Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.8.2014 7 K 2207/14 F
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erzielte im Streitjahr (2012) als Steuerberaterin
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die gesondert
festgestellt wurden. Sie war u.a. als freie Mitarbeiterin in den
Kanzleiräumen eines Kollegen tätig.
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Die Klägerin unternahm im Streitjahr
85 Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Kanzlei des Kollegen. Die
einfache Entfernung von ihrer Wohnung bis dorthin betrug 30
km.
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Von Januar bis März des Streitjahres
nutzte die Klägerin den PKW 1. Der Listenpreis dieses
Fahrzeugs betrug 42.600 EUR. Für den Zeitraum von April bis
Dezember des Streitjahres nutzte sie nach der
Veräußerung des ersten Fahrzeugs den PKW 2 (Listenpreis
in Höhe von 35.000 EUR). Sie führte für beide
Fahrzeuge kein Fahrtenbuch.
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In der Einnahmenüberschussrechnung
für das Streitjahr ermittelte die Klägerin den
Entnahmewert für private Fahrten mit den betrieblichen
Fahrzeugen nach der 1 %-Methode in Höhe von 4.428 EUR und
erfasste diesen Betrag als Betriebseinnahme. Ihr entstanden im
Streitjahr Fahrzeugkosten ohne Abschreibungen und Zinsen (Zeile 54
der Anlage EÜR) in Höhe von 6.035,60 EUR, die sie als
Betriebsausgaben geltend machte. Die für die Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte abzugsfähigen Betriebsausgaben
ermittelte die Klägerin in Zeile 55 der Anlage EÜR
für beide Fahrzeuge nicht durch Multiplikation des
gesetzlichen Faktors 0,03 % mit dem Listenpreis und der einfachen
Wegstrecke zur Betriebsstätte. Stattdessen setzte sie einen
Betrag in Höhe von 1.861,50 EUR an, der sich ergab, indem sie
jeweils den Listenpreis des genutzten Fahrzeugs mit dem Faktor
0,002 %, den gefahrenen Tagen und den Entfernungskilometern
multiplizierte. Die Entfernungspauschale betrug für Fahrten an
85 Tagen und bei einer einfachen Entfernung von 30 km zur
Betriebsstätte 765 EUR (Zeile 56 der Anlage EÜR). Die
Klägerin rechnete daher im Ergebnis dem Gewinn einen
Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
anzuwendenden Fassung (EStG) in Höhe von 1.096,50 EUR
(1.861,50 EUR ./. 765 EUR) hinzu.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) folgte dem im gesonderten Feststellungsbescheid
für das Streitjahr vom 28.1.2014 nicht. Es ermittelte einen
Unterschiedsbetrag in Höhe von 3.220,20 EUR, den es dem Gewinn
hinzurechnete. Für den Zeitraum von Januar bis März des
Streitjahres multiplizierte das FA den Listenpreis des PKW 1
(42.600 EUR) mit dem Faktor 0,03 % und der einfachen Wegstrecke von
30 km (Ergebnis: 1.150,20 EUR). Für den Zeitraum April bis
Dezember des Streitjahres multiplizierte es den Listenpreis des PKW
2 (35.000 EUR) ebenfalls mit dem Faktor 0,03 % und der einfachen
Wegstrecke (Ergebnis: 2.835 EUR). Davon zog es den als
Entfernungspauschale ermittelten Betrag in Höhe von 765 EUR
ab.
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Der hiergegen gerichtete Einspruch der
Klägerin blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der
anschließend erhobenen Klage mit Urteil vom 27.8.2014 7 K
2207/14 F statt. Die Entscheidung ist nicht
veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht das FA eine
Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG geltend. Der Wortlaut der Vorschrift stehe
der Auslegung des FG entgegen. Der Steuerpflichtige könne die
typisierende Berechnung nach dem Gesetz nur vermeiden, wenn er ein
Fahrtenbuch führe.
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Es bestehe kein Bedürfnis für
eine teleologische Reduktion des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
Sätze 1 bis 3 EStG, wie der VI. Senat des Bundesfinanzhofs
(BFH) sie zur Ermittlung des Zuschlags gemäß § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG vorgenommen habe. Die Gleichbehandlung eines
Einnahmenüberschuss-Rechners (Gewinnermittlers) und eines
Arbeitnehmers, der an weniger als 15 Tagen des Monats die feste
Arbeits- oder Betriebsstätte aufsuche, sei insoweit nicht
geboten. Die durch die Verwaltung und Rechtsprechung für
Arbeitnehmer anerkannte ausnahmsweise fahrtenbezogene Berechnung
des Zuschlags gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG solle
allein gewährleisten, dass es durch die Pauschalierung nicht
zum Ansatz zusätzlicher Einnahmen des Arbeitnehmers für
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte komme. Diese
Gefahr stelle sich beim Gewinnermittler, der sämtliche
Betriebsausgaben für Wege zwischen Wohnung und
Betriebsstätte abziehen könne und dessen
abzugsfähige Aufwendungen lediglich in Höhe des
Unterschiedsbetrags gekürzt würden, nicht.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist
begründet.
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Das FG hat zu Unrecht eine Ermittlung des
Hinzurechnungsbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
Satz 3 Halbsatz 1 EStG im Streitjahr in der Weise für
zulässig erachtet, dass der Listenpreis des genutzten
Fahrzeugs unter Ansatz eines Faktors von 0,002 % mit der Anzahl der
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und den
Entfernungskilometern multipliziert und hiervon der Betrag der
Entfernungspauschale abgezogen wird.
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Die Sache ist auch spruchreif. Die
Vorentscheidung wird aufgehoben und die Klage abgewiesen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Fahrten eines Gewinnermittlers zwischen
Wohnung und Betriebsstätte zählen zu dessen betrieblichen
Fahrten (BFH-Beschluss vom 20.8.2015 III B 108/14, BFH/NV 2015,
1575 = SIS 15 22 69, Rz 11, m.w.N.). Die mit diesen Fahrten
zusammenhängenden Aufwendungen sind gemäß § 4
Abs. 4 EStG grundsätzlich als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
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2. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die Wege des
Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
abweichend vom Grundsatz unter II.1. den Gewinn nicht mindern,
soweit in den folgenden Sätzen der Vorschrift nichts anderes
bestimmt ist.
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Werden die Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte mit einem zu mehr als 50 % betrieblich
genutzten Kfz zurückgelegt, dessen Privatnutzung pauschal nach
der sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG zu besteuern ist, dürfen aufgrund der Rückausnahme
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG
Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern, soweit sich ein
positiver Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 % des inländischen
Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG des Kfz im
Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden
Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG (der Entfernungspauschale) ergebenden Betrag ergibt. Ermittelt
der Steuerpflichtige den Entnahmewert für die private Nutzung
des Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 3 EStG nach der
sog. Fahrtenbuchmethode, treten gemäß § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 2 EStG an die Stelle des mit 0,03 %
des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die auf diese
Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.
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Zweck dieser Gewinnzurechnungen
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG ist, dass
Gewinnermittler für Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte nicht mehr als die nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 EStG pro Entfernungskilometer zu berücksichtigenden
Beträge abziehen können. Dies wird technisch über
ein Betriebsausgabenabzugsverbot erreicht, das die Aufwendungen
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht
zum Abzug zulässt, soweit diese die nach der
Entfernungspauschale abzugsfähigen Beträge
übersteigen (BFH-Entscheidungen vom 12.6.2002 XI R 55/01, BFHE
199, 342, BStBl II 2002, 751 = SIS 02 95 21; vom 22.9.2010 VI R
57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359 = SIS 10 40 56, Rz 15; in
BFH/NV 2015, 1575 = SIS 15 22 69, Rz 12). Die Gewinnzurechnung
tritt neben die mit der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG besteuerte Privatnutzung des Kfz (BFH-Beschluss in
BFH/NV 2015, 1575 = SIS 15 22 69, Rz 11, m.w.N.).
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a) Der Senat geht mit den Beteiligten davon
aus, dass im Streitfall ein positiver Unterschiedsbetrag
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1
EStG zu ermitteln ist.
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aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig,
dass die Fahrzeuge 1 und 2 im Streitjahr jeweils zu mehr als 50 %
betrieblich genutzt wurden und zum (notwendigen) freiberuflichen
Betriebsvermögen der Klägerin gehörten. Die
Klägerin hat für ihre Privatfahrten zutreffend eine
pauschale Betriebseinnahme (Entnahme) nach Maßgabe der sog. 1
%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in
Höhe von 4.428 EUR in der Gewinnermittlung erfasst (s. zur
Anwendung und Rechtfertigung der 1 %-Regelung BFH-Urteil vom
9.11.2017 III R 20/16, BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278 = SIS 18 01 92, Rz 11 bis 14).
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bb) Es ist zwischen den Beteiligten ferner
unstreitig und bedarf hier keiner besonderen Vertiefung, dass es
sich bei der Kanzlei des Kollegen um die Betriebsstätte der
Klägerin i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG
handelte.
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Nach der im Streitjahr noch geltenden
Begriffsbestimmung - vor den Änderungen durch die Neuordnung
des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014
durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom
20.2.2013 (BStBl I 2013, 188) - ist der Begriff der
Betriebsstätte schon wegen der Verweisung in § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 EStG gleichermaßen wie der dort für Arbeitnehmer
verwendete Begriff der
„Arbeitsstätte“ dadurch
gekennzeichnet, dass er eine ortsfeste dauerhafte betriebliche
Einrichtung voraussetzt, die der Steuerpflichtige nicht nur
gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h.
fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen
Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen
Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen
(BFH-Urteile vom 29.4.2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II
2014, 777 = SIS 14 20 96, Rz 27, 28; vom 23.10.2014 III R 19/13,
BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323 = SIS 15 03 34, Rz 12).
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Dieser Ort lag im Streitjahr nach der
übereinstimmenden Sichtweise der Beteiligten und des FG am
Kanzleisitz des Kollegen, für den die Klägerin als freie
Mitarbeiterin tätig war. Soweit die Klägerin nach den
Feststellungen des FG auch eigene Mandanten unmittelbar an deren
Betriebssitzen betreut hat, handelte es sich bei diesen nach dem
Verständnis des FG und der Beteiligten jeweils nicht um die
„Betriebsstätte“ der
Klägerin gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1
EStG.
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b) Entgegen der Auffassung des FG ist im
Streitfall der Hinzurechnungsbetrag gemäß § 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG für jeden Kalendermonat
so zu ermitteln, dass der gesetzliche Faktor von 0,03 % mit dem
Listenpreis des Fahrzeugs und den Entfernungskilometern
multipliziert und hiervon der Betrag der Entfernungspauschale
abgezogen wird. Eine teleologische Reduktion der Regelung ist -
auch im Hinblick auf die abweichende Auslegung des § 8 Abs. 2
Satz 3 EStG durch den VI. Senat des BFH - nicht geboten.
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aa) Bei Arbeitnehmern gelten für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem betrieblichen
Fahrzeug des Arbeitgebers die folgenden Grundsätze.
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aaa) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2
EStG führt die Überlassung eines betrieblichen PKW des
Arbeitgebers zur privaten Nutzung zu Arbeitslohn gemäß
§ 19 EStG, der nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG
i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder nach der 1
%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten ist
(BFH-Urteil vom 30.11.2016 VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017,
1014 = SIS 16 28 07, Rz 11, m.w.N.).
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bbb) Kann das Kfz auch für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht
sich der aufgrund der Überlassung des Fahrzeugs zur
Privatnutzung anzusetzende Arbeitslohn gemäß § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 % des
Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für
jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2
Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten für den pauschalen
Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 EStG dar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
4.4.2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890 = SIS 08 24 18; in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359 = SIS 10 40 56). Denn
soweit vom Arbeitnehmer Werbungskosten für Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte abgezogen werden, handelt es sich
wegen der Kostentragung des Arbeitgebers für den Dienstwagen
um den Arbeitnehmer tatsächlich nicht belastende Aufwendungen.
Ein - weiterer - geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte wird durch den Zuschlag nach §
8 Abs. 2 Satz 3 EStG hingegen nicht erfasst, da eine private
Nutzung des Dienstwagens mit unterschiedlicher Intensität
(für reine Privatfahrten zum einen und für gemischt
veranlasste Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum
anderen) nicht vorstellbar ist (BFH-Urteile in BFHE 221, 17, BStBl
II 2008, 890 = SIS 08 24 18; in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359 =
SIS 10 40 56).
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ccc) Die pauschale Ermittlung des
Korrekturbetrags gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit
dem Faktor 0,03 % je Kalendermonat und Entfernungskilometer ist
nach der gefestigten Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aber nur
gerechtfertigt, soweit sie die dem Werbungskostenabzug nach §
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zugrundeliegende Typisierung
folgerichtig umsetzt und nachvollzieht. Der Faktor 0,03 %, auf den
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abstellt, geht von einer
durchschnittlichen Anzahl von 15 Fahrten je Monat zur ersten
Arbeitsstätte aus. Bei einer deutlich geringeren Anzahl von
Fahrten steht nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH die
pauschalierende Ermittlung des Korrekturbetrags im Widerspruch zur
Grundannahme der für die Ausgabenseite geltenden
Pauschalierung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nach der
Entfernungspauschale, die eine fahrtenbezogene Ermittlung des
Werbungskostenabzugs vorsieht und durch den Zuschlag des § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG korrigiert werden soll. Wird der Dienstwagen in
erheblich geringerem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte genutzt, hängt die Höhe des Zuschlags
gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der
tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des
Korrekturbetrags ist in diesen Fällen eine Einzelbewertung der
Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr.
4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen. Eine taggenaue
Ermittlung hat der VI. Senat des BFH bislang bejaht, wenn ein
Arbeitnehmer ein dienstliches Kfz nur einmal pro Woche für
Fahrten zur Arbeit nutzt (BFH-Entscheidungen vom 4.4.2008 VI R
85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 = SIS 08 24 19; in BFHE
221, 17, BStBl II 2008, 890 = SIS 08 24 18; vom 31.1.2011 VI B
130/10, BFH/NV 2010, 792 = SIS 11 12 51). Dem folgt die
Finanzverwaltung mit einer noch weitergehenden Regelung (Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 1.4.2011 IV C
5–S 2334/08/10010, BStBl I 2011, 301 = SIS 11 09 53, unter
2.2, für die Jahre ab 2011).
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bb) Eine Übertragung dieser
Rechtsprechung des VI. Senats des BFH auf die Regelung des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG kommt nicht in
Betracht.
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aaa) Nach dem unmissverständlichen
Gesetzeswortlaut ist der Unterschiedsbetrag für Fahrten
zwischen Wohnung und Betriebsstätte unabhängig von der
Anzahl der getätigten Fahrten mit dem Faktor „0,03
%“ des Listenpreises je Kalendermonat und
Entfernungskilometer zu ermitteln. Für eine fahrtenbezogene
Ermittlung i.S. der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH
lässt das Gesetz keinen Raum. Es handelt sich bei der für
Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens anzuwendenden 1
%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG um eine
grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende
Bewertungsregelung, die nur dann nicht gilt, wenn der
Steuerpflichtige von dem in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG
vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch macht und die für das Kfz
insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das
Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist (BFH-Urteil in
BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278 = SIS 18 01 92, Rz 11, 16). Dies
gilt auch für die Ermittlung des Kürzungsbetrags
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1
EStG, die gleichermaßen pauschalierend und typisierend
ausgestaltet ist. Um die pauschale Ermittlung
nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben mit 0,03 % des
Listenpreises für Wegeaufwendungen zwischen Wohnung und
Betriebsstätte zu vermeiden, räumt das Gesetz dem
Steuerpflichtigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 i.V.m.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nur die Möglichkeit ein, ein
Fahrtenbuch zu führen (s. FG Düsseldorf, Urteil vom
24.7.2014 11 K 1586/13 F, EFG 2014, 1770 = SIS 15 17 05;
BMF-Schreiben vom 18.11.2009 IV C 6-S 2177/07/10004, BStBl I 2009,
1326 = SIS 09 34 39, Rz 8; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 813;
Schmidt/Loschelder, EStG, 37. Aufl., § 4 Rz 584; Meyer in
Beck’scher Online-Kommentar EStG, § 4 Rz
2767.7; Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4
Rz L 56; wohl auch Bode in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 4 Rz
212; für eine taggenaue Ermittlung beim Gewinnermittler wie im
Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hingegen Schober in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1372;
Schiffers/Köster/Rindelaub, eKommentar Stollfuss EStG, §
4 Rz 200; Seifert in Korn, § 4 EStG Rz 1037.1; Hallerbach in
Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner, EStG, 3. Aufl., § 4 Rz
711).
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bbb) Der Senat hat auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Gesetzeslage.
Der pauschalierenden Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags in §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG liegt die Annahme
zugrunde, dass der Steuerpflichtige die Betriebsstätte
durchschnittlich an mindestens 15 Tagen je Monat aufsucht. Der
gesetzlichen Typisierung und Pauschalierung liegt damit als
Leitbild kein atypischer Fall zugrunde, sondern die Regelung
orientiert sich realitätsgerecht an einem typischen Fall.
Angesichts der vielfältigen Lebenssachverhalte, die die
Abzugsbeschränkung erfasst, des weiten Gestaltungsspielraums
des Gesetzgebers und der Möglichkeit, Nachteile durch das
Führen eines Fahrtenbuchs vermeiden zu können, erweist
sich die Regelung damit als verfassungskonform (vgl. zu den
verfassungsrechtlichen Maßstäben der Typisierungs- und
Pauschalierungsbefugnis Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017 2 BvL 6/11, BVerfGE 145,
106 = SIS 17 08 86, Rz 127; vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126,
268 = SIS 10 19 16, Rz 46 bis 48).
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ccc) Eine teleologische Reduktion der Regelung
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG nach dem
Vorbild des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, wenn die
Betriebsstätte an deutlich weniger als 15 Tagen im Monat
aufgesucht wird, hält der Senat angesichts dessen nicht
für zulässig.
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(1) Eine teleologische Reduktion zielt darauf
ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren
Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut
einzuschränken (BFH-Urteile vom 20.3.2003 IV R 42/00, BFHE
202, 438, BStBl II 2003, 798 = SIS 03 41 37; vom 4.12.2001 III R
47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195 = SIS 02 03 85; vom
20.11.2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69 = SIS 07 06 08). Gegenüber einer vom Wortlaut einer Rechtsnorm
abweichenden Auslegung ist allerdings besondere Zurückhaltung
geboten; sie kann nur in Betracht kommen, wenn die auf den Wortlaut
abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen
würde. Dagegen ist es nicht Aufgabe einer
lückenfüllenden Interpretation - zu der auch die
teleologische Reduktion gehört -, rechtspolitische Fehler zu
korrigieren, d.h. das Gesetz zu verbessern, obwohl es sich -
gemessen an seinem Zweck - noch nicht als planwidrig
unvollständig oder zu weitgehend erweist (BFH-Urteil vom
7.4.1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786 = SIS 92 19 04, Rz 32, m.w.N.).
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(2) Die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG führt aber nicht zu sinnwidrigen
Ergebnissen, wenn sie auch in Fällen angewendet wird, in denen
der Steuerpflichtige die Betriebsstätte in einem Kalendermonat
an deutlich weniger als 15 Tagen aufsucht.
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Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei den
Regelungen in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG und § 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 6 Satz 3 EStG im Kern um vergleichbare Werbungskosten- und
Betriebsausgabenabzugsverbote handelt (BFH-Urteil in BFHE 231, 139,
BStBl II 2011, 359 = SIS 10 40 56, Rz 14 ff.). Schließlich
wird - aufgrund der für den Unterhalt des Fahrzeugs
unabhängig von der Laufleistung anfallenden Gesamtkosten - bei
Ansatz des Faktors 0,03 % die Differenz zwischen dem Betrag der
Entfernungspauschale und dem Betrag der nicht abzugsfähigen
Betriebsausgaben umso größer, je weniger Fahrten im
Monat unternommen werden; sie wird hingegen umso kleiner, je mehr
Fahrten unternommen werden. Sachlich richtig wäre es aber,
wenn der nichtabzugsfähige Teil der Kosten geringer
würde, je weniger Fahrten unternommen werden (Frotscher/Watrin
in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz 750).
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Gleichwohl sind die unter II.2.b bb ccc (1)
dargelegten Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion
nicht gegeben. Denn für Gewinnermittler, die ohnehin
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unterliegen (vgl. z.B.
zur Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG
BFH-Urteile vom 12.12.2017 VIII R 5/14, BFH/NV 2018, 602 = SIS 18 05 28; VIII R 6/14, BFH/NV 2018, 606 = SIS 18 05 29), ist es weder
unverhältnismäßig noch unzumutbar, die Führung
eines Fahrtenbuches zu verlangen, um die Nachteile der pauschalen
Betriebsausgabenkürzung in Höhe von 0,03 % des
Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer zu vermeiden, die
sich bei weniger als 15 monatlichen Fahrten von der Wohnung zur
Betriebsstätte ergeben. Dies gilt auch, obwohl in diesem Fall
die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
insgesamt zu erfüllen sind und das Wahlrecht zur
Fahrtenbuchmethode einheitlich auszuüben ist (s. auch FG
Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 1770 = SIS 15 17 05, Rz 42;
andere Auffassung zur Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
für Arbeitnehmer BFH-Urteil in BFHE 221, 17, BStBl II 2008,
890 = SIS 08 24 18, unter 2.e). Da der Steuerpflichtige dieses
gesetzliche Wahlrecht hat, stellen sich bei der Anwendung des
Gesetzes keine sinnwidrigen Ergebnisse ein und es bedarf keiner
lückenfüllenden Ergänzung des Gesetzes durch den
Senat.
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3. Die Sache ist auch spruchreif. Der
Kürzungsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6
Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist vom FA im Feststellungsbescheid für
das Streitjahr vom 28.1.2014 in Höhe von 3.220,20 EUR und der
Gewinn des Streitjahres damit zutreffend in Höhe von 35.107
EUR gesondert festgestellt worden. Der angefochtene
Feststellungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1
FGO). Die Klage ist abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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