Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg, vom 23.11.2017 - 3 K 2804/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg,
Außensenate Freiburg, zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Rechtmäßigkeit einer Einkünftekorrektur nach §
1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz) i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von
Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbaugesetz) vom 16.5.2003 (BGBl I 2003,
660, BStBl I 2003, 321) - AStG - .
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine inländische GmbH, war seit Mai 2001 in
Höhe von 50 % an der in Österreich ansässigen A GmbH
beteiligt. Die übrigen 50 % wurden von natürlichen, der
Klägerin nicht nahestehenden Personen gehalten, die zugleich
geschäftsführend für die A GmbH tätig waren.
Die Klägerin gewährte der A GmbH insgesamt fünf
Darlehen mit einer Laufzeit zwischen neun und 362 Tagen über
einen Betrag in Höhe von insgesamt … EUR. Die Darlehen
waren jeweils mit 5,5 % p.a. verzinst. Zur Sicherheit wurden
jeweils unterschiedliche Maschinen übereignet. Darüber
hinaus übernahm die Klägerin mit Vertrag vom 9.4.2003
eine Bürgschaft über … EUR für ein Darlehen
der B Bank in Österreich an die A GmbH.
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Die A GmbH zahlte am 22.1.2002 einen
Teilbetrag in Höhe von … EUR und am 16.6.2002 einen
weiteren Teilbetrag in Höhe von … EUR an die
Klägerin zurück. Aufgrund negativer
Geschäftsentwicklung der A GmbH nahm die Klägerin am
31.12.2003 eine Teilwertabschreibung auf die Darlehen in Höhe
von … EUR vor. Nachdem über das Vermögen der A GmbH
am 7.12.2004 das Konkursverfahren eröffnet worden war, wurde
die Klägerin von der B Bank mit Schreiben vom 17.12.2004 aus
dem Bürgschaftsvertrag in Höhe von … EUR in
Anspruch genommen. Insoweit bildete die Klägerin zum
31.12.2004 eine Rückstellung für Verbindlichkeiten.
Darüber hinaus hat sie den Restwert der Darlehen an die A GmbH
in Höhe von … EUR abgeschrieben. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) neutralisierte die
durch die Teilwertabschreibungen und die Rückstellung
bewirkten Gewinnminderungen nach § 1 Abs. 1 AStG durch
außerbilanzielle Hinzurechnungen und erhöhte das zu
versteuernde Einkommen um … EUR (2003) und … EUR
(2004).
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Die Klage hatte Erfolg (Urteil des
Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg, vom 23.11.2017 - 3 K 2804/15, EFG 2018, 269 = SIS 17 23 86).
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Das FA rügt mit der Revision die
Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ). Es unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu
stellen, das Revisionsbegehren des FA.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
FGO).
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Die tatrichterlichen Feststellungen der
Vorinstanz reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die
Gewinnminderungen, die auf den Teilwertabschreibungen und der
Rückstellung beruhen, gemäß § 1 AStG
außerbilanziell zu korrigieren sind.
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1. Werden Einkünfte eines
Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm
nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er im Rahmen solcher
Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die
von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter
gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart
hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer
Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 AStG so anzusetzen,
wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten
Bedingungen angefallen wären. Geschäftsbeziehung in
diesem Sinne ist gemäß § 1 Abs. 4 AStG jede den
Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die
keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim
Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer
Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des
Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder im Fall eines
ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die
Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.
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2. Danach kommt eine außerbilanzielle
Hinzurechnung der im Streitfall in Rede stehenden Gewinnminderungen
nach § 1 AStG in Betracht.
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a) Das Darlehensverhältnis und das der
Bürgschaft zugrunde liegende Auftrags- bzw. unentgeltliche
Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der Klägerin
und der A GmbH sind solche Geschäftsbeziehungen, zu deren
Bedingungen die (Nicht-)Besicherung der Ansprüche gehört
(noch offen gelassen im Senatsurteil vom 17.12.2014 - I R 23/13,
BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60, Rz 15). Der
Begriff der Bedingung ist zwar gesetzlich nicht definiert, im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind hierzu jedoch - neben
Vereinbarungen über die Laufzeit, Art und Weise der
Rückzahlung sowie Höhe und Zahlungszeitpunkt der Zinsen -
üblicherweise auch Vereinbarungen über die zu stellenden
Sicherheiten zu rechnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf
die Ausführungen in dem Senatsurteil zum Parallelverfahren
(vom 27.2.2019 - I R 73/16, BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394 = SIS 19 05 69, Rz 21) Bezug genommen.
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b) Zu der Frage, ob die Besicherung der
Rückzahlungsforderungen aus den Darlehen mit den
sicherungsübereigneten Maschinen und die fehlende Besicherung
der Bürgen-Regressforderung - auch unter Berücksichtigung
des österreichischen Rechts - dem entsprechen, was ein
fremder, nicht durch ein Gesellschaftsverhältnis mit der A
GmbH verbundener Darlehensgeber bzw. Bürge (ex ante)
vereinbart hätte, hat das FG keine Feststellungen getroffen.
Es hat sich - aus seiner Sicht konsequent - mit der
Fremdvergleichsproblematik nicht näher befasst, weil es der
bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteile in BFHE 248, 170, BStBl II
2016, 261 = SIS 15 03 60, und vom 24.6.2015 - I R 29/14, BFHE 250,
386, BStBl II 2016, 258 = SIS 15 20 49) gefolgt ist. Dieser
Rechtsprechung zufolge sollte unter der Geltung der Art. 9 Abs. 1
des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and
Development (OECD-Musterabkommen - OECD-MustAbk - ) nachgebildeten
Bestimmungen, zu denen auch der im Streitfall einschlägige
Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 24.8.2000 (BGBl II 2002, 735, BStBl I 2002, 585)
- DBA-Österreich 2000 - gehört, eine
Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann
möglich sein, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen
vereinbarte Preis seiner Höhe (seiner Angemessenheit) nach dem
Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte. An dieser
Rechtsprechung hält der Senat indessen nicht fest. Vielmehr
ermöglicht der Korrekturbereich des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk
auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer
Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf. Zur
Begründung wird wiederum auf das Senatsurteil in BFHE 263,
525, BStBl II 2019, 394 = SIS 19 05 69 (Rz 24 ff.) Bezug genommen.
Für Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 ergibt sich
insoweit kein abweichendes Ergebnis.
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c) Die Vornahme eines Fremdvergleichs im
Rahmen des § 1 Abs. 1 AStG ist nicht aus anderen Gründen
entbehrlich.
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aa) Wäre ein fremder Dritter als
Darlehensgeber bzw. Bürge in der Situation der Klägerin
nicht bereit gewesen, die mit den sicherungsübereigneten
Maschinen besicherten Darlehen an die A GmbH auszureichen bzw. die
Bürgschaft gegenüber der B Bank ohne werthaltige
Besicherung der Regressforderung zu übernehmen, würde der
sog. Rückhalt im Konzern die Tatbestandsmäßigkeit
nach § 1 AStG nicht hindern. Zum einen verfügte die
Klägerin mit ihrem 50 %-Anteil nicht über eine
Mehrheitsbeteiligung an der A GmbH, sodass bereits das Vorliegen
eines Konzernverhältnisses zweifelhaft ist. Zum anderen
beschreibt der Topos des sog. Konzernrückhalts lediglich den
rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der
Unternehmensverflechtung und bringt die Üblichkeit zum
Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie
unter Fremden abzusichern. Eine fremdübliche (werthaltige)
Besicherung des Rückzahlungsanspruchs im Sinne einer aktiven
Einstandsverpflichtung kann allein in den
Einflussnahmemöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters
auf den Darlehensnehmer jedoch nicht gesehen werden. Auch insoweit
wird auf das Senatsurteil in der Parallelsache (BFHE 263, 525,
BStBl II 2019, 394 = SIS 19 05 69, Rz 13, 18) Bezug genommen.
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bb) Die Einkünfteminderung wäre i.S.
von § 1 AStG durch („dadurch“) die fehlende
bzw. nicht ausreichende Besicherung eingetreten (noch offen
gelassen in Senatsurteilen in BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258 =
SIS 15 20 49, Rz 16, und in BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60, Rz 15). Maßgeblich hierfür ist - im Sinne des
Veranlassungsprinzips (dazu Senatsurteil vom 18.4.2018 - I R 37/16,
BFHE 261, 166, BStBl II 2019, 73 = SIS 18 08 72, Rz 23) - das die
gewinnmindernde Forderungsausbuchung bzw. Rückstellungsbildung
„auslösende Moment“. Bei der hierfür
gebotenen wertenden Betrachtung ist nicht auf die
Zahlungsunfähigkeit der A GmbH, sondern deshalb vorrangig auf
die nicht ausreichende Besicherung abzustellen, weil die
Klägerin hierdurch ihren Darlehensrückzahlungs- bzw.
Regressanspruch an die wirtschaftliche Entwicklung ihrer
Tochtergesellschaft geknüpft hat und eine solche
„Vermischung der Vermögensrisiken“ im Falle
der Einräumung werthaltiger Sicherungsrechte nicht eingetreten
wäre.
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cc) Schließlich widerstreitet auch das
Unionsrecht nicht einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs.
1 AStG.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union - früher: Europäischer
Gerichtshof - (EuGH) stellt eine Regelung wie diejenige des §
1 Abs. 1 AStG eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der
Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des
Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1) dar (jetzt Art. 49 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des
Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen
Union 2008, Nr. C 115, 47; EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom
31.5.2018 - C-382/16, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580 = SIS 18 10 14).
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(2) Soweit der EuGH mit seiner Entscheidung
für die unentgeltliche Übernahme von Garantie- und
Patronatszusagen im Rahmen seiner Erwägungen zur
Verhältnismäßigkeit erkannt hat, dass das
wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren
Beteiligungsgesellschaften sowie die gewisse Verantwortung als
Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften
Geschäftsabschlüsse unter nicht fremdüblichen
Bedingungen rechtfertigen („erklären“) und
damit einer Berichtigung nach § 1 AStG entgegenstehen
können, kommt diese Einschränkung vorliegend nicht zum
Tragen.
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Der Senat hat in dem Urteil zur Parallelsache
(BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394 = SIS 19 05 69, Rz 13, 18)
ausgeführt, dass dann, wenn die Ausreichung von Fremdkapital
durch einen Gesellschafter eine unzureichende Ausstattung der
Gesellschaft mit Eigenkapital ausgleicht und diese Finanzierung die
Voraussetzung dafür ist, dass die darlehensempfangende
Gesellschaft die ihr zugedachte wirtschaftliche Funktion (weiter)
erfüllen kann, eine unterschiedliche Behandlung von Einlage
und Darlehensausfall mit Rücksicht auf den auch
unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch der Gewinnabgrenzung
nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen
ist. Entsprechendes würde für den Streitfall gelten.
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3. Das angefochtene Urteil beruht auf einer
anderen rechtlichen Beurteilung. Es ist daher aufzuheben. Die Sache
ist an das FG zurückzuverweisen, um diesem die Nachholung der
erforderlichen Feststellungen zum Fremdvergleich zu
ermöglichen.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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