Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 20.1.2015 4 K 1918/13 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
1
|
A. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist ein inländisches Investmentvermögen
(Investmentfonds) i.S. des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des
Investmentsteuergesetzes 2004 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008
vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) - InvStG 2004
a.F. - . Er reichte am 25.1.2008 die Erklärung zur gesonderten
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2
InvStG 2004 a.F. für die Endausschüttung vom 7.1.2008
betreffend das vom 1.10.2006 bis 30.9.2007 laufende
Geschäftsjahr beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt
- FA - ) ein.
|
|
|
2
|
Dabei ging der Kläger für die
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 5 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 und 2 InvStG 2004 a.F. davon aus, dass der aus der
Veräußerung einer in Großbritannien belegenen
Immobilie erzielte Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 InvStG
2004 a.F. i.V.m. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
vom 26.11.1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) i.d.F. des
Revisionsprotokolls vom 23.3.1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971,
140) - DBA-Großbritannien 1964/1970 - von der Besteuerung im
Inland freigestellt sei. Er deklarierte den
Veräußerungsgewinn aus der Immobilie in Höhe von
... EUR daher als steuerfreien Ertrag. Bezogen auf die zum
30.9.2007 umlaufenden Anteile am Kläger von ... Stück
entsprach dies einem Betrag in Höhe von ... EUR je Anteil. Die
erklärten Besteuerungsgrundlagen wurden am 20.12.2007 mit dem
Jahresbericht im Bundesanzeiger veröffentlicht.
|
|
|
3
|
Zum Stichtag 30.9.2009 wurde das
Sondervermögen eines weiteren Investmentfonds auf das
Investmentvermögen des Klägers verschmolzen. Die zum
Verschmelzungsstichtag im Umlauf befindlichen Anteile des
Klägers (... Stück) erhöhten sich dadurch zum
1.10.2009 auf ... Stück.
|
|
|
4
|
Das FA war der Auffassung, der durch den
Verkauf des Grundstücks in Großbritannien erzielte
Veräußerungsgewinn sei gemäß dem zur
britischen sog. Claw-back-Besteuerung ergangenen Urteil des
erkennenden Senats vom 9.12.2010 I R 49/09 (BFHE 232, 145, BStBl II
2011, 482 = SIS 11 06 12) im Inland nicht steuerfrei. Es
erließ daher am 14.12.2012 einen Bescheid über die
gesonderte Feststellung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004
a.F. für das Investmentvermögen des Klägers zur
gesonderten Feststellung vom 25.1.2008, in dem es die
Einkünfte, die aufgrund von DBA steuerfrei sind, um den
Unterschiedsbetrag von ... EUR pro Anteil verminderte und den
Unterschiedsbetrag von ... EUR pro Anteil als Bemessungsgrundlage
für die 30 %ige Zinsabschlagsteuer feststellte.
|
|
|
5
|
Der Kläger hält das Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 = SIS 11 06 12 für sachlich falsch und ist weiterhin der Auffassung,
der Veräußerungsgewinn bleibe steuerfrei. Auch stehe dem
vom FA erlassenen Änderungsbescheid die Bestimmung des §
176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) entgegen. Und
schließlich müsse bei der Bemessung eines auf den
einzelnen Anteil entfallenden Unterschiedsbetrags nach § 13
Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. - ggf. im Billigkeitsweg
gemäß § 163 AO - ansatzmindernd berücksichtigt
werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids
am 14.12.2012 wesentlich mehr Fondsanteile des Klägers in
Umlauf gewesen seien als am 30.9.2007. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Das Hessische Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 20.1.2015 4
K 1918/13 als unbegründet abgewiesen.
|
|
|
6
|
Gegen das FG-Urteil richtet sich die - vom
FG zugelassene - Revision, mit der der Kläger die Verletzung
materiellen Rechts geltend macht.
|
|
|
7
|
Der Kläger beantragt,
|
|
das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung
des FA und den angefochtenen Bescheid aufzuheben,
|
|
hilfsweise,
|
|
das angefochtene Urteil insoweit
aufzuheben, als der Unterschiedsbetrag i.S. des § 13 Abs. 4
Satz 1 InvStG 2004 a.F. den Betrag von ... EUR bezogen auf die
Anzahl der umlaufenden Anteilsscheine zum Ende des
Geschäftsjahrs des Klägers, in dessen Verlauf die
Rechtskraft dieser Entscheidung eintritt,
überschreitet,
|
|
hilfsweise,
|
|
das angefochtene Urteil aufzuheben und das
FA zu verpflichten, den Betrag von ... EUR als Unterschiedsbetrag
i.S. des § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. geteilt durch die
Anzahl der umlaufenden Anteilsscheine zum Ende des
Geschäftsjahrs des Klägers, in dessen Verlauf die
Rechtskraft dieser Entscheidung eintritt, festzustellen.
|
|
|
8
|
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
9
|
B. Die Revision ist zulässig, bleibt in
der Sache aber ohne Erfolg.
|
|
|
10
|
I. Der Senat kann auf der Grundlage der
mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017 über die Revision
entscheiden. Er war nicht gehalten, dem am Vorabend der
mündlichen Verhandlung - um 19:00 Uhr - per Telefax beim BFH
eingegangenen Antrag der Prozessbevollmächtigten des
Klägers auf Verlegung des Sitzungstermins zu entsprechen.
|
|
|
11
|
1. Nach § 155 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 der
Zivilprozessordnung können die Gerichte der
Finanzgerichtsbarkeit aus erheblichen Gründen einen Termin
aufheben oder verlegen. Wenn erhebliche Gründe vorliegen,
verdichtet sich das Ermessen zu einer Rechtspflicht und muss der
Termin zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt
werden, selbst wenn das Gericht die Sache für
entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert wird. Der durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes
verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten
auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, einen Termin
zur mündlichen Verhandlung auf Antrag aufzuheben oder zu
verlegen, wenn dafür nach den Umständen des Falls,
insbesondere dem Prozessstoff oder den persönlichen
Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines
Prozessbevollmächtigten erhebliche Gründe vorliegen (z.B.
Senatsbeschluss vom 28.11.2016 I B 16, 17/16, BFH/NV 2017, 466 =
SIS 17 03 52, m.w.N.).
|
|
|
12
|
2. Die Prozessbevollmächtigte der
Klägerin - eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - hat
erhebliche Gründe für die beantragte Terminsverlegung
nicht hinreichend dargelegt. Sie hat ausgeführt, der den Fall
als einziger und allein verantwortlicher Bearbeiter/Partner
bearbeitende Rechtsanwalt und Steuerberater A sei akut erkrankt und
habe sich einem chirurgischen Eingriff unterziehen müssen.
Eine Einarbeitung eines anderen Bearbeiters/Partners sei
kurzfristig nicht möglich.
|
|
|
13
|
Dieses Vorbringen ist nach den Gegebenheiten
des Streitfalls zur Rechtfertigung einer Terminsverlegung nicht
ausreichend. Denn ausweislich der Akten ist der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht nur von A, sondern
auch von Rechtsanwalt und Steuerberater B und Rechtsanwalt C
vertreten worden. B hat des Weiteren die vom Kläger im
Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze
mitunterzeichnet. Aus welchen Gründen auch B und C an der
Terminswahrnehmung vor dem BFH gehindert gewesen sein sollen,
ergibt sich aus der Begründung des Verlegungsantrags nicht. B
und C haben den Termin denn auch tatsächlich für den
Kläger wahrgenommen und waren nach dem Eindruck des Senats gut
auf die mündliche Verhandlung vorbereitet.
|
|
|
14
|
Bei der Ablehnung des - von B und C in der
mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltenen - Verlegungsantrags
hat für den Senat zudem eine Rolle gespielt, dass C die
Geschäftsstelle des Senats bereits am Nachmittag des
14.11.2017 telefonisch über die Erkrankung des A informiert,
aber keinen Verlegungsantrag gestellt, sondern nur erklärt
hat, es werde zur mündlichen Verhandlung für den
Kläger niemand erscheinen. Der nach Dienstende der
Geschäftsstelle am Abend des 14.11.2017 eingegangene
Terminsverlegungsantrag ist dem Senat erst am Morgen des
Sitzungstags zu einem Zeitpunkt bekannt geworden, als die
Sitzungsvertreter des FA bereits auf dem Weg zur Wahrnehmung des
auf 10 Uhr bestimmten Sitzungstermins waren. Nachdem sodann
entgegen der Ankündigung vom Vortag mit B und C zwei kundige
Vertreter des Klägers zur mündlichen Verhandlung
erschienen waren, bestand keinerlei nachvollziehbarer Grund mehr
für eine Verlegung des Termins.
|
|
|
15
|
II. Die Revision ist in vollem Umfang
zulässig.
|
|
|
16
|
1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels
steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen ersten
Hilfsantrag in dieser Form erstmals im Revisionsverfahren gestellt
hat. Denn es handelt sich dabei der Sache nach nicht um einen den
Gegenstand der Klage erweiternden
„echten“ Hilfsantrag. Vielmehr
ist der Änderungsantrag als Minus schon in dem auf Aufhebung
des angefochtenen Bescheids gerichteten Hauptantrag enthalten. Der
Senat wäre auch ohne einen förmlichen Antrag gehalten, zu
prüfen, ob der angefochtene Bescheid, wenn er nicht insgesamt
aufzuheben ist, ggf. zugunsten des Klägers abgeändert
werden muss.
|
|
|
17
|
2. Entgegen der Auffassung des FA ist die
Revision auch im Hinblick auf den zweiten, auf Billigkeitserweis
gerichteten Hilfsantrag zulässig. Der Kläger ist insoweit
durch die Abweisung seiner diesbezüglichen Klage formal
beschwert. Das FA vermischt Fragen der Begründetheit des
Antrags mit dem Vorliegen einer prozessualen Beschwer.
|
|
|
18
|
III. Die Revision ist unbegründet und
daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
Der angefochtene Feststellungsbescheid und die Ablehnung des
Antrags auf abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus
Billigkeitsgründen sind rechtmäßig.
|
|
|
19
|
1. Das FA war gemäß § 13 Abs.
4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. befugt, den Unterschiedsbetrag zwischen
den vom Kläger erklärten Besteuerungsgrundlagen und den
zutreffenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen.
|
|
|
20
|
a) Die Besteuerungsgrundlagen i.S. des §
5 Abs. 1 InvStG 2004 a.F. sind gemäß § 13 Abs. 1
InvStG 2004 a.F. gegenüber der Investmentgesellschaft
gesondert festzustellen. Die Investmentgesellschaft hat
spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs
eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen abzugeben (§ 13 Abs. 2 Satz 1 InvStG
2004 a.F.). Die Feststellungserklärung steht gemäß
§ 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 a.F. einer gesonderten
Feststellung gleich. Stellt das Finanzamt materielle Fehler der
gesonderten Feststellung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004
a.F. fest, sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG
2004 a.F. die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten
Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen
gesondert festzustellen.
|
|
|
21
|
b) Die Voraussetzungen für die gesonderte
Feststellung eines Unterschiedsbetrags nach § 13 Abs. 4 Satz 1
InvStG 2004 a.F. liegen im Streitfall vor. Denn die vom Kläger
gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 a.F.
erklärten Besteuerungsgrundlagen waren insoweit materiell
fehlerhaft, als der Gewinn aus der Veräußerung der in
Großbritannien belegenen Immobilie als gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 a.F. i.V.m. dem
DBA-Großbritannien 1964/1970 steuerfrei behandelt worden ist.
Zwar sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 a.F.
die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die
ausschüttungsgleichen Erträge bei der Veranlagung der
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer
Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat
stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung (DBA) auf die Ausübung des
Besteuerungsrechts verzichtet hat. Auf die Besteuerung des aus dem
Verkauf der Immobilie resultierenden Veräußerungsgewinns
hat Deutschland im Rahmen des DBA-Großbritannien 1964/1970
jedoch nicht verzichtet.
|
|
|
22
|
aa) Aus abkommensrechtlicher Sicht handelt es
sich bei dem streitigen Gewinn um einen Gewinn aus der
Veräußerung unbeweglichen Vermögens, den
Großbritannien als Belegenheitsstaat besteuern darf (Art.
VIII Abs. 1 DBA-Großbritannien 1964/1970). Da der Gewinn in
Großbritannien besteuert werden darf, ist er im Grundsatz von
der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, soweit er
auf eine in Deutschland ansässige Person entfällt (Art.
XVIII Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 1 DBA-Großbritannien
1964/1970). Diese Rechtsfolge tritt aber nur dann ein, wenn der
Veräußerungsgewinn in Großbritannien
steuerpflichtig ist (Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2
DBA-Großbritannien 1964/1970). Daran fehlt es hier.
|
|
|
23
|
bb) Zwar ist anhand der Feststellungen des
angefochtenen Urteils davon auszugehen, dass die
Veräußerung des Grundstücks gemäß
britischem Steuerrecht (Capital Allowances Act) eine
Nachversteuerung („Claw back“)
von zuvor auf das Grundstück geltend gemachten Absetzungen
für Abnutzung (AfA) ausgelöst hat. Wie der erkennende
Senat in seinem Urteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 = SIS 11 06 12 entschieden hat, ist in dieser britischen
Claw-back-Besteuerung jedoch keine dem Besteuerungsrückfall
entgegenstehende Besteuerung des Veräußerungsgewinns
i.S. des Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2
DBA-Großbritannien 1964/1970 zu sehen.
|
|
|
24
|
aaa) Der Senat hat sein Ergebnis damit
begründet, dass mit der Claw-back-Besteuerung sowohl aus
britischer Sicht als auch aus der Perspektive des deutschen Rechts
nicht ein Gewinn aus der Veräußerung erfasst, sondern
nur die in der Vergangenheit vorgenommene Besteuerung der laufenden
Gewinne des Veräußerers korrigiert werde. Es werde
insoweit ein in der Vergangenheit erlangter Steuervorteil
zurückgefordert. Der Veräußerungsvorgang sei
hierfür nur das auslösende Moment. Das ergebe sich aus
dem Umstand, dass das britische Recht zwischen Gewinnen auf der
Einkunftsebene („gains“) und
solchen auf der Ebene der Veräußerungsgewinne
(„capital gains“) unterscheide
und dass die Vornahme der AfA und deren Rückgängigmachung
gerade nicht der Ermittlung der Veräußerungsgewinne, der
„capital gains“, sondern
derjenigen der „gains“ auf der
Einkunftsebene zugeordnet werde, er also nicht die Kategorie der
Veräußerungsgewinne betreffe.
|
|
|
25
|
bbb) Hieran ist festzuhalten (zustimmend Hahn,
jurisPR-SteuerR 19/2011 Anm. 2; KB, IStR 2011, 268). Einen
triftigen Grund für eine Abkehr von der Senatsrechtsprechung
zeigt die Revision nicht auf. Sie trägt vor, die in Art. XVIII
Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970
normierte Ausnahme von der Freistellung verlange lediglich eine
tatsächliche Steuerpflicht in Großbritannien. Dass es
sich um eine solche Steuerpflicht handeln müsste, die sich in
Deutschland in systematischer Hinsicht als Besteuerung eines
Veräußerungsgewinns darstelle, werde nicht verlangt. Es
genüge vielmehr jede Steuerpflicht, gleichviel, welcher
Einkunftsart sie im Belegenheitsstaat zugeordnet werde. Die
Steuerpflicht sei weder auf eine bestimmte Einkunftsart zu verengen
noch auf eine bestimmte Technik, nach welcher die
Besteuerungsgrundlagen festzulegen und zu ermitteln seien.
Maßgebend sei, dass die Steuerpflicht durch die
Veräußerung des unbeweglichen Vermögens bedingt und
rechtlich und/oder wirtschaftlich auf die Erfassung stiller
Reserven gerichtet sei. Dies sei bei der britischen
Claw-back-Besteuerung der Fall (ähnlich Eisenack/Pohl, IStR
2011, 259, 262).
|
|
|
26
|
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Art.
XVIII Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Großbritannien
1964/1970 dadurch, dass er „die in Artikel VIII Absatz 1
genannten Gewinne“ von der Freistellung
ausnimmt, wenn „sie“ im
Vereinigten Königreich steuerpflichtig sind, dahin zu
verstehen ist, dass das Objekt des britischen Besteuerungszugriffs
auch aus der Perspektive des britischen Rechts als
Veräußerungsgewinn definiert sein muss und dass es nicht
ausreicht, dass die Veräußerung der Immobilie lediglich
das auslösende Moment für den Besteuerungszugriff
darstellt.
|
|
|
27
|
c) Das FA war am Erlass des angefochtenen
Bescheids nicht durch § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gehindert.
Danach darf bei der Aufhebung oder Änderung eines
Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen
berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines
obersten Gerichtshofs des Bundes geändert hat, die bei der
bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewendet
worden ist.
|
|
|
28
|
aa) Es spricht allerdings alles dafür,
dass die in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich für die
Änderung oder Aufhebung bestandskräftiger Steuerbescheide
geltenden Vertrauensschutzregelungen des § 176 AO entsprechend
auf die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach
§ 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. anwendbar sind (vgl.
Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 18.8.2009,
BStBl I 2009, 931 = SIS 09 27 27, Rz 232; Pletschacher in
Moritz/Jesch, InvStG, § 13 Rz 59; Blümich/Hammer §
13 InvStG 2004 Rz 21). Denn bei dieser handelt es sich im Ergebnis
um eine Korrektur der gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1
InvStG 2004 a.F. einer gesonderten Feststellung gleichstehenden
Feststellungserklärung der Investmentgesellschaft. Jedoch sind
die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO in
Ermangelung einer Rechtsprechungsänderung im Streitfall nicht
erfüllt.
|
|
|
29
|
bb) Eine Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AO liegt vor, wenn ein im Wesentlichen
gleichgelagerter Sachverhalt nunmehr anders entschieden wurde als
bisher (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom
21.11.2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789 = SIS 01 05 05, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. auch
Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, §
176 AO Rz 15) ist dabei weder auf ein „Gesamtbild der
Rechtsprechung“ noch auf bloße
Schlussfolgerungen aus früheren Entscheidungen des BFH
abzustellen (BFH-Urteil vom 10.6.2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320,
BStBl II 2008, 863 = SIS 08 33 19).
|
|
|
30
|
cc) Nach diesen Maßgaben hat die
Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der erkennende Senat mit
seinem Urteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 = SIS 11 06 12,
auf das der angefochtene Bescheid sich inhaltlich stützt,
keine Änderung der in dem Senatsurteil vom 27.8.1997 I R
127/95 (BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58 = SIS 98 04 94) zum
Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung vorgenommen hat.
|
|
|
31
|
Das letztgenannte Senatsurteil betraf Art. 23
Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern vom 17.7.1981
- DBA-Kanada 1981 - (BGBl II 1982, 802, BStBl I 1982, 752), dem
zufolge für die Zwecke jenes Methodenartikels Gewinne oder
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
(nur dann) als aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats
stammend gelten, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem
Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden. In dem Urteil
in BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58 = SIS 98 04 94 hat der Senat
entschieden, dass es sich bei Gewinnen oder Einkünften i.S.
von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981 immer nur um solche im Sinne der
einzelnen Einkunftsarten gemäß Art. 6 bis 21 DBA-Kanada
1981 handele. Würden die Gewinne oder Einkünfte im Rahmen
einer dieser Einkunftsarten in Kanada der Besteuerung unterworfen,
stammten sie deshalb aus kanadischen Quellen gemäß Art.
23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981; in welchem Umfang sie von der
kanadischen Besteuerung erfasst würden oder ob dort alle
Einkunftsteile im Rahmen der kanadischen Steuerveranlagung zu einer
konkreten Steuerzahlungspflicht führten, sei für die
Freistellung der Einkünfte und Gewinne von der
inländischen Besteuerung unbeachtlich. Art. 23 Abs. 3
DBA-Kanada 1981 enthalte lediglich eine qualitativ-konditionale
Voraussetzung der Besteuerung in Kanada
(„wenn“), nicht jedoch eine
solche quantitativer Art
(„soweit“). Von daher sei es
nicht möglich, den betreffenden Gewinn „zu sezieren
und in seine Einzelteile zu zerlegen“.
|
|
|
32
|
Das Senatsurteil in BFHE 232, 145, BStBl II
2011, 482 = SIS 11 06 12 betrifft demgegenüber mit Art. XVIII
Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 eine
spezielle, ausschließlich für
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien
geltende Rückfallklausel und geht der Frage nach, ob die
britische Claw-back-Besteuerung als Besteuerung eines solchen
Veräußerungsgewinns angesehen werden kann. Dem
Senatsurteil in BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58 = SIS 98 04 94 lag
eine vergleichbare Fragestellung nicht zugrunde. Vielmehr war das
Senatsurteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 = SIS 11 06 12
das erste (und bisher einzige) Urteil, mit dem diese Rechtsfrage
höchstrichterlich entschieden worden ist (so auch Hahn,
jurisPR-SteuerR 19/2011 Anm. 2).
|
|
|
33
|
Mit dem Senatsurteil in BFHE 232, 145, BStBl
II 2011, 482 = SIS 11 06 12 hat sich der Senat auch weder
ausdrücklich noch im Ergebnis von der Aussage des
Senatsurteils in BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58 = SIS 98 04 94
distanziert, nach dem ein Besteuerungsrückfall, der
entsprechend der Formulierung des betreffenden DBA eintritt,
„wenn“ der andere Staat die
entsprechenden Einkünfte oder Gewinne besteuert, bereits dann
vollumfänglich greift, wenn die betreffenden Einkünfte
oder Gewinne in dem anderen Staat auch nur zu einem Teil
steuerpflichtig sind. An dieser Rechtsprechung, die keinen
näheren Bezug zur Frage der Beurteilung der britischen
Claw-back-Besteuerung im Lichte des Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a
Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 aufweist, hat der
Senat vielmehr nach Ergehen des Senatsurteils in BFHE 232, 145,
BStBl II 2011, 482 = SIS 11 06 12 in ständiger Rechtsprechung
festgehalten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19.12.2013 I B 109/13,
BFHE 244, 40 = SIS 14 04 26 - zum DBA-Irland 1962 - ; Senatsurteil
vom 20.5.2015 I R 68/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90 = SIS 15 18 62 - zu Art. XI Abs. 5 DBA-Großbritannien 1964/1970 - ;
Senatsurteil vom 21.1.2016 I R 49/14, BFHE 253, 115, BStBl II 2017,
107 = SIS 16 11 13 - zum DBA-Spanien 1966 - ).
|
|
|
34
|
2. Das FA hat den sich aus der fehlerhaften
Feststellungserklärung des Klägers im Vergleich zur
materiell zutreffenden Rechtslage ergebenden Unterschiedsbetrag
i.S. des § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. je
Investmentanteil zu Recht anhand der zum 30.9.2007 umlaufenden
Fondsanteile bemessen und mit ... EUR festgestellt.
|
|
|
35
|
a) Die Besteuerungsgrundlagen i.S. des §
5 Abs. 1 InvStG 2004 a.F. sind in der Feststellungserklärung
der Investmentgesellschaft nach § 13 Abs. 2 InvStG 2004 a.F.
jeweils auf einen Investmentanteil bezogen zu erklären
(Röhrich in Beckmann/ Scholtz/Vollmer, Investment, § 13
InvStG Rz 26; Pletschacher in Moritz/Jesch, a.a.O., § 13 Rz
22; Blümich/Hammer, § 13 InvStG 2004 Rz 19). Dies ergibt
sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG 2004 a.F., der eine
Bekanntmachung der jeweiligen Besteuerungsgrundlagen
„bezogen auf einen
Investmentanteil“ verlangt. Auf jeweils
einen Investmentanteil bezieht sich daher auch die Wirkung der
Feststellungserklärung als gesonderte Feststellung
gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 a.F., woraus
wiederum abzuleiten ist, dass auch die Feststellung eines
Unterschiedsbetrags nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F.
anteilsbezogen zu erfolgen hat.
|
|
|
36
|
b) Für die gesonderte Feststellung des
Unterschiedsbetrags je Investmentanteil nach § 13 Abs. 4 Satz
1 InvStG 2004 a.F. hat die Finanzbehörde die Anzahl der zum
jeweiligen Stichtag der materiell fehlerhaften
Feststellungserklärung umlaufenden Investmentanteile zugrunde
zu legen. Das waren im Streitfall die zum 30.9.2007 umlaufenden ...
Stück. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des
§ 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F., der die gesonderte
Feststellung der „Unterschiedsbeträge zwischen den
erklärten und den zutreffenden
Besteuerungsgrundlagen“ verlangt. Für
die vom Kläger im ersten Hilfsantrag geforderte Bemessung des
Unterschiedsbetrags je Anteil anhand der - zum
Feststellungszeitpunkt noch nicht bekannten - Zahl der Anteile, die
im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des angefochtenen
Feststellungsbescheids umlaufen werden, fehlt es an einer
gesetzlichen Grundlage.
|
|
|
37
|
3. Den zweiten Hilfsantrag des Klägers,
den Unterschiedsbetrag aus Billigkeitsgründen gemäß
§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Betrag festzustellen, der sich
ergibt, wenn der (Fehler-)Betrag von ... EUR durch die Anzahl der
Anteilsscheine geteilt wird, die zum Ende des Geschäftsjahrs
des Klägers, in dessen Verlauf die Unanfechtbarkeit der
Feststellung eintritt, umlaufen, haben FA und FG im Ergebnis zu
Recht abgelehnt.
|
|
|
38
|
a) Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO
können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne
Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der
Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die
Erhebung der Steuer nach der Lage des einzelnen Falls unbillig
wäre. Die Bestimmung ist über § 181 Abs. 1 Satz 1 AO
auch in Bezug auf gesonderte Feststellungen von
Besteuerungsgrundlagen anwendbar (vgl. Brandis in Tipke/Kruse,
a.a.O., § 181 AO Rz 4; Oellerich in Gosch, AO § 163 Rz
10). Eine Unbilligkeit aus - hier allein infrage kommenden -
sachlichen Gründen liegt vor, wenn die Steuerfestsetzung (bzw.
die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen) zwar dem Wortlaut des
Gesetzes entspricht, aber dessen Wertungen zuwiderläuft. Das
setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die
Festsetzung oder Feststellung anders als tatsächlich geschehen
geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als
regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den
Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber
bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen
keine Billigkeitsmaßnahme (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsurteil vom 21.12.2016 I R 24/15, BFH/NV 2017, 923 = SIS 17 10 50, m.w.N.).
|
|
|
39
|
b) Mit sachlichen Billigkeitserwägungen
lässt sich eine Herabsetzung des Unterschiedsbetrags nach
§ 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. nicht begründen.
|
|
|
40
|
aa) Der Kläger hat eine sachliche
Unbilligkeit der Feststellung des anhand der im Fehlerjahr
umlaufenden Anteile errechneten Unterschiedsbetrags daraus
abgeleitet, dass die Investmentgesellschaft den festgestellten
Unterschiedsbetrag gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 InvStG
2004 a.F. erst in der Feststellungserklärung für das
Geschäftsjahr zu berücksichtigen hat, in dem die
gesonderte Feststellung des Unterschiedsbetrags unanfechtbar
geworden ist. Diese zeitliche Verschiebung führe -
insbesondere infolge der im Jahr 2009 vollzogenen Verschmelzung mit
dem anderen Fonds - dazu, dass die Zahl der Anleger, die
später von der Korrektur nachteilig betroffen sein werden,
signifikant höher sei, als die Zahl der Anleger, die
seinerzeit von dem Fehler profitiert hätten.
|
|
|
41
|
bb) Inwiefern in diesen Umständen eine
sachliche Unbilligkeit i.S. von § 163 Abs. 1 Satz 1 AO gesehen
und ob eine solche durch die vom Kläger erstrebte Herabsetzung
des festgesetzten Unterschiedsbetrags ausgeglichen werden
könnte, bedarf indessen im Streitfall keiner Erörterung
mehr. Denn die Rechtslage hat sich durch die im Zuge der Reform des
Investmentsteuerrechts in das Investmentsteuergesetz 2004
eingefügten Übergangsregelungen des § 13 Abs. 4a und
4b InvStG 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Reform der
Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)
vom 19.7.2016 (BGBl I 2016, 1730, BStBl I 2016, 731) - InvStG 2004
n.F. - in auch für den Streitfall relevanter Weise
geändert.
|
|
|
42
|
cc) Gemäß § 13 Abs. 4a Satz 1
InvStG 2004 n.F. ist § 13 Abs. 4 Satz 3 InvStG 2004 a.F./n.F.
u.a. dann nicht anzuwenden, wenn die Feststellung des
Unterschiedsbetrags nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004
a.F./n.F. nach dem 31.12.2017 unanfechtbar wird. Stattdessen hat
die Investmentgesellschaft die Unterschiedsbeträge in diesem
Fall mit Angabe des Geschäftsjahrs, in dem der materielle
Fehler eingetreten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen
(§ 13 Abs. 4a Satz 2 InvStG 2004 n.F.). Der Unterschiedsbetrag
gilt in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem er im
Bundesanzeiger veröffentlicht wird (§ 13 Abs. 4b Satz 1
InvStG 2004 n.F.). Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 4b Satz 2
InvStG 2004 n.F. gilt der Unterschiedsbetrag aber nur
gegenüber denjenigen Anlegern als zugeflossen, denen am
letzten Tag des Geschäftsjahrs, in dem der materielle Fehler
eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen
sind.
|
|
|
43
|
Für die von dieser Regelung umfassten
Fälle kommt es demnach nicht mehr zu der vom Kläger
bemängelten undifferenzierten und für Anleger und
Depotbanken nicht erkennbaren Einbeziehung des festgestellten
Unterschiedsbetrags in die auf die Unanfechtbarkeit folgende
Feststellungserklärung der Investmentgesellschaft. Vielmehr
wird durch § 13 Abs. 4b Satz 2 InvStG 2004 n.F. dafür
Sorge getragen, dass von vornherein nur die zum Schluss des
Fehlerjahrs beteiligten Anleger von der Feststellung des
Unterschiedsbetrags betroffen werden.
|
|
|
44
|
dd) Die Regelungen des § 13 Abs. 4a und
4b InvStG 2004 n.F. sind auf die verfahrensgegenständliche
Feststellung anzuwenden. Denn der angefochtene
Feststellungsbescheid wird erst dann i.S. von § 13 Abs. 4a
Satz 1 InvStG 2004 n.F. unanfechtbar, wenn das vorliegende
Senatsurteil rechtskräftig geworden, d.h. im Fall des hier
maßgeblichen § 104 Abs. 2 FGO beiden Beteiligten an
Verkündungs statt zugestellt worden ist (vgl. Brandt in Gosch,
FGO § 110 Rz 38; s.a. zur vergleichbaren Situation nach §
116 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung: Clausing/Kimmel in
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 116 Rz 10; Berlit in
Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 140 Rz 6; Neumann in
Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 140 Rz 7). Nach dem
gewöhnlichen Geschäftsgang beim BFH ist es
ausgeschlossen, dass dies vor dem 1.1.2018 geschehen wird.
|
|
|
45
|
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|