Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2017 12 V
12223/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die
Antragstellerin zu tragen.
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I. A betrieb unter der Firma AT e.K. ein
Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehörte. Mit notariell
beurkundetem „Umwandlungsbeschluss“ vom 20.8.2013
erklärte er, das Einzelunternehmen werde gemäß den
§§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) formwechselnd
in die Antragstellerin und Beschwerdeführerin
(Antragstellerin), eine GmbH, umgewandelt. In dem mitbeurkundeten
Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass A sämtliche
Geschäftsanteile der GmbH „gegen Einbringung des
Einzelunternehmens gemäß
Sachgründungsbericht“ übernimmt. Nach dem
Sachgründungsbericht wird das Stammkapital gemäß
§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbHG) durch Sacheinlagen erbracht. Aus
dem Sachgründungsbericht geht hervor, dass „durch die
Einbringung der Grundstücke“ das gezeichnete
Stammkapital weit übertroffen wird und der Sachgründung
ein Sachverständigengutachten zum Grundbesitz zugrunde liegt.
Im September 2013 wurde die Antragstellerin mit der Bemerkung
„... entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AT e.K.
...“ in das Handelsregister eingetragen.
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Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das
Finanzamt - FA - ) setzte mit Bescheid vom 8.8.2017
Grunderwerbsteuer mit der Begründung fest, die Antragstellerin
habe am 20.8.2013 Grundbesitz durch Einbringung erworben. Der
Erwerbsvorgang unterliege gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der
Grunderwerbsteuer.
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Mit dem Einspruch machte die
Antragstellerin geltend, sie sei, wie sich auch dem Handelsregister
entnehmen lasse, durch identitätswahrenden Formwechsel
entstanden. Eine grunderwerbsteuerbare
Vermögensübertragung habe nicht stattgefunden. Der
Umwandlungsbeschluss enthalte keine Verpflichtung zur
Übertragung eines Grundstücks; ein Erwerbsvorgang nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liege daher nicht vor. Über den
Einspruch ist bislang nicht entschieden worden.
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Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des
Grunderwerbsteuerbescheids lehnte das FA ab. Der beim Finanzgericht
(FG) gestellte AdV-Antrag wurde gleichermaßen abgelehnt. Das
FG folgte dem FA darin, dass ein Formwechsel ausscheide, weil ein
Einzelkaufmann nicht zu den in § 191 Abs. 1 UmwG genannten
Rechtsträgern gehöre. Die Regelung des § 202 Abs. 3
UmwG bewirke zwar, dass das Unternehmen des A in der Rechtsform der
GmbH fortbestehe. Sie gestatte aber nicht, vom Vorliegen eines
Formwechsels mit der Folge der Nichtsteuerbarkeit auszugehen. Auch
könne - im Wege der Auslegung oder Umdeutung - keine nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG steuerbare Ausgliederung
(§ 152 UmwG) angenommen werden. Der streitgegenständliche
Vorgang sei vielmehr als Einbringung des Einzelunternehmens des A
in die Antragstellerin zu beurteilen. Angesichts dessen habe das FA
zu Recht einen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
steuerbaren Erwerb, der nicht von § 6a Satz 1 GrEStG erfasst
werde, bejaht.
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Mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde,
der das FG nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragstellerin ihr
Begehren weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Grunderwerbsteuer sei nicht entstanden, da der Formwechsel durch
Eintragung der Antragstellerin in das Handelsregister
tatsächlich vollzogen worden sei. Wenn das FG eine
Übertragung von Grundbesitz auf einen anderen
Rechtsträger annehme, gehe es von „stärkeren“
Rechtswirkungen aus, als sie ein Formwechsel zeitige. Nur ein
solcher sei aber beurkundet worden. Zudem habe das Gericht den Sinn
und Zweck der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
verkannt.
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Die Antragstellerin beantragt, unter
Aufhebung der Vorentscheidung die Vollziehung des
Grunderwerbsteuerbescheids vom 8.8.2017 bis zum Vorliegen einer
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache
auszusetzen.
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Das FA beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen.
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II. Die nach § 128 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist
unbegründet und war daher zurückzuweisen. Eine AdV des
Grunderwerbsteuerbescheids ist nicht zu gewähren.
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1. An der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bestehen keine ernstlichen
Zweifel.
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a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das
Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz
oder teilweise aussetzen. Die AdV soll erfolgen, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO).
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung
des angefochtenen Bescheids neben den für seine
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der
Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken
(ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.2.2018 II B 75/16, BFH/NV 2018, 706
= SIS 18 06 94, Rz 31, und vom 5.7.2018 II B 122/17, BFH/NV 2018,
1124 = SIS 18 11 63, Rz 10).
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b) Das FA hat zutreffend einen nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang angenommen.
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aa) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf
inländische Grundstücke beziehen. Ein Vertrag, durch den
die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine
Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu
übertragen, ist im Sinne dieser Vorschrift ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet (BFH-Beschluss vom 4.5.2011 II B 151/10, BFH/NV
2011, 1395 = SIS 11 23 79, Rz 8).
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bb) Mit dem
„Umwandlungsbeschluss“ vom 20.8.2013 und dem
mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag hat sich A zur
Übereignung des zu seinem Einzelunternehmen gehörenden
Grundbesitzes auf die Antragstellerin verpflichtet.
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(1) Willenserklärungen sind
grundsätzlich Gegenstand der tatsächlichen
Feststellungen. Das Tatsachengericht hat insbesondere zu ermitteln,
was die Erklärenden geäußert haben und was sie bei
der Erklärungshandlung subjektiv gewollt haben (z.B.
BFH-Urteil vom 18.10.2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283 = SIS 07 19 92, unter II.2.a aa). Im Beschwerdeverfahren über die
Ablehnung eines Antrags auf AdV durch das FG hat der BFH als
Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht
zur Tatsachenfeststellung (z.B. BFH-Beschlüsse vom 3.3.2009 X
B 197/08, BFH/NV 2009, 961 = SIS 09 15 89, unter II.1.b, und vom
10.1.2013 XI B 33/12, BFH/NV 2013, 783 = SIS 13 11 06, Rz 19). Der
BFH ist daher auch zur Auslegung von Willenserklärungen und
Verträgen berechtigt.
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Nach § 133 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) ist bei der Auslegung von Willenserklärungen
der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem
buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Außerdem
sind nach § 157 BGB Verträge so auszulegen, wie Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Zu
berücksichtigen sind der sprachliche Zusammenhang der
abgegebenen Willenserklärungen, die Stellung der
auslegungsbedürftigen Formulierung im Gesamtzusammenhang des
Textes und sämtliche Begleitumstände (z.B. BFH-Urteile in
BFH/NV 2007, 1283 = SIS 07 19 92, unter II.2.a aa; vom 2.4.2008 X R
61/06, BFH/NV 2008, 1491 = SIS 08 31 90, unter II.2.d aa). Im
Zweifel ist eine Erklärung so auszulegen, dass dasjenige
gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung
vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des
Erklärenden entspricht (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1283 = SIS 07 19 92, unter II.2.a aa).
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(2) Unter Beachtung dieser Grundsätze
sind die Erklärungen des A bei summarischer Prüfung dahin
zu verstehen, dass er sich zur Übertragung u.a. des
streitgegenständlichen Grundbesitzes auf die Antragstellerin
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten verpflichtet hat.
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Das ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag
der Antragstellerin, der Bestandteil des notariell beurkundeten
Umwandlungsbeschlusses ist. Darin verpflichtet sich A, die
Geschäftsanteile der Antragstellerin „gegen
Einbringung des Einzelunternehmens gemäß
Sachgründungsbericht“ zu übernehmen. Mit dem
Terminus der „Einbringung“ ist im Streitfall die
Übertragung der betrieblichen Aktiva und Passiva auf die
Antragstellerin im Wege der Einzelrechtsnachfolge gemeint.
Dafür spricht der Inhalt des Sachgründungsberichts, in
dem es heißt, das Stammkapital werde gemäß §
5 Abs. 4 GmbHG durch Sacheinlagen erbracht. Zudem ist im
Sachgründungsbericht ausgeführt, dass durch die
„Einbringung der Grundstücke“ das
gezeichnete Stammkapital weit übertroffen wird.
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Der Auslegung der von A abgegebenen
Erklärungen als Einbringung steht nicht entgegen, dass laut
Umwandlungsbeschluss vom 20.8.2013 die Einzelfirma formwechselnd
nach §§ 190 ff. UmwG in die Antragstellerin, eine GmbH,
umgewandelt werden sollte. Ein Formwechsel (§ 1 Abs. 1 Nr. 4,
§ 190 Abs. 1 UmwG) zeichnet sich dadurch aus, dass an ihm nur
ein Rechtsträger beteiligt ist und demgemäß keine
Übertragung von Vermögensgegenständen auf einen
anderen Rechtsträger stattfindet (Prinzipien der
Identität des Rechtsträgers, der Kontinuität seines
Vermögens und der Diskontinuität seiner Verfassung; vgl.
BFH-Beschluss vom 4.12.1996 II B 116/96, BFHE 181, 349, BStBl II
1997, 661 = SIS 97 05 08). Den von A erklärten Formwechsel
sieht die Rechtsordnung indes nicht vor. Weder ein
Einzelunternehmen noch der Einzelunternehmer als natürliche
Person gehören zu den in § 191 Abs. 1 UmwG
aufgeführten formwechselnden Rechtsträgern. Das mit dem
„Umwandlungsbeschluss“ verfolgte Ziel, das
Einzelunternehmen als Ein-Mann-GmbH fortzuführen, konnte A nur
auf andere Weise erreichen. Möglich waren eine Ausgliederung
als Unterart der Spaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 3
Nr. 2, § 152 Satz 1 UmwG) oder eine Übertragung
sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden des
Einzelunternehmens im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf eine neu
gegründete GmbH. Für eine Ausgliederung sind keine
hinreichend deutlichen Anhaltspunkte erkennbar. Lediglich in den
Hinweisen des Notars zum Umwandlungsbeschluss wurde als letzter
Punkt aufgenommen, dass die Ausgliederung erst mit der Eintragung
im Handelsregister entsteht. Die beurkundeten Erklärungen und
der von A erstellte Sachgründungsbericht lassen aber nicht auf
eine Ausgliederung, sondern auf die Einbringung der
Gegenstände des Einzelunternehmens schließen. Die
rechtswirksame Errichtung der GmbH ist deshalb auf die Einbringung
des Einzelunternehmens des A zurückzuführen.
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Der zu übertragende Grundbesitz ist auch
i.S. des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB hinreichend individualisiert
worden. Er lässt sich dem im Sachgründungsbericht
erwähnten Sachverständigengutachten entnehmen; auf den
Sachgründungsbericht wird im notariell beurkundeten
Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
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(3) Ohne Bedeutung für die Besteuerung
ist der Umstand, dass die Antragstellerin mit der Bemerkung
„... entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AT
e.K. ...“ in das Handelsregister eingetragen wurde.
Maßgeblich ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG allein das
schuldrechtliche Rechtsgeschäft, das im Streitfall gerade
nicht zu einem wirksamen Formwechsel führen konnte.
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c) Ebenfalls zutreffend hat das FA angenommen,
dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung
nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht vorliegen.
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aa) Im Beschwerdeverfahren über die
Ablehnung eines AdV-Antrags durch das FG hat der BFH seiner
Prüfung die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung
zugrunde zu legen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.5.2009 IV B
24/09, BFH/NV 2009, 1402 = SIS 09 26 47, unter II.1., und vom
12.9.2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229 = SIS 12 00 47, unter
II.2.). Es gilt mithin § 6a Satz 1 GrEStG i.d.F. des Gesetzes
zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens
zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(KroatienAnpG vom 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266) - GrEStG n.F. - .
Die Vorschrift ist gemäß § 23 Abs. 12 GrEStG n.F.
auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die - wie der Vorgang im
Streitfall - nach dem 6.6.2013 verwirklicht werden.
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bb) Nach § 6a Satz 1 GrEStG n.F. wird die
Steuer für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2,
2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer
Umwandlung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG, einer
Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage nicht erhoben.
Gemäß ihrem - in dieser Fassung eindeutigen - Wortlaut
ist der sachliche Anwendungsbereich der Vergünstigungsnorm auf
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a
GrEStG steuerbare Rechtsvorgänge beschränkt. Ergibt sich
die Steuerbarkeit aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, scheidet eine
Steuervergünstigung aus. Dieses Verständnis entspricht
der Ansicht der Finanzverwaltung (gleichlautende Ländererlasse
vom 9.10.2013, BStBl I 2013, 1375 = SIS 13 30 89) und der
Auffassung in der Literatur (z.B. Viskorf in Boruttau,
Grunderwerbsteuergesetz, 18. Aufl., § 6a Rz 61; Lieber in
Behrens/Wachter, GrEStG, § 6a Rz 3, 17).
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cc) Im Streitfall ist die Einbringung des
Einzelunternehmens in die Antragstellerin nicht nach § 6a Satz
1 GrEStG n.F. steuerbegünstigt. Die Einbringung ist nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar und wird damit nicht vom
Anwendungsbereich des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. erfasst.
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dd) Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids ergeben
sich auch nicht daraus, dass § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. die
Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. rückwirkend auf
Erwerbsvorgänge anordnet, die nach dem 6.6.2013 verwirklicht
werden. Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12
GrEStG n.F. ist nicht ernstlich zweifelhaft.
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(1) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen zwischen Gesetzen mit
echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der
Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter
Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind. Eine
Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie
nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd
eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge
mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer
Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände
gelten soll („Rückbewirkung von
Rechtsfolgen“). Im Steuerrecht liegt eine echte
Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits
entstandene Steuerschuld nachträglich abändert
(BVerfG-Beschlüsse vom 17.12.2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 =
SIS 14 07 79, Rz 39 ff., und vom 12.11.2015 1 BvR 2961/14, NVwZ
2016, 300, Rz 40 ff.).
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(2) § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. entfaltet in
formaler Hinsicht Rückwirkung, soweit er die Geltung des
§ 6a Satz 1 GrEStG n.F. für Erwerbsvorgänge
anordnet, die in der Zeit nach dem 6.6.2013 bis zum Inkrafttreten
des KroatienAnpG am 31.7.2014 (vgl. Art. 28 KroatienAnpG)
verwirklicht worden sind. Insoweit greift die Regelung
nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Von der
Rückwirkung ist auch der streitgegenständliche Erwerb
betroffen, denn dieser hat am 20.8.2013 und damit im
Rückwirkungszeitraum stattgefunden; die Steuer wäre mit
Beurkundung der Übertragungsverpflichtung am 20.8.2013
entstanden (vgl. § 38 AO).
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(3) In materiell-rechtlicher Hinsicht liegt
bei summarischer Prüfung aber keine Rückwirkung vor.
§ 6a Satz 1 GrEStG n.F. bewirkt keine Änderung der
geltenden Rechtslage. § 6a Satz 1 GrEStG n.F. stellt
rückwirkend lediglich das klar, was ohnehin bereits geregelt
war. Das Vertrauen in das geltende Recht ist von vornherein nicht
berührt, weil das geltende Recht nachträglich keine
materielle Änderung erfahren hat (vgl. BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 135, 1 = SIS 14 07 79, Rz 45). § 6a Satz 1 GrEStG
i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.6.2013
(BGBl I 2013, 1809) - GrEStG a.F. - war auch vor der Klarstellung
in § 6a Satz 1 GrEStG n.F. nicht in vertretbarer Weise dahin
auszulegen, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare
Erwerbsvorgänge von der Steuervergünstigung erfasst
werden.
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(a) Nach § 6a Satz 1 GrEStG a.F. wird die
Steuer für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2,
2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer
Umwandlung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG, bei
Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage nicht erhoben. Die
Formulierung kann dahingehend verstanden werden, dass sich die
einleitende Beschränkung der Steuervergünstigung auf
bestimmte grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge lediglich auf
Umwandlungen, nicht aber auf Einbringungen und andere
Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
bezieht. Durch die Verwendung der Präposition
„bei“ und des Plurals der folgenden Substantive
wird der Eindruck erweckt, es handele sich bei
„Einbringungen“ und „anderen
Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher
Grundlage“ um jeweils eigenständige und -
hinsichtlich ihrer Voraussetzungen - abschließende
Befreiungstatbestände (Stangl/ Aichberger, DB 2013, 2762,
2763; Behrens, DStR 2013, 2726, 2731, 2733; Gottwald/Behrens,
Grunderwerbsteuer, 5. Aufl., Rz 583.2; Heine in Wilms/Jochum,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 6a GrEStG Rz
18.1 und 21.1; Arnold, Umstrukturierung inländischer Konzerne
unter Beachtung des § 6a GrEStG, S. 221).
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(b) Die einleitende Beschränkung der
Steuervergünstigung auf bestimmte steuerbare
Rechtsvorgänge umfasst aber - obwohl sprachlich
verunglückt - vom Wortsinn her ebenso Fälle der
Einbringung und anderer Erwerbsvorgänge auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage (so auch Viskorf in Borrutau,
a.a.O., § 6a Rz 36; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz,
Kommentar, 6. Aufl., § 6a Rz 31; Adrian/Franz, BB 2013, 1879,
1888; Wischott/Keller/Graessner, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB -
2013, 3460). Gesetzeshistorie, -systematik und -zweck rechtfertigen
die restriktive Auslegung der Vorschrift, nach der steuerbare
Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG von der
Steuervergünstigung ausgenommen sind.
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§ 6a Satz 1 GrEStG a.F. geht auf eine
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zurück
(BTDrucks 17/13722, S. 33). Dieser hat die bereits in § 8 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG enthaltene Formulierung „bei
Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage“ in den § 6a
Satz 1 GrEStG a.F. übernommen. Dass der Gesetzgeber mit §
6a Satz 1 GrEStG a.F. die Steuervergünstigung für
Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage - im Gegensatz zu den
Rechtsvorgängen aufgrund einer Umwandlung - ohne jede
Einschränkung gewähren wollte, kann indes nicht
angenommen werden (Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 6a Rz 36).
Für eine Geltung der Beschränkung selbst für
Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage spricht auch die Regelung der
Steuervergünstigung in einem Satz des § 6a GrEStG a.F.
und der Beginn des § 6a Satz 1 GrEStG a.F. mit den
Rechtsvorgängen, die offensichtlich begünstigt werden
sollten. Deshalb ist davon auszugehen, dass die nicht ganz
eindeutige Gesetzesfassung auf einem bloßen redaktionellen
Versehen beruht (vgl. Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar,
11. Aufl., § 6a Rz 4, 31; Wischott/Keller/Graessner, NWB 2013,
3460). Dies hat zur Folge, dass es sich bei § 6a Satz 1 GrEStG
n.F. lediglich um eine Klarstellung einer bereits bestehenden
Rechtslage handelt (so auch Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 6a
Rz 1, 37, 61; Lieber in Behrens/Wachter, a.a.O., § 6a Rz 16;
anders Gottwald/Behrens, a.a.O., Rz 583.2; Heine in Wilms/Jochum,
a.a.O., § 6a GrEStG Rz 19, 21.1; offen Adrian/Franz, BB 2013,
1879, 1888 f.).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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