Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 11.12.2014 3 K 764/12 Erb wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist aufgrund eines notariellen Testaments vom
16.2.2005 Alleinerbe der 1906 geborenen und im Juli 2009
verstorbenen Erblasserin (E).
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Die Erblasserin hatte als Stifterin im Jahr
1999 Vermögen auf eine neu gegründete Stiftung
übertragen. Die Stiftung war mit Statut vom 9.2.1999,
geändert am 16.6.2009, als unbefristete Stiftung i.S. des Art.
552 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts
(PGR) mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, errichtet worden. Zweck der
Stiftung war laut Statut vom 9.2.1999 die Ausrichtung von
Beiträgen zugunsten Angehöriger bestimmter Familien, nach
dem Tod der Erstbegünstigten, der E, jedoch
ausschließlich die Ausrichtung von Beiträgen an
Projekten des O. Der von der Stifterin bestellte Stiftungsrat
konnte in Beistatuten Begünstigte bestimmen, ferner einstimmig
die Statuten ändern und die Stiftung in eine andere Rechtsform
umwandeln oder auflösen. Aus einer späteren
Bestätigung der Mitglieder des Stiftungsrates ergibt sich,
dass der Stiftungsrat im Rahmen der Mandatsausübung in vollem
Umfang an die Anweisungen der E gebunden und nicht zu einer
selbständigen Ausübung des Mandats berechtigt
war.
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In dem Statut vom 16.6.2009 war geregelt,
dass ergänzend Ausschüttungen an natürliche und
juristische Personen außerhalb des genannten Familienkreises
vorgenommen werden konnten. Die Stifterin konnte im Rahmen des
Beistatuts oder eines Reglements konkrete und verbindliche
Kriterien für die dem Stiftungsrat obliegende Verwaltung des
Stiftungsvermögens festlegen. Sie konnte die Statuten und
Beistatuten jederzeit abändern sowie die Stiftung jederzeit
ohne Angabe von Gründen widerrufen.
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Mit Beistatut vom 16.6.2009 bestimmte der
Stiftungsrat der Stiftung die E jeweils zur Erstbegünstigten.
Nach deren Tode waren Beträge für den Kurator sowie
für den Tierschutz vorgesehen. Begünstigter des
restlichen Vermögens war der Kläger. Das Beistatut war zu
Lebzeiten der E widerruflich und nach deren Tode
unwiderruflich.
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Die aus der Stiftung von 1999 bis 2008
erzielten Erträge hatte die Erblasserin bei der
Einkommensteuer nicht erklärt. Dies holte der Kläger nach
ihrem Tode am 11.8.2009 nach. Zudem gab er am 28.1.2010 eine
Erbschaftsteuererklärung ab. Er wies darin auf das
Stiftungsvermögen in Liechtenstein hin und vertrat die
Auffassung, es läge eine von der Stifterin beherrschte
abhängige Stiftung i.S. des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 28.6.2007 II R 21/05 (BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669 = SIS 07 27 17) vor, deren Vermögen der Stifterin zuzurechnen sei.
Seine auf den Stiftungsstatuten beruhende Begünstigung
führe jedoch nicht zu einem steuerpflichtigen Vorgang
gemäß § 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) hielt das Vermögen
der Stiftung - nach Abzug der Beträge für den Kurator und
den Tierschutz - für einen Teil des Nachlasses und setzte mit
Bescheid vom 20.4.2010 die Erbschaftsteuer auf dieser Grundlage
gegen den Kläger fest.
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Im Rahmen des Klageverfahrens
berücksichtigte das FA mit Änderungsbescheid vom
28.10.2014 weitere Nachlassverbindlichkeiten und setzte die Steuer
entsprechend herab. Im Übrigen blieb die Klage erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, zu dem Erbanfall des
Klägers nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gehöre nach
§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch das
Stiftungsvermögen. Die gesonderte Regelung im Beistatut habe
lediglich die Wahrnehmung der Befugnisse aus dem Erbe gesichert,
ähnlich der Weitergabe der gegenüber der Bank
legitimierenden Zugangsdaten bei einem Schweizer Nummernkonto. An
der Durchbrechung des Trennungsprinzips bei der Stiftung (sog.
transparente Stiftung) und damit der Zurechnung des
Stiftungsvermögens zur E habe deren Tod nichts geändert.
Zwar sei grundsätzlich fraglich, ob nicht mit dem Tode des
Stifters dessen Weisungsrechte als höchstpersönliche
Rechte erlöschen und so das Trennungsprinzip wieder zum Tragen
komme. Im Streitfall habe jedoch auch nach dem maßgeblichen
liechtensteinischen Privatrecht der Tod der E an der
Durchgriffsmöglichkeit nichts geändert, weil E die
Stiftung - wie sich an der Nichterklärung umfangreicher
Erträge zeige - zum Zwecke der Steuerhinterziehung und damit
missbräuchlich gegründet habe. Das FG-Urteil ist in EFG
2015, 736 = SIS 15 07 21 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht. Der
Vorteil, den er - der Kläger - mit dem Tod der E als
Begünstigter des Stiftungsvermögens erhalten habe, sei
nicht von dem abschließenden Katalog des § 3 ErbStG
erfasst und unterliege deshalb nicht der Erbschaftsteuer.
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Das FG habe sich bei der Auslegung des
Testaments der E unter Verletzung des § 133 BGB sowie des
Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den Wortlaut des
Testaments beschränkt, statt zutreffend die zeitliche Abfolge
von Stiftungsstatuten und Beistatuten zu bedenken. Der
testamentarische Wille der E sei nicht darauf gerichtet gewesen,
Verfügungen über das Stiftungsvermögen zu treffen.
Es gehöre nicht zum Nachlass.
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Die Auffassung des FG, das Trennungsprinzip
sei wegen Steuerhinterziehung der E durchbrochen, beruhe zum einen
auf einer Verletzung der aus § 96 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) folgenden Pflicht des FG, seine
Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu
schöpfen, zum anderen auf einem Verstoß gegen
materielles Recht. Die festgestellten Tatsachen böten keine
Grundlage dafür, der E bei Stiftungsgründung eine
Steuerhinterziehungsabsicht zu unterstellen, denn allein eine
gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür reiche nicht aus. Zudem
könne materiell-rechtlich das Trennungsprinzip nur über
den Tod hinaus durchbrochen werden, wenn die Steuerhinterziehung
einziges Motiv der Stiftungsgründung gewesen sei, woran es
eindeutig fehle.
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Der Kläger beantragt, unter Aufhebung
der Vorentscheidung den Erbschaftsteuerbescheid vom 28.10.2014
dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer ohne
Einbeziehung des in der Stiftung eingelegten Vermögens in
Höhe von 1.188.657 EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Auslegung des Testaments durch das FG
sei ebenso wie die Durchbrechung des Trennungsprinzips bei der
Stiftung zutreffend. Der den gemeinnützigen Zwecken gewidmete
Teil des Stiftungsvermögens habe sich ab 2006 deutlich
verringert.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FG hat im
Ergebnis zu Recht entschieden, dass das dem Kläger zustehende
(restliche) Stiftungsvermögen der Erbschaftsteuer unterliegt.
Die vom Kläger insoweit erworbene Forderung der E gegen die
Stiftung auf Auskehrung deren Vermögens ist Teil seines
steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen.
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1. Der Erbschaftsteuer unterliegt nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 ErbStG der Erwerb von Todes
wegen.
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Als Erwerb von Todes wegen gilt
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. der Erwerb durch
Erbanfall nach § 1922 BGB. Der steuerrechtliche Erwerb tritt
grundsätzlich in der Person desjenigen ein, der auch
zivilrechtlich Erwerber ist. Ist der Erblasser zur Zeit seines
Todes ein Inländer, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Buchst. a ErbStG im Inland einen Wohnsitz hatte, wird die
Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG begründet.
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2. Bei einem Erbanfall mit
Auslandsberührung ist auf der Grundlage zivilrechtlicher
Vorschriften zu entscheiden, welches nationale Recht für den
Erbanfall maßgebend ist und ob ein im Ausland befindlicher
Vermögensgegenstand zum Nachlassvermögen gehört, der
durch den Erbanfall auf den Erben übergeht.
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a) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen (das
Erbstatut) unterliegt nach Art. 25 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht
und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur
Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGuaÄndG) vom
29.6.2015 (BGBl I 2015, 1042) dem Recht des Staates, dem der
Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
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Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über
die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung
öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung
eines Europäischen Nachlasszeugnisses - EuErbVO - (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 201 vom 27.7.2012, S.
107) ist auf Todesfälle vor dem 17.8.2015 nicht anwendbar. Sie
findet nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO erst auf die Rechtsnachfolge von
Personen Anwendung, die am 17.8.2015 oder danach verstorben sind.
Art. 25 EGBGB i.d.F. des IntErbRVGuaÄndG, der die
entsprechende Anwendung des Kapitels III der EuErbVO anordnet,
soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den
Anwendungsbereich der Verordnung fällt, ist nach Art. 22 Abs.
1 IntErbRVGuaÄndG erst am 17.8.2015 in Kraft getreten (vgl. im
Ergebnis ebenso Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts vom 25.4.2016 3 Wx 122/15, Zeitschrift für
Erbrecht und Vermögensnachfolge 2016, 502, Rz 26 bis 29).
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b) Erbstatut ist im Streitfall das deutsche
Recht, da E zum Zeitpunkt ihres Todes deutsche
Staatsangehörige war.
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aa) Nach § 1922 i.V.m. § 1942 BGB
geht das vererbbare Vermögen (Erbschaft) im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den oder die Erben über.
Die Universalsukzession ist nicht disponibel. Eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise ist insoweit ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom
7.12.2016 II R 21/14, BFHE 256, 381, BStBl II 2018, 196 = SIS 17 04 28, Rz 10).
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bb) Das Vermögen einer intransparenten,
wirksam gegründeten und rechtlich selbständigen Stiftung
ist dem Stifter nicht mehr zuzurechnen und kann schon deshalb nach
inländischem Erbrecht - unabhängig von dem
ausländischen Personalstatut der Stiftung - nicht mehr der
gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen
unterliegen. Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Erbfalls
nicht mehr zum Vermögen des Erblassers gehören, sind kein
Nachlassvermögen und der letztwilligen Verfügung des
Erblassers entzogen. Ist einer Stiftung vor dem Erbfall
tatsächlich und rechtlich wirksam Vermögen zugeflossen,
ist es nur noch der Stiftung zuzuordnen. Der Tod des Stifters ist
insoweit erbschaftsteuerrechtlich nicht von Bedeutung.
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cc) Sind jedoch nach den getroffenen
Vereinbarungen und Regelungen dem Stifter umfassende
Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer
ausländischen Stiftung vorbehalten, so dass die Stiftung
gehindert ist, über das ihr übertragene Vermögen dem
Stifter gegenüber tatsächlich und frei zu verfügen,
ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669 = SIS 07 27 17,
unter II.2.b). Herrschaftsbefugnisse in diesem Sinne ergeben sich
z.B. durch den Vorbehalt des Stifters in Bezug auf die
Entscheidungen über die Anlage und Verwendung des
Vermögens, die Möglichkeit, ganz oder teilweise die
Rückübertragung des Vermögens zu verlangen, und die
Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe
gegenüber dem Stifter (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 254, BStBl
II 2007, 669 = SIS 07 27 17, unter II.2.b). Der Stifter kann
aufgrund seiner Befugnisse über das Vermögen der Stiftung
wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen. Dies gilt
mangels Änderungen der Vereinbarungen oder anderweitiger
Zwischenverfügungen bis zum Todeszeitpunkt.
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c) Vom maßgeblichen Erbstatut ist die
kollisionsrechtlich gesondert anzuknüpfende Vorfrage zu
unterscheiden, ob ein Recht nach dem Tode des Erblassers noch
vorhanden ist und einen Nachlassgegenstand darstellt (vgl.
Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3.12.2014 IV ZB 9/14,
NJW 2015, 623, Rz 28).
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aa) Ob Rechte, die ihren Grund im
Stiftungsrecht haben, dem Grunde nach vererblich sind, richtet sich
nach dem Personalstatut der Stiftung. Dieses Personalstatut ist
maßgeblich für die Entscheidung, ob das Vermögen
der Stiftung vererbbar i.S. des § 1922 BGB ist. Eine Vererbung
des Stiftungsvermögens kommt nur in Betracht, wenn dieses in
Durchbrechung des Trennungsprinzips zunächst dem Stifter
aufgrund der ihm zustehenden Herrschaftsbefugnisse zuzurechnen war.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Herrschaftsbefugnisse des
Stifters ebenfalls vererbt werden können und deshalb beim
Ableben des Stifters auf dessen Erben übergehen. Sind die
Herrschaftsbefugnisse vererblich, tritt der Erbe damit auch
bezüglich des Stiftungsvermögens in die Rechtsstellung
des Stifters ein. Das Stiftungsvermögen gehört in einem
solchen Fall grundsätzlich zum Nachlassvermögen des
Stifters i.S. des § 1922 BGB.
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bb) Sind die Herrschaftsbefugnisse des
Stifters dagegen nicht vererblich, erlöschen sie mit dem Tode
des Stifters ersatzlos. Damit entfällt zugleich die Zurechnung
des Stiftungsvermögens beim Stifter bzw. dessen Erben.
Rechtsnachfolger hinsichtlich des Stiftungsvermögens ist in
diesem Fall die Stiftung selbst.
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d) Personalstatut der Stiftung ist im
Streitfall das Recht des Fürstentums Liechtenstein
(entsprechend für eine liechtensteinische Anstalt
BGH-Beschluss in NJW 2015, 623, Rz 29).
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aa) Nach liechtensteinischem Recht richtet
sich nicht nur die Wirksamkeit der Gründung der Stiftung,
sondern auch die Vererblichkeit stiftungsrechtlicher Rechte und
Pflichten. Das gilt sowohl für eine intransparente, also
rechtlich selbständige Stiftung mit eigenem
Stiftungsvermögen als auch für eine transparente
Stiftung, deren Vermögen wegen Durchbrechung des
Trennungsprinzips dem Stifter zuzurechnen ist.
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bb) Es ist in erster Linie Aufgabe des FG als
Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht
gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der
Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln.
Entsprechende Feststellungen sind für das Revisionsgericht
nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 560 ZPO grundsätzlich
bindend, sofern sie nicht nur kursorischer Natur sind (vgl.
BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017,
456 = SIS 17 06 28, Rz 60, 61, m.w.N.). Dadurch ist das
Revisionsgericht aber nicht generell daran gehindert, vom FG nicht
berücksichtigtes ausländisches Recht zu ermitteln und der
Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2015,
623, Rz 24, m.w.N.).
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3. Der vom Kläger als Alleinerbe
erworbene Anspruch gegen die Stiftung auf Auskehrung des
Stiftungsvermögens gehört zu dem der Erbschaftsteuer
unterliegenden Erwerb von Todes wegen.
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a) Es steht zwischen den Beteiligten nicht im
Streit und ist angesichts der Statuten der Stiftung offensichtlich,
dass E sich an dem in die Stiftung eingebrachten Vermögen
Herrschaftsbefugnisse so vorbehalten hat, dass ihr das
Vermögen nach den Kriterien des BFH-Urteils in BFHE 217, 254,
BStBl II 2007, 669 = SIS 07 27 17 zu ihren Lebzeiten weiterhin
zuzurechnen war.
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b) Beim Ableben der E ist der Kläger als
ihr Alleinerbe nach § 1922 BGB in ihre Rechtsposition
eingetreten. Die bezüglich der Stiftung bestehenden
Herrschaftsbefugnisse der E sind auf den Kläger im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.
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aa) Die Vererblichkeit der
Herrschaftsbefugnisse ist nicht aufgrund der Stiftungsstatuten
ausgeschlossen. Im Statut der Stiftung vom 16.6.2009 war bestimmt,
dass die Stifterin die Statuten und Beistatuten jederzeit
abändern sowie die Stiftung jederzeit ohne Angabe von
Gründen widerrufen konnte. Die Mitglieder des Stiftungsrates
haben bestätigt, dass der Stiftungsrat im Rahmen der
Mandatsausübung in vollem Umfang an die Anweisungen der E
gebunden und nicht zu einer selbständigen Ausübung des
Mandats berechtigt war. Eine Einschränkung dieser Rechte ist
im Statut der Stiftung auch für den Fall des Ablebens der
Stifterin nicht vorgesehen. Es ist ebenso nicht bestimmt worden,
dass diese Rechte nicht vererblich sind und beim Ableben der
Stifterin erlöschen. Allein die Regelung in Art. 9 Abs. 1 des
Statuts, dass die Stifterin die Statuten und Beistatuten jederzeit
abändern kann, beinhaltet - entgegen der Auffassung des
Klägers - keine personenbezogene Beschränkung dieses
Rechts ausschließlich auf die Stifterin und damit auch keinen
Ausschluss der Vererblichkeit des Änderungsrechts. Insoweit
handelt es sich vielmehr um eine übliche Regelung, die das
Änderungsrecht zu Lebzeiten der Stifterin festlegt. Es gibt
keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass ein Übergang
kraft Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben ausgeschlossen werden
sollte. Demgegenüber enthält das Beistatut, in dem u.a.
die Begünstigung des Klägers festgelegt wird, die
Regelung, dass es zu Lebzeiten der Erstbegünstigten
(Erblasserin) jederzeit widerruflich ist und nach deren Tod
unwiderruflich wird. Dies zeigt, dass im Beistatut hinsichtlich des
Widerrufs für die Zeit vor und nach dem Tod der E
unterschieden wurde, auch wenn die Begünstigung von den
Herrschaftsbefugnissen zu unterscheiden ist.
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bb) Die Vererblichkeit der Rechte der
Stifterin zum Widerruf oder zur Änderung der
Stiftungsdokumente ist auch nicht durch Art. 552 § 30 Abs. 1
Satz 2 PGR (i.d.F. des Gesetzes vom 26.6.2008 über die
Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts - PGR n.F. -,
LGBl 2008, Nr. 220) ausgeschlossen. Nach Art. 552 § 30 Abs. 1
Satz 1 PGR n.F. kann sich der Stifter das Recht zum Widerruf der
Stiftung oder zur Änderung der Stiftungserklärung in der
Stiftungsurkunde vorbehalten. Diese Rechte können nicht
abgetreten oder vererbt werden (Art. 552 § 30 Abs. 1 Satz 2
PGR). Diese Vorschrift ist aber - wie sich aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 4 Satz 1 der Übergangsbestimmungen des PGR ergibt - nicht
auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des PGR n.F. (am
1.4.2009) errichtet wurden. Die Anwendung des Art. 552 § 30
PGR n.F. auf Altstiftungen wird in Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der
Übergangsbestimmungen des PGR nicht angeführt. Im
Streitfall wurde die Stiftung bereits im Jahr 1999 errichtet.
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Ein Ausschluss der Vererblichkeit aller Rechte
der Stifterin ergibt sich auch nicht aus dem für Altstiftungen
möglicherweise weiterhin anzuwendenden Art. 559 PGR i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des PGR. Zum einen
betrifft Art. 559 PGR das Recht zum Widerruf der Stiftung und damit
nur einen Teil der Stifterrechte. Zum anderen ist Art. 559 Abs. 4
PGR zu entnehmen, dass bei einer bestehenden Stiftung ein - wie im
Streitfall - in der Stiftungsurkunde ausdrücklich
vorbehaltener Widerruf jederzeit zulässig ist. Ein
Widerrufsrecht der Erben wird nur für noch nicht in das
Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftungen ausgeschlossen
(Art. 559 Abs. 2 und 3 PGR).
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Dem Kläger wurde dementsprechend nach
seinen Angaben bereits ein Teil des Stiftungsvermögens
ausgezahlt.
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cc) Soweit der Kläger
sinngemäß einwendet, der testamentarisch
geäußerte Wille der E habe sich nicht auf die Vererbung
des vermeintlichen Stiftungsvermögens erstreckt, geht dies ins
Leere. Die Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB ist nicht
abdingbar.
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c) Im Hinblick darauf, dass das Vermögen
der Stiftung aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge dem Kläger
zuzuordnen ist, kann dahinstehen, ob die Stiftung - wie das FG
ausgeführt hat - zum Zwecke der Steuerhinterziehung und damit
missbräuchlich gegründet wurde. Eine missbräuchliche
Gründung ist nicht ausgeschlossen, da die Erblasserin die
Erträge aus der Verwaltung des Stiftungsvermögens nicht
bei der Einkommensteuer angegeben hat.
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4. Gegen die Höhe der steuerpflichtigen
Bereicherung i.S. des § 10 Abs. 1 ErbStG sind keine
Einwände erhoben worden.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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