Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.1.2017 - 5 K
1463/14 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wohnt im Inland und wird mit seiner Ehefrau für
das Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er
erzielt als Angestellter eines ebenfalls im Inland ansässigen
Unternehmens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und
unterliegt der inländischen gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht.
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Während des Streitjahres war der
Kläger von seinem Arbeitgeber überwiegend auf Baustellen
in die Schweiz entsandt worden. Der während dieser Zeit
erzielte Arbeitslohn wurde nach Maßgabe des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
11.08.1971 (BStBl I 1972, 518) i.d.F. des Protokolls vom 27.10.2010
(BStBl I 2012, 512) - DBA Schweiz - im Inland unter
Progressionsvorbehalt steuerlich freigestellt.
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Die auf den inländischen Arbeitslohn
entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) als Sonderausgaben gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dagegen
versagte das FA den Abzug für diejenigen Beiträge, die
auf den in der Schweiz erwirtschafteten Arbeitslohn entfielen. Zur
Begründung führte es an, jene Beiträge stünden
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien
Einnahmen, so dass das Abzugsverbot nach § 10 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 EStG gelte.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
in EFG 2017, 1078 veröffentlichtem Urteil ab.
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Mit seiner Revision bringt der Kläger
vor, das Sonderausgabenabzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 EStG sei zwar vom Wortlaut erfüllt, aber nicht mit dem
Konzept der nachgelagerten Besteuerung von Renteneinkünften in
Einklang zu bringen. Er werde wirtschaftlich doppelt belastet, wenn
ihm einerseits der steuerliche Abzug seiner Vorsorgeaufwendungen
versagt werde, andererseits aber die Rentenbezüge später
besteuert würden. Dies verletze das Verbot der
Doppelbesteuerung sowie das objektive Nettoprinzip und könne
bereits im Zeitpunkt der Versagung des vollen Abzugs der
Beiträge gerügt werden.
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Ferner sei § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
EStG mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) in der Rs. Bechtel vom 22.06.2017 -
C-20/16 (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271 = SIS 17 14 35) nicht
mit der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die
über die Regelungen des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (Freizügigkeitsabkommen
- FZA -, BGBl II 2001, 811) vorliegend entsprechend gelte,
vereinbar.
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Der Kläger beantragt
(sinngemäß), das angefochtene Urteil und die
Einspruchsentscheidung vom 26.03.2014 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 19.06.2013
dahingehend abzuändern, dass sämtliche im Streitjahr an
die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) geleisteten
Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als
Sonderausgaben berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es hält die vorinstanzliche
Entscheidung, diejenigen Altersvorsorgeaufwendungen, die auf den in
der Schweiz erzielten und nur dort steuerpflichtigen Arbeitslohn
entfallen, nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen,
für zutreffend.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Es vertritt die Auffassung,
dass § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungskonform sei. Die
Vorschrift verstoße zudem nicht gegen das
Gleichbehandlungsgebot aus Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I FZA. Der
Kläger werde ebenso behandelt wie ein im Inland tätiger
Arbeitnehmer, der ebenfalls Vorsorgeaufwendungen nicht als
Sonderausgaben abziehen könne, soweit diese in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
stünden. Etwaige gegenteilige Erkenntnisse aus der
EuGH-Entscheidung in der Rs. Bechtel könnten gemäß
Art. 16 Abs. 2 FZA nicht berücksichtigt werden. Selbst im
Falle einer Benachteiligung grenzüberschreitend tätiger
Arbeitnehmer wäre diese nach Art. 21 Abs. 2 FZA zulässig,
da es an einer vergleichbaren steuerlichen Situation der im Inland
und in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer fehle. Darüber
hinaus wäre eine etwaige Benachteiligung durch zwingende
Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
Schließlich stellt das BMF in Abrede, dass es dem Kläger
nicht möglich gewesen sei, seine inländischen
Altersvorsorgeaufwendungen im sog. ordentlichen
Besteuerungsverfahren in der Schweiz steuerlich in Abzug zu
bringen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache zwecks anderweitiger
Verhandlung und Entscheidung.
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Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die
streitigen Altersvorsorgeaufwendungen des Klägers
einfachgesetzlich dem Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 EStG unterliegen (unter 1.). Allerdings ist dieses Verbot
insoweit nicht mit der aus Art. 1 Buchst. a, 2, 4, 7 Buchst. a
i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA garantierten
Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung vereinbar, als
es ohne Weiteres daran anknüpft, dass der vom Kläger in
der Schweiz erzielte Arbeitslohn im Inland steuerlich freigestellt
wird (unter 2.). Allerdings ist die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 Halbsatz 2 EStG enthaltene Rückausnahme vom Abzugsverbot
über ihren Wortlaut hinaus auch auf das Verhältnis zur
Schweiz anwendbar; mangels entsprechender tatsächlicher
Feststellungen des FG kann der Senat aber nicht beurteilen, ob bzw.
in welchem Umfang die streitigen Vorsorgeaufwendungen im Zuge der
Besteuerung in der Schweiz tatsächlich Berücksichtigung
gefunden haben bzw. hätten finden können. Deshalb geht
die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz
zurück (unter 3.). Jedenfalls ergibt sich der geltend gemachte
Anspruch auf Abzug der Rentenversicherungsbeiträge nicht schon
aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen (unter 4.).
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1. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden,
dass die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
grundsätzlich als Sonderausgaben
berücksichtigungsfähigen Beiträge des Klägers
zur DRV Bund einfachgesetzlich insoweit vom Abzug ausgeschlossen
sind, als sie auf den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn
entfallen.
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a) Rechtsgrundlage hierfür ist die erst
während des Revisionsverfahrens eingefügte, aber
gemäß § 52 Abs. 18 Satz 4 EStG auf alle offenen
Fälle anzuwendende Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Halbsatz 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018
(BGBl I 2018, 2338). Hiernach ist Voraussetzung für den
Sonderausgabenabzug der u.a. in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
benannten Aufwendungen, dass diese nicht in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
stehen.
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aa) Ein solcher Zusammenhang ist immer dann
anzunehmen, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen - vorliegend
die Beiträge zur DRV Bund - durch dasselbe Ereignis veranlasst
sind. Dies wiederum ist erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger
steuerfreie Einnahmen erzielt und dieser Tatbestand gleichzeitig
Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger
auslöst; in diesem Fall geht die Steuerbefreiung dem
Sonderausgabenabzug logisch vor. Die mit der Verausgabung der
Pflichtbeiträge verbundene Minderung der
Leistungsfähigkeit wird bereits durch den Bezug der
steuerfreien Einnahmen aufgefangen (Senatsurteil vom 18.4.2012 - X
R 62/09, BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721 = SIS 12 19 47, Rz 17,
m.w.N.). Ein doppelter steuerlicher Vorteil soll ausgeschlossen
werden (statt vieler Schmidt/Krüger, EStG, 38. Aufl., §
10 Rz 160).
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Eine solche Konstellation ist nach der
Senatsrechtsprechung u.a. gegeben, wenn grundsätzlich
abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen auf Einnahmen beruhen, die
im Inland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei
gestellt werden, und zwar unabhängig davon, ob die
künftigen Leistungen aus einer Rentenversicherung im Inland
steuerpflichtig sind. Diese Grundsätze gelten sowohl für
die Rechtslage vor als auch nach Inkrafttreten des
Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl I
2004, 1427), was sich insbesondere daraus ergibt, dass der Wortlaut
des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das AltEinkG
unberührt blieb (Senatsurteil in BFHE 237, 434, BStBl II 2012,
721 = SIS 12 19 47, Rz 17, 19 ff.). Maßgeblich für die
Geltung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG ist
allein die Steuerfreiheit der Einnahmen, aus denen die
Vorsorgeaufwendungen stammen (Senatsurteil in BFHE 237, 434, BStBl
II 2012, 721 = SIS 12 19 47, Rz 35 f.).
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bb) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen
des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG vor. Nach den
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen der
Vorinstanz hat der Kläger im Streitjahr für seine in der
Schweiz ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit
Einnahmen von umgerechnet ... EUR erzielt, die nach Maßgabe
von Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz dem dortigen Besteuerungsrecht
unterfielen und im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei
gestellt wurden (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d sowie Satz 2
DBA Schweiz i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Durch die
zeitweise Tätigkeit des Klägers in der Schweiz blieb
dessen inländische Rentenversicherungspflicht nach § 1
Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch allerdings
unberührt, so dass die steuerfrei erzielten Einnahmen Anlass
für die vorliegend streitigen Versicherungsbeiträge
waren.
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cc) Die vom Kläger erstmals im
Revisionsverfahren vorgebrachte Behauptung, er sei im Streitjahr
Grenzgänger i.S. von Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz gewesen,
führte zwar dazu, dass sich das inländische
Besteuerungsrecht auch auf den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn
erstrecken würde (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA Schweiz) und
demzufolge das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Halbsatz 1 EStG bereits von vornherein nicht einschlägig
wäre. Dieses Vorbringen ist allerdings - unabhängig
davon, dass neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl.
statt vieler Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl.,
§ 118 Rz 36, m.w.N.) - nicht entscheidungserheblich. Denn der
hiermit verbundene inländische Besteuerungszugriff auf den
schweizerischen Arbeitslohn fiele - selbst unter Anrechnung der in
der Schweiz zu erhebenden Quellensteuer für Grenzgänger -
deutlich höher aus als die vom Kläger erstrebte
Entlastung durch einen vollständig zu gewährenden
Sonderausgabenabzug.
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b) Die Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot
gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG ist
nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig. Der Kläger hat
seine nichtselbständige, steuerfreie Einnahmen auslösende
Tätigkeit weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR), sondern in der Schweiz ausgeübt (vgl.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG).
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2. Allerdings verletzt der Ausschluss des
Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Halbsätze 1 und 2 EStG den Kläger in seinem Recht auf
Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung
gemäß Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) i.V.m. Art. 1 Buchst. a, 2, 4, 7
Buchst. a FZA und i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I
FZA).
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a) Ziel des FZA ist u.a. die Einräumung
eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der
Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz
(Art. 1 Buchst. a FZA). Es gilt ein striktes Diskriminierungsverbot
in Bezug auf die Staatsangehörigkeit (Art. 2 FZA). Art. 4 und
Art. 7 Buchst. a FZA i.V.m. Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I FZA legen
fest, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer
Vertragspartei ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (vorliegend in der
Schweiz) u.a. hinsichtlich der Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen nicht anders als die inländischen
(vorliegend schweizerischen) Arbeitnehmer behandelt werden darf.
Erweiternd hierzu bestimmt die Sonderregelung des Art. 9 Abs. 2 des
Anhangs I FZA, dass ein gebietsfremder Arbeitnehmer im
Beschäftigungsstaat die gleichen steuerlichen und sozialen
Vergünstigungen wie die dortigen Arbeitnehmer in Anspruch
nehmen kann. Trotz des engeren Wortlauts ist durch die
Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass dieser
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die Inländerbehandlung im
Beschäftigungsstaat sicherstellen soll, sondern
gleichermaßen Behinderungen verbietet, die insoweit vom
Wohnsitzstaat des betreffenden Staatsangehörigen ausgehen
(zuletzt EuGH-Urteile Wächtler vom 26.02.2019 - C-581/17,
EU:C:2019:138, Rz 51, HFR 2019, 439 = SIS 19 01 95; Radgen vom
21.09.2016 - C-478/15, EU:C:2016:705, Rz 40, DStR 2016, 2331 = SIS 16 23 85; Bukovansky vom 19.11.2015 - C-241/14, EU:C:2015:766, Rz
36, BStBl II 2017, 238 = SIS 15 28 08; vgl. auch Senatsurteil vom
24.08.2016 - X R 11/15, BFH/NV 2017, 300 = SIS 17 01 89, Rz
42).
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b) Im Streitfall liegt eine
Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit und
Gleichbehandlung des Klägers vor (unter aa), die nach Art. 21
Abs. 2 FZA zu berücksichtigen ist (unter bb).
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aa) Die vorliegend maßgebliche Regelung
in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, den Sonderausgabenabzug
für Vorsorgeaufwendungen davon abhängig zu machen, dass
diese nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
steuerfreien Einnahmen stehen, beschränkt den Kläger in
seiner durch Art. 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA
gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit und
Gleichbehandlung. Hätte der Kläger seinen Arbeitslohn im
Streitjahr ausschließlich im Inland bezogen, wären die
von ihm geleisteten Rentenversicherungsbeiträge - unter
Berücksichtigung der Grenzen in § 10 Abs. 3 EStG -
vollständig abzugsfähig gewesen. § 10 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Halbsatz 1 EStG ist daher geeignet, inländische
Arbeitnehmer davon abzuhalten, in der Schweiz eine
Beschäftigung zu suchen, anzunehmen oder ihr weiter
nachzugehen (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Bechtel, EU:C:2017:488,
BStBl II 2017, 1271 = SIS 17 14 35, Rz 48 ff.).
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bb) Im Streitfall fehlt es auch nicht an einer
objektiven Vergleichbarkeit des grenzüberschreitend
verwirklichten mit einem innerstaatlichen Sachverhalt.
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(1) Gemäß Art. 21 Abs. 2 FZA
dürfen die Bestimmungen des Abkommens nicht in der Weise
ausgelegt werden, dass sie die Vertragsparteien daran hindern, bei
der Anwendung ihrer jeweiligen Steuerregelungen eine Unterscheidung
zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich - insbesondere
hinsichtlich ihres Wohnsitzes - nicht in vergleichbaren Situationen
befinden.
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(2) Eine dementsprechende Vergleichbarkeit ist
im Streitfall gegeben. Der Kläger ist trotz des Bezugs von in
der Schweiz steuerpflichtigen Einkünften infolge seines
inländischen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies vorausgesetzt,
entspricht es ständiger - bereits vor der Unterzeichnung des
FZA bestehender und damit gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1
FZA zu beachtender - EuGH-Rechtsprechung, dass grundsätzlich
der Wohnsitzstaat die Pflicht hat, dem Steuerpflichtigen
sämtliche an seine persönliche und familiäre
Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu
gewähren. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der
Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu
versteuerndes Einkommen im ausländischen
Beschäftigungsstaat erzielt und in seinem Wohnsitzstaat keine
nennenswerten Einkünfte bezieht, so dass Letzterer nicht in
der Lage ist, ihm diejenigen Vergünstigungen zu gewähren,
die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und
familiären Situation ergeben (grundlegend EuGH-Urteil
Schumacker vom 14.02.1995 - C-279/93, EU:C:1995:31, Rz 32, Slg.
1995, I-225; zuletzt EuGH-Urteil Jacob und Lennertz vom 14.03.2019
- C-174/18, EU:C:2019:205, Rz 26, DStR 2019, 729 = SIS 19 05 97).
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Letzteres ist vorliegend bereits deshalb nicht
gegeben, da der Kläger im Streitjahr neben seinem in der
Schweiz erwirtschafteten Arbeitslohn aus demselben
Arbeitsverhältnis auch im Inland nennenswerte steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.
Hieraus wiederum folgt, dass sich der Kläger steuerrechtlich
in einer objektiv vergleichbaren Situation mit einem
gebietsansässigen Steuerpflichtigen befand, der seine
Einkünfte ausschließlich im Wohnsitzstaat erzielt. Der
Einwand des BMF, der Kläger würde - anders als bei
ausschließlicher Inlandstätigkeit - eine doppelte
Begünstigung aus (inländischer) Steuerfreistellung seines
Arbeitslohns und zusätzlichem Sonderausgabenabzug
genießen, berührt nicht die Vergleichbarkeit der
Sachverhalte gemäß Art. 21 Abs. 2 FZA, sondern eine
etwaige Rechtfertigung der Beeinträchtigung.
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c) Der Eingriff in die
Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die steuerliche
Gleichbehandlung des Klägers ist nicht aus zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Insbesondere
kann das Sonderausgabenabzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 EStG nach Maßgabe der vorliegend zu berücksichtigenden
EuGH-Entscheidung Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271 = SIS 17 14 35) nicht einer Wahrung der Aufteilung der
Besteuerungsbefugnisse zwischen den Vertragsstaaten dienen (unter
aa). Ebenso wenig kann eine Kohärenz des inländischen
Steuersystems die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs
rechtfertigen (unter bb).
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aa) Die Wahrung der Aufteilung der
Besteuerungsbefugnisse kann zwar einen zwingenden - und damit
rechtfertigend wirkenden - Grund des Allgemeininteresses darstellen
(EuGH-Urteil Beker vom 28.2.2013 - C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 56,
BStBl II 2015, 431 = SIS 13 07 63), der auch bei
Beeinträchtigungen von Freizügigkeiten nach Maßgabe
des FZA zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH-Urteil
Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 61, HFR 2019, 439 = SIS 19 01 95).
Allerdings sind diesem Rechtfertigungsgrund enge - im Streitfall
überschrittene - Grenzen auferlegt.
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(1) Der EuGH hat - wie bereits aufgezeigt -
seit seiner Entscheidung in der Rs. Schumacker vom 14.02.1995 den
auch vorliegend zu beachtenden Grundsatz aufgestellt, dass bei
grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Regelfall der
Wohnsitzstaat verpflichtet ist, dem Steuerpflichtigen
sämtliche mit seiner persönlichen und familiären
Situation zusammenhängenden steuerlichen Vergünstigungen
zu gewähren und nur dann hiervon entpflichtet wird, wenn der
Steuerpflichtige in einem anderen Staat (fast) sein gesamtes zu
versteuerndes Einkommen erzielt (EU:C:1995:31, Rz 32, 36, Slg.
1995, I-225; nachfolgend u.a. EuGH-Urteile Gilly vom 12.05.1998 -
C-336/96, EU:C:1998:221, Rz 49 f., Slg. 1998, I-2793; Gschwind vom
14.09.1999 - C-391/97, EU:C:1999:409, Rz 27, Slg. 1999, I-5451;
Zurstrassen vom 16.5.2000 - C-87/99, EU:C:2000:251, Rz 21, Slg.
2000, I-3337).
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Anknüpfend an diese Wechselbeziehung
zwischen Wohnsitzstaat auf der einen und Beschäftigungsstaat
auf der anderen Seite, hat der EuGH nachfolgend seine
Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass eine nationale
Regelung des Wohnsitzstaats, die bei grenzüberschreitenden
Erwerbsbetätigungen steuerliche Vergünstigungen
betreffend die persönliche oder familiäre Situation
beschränkt oder ausschließt, unter dem Gesichtspunkt der
zu wahrenden Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse ausnahmsweise
auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn der
Beschäftigungsstaat, in dem ein Teil der Einkünfte
bezogen wird, derartige Vergünstigungen entweder auf
freiwilliger Basis oder auf Grundlage bi- bzw. unilateraler
Abkommen gewährt (EuGH-Urteil de Groot vom 12.12.2002 -
C-385/00, EU:C:2002:750, Rz 99 ff., Slg. 2002, I-11819 = SIS 03 11 76; nachfolgend EuGH-Urteil Beker, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II
2015, 431 = SIS 13 07 63). Voraussetzung für eine solche
Entpflichtung des Wohnsitzstaats ist allerdings, dass -
unabhängig von der Art der Aufteilung - die gesamte
persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen
„im Ganzen gebührend“
berücksichtigt wird (EuGH-Urteil de Groot, EU:C:2002:750, Rz
101, Slg. 2002, I-11819; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet vom
12.12.2013 - C-303/12, EU:C:2013:822, Rz 70, HFR 2014, 183 = SIS 14 04 42). Aus diesem Grund kann die Ausgewogenheit der
Besteuerungsbefugnisse nur dann gewahrt werden, wenn zwischen der
nationalen Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine
Vergünstigung beschränkt bzw. ausschließt, und der
im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung
für die dort zu besteuernden Einkünfte eine
wechselseitige Beziehung besteht (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet,
EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183 = SIS 14 04 42, sowie Bechtel,
EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017, 1271 = SIS 17 14 35; ebenso
Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.09.2015 - I R 62/13,
BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205 = SIS 15 30 15, Rz 39 f.).
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(2) Diese Voraussetzungen für eine
Rechtfertigung liegen im Streitfall nicht vor.
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Eine im Vertragswege zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland festgelegte Entpflichtung des jeweiligen
Wohnsitzstaats, steuerliche Vergünstigungen in Bezug auf die
persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen
auch dann zu gewähren, wenn dieser im Beschäftigungsstaat
steuerpflichtige Einkünfte erzielt, existiert nicht.
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Selbst wenn - was das FG bislang allerdings
nicht festgestellt hat (vgl. unten II.3.b) - nach Maßgabe des
schweizerischen Einkommensteuerrechts die Möglichkeit
bestünde, Beiträge in ein aus dortiger Sicht
ausländisches Altersvorsorgesystem steuermindernd in Abzug zu
bringen, rechtfertigte dies nicht die Geltung von § 10 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 EStG sowie die hierdurch verursachte
Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit des
Klägers. Denn insoweit fehlte es an der erforderlichen
„wechselseitigen Beziehung“
zwischen der nationalen Norm und - möglichen - steuerlichen
Vergünstigungen, die dem Kläger aufgrund seiner
Tätigkeit in der Schweiz dort zugute gekommen wären (vgl.
EuGH-Urteil Bechtel, EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017, 1271 =
SIS 17 14 35; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822,
Rz 73, HFR 2014, 183 = SIS 14 04 42). Der Abzug der
Vorsorgeaufwendungen wird nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Halbsatz 1 EStG - jedenfalls im Verhältnis zu Drittstaaten wie
der Schweiz - unabhängig davon ausgeschlossen, ob der
Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, die Aufwendungen in
jenem Staat, dem das Besteuerungsrecht für die mit den
Aufwendungen in Zusammenhang stehenden steuerfreien Einnahmen
zusteht, berücksichtigen zu lassen. Maßgebend und allein
ausreichend für den nationalen Abzugsausschluss ist der
Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen.
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(3) Die vorgenannten
Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH sind auch im Rahmen der
Beurteilung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der
Gleichbehandlung nach Art. 1 Buchst. a, 2, 4, 7 Buchst. a FZA
i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA zu
berücksichtigen. Sie unterfallen nicht der Sperrklausel des
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 FZA.
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(a) Soweit für die Anwendung des FZA
Begriffe des Unionsrechts herangezogen werden, bestimmt Art. 16
Abs. 2 Satz 1 FZA, dass hierfür (nur) die einschlägige
Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des
FZA, d.h. vor dem 21.06.1999 berücksichtigt wird. Um das
ordnungsgemäße Funktionieren des FZA zu
gewährleisten, stellt der nach Art. 14 FZA eingesetzte
Gemeinsame Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei die
Auswirkungen der nach diesem Datum ergangenen EuGH-Rechtsprechung
fest (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 FZA). Damit ist grundsätzlich die
Gleichwertigkeit der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem
FZA auf der Basis der anzuwendenden Begriffe des Unionsrechts, zu
der eben auch die Freizügigkeit gehört, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des
EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung zu beurteilen.
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Die Sperrwirkung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 FZA
gilt dagegen nicht für solche EuGH-Rechtsprechung, die zwar
nach Unterzeichnung des Abkommens ergangen ist, aber lediglich
diejenigen Grundsätze bestätigt oder präzisiert, die
schon vor der Unterzeichnung aufgestellt waren (EuGH-Urteil
Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 39, HFR 2019, 439 = SIS 19 01 95;
vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.09.2011 - I B 157/10, BFHE 235, 215,
BStBl II 2012, 590 = SIS 11 37 51, Rz 33; Senatsurteil in BFHE 237,
434, BStBl II 2012, 721 = SIS 12 19 47, Rz 41; FG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2015 - 14 K 1229/13,
EFG 2016, 1957 = SIS 17 02 53, Rz 38; Ismer in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, Einführung zum EStG Rz 560;
Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz,
Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Aufl., Systematik, Rz 177;
Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 4. Aufl.,
Kap. 4 Rz 4.48). Abzustellen ist hierbei auf die Rechtsprechung zu
denjenigen Begriffen des Unionsrechts, an denen sich das FZA
ausrichtet (EuGH-Urteil Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 39, HFR
2019, 439 = SIS 19 01 95).
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(b) Dementsprechend wurde durch die
Rechtsprechung des EuGH zur Unionsrechtswidrigkeit des
Sonderausgabenabzugsverbots für Vorsorgeaufwendungen, die in
Zusammenhang mit im Inland steuerfrei gestellten ausländischem
Arbeitslohn stehen (EuGH-Urteil Bechtel, EU:C:2017:488, BStBl II
2017, 1271 = SIS 17 14 35), keine grundlegend neuen, von der
Sperrwirkung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 FZA erfassten
Grundsätze zu auch für das FZA maßgeblichen
Begriffen des Unionsrechts geprägt. Vielmehr hat diese
Rechtsprechung lediglich präzisierende Wirkung zu
feststehenden Grundsätzen des Unionsrechts, die sich aus der
bis zur Abkommensunterzeichnung geltenden Rechtslage ableiten
lassen.
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Dies gilt zum einen für das Gebot
unionsrechtlicher Gleichbehandlung, das bereits vor dem 21.06.1999
bestand (EuGH-Urteile Radgen, EU:C:2016:705, Rz 47, DStR 2016, 2331
= SIS 16 23 85; Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 55, HFR 2019, 439
= SIS 19 01 95, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für den
Grundsatz, dass ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats aus
dem FZA abgeleitete Rechte nicht nur im Wege der
Inländer(-gleich-)behandlung gegenüber dem
ausländischen Beschäftigungsstaat, sondern ebenso
gegenüber dem eigenen Wohnsitzstaat beanspruchen kann
(EuGH-Urteil Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 51 f., HFR 2019, 439
= SIS 19 01 95, unter Hinweis auf EuGH-Urteil Daily Mail and
General Trust vom 27.09.1988 - C-81/87, EU:C:1988:456, Rz 16, Slg.
1988, 5483, zur Niederlassungsfreiheit).
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Zum anderen war bereits durch die
Schumacker-Rechtsprechung die grundsätzliche und vorrangige
Einstandspflicht des Wohnsitzstaats für die Gewährung
steuerlicher Vergünstigungen, die die persönliche und
familiäre Situation des Steuerpflichtigen betreffen,
festgelegt (EU:C:1995:31, Rz 32, 36, Slg. 1995, I-225). Hieran
knüpfte der EuGH in der Rs. Gilly im Jahr 1998, mit der er den
Beschäftigungsstaat von einer dementsprechenden Verpflichtung
ausnahm, an (EU:C:1998:221, Rz 50, Slg. 1998, I-2793). Die
nachfolgende - nach dem 21.6.1999 ergangene - Rechtsprechung schuf
insoweit keine neuen Grundsätze, sondern konkretisierte
lediglich die interdependierenden Verpflichtungen zwischen
Wohnsitz- und Beschäftigungsstaat, indem Fallgruppen
aufgezeigt wurden, in denen der Wohnsitzstaat - neben den
Fällen mangelnden zu versteuernden Einkommens - von seiner
vorrangigen Verpflichtung zur Gewährung steuerlicher
Vergünstigungen entbunden werden kann (EuGH-Urteile de Groot,
EU:C:2002:750, Rz 99 ff., Slg. 2002, I-11819; Beker, EU:C:2013:117,
Rz 56, BStBl II 2015, 431 = SIS 13 07 63) und welche Erfordernisse
zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der
Besteuerungsbefugnisse hierfür einzuhalten sind (EuGH-Urteile
Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183 = SIS 14 04 42, sowie zuletzt Bechtel, EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017,
1271 = SIS 17 14 35).
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bb) Eine Rechtfertigung aus Gründen der
Notwendigkeit, die Kohärenz des deutschen Steuersystems zu
wahren (vgl. u.a. EuGH-Urteil Kohll und Kohll-Schlesser vom
26.05.2016 - C-300/15, EU:C:2016:361, Rz 60, juris = SIS 16 14 70),
kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit verweist der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des EuGH in
Sachen Bechtel (EU:C:2017:488, Rz 75 ff., BStBl II 2017, 1271 = SIS 17 14 35).
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3. Aufgrund des Anwendungsvorgangs des
Unionsrechts ist die Rückausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Halbsatz 2 EStG auch im Verhältnis zur Schweiz
anwendbar. Im Streitfall kann der Senat auf Grundlage der bisher
getroffenen Feststellungen des FG allerdings nicht
abschließend beurteilen, ob die tatsächlichen
Voraussetzungen dieser Rückausnahme erfüllt sind.
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a) Zwar nimmt der Inhalt des FZA, der für
die Organe der Union und die Mitgliedstaaten verbindlich ist (Art.
216 Abs. 2 AEUV), am Vorrang des Unionsrechts gegenüber
nationalem Recht teil und bewirkt somit im Fall einer
abkommenswidrigen innerstaatlichen Vorschrift deren
Nichtanwendbarkeit (vgl. Senatsurteil vom 9.5.2012 - X R 3/11, BFHE
237, 223, BStBl II 2012, 585 = SIS 12 16 31, Rz 26). Hieraus
lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, dass dem
Kläger in Anbetracht der unionsrechts- und abkommenswidrigen
Versagung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 Halbsatz 1 EStG ohne weiteres ein vollständiger Abzug
zuzusprechen wäre. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass
der nationale Gesetzgeber in Reaktion auf die EuGH-Entscheidung in
der Rs. Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271 = SIS 17 14 35)
inzwischen mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG bei
grenzüberschreitenden Beschäftigungen als Arbeitnehmer in
einem anderen EU- bzw. EWR-Staat eine Regelung geschaffen hat, die
trotz inländischer Steuerfreistellung der Einnahmen unter den
dort genannten Voraussetzungen einen Sonderausgabenabzug für
bestimmte Vorsorgeaufwendungen zulässt. Abkommens- und damit
unionsrechtswidrig ist aus oben dargelegten Erwägungen
allerdings, dass entsprechende Betätigungen in der Schweiz
nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werden.
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Es entspricht gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung, im Fall der Kollision von
Unionsrecht und nationalem Recht dem Anwendungsvorrang des
Unionsrechts dadurch Rechnung zu tragen, dass die einschlägige
nationale Regelung normerhaltend in der Weise weiter angewendet
wird, dass das unionsrechtswidrige Tatbestandsmerkmal bei der
Rechtsanwendung nicht beachtet wird. In diesem Sinne hat der BFH
bereits entschieden, dass der seinerzeit noch mögliche Abzug
von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben über den Wortlaut
von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. hinaus auch einem im
EU-Ausland wohnhaften beschränkt Steuerpflichtigen
zuzusprechen ist (Urteil vom 20.09.2006 - I R 113/03, BFH/NV 2007,
220 = SIS 07 03 60, unter III.1.), Zahlungen einer
französischen Universität für einen von einem
deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag trotz damaliger
gesetzlicher Beschränkung auf das Inland nach § 3 Nr. 26
EStG steuerfrei zu stellen sind (Urteil vom 22.07.2008 - VIII R
101/02, BFHE 222, 453, BStBl II 2010, 265 = SIS 08 33 42, unter
IV.1.) sowie Schulgeld für den Besuch eines schottischen
Internats unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
- trotz seinerzeitiger Begrenzung auf im Inland belegene Schulen -
als Sonderausgabe abzugsfähig ist (Urteil vom 21.10.2008 - X R
15/08, BFH/NV 2009, 559 = SIS 09 08 92, unter II.2.a).
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Vor diesem Hintergrund ist die gesetzliche
(Rück-)Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot nach § 10
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG normerhaltend insoweit zu
erweitern, als der dort in Buchst. a festgelegte räumliche
Bereich nicht auf EU- bzw. EWR-Staaten beschränkt, sondern auf
die Schweizerische Eidgenossenschaft erstreckt wird. Auf diese
Weise würde zudem sichergestellt, dass
Arbeitnehmertätigkeiten in der Schweiz steuerlich nicht
schlechter, aber auch nicht besser behandelt würden als
entsprechende Betätigungen in einem ausländischen EU-
bzw. EWR-Staat (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 10.4.2019 - I R 15/16,
BFHE 265, 56 = SIS 19 13 25, Rz 27, zur
Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft).
Durchgreifende Anhaltspunkte, dass eine solche normerhaltende
Extension des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG in
jedem Fall dem Willen des Gesetzgebers widerspräche, sind
für den Senat aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zur
Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im
Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(vgl. insoweit insbesondere BRDrucks 372/18, 41) nicht
abzuleiten.
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b) Ob die vorliegend streitigen
Altersvorsorgeaufwendungen im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. c EStG überhaupt und -
bejahendenfalls - in welchem Umfang im Rahmen der Besteuerung des
Arbeitslohns des Klägers in der Schweiz steuermindernd
berücksichtigt wurden, kann der Senat mangels entsprechender
Feststellungen des FG nicht abschließend entscheiden. Aus
diesem Grund geht die Sache an die Vorinstanz zurück; es ist
Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende
ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 FGO
i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung zu ermitteln
(ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 19.01.2017
- IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456 = SIS 17 06 28, Rz
60, m.w.N., sowie vom 22.03.2018 - X R 5/16, BFHE 261, 132, BStBl
II 2018, 651 = SIS 18 08 71, Rz 22).
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4. Der geltend gemachte Anspruch auf Abzug der
streitigen Beiträge zur DRV Bund als Sonderausgaben ergibt
sich für den Kläger auch nicht aus verfassungsrechtlichen
Grundsätzen.
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a) So hat der Senat zum einen bereits
entschieden, dass der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs in den
Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG
bereits deshalb nicht am Maßstab des objektiven Nettoprinzips
zu messen sei, da der Gesetzgeber die Altersvorsorgeaufwendungen -
obwohl sie ihrer Rechtsnatur nach inzwischen vorweggenommene
Werbungskosten darstellen - konstitutiv den Sonderausgaben habe
zuweisen können und mit Blick auf das nahezu gleichlautende
Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 EStG eine
steuerliche Benachteiligung gegenüber der Einordnung als
Werbungskosten nicht bestehe (vgl. z.B. Senatsurteile vom
18.11.2009 - X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414 = SIS 10 00 39, unter B.I.2.b; in BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721 = SIS 12 19 47, Rz 26 ff.). Der Kläger hat keine Erwägungen
vorgebracht, die Zweifel an dieser Rechtsprechung
begründen.
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b) Zum anderen kann der Kläger jedenfalls
für das Streitjahr keinen Verstoß gegen das Verbot der
doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und
späteren Alterseinkünften geltend machen.
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Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Besteuerung von
Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die
Besteuerung von hieraus resultierenden Rentenbezügen so
aufeinander abzustimmen seien, dass eine doppelte Besteuerung in
jedem Fall vermieden werde (BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL
17/99, BVerfGE 105, 73 = SIS 02 04 93, unter D.II.). Allerdings
entspricht es gefestigten Grundsätzen höchstrichterlicher
(Verfassungs-)Rechtsprechung, dass der Einwand doppelter
Besteuerung nicht in Veranlagungszeiträumen der
Altersvorsorgeaufbauphase, sondern erstmals mit Beginn der
Rentenauszahlungsphase gerügt werden kann (vgl.
BVerfG-Beschlüsse vom 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04 u.a., BVerfGE
120, 169 = SIS 08 16 85, unter B.I.2.b, sowie vom 14.06.2016 - 2
BvR 290/10, BStBl II 2016, 801 = SIS 16 18 73, Rz 57; ebenso
Senatsurteile vom 09.12.2009 - X R 28/07, BFHE 227, 165, BStBl II
2010, 348 = SIS 10 00 38, unter B.II.3.e bb aaa, und vom 21.06.2016
- X R 44/14, BFHE 254, 545 = SIS 16 22 02, Rz 34). Grund
hierfür ist, dass aus dem Verbot doppelter Besteuerung kein
Anspruch auf eine bestimmte Abziehbarkeit der Vorsorgebeiträge
in der Aufbauphase abgeleitet werden kann. Vielmehr sind jene
Beiträge und die späteren Altersbezüge für
Zwecke der Prüfung, ob es zu einer doppelten Besteuerung
kommt, als einheitliches Ganzes zu sehen (Senatsurteil in BFHE 254,
545 = SIS 16 22 02, Rz 35), so dass der Gesetzgeber dem Verbot
doppelter Besteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen
Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen kann
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 169 = SIS 08 16 85, unter
B.I.2.b, m.w.N.).
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51
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c) Ob ein Ausschluss des Abzugs der streitigen
Altersvorsorgeaufwendungen mit dem subjektiven Nettoprinzip
vereinbar ist (verneinend Niedersächsisches FG, Urteil vom
28.9.2016 - 3 K 169/15, EFG 2017, 124 = SIS 17 00 79, Rz 20, 26,
rkr., sowie FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 - 10 K
1964/17, EFG 2018, 1515 = SIS 18 13 36, Rz 16, 22, rkr.; kritisch
hiergegen HHR/Kulosa, § 10 EStG, Jahreskommentierung 2019 Rz J
18-4), bedarf derzeit keiner Entscheidung des Senats. Ein
Verstoß hiergegen wäre jedenfalls ausgeschlossen, sofern
- was im zweiten Rechtsgang vom FG festzustellen ist - die auf den
schweizerischen Arbeitslohn anteilig entfallenden
Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der dortigen Besteuerung
angemessene Berücksichtigung gefunden haben oder aber
hätten finden können (vgl. hierzu auch Senatsurteil in
BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721 = SIS 12 19 47, Rz 37).
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5. Im Übrigen weist der Senat ohne
Bindungswirkung gemäß § 126 Abs. 5 FGO darauf hin,
dass der Kläger nach den einschlägigen gesetzlichen
Regelungen im schweizerischen Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (DBG), im Bundesgesetz über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie im
Steuergesetz des Kantons (StG) hinsichtlich seiner Einnahmen aus
sog. unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 DBG; Art.
20 StG) mangels eines steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthalts
in der Schweiz
(„Wochenaufenthalter“)
grundsätzlich - wie außergerichtlich von der
Steuerverwaltung des Kantons auch bescheinigt - im
Quellensteuerabzugsverfahren zu besteuern gewesen sein
dürfte.
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a) Die Quellensteuer wird von den
Bruttoeinkünften berechnet (Art. 84 Abs. 1, Art. 91 DBG; Art.
113 Abs. 1, Art. 116 Abs. 1 StG), so dass grundsätzlich -
anders als im „ordentlichen“
Veranlagungsverfahren - weder Berufskosten (Art. 26 DBG; Art. 31
StG) noch die allgemeinen Abzüge und hierbei u.a. Aufwendungen
für „gemäss Gesetz, Statut oder Reglement
geleisteten […] Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge“ (Art. 33 Abs. 1
Buchst. d DBG) bzw. „die im Rahmen der Bundesgesetzgebung
geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb
von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und
Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge“ (Art. 38 Abs. 1 Buchst. d StG)
zu berücksichtigen sind. Allerdings werden auch im
Quellensteuerabzugsverfahren bei der Festsetzung der Steuertarife
Pauschalen sowohl für die Berufskosten als auch u.a. für
Vorsorgeaufwendungen sowie für Familienlasten
berücksichtigt (Art. 86 Abs. 1, Art. 91 DBG; Art. 114 Abs. 2
Buchst. b, Art. 116 Abs. 1 StG), so dass eine Entlastung des
Klägers jedenfalls in pauschalierter Form zumindest nahe
liegt. Zudem gewährt Art. 116 Abs. 2 StG einem
quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz das Recht, bis zum 31.
März des jeweiligen Folgejahres einen Antrag auf
Korrekturberechnung der Quellensteuer (Neuveranlagung) zu stellen.
Durch einen solchen Antrag können Abzüge geltend gemacht
werden, die entweder im angewandten Quellensteuertarif nicht
enthalten sind oder bislang nur mit einer Pauschale
berücksichtigt wurden (vgl. hierzu Miessl, Die Besteuerung von
Grenzgängern in der Schweiz, 2019, S. 116).
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54
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b) Dementsprechend sollte das FG im zweiten
Rechtsgang zunächst Feststellungen dazu treffen, ob der
Kläger für das Streitjahr 2012 in der Schweiz einen
Antrag auf Neuveranlagung gemäß Art. 116 Abs. 2 StG
gestellt hat und ggf. mit welchem Ausgang. Sollte dies - wofür
das bisherige Vorbringen des Klägers eher spricht - nicht der
Fall gewesen sein, wird das FG weiter zu klären haben, ob
Beiträge in ein aus Sicht der Schweiz ausländisches
Altersvorsorgesystem im Rahmen einer Neuveranlagung überhaupt
in Abzug gebracht werden können. Wenn dies so wäre,
müsste das FG erwägen, ob ein fehlender Antrag des
Klägers auf Neuveranlagung zur Folge haben könnte, dass
ein inländischer Sonderausgabenabzug für die streitigen
Altersvorsorgeaufwendungen ausgeschlossen wäre.
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c) Sollte dagegen eine steuermindernde
Berücksichtigung der vorliegend streitigen Aufwendungen in
einem Neuveranlagungsverfahren in der Schweiz rechtlich nicht in
Betracht gekommen sein, wird das FG - ggf. durch
Sachverständigenbeweis - zu ermitteln haben, in welchem Umfang
die Beiträge des Klägers zur DRV Bund durch die
Ausgestaltung des einschlägigen schweizerischen
Quellensteuertarifs eine steuerliche Entlastung erfahren haben.
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Bei einer nur sehr geringfügigen
pauschalen Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen
hätte das FG schließlich zu erwägen, ob ein solches
Ergebnis mit der durch das FZA gewährleisteten
Arbeitnehmerfreizügigkeit zu vereinbaren wäre. Zwar soll
die Rückausnahme vom Sonderausgabenabzugsausschluss in den in
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG genannten
Konstellationen davon abhängig gemacht werden, dass der
Beschäftigungsstaat
„keinerlei“ steuerliche
Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt
(Buchst. c). Demzufolge genügten nach Maßgabe des
nationalen Rechts selbst betragsmäßig minimalste
Entlastungen im Beschäftigungsstaat, um die Aufwendungen im
Inland vom Sonderausgabenabzug auszuschließen. Dagegen sieht
der EuGH - wie oben dargelegt - in ständiger Rechtsprechung
bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit ein
Abzugsverbot im Wohnsitzstaat allerdings nur dann als
gerechtfertigt an, wenn die gesamte persönliche und
familiäre Situation des Steuerpflichtigen „im Ganzen
gebührend“ berücksichtigt wird
(EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz 44, Slg. 2002, I-11819,
sowie Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 69, HFR 2014, 183 = SIS 14 04 42; vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 251, 204, BStBl II 2016,
205 = SIS 15 30 15, Rz 39).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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