Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.03.2016 - 15 K 317/12
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht
erstattet.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 2005
gegründete KG. Sie betreibt eine Solaranlage und ermittelt
ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Ihre
Komplementärin ist die P-GmbH. Kommanditisten der
Klägerin waren ursprünglich je zur Hälfte die im
Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens mit Beschluss des
Finanzgerichts Köln (FG) vom 21.10.2015 beigeladene F
(Beigeladene) und ihr damaliger Ehemann (E). Ebenfalls zu je 50 %
hielten die Beigeladene und E die Anteile an der P-GmbH.
Geschäftsführer der P-GmbH war ursprünglich
E.
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Die Beigeladene beauftragte die
Rechtsanwaltssozietät … LLP (RA-LLP) mit der Wahrnehmung
ihrer Rechte, als sie davon erfahren hatte, dass E sich, ohne einen
Gesellschafterbeschluss herbeigeführt zu haben, von der
Klägerin ein Darlehen über 50.000 EUR gewährt, ein
auch von ihm privat genutztes Fahrzeug geleast und der Beigeladenen
die Einsichtnahme in die Buchhaltung der Klägerin verweigert
hatte.
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Die Ehe zwischen der Beigeladenen und E
wurde im November 2008 geschieden. Die Beigeladene erwarb mit
notariellem Vertrag vom … Februar 2009 zum 25.6.2009 den
Kommanditanteil des E an der Klägerin sowie dessen
Geschäftsanteil an der P-GmbH und wurde zur
Geschäftsführerin der P-GmbH bestellt.
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Die RA-LLP stellte der Beigeladenen im Jahr
2008 Rechnungen über … EUR für Leistungen
betreffend den Zeitraum vom 30.3.2008 bis zum 10.6.2008 und …
EUR für den Zeitraum vom 25.6.2008 bis zum 5.11.2008. Die
abgerechneten Leistungen standen im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung von Gesellschafterrechten bei der Klägerin wie
auch der Komplementär-GmbH. Die Beigeladene beglich die
Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt … EUR noch
im Jahr 2008 aus ihren privaten Mitteln.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) stellte mit Bescheid vom 2.3.2010 die
Einkünfte der Klägerin für 2008
erklärungsgemäß gesondert und einheitlich fest
(Gewinnfeststellung). Die verfahrensgegenständlichen
Rechtsberatungskosten waren für das Jahr 2008 nicht
erklärt und auch nicht bei der Gewinnfeststellung
berücksichtigt worden. Für die Beigeladene waren keine
Sonderbetriebsausgaben festgestellt worden. Der auf den 31.12.2008
verbleibende vortragsfähige Gewerbeverlust für die
Klägerin wurde am 5.3.2010 erklärungsgemäß auf
… EUR festgestellt.
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Im Rahmen der Feststellungserklärung
der Klägerin für das Streitjahr (2009) vom 13.9.2010
wurden für die Beigeladene als Sonderbetriebsausgaben Rechts-
und Beratungskosten von … EUR sowie Aufwendungen für die
Abfindung eines lästigen Gesellschafters mit … EUR
geltend gemacht.
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Das FA stellte den Gewinn für die
Klägerin für 2009 mit Bescheid vom 25.11.2010 fest. Die
Sonderbetriebsausgaben für die Beigeladene wurden wie
erklärt mit … EUR festgestellt. Mit am 14.9.2010 bei dem
FA eingegangener Erklärung wurde der verbleibende
vortragsfähige Gewerbeverlust 2009 für die Klägerin
in Höhe von … EUR erklärt. Das FA stellte ihn am
25.11.2010 auf den 31.12.2009 erklärungsgemäß
fest.
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Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen
den Gewinnfeststellungsbescheid für 2009 und den Bescheid
über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes zum 31.12.2009 machte die Klägerin nunmehr
weitere Rechtsberatungskosten als Sonderbetriebsausgaben für
die Beigeladene geltend, u.a. die streitigen Rechtsanwaltskosten
aus dem Jahr 2008. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung
des FA vom 29.12.2011 als unbegründet
zurückgewiesen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 1.3.2016 - 15 K
317/12 gab das FG der Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid
2009 und die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
auf den 31.12.2009 statt, soweit die Klägerin den Abzug von
… EUR Rechtsanwaltskosten für Leistungen aus dem Jahr
2009 als Sonderbetriebsausgaben für 2009 begehrte. Soweit sie
die Berücksichtigung der streitigen Rechtsanwaltskosten aus
dem Jahr 2008 in Höhe von insgesamt … EUR als
Sonderbetriebsausgaben begehrte, wies das FG die Klage ab.
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Die Klägerin rügt mit ihrer
Revision die Verletzung des § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Grundsätze des
formellen Bilanzenzusammenhangs. Entgegen der Ansicht des FG sei
der Ausweis des Eigenkapitals nicht nur zum 31.12.2008 fehlerhaft
gewesen, sondern auch noch im Streitjahr. Denn es sei für den
Vortrag des Eigenkapitals in das Folgejahr nicht auf dessen Saldo
abzustellen, sondern auf die verschiedenen Teilbeträge, aus
denen sich der Saldo zusammensetze.
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Am 22.4.2016 hat das FA den
Gewinnfeststellungsbescheid 2009 und den Bescheid über den
vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2009 unter
Bezugnahme auf das Urteil des FG geändert. Mit weiterem
Änderungsbescheid vom 4.8.2016 änderte das FA
schließlich aus hier nicht streitigen Gründen erneut den
Gewinnfeststellungsbescheid für die Klägerin für
2009.
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Die Klägerin beantragt, den
Gerichtsbescheid des FG Köln vom 1.3.2016 aufzuheben und den
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 2009 für die Klägerin vom 4.8.2016
sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes für die Klägerin
auf den 31.12.2009 vom 22.4.2016 dahingehend zu ändern, dass
bei der Gewinnermittlung für die Klägerin weitere
Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen in Höhe von …
EUR berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Das angegriffene Urteil ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da während des
Revisionsverfahrens zwei geänderte
Gewinnfeststellungsbescheide für 2009 und ein geänderter
Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den
31.12.2009 an die Stelle der angegriffenen Bescheide getreten und
nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum
Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind. Damit liegen dem
FG-Urteil nicht mehr existierende Bescheide zugrunde mit der Folge,
dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (ständige
Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
19.7.2011 - IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878 = SIS 11 28 15, Rz 17, und vom 14.7.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl
II 2017, 175 = SIS 16 23 23, Rz 23). Diese Folge ergibt sich auch,
soweit das FA am 22.4.2016 nur die teilweise Klagestattgabe durch
das FG-Urteil in Bescheidform umgesetzt hat. Denn nach § 100
Abs. 2 Satz 3 FGO hätte es bis zur Rechtskraft des
betreffenden FG-Urteils nur die Neuberechnung der
„Steuer“ bzw. der streitigen Feststellungen
mitteilen dürfen. Da es jedoch stattdessen (förmliche)
Änderungsbescheide erlassen hat, sind diese nach § 121
Satz 1, § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens
geworden. Das FG-Urteil muss deshalb aufgehoben werden, ohne dass
es einer Zurückverweisung bedarf (vgl. BFH-Urteil vom
20.11.2003 - IV R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 = SIS 04 06 10, unter I.).
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III. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist
abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die noch
streitigen Aufwendungen der Beigeladenen für Rechtsberatung
des Jahres 2008 sind nicht im Streitjahr gewinnmindernd zu
berücksichtigen.
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1. Der Senat entscheidet über die nach
§ 121 Satz 1, § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des
Verfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 22.4.2016 und vom
4.8.2016 auf Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen
und damit nach § 118 Abs. 2 FGO weiterhin bindenden
Feststellungen des FG nach §§ 121, 100 FGO in der Sache.
In Bezug auf den in dem Revisionsverfahren noch streitigen Punkt -
Abzug der Rechtsanwaltskosten aus dem Jahr 2008 im Streitjahr -
haben sich durch die nach der Vorentscheidung ergangenen Bescheide
keine Änderungen ergeben. Der Senat sieht daher wegen
Vorliegens der Spruchreife von einer Zurückverweisung nach
§ 127 FGO ab und entscheidet in der Sache selbst (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175 = SIS 16 23 23, Rz
23, und vom 8.6.2017 - IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017,
1061 = SIS 17 15 93, Rz 22).
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2. Bei der Ermittlung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes und der Gewinnfeststellung der Klägerin (dazu
unter a) sind die der Beigeladenen für Rechtsberatung im
Vorjahr entstandenen Aufwendungen im Streitjahr nicht mehr zu
berücksichtigen (dazu unter b). Ein Abzug kommt auch nach den
Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in
Betracht (dazu unter c).
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a) Zu den gewerblichen Einkünften des
Gesellschafters einer Personengesellschaft i.S. von § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören auch alle Einnahmen und
Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des
Steuerpflichtigen an der gewerblich tätigen
Personengesellschaft haben. Sie sind bei ihm als
Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben zu erfassen
(BFH-Urteil vom 7.11.2018 - IV R 20/16, BFHE 262, 435, BStBl II
2019, 224 = SIS 18 21 03, Rz 46).
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b) Die Rechtsanwaltskosten sind als Kosten
gesellschaftsrechtlicher Beratung der Beigeladenen dem Grunde nach
abziehbar, jedoch nicht dem Streitjahr zuzuordnen.
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Die Abziehbarkeit der Kosten für die
Inanspruchnahme der Dienste der RA-LLP ist wie bei der
Abzugsfähigkeit von Prozesskosten allgemein nach dem
Gegenstand der Beratung zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom
13.4.2010 - VIII R 27/08 = SIS 10 32 08, Rz 12). Da die
verfahrensgegenständlichen Rechtsanwaltskosten auf die
Rechtsberatung und Vertretung der Interessen der Beigeladenen im
Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem
früheren Mitgesellschafter E bei der Klägerin und der
P-GmbH entfallen und nicht mit dem (aktivierungspflichtigen) Erwerb
der Anteile des E an diesen Gesellschaften durch die Beigeladene
zusammenhängen, sind sie dem Grunde nach als
Sonderbetriebsausgaben abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.1985 -
VIII R 345/82, BFHE 145, 139, BStBl II 1986, 139 = SIS 86 03 20,
unter 2.).
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Da die verfahrensgegenständlichen
Leistungen der RA-LLP für die Beigeladene jedoch bereits im
Jahr 2008 erbracht wurden, ist eine entsprechende Verbindlichkeit
in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin auch
bereits in diesem Jahr entstanden und führt deshalb zu einem
Aufwand in der Gewinnermittlung für das Jahr 2008; eine
(unmittelbare) Berücksichtigung des Aufwands im Streitjahr
2009 kommt nicht in Betracht. Da dies zwischen den Beteiligten
nicht im Streit steht, wird auf weitere Ausführungen
verzichtet.
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c) Auch die Grundsätze des formellen
Bilanzenzusammenhangs führen nicht zu einer
Berücksichtigung des streitigen Aufwands im Streitjahr. In der
Vergangenheit bilanziell nicht erfasste Einlagen können nicht
im Wege des formellen Bilanzenzusammenhangs später - den
Veranlagungszeitraum übergreifend - erfolgswirksam nachgeholt
werden.
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aa) Im Rahmen der Grundsätze des
formellen Bilanzenzusammenhangs sind fehlerhafte Bilanzansätze
aus der Vergangenheit in späteren Veranlagungszeiträumen
zu berichtigen.
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Der Steuerpflichtige darf nach § 4 Abs. 2
Satz 1 EStG die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach
ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter
Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht; diese
Änderung ist nicht zulässig, wenn die Bilanz einer
Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder
geändert werden kann.
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Bilanzierungsfehler sind grundsätzlich
und vorrangig in der Bilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen,
in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist. Liegt
für das Jahr, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung
gekommen ist, bereits ein Steuerbescheid vor, der aus
verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden
kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs
der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten
Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der
für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung
maßgeblichen Vorschriften möglich ist (vgl. BFH-Urteil
vom 19.7.2011 - IV R 53/09, BFHE 234, 221, BStBl II 2011, 1017 =
SIS 11 34 41, Rz 13).
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Der formelle Bilanzenzusammenhang durchbricht
nicht die Bestandskraft der Veranlagung des Fehlerjahres. Der
Bilanzierungsfehler wird vielmehr unter Beachtung der
Zweischneidigkeit der Bilanz (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 des
Handelsgesetzbuchs - HGB - : Bilanzidentität zwischen
Endvermögen des Wirtschaftsjahres und Anfangsvermögen des
Folgejahres) sowohl im Interesse eines zutreffenden
periodenübergreifenden Gesamtgewinns als auch im Interesse der
Praktikabilität in die Folgejahre transportiert und dort -
unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Schranken für den
Erlass von Steuer- und Steueränderungsbescheiden - korrigiert
(vgl. BFH-Urteil vom 25.6.2014 - I R 29/13 = SIS 14 32 59, Rz
20).
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bb) Nach diesen Grundsätzen kommt die
Berücksichtigung der streitbefangenen Anwaltskosten im
Streitjahr nicht in Betracht. Die bilanzielle Behandlung der
streitigen Anwaltskosten durch die Klägerin im Jahr 2008 war
zwar fehlerhaft. Dies hat sich jedoch zum Ende des
Wirtschaftsjahres 2008 nicht in einem fehlerhaften Bilanzposten
niedergeschlagen.
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Die Klägerin hat die
verfahrensgegenständlichen Anwaltskosten nicht in ihrer
Buchhaltung, Steuerbilanz und Feststellungserklärung für
das Jahr 2008 als Sonderbetriebsausgaben erfasst. Richtigerweise
hätte im Jahr 2008 jedoch zunächst eine Verbindlichkeit
gegenüber der RA-LLP im Sonderbetriebsvermögen der
Beigeladenen passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe
erfasst werden müssen. Die Verbindlichkeit ist dann durch
Zahlung in Gestalt einer Einlage noch vor dem Bilanzstichtag
31.12.2008 erloschen, denn die Beigeladene hat die
verfahrensgegenständlichen Forderungen der RA-LLP nach den
Feststellungen des FG noch im Jahr 2008 mit Mitteln aus ihrem
Privatvermögen erfüllt. Zum Bilanzstichtag 31.12.2008 -
also in der Schlussbilanz des Vorjahres - war danach aus diesem
Vorgang kein Wirtschaftsgut mehr zu bilanzieren.
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cc) Die Grundsätze des formellen
Bilanzenzusammenhangs können keine Grundlage dafür sein,
einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage
nachzuholen. Denn in diesem Fall käme es nicht wegen der
Zweischneidigkeit der Bilanz zur Nachholung eines Bilanzansatzes,
sondern zur Nachholung des richtigen Unterschiedsbetrags als
Saldoposten der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG
und Teil des auszuweisenden Eigenkapitals. Eine so weitgehende
Außerachtlassung der richtigen zeitlichen Zuordnung des
ermittelten Gewinns ist - zulasten wie auch zugunsten des
Steuerpflichtigen - nicht mit dem Grundsatz des formellen
Bilanzenzusammenhangs zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom
30.1.2013 - I R 54/11, BFHE 240, 246, BStBl II 2013, 1048 = SIS 13 11 86).
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dd) Zutreffend hat das FG entschieden, dass
sich aus den Entscheidungen des Senats zum Zusammenhang einer
Bilanzberichtigung mit einer Bilanzänderung bei der Korrektur
von Falschbuchungen von Entnahmen und Einlagen (BFH-Urteile vom
31.5.2007 - IV R 54/05, BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665 = SIS 07 31 53, und IV R 25/06, BFH/NV 2007, 2086 = SIS 07 35 34) nichts
anderes ergibt. In jenen Fällen ging es nicht um die Korrektur
eines Bilanzierungsfehlers in einem späteren Wirtschaftsjahr,
sondern um den Ausgleich eines Bilanzierungsfehlers durch
Ausübung eines Wahlrechts in demselben Wirtschaftsjahr (so
zutreffend BFH-Beschluss vom 8.2.2017 - X B 138/16 = SIS 17 05 89,
Rz 43).
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ee) Aus den Regelungen über die
Feststellungen von Über- oder Unterentnahmen nach § 4
Abs. 4a EStG und der beschränkten Ausgleichsfähigkeit von
Verlusten bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG ergibt
sich entgegen der Annahme der Klägerin kein anderes
Entscheidungsergebnis. Denn für diese speziellen
Feststellungen, die einen mehrjährigen Kontrollzeitraum
eröffnen, gibt es jeweils eigene Rechtsgrundlagen und
Regelungszwecke. Für eine Nachholung unterlassener Einlagen
entgegen den Regelungen über die zeitliche Zuordnung
entstandener Gewinne bestehen solche Rechtsgrundlagen und auch
Rechtfertigungsgründe indes nicht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich
der Kosten des Revisionsverfahrens aus § 135 Abs. 2 FGO. Die
Kosten des FG-Verfahrens trägt die Klägerin entsprechend
der Kostenentscheidung des FG nach § 137 Satz 1, § 135
Abs. 1 FGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nach § 139 Abs. 4
FGO nicht erstattungsfähig, denn sie hat keine Anträge
gestellt und das Verfahren nicht mit eigenen Beiträgen
gefördert.
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