Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.5.2014 7 K
7195/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Sie wurde im
Jahr 1964 gegründet. Ende des Jahres 1967 trat ihr vormaliger
Kommanditist A zunächst als Komplementär in die
Klägerin ein. Zum 1.1.1978 schied er als Komplementär
wieder aus und trat erneut als Kommanditist in die Klägerin
ein. Neue Komplementärin der Klägerin wurde die A-GmbH.
Im September 1982 trat die A-GmbH aus der Klägerin aus.
Seitdem sind nur noch natürliche Personen Gesellschafter der
Klägerin.
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Die Klägerin war von ihrer
Gründung bis zum Ende des Jahres 1966 als Bauträgerin und
Grundstückshändlerin tätig. Sie errichtete
vornehmlich Eigentumswohnungen und Eigenheime, die sie nach
Fertigstellung veräußerte. Im Jahr 1967 errichtete sie
ein Seniorenwohnheim auf dem Grundstück B-Straße in C,
das sie langfristig an das ...-Amt C vermietete. Im selben Jahr
stellte die Klägerin ihre Bautätigkeit vollständig
ein. Diese Tätigkeit führte ab 1.1.1968 eine andere
Gesellschaft, an der A ebenfalls beteiligt war, fort. Die
Klägerin verwaltete und nutzte ab diesem Zeitpunkt nur noch
ihr eigenes Grund- und Kapitalvermögen.
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In den Jahren 1995 bis 2002 nahm die
Klägerin zudem verzinsliche Darlehen auf und reichte diese an
verbundene Unternehmen weiter.
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Die Mieterin des Seniorenwohnheims
kündigte den Mietvertrag zum 31.12.2002. Der Klägerin
gelang es nicht, die Immobilie anderweitig zu vermieten. Im Oktober
2004 veräußerte sie diese schließlich.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) und auch die Klägerin gingen für die
Veranlagungszeiträume ab 1968 davon aus, dass die
Klägerin weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt
habe. Die Einkünfte wurden entsprechend erklärt und
festgestellt.
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Für das Streitjahr 2003 reichte die
Klägerin eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung und eine Gewerbesteuererklärung bei dem FA ein,
in denen sie, wie in den Vorjahren, jeweils Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärte.
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Das FA stellte mit
Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 25.2.2005 die Einkünfte
der Klägerin aus Gewerbebetrieb
erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erging unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung.
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Mit Schreiben vom 31.8.2005, welches
zusammen mit der Steuererklärung für das Jahr 2004 beim
FA einging, erklärte die Klägerin, dass sie
ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielt habe. Am 7.12.2005 meldete sie sich steuerlich um und
erklärte, seit dem 1.1.2003 die Verwaltung fremden
Vermögens eingestellt zu haben.
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Nach einer Außenprüfung vertrat
das FA dem Prüfer folgend zunächst die Auffassung, dass
die Klägerin zum 31.12.2003 eine Betriebsaufgabe erklärt
habe und deshalb ein Betriebsaufgabegewinn festzustellen sei.
Entsprechend dieser Rechtsauffassung erließ es am 19.1.2009
einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für
2003.
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Auf den Einspruch der Klägerin, mit
dem diese sich gegen die Feststellung des Aufgabegewinns und die
Qualifikation der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb
wandte, änderte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8.6.2010
den Gewinnfeststellungsbescheid 2003 dahingehend, dass kein
Aufgabegewinn mehr festgestellt wurde. Im Übrigen wies es den
Einspruch als unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit
der die Klägerin weiterhin die Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begehrte, als
unbegründet ab.
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Das FA habe zu Recht Einkünfte aus
Gewerbebetrieb festgestellt. Die Klägerin habe bis zum Ende
des Jahres 1967 kraft gewerblicher Tätigkeit einen
Gewerbebetrieb unterhalten. Diesen Gewerbebetrieb habe sie
jedenfalls bis zum 31.12.2003 nicht aufgegeben.
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Die Klägerin rügt mit der
Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe § 16
Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den
Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) unzutreffend
angewendet. Sie - die Klägerin - habe ihre gewerbliche
Tätigkeit schon zum 1.1.1968 aufgegeben. Einer
ausdrücklichen Aufgabeerklärung habe es für die
Annahme einer Betriebsaufgabe zum 31.12.1967 nicht bedurft.
Hilfsweise sei es jedenfalls zum 30.9.1982 durch Austritt der
A-GmbH aus der Klägerin zum Wegfall der Voraussetzungen der
gewerblichen Prägung und infolgedessen zur Betriebsaufgabe
i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gekommen.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG vom 14.5.2014 7 K 7195/10 betreffend die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
aufzuheben und
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den Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003
vom 19.1.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.6.2010
dahingehend zu ändern, dass die laufenden Einkünfte als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./.
146.894,74 EUR festgestellt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die Einkünfte der Klägerin im Streitjahr als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind. Der
Gewerbebetrieb der Klägerin war im Streitjahr lediglich
unterbrochen und ruhte, er war von der Klägerin noch nicht
aufgegeben worden.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur
die Qualifikation der im Streitjahr erzielten laufenden
Einkünfte.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein
Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und
damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten,
die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb
für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und
rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten
können. Solche selbständigen Regelungen (Feststellungen)
sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das
Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des laufenden
Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer
und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer
Sondervergütung. Selbständig anfechtbar ist auch die
Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns
jedenfalls des einzelnen Mitunternehmers (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.3.2017 IV R 31/14, BFHE 257, 292 =
SIS 17 10 23, Rz 18, m.w.N.).
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b) Die Klägerin hat den
Gewinnfeststellungsbescheid 2003 nur insoweit angegriffen, als es
um die begehrte Umqualifizierung der Einkünfte von
gewerblichen Einkünften in Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung geht. Der Unterschied in der Höhe der
festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb einerseits und der
von der Klägerin begehrten Feststellung der Einkünfte als
solche aus Vermietung und Verpachtung andererseits ist lediglich
Folge der unterschiedlichen Arten der Einkünfteermittlung. Die
Klägerin hat die Höhe der festgestellten Einkünfte
aus Gewerbebetrieb, wie sie das FA unter der Annahme des Vorliegens
gewerblicher Einkünfte ermittelt hat, nicht eigenständig
angegriffen.
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2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
die von der Klägerin erzielten Einkünfte ihrem ruhenden
Gewerbebetrieb zuzuordnen und deshalb als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb festzustellen sind.
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a) Gemäß § 179 Abs. 1 i.V.m.
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO)
werden einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige
Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte
diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Bei einem
Gewerbebetrieb ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn mehrere
Personen den Betrieb als Unternehmer (Mitunternehmer) führen
(§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
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b) Ist die entfaltete Tätigkeit -
isoliert betrachtet - den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (§ 21 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 EStG) zuzuordnen, so sind die daraus resultierenden
Einkünfte nach § 21 Abs. 3 EStG gleichwohl als
gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, wenn das vermietete
Vermögen dem Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs
zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE
152, 62, BStBl II 1988, 260 = SIS 88 04 14, unter 5.a).
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c) Ist ein Gewerbebetrieb (noch) nicht
aufgegeben, sondern nur unterbrochen, so sind die auf Grundlage
dieses ruhenden Gewerbebetriebs erzielten Einkünfte solche aus
Gewerbebetrieb.
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aa) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die
bisher im Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines
Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben,
endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen
Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb
kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig,
äußerlich erkennbar in das Privatvermögen
überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken
zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber
veräußert oder teilweise veräußert und
teilweise in das Privatvermögen überführt werden und
dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des
Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Urteile vom
26.4.2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798 = SIS 01 10 97, unter II.3.a, und vom 12.5.2011 IV R 36/09 = SIS 11 36 78, Rz
16).
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bb) Stellt ein Unternehmen seine werbende
gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht
notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch
nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den
Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die
Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber
die wesentlichen Betriebsgrundlagen - in der Regel einheitlich an
einen anderen Unternehmer - verpachtet oder darin, dass er die
gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird in diesen
Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem
Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass
die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder
aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den
zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich
ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.2.2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231 =
SIS 04 32 53, unter II.1.a; vom 14.3.2006 VIII R 80/03, BFHE 212,
541, BStBl II 2006, 591 = SIS 06 25 30; vom 12.5.2011 IV R 36/09 =
SIS 11 36 78, Rz 17, und vom 7.11.2013 X R 21/11 = SIS 14 10 73, Rz
13).
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Die Annahme einer Betriebsunterbrechung und
damit auch eines nur ruhenden Gewerbebetriebs ist hingegen
ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit
einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden
sind, die einem später identitätswahrend
fortgeführten Betrieb dienen könnten. Es soll so
vermieden werden, dem Steuerpflichtigen „ewiges
Betriebsvermögen“ zu belassen (vgl. BFH-Urteil vom
26.2.1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561 = SIS 97 15 18, unter II.3.a). Es kommt dann unabhängig von der Abgabe
einer Aufgabeerklärung zu einer - insoweit zwangsweisen -
Betriebsaufgabe mit der Folge der Aufdeckung vorhandener stiller
Reserven.
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cc) Ein Ruhen des Betriebs im Sinne einer
Unterbrechung des Betriebs setzt voraus, dass dieser Zustand
zeitlich begrenzt ist.
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Für die Frage, innerhalb welchen
Zeitraums der Betrieb wieder aufzunehmen ist, kann keine feste
zeitliche Grenze festgelegt werden. Abzustellen ist auf die
Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 28.9.1995 IV R
39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 = SIS 96 04 19;
BFH-Beschluss vom 24.3.2006 VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287 = SIS 06 25 88, und BFH-Urteil vom 19.3.2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334,
BStBl II 2009, 902 = SIS 09 25 87: zur Betriebsverpachtung).
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dd) Die gesetzliche
Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der
Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen nach
§ 16 Abs. 3b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des
Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131)
- EStG n.F. - findet gemäß § 52 Abs. 34 Satz 9 EStG
n.F. nur auf Betriebsaufgaben nach dem 4.11.2011 Anwendung; sie ist
deshalb im Streitfall nicht einschlägig.
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ee) Wird eine Betriebsaufgabeerklärung
gegenüber dem Finanzamt abgegeben, so kann dieser
Gestaltungserklärung für Zwecke der Besteuerung keine
Rückwirkung beigemessen werden (BFH-Urteile in BFHE 152, 62,
BStBl II 1988, 260 = SIS 88 04 14, unter 5.b; vom 30.6.2005 IV R
63/04, BFH/NV 2005, 1997 = SIS 05 44 91, und vom 7.11.2013 X R
21/11 = SIS 14 10 73, Rz 28).
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d) Die Würdigung des FG, wonach der
Betrieb der Klägerin im Streitjahr noch nicht aufgegeben
worden war, sondern nur ruhte und die erzielten Einkünfte
gewerbliche Einkünfte darstellen, ist - auf Grundlage der
durch das FG getroffenen Feststellungen - revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden.
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aa) Die Klägerin hat jedenfalls bis zur
Einstellung ihrer Tätigkeit als Bauträgerin und
Grundstückshändlerin zum 31.12.1967 originär
gewerbliche Einkünfte erzielt. Bis zu diesem Zeitpunkt
errichtete sie als Bauträgerin Gebäude und
veräußerte diese sodann. Es ist zwischen den Beteiligten
zu Recht nicht streitig, dass die Klägerin insoweit eine
originär gewerbliche Tätigkeit ausübte; auf
nähere Ausführungen hierzu wird deshalb verzichtet.
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Ab 1.1.1968 war die Klägerin nicht mehr
als Bauträgerin tätig. Dass nach den Feststellungen des
FG eine andere Gesellschaft, an der A als Gesellschafter beteiligt
war, diese Tätigkeit fortführte, lässt für sich
genommen nicht darauf schließen, dass die Klägerin ihre
gesamte gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat. Denn die
Klägerin war zuvor nicht nur als Bauträgerin, sondern
daneben auch als Grundstückshändlerin tätig gewesen.
Jedenfalls im Hinblick auf jene Tätigkeit war für einen
Außenstehenden nicht erkennbar, ob auch diese zusammen mit
der Bauträgertätigkeit endgültig eingestellt worden
war. Denn die Klägerin war unverändert Eigentümerin
des von ihr selbst errichteten und als Betriebsvermögen
behandelten Seniorenwohnheims. Es war daher nicht ausgeschlossen,
dass auch diese Immobilie, die aus einer Vielzahl von Wohneinheiten
bestand, Gegenstand weiterer Verkaufsaktivitäten der
Klägerin hätte sein sollen. Dem steht nicht entgegen,
dass das Seniorenwohnheim langfristig vermietet war, da eine
Vermietung die Vermarktung solcher Objekte regelmäßig
erleichtert und sich günstig auf den zu erzielenden Kaufpreis
auswirkt. Die Klägerin war deshalb jederzeit in der Lage, den
Betrieb als Grundstückshändlerin wieder aufzunehmen.
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Es kommt danach nicht darauf an, unter welchen
Umständen die Klägerin ihre Tätigkeit als
Bauträgerin wieder aufnehmen bzw. fortsetzen konnte.
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bb) Zwischen den Beteiligten steht nicht im
Streit, dass die Klägerin die Betriebsaufgabe nicht im
Streitjahr gegenüber dem FA erklärt hat. Die
Aufgabeerklärung ist nach der Feststellung des FG erst im Jahr
2005 erfolgt. Nach dem oben unter II.2.c ee Ausgeführten kommt
dieser rechtsgestaltenden Erklärung auch keine steuerliche
Rückwirkung zu. Eine wirksame Betriebsaufgabe für das
Streitjahr 2003 ist damit nicht erklärt worden. Der bisherige
Betrieb der Klägerin galt daher im Streitjahr in
einkommensteuerlicher Hinsicht als fortbestehend.
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cc) Das FG hat auch zutreffend entschieden,
dass der im September 1982 erfolgte Austritt der A-GmbH aus der
Klägerin für die Qualifikation ihrer Einkünfte im
Streitjahr als solche aus Gewerbebetrieb unerheblich war. Denn die
Klägerin war bis zum Ende des Streitjahres keine gewerblich
geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG. Die gewerbliche Prägung kann daher, anders als die
Klägerin meint, durch den Austritt der A-GmbH auch nicht
weggefallen sein mit der Maßgabe, dass zum Zeitpunkt des
Austritts eine fiktive Betriebsaufgabe anzunehmen wäre.
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(1) Eine GmbH & Co. KG mit originär
gewerblichen Einkünften ist keine gewerblich geprägte
Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Denn die
Erzielung nicht (originär) gewerblicher Einkünfte ist
Bestandteil der Definition einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
(BFH-Urteil vom 12.5.2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017,
489 = SIS 16 22 06, Rz 31).
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(2) Wird eine originär gewerbliche
Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern nur zum Ruhen gebracht,
stellen auch die Einkünfte aus dem ruhenden Gewerbebetrieb
weiterhin originär gewerbliche Einkünfte dar. Denn der
bisherige Betrieb wird - wie bereits unter II.2.d bb dargelegt -
als fortbestehend behandelt und lediglich in einer anderen Form
ausgeübt. Dadurch ändert sich aber nicht die
Qualifikation der Einkünfte.
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(3) Daraus folgt für den Streitfall, dass
die Einkünfte aus der Vermietung des Seniorenwohnheims mangels
einer wirksam gegenüber dem FA erklärten Aufgabe der
originär gewerblichen
Grundstückshändlertätigkeit auch im Streitjahr
originär gewerbliche Einkünfte der Klägerin
darstellen. Lagen damit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3
Nr. 2 EStG nicht vor, kann auch der Austritt der A-GmbH aus der
Klägerin nicht zu einer fiktiven Betriebsaufgabe geführt
haben.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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