Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 24.5.2016 1 K 1796/13 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger), ein deutscher Staatsangehöriger, bezieht als
ehemals bei der ... beschäftigter Beamter ein Ruhegehalt, das
von der Bundesfinanzdirektion ausgezahlt wird. Er wohnt seit dem
1.5.2004 ausschließlich in Ungarn.
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Unter dem 19.10.2010 erteilte der Beklagte
und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) der
Bundesfinanzdirektion - gestützt auf § 39d Abs. 3 Satz 4
i.V.m. § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der
bis zur Aufhebung durch das Gesetz zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom
7.12.2011 (BGBl I 2011, 2592, BStBl I 2011, 1171) geltenden Fassung
(EStG a.F.) - für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2013
eine Bescheinigung, dass der Arbeitslohn des Klägers nicht dem
Steuerabzug unterliegt.
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Nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen vom 28.2.2011 (BGBl II 2011, 919, BStBl I 2012,
155) - DBA-Ungarn 2011 - ging das FA davon aus, dass nach dessen
Art. 18 Abs. 2 Buchst. b dem
Wohnsitzstaat für Ruhegehaltszahlungen aus öffentlichen
Kassen nur dann das Besteuerungsrecht zustehe, wenn die
natürliche Person dort ansässig und - anders als der
Kläger - ein Staatsangehöriger dieses Staates sei. Mit
Bescheid vom 27.9.2012 widerrief das FA die Freistellung mit
Wirkung ab dem 1.10.2012.
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Die dagegen beim Finanzgericht (FG)
zunächst als Anfechtungsklage erhobene und später als
Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage war
erfolgreich. Mit Urteil vom 24.5.2016 1 K 1796/13 (EFG 2016, 1589 =
SIS 16 20 43) stellte das FG Köln fest, dass der Widerruf der
Freistellung rechtswidrig gewesen ist.
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Dagegen wendet sich das FA mit seiner
Revision, die es auf eine Verletzung materiellen Rechts
stützt. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat ohne Rechtsfehler
erkannt, dass der Widerruf der Freistellungsbescheinigung durch das
FA rechtswidrig gewesen ist.
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1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist (§ 100 Abs. 1
Satz 4 FGO), weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der
Freistellungsbescheinigung hat. Das berechtigte Interesse besteht
unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sowie der
Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
7.6.1989 X R 12/84, BFHE 157, 370, BStBl II 1989, 976 = SIS 89 20 27).
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Gemäß § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG
ist nach Ablauf des Kalenderjahres die Änderung des
Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung
der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Da die
Lohnsteuerbescheinigungen spätestens bis zum 28. Februar des
Folgejahres zu übermitteln waren (§ 41b Abs. 1 Satz 2
EStG a.F.), kann das abgeschlossene Lohnkonto des Klägers ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert werden (vgl.
Senatsbeschluss vom 4.11.2014 I R 19/13, BFH/NV 2015, 333 = SIS 15 01 32). Eine Erstattung von Lohnsteuer nach Ablauf des
Kalenderjahres ist ausschließlich im Wege des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs i.S. des - allein auf unbeschränkt
steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbaren - § 42b EStG
möglich (§ 41c Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine gerichtliche
Aufhebung des Widerrufs der bis zum 31.12.2013 befristeten
Freistellung hätte damit keine Auswirkungen auf die bereits
erhobene Lohnsteuer. Jedoch ist die streitige Rechtsfrage der
abkommensrechtlichen Freistellung des Ruhegehalts - ggf. in Form
des Abrufs als elektronisches Lohnsteuermerkmal i.S. des § 39
Abs. 4 Nr. 5 EStG - auch für die Lohnsteuererhebung in den
Folgejahren von Bedeutung (vgl. Senatsurteile vom 23.9.2008 I R
57/07, BFH/NV 2009, 390 = SIS 09 06 03; vom 11.7.2012 I R 76/11,
BFH/NV 2012, 1966 = SIS 12 29 86).
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2. Das FG hat zu Recht angenommen, dass der
Kläger für die von der Bundesfinanzdirektion erhaltenen
Bezüge auch nach Inkrafttreten des DBA-Ungarn 2011 eine
Freistellungsbescheinigung gemäß § 39b Abs. 6 EStG
a.F. beanspruchen konnte und damit deren Widerruf rechtswidrig
gewesen ist.
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a) Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 bestimmt,
dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder
Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
dem anderen Vertragsstaat erhält, grundsätzlich nur im
erstgenannten Staat besteuert werden können. Dies steht jedoch
unter dem Vorbehalt des Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011, nach dessen
Buchst. a Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem
seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder
einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts
dieses Staates oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder,
einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtetem
Sondervermögen an eine natürliche Person für die
diesem Staat einem seiner Länder, einer ihrer
Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person
des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden,
nur in diesem Staat besteuert werden können (sog.
Kassenstaatsprinzip). Allerdings können diese
Ruhegehälter nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und
Staatsangehöriger dieses Staates ist (Art. 18 Abs. 2 Buchst. b
DBA-Ungarn 2011).
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Die Regelung des Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn
2011 gilt wiederum vorbehaltlich des Art. 17 Abs. 2 DBA-Ungarn
2011, nach dem Renten und andere Vergütungen, die aufgrund des
Gesetzes eines Vertragsstaates über die gesetzliche
Sozialversicherung bezogen werden, nur in diesem Staat besteuert
werden können, es sei denn, der Empfänger war an oder vor
dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden dieses Abkommens
im anderen Vertragsstaat ansässig.
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b) Nach diesen Maßgaben steht das
Besteuerungsrecht für das - gemäß § 49 Abs. 1
Nr. 4 Buchst. b i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht
unterfallende - Ruhegehalt des Klägers nach Art. 17 Abs. 1
DBA-Ungarn 2011, auf den sich der in Ungarn wohnende und dort mit
seinem Welteinkommen steuerpflichtige Kläger als i.S. des Art.
1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 ansässige Person
berufen kann, nicht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland),
sondern ausschließlich Ungarn zu.
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aa) Zwar kann das vom Kläger für
seine frühere Tätigkeit als Beamter bezogene Ruhegehalt
nach Art. 18 Abs. 2 Buchst. a DBA-Ungarn 2011 grundsätzlich
nur in Deutschland als auszahlendem Vertragsstaat besteuert werden.
Demgegenüber kommt ein (ausschließliches)
Besteuerungsrecht Ungarns i.S. des Art. 18 Abs. 2 Buchst. b
DBA-Ungarn 2011 aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des
Klägers nicht in Betracht. Jedoch findet auf das von dem seit
2004 - und damit zum Zeitpunkt des Austausches der
Ratifikationsurkunden im Jahr 2011 (vgl. Art. 30 Abs. 2 DBA-Ungarn
2011; Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
deutsch-ungarischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 13.12.2011, BGBl II
2012, 47, BStBl I 2012, 168 = SIS 12 01 43) - in Ungarn
ansässigen Kläger bezogene Ruhegehalt die Bestimmung des
Art. 17 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011 Anwendung.
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(1) Nicht notwendig ist, dass das Ruhegehalt -
wie es Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 1 DBA-Ungarn 2011 erfordert -
aufgrund der Regelungen über die gesetzliche
Sozialversicherung bezogen wird. Zwar steht Art. 18 Abs. 2
DBA-Ungarn 2011 dem Wortlaut nach unter dem Vorbehalt des gesamten
Abs. 2 des Art. 17 DBA-Ungarn 2011. Jedoch wäre der Vorbehalt
bei einer solchen Beschränkung gegenstandslos. Insbesondere
die an ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigten
Beamten gezahlten Ruhegehälter beruhen - jedenfalls soweit
Deutschland betroffen ist - gerade nicht auf Leistungen der
gesetzlichen Sozialversicherungsträger. Auch handelt es sich
bei Vergütungen, die von früheren Angestellten des
öffentlichen Dienstes bezogen werden und wirtschaftlich durch
deren Beitragszahlungen veranlasst sind, nicht um von einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts eines
Vertragsstaates „für geleistete
Dienste“ gezahlte Ruhegehälter i.S.
des Art. 18 Abs. 2 Buchst. a DBA-Ungarn 2011 (vgl. Senatsbeschluss
vom 8.12.2010 I R 92/09, BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488 = SIS 11 06 13; BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II
2014, 103 = SIS 13 32 61, jeweils zum DBA-Schweiz; Senatsbeschluss
vom 25.7.2011 I B 37/11, BFH/NV 2011, 1879 = SIS 11 33 22, zum
DBA-Italien).
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(2) Zwar soll es sich ausweislich der
Denkschrift zum DBA-Ungarn 2011 (BTDrucks 17/6060, S. 30; s.a.
Reith in Wassermeyer Ungarn Art. 17 Rz 27) bei Art. 17 Abs. 2
DBA-Ungarn 2011 - über dessen Wortlaut hinausgehend - um eine
Übergangsregelung für die zurzeit in Ungarn lebenden
Rentner handeln, die in Zeiten des Kommunismus nach Deutschland
ausgewandert sind und sich dort ein Rentenrecht erarbeitet haben.
Dem lässt sich jedoch keine Aussage für den über
Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011 vermittelten Anwendungsbereich
entnehmen. Da Art. 18 Abs. 2 Buchst. b DBA-Ungarn 2011 - anders als
Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 1 DBA-Ungarn 2011 - eine
ausschließliche Besteuerung der Ruhegehälter in dem
Staat vorsieht, in dem die natürliche Person ansässig ist
und dessen Staatsangehöriger sie ist, hätte es für
diesen Personenkreis, soweit er die ungarische
Staatsangehörigkeit besitzt, einer gesonderten Regelung in
Bezug auf das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates nicht
bedurft.
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Vielmehr haben die Vertragsstaaten vor dem
Hintergrund der vor dem Inkrafttreten des DBA-Ungarn 2011
bestehenden Zuweisung des Besteuerungsrechts auch für
Ruhegehälter i.S. des Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011
offenkundig ein Bedürfnis für eine Übergangsregelung
bei Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat gesehen. Art. 19 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen vom
18.7.1977 (BGBl II 1979, 627, BStBl II 1979, 349) - DBA-Ungarn 1977
- bestimmte, dass - vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 DBA-Ungarn
1977 - Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für
frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in
diesem Staat, d.h. dem Ansässigkeitsstaat, besteuert werden
dürfen. Ein Besteuerungsrecht des Staates, nach dessen
gesetzlicher Sozialversicherung die Ruhegehälter ausgezahlt
wurden, war nicht vorgesehen (vgl. BTDrucks 17/6060, S. 2).
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Dementgegen sah Art. 18 Abs. 1 Satz 1
DBA-Ungarn 1977 vor, dass Vergütungen, einschließlich
der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von
diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten
Sondervermögen an eine natürliche Person für die
diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung
öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt
werden, in diesem Staat besteuert werden durften. Da diese Regelung
jedoch nicht galt, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt
wurden, die in dem anderen Staat ständig ansässig waren
(Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Ungarn 1977), fand in diesen Fällen
- soweit das Ruhegehalt für frühere unselbständige
Arbeit gezahlt wurde - Art. 19 DBA-Ungarn 1977 oder Art. 21
DBA-Ungarn 1977 Anwendung. In beiden Fällen war das
Besteuerungsrecht - ebenso wie bei Zahlungen der gesetzlichen
Sozialversicherung - ausschließlich dem
Ansässigkeitsstaat zugewiesen.
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Aus dem Umstand, dass Art. 18 Abs. 2 Buchst. b
DBA-Ungarn 2011 nunmehr neben der Ansässigkeit auch die
Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaates erfordert,
während Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 2 DBA-Ungarn 2011 - insoweit
übereinstimmend mit Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Ungarn 1977 -
lediglich auf die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat, d.h.
nicht in dem Kassenstaat, abstellt, folgt, dass letztere Regelung
auch für die von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Ungarn 1977
erfassten Fälle die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage
bezweckt. Dem widerspräche es, die Regelung des Art. 17 Abs. 2
DBA-Ungarn 2011 auch im Rahmen des durch Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn
2011 vermittelten Anwendungsbereichs auf Zahlungen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung zu begrenzen und damit dem
Kassenstaat das Besteuerungsrecht trotz einer zum Zeitpunkt des
Austausches der Ratifikationsurkunden bestehenden Ansässigkeit
des Zahlungsempfängers im anderen Vertragsstaat
zuzuweisen.
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(3) Unerheblich ist, ob der Kläger vor
der Begründung der Ansässigkeit in Ungarn aufgrund eines
inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts
i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt
steuerpflichtig und nach Art. 4 DBA-Ungarn 2011 für Zwecke der
Abkommensanwendung als im Inland ansässig anzusehen war.
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Der Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 2
DBA-Ungarn 2011 erfordert lediglich die Ansässigkeit im
anderen Vertragsstaat „an“ dem
Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden. Soweit die
Vorschrift daneben auf den Zeitraum
„vor“ dem Tag des
Urkundenaustausches abstellt, folgt daraus keine Einschränkung
auf Fallgestaltungen, in denen der Empfänger Leistungen aus
dem anderen Staat bezieht, dort jedoch bis zum Zeitpunkt der
Ratifikation nie ansässig gewesen ist (so jedoch Ismer in
Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 18 Rz 85c). Zwar schließt
eine solche Auslegung die Anwendung des Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 2
DBA-Ungarn 2011 insbesondere in Fällen aus, in denen eine
Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat in einem Zeitraum vor
der Ratifikation bestand, in dem keine Ruhegehälter bezogen
wurden. Dies entspricht jedoch nicht der alternativen
Anknüpfung an den Tag des Urkundenaustausches
„oder“ den davor liegenden
Zeitraum.
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bb) Da Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 2 DBA-Ungarn
2011 an die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat keine
eigenständige Rechtsfolge - insbesondere kein neben das des
Quellenstaates tretendes Besteuerungsrecht des
Ansässigkeitsstaates - knüpft, sondern lediglich die
Anwendung des Art. 17 Abs. 2 Halbsatz 1 DBA-Ungarn 2011
ausgeschlossen wird („es sei
denn“), kommt in diesem Fall wieder die
Grundregel des Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 zur Anwendung (Ismer
in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 18 Rz 85c).
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cc) Der in Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011
verwendete Begriff des Ruhegehalts erfasst sämtliche
Zahlungen, die nach dem Eintritt in den Ruhestand geleistet werden
und zumindest teilweise der Versorgung des Empfängers dienen
(vgl. Senatsurteile vom 5.2.1992 I R 158/90, BFHE 167, 496, BStBl
II 1992, 660 = SIS 92 16 55, zum DBA-USA 1954/1965; vom 12.10.1978
I R 69/75, BFHE 126, 209, BStBl II 1979, 64 = SIS 79 00 36, zum
DBA-Schweiz 1959), ungeachtet dessen, ob sie - wie im Streitfall -
mit Rücksicht auf frühere für einen Vertragsstaat
geleistete Dienste erfolgen (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 137,
BStBl II 2011, 488 = SIS 11 06 13, zum DBA-Schweiz 1971/1992).
Andernfalls wäre - zum einen - die formale Regelung des
Konkurrenzverhältnisses zu Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011
(„vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz
2“) nicht erforderlich gewesen. Zum
anderen ist der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn
2011 - anders als Art. 18 des Musterabkommens der Organisation for
Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen -
OECD-MustAbk - ) - nicht auf Ruhegehälter beschränkt, die
für frühere unselbständige Arbeit i.S. des Art. 14
Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 gezahlt werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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