1
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I. Am Stammkapital der A-GmbH waren A, der
Bruder des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), zu
94 % und dessen Tochter zu 6 % beteiligt. A war zugleich
alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des
§ 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiter
Geschäftsführer der A-GmbH. Die A-GmbH war
Alleingesellschafterin der B-GmbH.
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2
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Am 27.12.2001 verkaufte der Kläger
50.000 Stückaktien der C-AG im Nennbetrag von jeweils 1 EUR
für insgesamt 2.000.000 DM (= 1.022.583,70 EUR) an die B-GmbH.
Der Kaufpreis wurde mit Vereinbarung vom 16.12.2003 auf 700.000 EUR
(= 1.400 % des Nennbetrags der Aktien) herabgesetzt und von der
B-GmbH entrichtet. Die Entscheidung über die Höhe des
Kaufpreises hatte A für die B-GmbH getroffen. Andere
Aktionäre der C-AG erzielten bei Aktienverkäufen an die
B-GmbH Ende 2003 Kaufpreise von 131,80 % bis 190,11 % des
Nennbetrags der Aktien.
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3
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Im Rahmen einer bei der B-GmbH
durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer zu
dem Ergebnis, dass der Kaufpreis für die durch den Kläger
verkauften Aktien überhöht sei und insoweit verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) der B-GmbH an A vorlägen, die
bei ihm der Einkommensteuer unterliegen würden. Der
Einkommensteuerbescheid wurde entsprechend geändert.
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4
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) sah in dem Verkauf der Aktien zu einem Preis von
700.000 EUR eine gemischte freigebige Zuwendung der B-GmbH an den
Kläger und setzte gegen ihn durch Bescheid vom 24.11.2010
Schenkungsteuer in Höhe von 218.750 EUR fest. Dabei setzte es
den Wert der freigebigen Zuwendung mit 630.200 EUR an. Der
Einspruch blieb erfolglos.
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5
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur
teilweise statt, indem es die Steuer auf 209.930 EUR herabsetzte.
Es liege eine gemischte freigebige Zuwendung der B-GmbH an den
Kläger vor, die das FA zu Recht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) erfasst habe.
Als gemeiner Wert der Aktien sei zugunsten des Klägers ein
solcher von 190 % des Nennbetrags der Aktien zugrunde zu legen. Der
Umstand, dass der Verkauf der Aktien durch ihn an die B-GmbH bei A
ertragsteuerrechtlich als (mittelbare) vGA behandelt worden sei,
stehe der Festsetzung von Schenkungsteuer nicht entgegen. Es komme
nicht zu einer Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit
Einkommensteuer und Schenkungsteuer. Die Urteile des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.1.2013 II R 6/12 (BFHE 240, 178,
BStBl II 2013, 930 = SIS 13 08 25) und vom 27.8.2014 II R 44/13
(BFHE 246, 523, BStBl II 2015, 249 = SIS 14 28 37) stünden
einer Festsetzung von Schenkungsteuer gegen den Kläger
ebenfalls nicht entgegen. Das FG-Urteil ist in EFG 2017, 237 = SIS 17 01 44 veröffentlicht.
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6
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Mit der Revision rügt der Kläger
eine Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
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7
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung sowie den Schenkungsteuerbescheid vom 24.11.2010 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.5.2015 aufzuheben.
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8
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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9
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten.
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10
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zur
Aufhebung der Vorentscheidung sowie des Schenkungsteuerbescheids
vom 24.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.5.2015.
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Zahlung des
überhöhten Kaufpreises als gemischte freigebige Zuwendung
der B-GmbH der Schenkungsteuer unterliegt.
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11
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1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
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a) Eine freigebige Zuwendung setzt in
objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung
des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die
Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht
den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (vgl. BFH-Urteil vom
29.6.2016 II R 41/14, BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865 = SIS 16 17 67, Rz 9, m.w.N.). Erforderlich ist eine
Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf
der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der
Seite des Bedachten.
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13
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Welche Personen als Zuwendender und als
Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt
sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.7.2013 II R 37/11,
BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934 = SIS 13 25 92, Rz 12, und vom
27.8.2014 II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241 = SIS 14 29 69, Rz 37, jeweils m.w.N.).
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Eine Schenkung i.S. der §§ 516 ff.
BGB muss jedoch nicht vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2013 II
R 25/12, BFH/NV 2014, 537 = SIS 14 07 24, Rz 10).
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15
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b) Schenkungsteuerrechtlich erfasst wird nicht
nur die reine, sondern auch eine gemischte freigebige Zuwendung.
Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine
Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die
höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch
Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die
höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen
aufteilen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II
2013, 930 = SIS 13 08 25, Rz 12). Über eine - teilweise -
Unentgeltlichkeit und die Frage einer Bereicherung ist dabei nach
zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Bei einer
gemischten Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer nur der
(unselbständige) freigebige Teil der Zuwendung. Dieser Teil
ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und
bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der
Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des
Schenkers (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930 = SIS 13 08 25, Rz 12, m.w.N.).
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16
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Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der
freigebigen Zuwendung reicht bei Unausgewogenheit gegenseitiger
Verträge regelmäßig das Bewusstsein des einseitig
benachteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner
Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des
Wertunterschieds kommt es hingegen nicht an (BFH-Urteil vom
7.11.2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 = SIS 08 10 84, unter II.4.).
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17
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2. Die Zahlung überhöhter
vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter
nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der
GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende
Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung
zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In
einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem
Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem
Gesellschafter.
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18
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a) Für das Verhältnis einer
Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern hat der BFH bereits
entschieden, dass es neben betrieblich veranlassten
Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte
Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen gibt,
aber keine freigebigen Zuwendungen (BFH-Urteil in BFHE 240, 178,
BStBl II 2013, 930 = SIS 13 08 25, Rz 19).
Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter erfolgen nicht
freigebig, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder
verdeckt vorgenommen werden (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II
2013, 930 = SIS 13 08 25, Rz 20). Eine freigebige Zuwendung der
GmbH an den Gesellschafter liegt ebenfalls nicht vor, wenn der
Gesellschafter in Ausübung des ihm zustehenden Entnahmerechts
Geld oder andere Gegenstände aus dem Vermögen der GmbH
entnimmt.
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19
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aa) Offene Gewinnausschüttungen einer
GmbH beruhen auf einem handelsrechtlichen
Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter (vgl.
Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 20 Rz 32). Durch
diesen entsteht der konkrete Gewinnauszahlungsanspruch des
Gesellschafters (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl.,
§ 29 Rz 42; Wicke, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 29 Rz 8), den
die GmbH mit der Ausschüttung erfüllt. Vor
Beschlussfassung steht dem Gesellschafter lediglich ein allgemeines
Gewinnbezugsrecht zu (vgl. § 29 Abs. 1 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - ).
Über den sich hieraus ergebenden künftigen
Ausschüttungsanspruch kann der Gesellschafter jedoch bereits
verfügen, beispielsweise durch Abtretung oder Verpfändung
(vgl. Wicke, a.a.O., § 29 Rz 8 f.).
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20
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Neben offenen Gewinnausschüttungen sind
sog. Vorabausschüttungen auf den erwarteten Jahresgewinn
zulässig. Bei diesen handelt es sich um vorweggenommene
Gewinnausschüttungen während des Geschäftsjahres
oder nach dessen Ende vor Erstellung des Jahresabschlusses (vgl.
Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 29 Rz 60; Wicke, a.a.O.,
§ 29 Rz 18 f.). Voraussetzungen sind u.a. ein
Gesellschafterbeschluss bzw. eine entsprechende Satzungsregelung,
die begründete Erwartung eines Gewinns für das laufende
Geschäftsjahr und die Einhaltung der
Kapitalerhaltungsvorschriften nach § 30 GmbHG (vgl. Fastrich
in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 29 Rz 60 f.; Scholz/Verse, GmbHG,
11. Aufl., § 29 Rz 107 f.).
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21
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bb) Eine vGA im gesellschaftsrechtlichen Sinne
liegt dagegen vor, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter
außerhalb der förmlichen Gewinnverwendung Leistungen aus
ihrem Vermögen ohne adäquate Gegenleistung zuwendet (vgl.
Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O., § 29 Rz 68).
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22
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cc) Neben offenen und verdeckten
Gewinnausschüttungen können dem Gesellschafter aufgrund
eines Gesellschafterbeschlusses oder einer Satzungsregelung auch
Entnahmerechte zustehen (vgl. Wicke, a.a.O., § 29 Rz 19).
Diese können sich auf Geld und andere Gegenstände aus dem
Gesellschaftsvermögen beziehen und sind grundsätzlich
unabhängig von der Ertragslage der GmbH (vgl. Fastrich in
Baumbach/Hueck, a.a.O., § 29 Rz 64). Wird das
Behaltendürfen des entnommenen Betrags im Einzelfall jedoch
von den voraussichtlichen Gewinnen der Gesellschaft abhängig
gemacht, so handelt es sich in der Sache um eine
Vorabausschüttung (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck, a.a.O.,
§ 29 Rz 64; Scholz/Verse, a.a.O., § 29 Rz 112). Eine
Entnahme kann zugleich eine vGA sein (Fastrich in Baumbach/Hueck,
a.a.O., § 29 Rz 64).
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23
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b) Die Zahlung überhöhter Entgelte
an die dem Gesellschafter nahestehende Person kann auf dem
Gesellschaftsverhältnis beruhen, obwohl sie nicht an den
Gesellschafter selbst erfolgt, sondern im abgekürzten
Zahlungsweg aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der
GmbH und der dem Gesellschafter nahestehenden Person dieser
zufließt.
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24
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aa) Zahlt die GmbH überhöhte
vertragliche Entgelte nicht an den Gesellschafter selbst, sondern
unter Mitwirkung des Gesellschafters an eine diesem nahestehende
Person, liegt in Höhe des nicht angemessenen Teils der
Entgelte - wie bei der Zahlung überhöhter Entgelte der
GmbH an den Gesellschafter - eine ohne förmlichen
Ausschüttungsbeschluss erfolgte Vorabausschüttung an den
Gesellschafter oder eine Entnahme des Gesellschafters vor. Sowohl
die Vorabausschüttung als auch die Entnahme beruhen auf dem
Gesellschaftsverhältnis.
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Die Mitwirkung des Gesellschafters an dem
Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person kann darin bestehen,
dass er den Vertrag als Gesellschafter-Geschäftsführer
abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem
Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss
erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder
diesem zustimmt.
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bb) Durch die Mitwirkung des Gesellschafters
bei dem zwischen GmbH und nahestehender Person abgeschlossenen
Vertrag verschafft er der ihm nahestehenden Person einen
Vermögensvorteil und verfügt damit - abgesehen von
widerrechtlichen Handlungen - über seinen künftigen
Gewinnausschüttungsanspruch oder übt sein aus der Satzung
oder einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss folgendes
Entnahmerecht gegenüber der GmbH aus. Dadurch mindert sich in
Höhe des Ausschüttungsbetrags bzw. in Höhe des
Entnahmewerts das künftige Gewinnausschüttungsvolumen der
GmbH zu seinen Lasten. Zugleich ermächtigt der Gesellschafter
die GmbH, an die nahestehende Person mit befreiender Wirkung zu
leisten (sog. abgekürzter Zahlungsweg, vgl. § 362 Abs. 2,
§ 185 BGB; Palandt/Grüneberg, Bürgerliches
Gesetzbuch, 76. Aufl., § 362 Rz 5; Daragan, DStR 2011,
2079).
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26
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cc) Das „Nahestehen“ einer
Person kann auf familienrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen,
schuldrechtlichen oder auch rein tatsächlichen Beziehungen
beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 19.6.2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244,
BStBl II 2007, 830 = SIS 07 29 10, unter II.1.b).
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27
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dd) Diese Rechtsgrundsätze gelten
entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt
sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der
GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.
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ee) Ist ein Gesellschafter über eine
Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die
Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem
Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden
Person mitgewirkt hat.
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29
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In einem solchen Fall liegt in Höhe des
überhöhten Entgeltanteils eine Vorabausschüttung der
GmbH an die Muttergesellschaft bzw. eine Entnahme der
Muttergesellschaft vor. Sowohl die Vorabausschüttung als auch
die Entnahme beruhen auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen
der GmbH und der Muttergesellschaft. Dadurch mindert sich in
Höhe des Ausschüttungsbetrags bzw. in Höhe des
Entnahmewerts das künftige Gewinnausschüttungsvolumen der
GmbH zu Lasten der Muttergesellschaft. Zugleich liegt in Höhe
des überhöhten Entgeltanteils eine Vorabausschüttung
der Muttergesellschaft an den Gesellschafter bzw. eine Entnahme des
Gesellschafters vor. Diese beruhen auf dem
Gesellschaftsverhältnis zwischen der Muttergesellschaft und
dem Gesellschafter. Dadurch mindert sich in Höhe des
Ausschüttungsbetrags bzw. in Höhe des Entnahmewerts das
künftige Gewinnausschüttungsvolumen der
Muttergesellschaft zu Lasten des Gesellschafters.
Vorabausschüttung bzw. Entnahme erfolgen daher in zwei Stufen,
nämlich zunächst von der GmbH an die Muttergesellschaft
und anschließend von der Muttergesellschaft an den
Gesellschafter. Der Gesellschafter der Muttergesellschaft
partizipiert dadurch am Ausschüttungsvolumen der GmbH.
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30
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c) Soweit der BFH im Urteil in BFHE 218, 414,
BStBl II 2008, 258 = SIS 08 10 84 eine gemischte freigebige
Zuwendung der GmbH an die dem Gesellschafter nahestehende Person
für möglich gehalten hat, wird an dieser Auffassung
für Sachverhalte, in denen die überhöhten Entgelte
an die nahestehende Person unter Mitwirkung des Gesellschafters und
damit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage geleistet wurden,
nicht mehr festgehalten.
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31
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d) Auch in der Literatur wird im Gegensatz zur
Finanzverwaltung (gleich lautende Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder vom 14.3.2012, BStBl I 2012,
331 = SIS 12 09 85, Tz. 2.6.1) zum Teil die Meinung vertreten, dass
die Zahlung eines überhöhten vertraglichen Entgelts an
eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte
freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
ist (vgl. Fischer, in Fischer/Pahlke/ Wachter, ErbStG, 6. Auflage,
§ 7 Rz 255b; Geck in Kapp/ Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 209;
Holthusen/Burgmann, in: Tiedtke, ErbStG, 2009, § 7 Rz 51;
Viskorf/Haag/Kerstan, NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 2012, 927;
a.A. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz,
Kommentar, 16. Aufl., § 7 Rz 74c; Götz in Wilms/Jochum,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 15 Rz 188 f.
Stand März 2015; Erkis, DStR 2016, 350; van Lishaut,
Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV -
2016, 19).
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32
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3. Zahlt die GmbH unter Mitwirkung ihres
Gesellschafters oder des Gesellschafters einer Muttergesellschaft
überhöhte Entgelte an eine diesem nahestehende Person auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage, ist sie mangels freigebiger
Zuwendung auch nicht Schenkerin i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG. Denn sie leistet die Zahlung, die im abgekürzten
Zahlungsweg an die nahestehende Person erfolgt, im Hinblick auf die
gesellschaftsvertraglichen Rechte des Gesellschafters.
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a) Unerheblich ist, dass die Zuwendung des
Vermögensvorteils auf einer vertraglichen Vereinbarung
zwischen der GmbH und der dem Gesellschafter nahestehenden Person
oder zwischen der GmbH und der dem Gesellschafter einer
Muttergesellschaft nahestehenden Person beruht und damit in diesem
Verhältnis auch eine vertragliche Leistungsbeziehung besteht.
Denn die Mitwirkung des Gesellschafters ist gerade darauf
gerichtet, der nahestehenden Person den Vermögensvorteil im
Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zukommen zu lassen. Mit dem
Vertragsabschluss und der Zahlung der überhöhten Entgelte
an die dem Gesellschafter nahestehende Person kommt die GmbH dem
Begehren ihres Gesellschafters oder des Gesellschafters der
Muttergesellschaft nach und erfüllt - ggf. über mehrere
Stufen - dessen Rechte aus dem Gesellschaftsverhältnis auf
Vorabausschüttung oder Entnahme. Sie erbringt insoweit neben
dem vertraglichen Entgelt an die nahestehende Person zugleich eine
Leistung an den Gesellschafter.
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b) Die durch das
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.12.2011 (BGBl I 2011,
2592) in Reaktion auf das BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II
2008, 258 = SIS 08 10 84 neu eingeführte Regelung des §
15 Abs. 4 ErbStG (vgl. BTDrucks 17/7524, 21) rechtfertigt es nicht,
eine GmbH, die überhöhte Entgelte an eine dem
Gesellschafter nahestehende Person oder an eine dem Gesellschafter
einer Muttergesellschaft nahestehende Person auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage zahlt, als Schenkerin i.S. des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen.
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35
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Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 ErbStG ist bei
einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers
zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten
natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die
sie veranlasst ist. Durch Einführung dieser Vorschrift sollen
Härten ausgeräumt werden, die sich aus der unmittelbaren
zivilrechtlichen Betrachtung einer Zuwendung durch eine
Kapitalgesellschaft ergeben können (vgl. BTDrucks 17/7524,
21). Diese Zielsetzung gebietet es nicht, eine GmbH abweichend von
der zivilrechtlichen Betrachtung als Schenkerin anzusehen.
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36
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4. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu
Unrecht entschieden, dass die Kaufpreiszahlung der B-GmbH an den
Kläger in Höhe des unangemessenen Teils eine freigebige
Zuwendung der B-GmbH an den Kläger ist. Bei dem
Vertragsabschluss hat A mitgewirkt. Nach den Feststellungen des FG,
an die der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, hat A die
Höhe des von der B-GmbH zu zahlenden Kaufpreises bestimmt. Die
Kaufpreiszahlung stellt in Höhe des unangemessenen Teils eine
Leistung der B-GmbH an die A-GmbH und eine Leistung der A-GmbH an A
dar. Die Leistungen beruhen auf dem jeweiligen
Gesellschaftsverhältnis. Insoweit liegt jeweils eine Entnahme
bzw. eine Vorabzahlung auf den künftigen
Gewinnausschüttungsanspruch vor, wobei die Zahlung
vereinbarungsgemäß nicht an die A-GmbH oder an A,
sondern direkt an den Kläger geleistet wurde. Da sowohl eine
Vorabausschüttung als auch eine Entnahme auf dem jeweiligen
Gesellschaftsverhältnis beruht, kann letztlich dahinstehen,
auf welchem der beiden gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im
Streitfall die Verschaffung des Vermögensvorteils zugunsten
des Klägers beruht.
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37
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5. Da bei einer auf dem
Gesellschaftsverhältnis beruhenden Zahlung
überhöhter Entgelte an eine dem Gesellschafter
nahestehende Person oder an eine dem Gesellschafter einer
Muttergesellschaft nahestehende Person keine gemischte freigebige
Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person vorliegt, sieht sich
der Senat im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II
2008, 258 = SIS 08 10 84 zu dem Hinweis veranlasst, dass in diesen
Fällen der Gesellschafter selbst Schenker i.S. des § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein kann (vgl. Briese, GmbHR 2016, 327;
Crezelius, ZEV 2016, 107). Entgegen dem vorgenannten BFH-Urteil
kommt abhängig von der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung
zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person in diesem
Verhältnis eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG in Betracht.
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38
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a) Der BFH ging bisher davon aus, dass bei der
Zahlung eines überhöhten Entgelts an eine dem
Gesellschafter nahestehende Person in Höhe des unangemessenen
Teils des Entgelts, der ertragsteuerrechtlich beim Gesellschafter
eine vGA darstellt, keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters
an die nahestehende Person vorliege. In einem solchen Fall fehle es
an der für eine freigebige Zuwendung erforderlichen
Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der
nahestehenden Person (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II
2008, 258 = SIS 08 10 84, unter II.2.).
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39
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b) Dem steht jedoch entgegen, dass der
Gesellschafter, soweit die GmbH die Leistung an die nahestehende
Person auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbringt, entweder
über seinen aus § 29 GmbHG folgenden künftigen
Gewinnausschüttungsanspruch verfügt oder eine Entnahme
tätigt. Dadurch mindert sich - wie bereits ausgeführt -
in Höhe des Ausschüttungsbetrags bzw. in Höhe des
Entnahmewerts das künftige Gewinnausschüttungsvolumen der
GmbH zu Lasten des Gesellschafters. Darin liegt die
Vermögensminderung des Gesellschafters, die spiegelbildlich
bei der nahestehenden Person zu einer Vermögensmehrung
führt. Ob tatsächlich eine freigebige Zuwendung i.S. des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zwischen dem Gesellschafter und der
nahestehenden Person vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der
zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier sind
verschiedene Gestaltungen denkbar (z.B. Schenkungsabrede, Darlehen,
Kaufvertrag).
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40
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c) Da im Streitfall eine freigebige Zuwendung
der B-GmbH an den Kläger besteuert wurde, ist nicht zu
entscheiden, ob eine freigebige Zuwendung des A an den Kläger
vorliegt.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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