Auf die Revision der Beteiligten wird das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.2.2017 - 13 K 493/12
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Rechtmäßigkeit von Einkünftekorrekturen nach §
1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz) i.d.F. des Gesetzes zum Abbau von
Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(Steuervergünstigungsabbaugesetz) vom 16.05.2003 (BGBl I 2003,
660, BStBl I 2003, 321) - AStG - sowie die Umqualifizierung von
Zinsen in verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nach § 8a
des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes zur
Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
(Korb II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004,
14) - KStG 2002 n.F. - .
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2
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Die Klägerin, Revisionsklägerin
und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine inländische
Kapitalgesellschaft, war im Streitjahr (2005) an in- und
ausländischen Gesellschaften beteiligt. Die Klägerin und
mit dieser gemäß §§ 14 ff. KStG verbundene
Organgesellschaften gewährten verschiedenen nachgeordneten -
in Frankreich und den USA ansässigen und jeweils nicht
organschaftlich verbundenen - Gesellschaften Darlehen. Diese waren
überwiegend festverzinst. In einem Fall wurde statt eines
festen Zinssatzes als Gegenleistung eine jährliche Beteiligung
in Höhe von 12,5 % am Bilanzgewinn der nachgeordneten
Gesellschaft, begrenzt durch einen Höchstbetrag in Höhe
von 25 % des Darlehensvolumens, festgeschrieben. Sicherheiten
wurden sowohl im Fall der festverzinslichen Darlehen wie des
variablen Darlehens nicht vereinbart. Im Streitjahr schrieb die
Klägerin diese Darlehen gewinnmindernd in Höhe von ...
EUR ab.
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3
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Zudem übertrug die Klägerin im
Streitjahr Wirtschaftsgüter zu Buchwerten auf eine maltesische
Tochterkapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafterin sie war,
und brachte die Anteile an dieser Gesellschaft gemäß
§ 23 Abs. 4 des im Streitjahr geltenden
Umwandlungssteuergesetzes ebenfalls zu Buchwerten im Rahmen einer
Kapitalerhöhung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
in eine weitere in Malta ansässige Kapitalgesellschaft
ein.
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Schließlich erzielten die
Klägerin und deren Organgesellschaften im Streitjahr
Zinseinnahmen aus Darlehensforderungen gegen verschiedene
ausländische nachgeordnete Gesellschaften in Höhe von
insgesamt ... EUR.
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5
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Der Beklagte, Revisionskläger und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) rechnete die
Gewinnminderungen aufgrund der Teilwertabschreibungen
außerbilanziell wieder hinzu, erhöhte den Bilanzansatz
für die übertragenen Wirtschaftsgüter um ... EUR und
behandelte die Zinseinnahmen in voller Höhe als
steuerpflichtig.
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6
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Die Klage hatte überwiegend Erfolg
(Urteil des Finanzgerichts - FG - Köln vom 22.2.2017 - 13 K
493/12).
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Die Klägerin rügt die Verletzung
materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil des FG
Köln insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat, den
Bescheid für 2005 über Körperschaftsteuer vom
13.9.2013 dergestalt zu ändern, dass die
Körperschaftsteuer auf Null festgesetzt wird, sowie den
Bescheid über die Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2005 vom
13.9.2013 dergestalt zu ändern, dass der Gesamtbetrag der
Einkünfte um ... EUR gemindert wird und der verbleibende
Verlustvortrag entsprechend höher festgestellt wird sowie die
Revision des FA zurückzuweisen.
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8
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Das FA rügt die Verletzung materiellen
Rechts und beantragt, die Revision der Klägerin
zurückzuweisen sowie das Urteil des FG Köln aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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9
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II. Die Revisionen der Beteiligten sind
begründet. Sie führen zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die tatrichterlichen
Feststellungen der Vorinstanz reichen nicht aus, um beurteilen zu
können, ob die Gewinnminderungen, die auf den
Teilwertabschreibungen der Darlehen und auf dem Buchwertansatz der
auf die maltesische Tochtergesellschaft übertragenen
Wirtschaftsgüter beruhen, gemäß § 1 Abs. 1
AStG außerbilanziell zu korrigieren sind.
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1. Hinsichtlich der gewinnmindernden
Teilwertabschreibungen auf die Darlehen kommt eine
außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 1 Abs.
1 AStG in Betracht.
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a) Werden Einkünfte eines
Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm
nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er im Rahmen solcher
Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die
von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter
gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart
hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer
Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 AStG so anzusetzen,
wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten
Bedingungen angefallen wären. Geschäftsbeziehung in
diesem Sinne ist gemäß § 1 Abs. 4 AStG jede den
Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die
keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim
Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer
Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden sind oder im Fall eines
ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die
Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.
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b) Die im Streit stehenden
Darlehensverhältnisse sind Geschäftsbeziehungen i.S. von
§ 1 Abs. 4 AStG, zu deren Bedingungen die Nichtbesicherung der
Ansprüche gehört. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 27.02.2019 - I R
73/16 (BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394 = SIS 19 05 69, Rz 21)
Bezug genommen.
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13
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c) Zu der Frage, ob die fehlende Besicherung
der Darlehensrückzahlungsforderung dem entspricht, was fremde,
nicht mit den nachgeordneten Gesellschaften verbundene
Darlehensgeber (ex ante) vereinbart hätten, hat das FG keine
Feststellungen getroffen. Es hat sich - aus seiner Sicht konsequent
- mit der Fremdvergleichsproblematik nicht näher befasst, weil
es der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 17.12.2014 - I
R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261 = SIS 15 03 60, und vom
24.6.2015 - I R 29/14, BFHE 250, 386, BStBl II 2016, 258 = SIS 15 20 49) gefolgt ist. Dieser Rechtsprechung zufolge sollte unter der
Geltung der Art. 9 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for
Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen -
OECD-MustAbk - ) nachgebildeten Bestimmungen, zu denen auch die im
Streitfall einschlägigen Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung
der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989
(BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) - DBA-USA 1989 - sowie Art. 5
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der
Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.07.1959 (BGBl II 1961,
398, BStBl I 1961, 343) - DBA-Frankreich 1959 - gehören, eine
Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann
möglich sein, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen
vereinbarte Preis seiner Höhe (seiner Angemessenheit) nach dem
Fremdvergleichsmaßstab nicht standhalte. An dieser
Rechtsprechung hält der Senat indessen nicht fest. Vielmehr
ermöglicht der Korrekturbereich des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk
auch die Neutralisierung der gewinnmindernden Ausbuchung einer
Darlehensforderung oder einer Teilwertabschreibung hierauf. Zur
Begründung wird wiederum auf das Senatsurteil in BFHE 263,
525, BStBl II 2019, 394 = SIS 19 05 69, Rz 24 ff. Bezug genommen.
Für Art. 9 Abs. 1 DBA-USA 1989 sowie Art. 5 DBA-Frankreich
1959 ergibt sich insoweit nichts anderes.
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d) Die Prüfung anhand dessen, was fremde
Dritte vereinbart hätten (§ 1 Abs. 1 AStG), ist auch
nicht aus anderen Gründen entbehrlich.
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aa) Wäre ein fremder Dritter als
Darlehensgeber in der Situation der Klägerin oder der
Organgesellschaften nicht bereit gewesen, die Darlehen an die
jeweiligen Gesellschaften auszureichen, würde der sog.
Rückhalt im Konzern die Tatbestandsmäßigkeit nach
§ 1 Abs. 1 AStG nicht hindern. Der Topos des sog.
Konzernrückhalts beschreibt lediglich den rechtlichen und
wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und bringt die
Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns
Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern. Eine
fremdübliche (werthaltige) Besicherung des
Rückzahlungsanspruchs im Sinne einer aktiven
Einstandsverpflichtung kann allein in den
Einflussnahmemöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters
auf den Darlehensnehmer jedoch nicht gesehen werden. Auch insoweit
wird auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394 =
SIS 19 05 69, Rz 13, 18 Bezug genommen.
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bb) Ferner wäre die
Einkünfteminderung i.S. von § 1 Abs. 1 AStG durch
(„dadurch“) die fehlende
Besicherung eingetreten. Zur weiteren Begründung wird
gleichfalls auf das Senatsurteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019,
394 = SIS 19 05 69, Rz 23 verwiesen.
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cc) Schließlich widerstreitet auch das
Unionsrecht nicht einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs.
1 AStG.
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(1) Die grundsätzlich auch im Verkehr mit
Drittstaaten geschützte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags
über die Europäische Union, der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger
damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1, - EG - ; jetzt
Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur
Änderung des Vertrags über die Europäische Union und
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47, - AEUV -
) wird von der insoweit vorrangig anzuwendenden
Niederlassungsfreiheit verdrängt (Senatsurteile vom 6.3.2013 -
I R 10/11, BFHE 241, 157, BStBl II 2013, 707 = SIS 13 18 23; vom
19.7.2017 - I R 87/15, BFHE 259, 435 = SIS 17 22 42). Sie wäre
im Übrigen auch wegen der sog. Stand-still-Klausel des Art. 57
Abs. 1 EG (jetzt Art. 64 Abs. 1 AEUV) nicht anwendbar (vgl.
Senatsurteil vom 27.2.2019 - I R 51/17, BFHE 264, 292 = SIS 19 12 41).
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(2) Für die in Frankreich ansässigen
Darlehensnehmerinnen stellt eine Regelung wie diejenige des §
1 Abs. 1 AStG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union - früher: Europäischer
Gerichtshof - (EuGH) eine zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung
der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten
gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art.
43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) dar (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom
31.05.2018 - C-382/16, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580 = SIS 18 10 14). Soweit der EuGH mit dieser Entscheidung für die
unentgeltliche Übernahme von Garantie- und Patronatszusagen im
Rahmen seiner Erwägungen zur
Verhältnismäßigkeit erkannt hat, dass das
wirtschaftliche Eigeninteresse der Konzernobergesellschaft an ihren
Beteiligungsgesellschaften sowie die gewisse Verantwortung als
Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften
Geschäftsabschlüsse unter nicht fremdüblichen
Bedingungen rechtfertigen
(„erklären“) und damit einer
Berichtigung nach § 1 AStG entgegenstehen können, kommt
diese Einschränkung vorliegend nicht zum Tragen. Der Senat hat
in seinem Urteil in BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394 = SIS 19 05 69, Rz 35 ausgeführt, dass dann, wenn die Ausreichung von
Fremdkapital durch einen Gesellschafter eine unzureichende
Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital ausgleicht und diese
Finanzierung die Voraussetzung dafür ist, dass die
darlehensempfangende Gesellschaft die ihr zugedachte
wirtschaftliche Funktion (weiter) erfüllen kann, eine
unterschiedliche Behandlung von Einlage und Darlehensverzicht mit
Rücksicht auf den unionsrechtlich anerkannten Geltungsanspruch
der Gewinnabgrenzung nach Maßgabe fremdüblicher
Bedingungen ausgeschlossen ist. Nichts anderes kann für den
Streitfall gelten, soweit es um die Darlehen geht, die an die in
Frankreich ansässigen Gesellschaften ausgereicht wurden.
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2. Für die Gewinnminderung, die auf der
Übertragung der Wirtschaftsgüter zu Buchwerten auf die
maltesische Tochtergesellschaft beruht, kommt ebenfalls eine
außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 1 Abs.
1 AStG in Betracht.
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a) Voraussetzung hierfür ist - wie
bereits ausgeführt - eine Einkünfteminderung, die durch
eine nicht fremdübliche Bedingung im Rahmen einer
Geschäftsbeziehung zum Ausland veranlasst ist.
Geschäftsbeziehung in diesem Sinne ist gemäß §
1 Abs. 4 AStG wiederum jede den Einkünften zugrunde liegende
schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche
Vereinbarung ist und entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der
nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die
§§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden sind oder im Fall
eines ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn
die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.
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b) Das FG hat keine ausreichenden
Feststellungen dazu getroffen, ob die Übertragung der
Wirtschaftsgüter auf die maltesische Tochtergesellschaft auf
einer solchen Geschäftsbeziehung beruht. Der Annahme einer
Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG steht nicht
entgegen, dass die Klägerin die Wirtschaftsgüter verdeckt
in die maltesische Tochtergesellschaft eingelegt hat. Eine
verdeckte Einlage ist gegeben, wenn der Gesellschafter oder eine
ihm nahestehende Person aus Gründen, die im
Gesellschaftsverhältnis wurzeln, eine Einlage erbringt, ohne
eine wertadäquate Gegenleistung zu erhalten. Diese
Voraussetzung liegt hier vor. Zwar sind die Anteile der
Klägerin an der maltesischen Tochtergesellschaft durch die
Einlage der Wirtschaftsgüter wertvoller geworden. Nach
ständiger Senatsrechtsprechung führt diese Wertsteigerung
jedoch nicht zu einem greifbaren Vermögensvorteil und ist
daher nicht als Gegenleistung, sondern lediglich als Wertreflex zu
beurteilen (z.B. Senatsurteil vom 04.03.2009 - I R 32/08, BFHE 224,
410, BStBl II 2012, 341 = SIS 09 18 57, m.w.N.). Allerdings ist das
Verhältnis zwischen einer verdeckten Einlage und einer
Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG
umstritten.
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aa) Nach einer Auffassung schließen sich
verdeckte - dem Gesellschaftsverhältnis zuzuordnende -
Einlagen und Geschäftsbeziehungen i.S. des § 1 Abs. 4
AStG auch nach Änderung durch das
Steuervergünstigungsabbaugesetz gegenseitig aus (Bernhardt/
van der Ham/Kluge, IStR 2007, 717, 719).
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bb) Nach überwiegender Ansicht, die sich
auf die Formulierung der „gesellschaftsvertraglichen
Vereinbarung“ bezieht, sind nur diejenigen
Geschäftsvorfälle auszuklammern, die einen
formal-rechtlichen Niederschlag im Gesellschaftsvertrag gefunden
und zusätzlich zu einer materiell-rechtlichen Änderung
der Organisationsstruktur der Gesellschaft geführt haben (z.B.
Blümich/Pohl, § 1 AStG Rz 188 f.; Kaminski in
Strunk/Kaminski/ Köhler, AStG/DBA, § 1 AStG Rz 1464;
Kraft, Außensteuergesetz, § 1 Rz 631; T. Schmidt,
Außensteuergesetz, § 1 Rz 10; a.A. Günkel/Lieber,
IStR 2004, 229, 231: Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag
ausreichend). Die spätere Änderung des § 1 Abs. 4
AStG durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den
Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften vom 22.12.2014 - Zollkodexanpassungsgesetz - (BGBl I
2014, 2417, BStBl I 2015, 58) sei insofern nur von klarstellender
Bedeutung (Blümich/Pohl, § 1 AStG Rz 188 f.).
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cc) Auch nach Auffassung des Senats
schließt eine verdeckte Einlage den Tatbestand der
Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 AStG nicht aus.
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(1) Weder der Gesetzeswortlaut des § 1
Abs. 4 AStG, der eine „schuldrechtliche Beziehung, die
keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung
ist“ voraussetzt, noch die
Gesetzesbegründung, wonach es „für das Bestehen
einer Geschäftsbeziehung (...) keine Bedeutung [hat], ob sie
betrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst
ist“ (BTDrucks 15/119, S. 53), lassen eine
solche Schlussfolgerung zu. Vielmehr sollen insbesondere auch
„die unentgeltliche oder teilentgeltliche Gewährung
anderer Leistungen einer inländischen Kapitalgesellschaft an
ihre (…) ausländische
Tochtergesellschaft“ zu den
Geschäftsbeziehungen gehören „unabhängig
davon, ob sie fehlendes Eigenkapital der Tochtergesellschaft
ersetzen oder die wirtschaftliche Betätigung dieser
Gesellschaft stärken sollen“
(BTDrucks 15/119, S. 53).
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(2) Entscheidend ist daher, ob der im Streit
stehenden Übertragung der Wirtschaftsgüter von der
Klägerin auf die maltesische Tochtergesellschaft eine
gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt. Dies setzt
wiederum voraus, dass die Übertragung nicht nur (formal) zu
den gesellschaftsvertraglichen Abreden gehört, sondern auch zu
einer Änderung der Gesellschafterstellung der Klägerin
(z.B. Änderung der Beteiligungshöhe oder der
Beteiligungsrechte) führt. Die bloße Aufnahme der Abrede
in den Gesellschaftsvertrag kann bereits deshalb nicht
genügen, weil sie das Merkmal der Geschäftsbeziehungen
und damit den Tatbestand des § 1 Abs. 4 AStG in das Belieben
der Beteiligten stellen würde (vgl. auch Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 5.11.2003 - X R 55/99, BFHE 205, 30, BStBl II
2004, 706 = SIS 04 22 05, zur Auslegung von
Willenserklärungen; a.A. Günkel/ Lieber, IStR 2004, 229,
231).
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(3) Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) wurde die Übertragung der
Wirtschaftsgüter nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Hierauf kommt es jedoch nach dem Vorstehenden nicht an.
Entscheidend ist vielmehr, wie die Übertragung der
Wirtschaftsgüter unter Heranziehung des für die auf Malta
ansässige Tochtergesellschaft geltenden maltesischen
Gesellschaftsrechts auf einer (ggf. ergänzenden)
gesellschaftsvertraglichen Abrede beruht, die mit einer
Änderung der materiellen Gesellschafterstellung verbunden war
(vgl. auch Senatsurteil vom 27.04.2000 - I R 58/99, BFHE 192, 428,
BStBl II 2001, 168 = SIS 00 12 40 zur
„Kapitalrücklage“ im
ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht). Dies hat das
FG jedoch nicht festgestellt.
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c) Die Feststellungen zum maltesischen
Gesellschaftsrecht im Rahmen des § 1 Abs. 1 und Abs. 4 AStG
sind auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich.
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aa) Zwar ist § 1 Abs. 1 AStG
„unbeschadet anderer
Vorschriften“ anzuwenden und es käme
möglicherweise auch eine Korrektur über den Bilanzansatz
der übertragenen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG in
Betracht (vgl. zum Meinungsstand: Blümich/Ehmcke, § 6
EStG Rz 1423; Eckstein in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz
1735; Füger/Rieger, DStR 2003, 628, 630; Gosch/Roser, KStG, 3.
Aufl., § 8 Rz 117; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 539;
Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8 Rz 1308;
BeckOK EStG/Oellerich, § 6 Rz 3052; Schmidt/Kulosa, EStG, 38.
Aufl., § 6 Rz 752; KKB/ Teschke/C. Kraft, 4. Aufl., § 6
EStG Rz 403; Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, §
6 Rz M 15). Dies würde jedoch zu einer Sofortbesteuerung von
in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen und nicht
realisierten Wertzuwächsen und damit zu einer Steuerbelastung
führen, die nach der Rechtsprechung des EuGH zur Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch eine
Stundungsmöglichkeit abzumildern wäre (vgl. EuGH-Urteile
DMC vom 23.01.2014 - C-164/12, EU:C:2014:20, HFR 2014, 271 = SIS 14 04 38; National Grid Indus vom 29.11.2011 - C-371/10,
EU:C:2011:785, HFR 2012, 226 = SIS 11 39 89). Eine solche
Stundungsmöglichkeit sieht die Regelung des § 6 Abs. 6
Satz 2 EStG indes nicht vor.
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31
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bb) Die unentgeltliche Übertragung der
Wirtschaftsgüter entspräche nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) auch nicht dem, was
ein fremder, nicht durch das Gesellschaftsverhältnis mit der
maltesischen Gesellschaft verbundener Dritter vereinbart
hätte. Zudem wäre eine Einkünfteminderung - hier:
keine Realisierung der stillen Reserven - i.S. von § 1 Abs. 1
AStG durch („dadurch“) die
unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter
eingetreten.
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cc) Schließlich würde auch das
Unionsrecht einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG
nicht widerstreiten.
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33
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Zwar hat der EuGH - wie bereits
ausgeführt - im Urteil Hornbach-Baumarkt (EU:C:2018:366, Rz
56, HFR 2018, 580 = SIS 18 10 14) im Rahmen seiner Erwägungen
zur Verhältnismäßigkeit erkannt, dass
wirtschaftliche Gründe den Abschluss von Geschäften unter
nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen können.
Auch sei es Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen,
ob dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt
wurde, Beweise für die wirtschaftlichen Gründe des in
Frage stehenden Geschäfts beizubringen (EuGH-Urteil
Hornbach-Baumarkt, EU:C:2018:366, Rz 57, HFR 2018, 580 = SIS 18 10 14). Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2
FGO) hat die Klägerin jedoch keinen sachbezogenen
wirtschaftlichen Grund für die unentgeltliche Übertragung
der Wirtschaftsgüter vorgetragen.
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34
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3. Das angefochtene Urteil beruht auf anderen
rechtlichen Beurteilungen. Es ist daher aufzuheben. Die Sache ist
an das FG zurückzuverweisen, um es diesem zu ermöglichen,
die erforderlichen Feststellungen zum maltesischen
Gesellschaftsrecht sowie zum Fremdvergleich der unbesicherten
Darlehen nachzuholen.
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35
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a) Bei Letzterem wird das FG zu
berücksichtigen haben, dass im Fall der am Bilanzgewinn
orientierten variablen Darlehensverzinsung keine abweichenden
Maßstäbe zur Fremdüblichkeit gelten. Insbesondere
wird zu prüfen sein, ob ein fremder Dritter angesichts der
konkreten Ertragssituation der darlehensnehmenden Gesellschaft
bereit gewesen wäre, eine entsprechende Vereinbarung
einzugehen. Im Rahmen der Feststellungen zum Fremdvergleich wird
das FG zudem zu berücksichtigen haben, dass die Ausreichung
unbesicherter Darlehen durch fremde Dritte an die
Konzernobergesellschaft eine Würdigung des einer
(Tochter-)Gesellschaft eingeräumten Darlehens am Maßstab
der fremdüblichen Kreditgewährung nicht ersetzen kann.
Der Senat weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass sich
der Fremdvergleich an der konkreten darlehensnehmenden
(Tochter-)Gesellschaft - und insbesondere deren Ertragssituation -
zu orientieren hat und deshalb die Konzernüblichkeit der
fehlenden Anspruchsbesicherung (dazu Senatsurteil vom 21.12.1994 -
I R 65/94, BFHE 176, 571 = SIS 95 12 25) nicht deren
Fremdüblichkeit begründen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE
263, 525, BStBl II 2019, 394 = SIS 19 05 69).
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36
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b) Weiter wird das FG zu berücksichtigen
haben, dass die Klage auch gegen den Bescheid über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.2005 zulässig ist und
die von der Klägerin sowie den Organgesellschaften erzielten
Zinseinnahmen in Höhe von ... EUR gemäß § 8b
Abs. 1 Satz 1 KStG außer Ansatz zu lassen und insoweit nur 5
% gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG dem Einkommen
wieder hinzuzurechnen sind.
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37
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Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben
Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a
EStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Von
diesen Bezügen gelten jedoch gemäß § 8b Abs. 5
Satz 1 KStG 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen. Bei den Zinseinnahmen der
Klägerin sowie der Organgesellschaften handelt es sich um vGA
nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F., die zu den sonstigen
Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
zählen (vgl. Senatsurteile vom 20.8.2008 - I R 29/07, BFHE
222, 500, BStBl II 2010, 142 = SIS 08 40 96; vom 18.03.2009 - I R
13/08, BFH/NV 2009, 1613 = SIS 09 29 32).
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aa) Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG 2002
n.F. sind Vergütungen für Fremdkapital, das eine
Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner
erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich
am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, auch verdeckte
Gewinnausschüttungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr
als 250.000 EUR betragen und wenn eine nicht in einem Bruchteil des
Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist (Nr. 1) oder eine
in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart
ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des
Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals
des Anteilseigners übersteigt, es sei denn die
Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst
gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten
können (Nr. 2).
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bb) Die Voraussetzungen des § 8a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. sind nach den bindenden Feststellungen
des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erfüllt. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht daraus, dass das Kapital ausländischen
Gesellschaften gewährt wurde. Die Rechtsfolgen des § 8a
Abs. 1 KStG 2002 n.F. treten unabhängig davon ein, ob die
gezahlten Vergütungen die jeweilige Bemessungsgrundlage der
ausländischen kapitalempfangenden Kapitalgesellschaft nicht
gemindert haben (a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 15.7.2004, BStBl I 2004, 593 = SIS 04 27 15, Rz 27). Eine
derartige Einschränkung des § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F.
kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht
(ebenso Benecke/Schnitger, IStR 2004, 44;
Booten/Schnitger/Rometzki, DStR 2005, 907; Grotherr, BB 2004, 411,
414; Mensching/Bauer, BB 2003, 2429, 2430; a.A. Gosch, KStG, 1.
Aufl., § 8a Rz 18; Pung/Dötsch in Dötsch/Pung/
Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8a KStG (vor
URefG 2008), Rz 274).
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(1) § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F.
setzt „Vergütungen für Fremdkapital, das eine
Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner
erhalten hat“, voraus. Die Norm verlangt
nach ihrem Wortlaut mithin keine - unbeschränkte oder
beschränkte - Steuerpflicht der kapitalempfangenden
Gesellschaft (Benecke/Schnitger, IStR 2004, 44; Grotherr, BB 2004,
411, 414; ebenso Gosch, a.a.O., § 8a Rz 18).
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(2) Demgegenüber rechtfertigen weder die
Gesetzeshistorie des § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F. noch die
Regelung des § 8a Abs. 2 Satz 5 KStG 2002 n.F. eine
gegenüber dem eindeutigen Gesetzeswortlaut einschränkende
Auslegung. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte der
Anwendungsbereich des § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F.
„künftig auch auf beschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften erstreckt“ (BTDrucks
15/1518, S. 14; BRDrucks 560/03, S. 16) sowie mit der Regelung des
§ 8a Abs. 2 Satz 5 KStG 2002 n.F. „z.B.
beschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften“ erfasst werden
(BTDrucks 15/1518, S. 15; BRDrucks 560/03, S. 17). Dieses
gesetzgeberische Ziel der Ausdehnung des Anwendungsbereichs auch
auf beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften wurde
jedoch durch den Wortlaut der Neuregelung erreicht und zwingt nicht
zu einer einschränkenden Auslegung (a.A. Gosch, a.a.O., §
8a Rz 18).
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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