Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 28.10.2015 5 K 585/14 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
1
|
I. Die Schwester (S) des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) erwarb als Alleinerbin nach dem
Tod des Vaters (V) u.a. eine Eigentumswohnung und wurde als
Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Zugunsten des
Klägers hatte V u.a. folgendes Vermächtnis angeordnet:
„Ich vermache meinem Sohn ein Ankaufsrecht an meiner
Eigentumswohnung im Haus M. Der Ankaufspreis entspricht dem
Verkehrswert der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Ausübung
des Ankaufsrechts.“ Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
24.1.2013 (Kaufvertrag) erwarb der Kläger die Eigentumswohnung
zu dem seinerzeit aktuellen Verkehrswert in Höhe von 45.000
EUR.
|
|
|
2
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte für den Kaufvertrag gegen den
Kläger mit Bescheid vom 4.12.2013 Grunderwerbsteuer in
Höhe von 2.250 EUR fest.
|
|
|
3
|
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Zur
Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, der
Grundstückserwerb sei nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
Zwar sei der Erwerb durch Kaufrechtsvermächtnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) i.V.m. § 3 Nr. 2 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes
(GrEStG) grundsätzlich grunderwerbsteuerbefreit. Anders
verhalte es sich allerdings, wenn dem Bedachten nur das Recht
eingeräumt sei, das Grundstück zum Verkehrswert zu
kaufen. Dann habe das Vermächtnis keinen Zuwendungscharakter,
sondern nur instrumentale Bedeutung. Erbschaftsteuerrechtlich sei
ein solcher Fall mangels Bereicherung des Bedachten nicht relevant.
Eine Befreiung des Erwerbsvorgangs von der Grunderwerbsteuer nach
§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG scheide aus. Denn Ziel der Vorschrift
sei die Vermeidung der Doppelbesteuerung desselben
Lebenssachverhalts mit Erbschaftsteuer und mit Grunderwerbsteuer.
Das Urteil ist in EFG 2016, 831 = SIS 16 10 41
veröffentlicht.
|
|
|
4
|
Mit seiner Revision rügt der
Kläger eine Verletzung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG. Ob
der Erwerb von Todes wegen Erbschaftsteuer auslöse, sei
für die grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtung ohne
Belang.
|
|
|
5
|
Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 4.12.2013 und
die Einspruchsentscheidung vom 10.2.2014 aufzuheben.
|
|
|
6
|
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
7
|
II. Die Revision ist unbegründet und wird
nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückgewiesen. Der Erwerb des Grundstücks durch den
Kläger von S aufgrund des ihm von V vermachten Ankaufsrechts
ist nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der
Grunderwerbsteuer befreit. Eine Steuerbefreiung ist ebenso wenig
nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG oder § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG
gegeben.
|
|
|
8
|
1. Erwirbt der Bedachte durch Vermächtnis
das Recht, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags zum
Erwerb eines Grundstücks zu fordern, unterliegt der
Kaufvertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der
Grunderwerbsteuer.
|
|
|
9
|
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
|
|
|
10
|
b) Wird durch Vermächtnis ein
„Kaufrecht“ erworben, kann
grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang zum einen nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufvertrag sein, durch den der vermachte
Anspruch erfüllt wird. Zum anderen kann der Steuertatbestand
durch die Auflassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erfüllt
werden, wenn das Vermächtnis dem Bedachten direkt einen
Anspruch auf Übereignung des Grundstücks
einräumt.
|
|
|
11
|
aa) Wird durch Vermächtnis dem Bedachten
ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum
Nachlass gehörendes Grundstück eingeräumt
(Kaufrechtsvermächtnis), ist der der Grunderwerbsteuer
unterliegende Rechtsvorgang der Kaufvertrag, mit dem dieser
Anspruch erfüllt wird. Vermachter Gegenstand nach § 2174
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist in einem solchen Fall
der schuldrechtliche Anspruch, den Abschluss eines Kaufvertrags
über das Grundstück zu fordern (vgl. - hiervon abgrenzend
- Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30.9.1959 V ZR 66/58,
NJW 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter D.I.1.b). Erst durch den
Abschluss des Kaufvertrags wird der Anspruch auf Übereignung
des Grundstücks begründet. Dieser unterliegt dem Grunde
nach der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
|
|
|
12
|
bb) Anders verhält es sich, wenn der
Bedachte durch Vermächtnis das Recht erhält, unmittelbar
die Übertragung eines bestimmten Grundstücks - ggf. gegen
Zahlung eines Kaufpreises - aus dem Nachlass zu fordern. In diesem
Fall begründet das Vermächtnis selbst einen
Übereignungsanspruch. Ist dieses Recht an eine spätere
Ausübungserklärung des Bedachten geknüpft, besteht
es in einem aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch (vgl.
BGH-Urteile vom 27.6.2001 IV ZR 120/00, BGHZ 148, 187, unter 5.,
und in NJW 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter D.I.1.b). Rechtsgrund des
Übereignungsanspruchs ist in einem solchen Fall das
Vermächtnis und nicht etwaige spätere Erklärungen
(selbst wenn sie äußerlich in die Form eines
Kaufvertrags gekleidet sind). Lediglich die Zahlungspflicht des
Vermächtnisnehmers hat ihren Rechtsgrund in der
kaufvertraglichen Verpflichtungserklärung, den Kaufpreis zu
zahlen (vgl. BGH-Urteil in NJW 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter
D.I.1.b; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.8.2008 II R
7/07, BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982 = SIS 08 33 37, unter
II.A.2.). Erfüllt wird der vermachte Anspruch auf
Übertragung des Grundstücks durch Auflassung (§ 873
BGB i.V.m. § 925 BGB). Erst durch die Auflassung wird - wie
bei einem Grundstücksvermächtnis - der dem Grunde nach
der Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgang (§ 1 Abs. 1
Nr. 2 GrEStG) verwirklicht (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.1993 II R
118/90, BFHE 172, 118, BStBl II 1993, 765 = SIS 93 20 24, unter
II.2.).
|
|
|
13
|
cc) Ob ein vermachtes Kaufrecht an einem
Grundstück in einem Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags
oder in einem ggf. aufschiebend bedingten Auflassungsanspruch
besteht, ist durch Auslegung des Vermächtnisses (§§
133, 157 BGB) zu ermitteln.
|
|
|
14
|
Soweit die frühere BFH-Rechtsprechung
(Urteile in BFHE 222, 71, BStBl II 2008, 982 = SIS 08 33 37, unter
II.A.3., und vom 8.10.2008 II R 15/07, BFHE 222, 93, BStBl II 2009,
245 = SIS 08 42 90, unter II.1.a) dahingehend verstanden werden
kann, dass ein derartiges Vermächtnis - ohne Auslegung seines
Inhalts - dem Bedachten stets unmittelbar einen Anspruch auf
Übertragung des Grundstücks nach den unter II.1.a) bb)
angeführten Grundsätzen verschafft, hält der BFH
hieran nicht mehr fest. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist
bei einem Vermächtnis stets durch Auslegung zu ermitteln, was
der vermachte Gegenstand ist. Die Auslegung obliegt
grundsätzlich dem Tatsachengericht (vgl. BGH-Urteile in BGHZ
148, 187, unter 2., und in NJW 1959, 2252, BGHZ 31, 13, unter
D.I.1.a).
|
|
|
15
|
Für ein vermachtes Recht - lediglich -
auf Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück kann
sprechen, wenn in dem Vermächtnis noch kein fester Kaufpreis
angeführt wird oder ein solcher nur bestimmbar ist. In einem
solchen Fall müssen sich Beschwerter und Bedachter in einem
weiteren Schritt erst noch über den Kaufpreis einigen, der
dann als Gegenleistung im Kaufvertrag aufgeführt wird. Ebenso
kann ein zeitlicher Rahmen für die Ausübung des
Kaufrechts auf ein Kaufrechtsvermächtnis hindeuten, da er die
Möglichkeit offen lässt, dass der Vermächtnisnehmer
den Anspruch nicht ausübt. In einem solchen Falle käme es
nicht mehr zu einem grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang.
|
|
|
16
|
Ein Indiz für einen vermachten Anspruch
auf Übertragung des Grundstücks hingegen kann ein bereits
in dem Vermächtnis bestimmter Kaufpreis sein. In diesem Fall
kann der Bedachte von dem Beschwerten direkt die Übereignung
des Grundstücks gegen Bezahlung des Kaufpreises verlangen.
|
|
|
17
|
2. Der Kaufvertrag zum Erwerb eines
Grundstücks, durch den der vermachte Anspruch auf dessen
Abschluss erfüllt wird, ist nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1
GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
|
|
|
18
|
a) Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist
grunderwerbsteuerfrei der Grundstückserwerb (u.a.) von Todes
wegen i.S. des ErbStG. Als Erwerb von Todes wegen i.S. des ErbStG
gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auch der Erwerb durch
Vermächtnis.
|
|
|
19
|
b) Im Fall des Kaufrechtsvermächtnisses
(vgl. unter II.1.a aa) ist Rechtsgrund der Übereignung -
anders als in den unter II.1.a) bb) genannten Fällen - der
Kaufvertrag (vgl. oben unter I.1.a aa; vgl. BFH-Urteil in BFHE 222,
93, BStBl II 2009, 245 = SIS 08 42 90, unter II.1.b zu einem
dinglichen Vorkaufsrecht). Der Erwerb von Todes wegen durch
Vermächtnis erfüllt in diesem Fall noch keinen
Erwerbsvorgang i.S. des § 1 GrEStG. Der Abschluss des
Kaufvertrags hingegen, der den der Grunderwerbsteuer
zugrundeliegenden Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
bildet, stellt keinen Erwerb von Todes wegen i.S. des § 3 Abs.
1 Nr. 1 ErbStG dar, sondern einen Erwerb unter Lebenden. Als
solcher ist er nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der
Grunderwerbsteuer befreit.
|
|
|
20
|
c) Soweit der BFH in seinem Urteil in BFHE
172, 118, BStBl II 1993, 765 = SIS 93 20 24 (unter II.2.)
sinngemäß ausgeführt hat, jeglicher Erwerb aufgrund
eines so bezeichneten Kaufrechtsvermächtnisses sei nach §
3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, hält
er hieran nicht mehr fest.
|
|
|
21
|
Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach
§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG kommt nur dann in Betracht, wenn das
Vermächtnis dem Bedachten einen unmittelbaren Anspruch auf
Übereignung des Grundstücks einräumt. In einem
solchen Fall ist Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs das
Vermächtnis (vgl. oben unter II.1.a bb). Der verwirklichte
Grundstückserwerb erfolgt aufgrund des Vermächtnisses und
damit von Todes wegen.
|
|
|
22
|
Nur in einem solchen Fall ist es mit dem Ziel
und Zweck von § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG - der Vermeidung der
Doppelbelastung eines Lebenssachverhalts mit Erbschaft- und
Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer (ständige
Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
15.5.1984 1 BvR 464/81, 1 BvR 427/82, 1 BvR 440/82, 1 BvR 605/81,
BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608 = SIS 84 14 04; BFH-Urteile vom
23.5.2012 II R 21/10, BFHE 237, 466, BStBl II 2012, 793 = SIS 12 19 49, Rz 28, und vom 22.2.2017 II R 52/14, BFHE 257, 363, BStBl II
2017, 653 = SIS 17 06 25, Rz 15) - vereinbar, den Erwerbsvorgang
von der Grunderwerbsteuer zu befreien, da der Erwerb durch
Vermächtnis bereits nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
grundsätzlich der Erbschaftsteuer unterliegt. Die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG hängt allein
von dem Rechtsgrund des Erwerbs und nicht von der Höhe des
gezahlten Kaufpreises ab.
|
|
|
23
|
3. Nach diesen Grundsätzen war im
Streitfall der Erwerb des Grundstücks durch den Kläger
ein steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Der Vorgang war weder nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, § 3
Nr. 3 Satz 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG von der
Grunderwerbsteuer befreit.
|
|
|
24
|
a) Der Abschluss des Kaufvertrags durch den
Kläger war - wie durch das FA zu Recht angenommen - ein
steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Das
dem Kläger von V vermachte Ankaufsrecht an der
Eigentumswohnung zum Verkehrswert ist dahingehend auszulegen, dass
dem Kläger ein Anspruch auf Abschluss des Kaufvertrags
über das Grundstück zu dem noch zu ermittelnden
Verkehrswert vermacht wurde. Der BFH kann die erforderliche
Auslegung des Vermächtnisses aufgrund der vom FG
festgestellten Tatsachen selbst vornehmen. Das FG hat alle
dafür maßgeblichen Umstände festgestellt, aber -
auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BFH - mit dem
Kaufrechtsvermächtnis einen unmittelbaren
Sachleistungsanspruch verknüpft.
|
|
|
25
|
aa) Die Auslegung von Verträgen und
Willenserklärungen gehört zum Bereich der
tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH
gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den
Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht
gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt,
d.h. jedenfalls möglich ist. Das Revisionsgericht prüft,
ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze
und Erfahrungssätze beachtet und die für die
Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und
rechtlich zutreffend gewürdigt hat (BFH-Urteil vom 17.5.2017
II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966 = SIS 17 11 78, Rz 26
f.).
|
|
|
26
|
Das Revisionsgericht kann eine notwendige
Auslegung, die das FG unterlassen hat, selbst vornehmen, wenn
weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen
(BFH-Urteil vom 14.1.2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004,
493 = SIS 04 10 81, unter II.4.).
|
|
|
27
|
bb) Im Streitfall hat das FG den Inhalt des
Vermächtnisses festgestellt. Das Vermächtnis spricht als
Erwerbsgegenstand von einem Ankaufsrecht an einer bestimmten
Eigentumswohnung aus dem Nachlass zum - bei Ausübung des
Ankaufsrechts aktuellen - Verkehrswert. Der Begriff des
Ankaufsrechts ist nicht eindeutig und daher
auslegungsbedürftig; darunter kann einerseits das Recht auf
Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück oder
andererseits das Recht auf Übereignung des Grundstücks
verstanden werden. Im Streitfall ist das Vermächtnis
dahingehend auszulegen, dass der Kläger einen Anspruch auf
Abschluss eines Kaufvertrags erwarb. Dafür spricht
insbesondere, dass V im Vermächtnis den Kaufpreis für das
Grundstück noch nicht bezifferte, sondern den Verkehrswert zum
Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts als Maßstab
festlegte. Nach dem Willen des V war notwendig, zunächst den
Verkehrswert des Grundstücks zu ermitteln und dann einen
Kaufvertrag abzuschließen, in dem die Einzelheiten des Kaufs
geregelt wurden. Die verschiedenen notwendigen Schritte zum Erwerb
des Grundstücks sprechen dafür, dass der Kläger
durch das Vermächtnis nicht ein bestimmtes Grundstück zu
einem bestimmten, im Vermächtnis vorgegebenen Kaufpreis
erwerben sollte, sondern das Recht auf Abschluss des
Kaufvertrags.
|
|
|
28
|
cc) Durch den Abschluss des Kaufvertrags wurde
- wie durch das FA zutreffend angenommen - der der
Grunderwerbsteuer unterliegende Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 GrEStG verwirklicht.
|
|
|
29
|
b) Der Grundstückserwerb war nicht nach
§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
Rechtsgrund für den Übereignungsanspruch war nicht das
Vermächtnis und damit kein Erwerb von Todes wegen. Eine
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG wäre auch
nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerechtfertigt.
|
|
|
30
|
aa) Zu dem Grundstückserwerb aufgrund
eines dinglichen Vorkaufsrechts hat der BFH - seinerseits noch in
Abgrenzung zu dem als Sachvermächtnis verstandenen
Kaufrechtsvermächtnis - ausgeführt, eine Steuerbefreiung
gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG entspräche nicht
dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der in dem Grundstück
verkörperte Wert sei durch den Erbfall den Erben zugeflossen;
die Erwerberin habe es wie ein Dritter zu einem unter Fremden
ausgehandelten Kaufpreis kaufen müssen. Die einzige
Besonderheit habe darin bestanden, dass sie den Zeitpunkt des Kaufs
nicht beeinflussen und über das Ob eines Verkaufs sowie den
Inhalt des Kaufvertrags nicht mitbestimmen habe können (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 222, 93, BStBl II 2009, 245 = SIS 08 42 90,
unter II.1.d).
|
|
|
31
|
bb) Das gilt erst recht, wenn - wie im
Streitfall - der Kläger durch Vermächtnis das Recht
erworben hat, ein bestimmtes Grundstück zum - bei Abschluss
des Kaufvertrags aktuellen - Verkehrswert zu erwerben. Auch in
diesem Fall fiel der Wert des Grundstücks mit dem Tod des V
zunächst der S zu. Bei einem Kaufrechtsvermächtnis steht
nicht fest, ob es überhaupt zum Grundstückserwerb kommt.
Auch die Bedingungen des Grundstückskaufs sind nicht
abschließend durch das Vermächtnis geklärt.
Vielmehr musste der zum Zeitpunkt des Kaufs aktuelle Verkehrswert
erst ermittelt und der Höhe nach im abgeschlossenen
Kaufvertrag vereinbart werden.
|
|
|
32
|
c) Eine Steuerbefreiung des
Grundstückserwerbs aufgrund Vermächtnis nach § 3 Nr.
3 Satz 1 GrEStG scheidet ebenfalls aus.
|
|
|
33
|
aa) Von der Besteuerung ausgenommen ist
gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Erwerb eines zum
Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung
des Nachlasses. Ein Vermögensgegenstand gehört, wenn der
Erblasser mehrere Erben hinterlässt, zum Nachlass, wenn er den
Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer
Verbundenheit (vgl. § 2032 Abs. 1 BGB) zusteht (BFH-Urteil vom
25.11.2015 II R 35/14, BFHE 251, 498, BStBl II 2016, 234 = SIS 16 00 88, Rz 18). Die Begrenzung der Steuerbefreiung auf die Miterben,
denen Gesamthandsberechtigungen an dem ererbten Gegenstand
zustehen, entspricht dem Zweck der Befreiungsvorschrift (vgl.
Meßbacher-Hönsch in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz,
19. Aufl., § 3 Rz 301).
|
|
|
34
|
bb) Im Streitfall findet § 3 Nr. 3 Satz 1
GrEStG keine Anwendung. Der Kläger und S wurden nicht
Miterben, sondern S war Alleinerbin und der Kläger
Vermächtnisnehmer. Der Kläger hatte keine
Gesamthandsberechtigung an dem Grundstück. Dieses stand vor
dem Kauf S allein zu.
|
|
|
35
|
d) Der vorliegende Grundstückserwerb ist
schließlich nicht nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG von der
Grunderwerbsteuer befreit.
|
|
|
36
|
aa) Nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG sind von
der Besteuerung u.a. ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks
durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie
verwandt sind. Nach § 1589 Satz 1 BGB sind Personen, die eine
von der anderen abstammen, in gerader Linie miteinander verwandt.
Befreit ist daher u.a. der Grundstückserwerb durch Kinder.
Für die personenbezogene Steuerbefreiung ist das
Verhältnis zwischen dem Grundstücksveräußerer
und dem Grundstückserwerber maßgebend (vgl.
Meßbacher-Hönsch in Boruttau, a.a.O., § 3 Rz 21;
Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 3 Rz
21).
|
|
|
37
|
bb) Im Streitfall wurde der Vertrag zwischen S
und dem Kläger abgeschlossen. S und der Kläger sind aber
nicht Verwandte in gerader Linie, sondern als Geschwister in der
Seitenlinie verwandt (§ 1589 Satz 2 BGB).
|
|
|
38
|
Die Steuerbefreiung für den Kauf der
Eigentumswohnung unter den Geschwistern ergibt sich auch nicht
aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher
Befreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG. Der
Grundstückserwerb des Klägers beruht nicht auf einem
abgekürzten Übertragungsweg i.S. des BFH-Urteils vom
7.11.2018 II R 38/15 (BFH/NV 2019, 490 = SIS 18 22 84). Die
Eigentumswohnung erhielt S als Alleinerbin des V. Dem Kläger
wurde durch das Kaufrechtsvermächtnis lediglich die
Möglichkeit eröffnet, die zum Nachlass gehörende
Wohnung zu kaufen. Der zwischen den Geschwistern abgeschlossene
Kaufvertrag kann wegen des Ablebens des V nicht in der Weise
verstanden werden, dass dadurch zwei Zwischenerwerbe -
Übertragung der Wohnung durch S auf den V und
anschließend Übertragung der Wohnung vom V auf den
Kläger - abgekürzt wurden.
|
|
|
39
|
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|