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I. Streitig ist, ob die Kosten einer
behindertengerechten Badrenovierung in Höhe von 25.780,66 EUR
in einer als Homeoffice an den Arbeitgeber vermieteten
Einliegerwohnung in einem im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Haus als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung nach § 21 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 2012 (EStG)
berücksichtigt werden können.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) werden im Streitjahr zusammen veranlagt. Der
Kläger ist als Vertriebsleiter für ... bei der ... KG in
A angestellt.
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Die Kläger sind jeweils zu 1/2
Eigentümer des bebauten Grundstücks ... in Z. Das
Gebäude besteht aus der von den Klägern selbstgenutzten
Wohnung mit 119,73 qm im Obergeschoss und einer Einliegerwohnung im
Erdgeschoss. Die Kläger vermieteten diese mit Mietvertrag vom
28.1.2003 als Homeoffice an den Arbeitgeber des Klägers. Die
Größe der vermieteten Räume (Büro,
Besprechungsraum, Küche, Bad/WC) beträgt laut Mietvertrag
53,62 qm. Der Kläger betreibt seine Tätigkeit als
Vertriebsleiter für den Arbeitgeber von diesen
Räumlichkeiten aus. Der Mietvertrag ist zeitlich an den
Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers
gebunden, die Tätigkeit in anderen Büroräumen zu
betreiben. Bei Kündigung des Arbeitsvertrages oder bei
entsprechender Weisung des Arbeitgebers endet das
Mietverhältnis. Die Miete betrug zunächst
einschließlich Umsatzsteuer 464 EUR und wurde laut
Vertragsnachtrag vom 9.1.2006 wegen der Umsatzsteuererhöhung
auf 476 EUR angepasst.
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Mit ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr erklärten die Kläger die
„gewerbliche“ Vermietung der Wohnung und machten einen
Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 29.900 EUR geltend. Darin enthalten waren sofort
abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt
31.073 EUR. Davon entfielen 25.780,66 EUR auf die in Rede stehende
Renovierung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne in der
vermieteten Wohnung.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) ordnete nach einer Ortsbesichtigung das
Badezimmer dem privaten Bereich zu und berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 4.12.2013 die geltend
gemachten Aufwendungen für die Renovierung des Badezimmers
nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung.
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Die hiergegen erhobenen Einsprüche
blieben erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) hat der hiergegen
erhobenen Klage teilweise stattgegeben und führt in seinem in
EFG 2017, 831 = SIS 17 09 48 veröffentlichten Urteil im
Wesentlichen aus, die Kläger erzielten aus der
Überlassung des Homeoffice an den Arbeitgeber des Klägers
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; die in Rede
stehenden Werbungskosten für die Badezimmerrenovierung seien
jedoch nur anteilig bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen. Die Anmietung eines
vollständigen behindertengerechten Badezimmers mit Dusche und
Badewanne sei nicht von den Arbeitgeberinteressen gedeckt. Vielmehr
sei lediglich das Vorhandensein einer Toilette nebst Waschbecken
betrieblich erforderlich. Da somit die Kosten für die
Renovierung des Bades nicht in vollem Umfang berücksichtigt
werden könnten, sei eine sachgerechte Schätzung
erforderlich. Ein angemessener, zu berücksichtigender Betrag
für die Anschaffung eines WC nebst Waschbecken sowie
Handtuchhalter und Seifenspender wären 1.350 EUR. Zudem sei
die Rechnung der Schreinerei vom 20.2.2012 betreffend
Badezimmerfenster, Tür und Rollladen über 558 EUR in
vollem Umfang anzusetzen. Die darüber hinaus geltend gemachten
Kosten, insbesondere für die Dusche und die Badewanne nebst
Zubehör könnten keine Berücksichtigung finden. Im
Schätzungswege sei davon auszugehen, dass 1/3 der
Gesamtfläche des 6,6 qm großen Badezimmers, mithin 2,2
qm für die Nutzung als Toilette erforderlich seien und deshalb
dem Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
zugeordnet werden könnten. Daher seien die übrigen Kosten
für die Badrenovierung mit 1/3 als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Die Absetzung für Abnutzung sei insoweit
zu erhöhen.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG).
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Nach Ergehen des angefochtenen Urteils hat
das FA am 14.9.2016 den Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr geändert. Der Streitstoff des vorliegenden
Verfahrens wird dadurch nicht berührt, weil die
Besteuerungsgrundlagen im Bescheid vom 14.9.2016 denen entsprechen,
die bereits in dem von den Klägern ursprünglich
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angesetzt worden
sind.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 14.9.2016 mit der
Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung Werbungskosten aus der Badrenovierung in
der Höhe von 25.780,66 EUR berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat nicht erkannt, dass es
sich bei den vermieteten Räumlichkeiten um eine
Gewerbeimmobilie handelt, und hat dementsprechend die
Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger nicht durch eine
objektbezogene Überschussprognose im Einzelfall
überprüft.
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1. Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder
Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und
beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.3.2003
IX R 56/00, BFH/NV 2003, 1170 = SIS 03 36 95, und vom 19.12.2007 IX
R 30/07, BFH/NV 2008, 1300 = SIS 08 28 02).
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Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten
Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon
auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen
Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich
über längere Zeiträume
Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1.4.2009 IX R 39/08, BFHE
224, 538, BStBl II 2009, 776 = SIS 09 20 90, und vom 16.9.2015 IX R
31/14, BFH/NV 2016, 188 = SIS 16 00 32). Dies gilt jedoch nur
für die Vermietung von Wohnungen, nicht indes für die
Vermietung von Gewerbeimmobilien (BFH-Urteil vom 20.7.2010 IX R
49/09, BFHE 230, 385, BStBl II 2010, 1038 = SIS 10 29 65, und
dieser Entscheidung folgend BFH-Urteile vom 17.10.2013 III R 27/12,
BFHE 243, 327, BStBl II 2014, 372 = SIS 14 08 41; vom 9.10.2013 IX
R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527 = SIS 14 10 57, und in
BFH/NV 2016, 188 = SIS 16 00 32; der 2. Leitsatz des BFH-Urteils in
BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776 = SIS 09 20 90 ist durch die
soeben genannte Rechtsprechung insoweit überholt).
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Abweichend von vorstehendem Grundsatz ist bei
Gewerbeimmobilien die Überschusserzielungsabsicht stets ohne
typisierende Vermutung im Einzelfall festzustellen (BFH-Urteil vom
19.2.2013 IX R 7/10, BFHE 240, 258, BStBl II 2013, 436 = SIS 13 11 95). Denn die Vermietung zu gewerblichen Zwecken ist wegen ihres
Einflusses auf den Gebrauchswert der Immobilie nicht mit einer auf
Dauer ausgerichteten Wohnraumvermietung vergleichbar. Dabei sind
Gewerbeimmobilien - in Abgrenzung zu einer Wohnung - alle
Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (BFH-Urteil in BFHE 244,
247, BStBl II 2014, 527 = SIS 14 10 57; Blümich/ Schallmoser,
§ 21 EStG Rz 226). Zu diesen Immobilien zählen auch
Räumlichkeiten des Arbeitnehmers, die dieser dem Arbeitgeber
zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen
Zwecken vermietet. Dabei ist es unerheblich, ob diese Räume in
oder außerhalb der Privatwohnung des Arbeitnehmers belegen
sind. Entscheidend ist die im Mietvertrag vereinbarte und damit
verbindlich festgelegte Art der Nutzung. Wenn ursprünglich
für Wohnzwecke vorgesehene Wohnräume zu gewerblichen
Zwecken vermietet werden, dann tritt mit dem Abschluss des
Mietverhältnisses die den Gebrauchswert beeinflussende
Zweckänderung ein.
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2. Da das FG von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil
aufzuheben.
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a) Das FG hat zwar zutreffend angenommen, dass
sich die Mietzahlungen des Arbeitgebers ihrem wirtschaftlichen
Gehalt nach als Gegenleistung für die Nutzung der
überlassenen Wohnung darstellen und diese daher dem
Anwendungsbereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und nicht den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG) zuzurechnen sind. Dies folgt aus den Grundsätzen, die
der BFH in ständiger Rechtsprechung für die Vermietung
von selbstgenutzten Büroräumen in der Wohnung des
Arbeitnehmers an den Arbeitgeber aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile
vom 19.10.2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 = SIS 02 02 75, unter II.2.g, h; vom 20.3.2003 VI R 147/00, BFHE 201,
311, BStBl II 2003, 519 = SIS 03 23 14, zu einem 35 qm großen
Kellerraum im eigenen Haus; vom 16.9.2004 VI R 25/02, BFHE 207,
457, BStBl II 2006, 10 = SIS 05 04 74, unter II.1.c, zu einem
Kellerraum im eigenen Haus; vom 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005,
882 = SIS 05 22 10, unter II.2.a, zu einem 35 qm großen
Kellerraum im eigenen Haus; vom 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005,
2180 = SIS 05 48 19, unter II.1., zu zwei Räumen im eigenen
Haus; vom 8.3.2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810 = SIS 06 38 16,
unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 5.12.2011 IX B 131/11, BFH/NV 2012,
415 = SIS 12 03 67, zur Frage, ob Gemeinschaftsflächen
mitvermietet worden sind; BFH-Urteil vom 13.12.2016 X R 18/12, BFHE
256, 323, BStBl II 2017, 450 = SIS 17 04 26, unter II.2.b aa, zu
einem Raum im Obergeschoss des eigenen Hauses). Denn nach den nicht
mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher insoweit bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ist das die gesamte
Einliegerwohnung umfassende Mietverhältnis im vorrangigen
betrieblichen Interesse des Arbeitgebers vereinbart worden; dieses
ist mithin über die Entlohnung des Klägers als
Arbeitnehmer und seine Arbeitsleistung im Rahmen des
Dienstverhältnisses hinausgegangen. Der Kläger
verfügt nicht über einen weiteren Arbeitsplatz in einer
Betriebsstätte des Arbeitgebers. Die Vermietung stellt zudem
keine der nichtselbständigen Arbeit zuzuordnende
Nebentätigkeit dar.
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Ebenso wie die bisherige Rechtsprechung des
BFH betrifft auch der Streitfall die Vermietung von im Wohnhaus des
Klägers gelegenen Büroräumlichkeiten
einschließlich Nebenräume an dessen Arbeitgeber.
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b) Das FG hat aber rechtsfehlerhaft nicht
erkannt, dass es sich bei den vermieteten Räumlichkeiten - wie
die Kläger selbst zutreffend erklärt haben - um eine
Gewerbeimmobilie handelt und die Einkünfteerzielungsabsicht
der Kläger daher durch eine objektbezogene
Überschussprognose überprüft werden muss.
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Soweit das Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) vom 13.12.2005 IV C 3 - S 2253 - 112/05 (BStBl I
2006, 4 = SIS 06 03 89) für die Vermietung eines im Haus oder
der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den
Arbeitgeber typisierend vom Vorliegen der
Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht, ist dieser Auffassung
nicht zu folgen. Sie übersieht, dass der erkennende Senat in
ständiger Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen von der
Typisierungswirkung ausnimmt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.9.1997
IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 = SIS 98 02 12, dort
2.d, Rz 23; vom 6.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002,
726 = SIS 02 03 94 - Ferienwohnung - ; vom 5.11.2002 IX R 48/01,
BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 = SIS 03 07 80 - verbilligte
Vermietung - ; vom 9.7.2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II
2003, 695 = SIS 02 93 35; vom 9.7.2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417,
BStBl II 2003, 580 = SIS 02 93 34 - befristete
Vermietungstätigkeit - ; vom 6.10.2004 IX R 30/03, BFHE 208,
142, BStBl II 2005, 386 = SIS 05 08 35 - aufwendig gestaltetes
Wohngebäude - ; in BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527 = SIS 14 10 57, und in BFH/NV 2016, 188 = SIS 16 00 32 - Gewerbeimmobilien
-, dazu bereits oben unter II.1.).
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Die besonderen, der Vermietung von im Wohnhaus
gelegenen Büroräumen an den Arbeitgeber zugrunde
liegenden Umstände sind im Streitfall zudem aus der Koppelung
des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses
erkennbar. Anders als bei einem üblichen
Wohnraummietverhältnis wird der Mietvertrag zeitlich an den
Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer und an die Weisung des
Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in anderen
Büroräumen zu betreiben. Bei Kündigung des
Arbeitsvertrages oder bei entsprechender Weisung des Arbeitgebers
endet in der Regel das Mietverhältnis. Zwar stellt eine solche
Koppelung keine zivilrechtliche Befristung im engeren Sinne dar,
aber sie spricht gegen die Gleichbehandlung mit einem
Wohnraummietvertrag.
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Die dargestellten Umstände führen im
Streitfall dazu, dass die Einkünfteerzielungsabsicht ohne
typisierende Vermutung anhand einer Überschussprognose
festzustellen ist.
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c) Der Senat weicht damit nicht von der
Rechtsprechung des VI. Senats ab. Soweit der VI. Senat unter
vergleichbaren Umständen bei einer auf Dauer angelegten
Vermietung von Büroräumen an den Arbeitgeber
grundsätzlich und typisierend davon ausging, dass der
Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu
erwirtschaften (BFH-Urteile in BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519 =
SIS 03 23 14, unter II.3., Rz 11 und 12, und in BFHE 207, 457,
BStBl II 2006, 10 = SIS 05 04 74, unter II.3., Rz 22), hat er auf
Anfrage mitgeteilt, hieran nicht mehr festzuhalten.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der BFH
kann als Revisionsgericht die fehlenden tatsächlichen
Feststellungen nicht selbst vornehmen. Daher wird das FG im zweiten
Rechtsgang die Einkünfteerzielungsabsicht zu beurteilen
haben.
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Als Werbungskosten sind insbesondere die von
den Klägern für die Renovierung des Bades geleisteten
Renovierungsaufwendungen insgesamt in die
Überschussprognoserechnung einzubeziehen. Ausweislich des
Mietvertrags und dem aus den Vorgaben des Arbeitgebers für den
in den Räumlichkeiten stattfindenden Kundenverkehr zum
Ausdruck kommenden Willen und der Interessenlage des Arbeitgebers
war auch das Badezimmer wegen der der im Geschäftsverkehr
notwendig vorzuhaltenden sanitären Einrichtungen angemietet.
Da in diesem während der Vermietungszeit Renovierungs- oder
Instandsetzungsarbeiten ausgeführt worden sind, geht der Senat
in ständiger Rechtsprechung typisierend davon aus, dass sie
der Einkünfteerzielung dienen und die dadurch entstandenen
Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteile vom 10.10.2000 IX R
15/96, BFHE 193, 318, BStBl II 2001, 787 = SIS 01 03 96; vom
14.12.2004 IX R 34/03, BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343 = SIS 05 15 32; vom 1.4.2009 IX R 51/08, BFH/NV 2009, 1259 = SIS 09 21 48;
Blümich/Schallmoser, § 21 EStG Rz 277).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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