Die Revision wird als unbegründet
zurückgewiesen, soweit das Urteil des Finanzgerichts
Münster vom 17.3.2017 1 K 3037/14 E den Kläger
betrifft.
Auf die Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster
vom 17.3.2017 1 K 3037/14 E aufgehoben, soweit es die Klägerin
betrifft.
Auf die Klage der Klägerin wird die Einspruchsentscheidung vom
20.8.2014 aufgehoben; im Übrigen wird die Klage als
unzulässig abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zum
Kläger zu tragen.
Die übrigen Kosten des Verfahrens werden zwischen der
Klägerin und dem Beklagten gegeneinander aufgehoben.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) und seine Ehefrau, die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin), werden im Jahr 2013 (Streitjahr)
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war bis zum
31.3.2013 als Verwaltungsangestellter bei der Stadt A
beschäftigt. Ab dem 1.4.2013 bezog er Renteneinkünfte.
Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des
Klägers war ein am 19.12.2012 zwischen ihm und der Stadt A
geschlossener Auflösungsvertrag. Nach § 1 dieses
Auflösungsvertrags wurde das Arbeitsverhältnis zwischen
der Stadt A und dem Kläger mit Ablauf des 31.3.2013 im
gegenseitigen Einvernehmen und ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist beendet. Gemäß § 2 erhielt der
Kläger zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Abfindung in
Höhe von 36.250 EUR. In § 3 ist geregelt, dass mit Ablauf
des 31.3.2013 alle gegenseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis erlöschen und der Kläger keine
weiteren rechtlichen Schritte etwaiger Höhergruppierungs- und
Gleichbehandlungsbegehren unternehmen werde. Die Stadt A zahlte dem
Kläger die vereinbarte Abfindung mit der Gehaltsabrechnung
für März 2013 aus.
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In der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr beantragte der Kläger, den
Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz
gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu unterwerfen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) folgte dem nicht und setzte mit Bescheid vom
28.4.2014 die Einkommensteuer für das Streitjahr ohne
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes fest. Dagegen
legte der Kläger Einspruch ein. Mit Bescheid vom 29.7.2014
änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für 2013 aus
nicht streitigen Gründen. Den Einspruch wies das FA mit der
gegen beide Kläger gerichteten Einspruchsentscheidung vom
20.8.2014 als unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen von
beiden Klägern gemeinsam erhobenen Klage mit dem in EFG 2017,
1096 = SIS 17 12 95 veröffentlichten Urteil statt. Es
änderte den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 29.7.2014 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.8.2014 entsprechend dem
Klageantrag ab und unterwarf die Abfindungszahlung in Höhe von
36.250 EUR dem ermäßigten Steuersatz gemäß
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Die Ermittlung der festzusetzenden Steuerbeträge übertrug
das FG dem FA.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Klage unter Aufhebung des Urteils des FG Münster vom 17.3.2017
1 K 3037/14 E abzuweisen.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, die Revision zu verwerfen, hilfsweise sie
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ), soweit das angefochtene Urteil den Kläger betrifft.
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die vom Kläger
vereinnahmte Abfindung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern ist, da sie zu
außerordentlichen Einkünften i.S. des § 24 Nr. 1
Buchst. a EStG führt.
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1. a) Eine Entschädigung i.S. von §
24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist eine Leistung, die „als Ersatz
für entgangene oder entgehende Einnahmen“
gewährt wird, d.h. an die Stelle weggefallener oder
wegfallender Einnahmen tritt. Sie muss unmittelbar durch den
Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein,
diesen Schaden auszugleichen und auf einer neuen Rechts- oder
Billigkeitsgrundlage beruhen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10.7.2008
IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130 = SIS 09 02 32, unter II.2., m.w.N.,
und vom 25.8.2009 IX R 3/09, BFHE 226, 261, BStBl II 2010, 1030 =
SIS 09 34 35, unter II.1.a). Eine Entschädigung i.S. von
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr.
2 EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder
von dritter Seite veranlasst wurde oder, soweit er vom
Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung
herbeigeführt worden ist, dass dieser unter rechtlichem,
wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der
Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus
eigenem Antrieb herbeigeführt haben (z.B. Senatsurteil vom
27.7.2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191 = SIS 05 07 58, unter
II.2.a, m.w.N.).
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b) Eine Entschädigung i.S. des § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG gehört zu den tarifbegünstigten
außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum zu
erfassen ist und wenn durch die Zusammenballung von Einkünften
eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht (vgl. z.B.
Senatsurteil vom 8.4.2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514 = SIS 14 24 35, Rz 12, m.w.N.). Eine Zusammenballung von Einkünften ist
nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige unter Einschluss der
Entschädigung infolge der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum
insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge,
erhalten hätte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9.10.2008 IX R
85/07, BFH/NV 2009, 558 = SIS 09 08 91, unter II.1., m.w.N.).
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2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze
hat das FG zutreffend entschieden, dass die dem Kläger von der
Stadt A gezahlte Abfindung in Höhe von 36.250 EUR eine
Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S. von § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG ist, die als außerordentliche
Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG
dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
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a) Das FG hat den Auflösungsvertrag vom
19.12.2012 dahin ausgelegt, dass die Abfindungszahlung unmittelbar
zum Ausgleich des dem Kläger infolge des Wegfalls seiner
Bezüge erlittenen Schadens bestimmt ist und auf dem
Auflösungsvertrag als neuer Rechtsgrundlage beruht. Diese
Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie ist
nach Maßgabe der tatsächlichen Feststellungen (vgl.
§ 118 Abs. 2 FGO) möglich, verstößt nicht
gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und ist zwischen den
Beteiligten auch nicht streitig.
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b) Das FG ist im Ergebnis auch zutreffend
davon ausgegangen, dass der Kläger bei Abschluss des
Auflösungsvertrags unter tatsächlichem Druck stand.
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aa) Der Senat kann hierbei offenlassen, ob an
dem Erfordernis der Druck-/Zwangssituation bei Zahlung einer
Abfindung im Rahmen eines
Über-/Unterordnungsverhältnisses festzuhalten ist
(grundsätzlich zweifelnd Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 23.11.2016 X R 48/14, BFHE 256, 290, BStBl II 2017, 383 = SIS 17 04 03, Rz 26). Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - wie
vorliegend - im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist jedenfalls in der
Regel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb
herbeigeführt hat. Wäre das der Fall, hätte der
Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu leisten. Stimmt
der Arbeitgeber demgegenüber einer Abfindungszahlung an den
Arbeitnehmer zu, kann im Regelfall angenommen werden, dass dazu
auch eine rechtliche Veranlassung bestand. Insofern kann ohne
Weiteres auch angenommen werden, dass der Arbeitgeber zumindest
auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses hatte. Dass der Arbeitnehmer unter
solchen Umständen bei Abschluss des Vertrags über die
Auflösung seines Arbeitsverhältnisses unter einem nicht
unerheblichen tatsächlichem Druck stand, bedarf dann keiner
weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr.
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bb) Aus den für den Senat bindenden
Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ergeben sich
keine Anhaltspunkte, die im Streitfall ausnahmsweise eine
abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
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Nach der revisionsrechtlich nicht zu
beanstandenden Würdigung des FG hat die Stadt A durch den
angekündigten Personalabbau alle in Betracht kommenden
Beschäftigten unter tatsächlichen Druck gesetzt, da diese
sich in der Folge mit einer möglichen vorzeitigen Beendigung
ihres Arbeitsverhältnisses und den damit verbundenen
Konsequenzen auseinandersetzen mussten. Anders als das FA meint,
ist insoweit unerheblich, ob der Kläger bereits von Beginn an
unmittelbar von den geplanten Personalmaßnahmen der Stadt A
betroffen war. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers
war die Frühverrentung rentennaher Mitarbeiter gegen Abfindung
Bestandteil der Einsparungsmaßnahmen, so dass der Kläger
zumindest zu der Zielgruppe und damit zu den von den
Einsparungsmaßnahmen potenziell Betroffenen gehörte. Der
Kläger musste sich daher mit einer möglichen Beendigung
seines Dienstverhältnisses auseinandersetzen; dass er für
die Stadt A auch nicht unabkömmlich war, verdeutlicht ihr
Angebot auf Abschluss eines Auflösungsvertrags.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus,
dass zwischen dem Kläger und der Stadt A bereits seit mehreren
Jahren ein Konflikt über dessen tarifliche Eingruppierung
bestand. Der Umstand, dass die Stadt A bereit war, dem Kläger
im Rahmen der vorzeitigen Auflösung des
Dienstverhältnisses eine Abfindung unter dessen Verzicht auf
weitere Höhergruppierungs- und Gleichbehandlungsbegehren zu
zahlen, spricht vielmehr dafür, dass die Stadt A kein
Interesse an einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem
Kläger hatte.
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Der Streitfall ist schließlich auch
nicht deshalb ausnahmsweise abweichend zu beurteilen, weil der
Kläger auf die Stadt A zugegangen war, um ein Angebot auf
Abschluss eines Auflösungsvertrags gegen Abfindung zu
erhalten, da der Kläger insoweit nach den Feststellungen des
FG zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten über seine
tarifliche Eingruppierung und der weiteren Fortsetzung seines
Dienstverhältnisses gehandelt hat. Der Kläger hat somit
unter dem Eindruck der gesamten Verhältnisse dem Druck der
Stadt A nachgegeben und seinen Arbeitsplatz gegen eine
Abfindungszahlung aufgegeben.
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c) Zu Recht hat das FG auch eine
Zusammenballung von Einkünften i.S. von § 34 Abs. 1, Abs.
2 Nr. 2 EStG bejaht. Der Kläger hat nach den Feststellungen
des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) im Streitjahr
einschließlich der Abfindung insgesamt mehr erhalten, als er
bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses
erhalten hätte. Das FG hat insoweit zutreffend auch die
Renteneinkünfte des Klägers im Streitjahr
berücksichtigt, da im Rahmen der Vergleichsberechnung zur
Ermittlung der Ist-Größe nicht die Art der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses oder die Art der vereinnahmten
Einkünfte im Streitjahr maßgebend sind, sondern die
potenziell progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich
bezogenen Einkünfte (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8.4.2014 IX R
33/13, BFH/NV 2014, 1358 = SIS 14 21 10, Rz 13, m.w.N.). Zwar
hätte das FG mangels progressionssteigernder Wirkung nicht
auch den steuerfreien Teil der Renten des Klägers in die
Vergleichsberechnung einbeziehen dürfen; dies ist vorliegend
aber unschädlich, da der Kläger im Streitjahr auch ohne
Berücksichtigung der steuerfreien Rentenanteile insgesamt mehr
erhalten hat, als er bei ungestörter Fortsetzung seines
Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
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III. Die Revision ist begründet, soweit
das angefochtene Urteil die Klägerin betrifft. Sie führt
insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung. Der Senat gibt der
Klage der Klägerin mit der Maßgabe statt, dass die
Einspruchsentscheidung, soweit sie gegen die Klägerin ergangen
ist, isoliert aufgehoben wird und weist die Klage im Übrigen
als unzulässig ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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1. Zu Unrecht hat das FG der Klage der
Klägerin in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage war
unzulässig, soweit sie auf eine ermäßigte
Besteuerung der Abfindungszahlung gerichtet war, da die
Klägerin das erforderliche Vorverfahren (vgl. § 44 Abs. 1
FGO, §§ 347 ff. der Abgabenordnung - AO - ) nicht
durchgeführt hatte.
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a) Nach § 357 Abs. 1 Sätze 1 und 2
AO ist der Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen
oder zur Niederschrift zu erklären; es genügt, wenn aus
dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat.
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Aus der Rechtsbehelfsschrift muss sich aber
hinreichend klar ergeben, wer die Verwaltungsentscheidung angreift.
Bei Zusammenveranlagung muss feststehen, welcher Ehegatte sich
beschwert fühlt und die Nachprüfung des Steuerbescheides
begehrt. Ein von dem einen Ehegatten eingelegter Rechtsbehelf hat
nicht ohne Weiteres die Wirkung eines auch von dem anderen
Ehegatten eingelegten Rechtsbehelfs. Selbst wenn angenommen
würde, dass der den Rechtsbehelf einlegende Ehegatte bereits
aufgrund der gemeinsamen, von beiden Eheleuten unterschriebenen
Einkommensteuererklärung von dem anderen Ehegatten wirksam zur
Vornahme aller im Besteuerungsverfahren erforderlichen
Rechtshandlungen bevollmächtigt worden wäre, so ist
für die wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten
auch für den anderen erforderlich, dass der das Rechtsmittel
führende Ehegatte unmissverständlich zum Ausdruck bringt,
er lege den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten ein
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.12.2012 III R 59/12, BFH/NV 2013, 709
= SIS 13 10 55, Rz 12, m.w.N.).
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b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze
hat der Kläger vorliegend erkennbar nur für sich allein,
nicht auch für die Klägerin Einspruch eingelegt. Das
Einspruchsschreiben vom 22.5.2014 benennt ausschließlich den
Kläger im Briefkopf; es ist in der Ich-Form gehalten und auch
nur von dem Kläger unterschrieben. So verhält es sich
auch mit dem - außerhalb der Einspruchsfrist - an das FA
gerichteten Schreiben des Klägers vom 15.7.2014. Es bestehen
auch sonst keine Anhaltspunkte, dass der Kläger innerhalb der
Einspruchsfrist Einspruch auch für die Klägerin eingelegt
hat, womit der angefochtene Einkommensteuerbescheid mit Ablauf der
Einspruchsfrist gegenüber der Klägerin
bestandskräftig geworden ist.
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2. Die Sache ist spruchreif. Zwar hat die
Klägerin vor dem FG die Änderung der
Einkommensteuerfestsetzung beantragt. Nach der Rechtsprechung des
BFH enthält dieser Antrag jedoch sinngemäß zugleich
den zulässigen Antrag auf isolierte Aufhebung der
Einspruchsentscheidung, soweit sie gegen die Klägerin ergangen
ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297,
BStBl II 2007, 823 = SIS 07 10 72, unter B.I.4.; vom 13.11.2008 V R
24/06 = SIS 08 45 03, Rz 11, und vom 17.7.2013 X R 28/13, BFH/NV
2014, 351 = SIS 14 04 01, Rz 8). Insoweit erweist sich die Klage
der Klägerin als begründet. Die Klägerin hat einen
Anspruch auf isolierte Aufhebung der gegen sie ergangenen
Einspruchsentscheidung, da sie gegen den Einkommensteuerbescheid
2013 keinen Einspruch eingelegt hatte. Die gegen sie gerichtete
Einspruchsentscheidung vom 20.8.2014 durfte damit nicht gegen sie
ergehen und war somit rechtswidrig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
26.8.2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553 = SIS 05 15 98, unter
I.1.c). Im Übrigen ist die Klage der Klägerin jedoch
unzulässig, da sie das Vorverfahren nicht durchgeführt
hatte.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO (Kläger) und § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO
(Klägerin).
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