Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.10.2014 - 4 K 1059/13 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine aktiv tätige AG, ist an einer Vielzahl
von Gesellschaften als Alleingesellschafterin beteiligt. U.a. war
sie Alleingesellschafterin der B-GmbH, die in Bezirken
verschiedener Finanzämter gelegenen Grundbesitz hielt. Die
B-GmbH war ihrerseits Alleingesellschafterin einer weiteren
GmbH.
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Mit Verschmelzungsvertrag vom 01.08.2012
wurde die B-GmbH als übertragender Rechtsträger nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes
(UmwG) auf die Klägerin als übernehmender
Rechtsträger verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am
24.09.2012 in das Handelsregister eingetragen. Die Beteiligung der
Klägerin an der B-GmbH hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seit
mehr als fünf Jahren in Höhe von 100 % bestanden. Mit der
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister ging das
Vermögen der B-GmbH auf die Klägerin über; die
B-GmbH erlosch (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Satz 1 UmwG).
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) sah in dem Übergang der Grundstücke
der B-GmbH auf die Klägerin einen steuerbaren Erwerbsvorgang
nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im
Jahr 2012 geltenden Fassung (GrEStG) und stellte zuletzt durch
Änderungsbescheid vom 13.8.2013 die Besteuerungsgrundlagen
für die Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
GrEStG der Klägerin gegenüber fest. Dabei versagte das FA
die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG. Der Einspruch
blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) gab der auf
Gewährung der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG
gerichteten Klage statt. Die Entscheidung ist in EFG 2015, 424 =
SIS 15 02 76 veröffentlicht.
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Mit der Revision vertritt das FA unter
Hinweis auf Tz. 5 Abs. 1 und Beispiel 1 der gleich lautenden
Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom
19.6.2012 (BStBl I 2012, 662 = SIS 12 19 60) die Ansicht, § 6a
GrEStG sei nicht anwendbar, da der „Verbund“ der am
Umwandlungsvorgang beteiligten Rechtsträger aufgrund der
Verschmelzung beendet worden sei.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren beigetreten. Es stellt keinen Antrag.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 30.05.2017
- II R 62/14 (BFHE 257, 381, BStBl II 2017, 916 = SIS 17 09 91) das
Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt, ob die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG
eine nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) verbotene Beihilfe ist. Der EuGH
hat mit dem Urteil A-Brauerei vom 19.12.2018 - C-374/17
(EU:C:2018:1024) die Frage verneint.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass die Verschmelzung der B-GmbH auf die Klägerin der
Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG unterliegt.
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1. Der durch die Verschmelzung bewirkte
Übergang des Eigentums an den Grundstücken der B-GmbH auf
die Klägerin unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
GrEStG der Grunderwerbsteuer. Es handelt sich um gesetzliche
Eigentumswechsel, bei denen kein den Anspruch auf Übereignung
begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen war und es
auch keiner Auflassung bedurfte.
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2. Die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG sind erfüllt.
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a) Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG
wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a oder 3
GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S. des
§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. §
1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG betrifft die Verschmelzung, § 1 Abs. 1 Nr.
2 UmwG die Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung und § 1
Abs. 1 Nr. 3 UmwG die Vermögensübertragung. Die
Nichterhebung der Steuer setzt voraus, dass an dem
Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes
Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden
Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem
herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt
sind (§ 6a Satz 3 GrEStG). Im Sinne von Satz 3 abhängig
ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder
Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb
von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren
nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils
unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen
beteiligt ist (§ 6a Satz 4 GrEStG).
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b) § 6a GrEStG verstößt nicht
gegen Unionsrecht. Die Regelung stellt keine Beihilfe i.S. des Art.
107 Abs. 1 AEUV dar (EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024). Die
Vorschrift wirkt zwar selektiv, weil sie bestimmte Gesellschaften
im Hinblick auf die bei einem Rechtsträgerwechsel anfallende
Grunderwerbsteuer begünstigt; dies ist jedoch durch die Natur
und den Aufbau des Systems der Grunderwerbsteuer gerechtfertigt
(vgl. EuGH-Urteil A-Brauerei, EU:C:2018:1024, Rz 44 ff.). Dies gilt
unabhängig davon, ob durch die Anwendung des § 6a GrEStG
im Einzelfall eine doppelte Besteuerung innerhalb des Konzerns
vermieden wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Vorschrift
generell einer im System angelegten, möglichen
übermäßigen Besteuerung bei
Umwandlungsvorgängen innerhalb eines Konzerns
entgegenwirkt.
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Der EuGH hat die Nichteinstufung des § 6a
GrEStG als Beihilfe vor allem damit begründet, dass die
Vermeidung einer Doppelbesteuerung und damit einer
übermäßigen Besteuerung es rechtfertigen kann, dass
die Steuerbefreiung auf Umwandlungsvorgänge zwischen
Gesellschaften beschränkt wird, die während eines
ununterbrochenen Mindestzeitraums von fünf Jahren vor und
fünf Jahren nach diesem Vorgang durch eine Beteiligung von
mindestens 95 % miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil A-Brauerei,
EU:C:2018:1024, Rz 50; vgl. hierzu Schmid, HFR 2019, 75). Aus
dieser Begründung ist jedoch nicht zu folgern, dass § 6a
GrEStG nur im Falle einer Doppelbesteuerung keine verbotene
Beihilfe, also unionsrechtskonform ist und im Falle einer fehlenden
Doppelbesteuerung dem Unionsrecht widerspricht. Eine solche
Differenzierung ist in der Vorschrift nicht angelegt. Deshalb ist
nach der Entscheidung des EuGH die Steuerbefreiung zu
gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 6a GrEStG
erfüllt sind; insoweit bedarf es keiner Feststellung einer
Doppelbesteuerung im konkreten Einzelfall.
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c) Der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG
ist nicht auf Unternehmen i.S. des Umsatzsteuergesetzes
beschränkt (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
25.11.2015 - II R 63/14, BFHE 251, 509, BStBl II 2016, 170 = SIS 15 28 89, Rz 12 ff., m.w.N.). Vielmehr gilt die Vorschrift mangels
näherer gesetzlicher Eingrenzung für alle
Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig
sind (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 257, 381, BStBl II 2017, 916 = SIS 17 09 91, Rz 29).
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d) § 6a GrEStG setzt voraus, dass an dem
Umwandlungsvorgang eine oder mehrere von einem herrschenden
Unternehmen abhängige Gesellschaften i.S. des § 6a Satz 3
i.V.m. Satz 4 GrEStG beteiligt sind.
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aa) § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG
verlangen dem Wortlaut nach den Bestand des dort bestimmten
Abhängigkeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von
fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) und
fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang
(Nachbehaltensfrist).
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bb) Umwandlungsvorgänge, bei denen eine
beteiligte Gesellschaft erlischt oder neu entsteht, fallen nach dem
Wortlaut des § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG nicht in den
Anwendungsbereich des § 6a GrEStG. Eine vor oder nach der
Umwandlung nicht existente Gesellschaft kann die in § 6a Satz
4 GrEStG bestimmten zeitlichen Voraussetzungen der
Abhängigkeit aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen,
mit der Folge, dass entgegen den Anforderungen des § 6a Satz 3
GrEStG an dem Umwandlungsvorgang auch (mindestens) eine
Gesellschaft beteiligt wäre, die mangels Einhaltung der
Nachbehaltensfrist (im Falle des Erlöschens) bzw. der
Vorbehaltensfrist (im Falle der Neugründung) nicht von dem
herrschenden Unternehmen „abhängig“
wäre.
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Nach dem Wortlaut des § 6a Sätze 3
und 4 GrEStG wären somit sämtliche Verschmelzungen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2 ff. UmwG), die Aufspaltung
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 1 UmwG), die Abspaltung zur
Neugründung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 2 Nr. 2,
§§ 124 ff. UmwG), die Ausgliederung zur Neugründung
(§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 3 Nr. 2, §§ 124
ff. UmwG) sowie die Vermögensübertragung (§ 1 Abs. 1
Nr. 3, §§ 174 ff. UmwG), wenn sie zur Auflösung des
übertragenden Rechtsträgers führt, nicht nach §
6a GrEStG begünstigt. § 6a GrEStG hätte einen sehr
eng begrenzten Anwendungsbereich. Begünstigungsfähig
wären im Wesentlichen die Abspaltung und die Ausgliederung von
Vermögen zur Aufnahme durch Übertragung des abgespaltenen
oder ausgegliederten Vermögensteils oder der abgespaltenen
oder ausgegliederten Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf
einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (§
123 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 UmwG).
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cc) Die Finanzverwaltung versucht, den
Widerspruch zwischen § 6a Satz 1 GrEStG einerseits und den
Sätzen 3 und 4 der Vorschrift andererseits mittels eines
eigenen Verbundbegriffs zu lösen. Nach Tz. 2.1 Abs. 2 der
Erlasse in BStBl I 2012, 662 = SIS 12 19 60 ist für den
jeweiligen Umwandlungsvorgang ein entsprechender
„Verbund“ aus dem herrschenden Unternehmen und
der oder den am Umwandlungsvorgang beteiligten abhängigen
Gesellschaft(en) sowie den dieses Beteiligungsverhältnis
vermittelnden abhängigen Gesellschaften zu bestimmen.
Umwandlungsvorgänge, durch die ein solcher
„Verbund“ begründet oder beendet wird, sind
nach Tz. 2.1 Abs. 3 Satz 1 der Erlasse in BStBl I 2012, 662 = SIS 12 19 60, nicht nach § 6a GrEStG begünstigt.
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(1) Demgemäß sind nach Tz. 2.1 Abs.
3 Sätze 2 und 3 der Erlasse in BStBl I 2012, 662 = SIS 12 19 60 Abspaltungen oder Ausgliederungen zur Neugründung aus einem
herrschenden Unternehmen sowie die Verschmelzung der letzten am
Umwandlungsvorgang beteiligten abhängigen Gesellschaft auf das
herrschende Unternehmen nicht begünstigt, da durch diese
Umwandlungsvorgänge der Verbund erst begründet oder
beendet wird. Die in Tz. 5 Abs. 1 der gleich lautenden
Ländererlasse vom 01.12.2010 (BStBl I 2010, 1321 = SIS 10 39 37) noch enthaltene Regelung, wonach die Verschmelzung auf das
herrschende Unternehmen zulässig sein sollte, hat die
Finanzverwaltung in den Erlassen in BStBl I 2012, 662 = SIS 12 19 60 nicht mehr aufgenommen, ohne dass dem eine Gesetzesänderung
zugrunde lag.
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(2) Begünstigt ist nach Auffassung der
Finanzverwaltung die Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf
eine andere Tochtergesellschaft (vgl. Tz. 5 Abs. 1 Satz 3 und
Beispiel 1 zu Tz. 5 der Erlasse in BStBl I 2012, 662 = SIS 12 19 60). In diesen Fällen sei nur erforderlich, dass die
Vorbehaltensfrist von fünf Jahren (Tz. 4 der Erlasse in BStBl
I 2012, 662 = SIS 12 19 60) eingehalten war, die übernehmende
abhängige Gesellschaft fünf Jahre fortbesteht und an ihr
die Mindestbeteiligung von 95 % bestehen bleibt. Dass die
übertragende Gesellschaft bei der Umwandlung erlischt und
somit nach dem Umwandlungsvorgang nicht mehr die Anforderungen des
§ 6a Satz 4 GrEStG an eine abhängige Gesellschaft
erfüllt, ist nach Tz. 5 Abs. 1 Satz 3 der Erlasse in BStBl I
2012, 662 = SIS 12 19 60 unschädlich.
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dd) Die Literatur löst den inneren
Widerspruch im Wortlaut des § 6a GrEStG durch eine
teleologische Reduktion des § 6a Satz 4 GrEStG.
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So soll im Falle der Verschmelzung nur die
übernehmende Gesellschaft fünf Jahre fortbestehen
müssen; die Nachbehaltensfrist müsse in Bezug auf die
verschmolzene Gesellschaft nicht eingehalten werden (vgl. Viskorf
in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19. Aufl., § 6a Rz 105;
Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 6a Rz
70; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., §
6a Rz 16; Heine in Wilms/Jochum, Grunderwerbsteuergesetz, § 6a
Rz 45; Lieber in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, §
6a Rz 48; aus der Aufsatzliteratur vgl. z.B. Mensching/ Tyarks, BB
2010, 87, 91; Schaflitzl/Stadler, DB 2010, 185, 188; Behrens, DStR
2012, 2149, 2015; Teiche, BB 2012, 2659, 2665; Jorde/Trinkaus, Die
Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2012, 649, 654; Wischott/
Schönweiß/Graesser, Neue Wirtschafts-Briefe 2013, 780,
790; Gsödl/Keller/Petersen, Ubg 2016, 208, 212; Wutzke,
Zeitschrift für Immobilienrecht 2016, 197, 200). Dasselbe gilt
nach verbreiteter Ansicht auch für die Vorbehaltensfrist im
Falle der Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugründung
(Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 6a Rz 112; Pahlke, a.a.O.,
§ 6a Rz 65; Lieber in Behrens/Wachter, a.a.O., § 6a Rz
43; Hofmann, a.a.O., § 6a Rz 16; Jorde/Trinkaus, Ubg 2012,
649, 654; Behrens, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2016, 60).
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ee) Nach Ansicht des Senats ist § 6a Satz
4 GrEStG dahingehend auszulegen, dass die dort genannten Fristen
nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines
begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden
können.
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(1) Bei Umwandlungsvorgängen zwischen
einer abhängigen Gesellschaft und einem herrschenden
Unternehmen muss in Fällen der Verschmelzung nur die
Vorbehaltensfrist und in Fällen der Abspaltung oder
Ausgliederung zur Neugründung nur die Nachbehaltensfrist
eingehalten werden. Das gilt bei der Verschmelzung sowohl für
die Verschmelzung auf die abhängige Gesellschaft als auch
für die Verschmelzung auf das herrschende Unternehmen. Die
Nachbehaltensfrist muss bei der Verschmelzung und die
Vorbehaltensfrist bei der Abspaltung oder Ausgliederung zur
Neugründung nicht eingehalten werden, um die
Steuerbegünstigung zu erlangen.
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(2) Entsprechendes gilt, wenn mehrere von
einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften an dem
Umwandlungsvorgang beteiligt sind. In diesem Fall muss bei der
Verschmelzung die Nachbehaltensfrist nur in Bezug auf die
aufnehmende Gesellschaft und die Vorbehaltensfrist in Bezug auf die
beiden abhängigen Gesellschaften eingehalten werden. Bei der
Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugründung muss die
Vorbehaltensfrist nur in Bezug auf die abgebende Gesellschaft und
die Nachbehaltensfrist in Bezug auf beide abhängigen
Gesellschaften eingehalten werden.
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(3) Eine solche (weite) Auslegung des §
6a GrEStG findet ihren Anknüpfungspunkt in der Systematik der
Vorschrift. Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird
ausdrücklich für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs.
2a oder 3 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer
Umwandlung i.S. des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG die Steuer
nicht erhoben. Der Verweis auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG
schließt die Verschmelzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1,
§§ 2 ff. UmwG), die Aufspaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2,
§ 123 Abs. 1 UmwG), die Abspaltung und die Ausgliederung von
Vermögen zur Neugründung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, §
123 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, §§ 124 ff. UmwG) sowie
die Vermögensübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3,
§§ 174 ff. UmwG) ausdrücklich und ohne Vorbehalt auf
bestimmte Umwandlungsfälle in die Begünstigung ein.
§ 6a Satz 1 GrEStG differenziert nicht danach, in welcher
Richtung, horizontal auf eine Schwestergesellschaft oder vertikal
auf die Muttergesellschaft, eine Gesellschaft verschmolzen wird,
sondern begünstigt alle dort genannten
Umwandlungsvorgänge gleichermaßen, auch wenn nur ein
herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft an
dem Umwandlungsvorgang beteiligt sind. Hätte der
Anwendungsbereich des § 6a GrEStG nur auf solche
Umwandlungsvorgänge beschränkt sein sollen, bei denen
bereits ein Verbund aus mehreren Unternehmen besteht und nach dem
Umwandlungsvorgang auch weiter besteht, hätte dies in §
6a Satz 1 GrEStG seinen Niederschlag finden müssen.
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(4) Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck
des § 6a GrEStG. Der Gesetzgeber wollte mittels der
Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG Umstrukturierungen
innerhalb von Konzernen erleichtern, damit Unternehmen flexibel auf
Veränderungen der Marktverhältnisse reagieren können
(BTDrucks 17/147, 10). Das schließt auch solche
Umwandlungsvorgänge ein, durch die ein Konzern beendet oder
neu begründet wird. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar,
nur bestimmte Umwandlungsvorgänge, z.B. Verschmelzungen auf
Schwestergesellschaften, zu begünstigen, zumal die
Begünstigungswirkungen des § 6a GrEStG nach der
Vorstellung des Gesetzgebers allen Begünstigungsadressaten
möglichst gleichmäßig zugutekommen und die
Erfassung aller Umwandlungsvorgänge einer
gleichmäßigen Wirkung der Begünstigung dienen
sollten (BTDrucks 17/147, 10). Der Begünstigungszweck
würde verfehlt, schlösse man diejenigen
Umwandlungsvorgänge, die in der Praxis sehr häufig
vorkommen, nämlich die vertikale Verschmelzung und die
Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugründung, von vornherein
aus dem Anwendungsbereich des § 6a GrEStG aus.
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(5) Die Auslegung steht schließlich
nicht im Widerspruch zu dem durch § 6a Sätze 3 und 4
GrEStG verfolgten Zweck, ungewollte Mitnahmeeffekte zu vermeiden
(vgl. BTDrucks 17/147, 10). In Verschmelzungsfällen muss nach
§ 6a Sätze 3 und 4 GrEStG die Vorbehaltensfrist gewahrt
sein, d.h. das qualifizierte Abhängigkeitsverhältnis muss
vor dem Umwandlungsvorgang fünf Jahre Bestand gehabt haben. In
den Fällen der Abspaltung oder Ausgliederung zur
Neugründung muss die Nachbehaltensfrist gewahrt bleiben, d.h.
das durch den Umwandlungsvorgang begründete
Abhängigkeitsverhältnis muss nach dem Vorgang mindestens
fünf Jahre bestehen. Kurzfristige Gestaltungen, wie sie §
6a Sätze 3 und 4 GrEStG in Anlehnung an §§ 5 und 6
GrEStG verhindern will (vgl. BTDrucks 17/147, 10), sind folglich
auch in Verschmelzungs-, Abspaltungs- oder
Ausgliederungsfällen ausgeschlossen.
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(6) Die gegenteilige Auffassung der
Finanzverwaltung findet weder im Wortlaut oder in der Systematik
des § 6a GrEStG noch in den Gesetzesmaterialien eine
Stütze. Die Vorstellung des „Verbundes“ ist
dort weder begrifflich noch konzeptionell angelegt. Es ist kein
gesetzesimmanenter sachlicher Grund dafür ersichtlich, z.B.
die Verschmelzung auf eine Schwestergesellschaft bei Erfüllen
der Nachbehaltensfrist durch die aufnehmende Gesellschaft zu
begünstigen, die Abspaltung oder Ausgliederung auf eine neu
gegründete Schwestergesellschaft bei Erfüllen der
Vorbehaltensfrist durch die abgebende Gesellschaft hingegen nicht.
Beide Umwandlungsvorgänge sind lediglich das wirtschaftliche
und rechtliche Spiegelbild des jeweils anderen Umwandlungsvorgangs
und finden innerhalb des Konzerns ohne Beteiligung Dritter statt.
Dasselbe gilt für die (vertikale) Verschmelzung einer
Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft oder einer
Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft und - spiegelbildlich
- die Abspaltung oder Ausgliederung auf solche Gesellschaften. Es
ist kein Grund erkennbar, weshalb diese Umwandlungsvorgänge
nicht unter § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG fallen sollten,
wenn man - wie die Finanzverwaltung - einzelne
Umwandlungsvorgänge auf der horizontalen Ebene
zulässt.
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e) Da § 6a GrEStG nicht darauf abstellt,
dass der abgebende Rechtsträger das Grundstück innerhalb
von fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang erworben hat und
der übernehmende Rechtsträger das Grundstück
fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang behält, stehen im
engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Umwandlungsvorgang
verwirklichte andere Erwerbsvorgänge der Anwendung des §
6a GrEStG nicht entgegen.
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f) Nach diesen Grundsätzen ist
Grunderwerbsteuer im Streitfall nach § 6a GrEStG nicht zu
erheben. Die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung
sind erfüllt.
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aa) An dem Umwandlungsvorgang sind - wie
§ 6a Satz 3 GrEStG voraussetzt - ausschließlich die
Klägerin als herrschendes und die B-GmbH als abhängiges
Unternehmen beteiligt. § 6a Satz 4 GrEStG schließt die
Steuerbegünstigung nicht aus. Die Klägerin war vor dem
Umwandlungsvorgang mehr als fünf Jahre zu 100 % an der B-GmbH
beteiligt. Unerheblich ist, dass die Klägerin nach dem
Umwandlungsvorgang nicht weitere fünf Jahre an der B-GmbH
beteiligt blieb. Das war umwandlungsbedingt nicht möglich,
weil die B-GmbH aufgrund der Verschmelzung erloschen ist.
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bb) Ebenso unerheblich für die Anwendung
des § 6a GrEStG ist der Umstand, dass durch den
Umwandlungsvorgang der „Verbund“ zwischen der
Klägerin und der B-GmbH beendet wurde. Eine Einschränkung
dahingehend, dass solche Umwandlungsvorgänge aus dem
Anwendungsbereich des § 6a GrEStG herausfallen, lässt
sich - wie ausgeführt - weder dem Wortlaut noch dem Zweck der
Norm entnehmen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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