Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.7.2016 5 K 19/16
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurde für das Streitjahr (2010) mit seiner
Ehefrau (E) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
machten die Eheleute unter Vorlage einer Unterhaltsbescheinigung
eine am 2.12.2010 an den in Brasilien lebenden Vater der E
geleistete Zahlung in Höhe von 3.000 EUR als
Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
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Am 6.5.2011 überwies der Kläger
erneut 3.000 EUR an den Vater der E.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erkannte mit der Einspruchsentscheidung für
das Streitjahr Unterhaltszahlungen nur in Höhe von 161 EUR als
außergewöhnliche Belastungen an, die er wie folgt
berechnete:
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Höchstbetrag Brasilien (1/2 von 8.004
EUR, also 4.002 EUR, zeitanteilig für 1 Monat):
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333
EUR
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Rente des Vaters (12 x 221,57 EUR): 2.658
EUR abzüglich Kostenpauschale (180 EUR),
Werbungskostenpauschbetrag (102 EUR) und anrechnungsfreier Betrag
(312 EUR): 2.064 EUR, zeitanteilig für 1 Monat:
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172 EUR
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Anzuerkennender Unterhalt für 1
Monat:
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161
EUR
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Die Klage hatte mit den in EFG 2016, 1527 =
SIS 16 18 20 veröffentlichten Gründen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) entschied, die Unterhaltsaufwendungen
könnten entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
auch berücksichtigt werden, soweit sie für einen Zeitraum
über den Wechsel des Kalenderjahres hinaus geleistet worden
seien. Der Höchstbetrag gemäß § 33a Abs. 3
EStG sei in einem solchen Fall nicht anteilig zu kürzen.
Vorliegend beziehe sich die Unterhaltszahlung wirtschaftlich auf
den Zeitraum bis zur nächsten Zahlung am 6.5.2011, also auf
die Monate Dezember 2010 bis April 2011. Daher seien weitere 595
EUR, insgesamt also 756 EUR, im Streitjahr als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht weitere
Unterhaltsleistungen in Höhe von 595 EUR gemäß
§ 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung
anerkannt.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen
oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen
bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in
der für das Streitjahr geltenden Fassung).
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Bei Unterhaltszahlungen an - wie im Streitfall
- nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimmt
§ 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 EStG zusätzlich, dass die
Aufwendungen nur abgezogen werden dürfen, soweit sie nach den
Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person
notwendig und angemessen sind. Der Höchstbetrag von 8.004 EUR
mindert sich danach bei Aufwendungen für den Unterhalt von in
Brasilien lebenden unterhaltsberechtigten Personen auf 1/2 je
unterhaltener Person (s. hierzu Senatsurteile vom 9.3.2017 VI R
33/16, BFH/NV 2017, 1042 = SIS 17 12 03; vom 27.7.2011 VI R 13/10,
BFHE 234, 307, BStBl II 2011, 965 = SIS 11 30 81, und vom 7.5.2015
VI R 32/14, BFH/NV 2015, 1248 = SIS 15 16 61; Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 17.11.2003, BStBl I
2003, 637 = SIS 03 50 27, zuletzt ersetzt durch BMF-Schreiben vom
20.10.2016, BStBl I 2016, 1183 = SIS 16 22 09; für das
Streitjahr s. BMF-Schreiben vom 6.11.2009, BStBl I 2009, 1323 = SIS 09 34 11).
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Nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG darf die
unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen
besitzen. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder
Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach § 33a Abs.
1 Satz 1 und Satz 2 EStG ermittelten Beträge um den Betrag, um
den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im
Kalenderjahr übersteigen; zu den Bezügen gehören
insbesondere auch die nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei
bleibenden Einkünfte (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).
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Für jeden vollen Kalendermonat, in dem
die in § 33a Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezeichneten
Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich
die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel (§
33a Abs. 3 Satz 1 EStG).
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2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
können Unterhaltsleistungen nur insoweit nach § 33a Abs.
1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu
bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des
Unterhaltsempfängers im Streitjahr zu dienen. Dabei
können auch gelegentliche, z.B. nur ein- oder zweimalige
Leistungen im Jahr, Aufwendungen für den Unterhalt i.S. des
§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sein (BFH-Urteile vom 5.9.1980 VI R
75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31 = SIS 81 05 03, und vom
2.12.2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483 = SIS 05 16 99). Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur
für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss
der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG
gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG gezwölftelt
werden (BFH-Urteile vom 22.5.1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl
II 1981, 713 = SIS 81 24 54; vom 13.2.1987 III R 196/82, BFHE 149,
61, BStBl II 1987, 341 = SIS 87 09 02; vom 13.3.1987 III R 206/82,
BFHE 149, 532, BStBl II 1987, 599 = SIS 87 15 03; vom 6.4.1990 III
R 193/85, BFH/NV 1990, 767 = SIS 90 23 01; vom 9.8.1991 III R
63/89, BFH/NV 1992, 101; in BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483 = SIS 05 16 99; vom 5.5.2010 VI R 40/09, BFHE 230, 123, BStBl II 2011,
164 = SIS 10 26 89, und vom 11.11.2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34,
BStBl II 2011, 966 = SIS 11 01 53). Daran hält der Senat nach
nochmaliger Überprüfung fest.
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a) Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung
und Schrifttum können gemäß § 33a Abs. 1 EStG
nur übliche, typische Unterhaltsaufwendungen als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (z.B.
BFH-Urteile in BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31 = SIS 81 05 03; vom
22.7.1988 III R 253/83, BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830 = SIS 88 18 03; vom 22.9.2004 III R 25/03, BFH/NV 2005, 523 = SIS 05 15 75,
und vom 19.6.2008 III R 57/05, BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365 =
SIS 08 36 20; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 33a
Rz 5; Blümich/Heger, § 33a EStG Rz 100;
Schmidt/Loschelder, EStG, 37. Aufl., § 33a Rz 9; Pfirrmann in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 33a EStG Rz 28; Hufeld, in:
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 1;
Schmieszek in Bordewin/ Brandt, § 33a EStG Rz 55; Pust in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a
Rz 106). Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für
Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige
Versicherungen (BFH-Urteil in BFHE 222, 338, BStBl II 2009, 365 =
SIS 08 36 20, m.w.N.) und auch für eine altersbedingte
Heimunterbringung (BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 80/97, BFHE 191,
280, BStBl II 2000, 294 = SIS 00 07 50; Blümich/Heger, §
33a EStG Rz 102; HHR/Pfirrmann, § 33a EStG Rz 28). Untypische
Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und
außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird - z.B. die
Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten -, können
dagegen nur nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der
Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen
selbst zu tragen (BFH-Urteile in BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830
= SIS 88 18 03; vom 11.7.1990 III R 111/86, BFHE 162, 231, BStBl II
1991, 62 = SIS 91 01 04, und in BFHE 191, 280, BStBl II 2000, 294 =
SIS 00 07 50; Schmieszek, a.a.O., § 33a EStG Rz 57; Pust,
a.a.O., § 33a Rz 108). Die Abgrenzung der typischen von den
untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach Anlass und
Zweckbestimmung der Aufwendungen (BFH-Urteil in BFHE 222, 338,
BStBl II 2009, 365 = SIS 08 36 20, m.w.N.).
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b) Erfasst § 33a Abs. 1 EStG hiernach nur
die typischen Unterhaltsaufwendungen, durch die die
„laufenden“ Bedürfnisse des
Unterhaltsberechtigten befriedigt werden sollen, folgt daraus, dass
eine Rückbeziehung der Zahlung auf einen vor dem Monat der
Zahlung liegenden Zeitraum grundsätzlich ausgeschlossen ist
(BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 101, m.w.N., und in BFHE 230, 123,
BStBl II 2011, 164 = SIS 10 26 89; Pust, a.a.O., § 33a Rz 113;
Blümich/ Heger, § 33a EStG Rz 113). Denn die Befriedigung
der „laufenden“ Bedürfnisse durch eine erst
in der Zukunft liegende Zahlung ist in der Regel nicht
möglich. Etwas anderes kann allenfalls bei einer erstmaligen
Unterhaltsleistung des Steuerpflichtigen gelten, wenn diese zur
Abtragung entsprechender, durch die Bestreitung der
„laufenden“ Bedürfnisse des
Unterhaltsempfängers entstandener Schulden verwandt werden
soll (BFH-Urteile in BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713 = SIS 81 24 54; in BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341 = SIS 87 09 02, und in
BFH/NV 1992, 101). Dieser vom FG so bezeichnete
„Ausnahmefall“ stellt entgegen der Auffassung
der Vorinstanz weder das Prinzip der Abschnittsbesteuerung noch das
Belastungsprinzip in Frage. Denn der Abzug der Unterhaltsleistung
des Steuerpflichtigen kommt auch hier nur im Jahr der Zahlung
für in jenem Jahr bestehende Schulden des
Unterhaltsempfängers in Betracht, die durch die Bestreitung
des „laufenden“ Unterhalts aufgelaufen sind.
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c) § 33a Abs. 1 EStG gestattet nicht den
Abzug von Unterhaltsaufwendungen, soweit sie zur Deckung
„laufender“ Bedürfnisse des
Unterhaltsempfängers nach Ablauf des Veranlagungszeitraums
geleistet werden. Schon dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 EStG
lässt sich entnehmen, dass ein außerhalb des
Veranlagungszeitraums der Zahlung liegender Unterhaltsbedarf nicht
zum Abzug der auf diesen Bedarf entfallenden Zahlung berechtigt.
Daher folgt der Senat auch nicht der im Schrifttum überwiegend
vertretenen Auffassung, die davon ausgeht, dass die Rechtsprechung
des BFH, nach der Unterhaltsvorauszahlungen über den
Jahreswechsel nicht zu berücksichtigen sind, im Gesetz keine
Stütze finde (so z.B. Blümich/Heger, § 33a EStG Rz
115; HHR/ Pfirrmann, § 33a EStG Rz 29; Schmieszek, a.a.O.,
§ 33a EStG Rz 59; Mellinghoff, a.a.O., § 33a Rz 8; Pust,
a.a.O., § 33a Rz 1; a.A. Hufeld, a.a.O., § 33a Rz D
4).
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aa) Das Gesetz knüpft in § 33a Abs.
1 Satz 1 EStG zur Bemessung des abzugsfähigen
Unterhaltshöchstbetrags an den Grundfreibetrag (§ 32a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) an. Hierbei handelt es sich um einen
Jahresbetrag, durch den das sächliche Existenzminimum des
Steuerpflichtigen von der Einkommensteuer freigestellt wird
(Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 32a Rz 1). § 33a Abs. 1
EStG entlastet Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen in
nämlicher Weise. Die Vorschrift trägt der verminderten
subjektiven Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden
insoweit Rechnung, als er Unterhaltsaufwendungen erbringt, die zur
Abdeckung des steuerlichen Existenzminimums eines
Unterhaltsempfängers jenseits seiner eigenen Einkünfte
und Bezüge erforderlich sind. Ein Mehr an steuerlicher
Entlastung des Unterhaltsleistenden ist verfassungsrechtlich nicht
geboten (Senatsurteil vom 18.6.2015 VI R 45/13, BFHE 250, 138,
BStBl II 2015, 928 = SIS 15 19 49; Schmidt/Loschelder, a.a.O.,
§ 33a Rz 1, 3; Hufeld, a.a.O., § 33a Rz A 1;
HHR/Pfirrmann, § 33a EStG Rz 4; Mellinghoff, a.a.O., §
33a Rz 3). Folgerichtig lässt das Gesetz
Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Grundfreibetrags, der das
sächliche Existenzminimum abbildet, ab dem
Veranlagungszeitraum 2010 gegebenenfalls erhöht um die
Beiträge für eine sozialhilfegleiche Kranken- und
Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers, zum Abzug nach
§ 33a EStG zu (Senatsurteil in BFHE 250, 138, BStBl II 2015,
928 = SIS 15 19 49).
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Knüpft § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zur
Bemessung des Unterhaltshöchstbetrags somit an einen
Jahresbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums an,
spricht dies gegen eine veranlagungszeitraumübergreifende
Betrachtung, da der Gesetzgeber mit § 33a EStG
Unterhaltsleistungen nur insoweit berücksichtigen wollte, als
es die Abdeckung des steuerlichen Existenzminimums eines
Unterhaltsempfängers jenseits seiner eigenen Einkünfte
und Bezüge erfordert. Einen darüber hinausgehenden Abzug
von Unterhaltsaufwendungen eröffnet § 33a Abs. 1 Satz 1
EStG nicht. Ein solcher würde sich aber ergeben, wenn man es
zuließe, einen künftigen - nach Ablauf des
Veranlagungszeitraums - erst entstehenden Unterhaltsbedarf zum
Anlass zu nehmen, Aufwendungen zur Deckung dieses künftigen
Bedarfs schon im Veranlagungszeitraum vor Entstehung des
betreffenden Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.
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Dabei ist es unerheblich, ob im Jahr der
Zahlung des Unterhaltsvorschusses für das Folgejahr der
Unterhaltshöchstbetrag bereits ausgeschöpft ist oder
nicht. Denn selbst wenn dies nicht der Fall ist, ändert dies
nichts daran, dass ein künftiger Unterhaltsbedarf (im
Folgejahr) nicht zum steuerlichen Existenzminimum des
Unterhaltsempfängers im Zahlungsjahr gehören kann.
Darüber hinaus kann die Unterhaltsbedürftigkeit des
Unterhaltsempfängers im Zahlungsjahr und im Folgejahr
unterschiedlich sein.
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bb) In § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG legt das
Gesetz hinsichtlich der Erhöhung des Höchstbetrags nach
Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich den Betrag der „im
jeweiligen Veranlagungszeitraum“ nach § 10 Abs. 1
Nr. 3 EStG aufgewandten Beträge zugrunde. Damit bringt es
deutlich zum Ausdruck, dass sich die Unterhaltsaufwendungen auf die
Verhältnisse des Veranlagungszeitraums der Zahlung und nicht
auch auf diejenigen des folgenden Veranlagungszeitraums
beziehen.
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cc) § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sieht ferner
die Anrechnung anderer „Einkünfte und
Bezüge“ der unterhaltenen Person vor. Anrechenbare
„andere Einkünfte“ in diesem Sinn sind nach
allgemeiner Meinung die nach einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs.
2 EStG; Verlustabzüge nach § 10d EStG, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen sind nicht zu
berücksichtigen (Senatsurteil in BFHE 250, 138, BStBl II 2015,
928 = SIS 15 19 49; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 33a Rz 26;
Hufeld, a.a.O., § 33a Rz B 63 f.; HHR/Pfirrmann, § 33a
EStG Rz 94; Blümich/Heger, § 33a EStG Rz 208;
Mellinghoff, a.a.O., § 33a Rz 19). Die anzurechnenden
Einkünfte sind damit ebenfalls ein auf den jeweiligen
Veranlagungszeitraum bezogener Betrag. Eine
periodenübergreifende Betrachtung findet auch insoweit nicht
statt, da Verlustabzüge nach § 10d EStG
unberücksichtigt bleiben. Der Veranlagungszeitraum bezogenen
Betrachtung würde es aber widersprechen, Unterhaltsleistungen
des laufenden Jahres für das Folgejahr mit zu
berücksichtigen, obwohl die anderen Einkünfte des
Unterhaltsempfängers im Folgejahr von denen des laufenden
Jahres verschieden sein können (so bereits Senatsurteil in
BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713 = SIS 81 24 54).
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dd) Der vom BFH in ständiger
Rechtsprechung zu § 33a EStG betonte Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung hat damit eine hinreichende Fundierung im
Gesetzeswortlaut gefunden. Deshalb ist nicht nur aus Gründen
der Rechtssicherheit und der Stetigkeit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung daran festzuhalten, dass
Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen insoweit
gemäß § 33a Abs. 1 EStG steuerlich nicht
berücksichtigt werden können, als sie den Unterhalt in
dem auf das Jahr der Zahlung folgenden Jahr decken sollen. Dies
gilt gleichermaßen für Unterhaltsleistungen an
unbeschränkt wie an nicht unbeschränkt steuerpflichtige
Unterhaltsempfänger.
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3. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann
sich eine einmalige Unterhaltszahlung, z.B. wie im Streitfall im
Monat Dezember, gemäß § 33a Abs. 1, Abs. 3 EStG
grundsätzlich nur mit 1/12 des Jahresbetrags auswirken. §
33a Abs. 3 EStG verlangt das Vorliegen sämtlicher
Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift in allen Kalendermonaten
des betreffenden Veranlagungszeitraums, wenn nicht eine
Kürzung um je 1/12 eintreten soll (s. BFH-Urteil in BFH/NV
1992, 101).
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4. Der Senat verkennt nicht, dass seine am
Gesetz orientierte Auffassung für die Steuerpflichtigen zu
gewissen Härten führen kann. Diese haben es aber selbst
in der Hand, durch die Wahl des Zahlungszeitpunkts die
Abziehbarkeit ihrer Unterhaltsleistungen in voller Höhe
sicherzustellen. Den Steuerpflichtigen ist dies nach Auffassung des
Senats auch zumutbar. Wollen sie den Abzug ihrer
Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG in Anspruch nehmen, haben
sie ihre Verhaltensweise an den gesetzlichen Voraussetzungen dieser
Vorschrift auszurichten, die der BFH seit Jahrzehnten in
ständiger Rechtsprechung verdeutlicht hat.
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5. Nach den vorgenannten Maßstäben
kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Das FG hat zu
Unrecht davon abgesehen, die im Dezember des Streitjahres
geleisteten Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs.
1, Abs. 3 EStG um 11/12 zu kürzen. Anhaltspunkte dafür,
dass die Zahlung ausnahmsweise dazu diente, den Lebensbedarf des
Vaters der E in den Kürzungsmonaten des Streitjahres, also
Januar bis November, sicherzustellen, hat das FG nicht festgestellt
und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Er hat
vielmehr vorgetragen, den Vater der E bereits in den Vorjahren -
jedenfalls seit 2005 - durch Unterhaltszahlungen unterstützt
zu haben. Bei dieser Sachlage kommt keine weitergehende
Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen des Klägers
in Betracht, als sie das FA bereits anerkannt hat.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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