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I. Streitig ist die Besteuerung von
Stückzinsen aus der Veräußerung einer vor dem
1.1.2009 angeschafften Kapitalforderung.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die im
Wesentlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
Kapitalvermögen erzielte. Im Streitjahr (2009) vereinnahmte
sie bei der Veräußerung einer Kapitalforderung, die sie
vor dem 1.1.2009 erworben hatte, offen ausgewiesene
Stückzinsen in Höhe von 9.041,60 EUR. Im Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 stellte der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) Kapitalerträge
in Höhe von 9.874,04 EUR fest, die nicht dem Steuerabzug
unterlegen haben. Darin enthalten waren die von der Klägerin
erzielten Stückzinsen. Im Änderungsbescheid vom 14.9.2011
wies das FA die Stückzinsen in Höhe von 9.041,60 EUR als
Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen nach
§ 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (EStG) aus. Das Finanzgericht (FG) hat nach
erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen erhobene Klage mit
Urteil vom 24.7.2015 - 4 K 1494/13 F (EFG 2015, 1806 = SIS 15 26 86) abgewiesen.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG aufgrund der
Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1
EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom
19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) bei der Besteuerung der
Stückzinsen nicht anzuwenden sei, da die veräußerte
Forderung vor dem 1.1.2009 erworben worden sei. Eine teleologische
Reduktion der Übergangsvorschrift in Bezug auf die Besteuerung
von Stückzinsen sei - entgegen der Auffassung des FG - nicht
möglich. Die durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010,
1768) in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG eingeführte
Klarstellung, nach der Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008
zufließen, der Besteuerung unterliegen, führe zu einer
verfassungswidrigen echten Rückwirkung.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
für 2009 vom 14.9.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 11.4.2013 dahingehend zu ändern, dass die im Jahr 2009
vereinnahmten Stückzinsen in Höhe von 9.041,60 EUR nicht
als steuerpflichtige Einnahmen ausgewiesen werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet. Das FG
hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die bei der
Veräußerung der Forderung im Streitjahr erzielten
Stückzinsen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
EStG i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG der Besteuerung
unterliegen (unten 1.). Dies gilt nach der für das Streitjahr
anwendbaren Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7
EStG i.d.F. des JStG 2010 auch dann, wenn die veräußerte
Forderung vor dem 1.1.2009 erworben wurde (unten 2.). Die
Ergänzung der Übergangsvorschrift durch die
Einfügung einer Rückausnahme für die Besteuerung von
Stückzinsen in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG durch
das JStG 2010 führt nicht zu einer rückwirkenden
Änderung der Rechtslage, sondern hat nur deklaratorischen
Charakter (unten 3.).
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1. Stückzinsen unterliegen nach der
Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 der Besteuerung
nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.
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a) Stückzinsen sind das vom Erwerber an
den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt
für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung
entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums (vgl.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom
13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 - EStG a.F. - ). Sie sind als Teil
des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger
Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
EStG steuerbar (BTDrucks 16/4841, 56; ganz herrschende Auffassung,
vgl. nur FG Münster, Urteil vom 2.8.2012 - 2 K 3644/10 E, EFG
2012, 2284 = SIS 12 31 50, Rz 20; Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 50;
Jachmann/ Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 401;
Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 20 Rz 184; a.A.
Harenberg/Zöller, Abgeltungsteuer 2010, 2. Aufl., S. 57). Da
nach der Einführung der Abgeltungsteuer durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007,
1912) - UntStRefG 2008 - die traditionelle quellentheoretische
Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für
Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben wurde (vgl.
Senatsurteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535 = SIS 17 22 45, Rz 11, m.w.N.), bedarf es keines Sondertatbestandes mehr
für die Besteuerung der Stückzinsen. Diese fallen unter
den Veräußerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 EStG.
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b) Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 EStG findet gemäß § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG
für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden
Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger
Kapitalforderungen Anwendung. Danach ist die Vorschrift auch
für die im Streitjahr zugeflossenen Stückzinsen
anwendbar.
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2. Nach der Übergangsvorschrift des
§ 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010
erfolgt die Besteuerung der Stückzinsen auch dann, wenn die
veräußerte Forderung - wie im Streitfall - vor dem
1.1.2009 erworben wurde.
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a) Zwar hat der Gesetzgeber in § 52a Abs.
10 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG 2010 die Anwendung des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG für Kapitalerträge aus der
Veräußerung von Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.2009
erworben wurden, grundsätzlich ausgeschlossen. Mit Art. 1 Nr.
39 Buchst. b aa JStG 2010 hat er jedoch in § 52a Abs. 10 Satz
7 Halbsatz 2 EStG eine Rückausnahme normiert, nach der
für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten
Stückzinsen Satz 6 der Vorschrift anzuwenden ist. Danach
unterliegen alle nach dem 31.12.2008 zufließenden
Stückzinsen der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
EStG unabhängig davon, wann die Kapitalforderung erworben
wurde.
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b) § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG
i.d.F. des JStG 2010 gilt auch für das Streitjahr. Nach dem
Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 17/2249, 64) und aufgrund der
Verweisung auf Satz 6 des § 52a Abs. 10 EStG i.d.F. des JStG
2010 ist die Regelung auf sämtliche Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008
zufließen.
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3. Die Klarstellung durch das JStG 2010
führt nicht zu einer rückwirkenden Änderung der
Rechtslage für das Streitjahr. Entgegen der Auffassung der
Klägerin war die Besteuerung von Stückzinsen bei der
Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1.1.2009
erworben wurden, nicht durch § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i.d.F.
des JStG 2009 ausgeschlossen worden, da sich diese Regelung nur auf
die Veräußerung der Kapitalforderung als
Vermögensstamm bezog (unten a). Die Rückausnahme in
§ 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 hat
danach nur deklaratorische Bedeutung (unten b). Sie führt
nicht zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung i.S. der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - unten c -
.
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a) Entgegen der Auffassung der Revision ist
die Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG
2009 nicht dahingehend zu verstehen, dass Stückzinsen bei der
Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1.1.2009
angeschafft wurden, nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 EStG zu besteuern sind (im Ergebnis gleiche Auffassung FG
Münster, Urteil vom 2.8.2012 - 2 K 3644/10 E, EFG 2012, 2284 =
SIS 12 31 50, Rz 32 ff.; Schmidt/ Levedag, EStG, 37. Aufl., §
20 Rz 145; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 381; Jochum,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz D/7 5; vgl.
auch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 52a Rz 6; a.A.
Delp, DB 2008, 2381, 2387; Haisch/Krampe, FR 2010, 311, 318;
Graf/Paukstadt, FR 2011, 249, 253; Paukstadt/Kerpf, DStR 2010, 678;
Reislhuber/Bacmeister, DStR 2010, 684, 686; Schmidt/Eck, BB 2010,
1123, 1126; kritisch auch Buge in Herrmann/ Heuer/Raupach, §
20 EStG Rz 513).
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aa) Stückzinsen wurden vor und nach der
Einführung der Abgeltungsteuer vom Tatbestand des § 20
EStG erfasst. Sie wurden vor dem 1.1.2009 nach § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. und werden nach dem 31.12.2008
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG besteuert. Der
Systemwechsel durch die Einführung der Abgeltungsteuer
führte danach nicht zu einer Änderung des
Besteuerungsregimes für Stückzinsen als
Kapitaleinkünfte (s.o. unter II.1.).
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bb) Anders verhält es sich hinsichtlich
der Besteuerung des Gewinns, der bei der Veräußerung der
Kapitalforderung erzielt wird, die mit den Stückzinsen Teil
des Veräußerungsgeschäfts ist. Mit der
Einführung der Abgeltungsteuer durch das UntStRefG 2008 ist
die Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene bei
der Besteuerung von Kapitaleinkünften entfallen. Danach werden
nach dem Systemwechsel alle Wertveränderungen im Zusammenhang
mit Kapitalanlagen erfasst (s.o. unter II.1.). Nur hierauf bezieht
sich die Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i.d.F. des
JStG 2009, die zu einem Ausschluss der Besteuerung bei der
Veräußerung von Forderungen führt, die vor dem
1.1.2009 erworben wurden. Dadurch wird sichergestellt, dass
„bislang steuerfreie Kursgewinne“ aus vor dem
1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen auch weiterhin steuerfrei
bleiben (BTDrucks 16/5491, 21 f.). Diese Einschränkung gilt
jedoch nicht für Stückzinsen, die stets, d.h. sowohl vor
als auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer
steuerpflichtig waren (s.o. unter II.3.a aa).
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b) Folglich hat die Übergangsregelung des
§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG 2009 keine
Auswirkung auf die Besteuerung von Stückzinsen. Der Zweck
steuerlicher Übergangsnormen ist darauf beschränkt, den
zeitlichen Anwendungsbereich des alten und des neuen Rechts zu
bestimmen. Sie ordnen hierbei in bestimmten Fällen - aus
Gründen verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens -
für eine Übergangszeit die Fortgeltung des alten Rechts
an. Hat sich durch die Gesetzesänderung aber keine
Rechtsänderung hinsichtlich des Besteuerungsgegenstandes
ergeben, kann die Übergangsregelung keine Auswirkung auf die
materiell-rechtlich unveränderte Rechtslage haben. § 52a
Abs. 10 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG 2009 erfasste danach von
vornherein nur die Besteuerung des Gewinns aus der
Veräußerung von Forderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 EStG, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, nicht jedoch die
Besteuerung der mit dem Veräußerungsentgelt abgegoltenen
Stückzinsen.
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c) Die Einführung der Rückausnahme
des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG durch das JStG 2010
führt somit nicht zu einer verfassungsrechtlich
unzulässigen Rückwirkung. Es handelt sich, wie vom
Gesetzgeber beabsichtigt (BTDrucks 17/2249, 64, und BTDrucks
17/3549, 6), lediglich um eine deklaratorische Klarstellung der
bereits bestehenden Rechtslage. Die verfassungsrechtlichen
Grundsätze des Verbots rückwirkender Gesetze sind daher
nicht anwendbar.
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aa) Vertrauen darin, dass die Besteuerung von
Stückzinsen nicht unter den Tatbestand des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 7 EStG fällt, konnte nicht gebildet werden. Offen
ausgewiesene Stückzinsen waren vor und nach der
Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtige
Kapitaleinkünfte (s.o. unter II.3.a aa). Die bloße
Änderung der Rechtsgrundlage für die Besteuerung offen
ausgewiesener Stückzinsen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG
statt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F.) kann kein Vertrauen
darauf begründen, dass Stückzinsen nicht besteuert
werden. Die Änderung des Besteuerungstatbestandes betrifft
nicht das „Ob“, sondern nur das
„Wie“ der Besteuerung.
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bb) Zudem würde es gegen das Gebot der
Folgerichtigkeit verstoßen, wenn offen ausgewiesene
Stückzinsen im Falle der Anschaffung der Kapitalforderung vor
dem 1.1.2009 und der Veräußerung nach dem 31.12.2008 von
der Steuerbarkeit ausgenommen würden, obwohl sie sowohl nach
alter als auch nach neuer Rechtslage steuerbar sind. Bei der
Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes muss die
einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der
Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer
belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des
Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung
bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die
Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen
vermag (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.3.2017 - 2 BvL 6/11, BVerfGE
145, 106 = SIS 17 08 86, m.w.N.). Ein sachlicher Grund für
eine derartige Ausnahme von der Besteuerung durch eine
Suspendierung der Besteuerung von Stückzinsen für
Forderungen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, ist nicht
ersichtlich. Die Besteuerung der Kapitalerträge wurde durch
das UntStRefG 2008 aufgrund der Einbeziehung der
Vermögensebene ausgeweitet. Es war vom Gesetzgeber nicht
gewollt, dass die Besteuerung von Stückzinsen hinter der alten
Rechtslage zurückbleibt.
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cc) Die verfassungsrechtlichen Grundsätze
des Rückwirkungsverbots bei klarstellenden
Gesetzesänderungen sind vorliegend nicht anwendbar, da nach
der Auslegung der Übergangsregelung durch den Senat mit der
Einführung der Rückausnahme in § 52a Abs. 10 Satz 7
Halbsatz 2 EStG durch das JStG 2010 keine Änderung der
Rechtslage erfolgte (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL
5/08, BVerfGE 135, 1 = SIS 14 07 79, Rz 44 f., 57).
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dd) Es handelt sich auch nicht um die
nachträgliche einkommensteuerrechtliche Belastung bereits
entstandener, steuerfrei erworbener Wertzuwächse (s. hierzu
BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 - 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1, BStBl
II 2011, 76 = SIS 10 22 45), da Stückzinsen bereits vor der
Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 der Besteuerung
unterlagen (s.o. unter II.3.a aa).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.
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