Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 18.5.2017 - 5 K 1954/16 U
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
übertragen.
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I. Streitig ist, ob die
Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2010 (Streitjahre) wegen
nicht eindeutiger Bezeichnung des Inhaltsadressaten
(Steuerschuldner) nichtig sind.
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Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform
einer GmbH. Alleiniger Geschäftsführer war M.
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Mit Beschluss aus 2013 lehnte das
Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse ab. Seitdem befindet sich die Klägerin in Liquidation
(i.L.). Zum Liquidator wurde der frühere
Geschäftsführer M bestellt. Mit Genehmigung des
Finanzamts versteuert die Klägerin ihre Umsätze nach
vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung).
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Die Umsatzsteuererklärungen der
Klägerin für die Streitjahre führten nach Zustimmung
des Beklagten und Revisionsklägers (dem Finanzamt - FA - ) zu
Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im
Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ das FA am
27.04.2012 Änderungsbescheide für 2006 bis 2009, in denen
die Umsätze der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
(Sollbesteuerung) unterworfen wurden. Den Einsprüchen, mit
denen die Klägerin die ihr gestattete Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) begehrte, half das FA ab
und erließ am 14.12.2015 entsprechende
Änderungsbescheide für die Streitjahre 2006 bis
2009.
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Von einer Besteuerung nach vereinbarten
Entgelten (Sollbesteuerungen) ausgehend erfasste das FA bei der
Auswertung des Betriebsprüfungs-Berichts eine Leistung der
Klägerin an die Firma S im Jahr der Leistungserbringung
(2008), während die Klägerin diesen Umsatz bei
Vereinnahmung in 2010 erklärt hatte. Das FA verminderte daher
zunächst die Umsatzsteuer 2010 im Änderungsbescheid vom
11.04.2013. Auf Einspruch der Klägerin korrigierte das FA
diesen Fehler durch den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom
23.12.2015.
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Die vor der Liquidation ergangenen
Änderungsbescheide vom 27.04.2012 (2006 bis 2009) und vom
11.04.2013 (2010) waren jeweils gerichtet an:
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„Herrn M
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in Firma C-GmbH…“.
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Unterhalb des Adressfeldes enthielten die
Bescheide jeweils folgenden Zusatz:
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„als gesetzlicher Vertreter von Firma
C-GmbH…“.
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Die während der Liquidation der
Klägerin ergangenen Bescheide vom 14.12.2015 (2006 bis 2009)
und vom 23.12.2015 (2010) sind gerichtet an:
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„Herrn M in Fa. C-GmbH i.L.
…“
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Unterhalb des Adressfeldes enthielten die
Bescheide jeweils folgenden Zusatz:
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„Als Liquidator für Fa. C-GmbH
i.L. …“
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Die Klägerin legte auch gegen die
geänderten Umsatzsteuerbescheide Einsprüche ein, die das
FA mit der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2016 als
unbegründet zurückwies. Hierauf erhob die Klägerin
beim Finanzgericht (FG) Klage auf Herabsetzung der Umsatzsteuer
entsprechend den Angaben in ihren
Umsatzsteuererklärungen.
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Das FG entschied in seinem in EFG 2018, 192
= SIS 18 01 54 veröffentlichten Urteil, dass die angegriffenen
Bescheide nichtig seien, weil sie nicht eindeutig erkennen
ließen, wer der Inhaltsadressat und damit der Steuerschuldner
sei. Die Bescheide wiesen als Bekanntgabeadressaten jeweils Herrn M
aus. Unterhalb des Adressfeldes, wo beim Auseinanderfallen von
Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten der Inhaltsadressat anzugeben
sei, stehe lediglich der Vermerk „als gesetzlicher
Vertreter…“ bzw. „als Liquidator für Firma
C-GmbH…“. Der richtige Inhaltsadressat sei jedoch die
C-GmbH. Durch die Angaben „als gesetzlicher Vertreter von Fa.
C-GmbH…“ bzw. „als Liquidator für Fa.
C-GmbH…“ werde nicht die C-GmbH als Inhaltsadressatin
konkretisiert, sondern nur die Funktion des M genannt. Die
zutreffende Adressierung hätte nach dem sog.
Bekanntgabe-Erlass des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben
vom 05.09.2016 (Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 zu §
122, Tz. 2.8.3.1.) lauten müssen: „Fa. C-GmbH …,
z.Hd. des gesetzlichen Vertreters/Liquidators“. Aus den
Erläuterungen der Bescheide sei zwar jeweils erkennbar, dass
die Änderungen auf einer Betriebsprüfung bei der C-GmbH
beruhten, sodass sich im Wege der Auslegung die C-GmbH als
Inhaltsadressat ergebe. Im Adressteil des Bescheids sei aber nicht
die C-GmbH, sondern ihr Geschäftsführer/Liquidator als
Inhaltadressat angegeben. Der Bescheid sei daher mehrdeutig und
deshalb unbestimmt und nichtig.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Bundesrechts (§§ 119 Abs. 1, 125
der Abgabenordnung - AO - ).
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Das FG habe die streitgegenständlichen
Bescheide zu Unrecht für nichtig und somit unwirksam
erklärt. Durch die Formulierung „als gesetzlicher
Vertreter von…“ und „als Liquidator
für…“ werde deutlich, dass die Bescheide für
die Klägerin (C-GmbH) ergangen seien. Davon abgesehen ergebe
sich die Klägerin als Inhaltsadressatin jedenfalls im Wege der
Auslegung aufgrund der Erläuterungen zu den
Umsatzsteuerbescheiden und den Hinweisen auf den
Betriebsprüfungs-Bericht. Die geänderten
Umsatzsteuerbescheide vom 27.04.2012 (2006 bis 2009) enthielten die
Erläuterung: „Der Festsetzung/ Feststellung liegen die
Ergebnisse der bei Ihnen durchgeführten
Außenprüfung zu Grunde“. Auch die Änderung
des Umsatzsteuerbescheids 2010 vom 11.04.2013 „erfolgte auf
Grund der Anpassungen an die Betriebsprüfung“. Der
Betriebsprüfungs-Bericht vom 19.04.2012 sei gegenüber der
Klägerin ergangen.
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Auf Einspruch der Klägerin habe das FA
am 14.12.2015 (2006 bis 2009) und am 23.12.2015 (2010)
geänderte Umsatzsteuerbescheide mit der Erläuterung
erlassen: „Hiermit erledigt sich Ihr Einspruch vom 21.5.2012
(2006-2009) bzw. 06.5.2013 (2010)“. Dagegen habe die
Klägerin am 14.01.2016 erneut Einspruch eingelegt, abermals
sei der ehemalige Geschäftsführer M als Liquidator der
Klägerin aufgetreten; dieser habe in den Streitjahren keine
eigene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausgeübt. Im weiteren Verfahren habe der Liquidator für
seine Schreiben stets den Briefkopf der Klägerin verwendet und
damit zum Ausdruck gebracht, dass er als ehemaliger
Geschäftsführer und als aktueller Liquidator
handele.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Münster vom 18.05.2017 - 5 K 1954/16 U aufzuheben, hilfsweise
die diesem Urteil zugrunde liegenden Klagen als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FG habe zu Recht entschieden, dass die
angegriffenen Umsatzsteuerbescheide nichtig seien.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache wegen fehlender
Spruchreife an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr.
2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat rechtsfehlerhaft
entschieden, der Inhaltsadressat sei in den angegriffenen
Umsatzsteuerbescheiden nicht hinreichend bestimmt bezeichnet
worden. Diese Bescheide seien daher nichtig.
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1. Ein Verwaltungsakt ist nach § 125 Abs.
1 AO nichtig, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und
dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht
kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind
erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt
ist (§ 119 Abs. 1 AO), dass ihm hinreichend sicher entnommen
werden kann, was von wem verlangt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 19.08.1999 - IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409 = SIS 01 58 01, unter II.1.). Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners im
Bescheid können nicht durch Richtigstellung im weiteren
Verfahren geheilt werden. Die rechtliche Notwendigkeit, in einem
Steuerbescheid den Steuerschuldner richtig zu bezeichnen, ist zudem
ausdrücklich in § 157 AO verankert. Sie wird dadurch
unterstrichen, dass der Steuerbescheid Grundlage für die
Zwangsvollstreckung gegen den Steuerschuldner ist (BFH-Urteil vom
11.04.2018 - X R 39/16, BFH/NV 2018, 1075 = SIS 18 12 35, unter
II.2.b aa, Rz 25). Nach ständiger Rechtsprechung muss der
Steuerschuldner in dem Bescheid nicht ausdrücklich als solcher
bezeichnet werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn er sich nach dem
objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des
Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen
lässt (BFH-Urteil vom 19.03.2009 - IV R 78/06, BFHE 224, 428,
BStBl II 2009, 803 = SIS 09 16 47, unter II.1.b bb (1)).
Heranzuziehen sind hierbei nicht nur die dem Bescheid
beigefügten Erklärungen (BFH-Beschlüsse vom
11.08.2006 - V B 205/04, BFH/NV 2007, 5 = SIS 06 47 87, sowie vom
19.02.1992 - II B 100/91, BFH/NV 1992, 784; BFH-Urteil vom
27.08.2003 - II R 18/02, BFH/NV 2004, 203 = SIS 04 04 87, unter
II.), sondern darüber hinaus auch die dem Betroffenen
bekannten Umstände (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 409 = SIS 01 58 01, unter II.1.a; in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803 = SIS 09 16 47, unter II.1.b; vom 29.08.2012 - XI R 40/10, BFH/NV 2013, 182
= SIS 13 01 29, unter II.1.a; vom 17.11.2005 - III R 8/03, BFHE
212, 72, BStBl II 2006, 287 = SIS 06 09 12, unter II.1.b; vom
15.04.2010 - IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606 = SIS 10 26 28, Rz 23,
und vom 23.08.2017 - I R 52/15, BFH/NV 2018, 401 = SIS 17 26 02, Rz
18) sowie zeitlich vorhergehende Bescheide (BFH-Urteil vom
25.09.1990 - IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 = SIS 91 02 35, unter B.III.1.a, m.w.N.). Notwendig ist aber, dass diese
Umstände einen eindeutigen Rückschluss erlauben.
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2. Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze war für Herrn M ohne weiteres erkennbar, dass
er die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide
zunächst in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
und später als Liquidator der Klägerin erhalten hat und
sie ihn nicht als Steuerschuldner betreffen. Dies ergibt sich
eindeutig aus den angefochtenen Steuerbescheiden selbst sowie den
konkreten Gegebenheiten bei ihrem Erlass:
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a) Die streitgegenständlichen
Umsatzsteuerbescheide bezeichnen im Adressfeld zwar Herrn M als
natürliche Person. Dass er nicht selbst der Steuerschuldner
ist, ergibt sich aber bereits aus dem Zusatz „in Fa.
C-GmbH“ bzw. „in Fa. C-GmbH i.L.“.
Denn hieraus folgt, dass ihm die Bescheide lediglich in der
(Umsatzsteuer-)Sache der Firma C-GmbH bekannt gegeben werden.
Bestätigt wird dies durch den unterhalb des Adressfeldes
ersichtlichen Zusatz „als gesetzlicher
Vertreter“ bzw. „als Liquidator“.
Dieser Zusatz bezeichnet die Vertretungsfunktion des Herrn M als
Geschäftsführer bzw. später als Liquidator der
Klägerin (C-GmbH).
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b) Hinzu kommt, dass die bei der Auslegung zu
berücksichtigenden Erläuterungen in den Steuerbescheiden
die Klägerin als betroffene Steuerschuldnerin
anführen.
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aa) Die geänderten Umsatzsteuerbescheide
der Streitjahre 2006 bis 2009 vom 14.12.2015 verweisen bei den
Erläuterungen zunächst darauf, dass bei der Abhilfe zwei
Betriebsprüfungs-Feststellungen aufgehoben wurden,
„da die Fa. C-GmbH die Umsatzsteuer nach vereinnahmten
Entgelten zu versteuern hat“. Des Weiteren steht in den
Erläuterungen: „Hierdurch erledigt sich Ihr
Einspruch/Antrag vom 21.05.2012“ und „Dieser
Bescheid ändert den Bescheid vom 27.04.2012“.
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Die jeweiligen Bescheide vom 27.04.2012
wiederum enthalten im Festsetzungsteil den Zusatz, dass die
eingegangenen Umsatzsteuer-Jahreserklärungen einer
Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gleichstehen und weisen im Erläuterungsteil darauf hin, dass
der Festsetzung/Feststellung die Ergebnisse der „bei
Ihnen“ durchgeführten Außenprüfung zu
Grunde liegen. Herrn M war nicht nur bekannt, dass er selbst nicht
gewerblich oder beruflich selbständig tätig war und er
daher lediglich für die Klägerin
Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgegeben und unterschrieben
hatte, sondern - in seiner Funktion als Geschäftsführer
bzw. Liquidator - auch, dass bei der Klägerin eine
Betriebsprüfung durchgeführt worden war, gegen deren
Auswertung durch die angegriffenen Steuerbescheide er Einspruch
eingelegt hatte. Abgesehen davon hat das FA in den Streitjahren
mehrfach Mitteilungen über die Festsetzung der Umsatzsteuer
sowie Umsatzsteuerbescheide an Herrn M in Fa. C-GmbH adressiert. Es
liegen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, aus denen Herr M
hätte annehmen können oder müssen, dass nunmehr
Steuerfestsetzungen gegen ihn persönlich ergangen sind.
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bb) Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich
der Umsatzsteuerbescheide für das Streitjahr 2010: Der
Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 23.12.2015 verweist unter der Rubrik
„Festsetzung“ ebenfalls auf eine
Bescheidänderung und unter
„Erläuterungen“ heißt es:
„Bei Vereinnahmung der
Geschäftsführervergütung von der Fa. S am 8.6.2010
ist dieser Umsatz zu versteuern, da die Fa. C-GmbH der
Istversteuerung unterliegt. Im geänderten USt-Bescheid
für 2008 wird dieser Umsatz nicht mehr erfasst“.
Darüber hinaus „erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag
vom 6.5.2013“ und „Dieser Bescheid ändert
den Bescheid vom 11.04.2013“. Der (geänderte)
Bescheid vom 11.04.2013 wird dahingehend erläutert, dass die
Änderung „auf Grund der Anpassungen an die
Betriebsprüfung“ erfolgte.
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c) Schließlich ist selbst das FG auf S.
9 seines Urteils davon ausgegangen, die Erläuterungen in den
Umsatzsteuerbescheiden erlaubten die Auslegung, dass die C-GmbH als
Inhaltsadressatin gemeint sei. Steht jedoch als Ergebnis der
Auslegung fest, dass die Klägerin der Inhaltsadressat ist,
kann der jeweilige Bescheid nicht mehr als mehrdeutig und
unbestimmt bezeichnet werden.
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3. Das FG-Urteil verletzt §§ 119,
125 AO und ist daher aufzuheben. Der Senat ist an die
anderslautende Würdigung des FG nicht gebunden, sondern selbst
zur Auslegung befugt, wenn - wie vorliegend - die
tatsächlichen Feststellungen des FG dafür ausreichen
(BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 409 = SIS 01 58 01; vom 30.09.1988 -
III R 218/84, BFH/NV 1989, 749 = SIS 89 08 44, und in BFHE 162, 4,
BStBl II 1991, 120 = SIS 91 02 35).
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
keine Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichten,
über die Höhe der Umsatzsteuer für die Streitjahre
selbst zu entscheiden. Die Sache wird daher an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im
zweiten Rechtsgang hat das FG zu prüfen, ob die Einwendungen
der Klägerin gegen die Erhöhung der Umsatzsteuer aufgrund
der Betriebsprüfung berechtigt sind.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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