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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war Gesellschafter der inzwischen vollbeendeten
Sozietät ... Rechtsanwälte (Sozietät), die in
mehreren deutschen Großstädten Standorte unterhalten
hatte. Er gehörte dem Standort in B an. Im März 2001
waren die Partner der Sozietät übereingekommen, die
Gesellschaft mit wirtschaftlicher Wirkung vom 2.1.2001
aufzulösen und das Betriebsvermögen auf
Nachfolgegesellschaften zu übertragen.
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Die Partner der einzelnen Standorte fanden
sich jeweils zu neuen Gesellschaften zusammen, die das
Betriebsvermögen des jeweiligen Standortes übernahmen und
den Geschäftsbetrieb fortführten. Auch die in B
tätigen Sozien gründeten am 20.3.2001 eine GbR, auf die
mit Ablauf des 31.3.2001 sämtliche Aktiva und Passiva des
Standortes B übertragen wurden. Laut Gesellschaftsvertrag der
GbR wurden die Kapitalkonten mit den Beträgen eröffnet,
die den Partnern auf ihren Kapitalkonten bei der Sozietät
für die Übernahme von Wirtschaftsgütern im Rahmen
der Realteilung belastet worden waren. Die GbR ging am 1.4.2001
0:05 Uhr von der Bilanzierung auf die
Einnahmenüberschussrechnung über; der entstehende
Übergangsverlust wurde im Verhältnis der bisherigen
Gewinnanteile auf die Gesellschafter der GbR verteilt. Im
Übrigen sollte der Gewinn und Verlust der GbR
ausschließlich den verbleibenden Partnern zustehen. Ferner
sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Kläger - neben
weiteren Partnern - mit Wirkung auf den 1.4.2001 0:30 Uhr gegen
Zahlung einer Abfindung in Höhe von 500.000 DM für die
vorzeitige Aufgabe der Gesellschafterstellung und die dadurch
entgehenden Einkünfte aus der GbR ausscheiden sollte.
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Zunächst wurde die Auflösung der
Sozietät vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA
- ) erklärungsgemäß gewinnneutral behandelt. Im
Zuge einer nachfolgenden Außenprüfung kam es zum Streit
über die steuerliche Würdigung der Auflösung der
Sozietät und die Höhe der im Betriebsvermögen
befindlichen stillen Reserven. Der Prüfer war der Meinung, die
Sozietät sei durch Realteilung unter Aufdeckung der stillen
Reserven beendet worden. Letztendlich kamen das FA und
sämtliche Gesellschafter der Sozietät im Rahmen
tatsächlicher Verständigungen überein, dass der zum
31.3.2001 aufzulösende Praxiswert insgesamt 13 Mio. EUR
betrage und davon die in den jeweiligen Verständigungen
konkret benannten Teilbeträge auf die einzelnen Gesellschafter
entfielen. Für den Kläger gelangte man zu „einem
aufzulösenden anteiligen Praxiswert“ von 425.573,37 DM.
Am 30.12.2009 erging ein entsprechend geänderter Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen der Sozietät für 2001.
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Nach den Feststellungen des Finanzgerichts
(FG) wurden korrespondierend bei den Nachfolgegesellschaften
jeweils entsprechend höhere Anschaffungskosten der
Gesellschafter berücksichtigt. In dem Feststellungsbescheid
des FA X vom 20.8.2010 wurde dem Kläger aus der Beteiligung an
der GbR als Mitunternehmer ein Veräußerungsverlust in
Höhe von zuletzt 245.046 DM zugerechnet.
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Der vom Kläger gegen den
Feststellungsbescheid der Sozietät vom 30.12.2009 eingelegte
Einspruch blieb ohne Erfolg, ebenso die nachfolgende Klage. Das FG
war in seiner in EFG 2015, 1603 = SIS 15 20 24
veröffentlichten Entscheidung vom 25.6.2013 12 K 2008/11 der
Auffassung, das FA habe zu Recht keinen tarifbegünstigten
Veräußerungsgewinn festgestellt, da die
Tarifbegünstigung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sei.
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Hiergegen richtet sich die Revision des
Klägers. Er meint, die Tarifbegünstigung des
Auflösungsgewinns scheitere nicht an § 16 Abs. 2 Satz 3
EStG, da keine Veräußerung an „sich selbst“
vorliege. Er sei nicht Mitunternehmer der GbR, der er lediglich 30
Minuten angehört habe, geworden. Gegenteiliges ergebe sich
insbesondere nicht aus dem Feststellungsbescheid der GbR vom
20.8.2010, dem in Bezug auf dieses Verfahren keine Bindungswirkung
zukomme. Wirtschaftlich habe es sich um ein Ausscheiden aus der
Sozietät gehandelt, das aus technischen Gründen über
ein Ausscheiden aus der GbR abgebildet worden sei. Es liege ein
einheitlicher Vorgang vor. Die von der GbR gezahlte Abfindung
beruhe nicht auf einer Teilhabe an in der GbR erwirtschafteten
Vermögensmehrungen, sondern stehe im Zusammenhang mit seiner
Beteiligung an der Sozietät. Der festgestellte Verlust sei
kein Ergebnis der Geschäftstätigkeit der GbR.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001
vom 30.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.5.2011
dahingehend zu ändern, dass für ihn ein Gewinnanteil in
Höhe von 425.573,37 DM als tarifbegünstigter Gewinn
festgestellt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zutreffend
erkannt, dass der vom Kläger im Zusammenhang mit der
Auflösung der Sozietät erzielte Gewinn nicht
tarifbegünstigt ist (§ 126 Abs. 2 und 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Gegenstand der Klage und des
Revisionsverfahrens ist allein die Frage der Tarifbegünstigung
des vom Kläger im Zusammenhang mit der Auflösung der
Sozietät erzielten Gewinnes und damit die Qualifikation dieses
Gewinnes als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte
i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
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a) Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann eine
Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig
anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in
Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem
nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten
Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (z.B. Urteile
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.3.2017 IV R 31/14, BFHE 257,
292, BStBl II 2019, 24 = SIS 17 10 23; vom 1.3.2018 IV R 38/15,
BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587 = SIS 18 07 74, m.w.N.).
Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines
Veräußerungs- oder Aufgabegewinns jedenfalls des
einzelnen Mitunternehmers (z.B. BFH-Urteile in BFHE 260, 543, BStBl
II 2018, 587 = SIS 18 07 74; vom 19.7.2011 IV R 42/10, BFHE 234,
226, BStBl II 2011, 878 = SIS 11 28 15). Davon zu unterscheiden ist
- als weitere selbständige Feststellung - die Qualifikation
des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns (sowohl der
Gesamthand als auch des einzelnen Mitunternehmers) als Bestandteil
der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs.
2 Nr. 1 EStG (z.B. BFH-Urteile in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587
= SIS 18 07 74; in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24 = SIS 17 10 23;
vom 17.12.2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536 = SIS 15 03 37, und vom 28.5.2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II
2015, 797 = SIS 15 15 83).
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b) Der Senat geht mit den Beteiligten davon
aus, dass in dem Feststellungsbescheid der Sozietät für
2001 vom 30.12.2009 für den Kläger ein Gewinn aus der
Auflösung der Sozietät festgestellt ist, den das FA in
der Annahme eines Veräußerungsvorganges entsprechend der
Fiktion des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufenden Gewinn
qualifiziert hat (vgl. zur Feststellung eines fiktiven
Veräußerungs-/Aufgabegewinns BFH-Urteile in BFHE 260,
543, BStBl II 2018, 587 = SIS 18 07 74; vom 20.8.2015 IV R 34/12,
BFH/NV 2016, 41 = SIS 15 28 42).
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c) Ausweislich der Klagebegründung, die
zur Bestimmung des Klagebegehrens maßgeblich ist, hat der
Kläger den Feststellungsbescheid der Sozietät vom
30.12.2009 lediglich insoweit angefochten, als ihm in Bezug auf den
ihm zugerechneten Anteil am Auflösungsgewinn in Höhe von
425.573,37 DM die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 1
EStG nicht gewährt worden ist. Gegenstand des
Revisionsverfahrens ist dementsprechend allein die Frage der
Zuordnung des Gewinnes zu den außerordentlichen
Einkünften gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
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d) Vor diesem Hintergrund war eine von Amts
wegen zu prüfende Beiladung der ehemaligen Gesellschafter der
Sozietät gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht geboten
(vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797 = SIS 15 15 83).
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2. Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt,
dass der Gewinn, den der Kläger im Rahmen der Auflösung
der Sozietät erzielt hat, nicht tarifbegünstigt ist. Die
Tarifbegünstigung ist zwar - entgegen dem FG - weder
gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG noch gemäß
§ 16 Abs. 3 Satz 5 EStG ausgeschlossen. Sie scheitert jedoch
daran, dass der Kläger die wesentlichen
vermögensmäßigen Grundlagen seiner freiberuflichen
Tätigkeit nicht mit der Realteilung der Sozietät, sondern
erst mit seinem Ausscheiden aus der GbR endgültig
übertragen hat.
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a) Gemäß § 18 Abs. 3 EStG
i.V.m. §§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG werden Gewinne
aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs,
Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils begünstigt
besteuert.
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Steuerrechtlich ist die Beendigung der
freiberuflich tätigen Sozietät durch Realteilung und
Verteilung des Betriebsvermögens als Betriebsaufgabe
gemäß § 16 Abs. 3 EStG anzusehen. Ein Gewinn aus
der Aufdeckung stiller Reserven in den Wirtschaftsgütern des
Gesamthandsvermögens im Zuge einer echten Realteilung
führt zu einem auf der Ebene der Gesellschaft verwirklichten
Aufgabegewinn gemäß §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 3
Satz 1 EStG, der den Realteilern über ihren Gewinnanteil
zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2015 IV R 8/12, BFHE
252, 141, BStBl II 2017, 766 = SIS 16 02 88; vgl. auch BFH-Urteil
vom 1.7.2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246 = SIS 10 35 62; vgl.
auch BFH-Urteil in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24 = SIS 17 10 23;
Senatsurteil vom 1.12.1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II
1994, 607 = SIS 93 12 22). Ein solcher, im Rahmen der Realteilung
einer Personengesellschaft ausgelöster Aufgabegewinn
fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der
Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG
(z.B. Pupeter in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 10 Rz 854;
vgl. auch Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 34 Rz 26;
BFH-Beschluss vom 7.2.2007 IV B 102/05, BFH/NV 2007, 902 = SIS 07 61 68; Senatsurteil in BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607 = SIS 93 12 22).
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b) Entgegen der Auffassung des FG sind weder
die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG noch des
§ 16 Abs. 3 Satz 5 EStG erfüllt, so dass die
Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns des Klägers nicht
bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
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Die Annahme eines fingierten laufenden - und
damit nicht tarifbegünstigten - Gewinnes gemäß
§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG scheidet aus, weil es an der - wie die
tatbestandliche Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 EStG belegt - vom
Gesetz vorausgesetzten Veräußerung einer betrieblichen
Sachgesamtheit fehlt. Die Sozietät wurde aufgelöst und im
Wege einer Naturalteilung des Gesellschaftsvermögens
auseinandergesetzt.
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Aber auch ein als laufender Gewinn geltender
Aufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG liegt
nicht vor, denn die Regelung, die die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern im Rahmen der Betriebsaufgabe voraussetzt,
findet auf echte Realteilungen keine Anwendung (vgl. Pupeter in
Widmann/Mayer, a.a.O., Anhang 10 Rz 867). Die bei einer echten
Realteilung erfolgende Auflösung des bestehenden
„Miteigentums zur gesamten Hand“ durch die
Übereignung der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft an die
einzelnen Gesellschafter stellt keine Veräußerung dar
(vgl. auch Groh, DB 1996, 2356; Pupeter in Widmann/ Mayer, a.a.O.,
Anhang 10 Rz 867; BFH-Urteil vom 19.1.1982 VIII R 21/77, BFHE 135,
282, BStBl II 1982, 456 = SIS 82 25 82; Schmidt/ Wacker, a.a.O.,
§ 16 Rz 551; auch Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 222; a.A.
wohl Rasche in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2.
Aufl., Anhang 5 Rz 116; Kauffmann in Frotscher, EStG, Freiburg
2011, § 16 Rz 228). Dies gilt auch, wenn - wie im Streitfall -
die Wirtschaftsgüter in Erfüllung der
Abfindungsansprüche der Gesellschafter der aufgelösten
Sozietät unmittelbar auf eine andere GbR, an der die
Realteiler zum Teil beteiligt sind, übertragen werden.
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c) Die vom Kläger begehrte
Tarifbegünstigung scheidet jedoch aus, weil es an den
Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG fehlt. Hierfür
hätte der Kläger mit der Auflösung der Sozietät
nicht nur alle auf ihn entfallenden stillen Reserven
zusammengeballt und in einem wirtschaftlichen Vorgang
vollständig aufdecken, sondern auch die wesentlichen
vermögensmäßigen Grundlagen seiner freiberuflichen
Tätigkeit aufgeben müssen. An Letzterem fehlt es.
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aa) § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfordert,
dass alle stillen Reserven des aufgegebenen Betriebes, die in den
wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit
angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst
werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18.10.1999
GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 = SIS 00 01 42, m.w.N.;
BFH-Urteile in BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797 = SIS 15 15 83,
jeweils m.w.N.; vom 5.2.2014 X R 22/12, BFHE 244, 49, BStBl II
2014, 388 = SIS 14 08 40). Auch im Falle der echten Realteilung
einer freiberuflichen Praxis müssen alle auf einen Realteiler
entfallenden stillen Reserven zusammengeballt und in einem
wirtschaftlichen Vorgang vollständig aufgedeckt werden (z.B.
Pupeter in Widmann/Mayer, a.a.O., Anhang 10 Rz 857; vgl. auch
BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 902 = SIS 07 61 68; Senatsurteil in
BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607 = SIS 93 12 22). Ob dies im
Streitfall geschehen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Eine Entscheidung hierzu kann dahingestellt bleiben, weil es (auch)
an der weiteren Voraussetzung der Tarifbegünstigung fehlt.
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bb) Die Gewährung der
Tarifbegünstigung setzt sowohl im Fall der
Betriebsveräußerung als auch der Betriebsaufgabe voraus,
dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen
der freiberuflichen Tätigkeit aufgegeben werden.
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(1) Dies ist im Fall der
Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes
anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die für die
Ausübung der selbständigen Tätigkeit wesentlichen
vermögensmäßigen Grundlagen, zu denen insbesondere
die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie der
Mandantenstamm bzw. Praxiswert gehören, entgeltlich auf einen
anderen Rechtsträger überträgt (vgl. Senatsurteil
vom 21.8.2018 VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64 = SIS 18 17 58, m.w.N.). Darüber hinaus muss er seine freiberufliche
Tätigkeit im bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis
wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (zu den Ausnahmen:
Fall einer geringfügigen Fortsetzung der Tätigkeit z.B.
Senatsbeschluss vom 20.1.2009 VIII B 58/08, BFH/NV 2009, 756 = SIS 09 12 54; vgl. auch Brandt in Herrmann/ Heuer/Raupach - HHR -,
§ 18 EStG Rz 324, m.w.N.; Fall der Mitarbeit für den
Praxiserwerber z.B. BFH-Urteil vom 18.5.1994 I R 109/93, BFHE 175,
249, BStBl II 1994, 925 = SIS 94 22 12; vgl. auch HHR/ Brandt,
§ 18 EStG Rz 322, m.w.N.), da bei fortdauernder Tätigkeit
des Freiberuflers in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis
eine weitere Nutzung der persönlichen Beziehungen zu den
früheren Mandanten auf „eigene Rechnung des
Veräußerers“ nahe liegt und es somit nicht zu
einer definitiven Übertragung der wesentlichen
Betriebsgrundlagen kommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 262, 380, BStBl
II 2019, 64 = SIS 18 17 58, m.w.N.).
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(2) Auch bei der Betriebsaufgabe muss der
Freiberufler zur Erlangung der Tarifbegünstigung die
wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner
bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgeben.
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Im Fall der echten Realteilung genügt es
hierfür nicht, dass die Gesellschaft (als Subjekt der
Gewinnerzielung und Gewinnermittlung) ihre Tätigkeit mit ihrer
Auflösung unter Aufdeckung aller stillen Reserven einstellt.
Zwar ist die Frage, ob eine Betriebsaufgabe vorliegt, aus der Sicht
der Gesellschaft zu beurteilen. Die Frage, ob ein dem
Gesellschafter aus der Aufgabe der Sozietät zuzurechnender
Gewinnanteil begünstigt ist, ist hingegen dem Sinn und Zweck
der §§ 18 Abs. 3, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechend
bezogen auf den Gesellschafter zu prüfen.
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Aber auch dadurch, dass der Realteiler selbst
seine freiberufliche Tätigkeit im örtlichen Wirkungskreis
zumindest für eine gewisse Zeit tatsächlich nicht mehr
auf „eigene Rechnung“ ausübt, erfüllt
er nicht automatisch die Voraussetzungen für die
Gewährung der Tarifbegünstigung. Maßgebend ist
vielmehr, dass er die wesentlichen vermögensmäßigen
Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit
aufgibt.
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(3) Hieran fehlt es im Streitfall. Der
Kläger hat nicht bereits mit der Realteilung der Sozietät
die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner
bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgegeben. Vielmehr hat
er diese geplant auf die GbR übergeleitet und dort verwertet.
Er hat den ihm im Zuge der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm
in der GbR verwertet, indem er - in einem zweiten Schritt - gegen
Zahlung einer Abfindung aus der GbR ausgeschieden ist. Dass der
Kläger im Ergebnis seine freiberufliche Tätigkeit im
bisherigen örtlichen Wirkungskreis zeitnah im Zusammenhang mit
der Realteilung der Sozietät und dem Ausscheiden aus der GbR
eingestellt hat, genügt aufgrund des geplanten zweistufigen
Vorgehens nicht für die Gewährung der
Tarifbegünstigung aufgrund der Vollbeendigung der
Sozietät.
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Anders als der Kläger meint, sind die
Realteilung der Sozietät und sein Ausscheiden aus der GbR auch
nicht als einheitlicher (wirtschaftlicher) Vorgang anzusehen. Die
Beteiligten haben sich bewusst für eine mehraktige Gestaltung
entschieden, die darauf basiert, dass der Kläger unter
Verwertung der im Rahmen der Realteilung der Sozietät
zugewiesenen Mandate erst aus der GbR ausscheidet. Dass die
Realteilung - anders als ursprünglich beabsichtigt - nicht
buchwertneutral erfolgt ist, rechtfertigt keine andere
Betrachtung.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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