Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.11.2017 - 15 K 281/14
U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 2006 - wie
auch zuvor - Organträger der S-GmbH (GmbH). Die GmbH bot
bereits seit mehreren Jahren ein Kundenbindungssystem für den
Internethandel an. Die GmbH schloss dabei mit Partnerunternehmen
Vereinbarungen ab, nach denen die Partnerunternehmen ihren Kunden
Prämienpunkte beim Erwerb von Gegenständen oder
Dienstleistungen gewähren konnten. Die Kunden konnten die
Prämienpunkte nur bei der GmbH, nicht aber beim
Partnerunternehmen zum Erwerb von Prämien (Sach- und
Dienstleistungen) einlösen. Die GmbH war dabei auf eigene
Rechnung tätig. Jedes Partnerunternehmen hatte an die GmbH
eine Vergütung zu zahlen, die sich aus einem gleichhohen
Festbetrag als Einlösewert der Prämienpunkte und einer
variablen, individuell mit jedem Partnerunternehmen vereinbarten
Servicefee (Dienstleistungsgebühr) zusammensetzte. Der
Einlösewert entsprach dem Gegenwert, den der Kunde bei
Einlösung der Prämienpunkte als Sach- oder
Dienstleistungsprämie erhielt, während die Servicefee die
organisatorische Abwicklung des Kundenbindungssystems und somit
Service- und Managementleistungen vergütete. Im Jahr 2006
versteuerte die Klägerin die an die Partnerunternehmen
ausgegebenen Prämienpunkte ebenso wie in den Vorjahren nur
insoweit, als die Kunden die ihnen von den Partnerunternehmen
gewährten Prämienpunkte einlösten und die GmbH
aufgrund der Einlösung Sach- oder Dienstleistungsprämien
an die Kunden ausgab. Den Einlösewert der Prämienpunkte
versteuerte die Klägerin nach dem durch die übertragene
Prämie ausgelösten Steuersatz. Die durch die Servicefee
vergütete Verwaltungsleistung versteuerte die Klägerin,
soweit die GmbH Servicefeeleistungen an inländische
Unternehmer erbracht hatte. Als nach § 3a Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht steuerbar behandelte die
Klägerin die im Streitjahr 2006 an ausländische Kunden
erbrachten Servicefeeleistungen und ebenso die Innenumsätze
innerhalb des Organkreises.
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Nach den allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) der GmbH verfielen die
Prämienpunkte nach Ablauf von drei Jahren, so dass sie dann
nicht mehr in Prämien umgetauscht werden konnten. Aus dem
Verfall ergab sich für das Partnerunternehmen, das diese
Prämienpunkte gegen Zahlung erworben hatte, kein
Erstattungsanspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) ging davon aus, dass auch im Umfang des Verfalls
von Prämienpunkten ein Entgelt für eine steuerpflichtige
Leistung vorliege. Es sei ein zusätzliches steuerpflichtiges
Entgelt für die Service- und Managementleistung gegeben.
Bereits die Ausgabe der Prämienpunkte in den Vorjahren habe
der GmbH die Möglichkeit eines in 2006 zusätzlich
fällig werdenden Entgelts aufgrund des Verfalls nicht
eingelöster Prämienpunkte eröffnet. Die GmbH sei
nicht verpflichtet gewesen, das für die überlassenen
Prämienpunkte gezahlte Entgelt bei deren Nichteinlösung
durch den Kunden an das jeweilige Partnerunternehmen
zurückzuzahlen. Bereits bei Ausgabe der Prämienpunkte an
die Partnerunternehmen seien die Beteiligten davon ausgegangen,
dass die Kunden die ihnen vom Partnerunternehmen zugewendeten
Prämienpunkte nicht vollständig einlösen
würden. Die Einlösequote betrage nur circa 65 %. Der von
der GmbH den Partnerunternehmen bei der Ausgabe der
Prämienpunkte berechnete Einlösewert sei nur zutreffend,
wenn die Punkte vollständig eingelöst würden oder
die GmbH dem Partnerunternehmen den Einlösewert erstatte. Das
vom Partnerunternehmen für den Bezug der Prämienpunkte
gezahlte Entgelt habe mit dem Zufluss bei der GmbH noch nicht einer
bestimmten Leistung der GmbH zugeordnet werden können, da die
Einlösequote der ausgegebenen Prämienpunkte zu diesem
Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe. Die Höhe des Entgelts
für die Verwaltungsleistungen sei erst im Zeitpunkt des
Verfalls der Prämienpunkte genau bestimmbar. Das FA
erließ dementsprechend einen Umsatzsteuerbescheid 2006, in
dem es die Umsatzsteuer für die verfallenen Prämienpunkte
um ... EUR erhöhte.
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Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG)
hatten keinen Erfolg. Nach dem in EFG 2018, 316 = SIS 18 04 26
veröffentlichten Urteil des FG stellen Leistungen, die der
Anbieter eines Kundenbindungsprogramms durch Belieferung der Kunden
der Partnerunternehmen mit Warenprämien oder
Dienstleistungsprämien erbringt, ebenso wie die im
Zusammenhang mit dem Kundenbindungsprogramm an die Partner
ausgeführten Managementleistungen steuerbare Umsätze i.S.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar. Die bloße Ausgabe
der Prämienpunkte sei zunächst nicht steuerbar. Die
Partnerunternehmen hätten mit den Zahlungen für den
Erwerb der Prämienpunkte gemäß § 10 Abs. 1
Satz 3 UStG vorschüssig ein Entgelt für die von ihnen bei
der GmbH in Auftrag gegebene Belieferung der Kunden entrichtet.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG sei auch auf den Fall der
Erhöhung der Bemessungsgrundlage anwendbar. Daher erhöhe
der Verfall von Prämienpunkten das Entgelt für die
Verwaltungsleistung der GmbH an die Partnerunternehmen.
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Während des finanzgerichtlichen
Verfahrens hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Dieser gemäß § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung einer
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
gleichstehende Bescheid wurde gemäß § 68 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des
Klageverfahrens.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
der Revision. Der Verfall von Prämienpunkten, zu dem es nach
den AGB der GmbH, die der Kunde zur Teilnahme an dem
Prämienprogramm habe akzeptieren müssen, drei Jahre nach
ihrer Gewährung gekommen sei, sei kein Entgelt für die
steuerpflichtigen Verwaltungsleistungen, die die GmbH an die
Partnerunternehmen erbracht habe.
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Das FG gehe zudem zu Unrecht davon aus,
dass die GmbH mit der Prämienausgabe an die Kunden
steuerpflichtige Leistungen an die Partnerunternehmen erbracht
habe. Nach den den Leistungen zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen
hätten nicht die Partnerunternehmen, sondern die Kunden
Ansprüche gegen die GmbH auf Einlösung der
Prämienpunkte in Sachleistungsprämien gehabt. Nur dies
entspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH). Die Einlösung führe daher
nicht zu einer Lieferkette, bei der die GmbH die Sachprämie an
das Partnerunternehmen und dieses an den Kunden leiste. Dies ergebe
sich schon daraus, dass die Kunden Prämienpunkte, die sie beim
Einkauf von verschiedenen Partnerunternehmen erworben hätten,
für den Bezug nur einer Sachprämie hätten verwenden
können. Die Kunden hätten über die
Prämienpunkte frei verfügen können. Die
Partnerunternehmen hätten auf die Kundenentscheidung keinen
Einfluss gehabt. Es habe zwischen der GmbH und den
Partnerunternehmen keine Vereinbarungen über Ausfallquoten
gegeben. Annahmen über das Kundenverhalten änderten
hieran nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
sei erst die Einlösung von Mehrzweckgutscheinen
steuerbar.
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Das Erzielen eines Zusatzprofits durch die
GmbH sei für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ohne
Bedeutung. Es könne kein „atmendes Entgelt“ geben,
das nach den Zufälligkeiten der Kundenentscheidung der
Gewährung der Sachleistung an den Kunden oder die
Verwaltungsleistung gegenüber dem Partnerunternehmen
vergüte. Die Entgelthöhe für die Leistung könne
nicht von Zufällen abhängen, wie die Rechtsprechung zur
Teilnahme an Pferderennen und Pokerturnieren zeige. Die
Partnerunternehmer hätten keinen Zuwendungswillen gehabt. Zu
berücksichtigen seien der Fall einer vollständigen
Punkteeinlösung ebenso wie der eines vollständigen
Ausbleibens einer Punkteeinlösung. Die Einlösungsquoten
seien in Abhängigkeit vom Kundenkreis des jeweiligen
Partnerunternehmens sehr unterschiedlich gewesen.
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Die Klägerin beantragt, unter
Aufhebung des FG-Urteils vom 14.11.2017 und der
Einspruchsentscheidung vom 7.1.2014 den Umsatzsteuerbescheid 2006
i.d.F. des Bescheides vom 24.1.2017 dahingehend zu ändern,
dass die Umsatzsteuer um ... EUR herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Prämienpunkte seien durch die
Partnerunternehmen gewährt worden. Der Anspruch des Kunden auf
Einlösung der Prämienpunkte habe sich gegen die GmbH
gerichtet, den die GmbH auf eigene Rechnung erfüllt habe. Die
GmbH habe Geschäftsbesorgungsleistungen für die Partner
erbracht und daher die Prämien entsprechend dem FG-Urteil an
diese geleistet. Die Registrierung der Kunden bei der GmbH habe nur
der Verwaltung des Prämienprogramms gedient. Zu einer
Geschäftsbeziehung zwischen der GmbH und den Kunden sei es
erst beim Prämienbezug gekommen. Mit dem Verfall von
Prämienpunkten habe sich der zusätzlich einkalkulierte
Anteil der Managementleistung konkretisiert. Dem stehe die freie
Verfügbarkeit durch die Kunden nicht entgegen. Die
Partnerunternehmen hätten durch den in den Vereinbarungen mit
der GmbH vereinbarten Verzicht der GmbH die Erlangung
zusätzlicher Vermögensvorteile zugewendet. Der Verzicht
auf die Rückforderung führe zu einem zusätzlichen
Entgelt. Bestätigt werde dies durch die Vereinbarung zur
Mindestabnahme von Prämienpunkten durch die
Partnerunternehmen. Verfallen seien auch die Prämienpunkte,
die ein Partnerunternehmen habe abnehmen müssen, ohne sie an
Kunden ausgeben zu können. Die EuGH-Rechtsprechung betreffe
abweichende Sachverhalte. Es liege ein vorschüssig
gewährtes Entgelt vor. Wie sich aus den Prüfungsberichten
der von der GmbH beauftragten Wirtschaftsprüfer ergebe, habe
die GmbH präzise Rückstellungen nach Maßgabe des
jeweils erwarteten Einlösungsverhaltens von z.B. 65 % oder 59
% gebildet. Dies belege, dass die GmbH die
Prämieneinlösungsquote bei ihrer Preisgestaltung
berücksichtigt habe. Anders als bei Mehrzweckgutscheinen liege
ein einheitliches Entgelt vor.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
FGO). Erbringt der Programmmanager eines Kundenbindungssystems
entgeltliche Verwaltungsleistungen an Partnerunternehmen, an die er
auch Prämienpunkte verkauft, die die Partnerunternehmer an
ihre Kunden zur Einlösung beim Programmmanager ausgeben,
führt der vergütungslose Verfall von Prämienpunkten
dazu, dass sich das Entgelt für die Verwaltungsleistungen des
Programmmanagers an die Partnerunternehmen nachträglich
erhöht.
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1. Die von der Klägerin den
Partnerunternehmen eingeräumten und später verfallenen
Prämienpunkte sind kein Entgelt für eine bei ihrer
Einräumung erbrachte Leistung, wie das FG zutreffend
entschieden hat, und wovon auch Klägerin und FA ausgehen.
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a) Bei einem Kundenbindungsprogramm mit drei
beteiligten Personen, dem Programmmanager, dem Sponsor
(Einzelhändler, der als Partnerunternehmen den Kunden die
Prämienpunkte gewährt) und dem Lieferer (Unternehmer, bei
dem die Kunden die Prämienpunkte in Prämien einlösen
können) sind Zahlungen des Programmmanagers an den Lieferer
Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden von den
Lieferern erbrachten Sachleistungen (EuGH-Urteil Loyalty Management
UK und Baxi Group vom 7.10.2010 - C-53/09 und C-55/09,
EU:C:2010:590 = SIS 10 33 40).
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b) Danach führte der Verkauf der
Prämienpunkte durch die GmbH an die Partnerunternehmen auch im
Streitfall noch nicht zu einer steuerbaren Leistung.
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Erst mit der Prämiengewährung kommt
es zu steuerbaren und dann auch steuerpflichtigen Leistungen durch
die GmbH an die Kunden, die durch die Zahlungen der
Partnerunternehmen beim Erwerb der Prämienpunkte an die GmbH
als Drittentgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG vergütet
wurden. Hierfür spricht neben dem EuGH-Urteil Loyalty
Management UK und Baxi Group (EU:C:2010:590), dass, wie die
Klägerin zutreffend vorträgt, die Kunden
Prämienpunkte von unterschiedlichen Partnerunternehmen
erlangen und diese für den Bezug nur einer Sachprämie
verwenden konnten. Es entspricht nicht der wirtschaftlichen
Realität, dann von einer Lieferung an mehrere
Partnerunternehmen auszugehen. Unzutreffend ist auch die Annahme
einer Kettenlieferung über die Partnerunternehmen an die
Kunden.
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Verfallen demgegenüber die
Prämienpunkte mangels rechtzeitiger Einlösung, fehlt es
zunächst an einer steuerbaren Leistung.
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2. Ebenso hat das FG zutreffend entschieden,
dass sich durch den Verfall von Prämienpunkten das Entgelt
für die steuerpflichtige Verwaltungsleistung der GmbH an die
Partnerunternehmen erhöht hat.
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a) Ändert sich die Bemessungsgrundlage
für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der
den Umsatz ausgeführt hat, gemäß § 17 Abs. 1
Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu
berichtigen. Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach
§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt
es sich um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG (BFH-Urteile
vom 28.5.2009 - V R 2/08, BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870 = SIS 09 26 34, unter II.3.a; vom 17.12.2009 - V R 1/09, BFH/NV 2010,
1869 = SIS 10 27 73, unter II.1.; vom 11.2.2010 - V R 2/09, BFHE
228, 467, BStBl II 2010, 765 = SIS 10 14 81, unter II.1., und vom
3.7.2014 - V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307 = SIS 14 22 33, unter II.2.a). Entgelt ist alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2
UStG). Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der
Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung
gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG). Aufgrund der
Maßgeblichkeit des Entgeltsbegriffs kann sich die
Bemessungsgrundlage auch erhöhen und damit zu einem
höheren Steuerbetrag führen (BFH-Urteil vom 6.6.2002 - V
R 59/00, BFHE 199, 45, BStBl II 2003, 214 = SIS 02 92 96).
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Unionsrechtliche Grundlage für § 17
Abs. 1 Nr. 1 UStG ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL). Danach wird im Falle der Annullierung, der
Rückgängigmachung, der Auflösung, der
vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des
Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die
Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den
Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG beruht unionsrechtlich auf Art. 73
MwStSystRL. Danach umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei der
Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen alles, was den
Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder
Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer (Erwerber)
oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten
erhält oder erhalten soll, einschließlich der
unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze
zusammenhängenden Subventionen.
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b) Wie zwischen den Beteiligten zu Recht
unstreitig ist, hat die GmbH an die Partnerunternehmen
steuerpflichtige Leistungen zur Verwaltung des
Kundenbindungssystems erbracht.
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Denn bei einem Kundenbindungsprogramm, bei dem
der Sponsor (das Partnerunternehmen) den Kunden die
Prämienpunkte gewährt und bei dem der Programmmanager die
Sachprämien liefert, sind die Zahlungen des Sponsors an den
Programmmanager teils Gegenleistung eines Dritten für die den
Kunden vom Programmmanager erbrachte Lieferung und teils
Gegenleistung für die vom Programmmanager dem Sponsor
erbrachten Dienstleistungen (EuGH-Urteil Loyalty Management UK und
Baxi Group, EU:C:2010:590, Leitsatz).
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c) Soweit Prämienpunkte verfielen,
erhöhte sich durch die hierfür insoweit geleisteten
Zahlungen der Partnerunternehmen das Entgelt für die von der
GmbH an die Partnerunternehmen erbrachten Leistungen.
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aa) Nach den vertraglichen Vereinbarungen war
die GmbH nicht verpflichtet, den Wert verfallener
Prämienpunkte an die Partnerunternehmen zu erstatten. Die
Würdigung des FG, allen Zahlungen der Partnerunternehmen an
die GmbH komme Entgeltcharakter zu, ist revisionsrechtlich auch im
Hinblick auf das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs
zwischen Leistung und Entgelt entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht zu beanstanden.
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Hierfür konnte das FG darauf abstellen,
dass zwischen der GmbH und den Partnerunternehmen Einvernehmen
darüber bestand, dass die Kunden die ihnen von den
Partnerunternehmen zugewendeten Prämienpunkte nicht in vollem
Umfang einlösen würden, und dass die hierauf entfallenden
Preisanteile dann als zusätzliches Entgelt die
Verwaltungsleistungen der GmbH an das jeweilige Partnerunternehmen
abgelten sollten. Dabei konnte das FG auch davon ausgehen, dass es
auf den Grund des Punkteverfalls - keine Ausgabe durch das
Partnerunternehmen trotz Mindestabnahmeverpflichtung oder keine
Inanspruchnahme durch den Kunden - nicht ankam. Im Hinblick auf den
von der GmbH wie auch den Partnerunternehmen als sicher angesehenen
Fall eines teilweisen Prämienpunkteverfalls musste sich das FG
- entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht an der
Rechtsprechung zu ungewissen Siegprämien bei Pferderennen oder
ungewissen Gewinn bei Pokerturnieren (EuGH-Urteil Bastova vom
10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855; Senatsurteil vom 2.8.2018 - V
R 21/16, HFR 2019, 41 = SIS 18 18 63; BFH-Urteil vom 30.8.2017 - XI
R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II 2019, 336 = SIS 17 18 92)
orientieren.
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Dem steht entgegen der Auffassung der
Klägerin das EuGH-Urteil Marcandi vom 5.7.2018 - C-544/16
(EU:C:2018:540) nicht entgegen. Zwar kann danach das Entgelt
für einen Umsatz nicht auch noch Entgelt für einen
weiteren Umsatz sein. An diesem ersten Umsatz fehlt es aber
vorliegend beim Verfall von Prämienpunkten.
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Bestätigt wird dies dadurch, dass der
EuGH in seiner Rechtsprechung zu Kundenbindungsprogrammen
„die Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung
des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems“ (EuGH-Urteil
Loyalty Management UK und Baxi Group, EU:C:2010:590, Rz 39 und 42)
betont. Dass die Klägerin und die Partnerunternehmen keine
einhundertprozentige Einlösequote vereinbart hatten, ist daher
unerheblich.
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bb) Auch die weiteren hiergegen gerichteten
Einwendungen der Klägerin führen zu keiner anderen
Beurteilung.
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(1) Die Überlegung der Klägerin zu
der den Kunden mit der Überlassung der Prämienpunkte
übertragenen Verfügungsmacht greifen nicht durch. Denn
üben die Kunden die ihnen durch die Partnerunternehmen
eingeräumte Verfügungsmacht nicht aus, so dass die
Prämienpunkte verfallen, lässt sich hieraus nicht
ableiten, dass die Partnerunternehmen der GmbH etwas zuwenden
wollten.
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Im Kern macht die Klägerin damit geltend,
dass die Zahlungen der Partnerunternehmen beim Erwerb der
Prämienpunkte für die Leistungsbezüge der Kunden
„gewidmet“ gewesen seien, so dass diese Widmung
einer „Umwidmung“ als Entgelt für die
Verwaltungsleistung entgegenstehe. Bei einer derartigen Betrachtung
wird aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Zahlungen
für den Prämienerwerb umsatzsteuerrechtlich zunächst
in dem Sinne neutral waren, als dass es im Zeitpunkt des
Punkteerwerbs an einer steuerbaren Leistung noch fehlte.
Entgeltcharakter erlangten die Zahlungen für den Punkteerwerb
erst durch den Prämienerwerb durch die Kunden (s.oben II.1.b).
Erst damit lag eine Widmung der Zahlung des Partnerunternehmens als
Entgelt vor. Unterblieb der Prämienerwerb, kam es daher nicht
zu einer Umwidmung, sondern zu einer anderweitigen Erstwidmung der
Zahlung.
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(2) Nicht entscheidungserheblich ist, wie zu
entscheiden wäre, wenn die Tätigkeit der Klägerin
auf zwei eigenständige Unternehmen aufgeteilt gewesen
wäre.
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(3) Auf eine erhöhte Rechnungserteilung
in Form einer Rechnungsberichtigung zur Ermöglichung eines
entsprechend erhöhten Vorsteuerabzugs bei den
Partnerunternehmen kommt es im Anwendungsbereich des § 17 UStG
nicht an (Abschn. 17.1 Abs. 3 Satz 3 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Dies gilt auch für die
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG,
ohne dass dabei zwischen einer Minderung oder Erhöhung des
Vorsteuerabzugs durch die Berichtigung zu unterscheiden ist.
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(4) Die Überlegungen der Klägerin zu
Mehrzweckgutscheinen greifen nicht durch, da es dort an der
Besonderheit der gesonderten Verwaltungsleistung fehlt.
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cc) Im Hinblick auf das EuGH-Urteil Loyalty
Management UK und Baxi Group (EU:C:2010:590) bestehen für den
erkennenden Senat keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des
Unionsrechts, die zu einer Vorlage an den EuGH veranlassen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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