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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine AG, hatte sowohl ihrem Vorstand als auch
leitenden Angestellten arbeitgeberfinanzierte Versorgungsleistungen
zugesagt und allen Angestellten arbeitnehmerfinanzierte
Versorgungsleistungen durch Entgeltumwandlung angeboten.
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Mit Wirkung zum 1.12.2006 übernahm die
(A), ein Pensionsfonds, sowohl die bereits begonnenen Altersrenten
der nicht mehr aktiv Beschäftigten als auch den erdienten Teil
der Altersrenten (sog. Past-Service) der noch aktiv
Beschäftigten, denen die Klägerin unmittelbar
Versorgungsleistungen zugesagt hatte. Den nicht erdienten Teil der
Altersrenten (sog. Future-Service) der noch aktiv
Beschäftigten übernahm eine Unterstützungskasse. Die
gemäß § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
für die Pensionsverpflichtung gebildete Rückstellung, die
zum 31.12.2005 mit einem Teilwert in Höhe von 769.625 EUR
angesetzt war, löste die Klägerin im Jahr 2006 auf. Das
an A für die Übernahme der Verpflichtungen entrichtete
Entgelt überstieg den aufgelösten
Rückstellungsbetrag um 306.580 EUR. Dieser Betrag sollte auf
der Grundlage eines Antrags der Klägerin gemäß
§ 4e Abs. 3 Satz 3 EStG vom 29.11.2006 in den folgenden zehn
Wirtschaftsjahren anteilig als Betriebsausgabe abgezogen werden. In
den Jahren 2007 und 2008 übernahm A auch den bis 2006
erdienten Teil der Zusagen auf Hinterbliebenen- und
Berufsunfähigkeitsrenten der aktiven Vorstände und der
leitenden Angestellten; den nicht erdienten Teil übernahm eine
Unterstützungskasse. Die für die Hinterbliebenen- und
Berufsunfähigkeitsrenten gebildete Rückstellung i.S. des
§ 6a EStG überstieg die an A in den Jahren 2007 und 2008
entrichteten Entgelte in Höhe von 175.318 EUR bzw. 158.532 EUR
um 64.127 EUR (Übertragung 2007) und 73.569 EUR
(Übertragung 2008); in Höhe des jeweiligen
Unterschiedsbetrags ergab sich ein Gewinn. Im Jahr 2009 erfolgte
eine Nachschusszahlung an A in Höhe von 928.643 EUR, die den
Bilanzgewinn der Klägerin minderte.
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Das Angebot der Klägerin, durch
Entgeltumwandlung einen Altersvorsorgeanspruch mit Kapitalwahlrecht
zu erwerben, konnten die Beschäftigten jährlich neu
für einen bestimmten Teil ihres Gehalts annehmen und erhielten
dafür einen Anspruch auf Versorgungsleistung. Das mindestens
60 Jahre und höchstens 70 Jahre betragende Endalter konnten
die Angestellten jeweils neu (d.h. auch abweichend von den in den
Vorjahren gewählten Endaltern) bestimmen. Der von der
Klägerin beauftragte Versicherungsmathematiker berechnete die
Pensionsrückstellung für durch Entgeltumwandlung
entstandene Zusagen mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG,
mindestens aber mit dem Barwert der unverfallbaren künftigen
Pensionsleistung. Dabei legte er - anders als für die
arbeitgeberfinanzierten Zusagen - als Endalter nicht 65 Jahre,
sondern den jeweils jährlich im Rahmen der Entgeltumwandlung
vereinbarten Leistungsbeginn bzw. Wahlrechtszeitpunkt zugrunde. Die
Klägerin bildete entsprechende Rückstellungen in ihren
Steuerbilanzen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) veranlagte die Klägerin für die Jahre
2007 bis 2009 (Streitjahre) zunächst
erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung).
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Nach einer die Streitjahre umfassenden
Außenprüfung, in deren Verlauf die Klägerin
erstmals die Anwendung des § 4e Abs. 3 EStG auch auf die in
den Streitjahren an A erfolgten Zahlungen für die
Übernahme der arbeitgeberfinanzierten Anwartschaften auf
Hinterbliebenen- und Invalidenrente sowie für die
Nachschusszahlung beantragt hatte, beanstandeten die Prüfer
die Höhe des Ausgleichspostens nach § 4e Abs. 3 EStG
sowie die der verbliebenen Pensionsrückstellungen. Nach ihrer
Ansicht erlaubt § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG den
Betriebsausgabenabzug im Jahr der Übertragung nur insoweit,
als bereits erdiente Ansprüche bei der Auslagerung auf einen
Pensionsfonds betroffen sind. Hinsichtlich der Ermittlung der
Pensionsrückstellungen gingen die Prüfer ferner davon
aus, dass das jeweilige Pensionsalter für jeden einzelnen
Angestellten nur einheitlich für alle Versorgungszusagen
bestimmt werden könne. Für Angestellte, die zugleich eine
arbeitgeberfinanzierte Pensionsanwartschaft hätten, sei das
insoweit geltende Endalter (65 Jahre) auch für die
arbeitnehmerfinanzierten Ansprüche anzusetzen. Für
Angestellte, die nur eine arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage
hätten, sei das Endalter der jeweils ersten Entgeltumwandlung
dieser Person maßgeblich.
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Die Feststellungen der
Außenprüfung führten zu einer Erhöhung des
Ausgleichspostens i.S. des § 4e Abs. 3 EStG um 340.716 EUR
(2006), 34.652 EUR (2007), 16.783 EUR (2008) und 881.926 EUR (2009)
sowie zu einer Kürzung der Pensionsrückstellungen in
Höhe von 10.087 EUR (2006), 788 EUR (2007), 940 EUR (2008) und
3.467 EUR (2009).
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Das FA änderte dementsprechend die die
Streitjahre betreffenden Bescheide über
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit
der Körperschaftsteuerfestsetzung durchzuführen sind,
sowie die Gewerbesteuermessbescheide (Änderungsbescheide vom
24.03.2015). Die hiergegen eingelegten Einsprüche der
Klägerin hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
30.11.2015).
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Das Hessische Finanzgericht (FG) gab der
insgesamt als zulässig erachteten Klage mit dem Begehren, die
Gewinne für die Streitjahre um 344.646 EUR (2006) und 34.463
EUR (2007) sowie 16.793 EUR (2008) herabzusetzen bzw. um 46.751 EUR
(2009) zu erhöhen, mit in EFG 2019, 904 veröffentlichtem
Urteil vom 07.11.2018 - 4 K 2332/15 in vollem Umfang statt.
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Es führte im Wesentlichen aus, dass im
Rahmen des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG entsprechend der
geänderten Verwaltungsauffassung (Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 10.07.2015 - IV C 6 - S
2144/07/10003, BStBl I 2015, 544 = SIS 15 15 53, Rz 6) auf die am
vorangegangenen Bilanzstichtag gebildete Pensionsrückstellung
abzustellen sei. Entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben
in BStBl I 2015, 544 = SIS 15 15 53, Rz 7) dürfe nach §
4e Abs. 3 Satz 3 EStG aber nicht nur ein Teil einer
aufzulösenden Pensionsrückstellung, sondern der gesamte
Auflösungsbetrag mit dem Betrag der Betriebsausgaben, die in
den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn
Wirtschaftsjahren zu verteilen sind, verrechnet werden. Im
Übrigen sei auch die von der Klägerin in ihren
Steuerbilanzen vorgenommene Berücksichtigung der individuellen
Endalter der jeweils jährlich durch Entgeltumwandlung
finanzierten Versorgungszusagen nicht zu beanstanden.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Es bringt im Wesentlichen vor, die
Vorentscheidung gehe unzutreffend davon aus, dass die
gemäß § 6a EStG gebildete Rückstellung nur den
in der Vergangenheit erdienten Teil der Anwartschaft abbilde. Die
Leistungen an einen Pensionsfonds könnten nach § 4e Abs.
3 Satz 3 EStG im Wirtschaftsjahr der Übertragung nur in
Höhe der aufzulösenden Rückstellung als
Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit der Auflösungsbetrag
dem erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft entspreche, der auf
einen Pensionsfonds übertragen worden sei. Im Übrigen
seien die Leistungen erst in den dem Wirtschaftsjahr der
Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren
gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen.
Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht
berufen. Zwar werde im BMF-Schreiben vom 26.10.2006 - V B 2 - S
2144 - 57/06 (BStBl I 2006, 709 = SIS 06 44 08) unter dem Beispiel
der Rz 8 die nach § 6a EStG gebildete Rückstellung in
vollem Umfang aufgelöst. Eine allgemeine Aussage, dass bei
einer Übertragung des erdienten Teils einer Anwartschaft auf
einen Pensionsfonds die Pensionsrückstellung vollständig
aufzulösen sei, lasse sich aus diesem Beispiel aber nicht
ableiten. Bei mehreren Zusagen zugunsten eines Berechtigten komme
nur ein einheitliches Pensionsalter zum Ansatz, da jeder
Berechtigte tatsächlich nur einmal und zu einem bestimmten
Zeitpunkt aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheiden könne.
Die Festlegung des rechnerischen Pensionsalters sei
grundsätzlich mit der erstmaligen Bilanzierung der
Pensionszusage getroffen. Zwar gelte das Vorsichtsprinzip nach
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich
auch für die Steuerbilanz. Jedoch stelle § 6a EStG als
ein in sich geschlossenes System zur Ermittlung der
steuerrechtlichen Pensionsrückstellungen eine Spezialnorm dar,
die das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip verdränge.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
des FA als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie meint, es treffe zwar zu, dass der
Teilwert einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG
betragsmäßig nicht an die erdiente Anwartschaft
anknüpfe. § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG stelle jedoch auf die
gesamte aufzulösende Rückstellung ab. Außerdem
beansprucht sie im Hinblick auf die in den BMF-Schreiben vom
05.08.2002 - IV C 4 - S 2222 - 295/02 (BStBl I 2002, 767 = SIS 02 92 82) und in BStBl I 2006, 709 = SIS 06 44 08 vertretene
Verwaltungsauffassung Vertrauensschutz. Hinsichtlich des
maßgeblichen Pensionsalters bei der Entgeltumwandlung bringt
sie ferner vor, dass nicht auf den Zeitpunkt des voraussichtlichen
Ausscheidens aus dem Unternehmen, sondern auf den jeweils
vereinbarten Leistungsbeginn abzustellen sei.
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Das BMF ist gemäß § 122
Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem
Revisionsverfahren beigetreten. Einen eigenen Antrag hat es nicht
gestellt.
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II. Die Revision des FA ist begründet;
sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FGO).
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Das FG hat die Klage rechtsfehlerhaft als
zulässig angesehen, soweit sie das Streitjahr 2009 betrifft
(dazu 1.). Im Übrigen ist das FG in der Sache zwar zutreffend
davon ausgegangen, dass im Rahmen von § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG
i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben sofort
abzugsfähigen Leistungen auf die am vorangegangenen
Bilanzstichtag gebildete Pensionsrückstellung abzustellen ist.
Es hat jedoch zu Unrecht dahin erkannt, dass hierbei im Streitfall
die Pensionsrückstellung vollumfänglich verrechnet werden
kann (dazu 2.). Hingegen hat das FG rechtsfehlerfrei zum
Finanzierungsendalter bei verschiedenen, gegenüber einem
Berechtigten erteilten Pensionszusagen mit unterschiedlichen
vertraglich festgelegten Pensionsaltern entschieden, dass insoweit
jeweils auf den in den einzelnen Zusagen vereinbarten
Leistungszeitpunkt abzustellen ist (dazu 3.).
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1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie
das Streitjahr 2009 betrifft, für das die Klägerin eine
Erhöhung des Einkommens und somit eine Erhöhung der
angefochtenen Festsetzungen begehrt.
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a) Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine
Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend
macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten
verletzt zu sein. Daran fehlt es in der Regel, wenn - wie hier die
Klägerin für das Streitjahr 2009 - der Kläger die
Festsetzung einer höheren als der im angefochtenen
Verwaltungsakt festgesetzten Steuer begehrt (vgl. z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.1.2007 - I R 75/05, BFH/NV 2007,
1506 = SIS 07 24 15, Rz 11; vom 08.06.2011 - I R 79/10, BFHE 234,
101, BStBl II 2012, 421 = SIS 11 37 17, Rz 9; vom 25.04.2018 - VI R
64/15, BFH/NV 2018, 831 = SIS 18 10 45, Rz 18; jeweils m.w.N.).
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b) Es ist anerkannt, dass hinsichtlich
Bilanzierungsfragen wegen der Auswirkungen auf vorangegangene und
spätere Jahre auf den richtigen Bilanzansatz auch dann geklagt
werden kann, wenn sich in einzelnen Jahren daraus eine - an sich
mangels Beschwer i.S. des § 40 Abs. 2 FGO nicht anfechtbare -
Erhöhung der Steuer ergibt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
12.12.1972 - VIII R 39/67, BFHE 108, 278, BStBl II 1973, 323 = SIS 73 01 75, Rz 9; in BFH/NV 2018, 831 = SIS 18 10 45, Rz 20; jeweils
m.w.N.). Im Streitfall liegt ein mit diesen Fällen
vergleichbarer Sachverhalt indes nicht vor.
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Die in § 4e Abs. 3 EStG vorgesehene und
im Grundsatz außerbilanzielle Verteilung von Betriebsausgaben
wird zwar mit Ausgleichsposten und somit (quasi-) bilanziell
abgebildet. Ein aus Sicht der Klägerin zu hoch angesetzter
Ausgleichsposten im Wirtschaftsjahr der Übernahme einer
bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft
durch einen Pensionsfonds kann sich bei dem nach § 4e Abs. 3
Satz 1 EStG vorgesehenen Abzug der gleichmäßig
verteilten Betriebsausgaben in den dem Wirtschaftsjahr der
Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren für die
Klägerin jedoch nicht nachteilig auswirken. Denn in den
bezeichneten Folgejahren ergeben sich aus der Auflösung des
insoweit höheren Ausgleichspostens entsprechende höhere
Gewinnminderungen von einem Zehntel dieses Betrags. Dies ist
für die Klägerin nicht von Nachteil.
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Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem
BFH-Urteil vom 27.9.2017 - I R 53/15 (BFHE 260, 45, BStBl II 2018,
702 = SIS 17 25 66, Rz 17). Danach entfällt die Beschwer i.S.
des § 40 Abs. 2 FGO nicht dadurch, dass sich aufgrund der
Rechtsauffassung des Klägers zu einem anderen (weiteren)
Streitpunkt für das betreffende Streitjahr eine
gegenläufige Gewinnminderung ergeben würde. So liegt der
Fall hier aber nicht. Anders wäre es im Übrigen nur, wenn
beide Streitpunkte inhaltlich in einer Weise miteinander
verknüpft wären, dass ein Obsiegen in dem ersten
Streitpunkt zwangsläufig auch zu einem Obsiegen im zweiten
Streitpunkt führen müsste.
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c) Da der Senat nach § 96 Abs. 1 Satz 2
FGO i.V.m. § 121 Satz 1 FGO auch im Revisionsverfahren nicht
über das Klagebegehren hinausgehen darf, bleibt es dabei, dass
die Klage für das Streitjahr 2009 als unzulässig
zurückzuweisen ist, selbst wenn die Behandlung der in 2009
geleisteten Nachzahlung rechtsfehlerhaft wäre. Es ist mithin
im Streitfall nicht zu entscheiden, ob notwendige Nachschüsse
in die laufende Zehnjahresverteilung einzubeziehen sind (vgl. dazu
z.B. Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der
betrieblichen Altersversorgung, Bd. II, Teil 5a Rz 275; s.a. -
konkret zur vorinstanzlichen Entscheidung - Amann, EFG 2019,
904).
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2. Bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben
sofort abzugsfähigen Leistungen sind im Rahmen des § 4e
Abs. 3 Satz 3 EStG die aufzulösenden
Pensionsrückstellungen mit den an einen Pensionsfonds
geleisteten Beiträgen nur zu verrechnen, soweit die jeweilige
Auflösung auf der konkreten Übertragung beruht, die im
Streitfall nur den sog. Past-Service umfasst.
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a) Nach § 4e Abs. 1 EStG in der für
die verbleibenden Streitjahre geltenden Fassung dürfen
Beiträge an einen Pensionsfonds i.S. des § 112 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes - seit 01.01.2016 i.S. des §
236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - von dem Unternehmen, das
die Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als
Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer
festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von
Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen. Beiträge in diesem
Sinne dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden,
soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom
Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem
nicht betrieblich veranlasst wären (§ 4e Abs. 2
EStG).
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aa) Hiervon abweichend kann der
Steuerpflichtige - wie im Streitfall die Klägerin -
gemäß § 4e Abs. 3 Satz 1 EStG auf Antrag die
insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur
teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden
Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den
Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung
folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt
als Betriebsausgaben abziehen. Dieser Antrag ist nach § 4e
Abs. 3 Satz 2 EStG unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger
ist an ihn gebunden.
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bb) Ist eine Pensionsrückstellung (§
6a EStG) gewinnerhöhend aufzulösen, ist - wie § 4e
Abs. 3 Satz 3 EStG bestimmt - § 4e Abs. 3 Satz 1 EStG mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensionsfonds
im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der
aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen
werden können; (nur) der die aufgelöste Rückstellung
übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der
Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren
gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen.
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cc) Die Verteilung des Betriebsausgabenabzugs
auf zehn Wirtschaftsjahre nach § 4e Abs. 3 EStG korrespondiert
unmittelbar mit § 3 Nr. 66 EStG. Danach sind - was den
Arbeitnehmer betrifft - u.a. Leistungen eines Arbeitgebers an einen
Pensionsfonds zur Übernahme bestehender
Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den
Pensionsfonds steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4e Abs. 3
EStG gestellt worden ist.
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dd) Die in den Streitjahren an den
Pensionsfonds erbrachten Beiträge der Klägerin wären
als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil - was zwischen den
Beteiligten nicht im Streit steht - die Voraussetzungen des §
4e Abs. 1 EStG erfüllt und Anhaltspunkte dafür, dass das
Abzugsverbot nach § 4e Abs. 2 EStG mangels betrieblicher
Veranlassung ausgelöst werden würde, nicht ersichtlich
sind. Da die Klägerin zur Erreichung der Steuerfreiheit nach
§ 3 Nr. 66 EStG im Interesse ihrer begünstigten
Arbeitnehmer zudem unwiderruflich i.S. des § 4e Abs. 3 Satz 1
EStG beantragt hat, den Betriebsausgabenabzug zu verteilen, und
Pensionsrückstellungen i.S. des § 6a EStG
gewinnerhöhend aufzulösen waren, können die
Leistungen der Klägerin an den Pensionsfonds nach § 4e
Abs. 3 Satz 3 EStG bereits im jeweiligen Streitjahr in Höhe
der jeweils aufzulösenden Rückstellung als
Betriebsausgaben abgezogen werden, während nur der
übersteigende Betrag in den dem Wirtschaftsjahr der
Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren
gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen ist.
Dies ist dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht
streitig.
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b) Bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben
sofort abzugsfähigen Leistungen i.S. des § 4e Abs. 3 Satz
3 EStG ist - wie das FG zu Recht erkannt hat - auf die am
vorangegangenen Bilanzstichtag gemäß § 6a EStG
gebildete Pensionsrückstellung abzustellen, die infolge der
Übertragung einer Versorgungsverpflichtung oder
Versorgungsanwartschaft aufzulösen ist. Die zuletzt
gemäß § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung
ist für Zwecke des § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG weder bis zum
unterjährigen Übertragungsstichtag fortzuschreiben noch
ist sie auf diesen Zeitpunkt zu erstellen. Der Senat verweist zur
Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 20.11.2019 - XI R
52/17, das in einem Parallelverfahren ergangen und zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt ist.
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c) Zu Unrecht hat das FG dagegen entschieden,
dass die Pensionsrückstellungen, auch soweit sie wegen der den
sog. Future-Service betreffenden Übertragungen an eine
Unterstützungskasse aufzulösen sind, nach § 4e Abs.
3 Satz 3 EStG mit dem von der Klägerin an den Pensionsfonds
für die Übernahme des bereits erdienten Anspruchs ihrer
begünstigten Arbeitnehmer geleisteten Beiträge verrechnet
werden können. Denn für die Ermittlung des sofort
abzugsfähigen Einmalbetrags an den Pensionsfonds i.S. des
§ 4e Abs. 3 Satz 3 EStG sind für die Situation des sog.
Kombinationsmodells nicht die in der Steuerbilanz insgesamt
aufzulösenden Pensionsrückstellungen anzusetzen, sondern
nur der Betrag, der auf den an einen Pensionsfonds
übertragenen Teil der Verpflichtung entfällt. Der Senat
hat die dafür maßgeblichen Grundsätze in seinem
Urteil vom 20.11.2019 - XI R 52/17 dargelegt, auf das zur
Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist.
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d) Die Klägerin kann sich nicht mit
Erfolg auf eine diesem Ergebnis entgegenstehende sog. Selbstbindung
der Verwaltung berufen.
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aa) Auf die Frage, ob - wie die Klägerin
im Kern meint - dem BMF-Schreiben in BStBl I 2006, 709 = SIS 06 44 08 (Rz 8) eine allgemeine Aussage dahingehend zu entnehmen ist,
dass die nach § 6a EStG gebildete Rückstellung bei
Übertragung von Verpflichtungen auf einen Pensionsfonds in
allen Fällen vollständig aufzulösen sei, kommt es
nicht an. Selbst wenn die Finanzverwaltung vor Erlass des
BMF-Schreibens in BStBl I 2015, 544 = SIS 15 15 53 (Rz 6) diese
Auffassung vertreten haben sollte, hätte dies keinen bindenden
Charakter, weil es sich lediglich um eine norminterpretierende
Verwaltungsanweisung gehandelt hätte.
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bb) Norminterpretierende
Verwaltungsanweisungen, die die gleichmäßige Auslegung
und Anwendung des Rechts sichern sollen, können im Allgemeinen
weder eine einer Rechtsnorm vergleichbare Bindung aller
Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben herbeiführen. Eine von den Gerichten zu beachtende
Selbstbindung der Verwaltung besteht nur als Ausfluss von Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes ausnahmsweise in dem Bereich der der
Verwaltung vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also
im Bereich des Ermessens, der Billigkeit und der Typisierung oder
Pauschalierung (vgl. BFH-Urteile vom 26.4.1995 - XI R 81/93, BFHE
178, 4, BStBl II 1995, 754 = SIS 95 17 45; vom 7.12.2005 - I R
123/04, BFH/NV 2006, 1097 = SIS 06 21 23; vom 4.2.2010 - II R 1/09,
BFH/NV 2010, 1244 = SIS 10 18 10; vom 11.11.2010 - VI R 16/09, BFHE
232, 34, BStBl II 2011, 966 = SIS 11 01 53; vom 10.11.2011 - V R
34/10, BFH/NV 2012, 803 = SIS 12 10 78, Rz 21; vom 5.9.2013 - XI R
4/10, BFHE 243, 60, BStBl II 2014, 95 = SIS 13 29 90, Rz 40; vom
3.7.2014 - V R 1/14, BFHE 246, 562, BFH/NV 2014, 2014 = SIS 14 28 04, Rz 33). Ein derartiger Spielraum steht der Finanzverwaltung bei
Anwendung von § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG aber nicht zu.
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3. Das FG hat dagegen zu Recht dahin erkannt,
dass hinsichtlich des Finanzierungsendalters bei verschiedenen
gegenüber einem Arbeitnehmer erteilten Pensionszusagen mit
jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten
jeweils auf den in den einzelnen Zusagen vereinbarten
Leistungszeitpunkt abzustellen ist.
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a) Für jedes Wirtschaftsgut ist - wie das
FG zutreffend ausgeführt hat - nach dem Grundsatz der
Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 6 Abs. 1 Satz
1 EStG) jede Pensionsverpflichtung einzeln zu bewerten. Daraus
folgt, dass Pensionszusagen grundsätzlich nicht pauschal
für die gesamte Gruppe der Begünstigten bewertet werden
dürfen, sondern regelmäßig der Wert jeder einzelnen
unmittelbaren Pensionsverpflichtung festzustellen ist, wobei in der
Bilanz nur die Summe aller eingegangenen Verpflichtungen
ausgewiesen wird (vgl. Dommermuth in Herrmann/Heuer/Raupach, §
6a EStG Rz 12; Gosch in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 6a Rz
1).
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aa) Auch wenn auf dieser Grundlage jede
Pensionsverpflichtung als Wirtschaftsgut für sich zu behandeln
ist, gilt die Anwartschaft einer Person auf Alters-, Invaliden- und
Hinterbliebenenversorgung als einheitlicher Anspruch und
einheitliches Wirtschaftsgut, weil nach § 6a Abs. 1 EStG
für „eine“ Pensionsverpflichtung nur
„eine“ Pensionsrückstellung gebildet werden
darf (vgl. BFH-Beschluss vom 3.2.1993 - I B 50/92, BFH/NV 1993,
541).
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bb) Es ist bereits höchstrichterlich
entschieden, dass gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Satz 3 EStG für die Berechnung des Teilwerts der
Pensionsrückstellung die Jahresbeträge zugrunde zu legen
sind, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das
Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der
Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind (vgl.
BFH-Urteil vom 11.9.2013 - I R 72/12, BFHE 244, 236, BStBl II 2016,
1008 = SIS 14 08 49, Rz 14; BFH-Beschluss vom 26.11.2014 - I R
2/14, BFH/NV 2015, 500 = SIS 15 05 45, Rz 8).
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b) Hat ein Arbeitnehmer mehrere
Versorgungszusagen erhalten, die unterschiedliche vertragliche
Pensionsalter vorsehen, folgt daraus, dass nicht von einer
einheitlichen Versorgungszusage ausgegangen werden kann. Die
Anwartschaft einer Person auf Altersversorgung gilt nur dann als
einheitlicher Anspruch, wenn nicht - wie im Streitfall - Zusagen
i.S. des § 6a EStG vorliegen, die jeweils als
eigenständig zu werten sind. Für die Berechnung der
Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 Satz 3 EStG kommt es auf den einzelnen Leistungszeitpunkt der
Ansprüche auf Altersrente an; das ist der in der
Pensionszusage vereinbarte Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalls. Sind bei mehreren Zusagen aufgrund der jeweiligen
vertraglichen Vereinbarungen unterschiedliche Zeitpunkte für
den Eintritt des Versorgungsfalls vorgesehen, die jeweils
maßgeblich sind, liegen eigenständige Zusagen vor. Auf
das vertraglich vorgesehene Ende der Betriebszugehörigkeit
kommt es indes nicht an. Bei Vorliegen mehrerer Zusagen zugunsten
eines Berechtigten mit unterschiedlichen Endaltern kann mithin kein
einheitliches Pensionsalter zum Ansatz kommen.
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c) Auf dieser Grundlage ist durch Auslegung zu
ermitteln, ob tatsächlich im konkreten Einzelfall (mehrere)
unterschiedliche Zeitpunkte gelten sollen (vgl. dazu etwa Gosch in
Kirchhof, a.a.O., § 6a Rz 16; Veit/Hainz, DStZ 2014, 600). Bei
der den Streitfall betreffenden Entgeltumwandlung konnten die
Beschäftigten jährlich neu bestimmen, ob sie einen Teil
ihres Gehalts in einen Anspruch auf Versorgungsleistung umwandeln
wollen, und sie konnten für diesen Anspruch den Zeitpunkt des
Versorgungseintritts abweichend von den in den Vorjahren
gewählten Endaltern innerhalb eines zeitlichen Korridors
jeweils neu festlegen. Die jeweilige Festlegung des Zeitpunkts des
Leistungseintritts nach Wahl des jeweiligen Arbeitnehmers
lässt keinen Raum, um durch Auslegung ein einheitliches
Endalter zu ermitteln. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden,
dass jeweils unterschiedliche Zeitpunkte gelten sollen. Mithin
trifft es nicht zu, dass - wie das FA meint - für Angestellte,
die zugleich eine arbeitgeberfinanzierte Pensionsanwartschaft
haben, auch für die arbeitnehmerfinanzierten Ansprüche
stets auf ein rechnerisches Endalter von 65 Jahren abzustellen ist.
Für die Annahme des FA, dass für Angestellte, die nur
eine arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage haben, das vorgesehene
Endalter der jeweils ersten Entgeltumwandlung maßgeblich sein
soll, besteht danach ebenso wenig eine Grundlage.
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4. Die Vorentscheidung konnte danach keinen
Bestand haben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist nach
Maßgabe der Entscheidungsgründe stattzugeben. Im
Übrigen ist sie abzuweisen.
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Die Berechnung der jeweiligen Steuer und des
jeweiligen Gewerbesteuermessbetrags wird nach § 121 Satz 1
i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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