaurechtsvertrag vorgesehen am 18.4.2006 einen
Mietvertrag über die „Altflächen“ mit
aufstehenden Gebäuden (Mietgegenstand I) sowie über die
Flächen nach Sanierung/Umbau (Mietgegenstand II). Die
Vermietung sollte zum Zweck der Nutzung als Schulgebäude
erfolgen. Die Dauer des Mietverhältnisses war für den
Mietgegenstand I bis zum Beginn des Mietverhältnisses für
den Mietgegenstand II und für den Mietgegenstand II auf 25
Jahre fest vereinbart. Nach Ablauf des letztgenannten
Mietverhältnisses ist der Landkreis berechtigt, den Abschluss
eines neuen Mietvertrages für die Dauer von zehn Jahren zu
verlangen.
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Mit Bescheiden vom 13.1.2011 stellte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
gegenüber der Klägerin und dem Landkreis im Wege der
Nachfeststellung auf den 1.1.2007 Einheitswerte für das
Erbbaurecht (598.773 EUR) und das mit dem Erbbaurecht belastete
Grundstück (8.640 EUR) fest. Zugleich setzte er gegen die
Klägerin ausgehend von der Summe dieser Einheitswerte einen
Grundsteuermessbetrag in Höhe von 2.125,94 EUR fest.
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Einspruch und Klage, mit denen die
Klägerin die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 1, Abs. 1 Satz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) beanspruchte,
blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG
2015, 837 = SIS 15 07 15 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG. Dem
Erbbaurecht sei rechtlich immanent, dass spätestens mit
Zeitablauf die vom Erbbauberechtigten errichteten oder genutzten
Bauwerke auf den Grundstückseigentümer übergingen.
Damit sei beim Erbbaurecht die
„Rückübertragung“ schon gesetzlich geregelt,
während sie bei einer Eigentumsübertragung nur
vertraglich geregelt werden könne. Im vorliegenden Fall sei
zudem der Heimfall nach Ablauf des Erbbaurechts sowie in bestimmten
Vertragssituationen vereinbart worden. Der Mietvertrag habe nicht
über einen längeren Zeitraum als 30 Jahre geschlossen
werden können. Die Gebäude hätten aus
ertragsteuerrechtlichen Gründen bei ihr - der Klägerin -
bilanziert werden sollen. Der Landkreis habe nicht das
wirtschaftliche Eigentum erlangen sollen. Er habe nach Landesrecht
das Eigentum am Grundstück nicht auf die Klägerin
übertragen dürfen.
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Das FA hat mit dem während des
Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 31.7.2017
die Feststellung des Einheitswerts und die Festsetzung des
Grundsteuermessbetrags gegenüber der Klägerin
hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die
Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes
verfassungsgemäß sind, gemäß § 165 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig
erklärt.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 18.5.2011 und die
Bescheide vom 13.1.2011 und 31.7.2017 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision führt aus
verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der
Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit
das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). An die Stelle des Bescheids vom
13.1.2011, der Gegenstand der Vorentscheidung war, ist während
des Revisionsverfahrens der Bescheid vom 31.7.2017 getreten und
nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des
Revisionsverfahrens geworden. Diese Vorschriften gelten auch, wenn
ein angefochtener Bescheid lediglich um einen
Vorläufigkeitsvermerk ergänzt wird (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.1.2013 II R 66/11, BFHE 240, 191,
BStBl II 2014, 266 = SIS 13 04 79, Rz 12). Das angefochtene Urteil
ist daher gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile in BFHE 240,
191, BStBl II 2014, 266 = SIS 13 04 79, Rz 12; vom 19.1.2017 VI R
37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526 = SIS 17 06 29, Rz 11, und
vom 10.5.2017 II R 53/14, BFHE 258, 74 = SIS 17 14 28, Rz 12).
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Einer Zurückverweisung der Sache an das
FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund des
Änderungsbescheids an dem zwischen den Beteiligten streitigen
Punkt nichts geändert hat. Die vom FG getroffenen
tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage
für die Entscheidung des BFH; sie fallen durch die Aufhebung
des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das
finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet
(BFH-Urteile in BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526 = SIS 17 06 29, Rz
11, m.w.N., und in BFHE 258, 74 = SIS 17 14 28, Rz 12).
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III. Die Sache ist spruchreif. Der
Grundsteuermessbetrag ist unter Änderung des Bescheids vom
31.7.2017 auf 2.095,70 EUR festzusetzen. Das FA hat das mit dem
Erbbaurecht belastete Grundstück zu Unrecht bei der
Festsetzung des Grundsteuermessbetrags berücksichtigt. Im
Übrigen ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Das FA
hat für das Erbbaurecht zu Recht gegenüber der
Klägerin den Einheitswert festgestellt und den
Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Das Erbbaurecht war am 1.1.2007
nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1
Satz 3 GrStG von der Grundsteuer befreit.
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1. Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes (BewG) für inländischen
Grundbesitz, und zwar u.a. für Grundstücke (§§
68 und 70 BewG) festgestellt. Feststellungen nach dieser Vorschrift
erfolgen gemäß § 19 Abs. 4 BewG nur, wenn und
soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Steht fest,
dass ein Grundstück von der Grundsteuer befreit ist, ist kein
Einheitswert festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 4.5.2011 II R
51/09, BFHE 233, 517, BStBl II 2014, 751 = SIS 11 23 94, Rz
13).
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Handelt es sich wie im Streitfall um eine
Nachfeststellung (§ 23 Abs. 1 BewG), sind der Prüfung, ob
die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grundsteuer
vorliegen, nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BewG die tatsächlichen
Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt (§ 23 Abs. 2
Satz 2 BewG) zugrunde zu legen. Unter tatsächlichen
Verhältnissen (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG) sind dabei
die Verhältnisse zu verstehen, die nicht zu den - bei der
Prüfung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 GrStG irrelevanten -
Wertverhältnissen i.S. des § 27 BewG rechnen (vgl.
BFH-Beschluss vom 22.10.2014 II R 16/13, BFHE 247, 150, BStBl II
2014, 957 = SIS 14 32 11, Rz 18, 23 ff.).
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2. Ist ein Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, bilden das mit dem Erbbaurecht belastete
Grundstück einerseits und das Erbbaurecht andererseits
bewertungsrechtlich zwei selbständige Grundstücke, die je
für sich der Grundsteuer unterliegen (§ 2 Nr. 2 GrStG
i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 BewG).
Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die
Bewertung maßgebenden Zeitpunkt wie im Streitfall weniger als
50 Jahre, ist zur Feststellung der jeweiligen Einheitswerte der
Gesamtwert des belasteten Grundstücks einschließlich der
Gebäude und Außenanlagen entsprechend der restlichen
Dauer des Erbbaurechts aufzuteilen (§ 92 Abs. 3 BewG) und der
Berechnung des Steuermessbetrags die Summe der beiden Einheitswerte
zugrunde zu legen (§ 13 Abs. 3 GrStG). Schuldner der
Grundsteuer sowohl für das belastete Grundstück als auch
für das Erbbaurecht ist der Erbbauberechtigte (§ 10 Abs.
2 GrStG). Diese Zusammenführung der Steuerschuldnerschaft
für das belastete Grundstück und das Erbbaurecht
ändert nichts daran, dass bei der Anwendung des GrStG und hier
insbesondere bei den Steuerbefreiungen von zwei wirtschaftlichen
Einheiten auszugehen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2009 II R 29/08,
BFHE 228, 154, BStBl II 2010, 829 = SIS 10 09 18, Rz 8). Sie
lässt auch die Zurechnung des Grundstücks zu dessen
Eigentümer nach § 39 AO unberührt (BFH-Urteil in
BFHE 228, 154, BStBl II 2010, 829 = SIS 10 09 18, Rz 13).
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3. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
GrStG ist Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der von einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch in dem durch
§ 3 Abs. 2 und 3 GrStG umschriebenen Sinn benutzt wird. Der
Grundbesitz muss dabei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG
ausschließlich demjenigen, der ihn für den
begünstigten Zweck benutzt, oder einem anderen nach § 3
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 GrStG begünstigten
Rechtsträger zuzurechnen sein. Das GrStG knüpft mit
§ 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG ausdrücklich an das formale
Kriterium der Rechtsträgeridentität von Eigentümer
des Grundstücks und unmittelbar Nutzendem an (BFH-Urteil in
BFHE 228, 154, BStBl II 2010, 829 = SIS 10 09 18, Rz 9 f.).
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§ 7 Satz 1 GrStG verlangt zudem eine
unmittelbare Nutzung für den steuerbegünstigten Zweck
(BFH-Urteil in BFHE 228, 154, BStBl II 2010, 829 = SIS 10 09 18, Rz
9). Unter der unmittelbaren Nutzung wird die tatsächliche
Zuführung des Steuergegenstandes an den Benutzungszweck
verstanden. Die bloße Überlassung eines Grundstücks
zur Nutzung an einen anderen genügt nicht (BFH-Urteil in BFHE
228, 154, BStBl II 2010, 829 = SIS 10 09 18, Rz 15).
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4. Das mit dem Erbbaurecht belastete
Grundstück des Landkreises war danach am 1.1.2007
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG von der
Grundsteuer befreit. Die erforderliche
Rechtsträgeridentität von Eigentümer des
Grundstücks und unmittelbar Nutzendem war gegeben. Das
Grundstück war dem Landkreis nach § 39 AO zuzurechnen. Er
nutzte das Grundstück unmittelbar für schulische Zwecke
und somit für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch in
dem durch § 3 Abs. 2 und 3 GrStG umschriebenen Sinn.
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5. Das der Klägerin zustehende
Erbbaurecht war demgegenüber am 1.1.2007 nicht
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG von der
Grundsteuer befreit.
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a) Die Klägerin ist als KG ein privater
Rechtsträger und somit kein begünstigter
Rechtsträger i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1
GrStG, der nur inländische juristische Personen des
öffentlichen Rechts begünstigt. Dass der Landkreis an der
Klägerin als Kommanditist beteiligt ist, spielt dabei keine
Rolle. Selbst wenn eine juristische Person des öffentlichen
Rechts alle Anteile an einer juristischen Person des privaten
Rechts hält, wird der private Rechtsträger nicht zu einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts und damit nicht
selbst zum begünstigten Rechtsträger (BFH-Urteil vom
9.11.2016 II R 12/15, BFHE 255, 540, BStBl II 2017, 211 = SIS 16 26 23, Rz 22). Gleiches gilt auch für Personengesellschaften, an
denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts
beteiligt ist.
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b) Davon abgesehen nutzte die Klägerin
das Erbbaurecht nicht unmittelbar für einen öffentlichen
Dienst oder Gebrauch. Sie überließ den Grundbesitz
vielmehr lediglich dem Landkreis zur Nutzung.
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6. Die von der Klägerin begehrte
Steuerbefreiung für das Erbbaurecht kann auch nicht auf §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 GrStG gestützt
werden.
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a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG, der
durch Art. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von
Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung
gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private
Partnerschaften (ÖPPBeschlG) vom 1.9.2005 (BGBl I 2005, 2676)
in das GrStG eingefügt wurde, gilt § 3 Abs. 1 Satz 2
GrStG nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten
Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten
Partnerschaft (ÖPP) einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst
oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den
Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.
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b) Der Begriff ÖPP ist gesetzlich nicht
definiert. ÖPP heißt nach der Begründung des
Entwurfs des ÖPPBeschlG Kooperation von öffentlicher Hand
und privater Wirtschaft beim Entwerfen, bei der Planung,
Erstellung, Finanzierung, dem Management, dem Betreiben und dem
Verwerten von bislang in staatlicher Verantwortung erbrachten
öffentlichen Leistungen (BTDrucks 15/5668, S. 10). Im Rahmen
einer ÖPP verpflichtet sich ein privater Unternehmer
gegenüber der öffentlichen Hand typischerweise dazu, eine
bestimmte Investition durchzuführen und das Investitionsobjekt
über einen gewissen Zeitraum zu betreiben und zu erhalten (zu
§ 4 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes in der ab 30.6.2013
geltenden Fassung - GrEStG - Viskorf in Boruttau,
Grunderwerbsteuergesetz, 18. Aufl., § 4 Rz 41; Hofmann,
Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 4 Rz 11).
Eine ÖPP liegt danach nicht allein deshalb vor, weil eine
juristische Person des öffentlichen Rechts Gesellschafterin
einer Kapital- oder Personengesellschaft ist. Dass die juristische
Person des öffentlichen Rechts Gesellschafterin des privaten
Partners ist, steht dem Vorliegen einer ÖPP andererseits auch
nicht entgegen (zu § 4 Nr. 5 GrEStG Viskorf, a.a.O., § 4
Rz 47; Hofmann, a.a.O., § 4 Rz 13; Pahlke,
Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 4 Rz 41;
koordinierter Ländererlass des Finanzministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 4.4.2006 S 4506-112-V A 2). Das Bestehen
eines Erbbaurechts an einem Grundstück, das einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
gehört, begründet für sich genommen keine
ÖPP.
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c) Der Begriff des Grundbesitzes i.S. des
§ 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG wird nicht gesondert definiert und ist
daher übereinstimmend mit § 2 GrStG auszulegen. Er
umfasst somit auch Erbbaurechte.
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d) Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG
erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz am Ende des
Vertragszeitraums auf den Nutzer übertragen wird, kann nicht
durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers (juristische Person
des öffentlichen Rechts) auf Übertragung des
Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden
(Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 3 Rz
60a). Bei einem solchen Optionsrecht bleibt offen, ob es am Ende
des Vertragszeitraums zu einer Rückübertragung kommen
wird. Unter Vertragszeitraum i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG
ist der Zeitraum zu verstehen, in dem die vertraglich vereinbarte
ÖPP besteht.
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§ 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG ist insoweit
übereinstimmend mit § 4 Nr. 5 Satz 1 GrEStG (bzw. §
4 Nr. 9 Satz 1 GrEStG a.F.) auszulegen, der die Gewährung der
in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung u.a. davon
abhängig macht, dass zwischen dem privaten Partner der
ÖPP und der juristischen Person des öffentlichen Rechts
die Rückübertragung des Grundbesitzes auf diese am Ende
des Vertragszeitraums vereinbart worden ist. Ein bloßes
Optionsrecht der juristischen Person des öffentlichen Rechts
auf Rückübertragung genügt nicht (Viskorf, a.a.O.,
§ 4 Rz 49; Hofmann, a.a.O., § 4 Rz 15; Pahlke, a.a.O.,
§ 4 Rz 43; Weilbach, Grunderwerbsteuergesetz, § 4 Rz 21d;
Drosdzol, UVR 2006, 21; Peppersack, BB 2008, 640, 648).
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e) Diese Grundsätze gelten auch für
Erbbaurechte. Die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG setzt
bei der Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück des
öffentlich-rechtlichen Partners einer ÖPP zugunsten des
privaten Partners u.a. die Vereinbarung voraus, dass das
Erbbaurecht am Ende des Vertragszeitraums der ÖPP auf den
öffentlich-rechtlichen Partner übertragen wird.
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Es genügt somit nicht den Anforderungen
des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG, wenn dem
öffentlich-rechtlichen Partner am Ende des Vertragszeitraums
lediglich eine Kaufoption zusteht. Es reicht auch nicht, wenn wie
im Streitfall vereinbart wurde, dass der öffentlich-rechtliche
Partner unter bestimmten Voraussetzungen vor Ablauf der
vereinbarten Dauer des Erbbaurechts dessen Übertragung auf
sich oder einen von ihm zu bezeichnenden Dritten verlangen kann.
Durch eine solche Vereinbarung wird nicht sichergestellt, dass das
Erbbaurecht am Ende des Zeitraums der vertraglich vereinbarten
ÖPP auf den öffentlich-rechtlichen Partner
(Grundstückseigentümer, Nutzer i.S. des § 3 Abs. 1
Satz 3 GrStG) übertragen wird. Es ist nämlich offen, ob
die Voraussetzungen für den Übertragungsanspruch bis zu
diesem Zeitpunkt eintreten, ob der Grundstückseigentümer
den Anspruch ggf. bis dahin geltend macht und ob er die
Übertragung auf sich oder einen Dritten fordert.
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f) Im Streitfall kann auf sich beruhen, ob es
der Übertragung des Erbbaurechts am Ende des Vertragszeitraums
gleichzustellen ist, wenn die vereinbarte Kooperationsdauer in der
ÖPP und die Laufzeit des Erbbaurechts übereinstimmen und
das Erbbaurecht daher gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 der
am 1.1.2007 geltenden Verordnung über das Erbbaurecht (jetzt
§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Erbbaurechtsgesetzes) am Ende des
Vertragszeitraums erlischt (so zu § 4 Nr. 5 GrEStG Viskorf,
a.a.O., § 4 Rz 54; Hofmann, a.a.O., § 4 Rz 18; Pahlke,
a.a.O., § 4 Rz 41; a.A. Troll/ Eisele, a.a.O., § 3 Rz
60a). Jedenfalls genügt es nicht, wenn eine derartige
zeitliche Übereinstimmung nicht besteht, sondern das
Erbbaurecht erst zu einem nach Ende des vereinbarten
Vertragszeitraums liegenden Zeitpunkt durch Zeitablauf
erlischt.
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g) Eine erweiternde Anwendung des § 3
Abs. 1 Satz 3 GrStG auf von seinem Wortlaut nicht erfasste
Sachverhalte scheidet aus.
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aa) „Teleologische
Extension“ setzt eine Regelungslücke voraus. Die
Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d.h.
ergänzungsbedürftig sein. Ihre Ergänzung darf nicht
einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf
bestimmte Tatbestände widersprechen. Dass eine gesetzliche
Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen
ist („rechtspolitische Fehler“), reicht nicht
aus. Ihre Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem
gesetzesimmanenten Zweck erschließen und kann auch bei einem
eindeutigen Wortlaut vorliegen. Die Gesetzeslücke ist in einer
dem Gesetzeszweck, der Entstehungsgeschichte und der
Gesetzessystematik entsprechenden Weise durch Analogie,
teleologische Extension oder Reduktion zu schließen. Dies ist
Aufgabe der Fachgerichte (BFH-Urteil vom 2.12.2015 V R 25/13, BFHE
251, 534, BStBl II 2017, 547 = SIS 16 00 91, Rz 37, m.w.N.).
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bb) Diese Voraussetzungen für eine
über den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG
hinausgehende Anwendung der Vorschrift bei Erbbaurechten sind nicht
erfüllt. Es fehlt an einer Regelungslücke. Die Norm ist
gemessen an ihrem Zweck nicht unvollständig, d.h.
ergänzungsbedürftig. Ihr Anwendungsbereich ist vielmehr
auf die von ihrem Wortlaut erfassten Fälle beschränkt.
Wie aus der Begründung des Entwurfs des Art. 6 ÖPPBeschlG
(BTDrucks 15/5668, S. 17) hervorgeht, sollten mit der
Einfügung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG die finanziellen
Auswirkungen für die Gemeinden gering gehalten werden. §
3 Abs. 1 Satz 2 GrStG wurde daher nicht gestrichen, sondern
lediglich eingeschränkt. Er gilt nicht für hoheitlich
genutzten Grundbesitz, der der öffentlichen Hand im Rahmen
einer ÖPP überlassen wird und dessen Übertragung auf
diese zum Ende der Vertragslaufzeit vorgesehen ist. In der
Begründung wurde weiter ausgeführt, in vielen Fällen
könne hier angenommen werden, dass die öffentliche Hand
aufgrund des Vertragsinhalts bereits wirtschaftliche
Eigentümerin sei (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) und ihr das
jeweilige Grundstück deshalb bereits während der
Vertragslaufzeit steuerlich zuzurechnen sei. Insoweit diene die
Änderung des § 3 Abs. 1 GrStG der Klarstellung.
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Die Vereinbarung, dass der Grundbesitz am Ende
des Vertragszeitraums auf die juristische Person des
öffentlichen Rechts übertragen wird, ist somit eine
unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des §
3 Abs. 1 Satz 3 GrStG. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift
ist ausgeschlossen.
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Verfolgen Partner einer ÖPP mit einer
Vertragsgestaltung, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
Satz 3 GrStG nicht erfüllt, ertragsteuerrechtliche Ziele, kann
dies nicht zu einer über dessen Wortlaut hinausgehenden
Auslegung führen.
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Landesrechtliche Vorschriften können
bereits wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 des
Grundgesetzes) bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG
nicht berücksichtigt werden und eine Erweiterung des
Anwendungsbereichs der Vorschrift ebenfalls nicht begründen.
Eine unterschiedliche Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG
nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts scheidet aus. Davon
abgesehen sind keine landesrechtlichen Vorschriften ersichtlich,
die der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderlichen
Vereinbarung entgegenstehen, dass der Grundbesitz (Grundstück
im zivilrechtlichen Sinn, Erbbaurecht) am Ende des
Vertragszeitraums auf den Nutzer (öffentlich-rechtlicher
Partner der ÖPP) übertragen wird. Die Klägerin hat
solche Vorschriften auch nicht benannt.
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h) Die Voraussetzungen für eine Befreiung
des der Klägerin zustehenden Erbbaurechts gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 GrStG von der
Grundsteuer waren somit am 1.1.2007 nicht erfüllt.
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Es lagen zwar eine ÖPP zwischen der
Klägerin und dem Landkreis sowie eine Nutzung des
Grundbesitzes für Schulzwecke und somit für einen
öffentlichen Dienst oder Gebrauch i.S. des § 3 Abs. 2
GrStG vor. Die Klägerin und der Landkreis haben aber weder
vereinbart, dass das Erbbaurecht am Ende des Vertragszeitraums auf
den Landkreis übertragen wird, noch dass der
Kooperationszeitraum in der ÖPP und die Laufzeit des
Erbbaurechts gleichzeitig enden. Vielmehr endet das fest
vereinbarte Mietverhältnis über den Mietgegenstand II
bereits 25 Jahre nach seinem Beginn und somit lange vor dem auf 40
Jahre bestellten Erbbaurecht. Eine weitere Vermietung der
Schulgebäude an den Landkreis nach Beendigung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf des Erbbaurechts ist zwar
möglich, aber nicht verbindlich vereinbart und kann daher im
Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG auf den
Feststellungszeitpunkt 1.1.2007 nicht berücksichtigt werden.
Aus welchen Gründen die Vertragspartner von einer den
Anforderungen dieser Vorschrift entsprechenden Vereinbarung
abgesehen haben, ist unerheblich.
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i) Es kann danach auf sich beruhen, ob es sich
bei § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG um eine Beihilfe i.S. des Art. 107
Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 30.5.2017
II R 62/14, BFHE 257, 381, BStBl II 2017, 916 = SIS 17 09 91).
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7. Der Grundsteuermessbetrag ist
demgemäß nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1
GrStG auf 3,5 v.T. vom Einheitswert des Erbbaurechts (598.773 EUR),
also auf 2.095,70 EUR festzusetzen.
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8. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
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