Auf die Revision der Kläger werden das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.9.2016 10 K
2412/13 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom
11.6.2013 sowie der Einkommensteuerbescheid des Beklagten für
2008 vom 31.10.2012 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob die anlässlich der
Überspannung eines Grundstücks mit einer
Hochspannungsleitung gezahlte Einmalentschädigung steuerbar
ist.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2008 zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer
eines bebauten und von den Ehegatten selbst bewohnten
Grundstücks. Anlässlich der Planung einer
Hochspannungsleitung, die genau über das Grundstück
führen sollte, schloss der Kläger mit der D-GmbH im
Oktober 2008 eine Vereinbarung, wonach die D-GmbH „zum Zwecke
von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst
Zubehör einschließlich Steuer- und
Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen
Vorkehrungen“ berechtigt war, das Grundstück des
Klägers in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde dem
Kläger, der sich zu der Bewilligung einer entsprechenden
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch
verpflichtete, eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung
in Höhe von 17.904 EUR gewährt. Der Betrag der
Entschädigung wurde wie folgt ermittelt: Verkehrswert für
das betroffene Bau-/Gewerbeland 170 EUR/qm, davon 10 % = 17 EUR/qm
x 1.050 qm = 17.850 EUR, zzgl. 54 EUR für 36 m
Telekommunikationslinie. Etwaige Verpflichtungen hinsichtlich der
künftigen Nutzung bzw. Nichtnutzung des Grundstücks
wurden dem Kläger nicht auferlegt. Die Zahlung erfolgte am
27.11.2008. Ein Mast wurde auf dem Grundstück des Klägers
nicht erbaut. Dieses wurde lediglich überspannt.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2008 ließen die Kläger die
Entschädigung unberücksichtigt. Die Einkommensteuer 2008
wurde mit Bescheid vom 16.9.2009 auf 17.529 EUR
festgesetzt.
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Im Oktober 2012 erfuhr der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) durch eine
Kontrollmitteilung des Finanzamts für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung von dem o.g. Vertrag. Es nahm dies zum
Anlass, die Einkommensteuer 2008 mit Änderungsbescheid vom
31.10.2012 unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung auf 24.094 EUR heraufzusetzen. Dabei wurden
Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 17.904 EUR
berücksichtigt.
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Das dagegen angestrengte
Einspruchsverfahren der Kläger blieb mit
Einspruchsentscheidung vom 11.6.2013 erfolglos.
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Mit seiner in EFG 2016, 1877 = SIS 16 24 53
veröffentlichten Entscheidung wies das Finanzgericht (FG) die
Klage ab. Zwar lägen keine Einkünfte i.S. des § 22
Nr. 3 EStG vor. Denn sowohl die Überspannung des
Grundstücks als auch die Eintragung einer entsprechenden
Dienstbarkeit hätten notfalls auch zwangsweise durch
Enteignung durchgesetzt werden können. Es lägen jedoch
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Die Belastung des Grundstücks mit der
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit habe keinen
endgültigen Rechtsverlust zur Folge; das Entgelt sei hier als
Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen. Die
Gegenleistung des Klägers bestehe ausschließlich darin,
der D-GmbH einen Teil des Luftraums über seinem
Grundstück für den Betrieb der Hochspannungsleitung zur
Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer entsprechenden
Dienstbarkeit zuzustimmen. Damit liege der Vereinbarung nach ihrem
wirtschaftlichen Gehalt eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt
zugrunde.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Sie hätten keine
Chance gehabt, die Überspannung zu verhindern, da sie
ansonsten zwangsweise - im Zuge einer Teilenteignung - dazu
verpflichtet worden wären. Die Überspannung habe zu einer
erheblichen Wertminderung geführt. Diese werde nicht durch den
gezahlten Betrag ausgeglichen. Ein derartiger endgültiger
Rechtsverlust führe nicht zu Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, die Entscheidung des FG vom 20.9.2016 10 K
2412/13 E, die Einspruchsentscheidung vom 11.6.2013 und den
Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31.10.2012 aufzuheben.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Es hält daran fest, dass die erhaltene
Entschädigungszahlung den Einkünften nach § 21 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen sei.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren beigetreten. Es bestätigt im Ergebnis die Auffassung
des FA. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die
einmalige Entschädigungszahlung für die Überspannung
des selbstgenutzten Grundstücks im Privatvermögen des
Klägers als steuerpflichtige Einnahme i.S. des § 21 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren, da der Nutzungsinhalt der
durch die Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung von Oktober 2008
den Verbotsinhalt dominiere; der Kläger habe auch keinen
endgültigen Rechtsverlust erlitten.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Stattgabe der Klage. Das FG hat rechtsfehlerhaft die dem
Kläger im Streitjahr 2008 gezahlte Einmalentschädigung in
Höhe von 17.904 EUR als steuerbare Einnahme beurteilt.
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1. Die dem Kläger gezahlte
Entschädigung gehört nicht zu den Einkünften i.S.
des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
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a) Einkünfte gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt,
wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen
oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch
oder zur Nutzung überlässt (z.B. Senatsurteil vom
11.2.2014 IX R 25/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566 = SIS 14 16 53, Rz 14, zur unwiederbringlichen Übertragung einer
Salzabbaugerechtigkeit).
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aa) Grundsätzlich kann das Entgelt
für die zeitlich begrenzte Belastung eines Grundstücks
mit einer Dienstbarkeit als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung
zu beurteilen sein. Durch die Belastung eines Grundstücks mit
einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090
des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ) kann der
Eigentümer dem Berechtigten die Befugnis einräumen, das
Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Hat eine solche
Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust)
zur Folge, kann das Entgelt hierfür als Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein, wenn es sich nach
seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die
Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt
(z.B. BFH-Urteil vom 17.5.1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II
1995, 640 = SIS 95 20 02, unter I.1.a, m.w.N.).
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Für die Anwendbarkeit des § 21 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist es hierbei unerheblich, ob der
Gebrauchs-/Nutzungsüberlassung ein freiwillig begründetes
Rechtsverhältnis oder aber z.B. ein Besitzeinweisungsbeschluss
einer Behörde zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
14.6.1963 VI 216/61 U, BFHE 77, 169, BStBl III 1963, 380 = SIS 63 02 47, m.w.N., und Senatsurteil vom 19.4.1994 IX R 19/90, BFHE 174,
342, BStBl II 1994, 640 = SIS 94 20 10, unter 1., m.w.N.). Die
Grenze vom Nutzungs- zum Vermögensbereich ist jedoch
überschritten, wenn die gewählte Gestaltung und die
tatsächliche Durchführung der durch die Dienstbarkeit
gesicherten schuldrechtlichen Vereinbarungen dazu führen, dass
der Besteller zwar bürgerlich-rechtlich Eigentümer des
belasteten Grundstücksteils bleibt, er aber seine
Herrschaftsgewalt daran wirtschaftlich gesehen endgültig in
vollem Umfang verliert und eine Rückübertragung dieser
Herrschaftsgewalt praktisch unmöglich wird. Diese Fälle
des Verlustes des wirtschaftlichen Eigentums an
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens hat der BFH stets
von der Zurechnung des Entgelts zu den Einkünften i.S. von
§ 21 EStG und § 22 Nr. 3 EStG ausgenommen (vgl.
BFH-Urteil vom 18.8.1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977,
796 = SIS 77 04 45, unter 1., m.w.N.).
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bb) Ob und inwieweit eine zeitlich begrenzte,
unter § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallende entgeltliche
Nutzungsüberlassung eines Grundstücks/-teils oder von
Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen, oder eine entgeltliche,
aber nicht steuerbare Übertragung eines Wirtschaftsguts
gegeben ist, hat das FG als Tatsacheninstanz zu beurteilen. Dabei
ist maßgebend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde
liegenden Vereinbarung abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild
der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter
Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien
ergibt. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, zu
der auch die Auslegung von Verträgen gehört, ist für
das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Die
revisionsrechtliche Überprüfung durch den BFH
beschränkt sich daher darauf, ob die vorgenommene
Würdigung unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln
(insbesondere §§ 133, 157 BGB) möglich ist und nicht
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt
(vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566 = SIS 14 16 53, Rz 16, m.w.N., zur unwiederbringlichen Übertragung
einer Salzabbaugerechtigkeit).
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b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze
kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Das FG hat im Rahmen
seiner Gesamtwürdigung nicht alle maßgeblichen
objektiven Umstände berücksichtigt.
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aa) Das FG hat den Inhalt der zwischen dem
Kläger und der D-GmbH getroffenen Vereinbarung nicht
ausreichend in seine Würdigung einbezogen.
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Im Ausgangspunkt hat es das FG zunächst
unterlassen, die zeitlich begrenzte, unter § 21 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung, klar von
der grundsätzlich entgeltlichen, aber nicht steuerbaren
dauerhaften Übertragung eines Wirtschaftsguts abzugrenzen
(vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566 = SIS 14 16 53, zur unwiederbringlichen Übertragung einer
Salzabbaugerechtigkeit). Das FG hat deshalb nicht erkannt, dass es
vorliegend an einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung
fehlt. Nach dem vom FG festgestellten Inhalt der Vereinbarung hat
der Kläger der D-GmbH das Recht eingeräumt, sein
Grundstück zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung
elektrischer Leitungen nebst Zubehör einschließlich
Steuer- und Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen
Vorkehrungen in Anspruch zu nehmen und zur Absicherung dieses
Rechts eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im
Grundbuch bestellt. Die der D-GmbH gewährten Rechte sind somit
weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine zeitlich bestimmte
oder absehbare Dauer beschränkt. Der Streitfall unterscheidet
sich insoweit von dem Senatsurteil in BFHE 174, 342, BStBl II 1994,
640 = SIS 94 20 10, da dort eine nur befristete Dienstbarkeit
eingeräumt worden war.
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Weiter hat das FG nicht hinreichend
berücksichtigt, dass in der in Bezug genommenen Vereinbarung
ein nur einseitiges und auf fünf Jahre befristetes
Rücktrittsrecht zu Gunsten der D-GmbH vorgesehen ist. Anders
als in dem BFH-Urteil vom 14.10.1982 IV R 19/79 (BFHE 137, 255,
BStBl II 1983, 203 = SIS 83 04 14) enthält die Vereinbarung
auch keine Regelung, wonach der Kläger von der D-GmbH unter
bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung der
erworbenen Rechte verlangen kann. Der Kläger ist durch die
Belastung des Grundstücks mit der beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit mithin endgültig in seinen
Eigentümerbefugnissen beschränkt.
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bb) Nicht hinreichend gewürdigt hat das
FG zudem, dass die D-GmbH sowohl die Überspannung des
Grundstücks als auch die Eintragung einer entsprechenden
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit notfalls auch
zwangsweise durch (Teil-)Enteignung gegenüber dem Kläger
hätte durchsetzen können. Zwar ist es nach der
Rechtsprechung des BFH für die Anwendbarkeit des § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich, ob der
Gebrauchs-/Nutzungsüberlassung ein freiwillig begründetes
Rechtsverhältnis oder aber z.B. ein Besitzeinweisungsbeschluss
einer Behörde zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 77,
169, BStBl III 1963, 380 = SIS 63 02 47, m.w.N., und Senatsurteil
in BFHE 174, 342, BStBl II 1994, 640 = SIS 94 20 10, unter 1.,
m.w.N.). Das empfangene Entgelt muss sich aber nach seinem
wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung
eines Grundstücks des Privatvermögens darstellen (z.B.
BFH-Urteil in BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640 = SIS 95 20 02,
unter I.1.a, m.w.N.).
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Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt die
dem Kläger gezahlte Entschädigung jedoch einen Ausgleich
für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die hiermit
einhergehende Wertminderung des Grundstücks dar. Dies belegt
bereits die Art und Weise der Berechnung der Entschädigung,
die in Anlehnung an die allgemeinen zivilrechtlichen
Grundsätze für die Ermittlung von
Enteignungsentschädigungen mit 10 % des Verkehrswerts für
1.050 qm Bau-/Gewerbeland ermittelt worden ist (vgl. hierzu z.B.
Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 6. Aufl.,
S. 84 ff.). Im Vordergrund der Entschädigungszahlung steht
demnach nicht die Vergütung der Nutzungsmöglichkeit am
Grundstück, sondern vielmehr die dingliche Belastung des
Grundstücks mit der Dienstbarkeit. Für die Steuerbarkeit
einer Entschädigungszahlung kann es insoweit keinen
Unterschied machen, ob ein Steuerpflichtiger tatsächlich
zwangsweise (teil-)enteignet wird oder ob der Steuerpflichtige zur
Abwendung seiner Enteignung auf der Grundlage einer
einvernehmlichen Regelung eine beschränkt persönliche
Dienstbarkeit bestellt. Steht - wie hier - nicht die (zeitlich
begrenzte) Nutzungsüberlassung des Grundstücks oder Teile
hiervon im Vordergrund, sondern vielmehr die endgültige
Aufgabe eines eigenständig zu beurteilenden
Vermögenswerts (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 19.12.2000 IX
R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391 = SIS 01 06 43, zu
§ 22 Nr. 3 EStG), so ist der Vorgang demnach wie eine (nicht
steuerbare) Vermögensumschichtung zu behandeln.
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2. Die dem Kläger gezahlte
Entschädigung gehört auch nicht zu den sonstigen
Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Eine (sonstige)
Leistung i.S. dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder
Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann
und das eine Gegenleistung auslöst. Nicht erfasst sind
Veräußerungsvorgänge oder
veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten
Bereich. Wird das Entgelt - wie hier - dafür erbracht, dass
ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig
aufgegeben wird, so gehört es nicht zu den Einkünften
gemäß § 22 Nr. 3 EStG (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 11.4.2017 IX R 46/15,
BFH/NV 2017, 1030 = SIS 17 11 99, Rz 15, m.w.N.). Eine Leistung
i.S. des § 22 Nr. 3 EStG liegt zudem nicht darin, dass der
Steuerpflichtige alleine zur Vermeidung einer sonst rechtlich
zulässigen förmlichen Enteignung daran mitwirkt, durch
vertragliche Vereinbarung lediglich eine dem Ergebnis eines
möglichen Enteignungsverfahrens entsprechende
Beschränkung seines Eigentums (gegen Entschädigung)
hinzunehmen bzw. vorwegzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 478,
BStBl II 1995, 640 = SIS 95 20 02, unter I.2.c, m.w.N.). So
verhält es sich im Streitfall.
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3. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann
die im Streitfall erforderliche Würdigung auf der Grundlage
der vom FG getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Hiernach
sind die Einnahmen nicht den steuerpflichtigen Einkünften i.S.
des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 22 Nr. 3 EStG
zuzuordnen, sondern als nicht steuerbaren Vorgang in der
Vermögenssphäre zu beurteilen. Der Klage ist
stattzugeben.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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