Auf die Revision des Finanzamts wird das
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.3.2018 3 K 1997/17
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Mit Vertrag vom 6.3.2015 erwarb die
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin)
„unentgeltlich und schenkungsweise“ den
Miteigentumsanteil ihres Ehemanns an einer beiden Eheleuten
gehörenden Wohnung.
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Da gegen den Ehemann der Klägerin
offene Steuerforderungen bestanden (Einkommensteuer 2012 und 2013,
Umsatzsteuer 2007, 2009, 2012), die im Wege der Vollstreckung nicht
hatten beigetrieben werden können, erließ der Beklagte
und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) unter dem
31.8.2016 einen gegen die Klägerin gerichteten, auf § 191
der Abgabenordnung (AO) und § 3 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes
in der seinerzeit geltenden Fassung (AnfG) gestützten
Duldungsbescheid, mit dem die Klägerin unter Angabe der im
Einzelnen gegen den Ehemann bestehenden Steuerforderungen
verpflichtet wurde, wegen der bezeichneten Forderungen die
Zwangsvollstreckung in den erworbenen Gegenstand zu dulden oder zur
Abwendung der Vollstreckung den Betrag zu entrichten. In dem
Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Steuerbescheide 2012
noch nicht bestandskräftig seien. Die Klägerin werde nur
in Anspruch genommen, sobald und soweit die Einkommensteuer 2012
bestandskräftig festgesetzt sei. Hiergegen erhob die
Klägerin Einspruch.
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Die gegen den Ehemann gerichteten
Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide 2012 wurden im
Oktober 2016 rechtsbeständig, standen aber weiterhin unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung.
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Der Einspruch der Klägerin gegen den
Duldungsbescheid blieb erfolglos. Das FA führte in der
Einspruchsentscheidung u.a. aus, dass die der Duldung zugrunde
liegenden Steuerforderungen ausnahmslos bestandskräftig
festgesetzt worden seien. Daher bedürfe es auch nicht mehr
eines Vorbehalts i.S. des § 14 AnfG.
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Die Klage hatte dagegen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) urteilte, der Duldungsbescheid sei aufzuheben,
weil es sich bei den im Bescheid angegebenen Steuerforderungen zum
Teil um Forderungen aus unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehenden Steuerbescheiden handele, weshalb insoweit die
Vollstreckung gemäß § 14 AnfG von der
Vorbehaltslosigkeit der Steuerfestsetzung hätte abhängig
gemacht werden müssen. Von einer solchen Vollstreckungsklausel
habe das FA in der Einspruchsentscheidung aber ausdrücklich
abgesehen. Weder könne der Duldungsbescheid durch Urteil um
eine solche Klausel ergänzt werden noch komme eine Aufteilung
nach den zugrunde liegenden Steuerrückständen in
Betracht. Das Urteil ist in EFG 2018, 1162 = SIS 18 09 16
veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht das FA geltend,
bestandskräftige Jahressteuerbescheide, die unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO
stünden, seien mit den in § 14 AnfG genannten
vorläufig vollstreckbaren Urteilen und Vorbehaltsurteilen
nicht vergleichbar. Solche Steuerbescheide könnten ebenso
vollstreckt werden wie bestandskräftige vorbehaltlose
Steuerbescheide. Jedenfalls habe das FG den Duldungsbescheid wegen
nur zum Teil unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender
Steuerbescheide nicht insgesamt aufheben dürfen. Im
Übrigen könne der Duldungsbescheid um eine ggf. fehlende
Bedingung i.S. des § 14 AnfG ergänzt werden.
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Die Klägerin schließt sich der
Auffassung des FG an.
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II. Die Revision ist begründet und
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG-Urteil beruht auf
der Verletzung von Bundesrecht. Das FG hat den angefochtenen
Duldungsbescheid zu Unrecht aufgehoben.
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1. Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die
Vollstreckung zu dulden, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO
durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Aus § 3
Abs. 2 AnfG, auf den das FA den angefochtenen Duldungsbescheid
stützt, folgt i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG die
gesetzliche Pflicht des Anfechtungsgegners, die Vollstreckung zur
Befriedigung der Forderung des Anfechtungsberechtigten zu dulden.
Anfechtungsberechtigt ist nach § 2 AnfG jeder Gläubiger,
der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen
Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn
anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen wird.
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a) Die Voraussetzungen des § 2 AnfG sind
im Streitfall erfüllt. Nach den Feststellungen des FG und den
Angaben des FA im angefochtenen Duldungsbescheid hat das FA gegen
den Ehemann der Klägerin fällige Steuerforderungen aus
vollstreckbaren Steuerbescheiden, die im Wege der Vollstreckung
nicht haben beigetrieben werden können. Nähme man daher
an, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG erfüllt
sind, was das FG ausgehend von seiner Rechtsauffassung nicht
geprüft hat, ist die Klägerin verpflichtet, die
Vollstreckung der Steuerforderungen in den übertragenen
Miteigentumsanteil zu dulden, und war somit das FA berechtigt, die
Klägerin gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch
Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen.
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b) Ebenso wie bei einem im Wege der Klage
geltend gemachten Anfechtungsanspruch gemäß § 13
AnfG anzugeben ist, für welche vollstreckbare Forderung und
für welchen Betrag der Anfechtungsanspruch erhoben wird (vgl.
Huber, AnfG, 11. Aufl., § 13 Rz 9), muss ein Duldungsbescheid
die der Anfechtung zugrunde liegenden Forderungen im Einzelnen
aufführen sowie den Betrag, bis zu welchem der
Anfechtungsgegner die Vollstreckung in das Erlangte zu dulden hat
(vgl. Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl., § 191 Rz 86). Diesen
Anforderungen wird der im Streitfall angefochtene Duldungsbescheid
gerecht. Er bezeichnet die einzelnen gegen den Ehemann der
Klägerin gerichteten Steuerforderungen unter Angabe ihrer
Fälligkeit, der Steuerart und des betreffenden
Veranlagungszeitraums.
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c) Ermessensfehler bezüglich der
Inanspruchnahme der Klägerin sind nicht ersichtlich. Die
zweijährige Anfechtungsfrist gemäß § 3 Abs. 2
Satz 2 AnfG (in der seinerzeit geltenden Fassung) ist gewahrt.
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2. Die Auffassung des FG, der angefochtene
Duldungsbescheid sei rechtswidrig und aufzuheben, weil er trotz
dort aufgeführter, zum Teil auf Steuerbescheiden unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung beruhender Steuerforderungen keinen
Vorbehalt i.S. des § 14 AnfG enthalte, hält einer
rechtlichen Prüfung nicht stand.
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Bei einem nur vorläufig vollstreckbaren
Schuldtitel des Gläubigers oder einem unter Vorbehalt
ergangenen Urteil ist nach dieser Vorschrift in dem Urteil, das den
Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die
Vollstreckung davon abhängig zu machen, dass die gegen den
Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder
vorbehaltlos wird. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Verfolgung
des Anfechtungsanspruchs im Wege eines Duldungsbescheids der
Finanzbehörde entsprechend anzuwenden; dabei stehen noch nicht
rechtsbeständige Steuerbescheide einem vorläufig
vollstreckbaren Schuldtitel gleich (Senatsurteil vom 9.2.1988 VII R
62/86, BFH/NV 1988, 752).
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Deshalb ist im Fall eines auf einem noch nicht
rechtsbeständigen Steuerbescheid beruhenden Steueranspruchs in
analoger Anwendung des § 14 AnfG der Vorbehalt aufzunehmen,
dass die Vollstreckung davon abhängt, dass der noch nicht
rechtsbeständige Steuerbescheid rechtsbeständig wird
(vgl. Senatsurteile vom 31.5.1983 VII R 7/81, BFHE 138, 416, BStBl
II 1983, 545 = SIS 83 15 44; in BFH/NV 1988, 752). Es handelt sich
dabei um eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt in Gestalt einer
Bedingung i.S. des § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO.
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Auf den Fall eines Steueranspruchs, der auf
einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
(§ 164 AO) beruht, lässt sich vorgenannte Rechtsprechung
indes nicht übertragen, da insoweit keine vergleichbare Lage
hinsichtlich der im Tatbestand des § 14 AnfG aufgeführten
zivilrechtlichen Schuldtitel besteht. Sowohl im Fall eines
vorläufig vollstreckbaren Urteils (§§ 708 ff. der
Zivilprozessordnung - ZPO - ) als auch im Fall eines
Vorbehaltsurteils (§ 302, § 599 ZPO) ist der durch
Erhebung der Klage verfolgte Anspruch des Gläubigers weiterhin
streitbefangen und kann durch Einlegung bzw. Aufrechterhalten des
entsprechenden Rechtsbehelfs ggf. noch zu Fall gebracht werden.
Eine dieser zivilprozessualen Lage vergleichbare Situation, welche
die analoge Anwendung des § 14 AnfG rechtfertigt, besteht zwar
- wie ausgeführt - im Fall eines auf einem noch nicht
rechtsbeständigen Steuerbescheid beruhenden Steueranspruchs,
nicht jedoch bei einem Steueranspruch, der auf einem
rechtsbeständigen, wenn auch unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Steuerbescheid beruht. Dieser Anspruch
ist, da der Steuerbescheid unanfechtbar ist, nicht mehr
streitbefangen (so auch App, BB 1983, 309, 310 f.).
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Allein der Umstand, dass der gemäß
§ 164 AO ergangene Steuerbescheid von Amts wegen oder auf
Antrag des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden
kann, solange der Vorbehalt wirksam ist (§ 164 Abs. 2 AO),
führt nicht zu einer Vergleichbarkeit eines solchen
Steuerbescheids mit den in § 14 AnfG genannten Schuldtiteln.
Denn nicht nur die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehenden Steuerbescheide, sondern sämtliche Steuerbescheide
sind unter den in §§ 172 ff. AO genannten Voraussetzungen
änderbar. § 164 AO erweitert lediglich diese
Änderungsvoraussetzungen (App, BB 1983, 309, 311), ändert
aber nichts daran, dass der aus einem rechtsbeständigen
Steuerbescheid folgende Steueranspruch der Finanzbehörde nicht
mehr streitbefangen ist. Das Wort „Vorbehalt“ in
§ 302 und § 599 ZPO sowie in § 14 AnfG einerseits
und in § 164 AO andererseits meint mit anderen Worten in
rechtlicher Hinsicht nicht dasselbe. Es besteht bei
rechtsbeständigen Bescheiden gemäß § 164 AO
allein die bei Steuerbescheiden generell gegebene - und in dem Fall
der vorbehaltenen Nachprüfung erweiterte - Möglichkeit,
dass sich später bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen der
Steueranspruch der Finanzbehörde (Gläubiger i.S. des
AnfG) ändert und neu festzusetzen ist. In dieser rechtlichen
Situation bedarf der Anfechtungsgegner nicht des Schutzes des
§ 14 AnfG, zumal es der Steuerpflichtige (Schuldner i.S. des
AnfG) in der Hand hat, den gegen ihn gerichteten Steueranspruch
streitig zu stellen.
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Auch hinsichtlich der vom Bundesgerichtshof
(BGH) mit Urteil vom 3.3.1976 VIII ZR 197/74 (BGHZ 66, 91)
angestellten Erwägungen zu Fällen von
Vorauszahlungsbescheiden, für deren Vollstreckung durch
Duldungsbescheid § 14 AnfG entsprechend anwendbar sein soll,
finden sich keine Parallelen zu Steuerbescheiden unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung. Solche Steuerbescheide sind nicht -
wie der BGH zu Vorauszahlungsbescheiden ausführt -
„wirtschaftlich gesehen ein Vollstreckungstitel für
eine Forderung, die in ihrer endgültigen Höhe noch nicht
feststeht, sondern von der betreffenden Steuerfestsetzung
abhängt“. Vielmehr handelt es sich bereits um die
eigentliche Steuerfestsetzung. Aus dem Umstand, dass § 164
Abs. 1 Satz 2 AO für Festsetzungen von Vorauszahlungen den
Vorbehalt der Nachprüfung fingiert, lässt sich ebenfalls
nichts für die vom FG vertretene Rechtsauffassung herleiten.
Wenn es sich in Anbetracht der vom BGH dargestellten Besonderheit
von Vorauszahlungsbescheiden rechtfertigen lässt, für
Steuerforderungen, die auf solchen Bescheiden beruhen, § 14
AnfG analog anzuwenden, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass
sämtliche unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Steuerfestsetzungen ebensolche Besonderheiten aufweisen.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif, weil im
finanzgerichtlichen Verfahren die Frage ungeprüft geblieben
ist, ob hinsichtlich der Übertragung des Miteigentumsanteils
auf die Klägerin die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG
(in der seinerzeit geltenden Fassung) vorliegen. Diese Prüfung
wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
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a) Dabei wird zu berücksichtigen sein,
dass das FA hinsichtlich der Anfechtungsvoraussetzungen zwar die
Feststellungslast trägt, den Anfechtungsgegner jedoch eine
Mitwirkungspflicht hinsichtlich in seinen Wissensbereich fallender
Umstände trifft (vgl. Klein/Rüsken, a.a.O., § 191 Rz
87a).
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b) Sollten die Voraussetzungen des § 3
Abs. 2 AnfG (in der seinerzeit geltenden Fassung) erfüllt
sein, wird zu prüfen sein, ob es sich bei den
Steuerforderungen des FA, derentwegen die Klägerin die
Vollstreckung dulden soll, um fällige und vollstreckbare
Forderungen (§ 2 AnfG) handelt (was allerdings bisher nicht
streitig war).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 2 FGO.
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