Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.02.2018 - 4 K 2266/16 VSt
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, deren Aufgaben wie folgt bestimmt sind:
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1.
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Regelung des Wasserabflusses
einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung
des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder
Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;
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2.
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Unterhaltung oberirdischer Gewässer
oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem
Zusammenhang stehenden Anlagen;
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3.
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Rückführung ausgebauter
oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand;
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4.
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Regelung des Grundwasserstandes;
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5.
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Vermeidung, Minderung, Beseitigung und
Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang
stehender ökologischer, durch Einwirkungen auf den
Grundwasserstand, insbesondere durch den Steinkohlen- und
Salzabbau, hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger
Veränderungen;
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6.
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Beschaffung und Bereitstellung von Wasser
zur Trink- und Betriebswasserversorgung im Zusammenhang mit der
Regelung des Grundwasserstandes (Nr. 4);
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7.
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Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des
Landeswassergesetzes;
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8.
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Entsorgung der bei der Durchführung
der genossenschaftlichen Aufgaben anfallenden Abfälle;
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9.
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Vermeidung, Minderung, Beseitigung und
Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf
Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen
zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des
oberirdischen Wassers;
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10.
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Ermittlung der wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse, soweit es die Aufgaben der Genossenschaft
erfordern.
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2
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Die Klägerin beantragte am 8.12.2014
beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt - HZA - )
für ausschließlich selbst verbrauchten Strom die
Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b des
Stromsteuergesetzes (StromStG) für das Kalenderjahr 2013
(abzüglich des Selbstbehalts nach § 9b Abs. 2 StromStG).
Nach der eingereichten Beschreibung ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeiten für 2012 wies sie ihre Aufgaben folgenden
Abschnitten und Unterklassen der vom Statistischen Bundesamt
herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003
(WZ 2003) zu:
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Nr. 1
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F 45.24.0, F 45.11.2
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Nr. 2
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F 45.24.0
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Nr. 3
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F 45.24.0, F 45.11.2
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Nr. 4
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F 45.24.0, F 45.11.2
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Nr. 5
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F 45.24.0
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Nr. 6
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E 41.00.2, F 45.24.0, F 45.11.2
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Nr. 7
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O 90.01.1, O 90.01.2 und E 40.11.1
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Nr. 8
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O 90.02.1
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Nr. 9
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keine Zuordnung möglich
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Nr. 10
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F 45.24.0 und K
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Die Beiträge für den Bereich
Planung und Bau ordnete sie vollständig dem Abschnitt F
(Baugewerbe) zu, und zwar unabhängig davon, ob den
Beiträgen Baumaßnahmen im Bereich Entwässerung,
Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung zu Grunde lagen, weil die
durchgeführten Arbeiten zur Bildung von Anlagevermögen
beigetragen hatten. Diese Arbeiten ließ die Klägerin zu
ca. 90 % von Fremdfirmen ausführen und übernahm selbst
nur wesentliche Teile der Ingenieurleistungen in Form von Planung
und Bauleitung (ca. 10 %). Die Klägerin bestimmte den
Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit anhand des mit
den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsatzes und ordnete einen
Anteil von 50,66 % dem Bereich Wasserbau und Bautätigkeit
(Abschnitt F der WZ 2003) zu.
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Das HZA lehnte den Antrag ab, soweit er den
Zeitraum vom 1.8. bis zum 31.12.2013 betraf. Zum 1.8.2013 sei
§ 15 Abs. 9 der Verordnung zur Durchführung des
Stromsteuergesetzes (StromStV) in Kraft getreten. Danach gelte,
soweit in den Erläuterungen zur Abteilung 45 der WZ 2003
bestimmt werde, dass Arbeiten im Baugewerbe auch durch
Subunternehmen erbracht werden dürften, dies nicht, wenn die
Arbeiten für das zuzuordnende Unternehmen Investitionen
darstellten.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam zu der
Auffassung, dass § 15 Abs. 9 StromStV nichtig sei, da diese
Bestimmung die vorgegebene Regelungsbefugnis des § 11 Nr. 4
StromStG überschreite und von dieser Ermächtigung
gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) nicht
gedeckt sei. Die Befugnis in § 11 Nr. 4 StromStG, die
Zuordnung von Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der
WZ 2003 zu regeln, sei nur so zu verstehen, dass die Bestimmungen
der WZ 2003 selbst nicht geändert werden dürften.
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Hiergegen richtet sich die Revision des
HZA. Die Zuordnung von Unternehmen zum Baugewerbe abweichend vom
Wortlaut der Erläuterungen des Kapitels 45 der WZ 2003 sei
eine zulässige Einschränkung des Grundsatzes von § 2
Nr. 3 StromStG und beruhe auf § 11 Nr. 4 StromStG. Diese
Zuordnung zu einem Abschnitt oder einer Klasse der WZ 2003
ermögliche sowohl die positive als auch die negative
Zuordnung. Es könnten auch abweichende Zuordnungen getroffen
werden, wenn sie dem Sinn und Zweck des jeweiligen
Entlastungstatbestands entsprächen.
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Das HZA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) zurückzuweisen.
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Klägerin die weitere Stromsteuerentlastung für den
Zeitraum vom 1.8. bis zum 31.12.2013 zusteht, weil sie ein
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist. Infolgedessen erweisen
sich der Bescheid vom 21.5.2015, soweit er die Entlastung für
den genannten Zeitraum verweigert, und die dazu ergangene
Einspruchsentscheidung als rechtswidrig.
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1. Nach § 9b Abs. 1 StromStG wird einem
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes die Steuer für
nachweislich versteuerten Strom, den dieses für betriebliche
Zwecke entnommen hat, auf Antrag nach Maßgabe des § 9b
Abs. 2 StromStG (bis auf einen geringen Sockelbetrag) erstattet
oder vergütet.
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Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind
nach § 2 Nrn. 3 und 2a StromStG u.a. Unternehmen, die nach der
WZ 2003 dem Abschnitt F (Baugewerbe) zuzuordnen sind. Für die
Zuordnung sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 StromStV die in der WZ
2003 und in deren Vorbemerkungen genannten Abgrenzungsmerkmale
maßgebend, soweit in § 15 Abs. 2 bis 10 StromStV nichts
anderes bestimmt ist.
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2. Da die Klägerin mehrere
wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die nicht alle dem
Produzierenden Gewerbe zugerechnet werden können, ist sie
gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 StromStV nach dem
Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Abschnitt
der WZ 2003 zuzuordnen. Ihr nach § 15 Abs. 4 Satz 2 StromStV
zustehendes Wahlrecht hat die Klägerin in nicht zu
beanstandender Weise dahingehend ausgeübt, dass sie sich
für eine Ermittlung anhand der Umsatzanteile der einzelnen
Tätigkeiten entschieden hat. Für die Klägerin als
juristische Person des öffentlichen Rechts ist als steuerbarer
Umsatz das Aufkommen aus Beiträgen und Gebühren
maßgeblich (§ 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 StromStV).
Danach waren im maßgeblichen Zeitraum 2012 (§ 15 Abs. 3
Satz 1 StromStV) 50,66 % der von der Klägerin vereinnahmten
Beiträge dem Bereich Wasserbau und Bautätigkeit
zuzuordnen.
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3. Die Einordnung dieser Tätigkeit der
Klägerin in den Abschnitt F der WZ 2003 (Baugewerbe) scheitert
nicht daran, dass die Baumaßnahmen zu 90 % durch Dritte
durchgeführt wurden.
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Nach den statistischen Vorgaben steht der
Einstufung eines Unternehmens in den Abschnitt F nicht entgegen,
dass ein Unternehmen des Baugewerbes zur Ausführung bestimmter
Arbeiten Subunternehmer beauftragt. Ausdrücklich wird in den
Erläuterungen zur Gruppe 45.2 der WZ 2003 (Hoch- und Tiefbau)
darauf hingewiesen, dass ein Teil der Arbeiten, manchmal auch die
gesamte praktische Arbeit, von Subunternehmern ausgeführt
werden kann. Zwar fehlen entsprechende Erläuterungen zur
Gruppe 45.1 der WZ 2003 (vorbereitende Baustellenarbeiten). Daraus
kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Beauftragung von
Subunternehmern zur Ausführung dieser Arbeiten der Einstufung
in die Gruppe 45.1 entgegensteht. Es liegt vielmehr nahe, in dem
auf Arbeitsteilung angelegten Baugewerbe eine Zuordnung
vorzunehmen, die die tatsächlichen Gegebenheiten
realitätsnah abzubilden in der Lage ist (vgl. auch Ziff. 1.1
der Vorbemerkungen zur WZ 2003). Zudem können die
vorbereitenden Baustellenarbeiten den Arbeiten der Gruppe 45.2
vorangehen, wie im vorliegenden Fall.
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Das Unternehmen kann die Begünstigung
jedoch nur für die Strommengen in Anspruch nehmen, die es
selbst zu betrieblichen Zwecken dem Netz entnommen hat.
Unabhängig davon ist die Frage zu beantworten, ob auch der
Subunternehmer für den von ihm entnommenen Strom eine
Steuerbegünstigung beanspruchen kann.
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4. Der Ansicht des HZA, für investive
Baumaßnahmen verwendeter Strom sei nur dann zu
begünstigen, wenn es sich um eigenausgeführte
Bautätigkeiten handelt, vermag der Senat in dieser
Allgemeinheit nicht zu folgen.
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Im Streitfall ist zu berücksichtigen,
dass es sich nicht um einmalige Investitionen der Klägerin,
sondern um ständige Maßnahmen des Wasserbaus handelt, zu
denen die Klägerin gegenüber ihren Mitgliedern
verpflichtet ist. Der Fall liegt daher anders als bei einem
Unternehmen, das einmalig Anlagen oder Maschinen herstellt und
allein aufgrund dessen in einen nach § 2 Nr. 3 StromStG
begünstigten Abschnitt der WZ 2003 einzuordnen wäre,
obwohl sein eigentlicher Unternehmensgegenstand (z.B. Handel) nicht
zum Produzierenden Gewerbe gehört.
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5. Darüber hinaus kann § 15 Abs. 9
StromStV nicht dahingehend verstanden werden, dass ohne
Einschränkung alle investiven Baumaßnahmen nur dann zu
begünstigen sind, wenn es sich um eigenausgeführte
Bautätigkeiten handelt, denn eine solche ausnahmslose Regelung
überschritte den von der Ermächtigungsgrundlage in §
11 Nr. 4 StromStG gezogenen Rahmen.
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a) § 15 Abs. 9 StromStV ist durch die
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24.7.2013 (BGBl I
2013, 2763) mit Wirkung vom 01.08.2013 eingefügt worden. Die
Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 11 Nr. 4
StromStG.
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b) § 11 Nr. 4 StromStG i.d.F. des
Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen
und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15.7.2006 (BGBl I
2006, 1534) entspricht den Vorgaben nach Art. 80 GG und ist deshalb
verfassungsgemäß.
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Nach § 11 Nr. 4 StromStG wird das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, die Zuordnung von
Unternehmen zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation
der Wirtschaftszweige zu regeln (§ 2 Nrn. 3 und 5
StromStG).
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Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen
Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im
Gesetz bestimmt werden. Diese Begriffe lassen sich nicht strikt
voneinander abgrenzen; ihre Gehalte überschneiden sich und
sind insgesamt durch eine gewisse Wertungsoffenheit geprägt
(Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19.9.2018 - 2
BvF 1/15, 2 BvF 2/15, NVwZ 2018, 1703, Rz 201). Es genügt,
wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß einer
Ermächtigungsvorschrift nach allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen aus ihrem Sinnzusammenhang mit anderen
Vorschriften des Gesetzes und aus dem von der gesetzlichen Regelung
insgesamt verfolgten Ziel ermittelt werden können (vgl.
Senatsbeschluss vom 17.3.1982 - VII B 113/81, BFHE 135, 252, BStBl
II 1982, 413 = SIS 82 25 70, mit Hinweis auf BVerfG-Beschlüsse
vom 14.05.1969 - 1 BvR 615/67, 1 BvR 303/68, BVerfGE 26, 16, und
vom 30.5.1973 - 2 BvL 37/71, BVerfGE 35, 179). Auch die
Entstehungsgeschichte kann zur Klärung herangezogen werden
(vgl. BVerfG-Beschluss vom 25.11.1980 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2
BvL 9/76, BVerfGE 55, 207). Das BVerfG lässt es genügen,
wenn das Gesetz „hinreichend bestimmt“ ist, und
nimmt eine hinreichende Bestimmtheit an, wenn die dem
Verordnungsgeber delegierten Kompetenzen „nach Tendenz und
Programm so genau umrissen“ sind, „daß
schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was
dem Bürger gegenüber zulässig sein soll“
(Senatsurteil vom 18.2.1992 - VII R 22/90, BFHE 167, 251).
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Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG soll u.a.
gewährleisten, dass der Gesetzgeber durch die
Ermächtigung selbst entscheidet, welche Fragen durch
Rechtsverordnung geregelt werden können oder sollen. Dazu muss
er die Grenzen einer solchen Regelung festlegen und angeben,
welchem Ziel sie dienen soll (sog. Selbstentscheidungsvorbehalt).
Der Gesetzgeber muss der ermächtigten Stelle darüber
hinaus ein „Programm“ an die Hand geben, das mit
der Ermächtigung verwirklicht werden soll (sog.
Programmfestsetzungspflicht). Schließlich soll bereits
aufgrund der Ermächtigung vorhersehbar sein, in welchen
Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden
wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung
erlassenen Verordnungen haben können, so dass sich die
Normunterworfenen mit ihrem Verhalten darauf einstellen können
(sog. Vorhersehbarkeitsgebot, ständige Rechtsprechung des
BVerfG, vgl. Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR
1989/12, BVerfGE 139, 19).
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Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt allerdings
nicht, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie
nur irgend möglich gefasst ist, und verbietet es daher nicht,
dass zur näheren Bestimmung einer Verordnungsermächtigung
auch Rechtsakte außerhalb der Ermächtigung herangezogen
werden, einschließlich der Bestimmungen anderer Normgeber.
Inhalt, Zweck und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung
können daher auch anhand von Rechtsakten außerhalb der
eigentlichen Verordnungsermächtigung, insbesondere mit Hilfe
von Verweisungen oder Bezugnahmen bestimmt werden (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 21.9.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38).
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Das im konkreten Fall erforderliche Maß
an Bestimmtheit hängt daneben von der Eigenart des zu
regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang
dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt
zugänglich ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.01.1981 - 2 BvL
3/77, 2 BvL 9/77, BVerfGE 56, 1). Ist dies nicht der Fall, so kann
es geboten sein, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden
Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die
Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten
vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 143,
38). Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder
absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
sind etwa geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen
als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren
Lebenssachverhalten. Dies ermöglicht sachgerechte,
situationsbezogene Lösungen bei der Abgrenzung von Befugnissen
des Gesetzgebers und der Exekutive (vgl. BVerfG-Beschluss vom
14.3.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84, BVerfGE 80, 1).
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Der Gesetzgeber kann
Gestaltungsspielräume für die Verwaltung auch mit Blick
auf den Vollzug vorsehen, etwa durch die Verwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe und die Einräumung von Ermessen. Die
Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist eine
herkömmliche und anerkannte Aufgabe der
Rechtsanwendungsorgane. Entscheidend ist insoweit, dass sich die
betreffenden Normen durch Auslegung hinreichend konkretisieren
lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass
die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des
Verwaltungshandelns gefährdet werden (vgl. BVerfG-Beschluss
vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR
1874/13, BVerfGE 145, 20, Rz 125; ständige
Rechtsprechung).
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c) Unter Anwendung dieser Grundsätze und
unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben ist
§ 11 Nr. 4 StromStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass
die Norm der Verwaltung nicht gestattet, die WZ 2003 durch
Vorschriften der StromStV zu ändern. Durch die statische
Verweisung in § 2 Nrn. 3 und 2a StromStG auf die WZ 2003 hat
diese Gesetzesrang erlangt (Khazzoum in StromStG - eKommentar,
§ 2 Rz 21). Ein förmliches Gesetz kann nicht durch eine
rangniedrigere Verordnung geändert werden.
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Abgesehen davon lässt sich die
Klassifikation der Wirtschaftszweige auf einen Rechtsakt des
Gemeinschaftsgesetzgebers zurückführen. Sie baut auf der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der
Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) auf, die mit der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9.10.1990 betreffend die
statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der
Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften - ABlEG - 1990, Nr. L 293/1), geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24.3.1993 zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend
die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der
Europäischen Gemeinschaft (ABlEG 1993, Nr. L 83/1)
eingeführt worden ist. Mit der unionsrechtlichen Systematik
stimmt die nationale Klassifikation der Wirtschaftszweige
gliederungstechnisch bis zur Ebene der Klassen überein.
Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben, die eine Vergleichbarkeit
der nationalen und europäischen Klassifikationen und
Statistiken gewährleisten sollen, verbleibt nur ein geringer
Spielraum für nationale Besonderheiten. Das Funktionieren des
europäischen Binnenmarktes erfordert eine fortschreitende
Harmonisierung auch im Bereich der Statistiken, so dass die
grundlegenden Entscheidungen durch unionsrechtlich legitimierte
Gremien getroffen werden. Die Verweisung auf die Klassifikation der
Wirtschaftszweige stellt sich somit auch als eine zumindest
mittelbare Verweisung auf geltendes Unionsrecht dar, das
innerstaatliche Geltung aufgrund des Zustimmungsgesetzes zum
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beanspruchen kann (Senatsbeschluss vom 16.06.2005 - VII R 10/03,
BFH/NV 2005, 1876 = SIS 05 41 35).
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§ 11 Nr. 4 StromStG bezieht sich auf die
Regelung der Zuordnung und nicht, wie § 2 Nr. 3 StromStG, auf
die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt der WZ 2003 an
sich. Damit ist bereits nach dem Wortlaut insbesondere das
Verfahren gemeint, d.h. wie die Einordnung in die WZ 2003 erfolgen
soll. Dieses Verständnis legen auch die Materialien zum
Gesetzgebungsverfahren nahe. Bei der erstmaligen Einführung
einer solchen Ermächtigungsgrundlage in § 11 Nr. 2
StromStG durch das Gesetz zur Fortführung der
ökologischen Steuerreform vom 16.12.1999 (BGBl I 1999, 2432)
verwies der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzesentwurf
(BTDrucks 14/1524, S. 11) auf die Anwendungserfahrung nach
Einführung der Stromsteuer durch das Gesetz zum Einstieg in
die ökologische Steuerreform vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 378),
wonach sich die Notwendigkeit der Aufnahme einer solchen
Ermächtigung zur Regelung der Zuordnung im Rahmen des
Erlaubnisverfahrens nach § 9 Abs. 4 StromStG gezeigt habe.
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Dagegen gestattet § 11 Nr. 4 StromStG der
Verwaltung nicht, von der WZ 2003 abweichende Regelungen zu
schaffen, mit denen in Einzelfällen die Grundsatzentscheidung
des Gesetzgebers, die begünstigten Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes durch eine Zuordnung zu einem bestimmten
Abschnitt der WZ 2003 zu bestimmen, aufgehoben werden soll. Zwar
sind Ermächtigungen zu ergänzenden Regelungen durch
Rechtsverordnungen nicht ausgeschlossen. Erforderlich ist jedoch,
dass die wesentlichen Entscheidungen in dem formellen Gesetz
einschließlich der Ermächtigungsnorm enthalten sind
(BVerfG-Beschluss vom 04.05.1997 - 2 BvR 509/96, 2 BvR 511/96, NJW
1998, 669, Rz 15). Diese Voraussetzungen erfüllt § 11 Nr.
4 StromStG nur durch eine einschränkende, verfassungskonforme
Auslegung in der bereits dargestellten Form. Denn der Norm lassen
sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass, in welchem
Umfang und zu welchem Zweck eine von der WZ 2003 abweichende
Regelung erfolgen soll. Dem Bestimmtheitserfordernis wäre
deshalb nicht entsprochen, wenn man der Ansicht des HZA folgte und
im Verordnungswege beliebige Abweichungen von der WZ 2003
zuließe.
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d) § 15 Abs. 9 StromStV ist nicht
nichtig, sondern geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass
nicht ausnahmslos sämtliche durch Subunternehmen
ausgeführten Arbeiten unberücksichtigt bleiben sollen,
die für das Unternehmen Investitionen darstellen. Vielmehr
gilt der Ausschluss gemäß § 15 Abs. 9 StromStV
jedenfalls dann nicht, wenn laufende Investitionen den
ständigen Geschäftszweck des Antragstellers darstellen.
Eine weiter gehende Auslegung - wie sie dem Verständnis des
HZA entspricht - würde die dargestellten Grenzen der
Ermächtigungsgrundlage in § 11 Nr. 4 StromStG
überschreiten und zur Nichtigkeit führen.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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