Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.07.2016 - 3 K 1137/12
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
Außergerichtliche Kosten des
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 2002
gegründete GmbH & Co. KG, die bis zum 30.06.2009 unter dem
Namen ... firmierte. Komplementärin ist eine GmbH
(Komplementär-GmbH). Als Kommanditisten waren A, C, D und der
Beigeladene (B) beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der
Klägerin ist der Erwerb von Grundstücken, die Errichtung
von Immobilien sowie deren Vermietung. Die Klägerin errichtete
im Jahr 2002 ein Autohaus in Z und vermietete es anschließend
an die X-GmbH. Zwischen der Klägerin (Besitzunternehmen) und
der X-GmbH (Betriebsunternehmen) bestand eine Betriebsaufspaltung.
Die Betriebsaufspaltung endete zum 30.06.2009. Sämtliche von
den Kommanditisten in ihrem jeweiligen Sonderbetriebsvermögen
der Klägerin gehaltenen Beteiligungen an der
Komplementär-GmbH und der X-GmbH wurden zu diesem Zeitpunkt zu
einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR veräußert bzw. zu
einem Wert von 1 EUR in das Privatvermögen
überführt.
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Im Rahmen einer bei der Klägerin und
der X-GmbH durchgeführten Außenprüfung nahm der
Prüfer für das Feststellungsjahr 2006 eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) der X-GmbH an B in Höhe von
1.424,21 EUR an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt
- FA - ) erließ daraufhin am 15.05.2008 einen geänderten
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid) für 2006, in
dem für B Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 1.424 EUR
sowie in den laufenden Einkünften enthaltene „unter
§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 7 UmwStG
… (100%)“ fallende Einkünfte in
gleicher Höhe festgestellt wurden. Zur Begründung verwies
das FA auf die Ergebnisse der bei der Klägerin
durchgeführten Außenprüfung und den
Prüfungsbericht vom 27.02.2008. Ansonsten wurden weder von der
X-GmbH noch von der Komplementär-GmbH Gewinne
ausgeschüttet, die dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren
unterlagen.
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Aus der Überführung der im
Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile des B an der X-GmbH
in das Privatvermögen erklärte die Klägerin in der
Feststellungserklärung 2009 einen Verlust aus Gewerbebetrieb
in Höhe von 9.419 EUR. Daneben erklärte sie im
Zusammenhang mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung weitere
Veräußerungsverluste der Gesellschafter in Höhe von
155.296,04 EUR. Der Feststellungsbescheid 2009 vom 16.03.2011 wies
erklärungsgemäß Veräußerungsverluste in
Höhe von insgesamt 164.415,04 EUR sowie darin enthaltene
Veräußerungsverluste aus den
Gesellschafter-Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der
X-GmbH, „die unter die §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG
bzw. § 8b KStG fallen (100 %)“, in
Höhe von insgesamt 39.825,32 EUR aus.
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Die Klägerin legte gegen den
Feststellungsbescheid 2009 Einspruch ein. Sie vertrat die
Auffassung, dass keiner der aus den genannten Kapitalbeteiligungen
realisierten Veräußerungsverluste unter das
Teileinkünfteverfahren falle. Der Einspruch war teilweise
erfolgreich. Mit Einspruchsentscheidung vom 13.03.2012 reduzierte
das FA die Veräußerungsverluste, „die unter
§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG fallen
(100%)“, auf 9.419 EUR. Es rechnete diesen
Verlust allein dem B zu. Zur Begründung führte es
insbesondere aus, dass der Betriebsausgabenabzug nicht nach §
3c Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (EStG) begrenzt sei, wenn der Steuerpflichtige
keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt
habe. Die Veräußerung objektiv wertloser Anteile zu
einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR führe nicht zur
Anwendung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens. Danach
fielen die von A, C und D realisierten
Veräußerungsverluste nicht unter dieses Verfahren.
Abweichendes ergebe sich für B. Da dem B in dem
bestandskräftigen Feststellungsbescheid 2006 vom 15.05.2008
zur Hälfte steuerpflichtige Einnahmen nach § 3 Nr. 40
EStG zugerechnet worden seien, greife für seinen
Veräußerungsverlust aus der Beteiligung an der X-GmbH
das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ein.
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Dagegen richtete sich die von der
Klägerin erhobene Klage. Sie begehrte sinngemäß die
Aufhebung der Feststellung, wonach dem B ein unter § 3 Nr. 40,
§ 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallender
Veräußerungsverlust in Höhe von 9.419 EUR
zuzurechnen sei. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) wies die Klage mit Urteil vom 27.07.2016 - 3 K 1137/12 als
unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass
hinsichtlich des Veräußerungsverlustes aus der
Überführung der Beteiligung des B an der X-GmbH § 3
Nr. 40 Satz 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz
1 i.V.m. Abs. 3 Satz 7 EStG und § 3c Abs. 2 EStG zur Anwendung
kämen. Es habe sich bei dieser Kapitalbeteiligung nicht um
eine endgültig einnahmelose Beteiligung gehandelt, auch wenn
ihr im Zeitpunkt der Überführung in das
Privatvermögen nur ein gemeiner Wert von 1 EUR beizumessen
gewesen sei. Denn zwischen den Beteiligten stehe aufgrund der
Bestandskraft des Feststellungsbescheids 2006 vom 15.05.2008 fest,
dass B von der X-GmbH eine vGA in Höhe von 1.424 EUR erhalten
habe, die unter das Halbeinkünfteverfahren gefallen sei. Dass
es sich hierbei um eine vGA der X-GmbH an B gehandelt habe, werde
zwar nicht ausdrücklich im Bescheid erwähnt, lasse sich
diesem aber im Wege der Auslegung entnehmen. Diese in den Tenor des
Feststellungsbescheids 2006 aufgenommene Besteuerungsgrundlage sei
mit Ablauf der Einspruchsfrist in Bestandskraft erwachsen. Die
Klägerin könne daher nicht mehr mit Erfolg einwenden, im
Jahr 2006 sei keine vGA erfolgt. Dieser Beurteilung stehe weder das
Prinzip der Abschnittsbesteuerung noch der Umstand entgegen, dass
der Feststellungsbescheid 2006 kein Grundlagenbescheid für den
Feststellungsbescheid 2009 sei. Zudem greife der Einwand nicht
durch, das FA habe in dem Feststellungsbescheid 2006 vom 15.05.2008
mangels diesbezüglichen Willens gar nicht die Feststellung
treffen können, dass die Einnahmen in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit einer bestimmten Beteiligung gestanden
hätten. Denn das FA habe - für alle erkennbar -
festgestellt, dass B laufende, dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegende Einkünfte in Höhe von 1.424 EUR aus seiner
Beteiligung an der X-GmbH erzielt habe. Schließlich habe das
FA diese Feststellung im Verfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) treffen dürfen. Der
Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits entschieden, dass die dem
Teileinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte - so wie
hier - „brutto“ festgestellt werden
dürften, wenn für den Adressaten erkennbar sei, dass zur
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte (des Nettobetrags)
ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig sei.
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B wurde mit Beschluss vom 23.05.2016 zum
Klageverfahren beigeladen.
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Die Klägerin stützt ihre Revision
auf eine Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt sinngemäß, das
Urteil des FG vom 27.07.2016 aufzuheben und den
Feststellungbescheid 2009 vom 16.03.2011, insoweit unter Aufhebung
der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2012, dahin zu ändern,
dass die Feststellung, in den festgestellten
Veräußerungsgewinnen seien solche enthalten, die in
Höhe von ./. 9.419 EUR unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2
EStG bzw. § 8b KStG fallen, aufgehoben wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B hat keinen Antrag gestellt.
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B. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht allein
darüber entschieden, ob in den festgestellten
Veräußerungsgewinnen des B solche enthalten sind, die in
Höhe von ./. 9.419 EUR § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG
unterliegen (dazu I.). Dabei kam es zutreffend zu dem Ergebnis,
dass auf diesen Veräußerungsverlust § 3c Abs. 2
EStG anwendbar ist (dazu II.).
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I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist
allein die selbständig anfechtbare Feststellung, ob ein in den
festgestellten Veräußerungsgewinnen enthaltener, dem
Grunde und der Höhe nach unstreitiger
Veräußerungsverlust des B in Höhe von 9.419 EUR
(„brutto“) § 3 Nr. 40, § 3c
Abs. 2 EStG unterliegt.
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1. Nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im
Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert und
einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen
steuerlich zuzurechnen sind. Danach kann ein Feststellungsbescheid
eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig
anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in
Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem
nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten
Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (dazu im
Einzelnen z.B. BFH-Urteil vom 02.10.2018 - IV R 24/15 = SIS 19 05 46, Rz 22, m.w.N.).
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2. Zu diesen selbständig anfechtbaren
Feststellungen gehört auch die Feststellung, ob und in welcher
Höhe in den Veräußerungsgewinnen (i.S. des §
16 EStG) solche enthalten sind, die unter § 3 Nr. 40, §
3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG fallen.
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Die Frage, ob über die Anwendung von
§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG im
Feststellungsverfahren oder erst im Veranlagungsverfahren zu
entscheiden ist, ist höchstrichterlich noch nicht
abschließend geklärt und wird im Fachschrifttum
unterschiedlich beantwortet (dazu a). Nach Auffassung des
erkennenden Senats ist hierüber zwingend im
Feststellungsverfahren zu entscheiden. Dabei stellt die vom FA
gewählte Methode, wonach die in den festgestellten laufenden
Einkünften oder Veräußerungsgewinnen enthaltenen,
unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG
fallenden Einkünfte „brutto“ als
„andere Besteuerungsgrundlage“ bindend
festgestellt werden, eine rechtlich zulässige Feststellungsart
dar (dazu b).
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a) aa) Der BFH hat in seinen bisherigen
Entscheidungen die Frage offen gelassen, ob über die Anwendung
von § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG im
Feststellungsverfahren oder erst im Veranlagungsverfahren zu
entscheiden ist (z.B. BFH-Urteile vom 18.07.2012 - X R 28/10, BFHE
238, 484, BStBl II 2013, 444 = SIS 12 33 44, Rz 22, zu laufenden
Einkünften aus Gewerbebetrieb; vom 10.05.2016 - IX R 4/15 =
SIS 16 18 78, Rz 25, zu Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften; vom 11.12.2018 - VIII R
11/16, BFHE 263, 418 = SIS 19 06 44, Rz 24). Er hält es jedoch
für rechtlich zulässig, die gemäß § 3 Nr.
40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG steuerfreien
Einkünfte bereits auf Ebene des Feststellungsverfahrens mit
Bindungswirkung „brutto“ festzustellen,
wenn für einen verständigen Empfänger aus dem
Feststellungsbescheid zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte in der Veranlagung
des Feststellungsbeteiligten ein zusätzlicher Rechenschritt
notwendig ist (BFH-Urteile in BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444 =
SIS 12 33 44, Rz 24; in BFHE 263, 418 = SIS 19 06 44, Rz 24). Es
handele sich insoweit um eine eigenständige und der
(Teil-)Bestandskraft fähige „andere
Besteuerungsgrundlage“, die im Rahmen der
gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte
gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a AO getroffen werden könne (BFH-Urteil in BFHE 238, 484,
BStBl II 2013, 444 = SIS 12 33 44, Rz 24). Ebenso hat der
erkennende Senat in seinen bisherigen Entscheidungen die Vorschrift
des § 3c Abs. 2 EStG im Rahmen des Feststellungsverfahrens
geprüft, ohne sich mit der hier aufgeworfenen Fragestellung zu
beschäftigen (BFH-Urteile vom 11.10.2012 - IV R 45/10 = SIS 13 06 88; vom 28.02.2013 - IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013,
802 = SIS 13 11 90).
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bb) Nach überwiegender Auffassung im
Fachschrifttum sind § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw.
§ 8b KStG in der Form auf Ebene des Feststellungsverfahrens zu
berücksichtigen, dass nur die steuerpflichtigen Einkünfte
nach Anwendung vorstehend genannter Steuerfreistellungen
„netto“ festzustellen sind (sog.
Nettomethode). Zur Begründung wird insbesondere § 180
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO angeführt, nach dem die
„einkommensteuerpflichtigen und
körperschaftsteuerpflichtigen“
Einkünfte festzustellen sind (z.B. Tormöhlen/Korn in
Korn, § 3 Nr. 40 EStG Rz 3.1, Rz 15; Intemann in
Herrmann/Heuer/ Raupach - HHR -, § 3 Nr. 40 EStG Rz 48,
m.w.N.; Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 3 Nr. 40 Rz 135 am
Ende; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 3 Rz 97 am
Ende; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, §
8b Rz 502; HHR/Watermeyer, § 8b KStG Rz 215; Frotscher in
Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 180 AO Rz 69b; Seitz, GmbHR 2004,
476, 478 f.; so wohl auch Gosch KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 534).
Hinzu komme, dass für Zwecke der Gewerbesteuer die
Nettomethode zwingend anzuwenden sei (vgl. § 7 Satz 4 des
Gewerbesteuergesetzes - GewStG - ). Diese Steuerfreistellungen
könnten sich bei der Personengesellschaft als
Gewerbesteuerschuldnerin nur dann auswirken, wenn die
Einkünfte auf Ebene der Personengesellschaft bereits netto
ermittelt würden (Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 8b Rz 502;
Frotscher in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 180 AO Rz 69b; vgl.
auch Tormöhlen/Korn in Korn, § 3 Nr. 40 EStG Rz 3.1).
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cc) Nach einer Mindermeinung sind die
vorstehend genannten Steuerfreistellungen erst im
Veranlagungsverfahren der Gesellschafter zu berücksichtigen
(Blümich/Erhard, § 3 Nr. 40 Rz 5;
Scholten/Griemla/Kinalzik, FR 2010, 259, 264). Als Begründung
wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Rechtsform des
Mitunternehmers, welche über die Anwendung der
Steuerfreistellung entscheide (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2
EStG bei natürlichen Personen; § 8b KStG bei
Körperschaften), ein Umstand sei, der außerhalb der
Beteiligung im Bereich der persönlichen
Einkünfteerzielung des Gesellschafters liege und daher nach
dem zu Zebragesellschaften ergangenen Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS 2/02 (BFHE 209, 399, BStBl II
2005, 679 = SIS 05 31 02) nicht in das Feststellungsverfahren
einbezogen werden dürfe (Scholten/Griemla/ Kinalzik, FR 2010,
259, 264).
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b) Nach Auffassung des erkennenden Senats sind
die Steuerfreistellungen nach § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2
EStG bzw. § 8b KStG im Ausgangspunkt zwingend im
Feststellungsverfahren zu berücksichtigen.
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Diese Regelungen betreffen die Höhe der -
festzustellenden - steuerpflichtigen Einkünfte der
Mitunternehmerschaft i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a AO; die Einkünfte bzw. die diesen zugrunde liegenden
Besteuerungsgrundlagen sind daher
„netto“ festzustellen (dazu aa). Mit
Blick auf den zu Zebragesellschaften ergangenen Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 =
SIS 05 31 02 bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken gegen die
vom FA vorgenommene „Bruttofeststellung“
(dazu bb).
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aa) Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a AO sind auf Ebene der Mitunternehmerschaft die
„steuerpflichtigen Einkünfte“
festzustellen. § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG und § 8b
KStG stellen Gewinnausschüttungen aus einer betrieblichen
Beteiligung an einer in- oder ausländischen Körperschaft
sowie Gewinne aus der Veräußerung solcher Anteile
(nachfolgend auch betriebliche Beteiligungseinkünfte), die im
Gesamtgewinn (Gesamthands- oder Sonderbetriebsgewinn) der
Mitunternehmerschaft enthalten sind, beim Mitunternehmer wieder
(anteilig) von der Steuer frei. Diese Steuerfreistellungen sind
unmittelbar bei Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der
Mitunternehmerschaft zu beachten. Für natürliche Personen
als Mitunternehmer ergibt sich dies daraus, dass die
Mitunternehmerschaft zwar Einkünfteermittlungssubjekt, die
Einkommensteuersubjekte aber die an ihr beteiligten
natürlichen Personen sind (vgl. HHR/Intemann, § 3 Nr. 40
Rz 25; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O.,
§ 8b Rz 486). Für Körperschaften als Mitunternehmer
wird dies ausdrücklich in § 8b Abs. 6 KStG angeordnet
(vgl. HHR/ Watermeyer, § 8b KStG Rz 202). Danach werden die
betrieblichen Beteiligungseinkünfte bei Mitunternehmern in der
Rechtsform einer natürlichen Person nach § 3 Nr. 40,
§ 3c Abs. 2 EStG im Ergebnis zu 40 %, bei Mitunternehmern in
der Rechtsform einer Körperschaft nach § 8b Abs. 1 und
Abs. 2 KStG im Ausgangspunkt zu 100 % von der Steuer freigestellt.
Es handelt sich um sachliche, nicht persönliche
Steuerbefreiungen. Denn diese Normen knüpfen an den
Besteuerungsgegenstand „betriebliche
Beteiligungseinkünfte“, nicht an das
jeweilige Steuersubjekt an.
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Es gilt daher im Ausgangspunkt das Gleiche wie
für gewerbliche Personengesellschaften im Gewerbesteuerrecht.
Nach § 7 Satz 4 GewStG sind § 3 Nr. 40 und § 3c Abs.
2 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anzuwenden, soweit an
der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder
mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften
beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b KStG anzuwenden.
Danach ist für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags der
Gewinn der Personengesellschaft unter Berücksichtigung der
Rechtsform des Mitunternehmers - selbst bei mehrstöckigen
Mitunternehmerschaften - abschließend
„netto“ zu ermitteln (so bereits
BFH-Urteil vom 09.08.2006 - I R 95/05, BFHE 214, 504, BStBl II
2007, 279 = SIS 06 44 43, zur Rechtslage vor Einfügung des
heutigen § 7 Satz 4 GewStG; Selder in Glanegger/Güroff,
GewStG, 9. Aufl., § 7 Rz 16 f.; Blümich/Drüen,
§ 7 GewStG Rz 94).
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bb) Dem in § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a AO enthaltenen normativen Befehl, die
„steuerpflichtigen“ Einkünfte
festzustellen, wird aber auch dann entsprochen, wenn nicht der
Nettobetrag, sondern zusätzlich die in den festgestellten
Einkünften bzw. Einkunftsbestandteilen enthaltenen, unter
§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG
fallenden Einkünfte „brutto“ als
„andere Besteuerungsgrundlage“ bindend
festgestellt werden. Diese Methode wird im Fachschrifttum auch als
sog. modifizierte Bruttomethode bezeichnet (vgl. Söhn in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 180 AO Rz 229a; Brandis in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO
Rz 56; Herkens, Der GmbH-Steuer-Berater, 2016, 277). Bei
einstöckigen Mitunternehmerschaften - dort sind
natürliche Personen und/oder Kapitalgesellschaften unmittelbar
als Mitunternehmer an der Mitunternehmerschaft beteiligt -
entspricht diese Vorgehensweise im Ergebnis der sog. Nettomethode.
Denn hiermit sind - obwohl im Feststellungsbescheid selbst der
Nettobetrag nicht ausdrücklich ausgewiesen wird - alle
Faktoren mit Bindungswirkung festgestellt, die zur Ermittlung des
Nettobetrags erforderlich sind. Ob § 3 Nr. 40, § 3c Abs.
2 EStG oder § 8b KStG anwendbar sind, ergibt sich aus der im
Feststellungsverfahren bekannt gewordenen Rechtsform des
Mitunternehmers. Damit steht der in den Folgebescheid zu
übernehmende Nettobetrag mit Bindungswirkung fest, auch wenn
dieser selbst nicht festgestellt ist.
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Besonderheiten ergeben sich bei
mehrstöckigen Mitunternehmerschaften, an denen natürliche
Personen und/oder Körperschaften mittelbar über eine oder
mehrere Personengesellschaften beteiligt sind. In diesem Fall ist
dem Feststellungs-Finanzamt aus dem Feststellungsverfahren nur
bekannt, dass eine Personengesellschaft als Mitunternehmerin
(Obergesellschaft) an der Untergesellschaft unmittelbar beteiligt
ist. Die Rechtsform der Obergesellschafter (natürliche
Personen, Körperschaften, Personengesellschaften) kennt das
Feststellungs-Finanzamt hingegen nicht. Mit Blick auf den Beschluss
des Großen Senats des BFH in BFHE 209, 399, BStBl II 2005,
679 = SIS 05 31 02 ist es nicht zu beanstanden, wenn auch keine
diesbezüglichen Ermittlungen aufgenommen werden. Denn in
diesem Beschluss hat der Große Senat - bezogen auf Art und
Höhe der Einkünfte eines betrieblich beteiligten
Gesellschafters - ausgeführt, dass sich die
Feststellungswirkung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a AO stets nur auf gemeinschaftlich verwirklichte
Tatbestandsmerkmale und nicht auf solche außerhalb der
Beteiligung im Bereich der persönlichen
Einkünfteerzielung bezieht (Beschluss des Großen Senats
des BFH in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02, unter
C.3.b aa). Ein solcher Umstand kann bei mehrstöckigen
Mitunternehmerschaften die Rechtsform der an der Obergesellschaft
beteiligten Obergesellschafter sein. In diesen Fällen
beschränkt sich die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids
darauf, dass die Einkünfte entweder unter § 3 Nr. 40,
§ 3c Abs. 2 EStG oder unter § 8b KStG fallen; der
Nettobetrag lässt sich insoweit noch nicht ermitteln.
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cc) Weist ein Gewinnfeststellungsbescheid
sowohl laufende Einkünfte als auch
Veräußerungsgewinne (i.S. des § 16 EStG) aus, ist
die dargestellte Bruttofeststellung als „andere
Besteuerungsgrundlage“ für jeden dieser
Einkunftsbestandteile eigenständig zu treffen. Denn für
Veräußerungsgewinne, die unter § 3 Nr. 40, §
3c Abs. 2 EStG fallen, gelten rechtliche Besonderheiten.
Insbesondere ist der dem Teileinkünfteverfahren unterliegende
Veräußerungsgewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG
nicht tarifbegünstigt. Zudem ist der Freibetrag
gemäß § 16 Abs. 4 EStG, über dessen
Gewährung das Wohnsitzfinanzamt entscheidet (z.B. BFH-Urteil
vom 26.03.2015 - IV R 3/12, BFHE 249, 233, BStBl II 2016, 553 = SIS 15 12 93, Rz 22), zwecks Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und
Abs. 3 EStG tarifbegünstigt zu besteuernden Gewinne im Sinne
einer Meistbegünstigung vorrangig mit dem
Veräußerungsgewinn zu verrechnen, der dem
Teileinkünfteverfahren unterliegt (BFH-Urteil vom 14.07.2010 -
X R 61/08, BFHE 230, 161, BStBl II 2010, 1011 = SIS 10 22 94, Rz 14
ff.).
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c) Unter Anwendung dieser Grundsätze war
das FA sowohl befugt als auch verpflichtet, für B die im
angefochtenen Feststellungsbescheid enthaltene Feststellung in
gewählter Form mit Bindungswirkung zu treffen. Da andere
Besteuerungsgrundlagen nicht angegriffen sind und B eine
natürliche Person ist, beschränkt sich das
Revisionsverfahren auf die Frage, ob ein
Veräußerungsverlust des B in Höhe von 9.419 EUR
(„brutto“) unter das - ab dem Jahr 2009
geltende (vgl. § 52a Abs. 3 und Abs. 4 EStG) -
Teileinkünfteverfahren fällt.
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II. Auf den Veräußerungsverlust in
Höhe von 9.419 EUR ist § 3c Abs. 2 EStG anwendbar.
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§ 3c Abs. 2 EStG greift zwar nicht ein,
wenn die Beteiligung des B an der X-GmbH eine endgültig
„einnahmelose“ Kapitalbeteiligung
gewesen wäre (dazu 1.). Diese Kapitalbeteiligung war aber
schon deshalb nicht endgültig einnahmelos, weil Einnahmen des
B aus dieser Beteiligung als Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40
EStG der bestandskräftigen gesonderten und einheitlichen
Feststellung seiner Einkünfte im Feststellungszeitraum 2006
zugrunde gelegen haben (dazu 2.). Im Streitfall kommt hinzu, dass
die Feststellung, wonach B im Feststellungszeitraum 2006 aus der
Beteiligung an der X-GmbH laufende - unter § 3 Nr. 40, §
3c Abs. 2 EStG fallende - Einkünfte in Höhe von 1.424 EUR
erzielt hat, selbst in Bestandskraft erwachsen und damit für
die Beteiligten bindend geworden ist (dazu 3.).
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1. a) Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG
dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben,
Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem
§ 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem
Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder
Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60
% abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung
der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des
Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd
zu berücksichtigen sind.
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b) Fallen keine
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine
anteilige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in
Betracht. Es tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG
maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen
nur anteilig zu berücksichtigen, nicht ein. Werden daher aus
einer (betrieblichen) Kapitalbeteiligung keine
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen erzielt, ist
für Veranlagungszeiträume bis 2010 das Teilabzugsverbot -
vor Geltung des heutigen § 3c Abs. 2 Satz 7 EStG
(eingefügt als Satz 2 durch das Jahressteuergesetz 2010 vom
08.12.2010, BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) - nicht
anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar (z.B.
BFH-Urteil in BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802 = SIS 13 11 90, Rz
33 ff., m.w.N.). Keine Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchst. c EStG erzielt u.a., wer objektiv wertlose Anteile zu einem
symbolischen Kaufpreis von 1 EUR veräußert (BFH-Urteil
vom 06.04.2011 - IX R 61/10, BFHE 233, 446, BStBl II 2012, 8 = SIS 11 24 30, Rz 11). Entsprechendes muss dann auch für den Fall
gelten, dass im Rahmen einer Veräußerung/Aufgabe i.S.
des § 16 EStG objektiv wertlose Anteile an einer
Kapitalgesellschaft, die zum Betriebsvermögen des
Veräußerungs-/Aufgabeobjekts gehören, bei
Überführung in das Privatvermögen mit ihrem gemeinen
Wert von 1 EUR anzusetzen sind; es liegt keine Einnahme i.S. des
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. b EStG vor. Zu den Einnahmen, welche
die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG
rechtfertigen, gehören jedoch vGA nach § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchst. d Satz 1, Nr. 40 Satz 2 EStG.
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c) Endgültig einnahmelos ist eine
Kapitalbeteiligung nach Ansicht des Senats allerdings erst dann,
wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen
aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder
Betriebsvermögensmehrungen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG einer
bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer
bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen
Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben.
Anderenfalls käme es zur Prüfung der nämlichen Frage
in unterschiedlichen Veranlagungs- bzw.
Feststellungszeiträumen mit ggf. unterschiedlichen
Ergebnissen. Umgekehrt bedeutet dies: Die Anwendung des § 3c
Abs. 2 EStG setzt nicht voraus, dass die Besteuerungsgrundlage,
wonach aus der nämlichen Beteiligung Einnahmen oder
Betriebsvermögensmehrungen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG
erzielt wurden, selbst in Bestandskraft erwächst. Ausreichend
ist bereits, dass derartige Betriebsvermögensmehrungen oder
Einnahmen einer bestandskräftigen Veranlagung oder einer
bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen
Feststellung zugrunde gelegen haben.
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2. Nach diesen Grundsätzen greift §
3c Abs. 2 EStG im Streitfall ein.
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B hat zwar anlässlich der Beendigung der
Betriebsaufspaltung keine unter § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. b
EStG fallende Einnahme aus der erfolgten Überführung
seiner betrieblichen Beteiligung an der X-GmbH in das
Privatvermögen erzielt. Denn nach den für den Senat
bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) war
dieser Kapitalbeteiligung zu diesem Zeitpunkt lediglich ein
gemeiner Wert von 1 EUR beizulegen; sie war mithin objektiv
wertlos.
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Aus Sicht des Senats steht aber außer
Frage, dass bei B im Rahmen der bestandskräftigen Feststellung
2006 laufende - unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG
fallende - Einkünfte aus der Beteiligung an der X-GmbH in
Höhe von 1.424 EUR und damit Einnahmen i.S. des § 3 Nr.
40 EStG berücksichtigt worden sind. Auch wenn zwischen den
Beteiligten streitig ist, ob der diesbezüglich im
Feststellungsbescheid 2006 vom 15.05.2008 enthaltene
Verfügungssatz auch die Feststellung umfasst, dass diese
Einnahmen aus der Beteiligung an der X-GmbH stammten, kann mit
Blick auf den in den Erläuterungen dieses Bescheids genannten
Prüfungsbericht vom 27.02.2008 nicht zweifelhaft sein, dass
der bestandskräftigen Feststellung 2006 Einnahmen des B aus
dieser Beteiligung i.S. des § 3 Nr. 40 EStG zugrunde gelegen
haben (dazu unten 3.c bb).
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3. Abgesehen davon enthält die im
Feststellungsbescheid 2006 vom 15.05.2008 bestandskräftig und
damit für die Verfahrensbeteiligten bindend gewordene
Feststellung, wonach B im Jahr 2006 laufende - unter § 3 Nr.
40, § 3c Abs. 2 EStG fallende - Einkünfte in Höhe
von 1.424 EUR erzielt hat, auch die Aussage, dass diese Einnahmen
aus der Beteiligung an der X-GmbH stammten.
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a) Die Frage, welchen Inhalt ein
Verwaltungsakt hat, ist vom Revisionsgericht - ohne Bindung an die
Auslegung durch das FG - in eigener Zuständigkeit zu
beantworten (z.B. BFH-Urteile vom 24.03.1998 - I R 83/97, BFHE 186,
67, BStBl II 1998, 601 = SIS 98 19 88, unter II.1.b; vom 11.05.1999
- IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446 = SIS 99 53 02, unter 2.c).
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Da ein Feststellungsbescheid mehrere
verbindliche, der Bestandskraft fähige Feststellungen
enthalten kann, wird der Umfang der Bindungswirkung eines
Feststellungsbescheids zunächst durch die in ihm
„getroffenen Feststellungen“
bestimmt.
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Weiter beschränkt sich die
Bindungswirkung einer Feststellung gegenständlich auf ihren
Verfügungssatz (Tenor) und erfasst nicht ihre Begründung
(z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444 = SIS 12 33 44, Rz 16, m.w.N.). Für die danach erforderliche Abgrenzung
zwischen den bindenden Verfügungssätzen und deren
(bloßer) Begründung ist der Feststellungsbescheid nach
§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (analog) auszulegen
(z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444 = SIS 12 33 44, Rz 17, m.w.N.). Die Begründung des Feststellungsbescheids
darf indes nur dann zur Bestimmung seines Tenors herangezogen
werden, wenn der Verfügungssatz selbst Raum zu Zweifeln
über seinen Inhalt lässt (z.B. BFH-Urteil vom 08.11.2005
- VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253 = SIS 06 03 71,
unter II.2.a aa (1)).
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b) Nach Anwendung dieser Grundsätze ist
das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon
ausgegangen, dass der Feststellungsbescheid 2006 den in
(materieller) Bestandskraft erwachsenen Verfügungssatz
enthält, wonach B laufende, im Jahr 2006 noch dem
Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte aus der
Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 1.424 EUR
(„brutto“) erzielt hat.
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aa) Zutreffend hat das FG den Ausspruch
„In den vorstehenden Einkünften enthaltene laufende
Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG,
§ 4 Abs. 7 UmwStG fallen (100%) …
1.424,00“ als selbständigen
Verfügungssatz beurteilt (vgl. dazu oben B.I.2.b). Dabei steht
außer Frage, dass dieser Ausspruch - wie vom FG
ausgeführt - mit bindender Wirkung getroffen wurde.
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Ebenso ist das FG zu Recht von der
Auslegungsbedürftigkeit dieses Verfügungssatzes
ausgegangen. Er enthält zwar nicht ausdrücklich die
Aussage, aus welcher Beteiligung die unter das
Halbeinkünfteverfahren fallenden Einkünfte stammen. Dies
führt aber nicht dazu, dass der Feststellungsbescheid in
dieser Frage keiner Auslegung zugänglich wäre. Im
Gegenteil ist der Bescheid gerade deswegen auslegungsbedürftig
und die gegebene Begründung zur Bestimmung des
Verfügungssatzes miteinzubeziehen (zur Auslegung von
Feststellungsbescheiden z.B. BFH-Urteile vom 28.11.1985 - IV R
178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293 = SIS 86 06 48, unter 1.;
in BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253 = SIS 06 03 71, unter II.2.a
aa). Dabei kann zur Auslegung eines Verfügungssatzes auch ein
Prüfungsbericht herangezogen werden, auf welchen in der
Begründung Bezug genommen wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145,
226, BStBl II 1986, 293 = SIS 86 06 48, unter 1.; BFH-Beschluss vom
07.04.2005 - I B 140/04, BFHE 209, 473, BStBl II 2006, 530 = SIS 05 30 67, unter II.2.b).
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bb) Das hiernach vom FG gefundene
Auslegungsergebnis ist nicht zu beanstanden. In der Begründung
(„Erläuterungen“) des
Feststellungsbescheids 2006 wird ausgeführt, dass der
„… Feststellung … die Ergebnisse der bei
Ihnen durchgeführten Außenprüfung zu Grunde (siehe
Prüfungsbericht vom 27.02.2008)“
liegen. Dieser Prüfungsbericht betrifft die Klägerin. Aus
dessen Tz. 2.4 ergibt sich klar, dass es sich bei den 1.424 EUR um
eine vGA der X-GmbH an B gehandelt haben soll. Im
Prüfungsbericht wird ausdrücklich (unter Tz. 2.4.2)
angeführt, dass die vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
i.V.m. § 20 Abs. 3 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst.
d EStG von B zur Hälfte als Sonderbetriebseinnahme im Jahr
2006 zu versteuern sei.
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c) Die von der Klägerin hiergegen
erhobenen weiteren Einwände sind nicht durchgreifend.
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aa) Nach Auffassung der Klägerin hat das
FA den vom FG im Wege der Auslegung ermittelten vorbezeichneten
Verfügungssatz im Feststellungsbescheid 2006 mangels
entsprechenden Willens nicht getroffen, weil nach damaliger
Verwaltungsauffassung einer derartigen Feststellung keine
rechtliche Bedeutung zugekommen sei. Hierauf kommt es aber nicht
an. Der Inhalt eines Verwaltungsakts bestimmt sich nicht danach,
was die Finanzbehörde mit ihrer Erklärung subjektiv
regeln wollte (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1446 = SIS 99 53 02,
unter 2.c). Entscheidend ist allein, wie ein verständiger
Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den Bescheid
unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen
musste.
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bb) Ebenso wenig musste das FA für den
Feststellungszeitraum 2006 einen Ergänzungsbescheid nach
§ 179 Abs. 3 AO erlassen. Denn der Feststellungsbescheid 2006
war nicht unvollständig bzw. lückenhaft. Vielmehr
ließ sich im Wege der Auslegung ermitteln, dass die unter das
Halbeinkünfteverfahren fallenden Einkünfte aus der
Beteiligung an der X-GmbH stammten.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO. Außergerichtliche Kosten des B waren nicht zu
erstatten, weil er weder Sachanträge gestellt noch das
Verfahren mit eigenen Beiträgen gefördert hat (§ 139
Abs. 4 FGO).
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