Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.4.2016 1 K 1466/14
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) als kleines oder mittleres
Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Empfehlung 2003 der
EU-Kommission einzuordnen ist und ihr deshalb die erhöhte
Investitionszulage zusteht.
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Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in
X. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Vertrieb
von ...systemen aus ... und sonstigen Materialien. Die
Geschäftsanteile werden zu gleichen Teilen von A, seinem
Cousin B, C (Sohn von A) und D (Sohn von B) gehalten.
Geschäftsführer sind C und D.
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Die Gesellschafter sind auch die einzigen
Kommanditisten der E GmbH & Co. KG (E-KG), die ihren Sitz in Y hat.
Die E-KG beschäftigte im Jahr 2004 ca. 450 Mitarbeiter und
erzielte einen Umsatz von über 130 Mio. EUR.
Geschäftsführer der E-KG sind die F-GmbH, deren
Geschäftsanteile von der E-KG gehalten werden, und G.
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Die Klägerin erzielte im Streitjahr
2005 ihren Umsatz fast ausschließlich mit der Herstellung und
dem Vertrieb von ... Die Geschäftsleitung der Klägerin
befindet sich in Räumen der E-KG in Y.
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Im Jahr 2007 wurde die Klägerin in die
H-Holding eingebracht. Infolge dessen erfüllte sie seitdem -
das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht mehr die
KMU-Eigenschaft.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte auf Antrag der Klägerin mit Bescheid
vom 2.11.2006 für das Kalenderjahr 2005 eine
Investitionszulage in Höhe von ... (... Bemessungsgrundlage x
25 % Investitionszulagensatz) fest. Dabei ging das FA von den in
der KMU-Erklärung gemachten Angaben aus, dass die
Klägerin ein eigenständiges Unternehmen mit 32
Mitarbeitern, einem Umsatz von 42 Mio. EUR und einer Bilanzsumme
von 30 Mio. EUR im Wirtschaftsjahr 2004 ist.
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Aufgrund der Feststellungen einer
Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass die
Klägerin kein kleines und mittleres Unternehmen sei und
minderte die Investitionszulage mit Bescheid vom 29.1.2009 auf ...
(... Bemessungsgrundlage x 12,5 % Investitionszulagensatz). Der
Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
30.8.2010).
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen
gerichtete Klage mit den in EFG 2016, 1912 = SIS 16 20 28
veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt die Klägerin eine sich aus der unzutreffenden
Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 1 des
Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2005 ergebende Verletzung
materiellen Rechts.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und den Bescheid über die Investitionszulage
für das Kalenderjahr 2005 vom 29.1.2009 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 30.8.2010 dahingehend abzuändern,
dass die Investitionszulage auf ... festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet; sie ist
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht erkannt, dass
der Klägerin kein Anspruch auf erhöhte Investitionszulage
für 2005 zusteht.
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1. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG
2005 erhöht sich die Investitionszulage für den Teil der
Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen i.S. des § 2 Abs. 1
InvZulG 2005 entfällt, auf 25 % der Bemessungsgrundlage, wenn
die beweglichen Wirtschaftsgüter während des
Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb
verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für
kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der
Europäischen Kommission vom 3.4.1996 betreffend die Definition
der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 1996 Nr. L 107, S. 4), ersetzt
durch die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6.5.2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen
und mittleren Unternehmen (Amtsblatt der Europäischen Union
2003 Nr. L 124, S. 36), erfüllt.
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2. Der Senat kann dahin gestellt sein lassen,
ob der Betrieb der Klägerin zu Beginn des Wirtschaftsjahres
des Investitionsabschlusses die KMU-Schwellenwerte erfüllte.
Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da der Betrieb
jedenfalls nicht die weitere Voraussetzung erfüllte, dass die
KMU-Eigenschaft während der gesamten Bindungsfrist erhalten
blieb. Insoweit erübrigt sich auch die von der Klägerin
angeregte Aussetzung des Verfahrens und ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen
Union.
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3. Im Streitfall wurde die Klägerin im
Jahr 2007 in eine Holding eingebracht. Dadurch verlor sie die
KMU-Eigenschaft. Nachdem die KMU-Eigenschaft nicht während des
gesamten fünfjährigen Bindungszeitraums vorlag, hatte die
Klägerin keinen Anspruch auf eine nach § 2 Abs. 7 Satz 1
InvZulG 2005 erhöhte Investitionszulage. Denn § 2 Abs. 7
Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005 setzt entgegen der Auffassung des FG und
der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
- BMF - vom 20.1.2006, BStBl I 2006, 119 = SIS 06 10 76, Rz 125,
128) nicht nur voraus, dass der Betrieb die für einen
KMU-Betrieb erforderlichen Größenmerkmale zu Beginn des
Wirtschaftsjahres des Investitionsabschlusses einhält.
Vielmehr müssen die Größenmerkmale auch
während des gesamten fünfjährigen
Verbleibenszeitraums weiterhin erfüllt sein.
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a) Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut
der Vorschrift. Danach bezieht sich der Relativsatz „der
zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere
Unternehmen ... erfüllt“ unmittelbar auf die im
vorangehenden Teilsatz genannte Verbleibensvoraussetzung
(„...wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter
während des Fünfjahreszeitraums in einem
begünstigten Betrieb verbleiben ...“). An eine
zeitliche Komponente wird nur mit dem Ausdruck
„während“ angeknüpft, der auf eine
Zeitraumbetrachtung hinweist. Dagegen enthält der Wortlaut der
Norm für die vom FG und der Finanzverwaltung vorgenommene
Auslegung, wonach die Größenmerkmale nur zu einem
bestimmten Stichtag erfüllt sein müssen, keinen
Anhaltspunkt.
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Auch aus der Verwendung des Begriffes
„zusätzlich“ vermag der Senat - anders als
die Klägerin - keinen Hinweis auf eine Stichtagsbetrachtung zu
entnehmen. Vielmehr weist der Begriff nur auf eine weitere
Anspruchsvoraussetzung hin, ohne den im vorherigen Halbsatz mit dem
Begriff „während“ begründeten
Zeitraumbezug aufzuheben.
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Für die Auslegung des Senats spricht auch
der Vergleich des § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 mit dessen
Nachfolgenorm. § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007 bestimmt, dass
sich die Investitionszulage erhöht, wenn die beweglichen
Wirtschaftsgüter während des Bindungszeitraums in einem
begünstigten Betrieb verbleiben, der im Zeitpunkt des Beginns
des Erstinvestitionsvorhabens zusätzlich die
Begriffsdefinition für KMU erfüllt. Im Gegensatz zur hier
zu beurteilenden Fassung wurde daher in der Nachfolgeregelung ein
Stichtag, nämlich der „Zeitpunkt des Beginns des
Erstinvestitionsvorhabens“, ausdrücklich
benannt.
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b) Eine entgegengesetzte Auslegung folgt auch
nicht aus den Gesetzesmaterialien zum InvZulG 2005 (BTDrucks
15/2249, S. 16). Dort heißt es zwar, dass ausschlaggebender
Zeitpunkt für die Bestimmung der Einhaltung der
Größenmerkmale grundsätzlich der Beginn des
Wirtschaftsjahres des Investitionsabschlusses sei. Ferner soll es
danach für die erhöhte Investitionszulage ohne Bedeutung
sein, wenn der nutzende Betrieb mit Wirkung für einen
Zeitpunkt nach dem Stichtag innerhalb der Verbleibensfrist den
Status eines KMU verliere. Die Gesetzesmaterialien lassen jedoch
nicht erkennen, aus welchen gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen eine
entsprechende Stichtagsbetrachtung folgen sollte.
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Ein Anknüpfungspunkt im Wortlaut der Norm
wäre aber insbesondere unter Berücksichtigung der
Vorgängernorm des § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 zu erwarten
gewesen. Denn § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 bestimmte - in einer dem
Wortlaut des § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 ähnlichen Weise -,
dass sich die Investitionszulage erhöht, wenn die
Wirtschaftsgüter während des Bindungszeitraums in
Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem
gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die
Arbeitslohn oder Kurzarbeitergeld beziehen. Hierzu bringen die
Gesetzesmaterialien (BTDrucks 13/7792, S. 13) in
Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut zum Ausdruck, dass
die beweglichen Wirtschaftsgüter „mindestens drei
Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem kleinen oder
mittleren Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder der
produktionsnahen Dienstleistungen verbleiben“. Daraus
ergibt sich ein klarer Zusammenhang zwischen dem
Verbleibenskriterium und dem Größenmerkmal.
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c) Für die Auslegung des Senats spricht
ferner der systematische Zusammenhang des KMU-Erfordernisses zu den
übrigen Begünstigungsvoraussetzungen. Auch diese
Begünstigungsvoraussetzungen müssen unabhängig
davon, ob sie sich auf das Wirtschaftsgut selbst oder auf den
Betrieb beziehen, nicht nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres des
Investitionsabschlusses, sondern während des gesamten
Bindungszeitraums erfüllt sein (s. etwa Senatsurteile vom
7.2.2002 III R 14/00, BFHE 198, 164, BStBl II 2002, 312 = SIS 02 07 08, Rz 14 ff.; vom 19.10.2006 III R 52/05, BFH/NV 2007, 974 = SIS 07 62 44, Rz 12 ff.; vom 14.11.2013 III R 17/12, BFHE 244, 462,
BStBl II 2014, 335 = SIS 14 01 46, Rz 9 ff.).
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Deshalb muss der Zeitraumbezug (als Regel)
entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung auch
nicht bei jeder einzelnen Begünstigungsvoraussetzung, wie hier
der KMU-Eigenschaft, im Gesetzeswortlaut wiederholt werden, wenn
für eine Stichtagsbetrachtung (als Ausnahme) jeglicher
Bezugspunkt im Wortlaut fehlt.
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d) Das Gesetz enthält auch keine
Anhaltspunkte für einen von den übrigen
Begünstigungsvoraussetzungen abweichenden Zweck des
KMU-Erfordernisses. Die Begünstigungsvoraussetzungen bezwecken
eine zielgenaue Förderung bestimmter Betriebe, um hierdurch
die Wirtschaftstätigkeit und die Entstehung von
Arbeitsplätzen in diesen Bereichen zu unterstützen. So
reicht es für den Fortbestand des Anspruchs auf
Investitionszulage nicht aus, dass ein gefördertes
Wirtschaftsgut zu Beginn des Bindungszeitraums die
Wirtschaftstätigkeit im Fördergebiet erheblich
gefördert und zur Schaffung von Arbeitsplätzen
beigetragen hat, wenn es während des Bindungszeitraums in
einen Betrieb außerhalb des Fördergebiets verlagert
wird. Ebenso entfällt der Anspruch auf Investitionszulage,
wenn ein Wirtschaftsgut während des gesamten Bindungszeitraums
die Wirtschaftstätigkeit fördert und zur Schaffung von
Arbeitsplätzen beiträgt, der Betrieb aber noch
während des Bindungszeitraums die Zuordnung zum verarbeitenden
Gewerbe einbüßt. Dem entspricht es, die erhöhte
Investitionszulage entfallen zu lassen, wenn der Betrieb
während des Bindungszeitraums seine KMU-Eigenschaft verliert.
Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch der ebenfalls
in den Gesetzesmaterialien zu § 2 InvZulG 2005 angeführte
Fall, dass ein bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf der
Verbleibensfrist aus dem nutzenden Betrieb ausscheidet (z.B. durch
Veräußerung oder langfristige Nutzungsüberlassung)
und in einem anderen Betrieb verbleibt, der kein KMU ist. Dies ist
zulagenschädlich, obwohl die erhöhte Förderung zu
Beginn des Bindungszeitraums ihren Zweck erfüllt hat (BTDrucks
15/2249, S. 16; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2006, 119 = SIS 06 10 76, Rz 128).
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Zwar ist es durchaus denkbar, dass der
Gesetzgeber sich mit einer bloßen Anschubwirkung einer
erhöhten Förderung von KMU-Betrieben begnügt und das
nachfolgende Größenwachstum des geförderten
Betriebs unberücksichtigt lässt. Da man rechtspolitisch
aber sowohl für eine solche Ausgestaltung als auch für
eine entgegengesetzte Lösung gute Gründe zu finden
vermag, muss der Gesetzgeber seine jeweilige Entscheidung
hinreichend im Gesetz zum Ausdruck bringen, zumal dem Gesetzgeber
der Unterschied zwischen einer Zeitpunktbetrachtung und einer
Zeitraumbetrachtung auch bewusst gewesen war. Denn die
verschiedenen Fassungen des InvZulG unterscheiden teilweise schon
innerhalb einer Norm zwischen Kriterien, die an einen Zeitpunkt und
solchen, die an einen Zeitraum anknüpfen (s. z.B. § 5
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvZulG 1996). Ebenso sind - wie
bereits ausgeführt (s.u. II.3.b) - beim Wechsel zu einer
neueren Fassung des InvZulG Wortlautänderungen festzustellen,
zu denen ohne eine entsprechende inhaltliche Änderung (Wechsel
von Zeitpunkt- zu Zeitraumbetrachtung und umgekehrt) kein Anlass
bestanden hätte.
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Die Klägerin hat zwar in ihrem Schreiben
vom 7.7.2017 behauptet, dass der Gesetzgeber die
Investitionsförderung insgesamt oder jedenfalls mit Blick auf
das KMU-Erfordernis als reine Anschubförderung verstanden
wissen wollte. Worin diese Zielsetzung im Gesetz ihren Niederschlag
gefunden haben soll, wird jedoch nicht deutlich.
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e) Soweit die Klägerin darlegt, dass bei
der Auslegung des § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 auch eine
europarechtliche Komponente zu berücksichtigen sei, hat sie
bereits nicht dargelegt, aus welchen europarechtlichen Bestimmungen
sich Argumente für das von ihr vertretene Verständnis des
KMU-Erfordernisses ergeben sollen. Insbesondere ist auch nicht
ersichtlich, dass die in § 5 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 2005
vorgesehene Abhängigkeit der Festsetzung bestimmter
Investitionszulagen von der Genehmigung durch die Europäische
Kommission Einfluss auf die zeitliche Komponente des
KMU-Erfordernisses hat.
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Auch aus dem von der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung übergebenen Antwortschreiben der
Europäischen Kommission vom 11.12.2007 an den Bundesminister
des Auswärtigen vermag der Senat keine europarechtlichen
Vorgaben zu entnehmen, die für eine Zeitpunktbetrachtung des
in § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 verwendeten
KMU-Erfordernisses sprechen. Der Umstand, dass dort auf die
Erfüllung der Schwellenwerte zu einem bestimmten Zeitpunkt
abgestellt wird, lässt keinen Rückschluss auf die Frage
zu, ob der nationale Gesetzgeber die Beihilfegewährung davon
abhängig machen darf, dass die Schwellenwerte als
Voraussetzung der Beihilfegewährung auch zu anderen
Zeitpunkten oder in anderen Zeiträumen erfüllt sein
müssen. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, woraus der von
der Klägerin behauptete Zwang zu einer europaweiten
Gleichförmigkeit der Beihilferegelungen folgen soll.
Entsprechend schränkt die Kommission ihre am Ende des
Antwortschreibens gezogenen Schlussfolgerung auch dahingehend ein,
dass der Beihilfeempfänger berechtigt ist, den KMU-Aufschlag
zu erhalten, „sofern alle übrigen Voraussetzungen der
anwendbaren Beihilferegelung erfüllt sind“.
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f) An die abweichende Auslegung des § 2
Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 durch die Verwaltungsvorschriften der
Finanzverwaltung ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht gebunden. Denn
es handelt sich insoweit um eine norminterpretierende
Verwaltungsvorschrift, welche die gleichmäßige Auslegung
und Anwendung des Rechts sichern soll. Norminterpretierende
Verwaltungsvorschriften haben nach ständiger
BFH-Rechtsprechung keine Bindungswirkung im gerichtlichen
Verfahren. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden
Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der allein es obliegt
zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die
Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (ständige
Rechtsprechung, s. etwa Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 28.11.2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 = SIS 16 28 03, Rz 107).
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Im Übrigen gehen auch Literaturstimmen
davon aus, dass die Auffassung der Finanzverwaltung nicht aus dem
Gesetzeswortlaut folgt, sondern diesem zum Teil sogar widerspricht
(Sönksen/ Rosarius, Investitionsförderung Handbuch,
§ 2 InvZulG 2005 Rz 54 f.).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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