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A. Die Beteiligten streiten darüber,
ob eine im Zusammenhang mit der Begründung eines
Arbeitsverhältnisses mit einem ausländischen
Wissenschaftler gewährte Einmalzahlung nach dem Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
11.8.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des
Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092, BStBl
I 2012, 513) - DBA-Schweiz 1971/2010 - der inländischen
Besteuerung unterliegt und der Arbeitgeber infolgedessen keinen
Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung
gemäß § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in
der im Streitjahr (2012) geltenden Fassung (EStG a.F.) hat.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger), ein eingetragener Verein, ist eine
gemeinnützige Forschungseinrichtung, deren Finanzierung ganz
überwiegend aus Zuschüssen von Bund und Ländern
erfolgt. Der Kläger unterhält Forschungsinstitute, die
von in- und ausländischen Wissenschaftlern geleitet werden.
Deren Bezahlung orientiert sich an der beamtenrechtlichen Besoldung
eines Hochschullehrers.
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Der Kläger schloss am 15.12.2011 mit
dem bis Ende September 2012 in der Schweiz wohnhaften
Wissenschaftler X einen Arbeitsvertrag, nach dem dieser ab 1.1.2012
bis 30.9.2012 zunächst nebenamtlich als wissenschaftliches
Mitglied des Klägers und ab 1.10.2012 hauptamtlich als
Direktor am H-Institut tätig werden sollte. In der Zeit der
nebenamtlichen Beschäftigung sollte X monatlich 1.500 EUR
erhalten. Der Arbeitsvertrag wurde in der Folgezeit
vollzogen.
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Bereits am 21.11.2011 hatte der Kläger
X über das Vertragsangebot mit dem Hinweis auf eine
Einmalzahlung in Höhe von 200.000 EUR informiert. Die von
einer öffentlichen gemeinnützigen Stiftung des
bürgerlichen Rechts zu gewährende Einmalzahlung sollte
dem Wissenschaftler die Entscheidung erleichtern, das
Stellenangebot eines hauptamtlichen Direktors anzunehmen und seine
bisherige Stelle aufzugeben. Daneben sollte es den Forscher
für einige Jahre an den Kläger binden; der Betrag war
deshalb zurückzuzahlen, wenn X vor Ablauf von fünf Jahren
ab voller Aufnahme seiner Tätigkeit am H-Institut aus dem
Dienst ausscheidet.
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Im Mai 2012 stellte der Kläger beim
Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) den Antrag,
ihm aufgrund des DBA-Schweiz eine Bescheinigung über die
Freistellung der Einmalzahlung vom Lohnsteuerabzug zu erteilen.
Diesen Antrag lehnte das FA mit Schreiben vom 26.7.2012 ab.
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Ein Teilbetrag von 110.000 EUR wurde im
Juni 2012 vom Kläger an X ausgezahlt. In der
Lohnsteueranmeldung für diesen Monat wurde die Zahlung nicht
als lohnsteuerpflichtiger Vorgang erfasst.
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Das Finanzgericht (FG) München gab der
Klage mit Urteil vom 13.3.2015 8 K 3098/13 (EFG 2015, 1100 = SIS 15 14 70) statt.
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Im Laufe des Revisionsverfahrens fand beim
Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt, die aber
nicht zu Änderungen der Besteuerungsgrundlagen führte.
Mit Bescheid vom 29.2.2016 hob das FA für die
Lohnsteuer-Anmeldungen für die Zeit von Januar 2011 bis
Dezember 2014 den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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Gegen das klageabweisende Urteil wendet
sich das FA mit seiner Revision. Es rügt die unzutreffende
Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 durch das FG und
beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision mit
der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Ablehnung der
Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des
Arbeitslohns vom Steuerabzug vom 26.7.2012 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 19.9.2013 rechtswidrig gewesen
ist.
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B. Die Revision des FA hat Erfolg.
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I. Der Revision des FA ist allerdings nicht
bereits aufgrund der Unzulässigkeit der Klage zu
entsprechen.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung gilt
§ 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in
entsprechender Anwendung bei Verpflichtungsklagen, wenn sich
während des vom FA als Revisionskläger eingeleiteten
Rechtsmittelverfahrens die Hauptsache erledigt und der Kläger
seinen Antrag umstellt (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage, vgl.
z.B. Senatsurteil vom 19.6.1991 I R 37/90, BFHE 165, 59, BStBl II
1991, 914 = SIS 91 21 55; Gräber/ Stapperfend,
Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 100 Rz 80, m.w.N.).
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2. Im Streitfall liegen die
Zulässigkeitsvoraussetzungen der
Fortsetzungsfeststellungsklage vor.
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a) Die ursprünglich auf Erteilung der
Freistellungsbescheinigung gerichtete Verpflichtungsklage (zur
Klageart vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4.11.2014 I R 19/13, BFH/NV
2015, 333 = SIS 15 01 32) des Klägers hat sich während
des Revisionsverfahrens in der Hauptsache erledigt.
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Zum einen ist der Lohnsteuerabzug für das
Jahr 2012, in dem der streitige Teil der Einmalzahlung
lohnsteuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurde, nach
Ausschreiben der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr änderbar
(§ 41c Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).
Daran kann eine in Zukunft noch zu erteilende
Freistellungsbescheinigung nichts mehr ändern. Des Weiteren
kann nach Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auch die
Lohnsteueranmeldung für Juni 2012 nicht mehr gemäß
§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zum Nachteil des
Klägers geändert werden. Schließlich hat nach
ständiger Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs
(BFH), der sich der erkennende Senat anschließt, die im
Streitfall durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung
mit Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in den
Lohnsteueranmeldungen auch weitreichende Auswirkungen auf die
Nachforderung von Lohnsteuer durch Steuerbescheid gemäß
§ 167 AO oder die Lohnsteuerhaftung gemäß §
42d EStG. Bei beiden - dem FA wahlweise zur Verfügung
stehenden (Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 167 Rz 6a,
m.w.N.) - Möglichkeiten ist nämlich die
Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO zu beachten, d.h. es
darf nach der (ergebnislosen) Lohnsteuer-Außenprüfung
(Mitteilung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO)
grundsätzlich kein Lohnsteuernachforderungs- oder
Haftungsbescheid mehr ergehen, „falls nicht eine
Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung
vorliegt“ (BFH-Urteile vom 17.2.1995 VI R 52/94, BFHE
177, 253, BStBl II 1995, 555 = SIS 95 13 46; vom 7.2.2008 VI R
83/04, BFHE 220, 220, BStBl II 2009, 703 = SIS 08 15 06, m.w.N.).
Da im Streitfall nichts für eine Steuerhinterziehung oder
Steuerverkürzung spricht, ist objektiv kein Bedürfnis
mehr gegeben, die Lohnsteuerbescheinigung zu erstreiten.
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b) Der Kläger hat ein berechtigtes
Interesse an der von ihm begehrten Rechtswidrigkeitsfeststellung
und daher zu Recht seinen Klageantrag entsprechend umgestellt. Ein
solches Interesse wird vor allem durch Wiederholungsgefahr
indiziert, sofern diese als hinreichend konkret einzuschätzen
ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.10.2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98,
BStBl II 2002, 300 = SIS 02 02 75).
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Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus,
dass eine solche Wiederholungsgefahr besteht. Nach dem plausiblen
Vorbringen des Klägers möchte dieser auch in der Zukunft
das Instrument des sog. signing bonus einsetzen, um renommierte
Wissenschaftler im Wettbewerb mit anderen Forschungseinrichtungen
für sich zu gewinnen. Demgemäß kann auch mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es
bei ausländischen Wissenschaftlern, die zur Zeit der Zahlung
noch im Ausland ansässig sind, erneut zu einem Streit mit dem
Finanzamt über die lohnsteuerliche Freistellung dieser
Zahlungen kommen wird. Die Frage stellt sich nicht lediglich im
Anwendungsbereich des streitgegenständlichen Art. 15 Abs. 1
DBA-Schweiz 1971/2010, sondern bei sämtlichen
Doppelbesteuerungsabkommen, die vergleichbare Regelungen zur
Behandlung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
enthalten (vgl. den Überblick bei Bourseaux/Levedag in
Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 15 Rz 147 ff.).
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II. Die Revision ist in der Sache
begründet; dies führt zur Aufhebung des Urteils der
Vorinstanz und zur Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Weigerung des FA, dem
Kläger eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen, war
rechtmäßig. Die streitige Einmalzahlung gehörte zu
den Einkünften des X aus nichtselbständiger Arbeit i.S.
des § 19 EStG (nachfolgend unter 1.) und die Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) hatte gemäß Art. 15 Abs. 1
Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 das Recht, diese Einkünfte zu
besteuern (nachfolgend unter 2.).
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1. Das FG ist davon ausgegangen, dass der
Kläger einen Anspruch darauf hatte, dass das
Betriebsstättenfinanzamt auf seinen Antrag hin eine
entsprechende Bescheinigung erteilt, wenn nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen der von einem Arbeitgeber gezahlte
Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen ist (zum zeitlichen
Anwendungsbereich der Regelung vgl. §§ 39b Abs. 6, 52
Abs. 51b EStG a.F.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 19.12.2012, BStBl I 2012, 1258 = SIS 13 00 03;
Schmidt/Krüger, EStG, 37. Aufl., § 39b Rz 25). Die
Einmalzahlung hat das FG als Arbeitslohn i.S. dieser Regelung
qualifiziert.
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a) Diese Beurteilung ist frei von
Rechtsfehlern. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) gehören zum
Arbeitslohn auch Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges
Dienstverhältnis. Es entspricht daher allgemeiner Meinung,
dass z.B. vor Arbeitsvertragsschluss geleistete Handgelder und
Antrittsprämien zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit rechnen (z.B. Pflüger in
Herrmann/Heuer/ Raupach, § 19 EStG Rz 165; Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 7.11.2006 5 StR 164/06, HFR 2007, 597, zu
Antrittsprämien im Profifußball; inzident BFH-Urteil vom
16.12.1992 XI R 33/91, BFHE 170, 369, BStBl II 1993, 447 = SIS 93 11 36), und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer - wie im
Streitfall - zum Zeitpunkt der Zahlung
„lediglich“ der beschränkten Steuerpflicht
gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG - und dem
damit verbundenen Lohnsteuerabzug (Senatsurteil vom 21.10.2009 I R
70/08, BFHE 226, 529, BStBl II 2012, 493 = SIS 09 39 21) -
unterliegt (vgl. Haiß in Herrmann/Heuer/Raupach, § 49
EStG Rz 746 „Versetzungsprämien“).
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b) Soweit der Kläger hiergegen einwendet,
der sog. signing bonus habe nichts mit der Vergütung der
später von X erbrachten Leistung zu tun gehabt, er sei allein
für die Bereitschaft zum Wechsel des
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden und stelle
daher kein Entgelt für künftige Tätigkeiten dar,
steht dem bereits der klare und einschlägige Wortlaut des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV entgegen. Zudem hat das FG
festgestellt, dass X mit der Zahlung dazu bewegt werden sollte, das
Arbeitsverhältnis über mindestens fünf Jahre
aufrechtzuerhalten und in diesem Zeitraum für den Kläger
zu arbeiten. Da es genügt, dass sich die Leistung des
Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des
Arbeitnehmers darstellt (Senatsurteil in BFHE 226, 529, BStBl II
2012, 493 = SIS 09 39 21), besteht kein Zweifel am
Arbeitslohncharakter der Einmalzahlung.
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2. Das FG ist ferner davon ausgegangen, dass
zum Zahlungszeitpunkt der Schweiz als dem Ansässigkeitsstaat
das Besteuerungsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1
DBA-Schweiz 1971/2010 zugestanden habe. Dies folge aus der
Rechtsprechung des Senats zur Behandlung von Abfindungszahlungen,
wonach aufgrund des Abkommenswortlauts („dafür
bezogene Vergütung“) das Besteuerungsrecht des
Tätigkeitsstaats (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010)
voraussetze, dass die Vergütung für eine konkrete im
Tätigkeitsstaat ausgeübte Tätigkeit geleistet werde,
ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und
Tätigkeit indes nicht genüge. Im Streitfall sei die
Einmalzahlung nicht für eine solche konkrete Tätigkeit
gezahlt worden.
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Diese Beurteilung ist nicht frei von
Rechtsfehlern.
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a) Für das Besteuerungsrecht Deutschlands
kommt es nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 DBA-Schweiz
1971/2010 darauf an, dass die Arbeit im anderen als dem
Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so können die dafür bezogenen
Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
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Bei der zu diesen Regelungen ergangenen und
vom FG herangezogenen Senatsrechtsprechung zur Verteilung des
Besteuerungsrechts an Abfindungszahlungen hat der Senat das
Tatbestandsmerkmal „dafür bezogen“ in Art.
15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 im Wesentlichen deswegen
verneint, weil Abfindungen nicht für das Tätigwerden des
Arbeitnehmers, sondern als Entschädigung für den
Arbeitsplatzverlust, also für das Nicht-Mehr-Tätigwerden
als Arbeitnehmer gezahlt werden (Senatsurteile vom 2.9.2009 I R
111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387 = SIS 09 33 01; vom
10.6.2015 I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326 = SIS 15 21 48, jeweils m.w.N.). Auf die vom Kläger durchweg als signing
bonus bezeichnete Vergütung, die gerade die Arbeitsaufnahme
bewirken sollte, ist die Rechtsprechung daher nicht
übertragbar.
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b) Im Streitfall hat X die Einmalzahlung
für („dafür“) eine in Deutschland
ausgeübte Tätigkeit bezogen, sodass Deutschland das
Besteuerungsrecht zusteht.
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Das zeitliche Auseinanderfallen von Zahlung
und Ausübung der Tätigkeit als Direktor eines
Forschungsinstituts des Klägers ist hierbei unschädlich.
Dem Abkommenswortlaut ist nicht zu entnehmen, dass
Vergütungen, die im Hinblick auf ein zukünftiges
Arbeitsverhältnis oder eine künftige Arbeitsausübung
gezahlt werden, vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Satz 2
DBA-Schweiz 1971/2010 im Besonderen oder von Art. 15 DBA-Schweiz
1971/2010 im Allgemeinen ausgenommen sein sollen. Eine vorab
gewährte Vergütung kann nicht anders behandelt werden als
nachträglich ausgezahlter Arbeitslohn, der dem
Besteuerungsrecht des früheren Tätigkeitsstaats
unterliegt (Senatsurteil vom 12.1.2011 I R 49/10, BFHE 232, 436,
BStBl II 2011, 446 = SIS 11 09 27). Die Verteilung der
Besteuerungsrechte ist demnach unabhängig vom Zeitpunkt der
Zahlung der Vergütung vorzunehmen (Brandis in Wassermeyer,
Schweiz Art. 15 Rz 349).
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Die Einmalzahlung an X gehörte i.S. von
Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 zu den
„dafür“ (d.h. „für“
die Arbeit) bezogenen Vergütungen (vgl. dazu Senatsurteile in
BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387 = SIS 09 33 01, und in BFHE 250,
110, BStBl II 2016, 326 = SIS 15 21 48). Sie wurde nicht lediglich
aus Anlass der Begründung eines Arbeitsverhältnisses,
sondern für die konkrete Tätigkeit von X als Direktor
eines Forschungsinstituts gewährt. Ein solcher Bezug zwischen
der Vergütung und einer konkreten Tätigkeit setzt kein
nach Arbeitsstunden oder Arbeitsmonaten bemessenes Gehalt voraus.
Für eine derartige Einschränkung findet sich im
Abkommenswortlaut kein Anhalt. Im Streitfall wurde die
Einmalzahlung auch nicht lediglich für das Unterschreiben des
Arbeitsvertrags gewährt, sondern, wie die vom FG festgestellte
(§ 118 Abs. 2 FGO) Rückzahlungsregelung im Falle des
Ausscheidens binnen einer Fünfjahresfrist zeigt, für die
mindestens fünfjährige Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses. Eine mindestens fünfjährige
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bedeutet nichts
anderes als ein fünfjähriges Tätigsein
(Arbeitsausübung) als Direktor eines bestimmten
Forschungsinstituts mit bestimmter Aufgabenbeschreibung. Wenn die
Einmalzahlung aber (auch) dafür gewährt wurde, dann ging
es den Beteiligten um ein zusätzliches, vorausgezahltes
Arbeitsentgelt für eine konkrete Arbeitnehmertätigkeit in
Deutschland und nicht, wie das FG meint, lediglich um eine
Motivationszahlung, um X die positive Entscheidung für die
Annahme des Arbeitsangebots zu erleichtern.
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3. Die in Art. 15a DBA-Schweiz 1971 i.d.F. des
Protokolls vom 21.12.1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928)
und des Protokolls vom 27.10.2010 (a.a.O.) - DBA-Schweiz
1971/1992/2010 - enthaltene Grenzgängerregelung führt zu
keinem abweichenden Ergebnis. Selbst wenn X in der Zeit seiner
nebenamtlichen Tätigkeit von seinem (nebenberuflichen)
Arbeitsort in Deutschland regelmäßig an seinen
schweizerischen Wohnsitz i.S. des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz
1971/1992/2010 zurückgekehrt sein sollte, müsste die
streitige Einmalzahlung veranlassungsbezogen entweder der
nebenamtlich ausgeübten Grenzgängertätigkeit oder
der ab 1.10.2012 ausgeübten hauptamtlichen Tätigkeit
eines inländischen Institutsdirektors zugeordnet werden. Nach
den Feststellungen des FG kommt nur Letzteres in Betracht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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