Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.11.2015 6 K 2095/13 K
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Rechtmäßigkeit einer Einkünftekorrektur nach §
1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz) i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von
Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG - ) vom 16.5.2003
(BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) - AStG - .
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine inländische GmbH, ist
Alleingesellschafterin und zugleich Organträgerin der
inländischen A GmbH. Letztere war zu 99,98 % an der B N.V.,
einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Belgien, beteiligt. Die
restlichen Anteile an der B N.V. hielt die Klägerin.
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Die A GmbH führte für die B N.V.
ein Verrechnungskonto, das ab dem 1.1.2004 mit 6 % p.a. verzinst
wurde. Am 30.9.2005 vereinbarten die A GmbH und die B N.V. einen
Forderungsverzicht gegen Besserungsschein in Höhe von ... EUR.
Der Betrag entsprach dem nach Ansicht der Vertragsbeteiligten
wertlosen Teil der gegen die B N.V. gerichteten Forderungen aus dem
Verrechnungskonto. Er wurde zwar in der Bilanz der A GmbH
gewinnmindernd ausgebucht, jedoch hat der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Gewinnminderung
mit Rücksicht auf die fehlende Forderungsbesicherung nach
§ 1 Abs. 1 AStG durch eine außerbilanzielle
Hinzurechnung neutralisiert.
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Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg
(Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 10.11.2015 6
K 2095/13 K, EFG 2017, 553 = SIS 17 04 72).
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Das FA rügt mit der Revision die
Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Es unterstützt, ohne einen
eigenen Antrag zu stellen, das Revisionsbegehren des FA.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Vorinstanz hat zu Unrecht
angenommen, dass das Einkommen der A GmbH nicht zu korrigieren
ist.
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1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz
bestand im Streitjahr eine körperschaftsteuerrechtliche
Organschaft zwischen der A GmbH (als Organgesellschaft) und der
Klägerin (als Organträgerin). Dies hat gemäß
§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung (KStG) zur Folge, dass das Einkommen der A GmbH der
Klägerin zuzurechnen ist und die Einwendungen gegen die
Höhe des zugerechneten Einkommens von der Klägerin als
Organträgerin im Rechtsbehelfsverfahren gegen den an sie
gerichteten Körperschaftsteuerbescheid geltend zu machen sind.
Der die Organgesellschaft betreffende Steuerbescheid ist insoweit
kein Grundlagenbescheid (vgl. Senatsurteil vom 6.7.2016 I R 25/14,
BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04).
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2. Das FG hat keine ausreichenden
Feststellungen getroffen, um entscheiden zu können, ob es sich
bei dem Verrechnungskonto um ein betrieblich veranlasstes und damit
steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehen der A GmbH handelte oder
ob dieses Konto durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste
Einlagen in das Vermögen der B N.V. und damit in Höhe der
Forderung nachträgliche Anschaffungskosten auf den
Beteiligungsansatz der A GmbH ausweist (nachfolgend zu 3.). Dies
kann jedoch offen bleiben, da in beiden Fällen die Minderung
des Aktivums außerbilanziell zu berichtigen ist (nachfolgend
zu 4.).
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3. Nach der zu Verträgen zwischen
Angehörigen ergangenen Rechtsprechung ist die Abgrenzung
zwischen privater und betrieblicher Veranlassung im Anschluss an
die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.1995 2
BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34 = SIS 96 01 13, unter B.I.2.) und vom
15.8.1996 2 BvR 3027/95 = SIS 96 23 25 anhand der Gesamtheit der
objektiven Gegebenheiten mit der Maßgabe vorzunehmen, dass
nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom
Fremdüblichen im Sinne eines absolut wirkenden
Tatbestandsmerkmals die steuerrechtliche Anerkennung des
Vertragsverhältnisses ausschließt. Vielmehr sind die
einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen
Gesamtbetrachtung zu würdigen (vgl. zuletzt Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.10.2018 X R 44-45/17, BFHE nn,
m.w.N.). Nichts anderes kann für Vertragsverhältnisse
zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern und damit
für die Frage gelten, ob eine Kapitalüberlassung der
eigenen betrieblichen Sphäre oder derjenigen des
Gesellschaftsverhältnisses (hier: Beteiligung der A GmbH an
der B N.V.) zuzuordnen ist.
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a) Demgemäß bedarf es auch bei der
Beurteilung von Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen
Unternehmen der Abgrenzung, ob das zugeführte Kapital
dauerhaft in das Vermögen der empfangenden Gesellschaft
übergehen sollte und eine Rückzahlung nicht beabsichtigt
war (BFH-Urteil vom 6.11.2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II
2004, 416 = SIS 04 13 68) oder ob die Beteiligten - im Sinne einer
ernstlichen Abrede - von der Überlassung von Kapital auf Zeit
ausgegangen sind und davon ausgehen konnten, dass der
Darlehensvertrag durchgeführt, insbesondere also das Darlehen
zurückgezahlt wird (dazu Senatsurteil vom 17.12.2014 I R
23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60, Rz 26).
Zwar kann diese Abgrenzung nur auf objektiv überprüfbare
Umstände gestützt werden und ist hierbei von den
fremdüblichen Voraussetzungen einer Darlehensgewährung
auszugehen (sog. Fremdvergleich). Auch insoweit kann jedoch
einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs nicht die Qualität
unverzichtbarer Tatbestandsvoraussetzungen beigemessen werden.
Diese sind vielmehr - worauf der Senat mit Urteil vom 29.10.1997 I
R 24/97 (BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573 = SIS 98 08 34, unter
II.2.) ausdrücklich hingewiesen hat - indiziell zu
würdigen (gl.A. BFH-Urteil vom 16.10.2014 IV R 15/11, BFHE
247, 410, BStBl II 2015, 267 = SIS 15 00 50, Rz 24 ff.).
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b) Hiervon ausgehend ist zwar in der den
Streitfall kennzeichnenden Nichtbesicherung des Schuldsaldos aus
dem Verrechnungskonto einerseits ein nicht fremdüblicher
Umstand zu sehen, da ein mit der B N.V. nicht verbundener
Kreditgeber auf einer banküblichen Sicherheit bestanden
hätte. Abweichendes kann auch dem Topos des (sog.)
Konzernrückhalts nicht entnommen werden, da er - ohne
Hinzutreten einer rechtlichen Verpflichtung, für die
Rückzahlung des Darlehens einzustehen - lediglich den
rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der
Unternehmensverflechtung und die Üblichkeit zum Ausdruck
bringt, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie
unter Fremden abzusichern (z.B. Greil, Jahrbuch der
Fachanwälte für Steuerrecht 2018/2019, 947, 963 ff.).
Soweit den Urteilen des Senats vom 24.6.2015 I R 29/14 (BFHE 250,
386, BStBl II 2016, 258 = SIS 15 20 49) sowie in BFHE 184, 482,
BStBl II 1998, 573 = SIS 98 08 34, unter II.3.d, Abweichendes zu
entnehmen ist, wird hieran nicht festgehalten. Dies schließt
es andererseits - wie erläutert - aber nicht aus, auch
ertragsteuerrechtlich von einer ernstlichen, d.h. betrieblich
veranlassten Darlehensabrede auszugehen (Senatsurteil in BFHE 184,
482, BStBl II 1998, 573 = SIS 98 08 34, zu II.2.). Im Rahmen der
gebotenen Gesamtabwägung sind hierbei neben der fehlenden
Konzernüblichkeit der Anspruchsbesicherung (dazu Senatsurteil
vom 21.12.1994 I R 65/94, BFHE 176, 571 = SIS 95 12 25) vor allem
die sonstigen Umstände des Vertragsschlusses (z.B. berechtigte
Ertragserwartungen des Kreditnehmers, Einfluss des Kreditgebers auf
dessen Geschäftstätigkeit, grundsätzliche
Bereitschaft, die kreditnehmende Gesellschaft im
Geschäftsverkehr nach außen zu stützen) indiziell
mit Rücksicht darauf zu würdigen, ob - trotz des nicht
fremdüblichen Verzichts auf die Einräumung einer
werthaltigen Sicherung der Darlehensansprüche - die
Beteiligten von einer Kapitalüberlassung auf Zeit und damit
insbesondere von der Rückzahlung des Kreditkapitals
ausgegangen sind und bei objektiver Würdigung ausgehen
konnten.
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c) Eine solche Gesamtabwägung hat das FG
nicht vorgenommen. Sie kann in der Revisionsinstanz auch nicht
nachgeholt werden.
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4. Die Abgrenzung ist im Streitfall indes
nicht entscheidungserheblich, da die mit der Forderungsausbuchung
verbundene Gewinnminderung ungeachtet dessen außerbilanziell
zu korrigieren ist, ob die A GmbH eine durch das
Gesellschaftsverhältnis (Beteiligungsverhältnis)
veranlasste Kapitaleinlage in das Vermögen der B N.V.
geleistet (nachfolgend zu a) oder dieser ein betrieblich
veranlasstes Darlehen gewährt hat (nachfolgend zu b und
c).
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a) Im Fall einer Einlage hätten sich
insoweit die Anschaffungskosten der A GmbH auf die Beteiligung an
der B N.V. erhöht. Eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung
auf diese Beteiligung wäre gemäß § 8b Abs. 3
Satz 3 KStG ausgeschlossen.
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b) Im Fall der Ausbuchung einer betrieblich
veranlassten Darlehensforderung wäre hingegen - mit dem
nämlichen Ergebnis und wie vom FA vertreten - die Minderung
des Steuerbilanzgewinns nach § 1 Abs. 1 AStG zu
neutralisieren.
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aa) Der gewinnmindernden Ausbuchung der
Darlehensforderung steht der sog. Konzernrückhalt und damit
auch der Umstand nicht entgegen, dass die A GmbH beherrschende
Gesellschafterin der B N.V. war. Soweit der bisherigen
Rechtsprechung des Senats entnommen werden konnte, dass allein in
den Einflußnahmemöglichkeiten des beherrschenden
Gesellschafters auf den Darlehensnehmer eine fremdübliche
(werthaltige) Besicherung des Rückzahlungsanspruchs im Sinne
einer aktiven Einstandsverpflichtung zu sehen ist, hält er
hieran - wie bereits erläutert - nicht fest (insoweit entgegen
Senatsurteil in BFHE 176, 571 = SIS 95 12 25). Demgemäß
schließt der sog. Konzernrückhalt weder aus, dass ein
Darlehen wertlos und damit auf den geringeren Teilwert
abgeschrieben wird, noch hat er bei der im anhängigen
Verfahren zu beurteilenden verzichtsbedingten Ausbuchung des
Darlehensanspruchs zur Folge, dass diese durch den Ansatz einer
verdeckten Einlage in Höhe des Nominalbetrags des
Darlehensverzichts ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteile in BFHE
250, 386, BStBl II 2016, 258 = SIS 15 20 49; vom 12.4.2017 I R
36/15, BFH/NV 2018, 58 = SIS 17 21 88, Rz 22). Der Einlagewert
bestimmt sich vielmehr nach dem Teilwert des Forderungsanteils, auf
den verzichtet wurde, im Streitfall mithin - nach den
Feststellungen der Vorinstanz - auf null EUR (vgl. Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 9.6.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187,
BStBl II 1998, 307 = SIS 97 17 34; sowie nachfolgende Senatsurteile
vom 27.7.1994 I R 23/93 = SIS 94 22 15, BFH/NV 1998, 826; I R
58/93, BFHE 184, 432, BStBl II 1998, 305 = SIS 98 04 23; I R
103/93, BFH/NV 1998, 572 = SIS 98 08 36; vom 28.11.2001 I R 30/01,
BFH/NV 2002, 677 = SIS 02 62 65).
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bb) Die hierdurch bedingte Gewinnminderung
unterliegt indes in voller Höhe der Korrektur gemäß
§ 1 Abs. 1 AStG.
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Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen
aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person
dadurch gemindert, dass er im Rahmen solcher
Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die
von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter
gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart
hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer
Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 AStG so anzusetzen,
wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten
Bedingungen angefallen wären. Geschäftsbeziehung in
diesem Sinne ist gemäß § 1 Abs. 4 AStG jede den
Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die
keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim
Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer
Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des
Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder im Fall eines
ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die
Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.
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(1) Das Darlehensverhältnis zwischen der
A GmbH und der B N.V. ist eine solche Geschäftsbeziehung, zu
deren Bedingungen die Nichtbesicherung der Ansprüche
gehört (noch offen gelassen im Senatsurteil in BFHE 248, 170,
BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60, Rz 15). Der Begriff der
Bedingung ist zwar gesetzlich nicht definiert, im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr sind hierzu jedoch - neben Vereinbarungen
über die Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung sowie
Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen - üblicherweise
auch Vereinbarungen über die zu stellenden Sicherheiten zu
rechnen (vgl. Nr. 13 AGB-Banken, Nr. 22 AGB-Sparkassen). Auch die
Rechtsprechung teilt diese Ansicht (z.B. Senatsurteil vom 7.9.2016
I R 11/14, BFH/NV 2017, 165 = SIS 16 27 82, Rz 21, im Zusammenhang
mit einem „weitergeleiteten Konzerndarlehen“ und
§ 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F.; BFH-Urteile vom 16.12.1998 X R
139/95, BFH/NV 1999, 780 = SIS 98 57 35, und vom 28.11.1990 X R
109/89, BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327 = SIS 91 09 04).
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(2) Die Nichtbesicherung weicht - wie bereits
ausgeführt - vom Fremdüblichen ab, weil ein fremder
Gläubiger die Darlehensgewährung (hier Verrechnungskonto)
von der Einräumung werthaltiger Sicherungsrechte abhängig
gemacht hätte. Gegen die Annahme fehlender
Fremdüblichkeit kann nicht eingewendet werden, dass die dem
Schuldsaldo zugrunde liegende Abrede steuerrechtlich als Darlehen
angesehen wird. Letzteres beruht - wie gleichfalls bereits
erläutert - auf der Würdigung der Gesamtabrede, die trotz
fehlender Fremdüblichkeit einzelner Indizien (hier: keine
Besicherung) dazu führen kann, nicht von einer durch das
Gesellschaftsverhältnis (Beteiligungsverhältnis)
veranlassten Einlage, sondern einer darlehensweisen
Kapitalausreichung auszugehen. Folge hiervon ist indes nicht, dass
der Vertrag in seiner Gesamtheit dem entspräche, was einander
Fremde vereinbaren würden. Vielmehr bleibt die Qualifikation
der betroffenen und vom Marktüblichen (Banküblichen)
abweichenden Vertragsteile als nicht fremdüblich erhalten.
Nichts anderes ergibt sich aus § 1 AStG. Im Gegenteil: auch
diese Vorschrift unterscheidet nach ihrer Struktur (Tatbestand und
Rechtsfolge) die „Geschäftsbeziehung“ zum
Ausland - hier das steuerrechtlich anzuerkennende Darlehen - von
den einzelnen, nicht fremdüblichen
„Bedingungen“ mit der weiteren Folge, dass nur
die hierdurch - d.h. die fehlende Fremdüblichkeit einzelner
Bedingungen (hier: fehlende Besicherung) - veranlassten
Einkunftsminderungen dem Berichtigungsbefehl der Norm
unterfallen.
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(3) Die Einkünfteminderung ist weiterhin
i.S. von § 1 AStG durch („dadurch“) die
fehlende Besicherung eingetreten (noch offen gelassen in
Senatsurteilen in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258 = SIS 15 20 49,
Rz 16, und in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60, Rz
15). Maßgeblich hierfür ist - im Sinne des
Veranlassungsprinzips (dazu Senatsurteil vom 18.4.2018 I R 37/16,
BFHE 261, 166, BStBl II 2019, 73 = SIS 18 08 72, Rz 23) - das die
gewinnmindernde Forderungsausbuchung „auslösende
Moment“. Bei der hierfür gebotenen wertenden
Betrachtung ist nicht auf die Zahlungsunfähigkeit der B N.V.,
sondern deshalb vorrangig auf den Sicherungsverzicht abzustellen,
weil die A GmbH durch eben diesen Verzicht ihren
Darlehensrückzahlungsanspruch an die wirtschaftliche
Entwicklung ihrer Tochtergesellschaft geknüpft hat und eine
solche „Vermischung der Vermögensrisiken“
im Falle der Einräumung werthaltiger Sicherungsrechte nicht
eingetreten wäre.
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cc) Die hierdurch bedingte
Einkünftekorrektur gemäß § 1 Abs. 1 AStG wird
nicht durch Art. 9 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom
11.4.1967 (BGBl II 1969, 18, BStBl I 1969, 39) - DBA-Belgien 1967 -
ausgeschlossen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
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(1) Art. 9 DBA-Belgien 1967 sieht u.a. vor,
dass dann, wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung, Kontrolle oder
Finanzierung eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt ist und zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich
ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen
vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden,
die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt
hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und besteuert
werden dürfen.
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(2) Geht man bei der Ermittlung des
Regelungsgehalts eines völkerrechtlichen Vertrags vom Wiener
Übereinkommen über das Recht der Verträge vom
23.5.1969 - WÜRV - (BGBl II 1985, 927) aus (Senatsurteil vom
11.7.2018 I R 44/16, BFHE 262, 354 = SIS 18 19 17), so ist ein
solches Abkommen nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit
der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang
zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes
auszulegen (Art. 31 Abs. 1 WÜRV).
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(3) Maßgeblich ist mithin der Wortlaut
des Vertrags und die „gewöhnliche
Bedeutung“ der verwendeten Ausdrücke. Hiernach
handelt es sich bei der fehlenden Besicherung um zwischen der A
GmbH und der B N.V. „vereinbarte Bedingungen“,
die - wie gezeigt - vom Fremdüblichen abweichen. Der Senat hat
zwar bisher das Merkmal der Bedingung im Falle der
Darlehensgewährung allein auf den vereinbarten Zinssatz - i.S.
einer Preiskorrektur - beschränkt (Senatsurteile in BFHE 250,
386, BStBl II 2016, 258 = SIS 15 20 49, und in BFHE 248, 170, BStBl
II 2016, 261 = SIS 15 03 60). An dieser Rechtsprechung wird indes
nicht festgehalten. Unberührt hiervon bleiben hingegen die
Grundsätze des Senatsurteils vom 11.10.2012 I R 75/11 (BFHE
239, 242, BStBl II 2013, 1046 = SIS 12 33 94). Die in dieser
Entscheidung zu beurteilende sog. Sonderbedingung in Form einer
„klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen
und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung“,
denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur
nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG unterworfen sind (sog. formeller
Fremdvergleich), ist unverändert nicht zu den Bedingungen i.S.
des Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic
Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen - OECD-MustAbk - )
zu rechnen.
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28
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(4) Bestätigung findet dieses
Verständnis im Zweck des Art. 9 DBA-Belgien 1967. Die Regelung
zielt auf die Einkünfteabgrenzung bei
grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen am
Maßstab des vom Territorialitäts- und
Veranlassungsprinzip getragenen Fremdvergleichs (Schwenke/Greil in
Wassermeyer MA Art. 9 Rz 2). Sie will zudem die gleichen
Wettbewerbsbedingungen zwischen unabhängigen und verbundenen
Unternehmen sicherstellen.
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29
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(5) Aus dem Vorstehenden sowie dem
prinzipiellen Einklang mit den Erläuterungen zu § 1 AStG
ergibt sich weiterhin, dass der Senat einer abschließenden
Entscheidung darüber enthoben ist, ob der Auslegung des Art. 9
DBA-Belgien 1967 die Grundsätze des WÜRV oder
gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Belgien 1967 (sog.
lex-fori-Klausel) das Recht des Anwenderstaats zugrunde zu legen
ist (vgl. zum Verhältnis zwischen Art. 3 Abs. 2 OECD-MustAbk
und Art. 31 ff. WÜRV: Erhard in Flick/Wassermeyer/Kempermann,
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 3 Rz 155;
Oellerich in Gosch, AO § 2 Rz 34; Schaumburg/Häck in
Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 4. Aufl., Rz 19.67;
Strunk/Kaminski in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Art. 3
OECD-MA Rz 5.1; Wassermeyer in Wassermeyer MA Art. 3 Rz 77).
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30
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c) Schließlich widerstreitet auch das
Unionsrecht nicht einer Einkünftekorrektur nach § 1
AStG.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union - früher: Europäischer
Gerichtshof - (EuGH) stellt eine Regelung wie diejenige des §
1 Abs. 1 AStG eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der
Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des
Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1) dar (jetzt Art. 49 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des
Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen
Union 2008, Nr. C 115, 47; EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom
31.5.2018 C-382/16, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580 = SIS 18 10 14).
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bb) Soweit der EuGH mit der zuletzt genannten
Entscheidung für die unentgeltliche Übernahme von
Garantie- und Patronatszusagen im Rahmen seiner Erwägungen zur
Verhältnismäßigkeit erkannt hat, dass das
wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren
Beteiligungsgesellschaften sowie die gewisse Verantwortung als
Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften
Geschäftsabschlüsse unter nicht fremdüblichen
Bedingungen rechtfertigen („erklären“) und
damit einer Berichtigung nach § 1 AStG entgegenstehen
können, kommt diese Einschränkung vorliegend nicht zum
Tragen.
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33
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(1) Auszugehen ist hierbei davon, dass die
genannten wirtschaftlichen Gründe (hier:
„gewisse“ Finanzierungsverantwortung der A GmbH
für B N.V.; Partizipation an deren Erfolg z.B. über
Gewinnausschüttungen) nach dem EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt
(EU:C:2018:366, HFR 2018, 580 = SIS 18 10 14) nicht im Sinne eines
Automatismus dazu führen, dass die Wahrung der territorialen
Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten (durchgängig)
verdrängt werden. Aus den Formulierungen des Urteils (vgl.
dort Rz 54, 56 f: „können“) ergibt sich
vielmehr zweifelsfrei, dass das nationale Gericht Gründe
dieser Art zu berücksichtigen und damit im Rahmen einer
Abwägung daran zu messen hat, mit welchem Gewicht die jeweils
zu beurteilende Abweichung vom Maßstab des Fremdüblichen
in den Territorialitätsgrundsatz und die hierauf
gründende Zuordnung der Besteuerungsrechte eingreift (gl.A.
zur gebotenen Einzelfallabwägung Graw, DB 2018, 2655, 2657;
Rasch/Chwalek/Bühl, Internationale Steuer-Rundschau 2018, 275,
279; Schreiber/Greil, DB 2018, 2527, 2534; a.A. wohl BMF-Schreiben
vom 6.12.2018, BStBl I 2018, 1305 = SIS 18 19 10).
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(2) Hiernach kommt im Streitfall eine
Einschränkung der Berichtigung nach § 1 AStG nicht in
Betracht.
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35
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Zwar hatte die A GmbH - im Gegensatz zu
einander fremden Dritten - die Wahl, die B N.V. entweder mit Fremd-
oder mit Eigenkapital auszustatten. Gleicht die Ausreichung von
Fremdkapital aber eine unzureichende Eigenkapitalausstattung aus
und ist sie damit zugleich Voraussetzung dafür, dass die
darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte
wirtschaftliche Funktion (weiter) erfüllen kann, so steht dies
nicht nur strukturell der Zuführung von Eigenkapital nahe
(vgl. jeweils zu § 1 AStG a.F. Senatsurteile vom 23.6.2010 I R
37/09, BFHE 230, 156, BStBl II 2010, 895 = SIS 10 23 30; vom
27.8.2008 I R 28/07, BFH/NV 2009, 123 = SIS 09 02 27; vgl. auch
§ 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG n.F.), sondern hat des Weiteren
zur Folge, dass eine unterschiedliche Behandlung von Einlage (dazu
unter 4.a) und Darlehensverzicht mit Rücksicht auf den auch
unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung
nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen
ist.
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Welche Weiterungen sich hieraus für
unentgeltliche Garantie- und Patronatserklärungen ergeben, die
dem EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, HFR 2018, 580 =
SIS 18 10 14) zugrunde lagen, bedarf vorliegend bereits deshalb
keiner weiteren Erörterung, weil Verpflichtungen der zuletzt
genannten Art mit keiner Änderung des Vermögens- und
Liquiditätsstatus der betroffenen Gesellschaften einhergehen,
wohingegen die im anhängigen Verfahren zu beurteilenden
Verzichtserklärungen - gleich der Leistung einer Einlage - bis
zum Eintritt des Besserungsfalls auf einen Kapitalverlust,
jedenfalls aber auf einen Kapitaltransfer gerichtet waren. Auch dem
ist im Rahmen der gebotenen Abwägung - wie aufgezeigt - das
ihm zukommende Gewicht zu geben mit der Folge, dass die
unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit einer Einkunftskorrektur
nach § 1 AStG nicht entgegensteht.
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5. Nach dem Ausgeführten ist das Urteil
des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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