Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.6.2016 7 K
7184/14 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob der wesentliche Teil
der Umsätze aus dem Betrieb eines privaten Krankenhauses in
den Streitjahren 2005 und 2006 sowie 2013 umsatzsteuerfrei
war.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb
in den Streitjahren ein nach § 30 der Gewerbeordnung
konzessioniertes Krankenhaus i.S. des § 2 Nr. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und § 107 Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), das aber kein
zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V war und nicht in den
Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes in der in den
Streitjahren 2005 und 2006 geltenden Fassung (KHEntgG) oder der
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) fiel. Gegenstand ihrer
Tätigkeit war die Durchführung von Operationen in den
Fachgebieten der ästhetisch-plastischen Chirurgie, der
Unfallchirurgie, der Orthopädie, der Neurochirurgie und der
transsexuellen Chirurgie sowie die Stammzellentherapie. Nicht bei
allen Patienten waren die Operationen medizinisch
indiziert.
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Die Klägerin behandelte gesetzlich
versicherte Patienten (vorwiegend transsexuelle Personen), bei
denen die Behandlungskosten teilweise von gesetzlichen
Krankenkassen erstattet wurden, sowie privat versicherte Patienten,
darunter auch Beihilfeberechtigte, und sog. Selbstzahler. Für
die Unterbringung der Patienten standen zehn Einbettzimmer, 24
Betten in Zweibettzimmern und sechs Betten in Dreibettzimmern zur
Verfügung.
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Im Krankenhaus war ein ärztlicher
Dienst in Form von angestellten Ärzten vorhanden. Teilweise
bediente sich die Klägerin außerdem selbständig
tätiger Ärzte, die dann ihre Leistungen gegenüber
der Klägerin abrechneten. In den Jahren 2004 bis 2006
entfielen sämtliche Belegungstage auf Patienten, die von
Belegärzten behandelt worden waren. Dies änderte sich in
den Folgejahren einschließlich 2013 nicht wesentlich.
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Während die Belegärzte ihre
Operationsleistungen selbst gegenüber den Patienten
abrechneten, rechnete die Klägerin ihre eigenen Leistungen zum
Teil gegenüber den Patienten und zum Teil gegenüber dem
Belegarzt ab. Die zu zahlenden Entgelte berechnete sie
üblicherweise in entsprechender Anwendung des § 17b KHG
nach Fallpauschalen unter Ansatz eines Krankenhaus-Basisfallwerts.
In Fällen, in denen nach dem KHG keine Fallpauschalen
vorgesehen waren, berechnete die Klägerin sog.
Sonderfallpauschalen, die die ärztlichen Leistungen und die
Unterbringung in Zweibettzimmern und die Verpflegung umfassten.
Außerdem rechnete sie in Anspruch genommene Wahlleistungen
(Ein- oder Zweibettzimmer, keine Chefarztbehandlungen) ab. Eine
Vorauskalkulation nach Selbstkostengrundsätzen hat die
Klägerin in 2003 bis 2006 nicht vorgenommen, sondern sich an
den Basisfallwerten anderer Krankenhäuser orientiert.
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Die Klägerin deklarierte ihre
Umsätze des Streitjahres 2005 als steuerfrei nach § 4 Nr.
14, Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren 2005
und 2006 geltenden Fassung (UStG a.F.). Im Rahmen der
Umsatzsteuererklärung für 2006 machte sie dagegen keine
Angaben zu steuerfreien Umsätzen. Allerdings reichte sie am
2.2.2009 jeweils berichtigte Umsatzsteuererklärungen ein und
korrigierte die darin enthaltenen Beträge nochmals mit
Schreiben vom 26.2.2009. Danach ging sie von folgenden
Umsätzen aus:
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2005
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2006
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Regelbesteuerte Umsätze
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173.262,00 EUR
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151.749,00 EUR
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Abzugsfähige Vorsteuer
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4.333,32 EUR
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4.360,70 EUR
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Steuerfreie Umsätze
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4.194.573,00 EUR
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4.679.356,00 EUR
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Sonstige Leistungen § 13b
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2.075,00 EUR
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26.899,00 EUR
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Angemeldete Steuer
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23.721,00 EUR
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23.953,00 EUR
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erfasste die Werte im Rahmen der eingereichten
Umsatzsteuererklärungen.
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Nach einer für die Jahre 2004 bis 2006
durchgeführten Außenprüfung vertrat das FA die
Auffassung, weder die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14
UStG a.F. noch nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. greife ein
und setzte mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die
Jahre 2005 und 2006 vom 14.1.2013 die Umsatzsteuer entsprechend
fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.
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In der Folgezeit reichte die Klägerin
Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Juli bis Dezember
2013 ein, in denen sie - entsprechend der Auffassung des FA - ihre
Umsätze als steuerpflichtig angesetzt hatte, und legte dagegen
jeweils Einspruch ein.
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Am 10.7.2014 erhob die Klägerin
(Untätigkeits-)Klage gegen die Festsetzungen der Umsatzsteuer
2005 und 2006 sowie der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Juli und
August 2013, worauf das FA mit Einspruchsentscheidungen vom
28.8.2014 die Einsprüche als unbegründet
zurückwies.
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Während des Klageverfahrens
übermittelte die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihrer
Einwendungen die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013, in
der sie die Steuerpflicht sämtlicher Umsätze zugrunde
gelegt hatte. Dieser Erklärung stimmte das FA am 20.2.2015
zu.
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13
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Mit seinem in EFG 2016, 1474 = SIS 16 17 75
veröffentlichten Urteil vom 22.6.2016 7 K 7184/14 wies das
Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg die Klage ab.
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Seine Entscheidung begründete das FG
im Wesentlichen damit, dass Belegarztleistungen Dritter als
potentiell schädlich zu berücksichtigen seien und nicht
zur Überzeugung des FG feststehe, dass die Summe der
Belegungstage, an denen weder der Belegarzt noch die Klägerin
Wahlleistungen erbracht habe, in 2004 und in den Streitjahren 2005
und 2006 bei mindestens 40 % der Gesamtbelegungstage gelegen habe.
Nicht mehr entscheidend komme es insofern darauf an, dass die
Klägerin in den Streitjahren keine Vorauskalkulation nach
Selbstkostengrundsätzen vorgenommen habe.
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Zu den Umsätzen in 2013 führte
das FG im Wesentlichen aus, dass die Klägerin sich zwar
unmittelbar auf Unionsrecht berufen könne. Jedoch könne
im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht festgestellt werden, dass
die Klägerin ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter
vergleichbaren Bedingungen erbracht habe wie Einrichtungen des
öffentlichen Rechts.
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Nach dem Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 22.6.2016 hat das FG u.a. folgenden Tenor
verkündet: „Die Revision wird zugelassen.“ Ebenso
lautet der Tenor des schriftlichen Urteils. Weiter führte das
FG in den Gründen aus: „Die Revision wird nach §
115 Abs. 2 Nr. 1 [der Finanzgerichtsordnung] FGO zugelassen.
Insbesondere die Behandlung von Belegarztleistungen im Rahmen der
streitgegenständlichen Steuerbefreiungsvorschriften ist
höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt.“ In
der Rechtsmittelbelehrung heißt es dagegen: „Gegen
dieses Urteil steht den Beteiligten hinsichtlich der Umsatzsteuer
2013 die Revision zu.“
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Mit der Revision rügt die
Klägerin zu den Streitjahren 2005 und 2006 die Verletzung
materiellen Rechts bei Anwendung des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG
a.F. Zum Streitjahr 2013 macht die Klägerin eine Verletzung
des unmittelbar anzuwendenden Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und fehlende
Sachverhaltsaufklärung geltend.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und unter Abänderung des
Umsatzsteuerbescheides für 2005 vom 14.1.2013 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 28.8.2014 die Umsatzsteuer 2005 auf
23.721 EUR festzusetzen, unter Abänderung des
Umsatzsteuerbescheides für 2006 vom 14.1.2013 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 28.8.2014 die Umsatzsteuer 2006 auf
23.953 EUR festzusetzen, und unter Abänderung der
Umsatzsteuererklärung der Klägerin für 2013, welcher
das FA am 20.2.2015 zugestimmt hat, die Umsatzsteuer 2013 auf
536.995,28 EUR festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist in vollem Umfang
zulässig. Die Zulassung der Revision ist nicht auf das
Streitjahr 2013 begrenzt.
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1. Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den
Beteiligten gegen ein Urteil eines FG die Revision an den
Bundesfinanzhof (BFH) u.a. dann zu, wenn das FG sie zugelassen
hat.
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a) Zwar ist eine wirksame Beschränkung
der Rechtsmittelzulassung möglich, wenn sie rechtlich und
tatsächlich selbständige Teile des Streitstoffes
betrifft, über die in einem besonderen Verfahrensabschnitt,
abgetrennt vom übrigen Verfahren, im Wege eines Teilurteils
(§ 98 FGO) oder eines Zwischenurteils über den Grund des
Anspruchs (§ 99 FGO) oder über die Zulässigkeit der
Klage (§ 97 FGO) gesondert entschieden werden könnte
(BFH-Urteil vom 25.6.2009 IX R 56/08, BFHE 226, 193, BStBl II 2010,
202 = SIS 09 33 74, Rz 12, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 31; Lange
in Hübschmann/ Hepp/Spitaler - HHSp -, § 115 FGO Rz
290).
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b) Eine Beschränkung der
Revisionszulassung ist nach der Rechtsprechung des BFH aber nur
wirksam, wenn sie im Urteil ausdrücklich und eindeutig
ausgesprochen wird (BFH-Urteile vom 2.7.1998 IV R 39/97, BFHE 186,
299, BStBl II 1999, 28 = SIS 98 21 42, unter 1., Rz 16, m.w.N.; vom
18.7.2000 VII R 32, 33/99, BFHE 192, 405, BStBl II 2001, 133 = SIS 01 02 03, unter 2.a, Rz 32; vom 18.3.2004 V R 19/03, BFH/NV 2004,
1281 = SIS 04 32 97, unter II.1., Rz 18; vom 5.10.2004 VIII R 9/03,
BFH/NV 2005, 526 = SIS 05 15 78, unter II.1., Rz 20; Lange in HHSp,
§ 115 FGO Rz 292) und damit dem Postulat der
Rechtsmittelklarheit entspricht (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2009 1 BvR 2298/09, BVerfGK 16,
362, Rz 16 ff., m.w.N.).
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2. Im Streitfall fehlt es jedenfalls an der
erforderlichen Eindeutigkeit einer möglichen
Zulassungsbeschränkung.
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a) Das FG hat die Revision gegen sein Urteil
im verkündeten sowie im schriftlichen Urteilstenor ohne jede
Einschränkung zugelassen. Aus den Urteilsgründen ergibt
sich eine Beschränkung der Revisionszulassung ebenfalls nicht,
da in allen Streitjahren die Behandlung von Belegarztleistungen
streitig war.
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26
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b) Dagegen ist die Rechtsmittelbelehrung
insofern nicht eindeutig, als sie zwar eine
Zulassungsbeschränkung anführt, ansonsten aber
entsprechend einer umfassenden Revisionszulassung erteilt wurde. Im
Fall einer Beschränkung hätte für die
Streitgegenstände, für die keine Revisionszulassung
erfolgt sein sollte, über die Zulässigkeit einer
Nichtzulassungsbeschwerde belehrt werden müssen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28 = SIS 98 21 42,
unter 1., Rz 16).
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27
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Wenn aber aus dem bloßen Beifügen
einer Rechtsmittelbelehrung, die von der Zulässigkeit der
Revision ausgeht, regelmäßig nicht auf die
Zulassungsentscheidung des FG geschlossen werden kann (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 6.9.2002 IV B 204/01, BFH/NV 2003, 69 = SIS 03 06 84, unter 2.b, Rz 7; vom 14.10.2010 VII R 34/10, BFH/NV 2011,
278 = SIS 11 01 01, Rz 2, jeweils m.w.N.), kann eine - zumal in
sich nicht widerspruchsfreie - Rechtsmittelbelehrung nicht zur
Beschränkung der in Tenor und Gründen enthaltenen
Revisionszulassung führen (vgl. Lange in HHSp, § 115 FGO
Rz 277, 280).
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28
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III. Die Revision ist auch begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
FGO).
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29
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1. Streitjahre 2005 und 2006:
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Zu Unrecht hat das FG entschieden, dass bei
der Prüfung, ob die streitbefangenen Umsätze der Jahre
2005 und 2006 steuerfrei sind, die Abrechnungen von
Belegarztleistungen in die Vergleichsrechnung nach § 4 Nr. 16
Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006,
2878), die gemäß Art. 97 § 1c Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ab dem 1.1.2003
anzuwenden ist, einzubeziehen sind. Auch das Fehlen einer
Vorauskalkulation nach Selbstkostengrundsätzen steht dem
Vorliegen steuerfreier Krankenhausleistungen im Streitfall nicht
entgegen.
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a) Steuerfrei waren in den Streitjahren 2005
und 2006 nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. „die mit
dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen
Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder
Befunderhebung, Einrichtungen zur Geburtshilfe sowie der
Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur
vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und
der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und
pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn
bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in
§ 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt“ wurden.
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Unionsrechtliche Grundlage dafür war Art.
13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie
77/388/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten „die
Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie
die mit ihnen eng verbundenen Umsätze“ von der
Steuer. Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen, der diese
Leistungen erbringt, nicht um eine Einrichtung des
öffentlichen Rechts, sind diese Umsätze nur steuerfrei,
wenn sie „unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen
für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar
sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche
Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß
anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt
beziehungsweise bewirkt werden“.
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32
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b) Nach § 67 Abs. 2 AO ist ein
Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des KHEntgG oder
der BPflV fällt, ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der
jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten
entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein
höheres Entgelt berechnet wird als im Anwendungsbereich des
KHEntgG oder der BPflV für allgemeine Krankenhausleistungen
(§ 7 KHEntgG, § 10 BPflV).
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33
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Nach den Feststellungen des FG fiel die
Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des KHEntgG oder der
BPflV. Insofern ist eine Vergleichsberechnung zu erstellen, nach
der die von der Klägerin berechneten Entgelte mit den
Entgelten für allgemeine Krankenhausleistungen nach
Maßgabe des KHEntgG oder der BPflV zu vergleichen sind (vgl.
Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im
Steuerrecht, 11. Aufl., 344), wobei in den Streitjahren für
das Tätigkeitsgebiet der Klägerin lediglich die
Regelungen des KHEntgG einschlägig waren (vgl. § 17b Abs.
1 Satz 1 KHG).
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34
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c) Entgelte nach § 7 KHEntgG umfassen
abschließend alle Entgeltformen für die stationären
allgemeinen Krankenhausleistungen.
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aa) Allgemeine Krankenhausleistungen i.S. des
§ 2 Abs. 2 KHEntgG sind die Krankenhausleistungen, die unter
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses
im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die
medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des
Patienten notwendig sind. Nach dem in den Streitjahren geltenden
pauschalierenden Vergütungssystem (DRG-Vergütungssystem)
sind diese Leistungen nicht mehr nach Pflegetagen, sondern nach
Fallpauschalen abzurechnen (§ 17b Abs. 1 KHG). Dabei erfolgt
die Vergütung nach einem einheitlichen Katalog für die
jeweils in Anspruch genommene Leistung grundsätzlich
unabhängig von der Dauer des Krankenhausaufenthalts.
Grundsätzlich bilden die (Regel-)Fallpauschalen für die
Hauptabteilungen ihrem Sinn nach ein ganzes Behandlungsgeschehen
inklusive der ärztlichen Betreuung ab (vgl. § 7 Abs. 1
Satz 2 KHEntgG; Spickhoff/Starzer, 3. Aufl., KHEntgG § 18 Rz
7).
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36
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bb) Nicht zu den allgemeinen
Krankenhausleistungen nach § 7 KHEntgG gehören die -
für die Quote nach § 67 AO insofern
„schädlichen“ - Wahlleistungen nach §
17 KHEntgG. Darunter fallen z.B. Unterkunftswahlleistungen
(Belegung eines Ein- oder Zweibettzimmers) und wahlärztliche
Leistungen (Chefarztbehandlung).
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37
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cc) Leistungen eines selbständigen
Belegarztes sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG - im Gegensatz
zu Wahlleistungen, insbesondere des angestellten Wahlarztes - keine
Krankenhausleistungen, obwohl dieser seine Leistungen im
Krankenhaus erbringt und diese Leistungen auch als stationäre
Leistungen anzusehen sind (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von
Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., KHEntgG § 2 Rz
3).
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38
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Im Anwendungsbereich des KHEntgG wird einem
Krankenhaus die Behandlung von Belegpatienten daher nicht mit
denjenigen Fallpauschalen, die für Hauptabteilungen gelten,
vergütet, sondern mit einer geringeren Fallpauschale für
Belegabteilungen, da die Pauschale keine ärztliche Behandlung
umfasst (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG; Spickhoff/Starzer,
a.a.O., KHEntgG § 18 Rz 6). Zusätzlich erhalten
Krankenhäuser für ihren eigenen Leistungsteil an der
belegärztlichen Versorgung eine Kostenerstattung durch den
Belegarzt nach § 19 Abs. 1 KHEntgG.
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39
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d) Anders als vom FG angenommen, ist in der
Vergleichsberechnung weder als „schädlich“
oder „unschädlich“ i.S. des § 67 AO zu
berücksichtigen, ob ein im Krankenhaus tätiger Belegarzt
seine Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) oder nach Kassengrundsätzen abgerechnet hat.
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aa) Zum einen kommt es bereits nach dem
Wortlaut des § 67 Abs. 2 AO nur auf die für
Krankenhausleistungen berechneten Entgelte an. Nach der Definition
des in Abs. 1 in Bezug genommenen KHEntgG handelt es sich bei den
Belegarztleistungen ausdrücklich nicht um
Krankenhausleistungen (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 18 KHEntgG).
Dagegen handelt es sich bei den - für die Vergleichsberechnung
nach § 67 AO „schädlichen“ -
Wahlarztleistungen ausdrücklich um Krankenhausleistungen
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG). Dementsprechend sind
belegärztliche Leistungen weder beihilferechtlich (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 23.4.2015 5 C 2/14,
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report
2015, 748, Rz 18 ff.) noch hinsichtlich der geltenden
Liquidationsberechtigung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom
16.10.2014 III ZR 85/14, BGHZ 202, 365, Rz 28 ff.) mit denen eines
Wahlarztes gleichzusetzen.
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41
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bb) Zum anderen handelt es sich bei
Krankenhaus und Belegarzt in zivilrechtlicher und
umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht um verschiedene Vertragspartner
bzw. Leistende.
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(1) Belegärzte sind nach § 18 Abs. 1
KHEntgG und § 121 Abs. 2 SGB V Vertragsärzte, die
berechtigt sind, ihre Patienten im Krankenhaus unter
Inanspruchnahme der vom Krankenhaus hierfür bereitgestellten
Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder
teilstationär zu behandeln, ohne hierfür eine
Vergütung vom Krankenhaus zu erhalten.
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Für die Erbringung seiner ärztlichen
Leistungen rechnet der Belegarzt bei sozialversicherten Patienten
seine Leistungen als Teil der vertragsärztlichen Versorgung
mit der Kassenärztlichen Vereinigung nach dem einheitlichen
Bewertungsmaßstab ab (vgl. § 121 Abs. 3 Satz 1 SGB V).
Bei Privatpatienten und Selbstzahlern rechnet der Belegarzt
unmittelbar mit diesen seine Leistungen nach der GOÄ ab
(Zimmerling in: Weth/Thomae/Reichold, Arbeitsrecht im Krankenhaus,
2. Aufl., Teil 5 E. Belegarzt, Rz 14).
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(2) Zivilrechtlich schließt der Patient
in der Regel mit dem Krankenhausträger und dem Belegarzt einen
sog. gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag. Bei dem gespaltenen
Krankenhausaufnahmevertrag ist der vereinbarungsgemäß
handelnde Arzt (Belegarzt) nicht Gehilfe des Krankenhauses, sondern
ausschließlicher Vertragspartner für seinen Bereich. Die
stationäre ärztliche Versorgung des Patienten wird dem
Belegarzt zugeordnet, die übrige Versorgung dagegen dem
Krankenhaus. Zivilrechtlich besteht insoweit keine einheitliche
Krankenhausbehandlung (vgl. Zimmerling in: Weth/Thomae/Reichold,
a.a.O., Teil 5 E. Belegarzt, Rz 14; Rehborn in Huster/Kaltenborn,
Krankenhausrecht, 2. Aufl., § 14 Rz 16).
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(3) Auch umsatzsteuerrechtlich handelt es sich
bei Belegarzt und Krankenhaus um zwei unterschiedliche Unternehmer,
die verschiedene Leistungen (ärztliche Operation und
Unterkunft/ Pflege im Krankenhaus) aufgrund eines gesonderten
Rechtsverhältnisses erbringen. Dementsprechend können die
Leistungen des Belegarztes - zumindest nach der in den Streitjahren
geltenden Gesetzeskonzeption (vgl. BFH-Urteil vom 24.8.2017 V R
25/16, BFHE 259, 171 = SIS 17 16 49, Rz 13 f.) - als gesondert zu
beurteilende Heilbehandlungsleistungen unter § 4 Nr. 14 UStG
a.F. fallen (BFH-Urteil vom 18.8.2011 V R 27/10, BFHE 235, 58 = SIS 11 34 08, Rz 28). Dem steht nicht entgegen, dass es für die
Einordnung der Krankenhausleistungen als umsatzsteuerfreie
Leistungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. auf die
Identität des Leistungsempfängers ankommt und damit
darauf abzustellen ist, ob die vom Arzt durchgeführte
Operation medizinisch indiziert war (vgl. BFH-Urteil vom 24.9.2014
V R 19/11, BFHE 247, 369, BStBl II 2016, 781 = SIS 14 32 43, Rz 31
f.).
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cc) Zudem entspricht die
Nichtberücksichtigung der Belegarztabrechnungen auch den
Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer und der
Gleichbehandlung. Danach ist es nicht zulässig, gleichartige
Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in
Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich
zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 13.6.2018 XI R 2/16, BFHE 262,
187, BStBl II 2018, 678 = SIS 18 12 58, Rz 17, m.w.N.).
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dd) Dem steht der Regelungszweck des § 4
Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 AO nicht entgegen.
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(1) Zweck der Steuerbefreiungsregelung des
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist es,
die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (vgl. in
diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -
EuGH - L.u.P. vom 8.6.2006 C-106/05, EU:C:2006:380, UR 2006, 464 =
SIS 06 29 72, Rz 29; CopyGene vom 10.6.2010 C-262/08,
EU:C:2010:328, UR 2010, 526 = SIS 10 26 08, Rz 30; BFH-Urteil in
BFHE 235, 58 = SIS 11 34 08, Rz 21; BFH-Beschluss vom 11.10.2017 XI
R 23/15, BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109 = SIS 17 22 19, Rz 27)
und dadurch die Heilbehandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu
machen (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 21.9.2017 C-616/15,
EU:C:2017:721, UR 2017, 792 = SIS 17 18 58, Rz 47, m.w.N.;
Hölzer in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz,
§ 4 Nr. 14 Rz 737).
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49
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(2) Mit der Verweisung in § 4 Nr. 16
Buchst. b UStG a.F. auf § 67 Abs. 2 AO soll sichergestellt
werden, dass nur die Leistungen von Krankenhäusern in
privatrechtlicher Trägerschaft steuerfrei sind, die unter
sozial vergleichbaren Bedingungen wie öffentlich-rechtlich
organisierte Krankenanstalten tätig sind (BFH-Urteile vom
26.8.2010 V R 5/08, BFHE 231, 298, BStBl II 2011, 296 = SIS 11 01 52, Rz 29; in BFHE 247, 369, BStBl II 2016, 781 = SIS 14 32 43, Rz
30).
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50
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(3) Damit hat der nationale Gesetzgeber sein
im Rahmen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie
77/388/EWG eingeräumtes Ermessen insoweit unionrechtskonform
ausgeübt, als er zur Bestimmung dessen, wodurch sozial
vergleichbare Bedingungen der Erbringung von Krankenhausleistungen
gekennzeichnet sind, auf die abgerechnete Entgelthöhe
abgestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.3.2015 XI R 8/13, BFHE 249,
369, BStBl II 2016, 788 = SIS 15 12 90, Rz 44, 52).
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51
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(4) Eine Steuerbefreiung der Leistungen eines
privaten Krankenhauses, die (in mindestens 40 % der Fälle) zum
gleichen Preis wie die eines öffentlich-rechtlichen
Krankenhauses angeboten werden, gewährleistet dies. Die
Abrechnungspraxis des vom Krankenhaus unabhängigen Belegarztes
ist bei beiden nicht zu berücksichtigen.
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52
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ee) Der Senat weicht nicht vom BFH-Urteil vom
25.11.1993 V R 64/89 (BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 = SIS 94 08 26) ab.
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53
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(1) Der V. Senat des BFH hat in seinem Urteil
in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 = SIS 94 08 26 entschieden,
dass für ein reines Belegkrankenhaus, in dem die
ärztlichen Leistungen ausschließlich von einem Belegarzt
mit Liquidationsberechtigung erbracht und berechnet werden, eine
Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980
i.V.m. § 67 Abs. 2 AO nur in Betracht kommt, wenn mindestens
40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, deren
ärztliche Behandlung der Belegarzt über Krankenschein
oder entsprechend den für Kassenabrechnungen geltenden
Vergütungssätzen abrechnet. Maßgebend hierfür
war aus Sicht des V. Senats des BFH, dass die dortige Klägerin
keinen ärztlichen Dienst hatte und daher weder ihre
tatsächlich berechneten Entgelte Kosten des ärztlichen
Dienstes enthielten noch (ohne weiteres) gemäß § 67
Abs. 1 AO ein Pflegesatz errechnet werden konnte, der
typischerweise Kosten des ärztlichen Dienstes enthält
(BFH-Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 = SIS 94 08 26,
unter II.1.b, Rz 14). Damit auch (reine) Belegkrankenhäuser
ohne eigenen ärztlichen Dienst, die gemäß § 67
Abs. 2 AO nicht in den Anwendungsbereich der BPflV fallen,
gleichwohl nach dieser Vorschrift steuerbegünstigt werden
können, sei es zur Schließung der vorhandenen
Regelungslücke notwendig, bei ihnen die Arztkosten in
ähnlicher Art und Weise zu berücksichtigen, wie dies im
Rahmen des § 67 Abs. 1 AO bei Krankenhäusern mit
angestellten Krankenhausärzten geschehe. Der V. Senat des BFH
sah keine Möglichkeit, den Nachweisschwierigkeiten Rechnung zu
tragen, wenn nicht die Steuerbefreiung für (reine)
Belegkrankenhäuser gänzlich versagt werden solle
(BFH-Urteil in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 = SIS 94 08 26,
unter II.2.e, Rz 23).
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(2) Hiervon liegt aus mehreren Gründen
keine Abweichung vor. Erstens handelt es sich bei der
Klägerin, anders als bei der Klägerin im Urteilsfall in
BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 = SIS 94 08 26, um eine Klinik
mit eigenem ärztlichen Dienst. Zweitens ist das BFH-Urteil in
BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 = SIS 94 08 26 zur Rechtslage von
1983 ergangen. Seither hat sich zum einen das Abrechnungssystem mit
Einführung von Fallpauschalen grundlegend gewandelt. Zum
anderen galt damals die hier maßgebliche Fassung des §
67 AO mit Verweis auf das KHEntgG noch nicht. Aufgrund der
geänderten Rechtslage liegt drittens die vom V. Senat des BFH
damals bejahte Regelungslücke nicht mehr vor (vgl. oben unter
III.1.c cc): Da in Belegarztfällen die gegenüber den
Patienten durch die Klägerin abgerechneten Entgelte für
Krankenhausleistungen verglichen werden können mit den
jeweiligen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG
geminderten Fallpauschalen eines Krankenhauses im Anwendungsbereich
des KHEntgG und - soweit die Klägerin gegenüber ihren
Belegärzten abgerechnet hat - der Kostenerstattungsanspruch
nach § 19 Abs. 1 KHEntgG Berücksichtigung finden kann,
besteht keine Regelungslücke mehr, die eine Erweiterung des
Vergleichsmaßstabs über den Wortlaut des § 67 AO
hinaus erfordern würde.
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ff) Auch eine Abweichung vom BFH-Beschluss vom
15.12.2016 V B 102/16 (BFH/NV 2017, 631 = SIS 17 06 13) liegt nicht
vor.
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(1) Dieser betrifft zwar ein
Belegarztkrankenhaus mit eigenem ärztlichen Dienst und damit
einen vergleichbaren Sachverhalt. Im BFH-Beschluss in BFH/NV 2017,
631 = SIS 17 06 13 hat der V. Senat des BFH allerdings erneut
hervorgehoben, dass durch die im BFH-Urteil in BFHE 173, 242, BStBl
II 1994, 212 = SIS 94 08 26 erfolgte Einbeziehung der
Arztleistungen in die Betrachtung auch einem reinen
Belegkrankenhaus der Zugang zur Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16
Buchst. b UStG a.F. ermöglicht werden sollte. Er hat deshalb
weiter ausgeführt, die Übertragung der Grundsätze
des BFH-Urteils in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 = SIS 94 08 26
auf einen Fall, in dem ein ärztlicher Dienst vorhanden sei,
sei zwar nicht greifbar gesetzeswidrig, aber nicht zwingend,
möglicherweise sogar materiell-rechtlich unzutreffend.
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(2) Dies zeigt, dass der V. Senat des BFH
nicht entschieden hat, dass in Fällen der vorliegenden Art
Belegarztleistungen zu berücksichtigen sind.
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e) Die Vorentscheidung, die für 2005 und
2006 darauf abgestellt hat, dass die Klägerin nicht
nachgewiesen hatte, dass mindestens 40 % der Belegungstage auf
Patienten entfielen, gegenüber denen der betreffende Belegarzt
nach Kassengrundsätzen abgerechnet hatte, stimmt mit den
aufgezeigten Grundsätzen nicht überein und ist hiernach
aufzuheben.
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f) Die Vorentscheidung kann auch nicht
aufgrund des Fehlens einer Vorauskalkulation der eigenen
Selbstkosten i.S. von § 126 Abs. 4 FGO Bestand haben, denn
eine solche Vorauskalkulation ist für die Anwendung der
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. im
Streitfall nicht notwendig.
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aa) Voraussetzung für die Anwendung des
§ 67 Abs. 2 AO war vor Einführung von Fallpauschalen eine
Vorauskalkulation der eigenen Selbstkosten und der Nachweis, dass
sich die im Rahmen einer solchen Kalkulation angesetzten
„Selbstkosten“ dem Grunde und der Höhe nach
an den Vorgaben der BPflV orientieren (vgl. Seer in Tipke/Kruse,
a.a.O., § 67 AO Rz 4; Sterzinger, UR 2013, 525, 527 f.). Nur
auf diese Weise waren die berechneten Entgelte eines privaten
Krankenhauses mit den im Anwendungsbereich der BPflV
festzusetzenden Pflegesätzen vergleichbar. Denn die
Pflegesätze, durch die die allgemeinen Krankenhausleistungen
abgegolten werden sollen, wurden auf der Grundlage der Selbstkosten
berechnet (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 i.V.m. 16 Abs. 1
BPflV 1973 bzw. §§ 6 i.V.m. 16 BPflV 1986; vgl.
BFH-Urteile in BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212 = SIS 94 08 26,
unter II.1.a aa, Rz 12; vom 2.10.2003 IV R 48/01, BFHE 204, 80,
BStBl II 2004, 363 = SIS 04 04 35, unter 1.c, Rz 18 f.; in BFHE
231, 298, BStBl II 2011, 296 = SIS 11 01 52, Rz 31 f.).
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61
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bb) Eine Vorauskalkulation war in den
Streitjahren für die Klägerin jedoch nicht notwendig, da
das Abrechnungssystem von (auf den Selbstkosten basierenden)
Tagespauschalen und Pflegesätzen auf eine Abrechnung nach
Fallpauschalen umgestellt wurde und insofern weder Pflegesätze
zu ermitteln waren noch ein Vergleich mit anderen
Krankenhäusern anhand solcher aufgrund einer Vorauskalkulation
der Selbstkosten ermittelten Pflegesätze erfolgen konnte.
Vielmehr sind die von der Klägerin abgerechneten
Fallpauschalen mit denen eines Krankenhauses im Anwendungsbereich
des KHEntgG zu vergleichen.
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62
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cc) Dem steht auch nicht das Senatsurteil in
BFHE 249, 369, BStBl II 2016, 788 = SIS 15 12 90 (Rz 39) entgegen.
Dieses erging zwar für die Rechtslage der vorliegenden
Streitjahre 2005 und 2006, jedoch zu einem Krankenhaus für
Psychosomatik, Psychotherapie und Krisenintervention. Für
dieses war in den Streitjahren gemäß § 17b Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 KHG nicht nach Fallpauschalen abzurechnen.
Für die Vergleichsberechnung waren insofern (weiterhin) die im
Rahmen des § 10 BPflV zu vergütenden tagesgleichen
Pflegesätze nach § 13 BPflV zu ermitteln und somit im
konkreten Fall eine Vorauskalkulation der eigenen Selbstkosten zu
fordern (vgl. zu einem Streitjahr 2004: FG Baden-Württemberg,
Urteil vom 12.4.2011 3 K 526/08, EFG 2011, 1824 = SIS 11 21 60, Rz
35 ff.).
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2. Allerdings ist die Sache nicht
spruchreif.
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64
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a) Nach den Feststellungen des FG waren nicht
alle im Krankenhaus vorgenommenen Behandlungen medizinisch
indiziert. Jedoch fehlen Feststellungen dazu, ob und inwieweit die
streitigen Umsätze der Klägerin im Zusammenhang mit
medizinisch nicht indizierten Behandlungen stehen. Soweit solche
Leistungen der Klägerin vorliegen, fallen diese bereits nicht
in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift und sind
die entsprechenden Belegungstage daher in der Vergleichsberechnung
nach § 67 Abs. 2 AO - weder im Nenner noch im Zähler - zu
berücksichtigen.
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65
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aa) Die Begriffe
„Krankenhausbehandlung und ärztliche
Heilbehandlung“ i.S. des. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b
der Richtlinie 77/388/EWG einerseits und „Heilbehandlungen
im Bereich der Humanmedizin“ i.S. des Art. 13 Teil A Abs.
1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG andererseits sind
grundsätzlich inhaltsgleich (Gleiches gilt für die
entsprechenden Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c MwStSystRL;
s. EuGH-Urteile CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526 = SIS 10 26 08, Rz 28, 30; Future Health Technologies vom 10.6.2010 C-86/09,
EU:C:2010:334, UR 2010, 540 = SIS 10 26 07, Rz 36, 37, 38, 47; PFC
Clinic vom 21.3.2013 C-91/12, EU:C:2013:198, UR 2013, 335 = SIS 13 11 68, Rz 28; s.a. Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer,
§ 4 Nr. 14 Rz 109; Hölzer in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 Rz 81; Grebe/Raudszus, Der
Umsatz-Steuer-Berater 2017, 364, 367).
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66
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Erfasst werden dadurch - einem therapeutischen
Zweck dienende - Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so
weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile
L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464 = SIS 06 29 72, Rz 27;
CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526 = SIS 10 26 08, Rz 28;
BFH-Urteile vom 5.11.2014 XI R 11/13, BFHE 248, 389 = SIS 14 33 26,
Rz 19; vom 26.7.2017 XI R 3/15, BFHE 259, 150, BStBl II 2018, 793 =
SIS 17 18 91, Rz 17; BFH-Beschlüsse in BFHE 259, 567, BStBl II
2018, 109 = SIS 17 22 19, Rz 26; vom 18.9.2018 XI R 19/15, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt, DStR 2019, 157 = SIS 18 21 02, Rz 20 ff.). Mangels therapeutischer Zweckbestimmung sind
kosmetischen Zwecken dienende Operationen keine Heilbehandlungen
(EuGH-Urteil PFC Clinic, EU:C:2013:198, UR 2013, 335 = SIS 13 11 68, Rz 29; BFH-Urteile vom 4.12.2014 V R 16/12, BFHE 248, 416 = SIS 15 03 39; vom 4.12.2014 V R 33/12, BFHE 248, 424 = SIS 15 03 40).
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67
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bb) „Mit dem Betrieb der
Krankenhäuser ... eng verbundenen Umsätze“ i.S.
von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. sind bei
richtlinienkonformer Auslegung als „Krankenhausbehandlung
und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng
verbundenen Umsätze“ anzusehen (BFH-Urteil in BFHE
247, 369, BStBl II 2016, 781 = SIS 14 32 43, Rz 21), so dass
medizinisch nicht indizierte Operationen auf dem Gebiet der
ästhetisch-plastischen Chirurgie nach den o.g.
Grundsätzen durch § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. nicht
erfasst werden. Dazu gehören auch die mit solchen Behandlungen
eng verbundenen Leistungen (vgl. zu anästhesistischen
Leistungen im Rahmen von Schönheitsoperationen, BFH-Beschluss
vom 6.9.2011 V B 64/11, BFH/NV 2011, 2133 = SIS 11 37 03).
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68
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b) Außerdem hat das FG zwar
festgestellt, dass die Belegungstage mit von der Klägerin
erbrachten Wahlleistungen in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils unter
60 % lagen, und dass die Klägerin die zu zahlenden Entgelte
üblicherweise in entsprechender Anwendung des § 17b KHG
nach Fallpauschalen unter Zugrundelegung eines
Krankenhaus-Basisfallwerts berechnete.
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Jedoch fehlen Feststellungen des FG zur
Höhe der von der Klägerin abgerechneten Entgelte
(Fallpauschalen zuzüglich evtl. Kostenerstattung durch den
Belegarzt) im Vergleich zu den im Anwendungsbereich des KHEntgG
für allgemeine Krankenhausleistungen abrechenbaren Entgelten
nach § 7 KHEntgG (unter Berücksichtigung von §§
18 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 KHEntgG) und die Prüfung, ob
mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder
Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen die
abgerechneten Entgelte nicht höher waren.
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70
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Hierbei ist nach dem Wortlaut des § 4 Nr.
16 Buchst. b UStG a.F. auf die Vorjahre 2004 und 2005 abzustellen.
Aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit der Regelung diesbezüglich
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 369, BStBl II 2016, 788 = SIS 15 12 90, Rz 53, m.w.N.) ergibt sich die Steuerbefreiung jedoch im Lichte
des Unionsrechts, wenn die Voraussetzungen in den jeweiligen
Streitjahren 2005 und 2006 erfüllt sind (vgl. zu § 4 Nr.
16 Buchst. e UStG a.F.: BFH-Urteil vom 28.6.2017 XI R 23/14, BFHE
258, 517 = SIS 17 15 39, Rz 43, m.w.N., und zu § 4 Nr. 16 Satz
1 Buchst. k UStG a.F.: BFH-Urteil vom 13.6.2018 XI R 20/16, BFHE
262, 220 = SIS 18 13 92, Rz 51).
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3. Streitjahr 2013:
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Auch die Revision bezüglich Umsatzsteuer
2013 ist begründet.
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72
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Zu Recht hat das FG zwar angenommen, dass die
im Laufe des Klageverfahrens abgegebene Umsatzsteuererklärung
für 2013, welche mit Zustimmung des FA nach § 168 Satz 1,
Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gleichsteht, gemäß § 68 Satz 1 FGO
Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Allerdings hat das FG bei
der Prüfung, ob die streitbefangenen Umsätze der
Klägerin unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen
für öffentlich-rechtliche Einrichtungen in sozialer
Hinsicht vergleichbar sind, zu Unrecht berücksichtigt, dass
die Klägerin auch Leistungen im Zusammenhang mit medizinisch
nicht indizierten Operationen erbracht hat.
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73
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a) Die Umsätze des Jahres 2013 sind
unstreitig nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b des
Umsatzsteuergesetzes in der in 2013 geltenden Fassung (UStG)
steuerfrei, da es sich bei der Klägerin weder um eine
Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S. von § 4 Nr. 14
Buchst. b Satz 1 UStG handelte noch die Voraussetzungen des Satz 2
vorlagen. Insbesondere war die von der Klägerin betriebene
Klinik im Streitjahr nicht als Krankenhaus i.S. von § 4 Nr. 14
Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. § 108 SGB V
zugelassen.
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b) Wie das FG zu Recht angenommen hat, kann
sich die Klägerin jedoch für die Umsätze des
Streitjahres 2013 zur Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung
grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b
MwStSystRL berufen.
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aa) § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG entspricht
insofern nicht den unionsrechtlichen Vorgaben, als er in § 4
Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. §§
108, 109 SGB V die Steuerfreiheit der Leistungserbringung in
Krankenhäusern, die von Unternehmern betrieben werden, die
keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, unter einen
sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt stellt, der mit dem
Unionsrecht nicht vereinbar ist (BFH-Urteile vom 23.10.2014 V R
20/14, BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785 = SIS 15 03 63, Rz 19 ff.;
vom 18.3.2015 XI R 38/13, BFHE 249, 380, BStBl II 2016, 793 = SIS 15 12 89, Rz 39).
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76
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bb) In einem solchen Fall ist es Sache des
nationalen Gerichts, anhand aller maßgeblichen Umstände
zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Art.
132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL erfüllt (vgl. EuGH-Urteile
Kügler vom 10.9.2002 C-141/00, EU:C:2002:473, UR 2002, 513 =
SIS 02 97 10, Rz 61; Zimmermann vom 15.11.2012 C-174/11,
EU:C:2012:716, UR 2013, 35 = SIS 13 02 30, Rz 32).
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77
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c) Allerdings hat das FG zu Unrecht im Rahmen
seiner Abwägung als gewichtigen Umstand berücksichtigt,
dass das Leistungsangebot der Klägerin im Hinblick auf den
Umfang nicht medizinisch indizierter Operationen nicht vergleichbar
mit dem von öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern gewesen
sei.
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78
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aa) Krankenhausbehandlungen und ärztliche
Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze i.S. des
Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL (und nach § 4 Nr. 14
Buchst. b UStG) liegen nur vor, wenn Behandlungen (unabhängig,
ob von angestellten Ärzten oder Belegärzten
durchgeführt) einem therapeutischen Zweck dienen (vgl. unter
III.2.a). Die medizinische Indikation der Behandlungen ist
Grundvoraussetzung für die Eröffnung des
Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung.
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79
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bb) Somit kann es im Rahmen der Prüfung,
ob Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
sowie damit eng verbundene Umsätze von einer Privatklinik
unter sozial vergleichbaren Bedingungen wie die einer
öffentlich-rechtlichen Einrichtung erbracht wurden, nicht mehr
auf die Prägung des Leistungsangebots z.B. durch medizinisch
nicht indizierte Schönheitsoperationen ankommen. Diese sind
nicht Teil der Vergleichsmenge.
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80
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4. Die Sache ist jedoch auch insoweit nicht
spruchreif.
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Zum einen fehlen tatsächliche
Feststellungen dazu, ob es sich bei den streitbefangenen
Umsätzen der Klägerin nur um solche handelt, die im
Zusammenhang mit Behandlungen zu therapeutischen Zwecken standen
(vgl. unter III.2.a). Soweit Leistungen mit einem therapeutischen
Zweck vorliegen, hat das FG zudem aufgrund der für Art. 132
Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL maßgeblichen Kriterien zu
beurteilen, ob diese unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen
für öffentlich-rechtliche Einrichtungen in sozialer
Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten und anderen
ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art
bewirkt worden sind. Ausreichend ist insofern die Feststellung, ob
die Klägerin - einen entsprechenden Bedarf vorausgesetzt - die
Voraussetzungen für die Zulassung nach § 108 SGB V
erfüllt hätte.
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82
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a) Denn insofern ist zu berücksichtigen,
dass es zunächst Sache jedes Mitgliedstaats ist, im Rahmen
seines Ermessensspielraums die Regeln aufzustellen, nach denen die
erforderliche Anerkennung gewährt wird (EuGH-Urteile Dornier
vom 6.11.2003 C-45/01, EU:C:2003:595, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40 =
SIS 04 01 38, Rz 64, 81; L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464 = SIS 06 29 72, Rz 42; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526 = SIS 10 26 08, Rz 63; BFH-Urteil in BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785 = SIS 15 03 63, Rz 15).
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83
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Bei unmittelbarer Berufung auf Unionsrecht
haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die
zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in dem
jeweiligen Artikel eingeräumten Ermessens unter Beachtung der
Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben,
einschließlich insbesondere des Grundsatzes der
Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der
steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH-Urteil
Zimmermann, EU:C:2012:716, UR 2013, 35 = SIS 13 02 30, Rz 33,
m.w.N.). Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, inwieweit das
Ermessen überschritten ist und inwieweit nicht (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 258, 517 = SIS 17 15 39, Rz 43).
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84
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b) Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2
Doppelbuchst. aa UStG war in 2013 die Steuerfreiheit von
Heilbehandlungen bei privaten Krankenhäusern nicht mehr von
der Höhe des abgerechneten Entgelts, sondern unter Bezugnahme
auf spezifische Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit von
einer Zulassung nach §§ 108 f. SGB V abhängig.
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85
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Zugelassen sind danach u.a.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes
aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V),
oder Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der
Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Dabei
ist Voraussetzung für die Aufnahme in einen Krankenhausplan
nach §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, dass das
Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist, dass es
eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren
Pflegesätzen beiträgt (vgl. BVerwG-Urteil vom 14.4.2011 3
C 17/10, BVerwGE 139, 309, Rz 12). Ein Versorgungsvertrag darf
gemäß § 109 Abs. 3 SGB V der im Streitjahr
geltenden Fassung nicht abgeschlossen werden, „wenn das
Krankenhaus nicht die Gewähr für eine
leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung
bietet oder für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der
Versicherten nicht erforderlich ist“.
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c) Da der deutsche Gesetzgeber sein Ermessen
nur insoweit überschritten hat, als er den Abschluss eines
solchen Vertrages gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
SGB V (ebenso wie die Aufnahme in den Krankenhausplan) unter einem
Bedarfsvorbehalt gestellt und damit den Neutralitätsgrundsatz
verletzt hat (vgl. unter III.3.b), ist aufgrund des dem jeweiligen
Mitgliedstaat eingeräumten Ermessensspielraums den
gesetzgeberischen Vorgaben jedoch insoweit zu folgen, als von der
Erbringung vergleichbarer Krankenhausbehandlungen wie die einer
öffentlich-rechtlichen Einrichtung durch eine anerkannte
Einrichtung dann auszugehen ist, wenn das jeweilige Krankenhaus die
Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan nach
§ 108 Nr. 2 SGB V oder den Abschluss eines Versorgungsvertrags
nach § 108 Nr. 3 SGB V - unter Außerachtlassung der
unionsrechtswidrigen Einschränkung durch den Bedarfsvorbehalt
- erfüllt. Denn ein gänzliches Außerachtlassen der
vom nationalen Gesetzgeber postulierten Voraussetzungen würde
den Mitgliedstaaten das ihnen verliehene Ermessen nehmen (vgl.
EuGH-Urteil CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526 = SIS 10 26 08,
Rz 74 f.; BFH-Urteil in BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785 = SIS 15 03 63, Rz 18).
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d) Für eine erfolgreiche Berufung eines
Krankenhauses auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ist daher
die Einhaltung der in §§ 108 f. SGB V genannten Kriterien
der Leistungsfähigkeit (personelle, räumliche und
medizinisch-technische Ausstattung i.S. des § 109 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 SGB V; vgl. Bockholdt in Hauck/Noftz, SGB, § 109 SGB V
Rz 27) und der Wirtschaftlichkeit (angemessenes
Kosten-Leistungs-Verhältnis i.S. der §§ 2 Abs. 4, 12
Abs. 1 SGB V; vgl. Spickhoff/ Szabados, a.a.O., SGB V § 109 Rz
8; Bockholdt in Hauck/Noftz, SGB, § 109 SGB V Rz 28, jeweils
m.w.N.) entscheidend.
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e) Dies steht nicht im Widerspruch zu den
BFH-Entscheidungen in BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785 = SIS 15 03 63 und in BFHE 249, 380, BStBl II 2016, 793 = SIS 15 12 89, da auch
danach ausreichend ist, dass die private Einrichtung ihre Heil- und
Krankenhausbehandlungsleistungen in sozialer Hinsicht unter
vergleichbaren Bedingungen erbracht hat wie Krankenhäuser, die
nach §§ 108 f. SGB V zugelassen sind (BFH-Urteile in BFHE
248, 376, BStBl II 2016, 785 = SIS 15 03 63, Rz 25, und in BFHE
249, 380, BStBl II 2016, 793 = SIS 15 12 89, Rz 57). Dass in diesem
Zusammenhang auf die personelle, räumliche und
medizinisch-technische Ausstattung und die Angemessenheit des
Entgelts abgestellt wurde, ist als Element einer
leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung
auch Teil der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 108 f.
SGB V.
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5. Da die Vorentscheidung zur Umsatzsteuer
2013 bereits aufgrund der fehlerhaften Abwägungsentscheidung
aufzuheben ist, kommt es auf die von der Klägerin erhobenen
Verfahrensrügen nicht mehr an.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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