Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung

Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern begebenen Darlehensforderung: 1. Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen ist anhand der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten vorzunehmen. Einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs ist dabei nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beizumessen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29.10.1997 I R 24/97, BFHE 184 S. 482, BStBl 1998 II S. 573 = SIS 98 08 34, unter II.2.). - 2. Der Topos des sog. Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern (insoweit entgegen Senatsurteile vom 24.6.2015 I R 29/14, BFHE 250 S. 386, BStBl 2016 II S. 258 = SIS 15 20 49, und vom 29.10.1997 I R 24/97, BFHE 184 S. 482, BStBl 1998 II S. 573 = SIS 98 08 34, unter II.3.d). - 3. Die fehlende Darlehensbesicherung gehört grundsätzlich zu den nicht fremdüblichen "Bedingungen" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG. Gleiches gilt für Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967). - 4. Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (hier: Art. 9 DBA-Belgien 1967) beschränkt den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG nicht auf sog. Preisberichtigungen, sondern ermöglicht auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf (entgegen Senatsurteile vom 24.6.2015 I R 29/14, BFHE 250 S. 386, BStBl 2016 II S. 258 = SIS 15 20 49, und vom 17.12.2014 I R 23/13, BFHE 248 S. 170, BStBl 2016 II S. 261 = SIS 15 03 60). - 5. Ob einer Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Unionsrechts entgegensteht, bestimmt sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind das wirtschaftliche Eigeninteresse und die Finanzierungsverantwortung auf der einen Seite sowie die strukturelle Nähe zur Eigenkapitalausstattung und die Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus des Darlehensgebers auf der anderen Seite zu berücksichtigen. 6. Mit am 31.3.2021 veröffentlichtem Beschluss vom 4.3.2021 - 2 BvR 1161/19 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, das BFH-Urteil vom 27.2.2019 - I R 73/16 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen. Der Rechtsstreit wird nun unter dem neuen Az. I R 15/21 geführt. - Urt.; BFH 27.2.2019, I R 73/16; SIS 19 05 69

Kapitel:
International > Außensteuergesetz
Fundstellen
  1. BFH 27.02.2019, I R 73/16 (ECLI:DE:BFH:2019:U.270219.IR73.16.0)
    BStBl 2019 II S. 394
    DStR 2019 S. 1034

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 4.7.2019
    M. Bünning in BB 23/2019 S. 1330
    O. Busch in DB 22/2019 S. 1236
    H.-J. Gebel in DStR 37/2019 S. 1896
    D. Gosch/G. Rautenstrauch in GmbHR 12/2019 S. R 179
    J. H. in StuB 11/2019 S. 450
    F. Hader/S. Kley in IWB 10/2019 S. 396
    T. Hagemann/I. Luhmann/M. Meger in StuB 16/2019 S. 621
    T. Hagemann in BB 47/2019 S. 2800
    O. Heinsen/G. Adrian in WPg 15/2019 S. 854
    L. Junkers in ISR 7/2019 S. 245
    B. Kaminski in Stbg 11/2019 S. M 17
    Ph. Nürnberg in NWB 23/2019 S. 1648
    V. Pfirrmann in BFH/PR 8/2019 S. 202
    B. Rätke in BBK 12/2019 S. 565
    J. Schiffers in DStZ 13/2019 S. 445
    K. Schulz-Trieglaff in IWB 16/2019 S. 667
    R. Wacker in DStR 20/2019 S. 1034
    -/- in NWB 21/2019 S. 1507
Normen
[AStG i.d.F. StVergAbG] § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4
[KStG] § 8 b Abs. 3 Satz 3
[WÜRV] Art. 31 Abs. 1
[DBA-Belgien 1967] Art. 3 Abs. 2, Art. 9
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 10.11.2015, SIS 17 04 72, Teilwertabschreibung, Darlehen, Tochtergesellschaft, Fremdvergleich, Sicherung, Doppelbesteuerung, Sperrwirkung
  • nach: 2 BvR 1161/19 (BVerfG), Einkünftekorrektur, Außensteuerrecht, Konzern, Darlehensforderung, Ausland, Ausbuchung, Wertminderung, unbesichertes Darlehen, Korrektur, Forderung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BVerfG 5.8.2024, SIS 24 16 53, Nichtannahmebeschluss, erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer außensteuerrechtlichen Angelegenheit (An...
  • BVerfG 8.11.2023, SIS 24 01 45, Stattgebender Kammerbeschluss, Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV verletzt bei Über...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.8.2023, SIS 23 20 70, Zu den Folgen des Hornbach-Urteils des EuGH (= SIS 18 10 14) für die Beurteilung der Gemeinschaftsrechtmä...
  • FG München 22.5.2023, SIS 24 09 72, Anwendbarkeit des § 8 b Abs. 5 KStG im Zusammenhang mit Gewinnkorrekturen nach dem Übereinkommen (EWG) 90...
  • FG Baden-Württemberg 27.9.2022, SIS 23 12 24, Keine außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus Gesellschafterdarlehen an ausländisch...
  • FG Berlin-Brandenburg 28.6.2022, SIS 22 15 63, Gewerbesteuerliches Bankenprivileg bei der Hinzurechnung von Entgelten nach § 8 Nr. 1 GewStG, im Wesentli...
  • BFH 13.1.2022, SIS 22 10 00, Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern bege...
  • FG München 6.12.2021, SIS 22 18 21, Teilwertabschreibungen auf Darlehens- und Zinsforderungen gegen eine nahestehende ausländische Gesellscha...
  • BVerfG 4.3.2021, SIS 21 05 21, Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV verletzt bei Über...
  • BFH 16.12.2020, SIS 21 04 92, Keine Zulassung der Revision trotz Divergenz: Weicht das angefochtene Urteil von einem Urteil eines ander...
  • BFH 30.9.2020, SIS 21 01 15, Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem DBA-Polen 2003: Die vom OEC...
  • Hessisches FG 10.6.2020, SIS 20 17 01, Teilwertabschreibung bei grenzüberschreitenden ungesicherten Darlehen innerhalb eines Konzerns: 1. Die un...
  • BFH 19.2.2020, SIS 20 20 50, Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Darlehens- und...
  • BFH 18.12.2019, SIS 20 12 89, Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Konzerndarlehe...
  • BFH 27.11.2019, SIS 20 11 48, Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen, Verhältnis von § 1 Abs. 1 ...
  • BFH 14.8.2019, SIS 20 05 26, Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Abschreibung auf unbesicherte Konzerndarlehe...
  • BFH 14.8.2019, SIS 20 05 27, Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung eines unbesicherten Konzerndarleh...
  • BFH 14.8.2019, SIS 20 07 25, Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsansatz nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG und Gegenkorrektur gemäß § ...
  • BFH 19.6.2019, SIS 19 19 19, Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf unbesichert im Konzern begebenen...
  • BFH 19.6.2019, SIS 20 00 47, Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern bege...
  • BFH 19.6.2019, SIS 20 00 48, Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung einer unbesichert im Konzern bege...
  • FG Münster 15.5.2019, SIS 19 14 13, Anerkennung eines von einer GmbH an die beherrschende Gesellschafterin ihrer Muttergesellschaft gewährten...
  • BFH 27.2.2019, SIS 19 12 41, Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung sowie Teilwertabschreibung unbesi...
  • BFH 27.2.2019, SIS 19 12 42, Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei Teilwertabschreibungen auf im Konzern begebenen Darlehensford...
Fachaufsätze
  • LIT 04 26 87 G. Kraft, NWB 18/2021 S. 1288: BVerfG zum Entzug des gesetzlichen Richters durch den I. Senat des BFH - Lit.; G. Kraft, NWB 18/2021 S. 1...
  • LIT 04 27 43 A. Nientimp/A.-L. Scherer, GmbHR 10/2021 S. R 149: BVerfG: Aufhebung des BFH-Urteils zur Einkünftekorrektur bei fehlender Besicherung von Konzerndarlehen - ...
  • LIT 04 27 89 J. Haselmann/S. Bösken, IWB 10/2021 S. 416: Wann muss der BFH den EuGH zur Vorabentscheidung anrufen? - Lit.; J. Haselmann/S. Bösken, IWB 10/2021 S. ...
  • LIT 04 27 98 I. Dörr, DB 21/2021 S. M 5: BVerfG rüffelt Rechtsprechung des BFH zum Transfer Pricing - Lit.; I. Dörr, DB 21/2021 S. M 5; AStG § 1; ...
  • LIT 04 28 18 M. Ungemach, DStZ 12/2021 S. 475: Neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Verlusten aus unbe...
  • LIT 04 28 58 G. Frotscher, Stbg 6/2021 S. M 1: Besicherung grenzüberschreitender Darlehen - eine "Strafrunde" für den BFH - Lit.; G. Frotscher, Stbg 6/2...
  • LIT 04 05 34 H. Schmid, FR 10/2020 S. 453: Das grenzüberschreitende Konzerndarlehen im Lichte der neuen BFH-Rechtsprechung - Lit.; H. Schmid, FR 10/...
  • LIT 04 06 52 C. Lauten/N. Nolden, DB 22/2020 - Beilage 03 S. 22: TP Fokus: Fremdüblichkeit des Zinssatzes oder aller Darlehensbedingungen - Implikationen aktueller BFH-Ur...
  • LIT 04 08 59 J. Braun/S. Burger, IWB 12/2020 S. 456: Finanzierungsbeziehungen im Konzern - Lit.; J. Braun/S. Burger, IWB 12/2020 S. 456; AStG § 1 Abs. 1; BFH ...
  • LIT 03 91 09 T. Schumann, FR 18/2019 S. 848: Zur Fremdüblichkeit unbesicherter Konzerndarlehen - ein Praxiskommentar - Lit.; T. Schumann, FR 18/2019 S...
  • LIT 03 91 59 B. Binnewies/M. Tippelhofer, AG 19/2019 S. 720: Grenzüberschreitende Konzerndarlehen - Änderung der BFH-Rechtsprechung - Lit.; B. Binnewies/M. Tippelhofe...
  • LIT 03 91 61 Ph. Nürnberg, DStR 37/2019 S. 1901: Der Rückhalt im Konzern: Terminus ohne gesetzliche Grundlage auf Definitionssuche - Lit.; Ph. Nürnberg, D...
  • LIT 03 95 00 N. Steiner/R. Ullmann, DStR 46/2019 S. 2385: Neuausrichtung des Fremdvergleichsmaßstabs bei grenzüberschreitenden konzerninternen Gesellschafterdarleh...
  • LIT 03 95 24 D. Gosch, DStR 47/2019 S. 2441: Von Äpfeln und Birnen - Ein steuerjuristischer Essay zum Maß des ­"Fremdvergleichens" im Konzern - Lit.; ...
  • LIT 03 95 56 R. Rein, IWB 22/2019 S. 877: Tagungsbericht: Konzerninterne Finanzierungen - BFH setzt neue Maßstäbe - Lit.; R. Rein, IWB 22/2019 S. 8...
  • LIT 03 96 26 S. Rasch, ISR 12/2019 S. 409: Die neue Sichtweise des BFH zur Sperrwirkung - was ist fremdüblich und was nicht? - Lit.; S. Rasch, ISR 1...
  • LIT 03 83 77 R. Wacker, FR 10/2019 S. 410: Ausfall grenzüberschreitender Konzerndarlehen - Neuorientierung der BFH-Rechtsprechung - Lit.; R. Wacker,...
  • LIT 03 84 78 N. Steiner/R. Ullmann, IStR 11/2019 S. 412: Fremdvergleichsprüfung bei grenzüberschreitenden Gesellschafterdarlehen nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 OE...
  • LIT 03 88 72 Ch. Kahlenberg/G. Kempelmann/J. Rieck, DB 32/2019 S. 1752: Kehrtwende des BFH in Sachen Konzernrückhalt und DBA-Sperrwirkung - Lit.; Ch. Kahlenberg/G. Kempelmann/J....
  • LIT 03 88 79 M. Ungemach, DStZ 16/2019 S. 581: Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung des BFH zur ertragsteuerlichen Behandlung von Teilwertabschr...
  • LIT 03 89 32 H.-U. Kühn, BBK 16/2019 S. 783: Teilwertabschreibungen von unbesicherten Darlehen an Tochtergesellschaften im Ausland - Lit.; H.-U. Kühn,...

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.11.2015 6 K 2095/13 K aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

1

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Einkünftekorrektur nach § 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG - ) vom 16.5.2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) - AStG - .

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine inländische GmbH, ist Alleingesellschafterin und zugleich Organträgerin der inländischen A GmbH. Letztere war zu 99,98 % an der B N.V., einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Belgien, beteiligt. Die restlichen Anteile an der B N.V. hielt die Klägerin.

 

 

3

Die A GmbH führte für die B N.V. ein Verrechnungskonto, das ab dem 1.1.2004 mit 6 % p.a. verzinst wurde. Am 30.9.2005 vereinbarten die A GmbH und die B N.V. einen Forderungsverzicht gegen Besserungsschein in Höhe von ... EUR. Der Betrag entsprach dem nach Ansicht der Vertragsbeteiligten wertlosen Teil der gegen die B N.V. gerichteten Forderungen aus dem Verrechnungskonto. Er wurde zwar in der Bilanz der A GmbH gewinnmindernd ausgebucht, jedoch hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Gewinnminderung mit Rücksicht auf die fehlende Forderungsbesicherung nach § 1 Abs. 1 AStG durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung neutralisiert.

 

 

4

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 10.11.2015 6 K 2095/13 K, EFG 2017, 553 = SIS 17 04 72).

 

 

5

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Es unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, das Revisionsbegehren des FA.

 

 

8

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, dass das Einkommen der A GmbH nicht zu korrigieren ist.

 

 

9

1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz bestand im Streitjahr eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft zwischen der A GmbH (als Organgesellschaft) und der Klägerin (als Organträgerin). Dies hat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) zur Folge, dass das Einkommen der A GmbH der Klägerin zuzurechnen ist und die Einwendungen gegen die Höhe des zugerechneten Einkommens von der Klägerin als Organträgerin im Rechtsbehelfsverfahren gegen den an sie gerichteten Körperschaftsteuerbescheid geltend zu machen sind. Der die Organgesellschaft betreffende Steuerbescheid ist insoweit kein Grundlagenbescheid (vgl. Senatsurteil vom 6.7.2016 I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04).

 

 

10

2. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um entscheiden zu können, ob es sich bei dem Verrechnungskonto um ein betrieblich veranlasstes und damit steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehen der A GmbH handelte oder ob dieses Konto durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Einlagen in das Vermögen der B N.V. und damit in Höhe der Forderung nachträgliche Anschaffungskosten auf den Beteiligungsansatz der A GmbH ausweist (nachfolgend zu 3.). Dies kann jedoch offen bleiben, da in beiden Fällen die Minderung des Aktivums außerbilanziell zu berichtigen ist (nachfolgend zu 4.).

 

 

11

3. Nach der zu Verträgen zwischen Angehörigen ergangenen Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung im Anschluss an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34 = SIS 96 01 13, unter B.I.2.) und vom 15.8.1996 2 BvR 3027/95 = SIS 96 23 25 anhand der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten mit der Maßgabe vorzunehmen, dass nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Fremdüblichen im Sinne eines absolut wirkenden Tatbestandsmerkmals die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.10.2018 X R 44-45/17, BFHE nn, m.w.N.). Nichts anderes kann für Vertragsverhältnisse zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern und damit für die Frage gelten, ob eine Kapitalüberlassung der eigenen betrieblichen Sphäre oder derjenigen des Gesellschaftsverhältnisses (hier: Beteiligung der A GmbH an der B N.V.) zuzuordnen ist.

 

 

12

a) Demgemäß bedarf es auch bei der Beurteilung von Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen der Abgrenzung, ob das zugeführte Kapital dauerhaft in das Vermögen der empfangenden Gesellschaft übergehen sollte und eine Rückzahlung nicht beabsichtigt war (BFH-Urteil vom 6.11.2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416 = SIS 04 13 68) oder ob die Beteiligten - im Sinne einer ernstlichen Abrede - von der Überlassung von Kapital auf Zeit ausgegangen sind und davon ausgehen konnten, dass der Darlehensvertrag durchgeführt, insbesondere also das Darlehen zurückgezahlt wird (dazu Senatsurteil vom 17.12.2014 I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60, Rz 26). Zwar kann diese Abgrenzung nur auf objektiv überprüfbare Umstände gestützt werden und ist hierbei von den fremdüblichen Voraussetzungen einer Darlehensgewährung auszugehen (sog. Fremdvergleich). Auch insoweit kann jedoch einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs nicht die Qualität unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beigemessen werden. Diese sind vielmehr - worauf der Senat mit Urteil vom 29.10.1997 I R 24/97 (BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573 = SIS 98 08 34, unter II.2.) ausdrücklich hingewiesen hat - indiziell zu würdigen (gl.A. BFH-Urteil vom 16.10.2014 IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267 = SIS 15 00 50, Rz 24 ff.).

 

 

13

b) Hiervon ausgehend ist zwar in der den Streitfall kennzeichnenden Nichtbesicherung des Schuldsaldos aus dem Verrechnungskonto einerseits ein nicht fremdüblicher Umstand zu sehen, da ein mit der B N.V. nicht verbundener Kreditgeber auf einer banküblichen Sicherheit bestanden hätte. Abweichendes kann auch dem Topos des (sog.) Konzernrückhalts nicht entnommen werden, da er - ohne Hinzutreten einer rechtlichen Verpflichtung, für die Rückzahlung des Darlehens einzustehen - lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und die Üblichkeit zum Ausdruck bringt, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern (z.B. Greil, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2018/2019, 947, 963 ff.). Soweit den Urteilen des Senats vom 24.6.2015 I R 29/14 (BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258 = SIS 15 20 49) sowie in BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573 = SIS 98 08 34, unter II.3.d, Abweichendes zu entnehmen ist, wird hieran nicht festgehalten. Dies schließt es andererseits - wie erläutert - aber nicht aus, auch ertragsteuerrechtlich von einer ernstlichen, d.h. betrieblich veranlassten Darlehensabrede auszugehen (Senatsurteil in BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573 = SIS 98 08 34, zu II.2.). Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sind hierbei neben der fehlenden Konzernüblichkeit der Anspruchsbesicherung (dazu Senatsurteil vom 21.12.1994 I R 65/94, BFHE 176, 571 = SIS 95 12 25) vor allem die sonstigen Umstände des Vertragsschlusses (z.B. berechtigte Ertragserwartungen des Kreditnehmers, Einfluss des Kreditgebers auf dessen Geschäftstätigkeit, grundsätzliche Bereitschaft, die kreditnehmende Gesellschaft im Geschäftsverkehr nach außen zu stützen) indiziell mit Rücksicht darauf zu würdigen, ob - trotz des nicht fremdüblichen Verzichts auf die Einräumung einer werthaltigen Sicherung der Darlehensansprüche - die Beteiligten von einer Kapitalüberlassung auf Zeit und damit insbesondere von der Rückzahlung des Kreditkapitals ausgegangen sind und bei objektiver Würdigung ausgehen konnten.

 

 

14

c) Eine solche Gesamtabwägung hat das FG nicht vorgenommen. Sie kann in der Revisionsinstanz auch nicht nachgeholt werden.

 

 

15

4. Die Abgrenzung ist im Streitfall indes nicht entscheidungserheblich, da die mit der Forderungsausbuchung verbundene Gewinnminderung ungeachtet dessen außerbilanziell zu korrigieren ist, ob die A GmbH eine durch das Gesellschaftsverhältnis (Beteiligungsverhältnis) veranlasste Kapitaleinlage in das Vermögen der B N.V. geleistet (nachfolgend zu a) oder dieser ein betrieblich veranlasstes Darlehen gewährt hat (nachfolgend zu b und c).

 

 

16

a) Im Fall einer Einlage hätten sich insoweit die Anschaffungskosten der A GmbH auf die Beteiligung an der B N.V. erhöht. Eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung wäre gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ausgeschlossen.

 

 

17

b) Im Fall der Ausbuchung einer betrieblich veranlassten Darlehensforderung wäre hingegen - mit dem nämlichen Ergebnis und wie vom FA vertreten - die Minderung des Steuerbilanzgewinns nach § 1 Abs. 1 AStG zu neutralisieren.

 

 

18

aa) Der gewinnmindernden Ausbuchung der Darlehensforderung steht der sog. Konzernrückhalt und damit auch der Umstand nicht entgegen, dass die A GmbH beherrschende Gesellschafterin der B N.V. war. Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats entnommen werden konnte, dass allein in den Einflußnahmemöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters auf den Darlehensnehmer eine fremdübliche (werthaltige) Besicherung des Rückzahlungsanspruchs im Sinne einer aktiven Einstandsverpflichtung zu sehen ist, hält er hieran - wie bereits erläutert - nicht fest (insoweit entgegen Senatsurteil in BFHE 176, 571 = SIS 95 12 25). Demgemäß schließt der sog. Konzernrückhalt weder aus, dass ein Darlehen wertlos und damit auf den geringeren Teilwert abgeschrieben wird, noch hat er bei der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden verzichtsbedingten Ausbuchung des Darlehensanspruchs zur Folge, dass diese durch den Ansatz einer verdeckten Einlage in Höhe des Nominalbetrags des Darlehensverzichts ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258 = SIS 15 20 49; vom 12.4.2017 I R 36/15, BFH/NV 2018, 58 = SIS 17 21 88, Rz 22). Der Einlagewert bestimmt sich vielmehr nach dem Teilwert des Forderungsanteils, auf den verzichtet wurde, im Streitfall mithin - nach den Feststellungen der Vorinstanz - auf null EUR (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9.6.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 = SIS 97 17 34; sowie nachfolgende Senatsurteile vom 27.7.1994 I R 23/93 = SIS 94 22 15, BFH/NV 1998, 826; I R 58/93, BFHE 184, 432, BStBl II 1998, 305 = SIS 98 04 23; I R 103/93, BFH/NV 1998, 572 = SIS 98 08 36; vom 28.11.2001 I R 30/01, BFH/NV 2002, 677 = SIS 02 62 65).

 

 

19

bb) Die hierdurch bedingte Gewinnminderung unterliegt indes in voller Höhe der Korrektur gemäß § 1 Abs. 1 AStG.

 

 

20

Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 AStG so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Geschäftsbeziehung in diesem Sinne ist gemäß § 1 Abs. 4 AStG jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder im Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.

 

 

21

(1) Das Darlehensverhältnis zwischen der A GmbH und der B N.V. ist eine solche Geschäftsbeziehung, zu deren Bedingungen die Nichtbesicherung der Ansprüche gehört (noch offen gelassen im Senatsurteil in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60, Rz 15). Der Begriff der Bedingung ist zwar gesetzlich nicht definiert, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind hierzu jedoch - neben Vereinbarungen über die Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen - üblicherweise auch Vereinbarungen über die zu stellenden Sicherheiten zu rechnen (vgl. Nr. 13 AGB-Banken, Nr. 22 AGB-Sparkassen). Auch die Rechtsprechung teilt diese Ansicht (z.B. Senatsurteil vom 7.9.2016 I R 11/14, BFH/NV 2017, 165 = SIS 16 27 82, Rz 21, im Zusammenhang mit einem „weitergeleiteten Konzerndarlehen“ und § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F.; BFH-Urteile vom 16.12.1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780 = SIS 98 57 35, und vom 28.11.1990 X R 109/89, BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327 = SIS 91 09 04).

 

 

22

(2) Die Nichtbesicherung weicht - wie bereits ausgeführt - vom Fremdüblichen ab, weil ein fremder Gläubiger die Darlehensgewährung (hier Verrechnungskonto) von der Einräumung werthaltiger Sicherungsrechte abhängig gemacht hätte. Gegen die Annahme fehlender Fremdüblichkeit kann nicht eingewendet werden, dass die dem Schuldsaldo zugrunde liegende Abrede steuerrechtlich als Darlehen angesehen wird. Letzteres beruht - wie gleichfalls bereits erläutert - auf der Würdigung der Gesamtabrede, die trotz fehlender Fremdüblichkeit einzelner Indizien (hier: keine Besicherung) dazu führen kann, nicht von einer durch das Gesellschaftsverhältnis (Beteiligungsverhältnis) veranlassten Einlage, sondern einer darlehensweisen Kapitalausreichung auszugehen. Folge hiervon ist indes nicht, dass der Vertrag in seiner Gesamtheit dem entspräche, was einander Fremde vereinbaren würden. Vielmehr bleibt die Qualifikation der betroffenen und vom Marktüblichen (Banküblichen) abweichenden Vertragsteile als nicht fremdüblich erhalten. Nichts anderes ergibt sich aus § 1 AStG. Im Gegenteil: auch diese Vorschrift unterscheidet nach ihrer Struktur (Tatbestand und Rechtsfolge) die „Geschäftsbeziehung“ zum Ausland - hier das steuerrechtlich anzuerkennende Darlehen - von den einzelnen, nicht fremdüblichen „Bedingungen“ mit der weiteren Folge, dass nur die hierdurch - d.h. die fehlende Fremdüblichkeit einzelner Bedingungen (hier: fehlende Besicherung) - veranlassten Einkunftsminderungen dem Berichtigungsbefehl der Norm unterfallen.

 

 

23

(3) Die Einkünfteminderung ist weiterhin i.S. von § 1 AStG durch („dadurch“) die fehlende Besicherung eingetreten (noch offen gelassen in Senatsurteilen in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258 = SIS 15 20 49, Rz 16, und in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60, Rz 15). Maßgeblich hierfür ist - im Sinne des Veranlassungsprinzips (dazu Senatsurteil vom 18.4.2018 I R 37/16, BFHE 261, 166, BStBl II 2019, 73 = SIS 18 08 72, Rz 23) - das die gewinnmindernde Forderungsausbuchung „auslösende Moment“. Bei der hierfür gebotenen wertenden Betrachtung ist nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der B N.V., sondern deshalb vorrangig auf den Sicherungsverzicht abzustellen, weil die A GmbH durch eben diesen Verzicht ihren Darlehensrückzahlungsanspruch an die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Tochtergesellschaft geknüpft hat und eine solche „Vermischung der Vermögensrisiken“ im Falle der Einräumung werthaltiger Sicherungsrechte nicht eingetreten wäre.

 

 

24

cc) Die hierdurch bedingte Einkünftekorrektur gemäß § 1 Abs. 1 AStG wird nicht durch Art. 9 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11.4.1967 (BGBl II 1969, 18, BStBl I 1969, 39) - DBA-Belgien 1967 - ausgeschlossen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

 

 

25

(1) Art. 9 DBA-Belgien 1967 sieht u.a. vor, dass dann, wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, Kontrolle oder Finanzierung eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und besteuert werden dürfen.

 

 

26

(2) Geht man bei der Ermittlung des Regelungsgehalts eines völkerrechtlichen Vertrags vom Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 - WÜRV - (BGBl II 1985, 927) aus (Senatsurteil vom 11.7.2018 I R 44/16, BFHE 262, 354 = SIS 18 19 17), so ist ein solches Abkommen nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art. 31 Abs. 1 WÜRV).

 

 

27

(3) Maßgeblich ist mithin der Wortlaut des Vertrags und die „gewöhnliche Bedeutung“ der verwendeten Ausdrücke. Hiernach handelt es sich bei der fehlenden Besicherung um zwischen der A GmbH und der B N.V. „vereinbarte Bedingungen“, die - wie gezeigt - vom Fremdüblichen abweichen. Der Senat hat zwar bisher das Merkmal der Bedingung im Falle der Darlehensgewährung allein auf den vereinbarten Zinssatz - i.S. einer Preiskorrektur - beschränkt (Senatsurteile in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258 = SIS 15 20 49, und in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60). An dieser Rechtsprechung wird indes nicht festgehalten. Unberührt hiervon bleiben hingegen die Grundsätze des Senatsurteils vom 11.10.2012 I R 75/11 (BFHE 239, 242, BStBl II 2013, 1046 = SIS 12 33 94). Die in dieser Entscheidung zu beurteilende sog. Sonderbedingung in Form einer „klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung“, denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG unterworfen sind (sog. formeller Fremdvergleich), ist unverändert nicht zu den Bedingungen i.S. des Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen - OECD-MustAbk - ) zu rechnen.

 

 

28

(4) Bestätigung findet dieses Verständnis im Zweck des Art. 9 DBA-Belgien 1967. Die Regelung zielt auf die Einkünfteabgrenzung bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen am Maßstab des vom Territorialitäts- und Veranlassungsprinzip getragenen Fremdvergleichs (Schwenke/Greil in Wassermeyer MA Art. 9 Rz 2). Sie will zudem die gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen unabhängigen und verbundenen Unternehmen sicherstellen.

 

 

29

(5) Aus dem Vorstehenden sowie dem prinzipiellen Einklang mit den Erläuterungen zu § 1 AStG ergibt sich weiterhin, dass der Senat einer abschließenden Entscheidung darüber enthoben ist, ob der Auslegung des Art. 9 DBA-Belgien 1967 die Grundsätze des WÜRV oder gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Belgien 1967 (sog. lex-fori-Klausel) das Recht des Anwenderstaats zugrunde zu legen ist (vgl. zum Verhältnis zwischen Art. 3 Abs. 2 OECD-MustAbk und Art. 31 ff. WÜRV: Erhard in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 3 Rz 155; Oellerich in Gosch, AO § 2 Rz 34; Schaumburg/Häck in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 4. Aufl., Rz 19.67; Strunk/Kaminski in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Art. 3 OECD-MA Rz 5.1; Wassermeyer in Wassermeyer MA Art. 3 Rz 77).

 

 

30

c) Schließlich widerstreitet auch das Unionsrecht nicht einer Einkünftekorrektur nach § 1 AStG.

 

 

31

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - früher: Europäischer Gerichtshof - (EuGH) stellt eine Regelung wie diejenige des § 1 Abs. 1 AStG eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1) dar (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47; EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31.5.2018 C-382/16, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580 = SIS 18 10 14).

 

 

32

bb) Soweit der EuGH mit der zuletzt genannten Entscheidung für die unentgeltliche Übernahme von Garantie- und Patronatszusagen im Rahmen seiner Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit erkannt hat, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren Beteiligungsgesellschaften sowie die gewisse Verantwortung als Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften Geschäftsabschlüsse unter nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen („erklären“) und damit einer Berichtigung nach § 1 AStG entgegenstehen können, kommt diese Einschränkung vorliegend nicht zum Tragen.

 

 

33

(1) Auszugehen ist hierbei davon, dass die genannten wirtschaftlichen Gründe (hier: „gewisse“ Finanzierungsverantwortung der A GmbH für B N.V.; Partizipation an deren Erfolg z.B. über Gewinnausschüttungen) nach dem EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580 = SIS 18 10 14) nicht im Sinne eines Automatismus dazu führen, dass die Wahrung der territorialen Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten (durchgängig) verdrängt werden. Aus den Formulierungen des Urteils (vgl. dort Rz 54, 56 f: „können“) ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass das nationale Gericht Gründe dieser Art zu berücksichtigen und damit im Rahmen einer Abwägung daran zu messen hat, mit welchem Gewicht die jeweils zu beurteilende Abweichung vom Maßstab des Fremdüblichen in den Territorialitätsgrundsatz und die hierauf gründende Zuordnung der Besteuerungsrechte eingreift (gl.A. zur gebotenen Einzelfallabwägung Graw, DB 2018, 2655, 2657; Rasch/Chwalek/Bühl, Internationale Steuer-Rundschau 2018, 275, 279; Schreiber/Greil, DB 2018, 2527, 2534; a.A. wohl BMF-Schreiben vom 6.12.2018, BStBl I 2018, 1305 = SIS 18 19 10).

 

 

34

(2) Hiernach kommt im Streitfall eine Einschränkung der Berichtigung nach § 1 AStG nicht in Betracht.

 

 

35

Zwar hatte die A GmbH - im Gegensatz zu einander fremden Dritten - die Wahl, die B N.V. entweder mit Fremd- oder mit Eigenkapital auszustatten. Gleicht die Ausreichung von Fremdkapital aber eine unzureichende Eigenkapitalausstattung aus und ist sie damit zugleich Voraussetzung dafür, dass die darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion (weiter) erfüllen kann, so steht dies nicht nur strukturell der Zuführung von Eigenkapital nahe (vgl. jeweils zu § 1 AStG a.F. Senatsurteile vom 23.6.2010 I R 37/09, BFHE 230, 156, BStBl II 2010, 895 = SIS 10 23 30; vom 27.8.2008 I R 28/07, BFH/NV 2009, 123 = SIS 09 02 27; vgl. auch § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG n.F.), sondern hat des Weiteren zur Folge, dass eine unterschiedliche Behandlung von Einlage (dazu unter 4.a) und Darlehensverzicht mit Rücksicht auf den auch unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen ist.

 

 

36

Welche Weiterungen sich hieraus für unentgeltliche Garantie- und Patronatserklärungen ergeben, die dem EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580 = SIS 18 10 14) zugrunde lagen, bedarf vorliegend bereits deshalb keiner weiteren Erörterung, weil Verpflichtungen der zuletzt genannten Art mit keiner Änderung des Vermögens- und Liquiditätsstatus der betroffenen Gesellschaften einhergehen, wohingegen die im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Verzichtserklärungen - gleich der Leistung einer Einlage - bis zum Eintritt des Besserungsfalls auf einen Kapitalverlust, jedenfalls aber auf einen Kapitaltransfer gerichtet waren. Auch dem ist im Rahmen der gebotenen Abwägung - wie aufgezeigt - das ihm zukommende Gewicht zu geben mit der Folge, dass die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit einer Einkunftskorrektur nach § 1 AStG nicht entgegensteht.

 

 

37

5. Nach dem Ausgeführten ist das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

38

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.