Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.10.2015 4 K 269/15 F
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin und der
Beigeladene zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH, die nach ihren Angaben im
Kalenderjahr 2012 weniger als 20 Beschäftigte hatte. Sie war
zu jeweils mehr als 25 % an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit
Sitz im Inland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (EU) beteiligt.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
18.10.2012 übertrug der Beigeladene einen Geschäftsanteil
im Nennwert von 97.000 EUR an der Klägerin auf seine Tochter.
Der Beigeladene übernahm für diese Zuwendung die
Schenkungsteuer. Auf Aufforderung des Beklagten und
Revisionsklägers (Finanzamt - FA - ) übersandte der
Beigeladene eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts
für den übertragenen Geschäftsanteil. Er vertrat die
Auffassung, dass eine Ausgangslohnsumme wegen der geringen Anzahl
der Beschäftigten der Klägerin nicht festzustellen sei.
Für den Fall, dass das FA dies anders sehe, sei die
Ausgangslohnsumme unter Berücksichtigung der
Beschäftigten der Gesellschaften, an denen die Klägerin
beteiligt ist, festzustellen. Das FA stellte mit Bescheid vom
5.12.2013 den Wert des übertragenen Geschäftsanteils auf
den 18.10.2012 - der Höhe nach erklärungsgemäß
- auf 6.867.600 EUR und die Ausgangslohnsumme auf 47.608.821 EUR
fest.
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Gegen diesen Bescheid legten die
Klägerin und der Beigeladene Einspruch ein mit der
Begründung, eine Ausgangslohnsumme sei mangels Bedeutung
für die Schenkungsteuer nicht festzustellen. Nach dem klaren
Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 4 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der im Streitfall anzuwendenden Fassung
des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011,
2131) - ErbStG -, sei bei Unternehmen mit weniger als 20
Beschäftigten keine Mindestlohnsumme einzuhalten. Eine
Hinzurechnung von Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften
sehe das Gesetz für den streitigen Besteuerungszeitpunkt nicht
vor.
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Das FA wies die Einsprüche mit
Einspruchsentscheidung vom 21.1.2015 als unbegründet
zurück. Seiner Auffassung nach ist eine Ausgangslohnsumme
festzustellen. § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG sei bei der
Prüfung der Frage, ob die Mindestarbeitnehmerzahl erreicht
werde, entsprechend anzuwenden.
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Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) hat den Bescheid über die Feststellung der
Ausgangslohnsumme aufgehoben. Zwar sei nach § 13a Abs. 1 Satz
2 ErbStG Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Verschonungsabschlags, dass die Summe der maßgebenden
jährlichen Lohnsummen des Betriebs innerhalb von fünf
Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht
unterschreite. Das Erfordernis des Nichtunterschreitens dieser
Mindestlohnsumme gelte nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG jedoch
nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte habe.
§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG könne nicht entsprechend
angewendet werden. Das Urteil wurde in EFG 2016, 125 = SIS 15 29 72, veröffentlicht.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA.
Seiner Ansicht nach muss § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG über
seinen Wortlaut hinaus dahingehend ausgelegt werden, dass die
Anzahl der Arbeitnehmer, die bei nachgeordneten
Beteiligungsgesellschaften beschäftigt seien, einbezogen
werde. Dies folge aus einer systematischen Auslegung im
Zusammenhang mit dem Verweis in § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG auf
§ 13a Abs. 4 ErbStG. Entgegen der Auffassung des FG sei eine
solche Auslegung trotz des Wortlauts des § 13a Abs. 1 Satz 4
ErbStG möglich und teleologisch geboten. Mit § 13a Abs. 4
Satz 5 ErbStG habe der Gesetzgeber die Einbeziehung der Lohnsummen
der nachgeordneten Beteiligungsgesellschaften geregelt. Damit habe
der Gesetzgeber insgesamt eine Konzernbetrachtung
beabsichtigt.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin und der Beigeladene
beantragen, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist im Ergebnis
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung des FG ist
der Bescheid über die Feststellung der Ausgangslohnsumme
rechtmäßig. Das FA hat die Ausgangslohnsumme sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach zutreffend festgestellt. Da der
Feststellungsbescheid keine Feststellung zur Anzahl der
Beschäftigten im Betrieb der Klägerin enthält, kann
dahinstehen, ob bei dieser Feststellung auch die Anzahl der
Beschäftigten im Betrieb von Gesellschaften, an denen die
Klägerin beteiligt ist, einzubeziehen wären.
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1. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1
ErbStG bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an
Kapitalgesellschaften i.S. des § 13b Abs. 4 ErbStG insgesamt
außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Nach § 13a Abs. 1
Satz 2 ErbStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Verschonungsabschlags, dass die Summe der maßgebenden
jährlichen Lohnsummen (Abs. 4) des Betriebs, bei Beteiligungen
an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft,
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist)
insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet
(Mindestlohnsumme). § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist nicht
anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der
Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1
Satz 4 ErbStG).
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Wie die Lohnsumme zu berechnen ist, folgt im
Einzelnen aus § 13a Abs. 4 ErbStG. Gehören zum
Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer
Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des
Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar
Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in
einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben,
oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in
einem Staat des EWR haben, wenn die unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung mehr als 25 % beträgt, sind die Lohnsummen dieser
Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare
und mittelbare Beteiligung besteht (§ 13a Abs. 4 Satz 5
ErbStG). Im Gegensatz zu § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG, der
Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestlohnsumme regelt, sieht
§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG für die Ermittlung der
Ausgangslohnsumme die Einbeziehung von Lohnsummen bestimmter
Beteiligungsgesellschaften ausdrücklich vor.
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2. Nach § 13a Abs. 1a Satz 1 i.V.m.
§ 1 Abs. 2 ErbStG, stellt das für die Bewertung der
wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt die
Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe
der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest,
wenn diese Angaben für die Schenkungsteuer von Bedeutung sind.
Die Entscheidung über die Bedeutung trifft gemäß
§ 13a Abs. 1a Satz 2 ErbStG das Finanzamt, das für die
Festsetzung der Schenkungsteuer oder die Feststellung nach §
151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig
ist.
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Nach dem Wortlaut des § 13a Abs. 1a Satz
1 ErbStG hat das Finanzamt, das die Feststellungen trifft, sowohl
die Ausgangslohnsumme als auch die Anzahl der Beschäftigten
festzustellen. Dabei handelt es sich um zwei getrennte
Feststellungen, die jeweils eigenständig einer
Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren
zugänglich sind. Die Feststellung einer Ausgangslohnsumme
enthält nicht inzident die Anzahl der Beschäftigten und
macht daher die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten
nicht entbehrlich. Das für die Steuerfestsetzung
zuständige Finanzamt muss anhand der Feststellungen
zweifelsfrei erkennen können, ob und wenn ja in welcher
Höhe die Lohnsumme der weiteren Beobachtung bedarf. Allein aus
der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lässt sich aber
regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20
Beschäftigte hat und die Steuerbefreiung daher nach § 13a
Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliegt. Das gilt
selbst dann, wenn eine hohe Ausgangslohnsumme festgestellt wird;
denn es ist möglich, dass diese auch mit wenigen
Beschäftigten erreicht wird. Fehlt die Feststellung der Anzahl
der Beschäftigten, wären Nachfragen oder weitere
Ermittlungen des für die Steuerfestsetzung zuständigen
Finanzamts erforderlich. Diese sollen durch die Feststellung jedoch
gerade vermieden werden.
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3. Ausgehend von diesen Grundsätzen war
die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die
Feststellung der Ausgangslohnsumme ist zutreffend und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten.
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a) Im Streitfall ist die Ausgangslohnsumme
nach § 13a Abs. 4 ErbStG erklärungsgemäß
festgestellt worden. Die Höhe der Ausgangslohnsumme ist
zwischen den Beteiligten unstreitig. Das FA konnte die Feststellung
wegen der Bedeutung für die Schenkungsteuer treffen.
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b) Der Feststellungsbescheid enthält
keine Feststellung der Anzahl der im Betrieb der Klägerin
Beschäftigten. Unter der Überschrift „D.
Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der
Beschäftigten (§ 13a Abs. 1a ErbStG)“ findet
sich in einer Zeile nur die Feststellung der Ausgangslohnsumme.
Diese Feststellung beinhaltet nicht zugleich die Feststellung, dass
die Anzahl der Beschäftigten der Klägerin über 20
beträgt und damit der Verschonungsabschlag von der Einhaltung
der Mindestlohnsumme abhängig ist.
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c) Die Feststellung der Ausgangslohnsumme kann
auch nicht im konkreten Fall dahin ausgelegt werden, dass mit ihr
zugleich eine Beschäftigtenanzahl von mehr als 20 festgestellt
ist.
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Die hohe Ausgangslohnsumme von 47.608.821 EUR
ist insbesondere bei einer Holdinggesellschaft wie der
Klägerin kein sicheres Indiz dafür, dass der Betrieb der
Klägerin jedenfalls mehr als 20 Beschäftigte hat und dies
auch so festgestellt werden sollte. Die Ausgangslohnsumme umfasst
Vergütungen an Beschäftigte der Klägerin (vgl.
§ 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG) und anteilig die Lohnsummen der
nachgeordneten Beteiligungsgesellschaften (vgl. § 13a Abs. 4
Satz 5 ErbStG). Da gerade bei Holdinggesellschaften
Vergütungen an deren Beschäftigte hoch sein können,
kann allein aus der Ausgangslohnsumme nicht auf die Anzahl der
Beschäftigten geschlossen werden. Zudem hätte das FA die
Ausgangslohnsumme auch feststellen müssen, wenn es davon
ausgegangen wäre, dass die Anzahl der Beschäftigten im
Betrieb der Klägerin nicht mehr als 20 beträgt und diese
Angabe für die Schenkungsteuer von Bedeutung ist.
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Die Feststellungen der Ausgangslohnsumme und
der Anzahl der Beschäftigten sind Grundlage für die
Gewährung des Verschonungsabschlags und müssen daher klar
und eindeutig dem Feststellungsbescheid zu entnehmen sein. Aus
diesem Grund kann trotz des Umstands, dass die Klägerin -
mangels Feststellung der Anzahl der Beschäftigten - die
Feststellung der Ausgangslohnsumme angefochten hat, obwohl sie
diese der Höhe nach für zutreffend hält, nicht von
einer Feststellung der Anzahl der Beschäftigten ausgegangen
werden. Die von der Klägerin und dem Beigeladenen begehrte
Feststellung, dass der Betrieb der Klägerin nicht mehr als 20
Beschäftigte hat, kann mit der erforderlichen Klarheit
für die nachfolgende Steuerfestsetzung nur durch eine
entsprechende Feststellung zur Zahl der Beschäftigten erreicht
werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 und Abs. 3 FGO.
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