Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 29.3.2017 - 7 K 2304/14 AO wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist verheiratet und wurde im Jahr 2010 mit ihrem
Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte -
anders als ihr Ehemann - keine eigenen Einkünfte.
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Die Eheleute wohnten gemeinsam mit ihren
zwei - im Streitzeitraum minderjährigen - Kindern in einem
Einfamilienhaus. Sie waren zunächst hälftige
Miteigentümer und hatten gemeinschaftlich im Jahr 2005 ein
Darlehen zur Finanzierung des Hauses aufgenommen. Im Jahr 2007
übertrug der Ehemann seinen Miteigentumsanteil auf die
Klägerin. Nach dem notariellen Kaufvertrag übernahm die
Klägerin die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden.
Der Zins- und Tilgungsdienst für die den Grundschulden
zugrunde liegenden Darlehen verblieb - ebenso wie die Darlehen
selbst - bis zur vollständigen Tilgung anteilig beim
Ehemann.
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Auf Antrag der Klägerin teilte der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die
Einkommensteuer 2010 auf. Dabei entfielen 100 % des
rückständigen Betrags auf den Ehemann. Zugleich erging
ein ergänzender Bescheid zur Aufteilung nach § 278 Abs. 2
der Abgabenordnung (AO), mit welchem das FA die Klägerin in
Höhe von 53.181,82 EUR in Anspruch nahm. Die Klägerin
habe eine Auslandsgutschrift ihres Ehemannes in Höhe von 8.750
EUR erhalten. Zudem habe der Ehemann sämtliche Aufwendungen
für das Einfamilienhaus in der Form von unentgeltlichen
Zuwendungen an die Klägerin getragen.
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Nach erfolglosem Einspruch gab das
Finanzgericht (FG) der Klage im Wesentlichen statt. Das FG
erblickte in den vom Ehemann gezahlten Finanzierungs- und sonstigen
Hauskosten eine entgeltliche Zuwendung. Der Ehemann habe als
Gegenleistung für die Haushaltsführung der Klägerin
gezahlt. Die finanziellen Leistungen des einen Ehegatten und die
Haushaltsführung des anderen Ehegatten stellten
grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen
Lebensgemeinschaft dar. Dies gelte auch, wenn das Familienwohnheim
im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehe. Dagegen wertete das
FG die Auslandsgutschrift in Höhe von 8.750 EUR als
unentgeltliche Zuwendung. Das Urteil ist in EFG 2017, 803
veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht das FA geltend,
die Übernahme der Hausfinanzierungs- und sonstigen Hauskosten
stelle eine unentgeltliche Zuwendung dar. Zwar seien
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit gleichgestellt,
weshalb grundsätzlich von einer Entgeltlichkeit auszugehen
sei. Jedoch müsse nach objektiven Gesichtspunkten entschieden
werden, ob eine Zuwendung ohne bzw. ohne marktübliche
Gegenleistung erfolgt sei. Nach Ansicht des FA müsse eine
Angemessenheits- und
Verhältnismäßigkeitsprüfung
stattfinden.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Münster vom 29.03.2017 - 7 K 2304/14 AO insoweit aufzuheben,
als der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und wird
nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückgewiesen.
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Denn das FG hat zwar zu Unrecht eine Zuwendung
angenommen, der Klage aber im Ergebnis zu Recht im Wesentlichen
stattgegeben, weil es die Unentgeltlichkeit der Zuwendung
angenommen hat. Tatsächlich liegen jedoch - bis auf die in der
Revision nicht mehr gegenständliche Auslandsgutschrift in
Höhe von 8.750 EUR - bereits keine Zuwendungen des Ehemannes
an die Klägerin vor.
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1. Gemäß § 278 Abs. 1 AO darf
die Vollstreckung nach der Aufteilung nur hinsichtlich der auf die
einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt
werden. Werden im Falle der Aufteilung einer Gesamtschuld
gemäß §§ 268 ff. AO einem Steuerschuldner von
einer mit ihm zusammenveranlagten Person in oder nach dem
Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände
bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet,
kann gemäß § 278 Abs. 2 AO der Empfänger bis
zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des
Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach §
278 Abs. 1 AO ergebenden Wert hinaus bis zur Höhe des gemeinen
Werts der Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen
werden. Die Vorschrift soll nicht die Vollstreckung in den
zugewendeten Vermögensgegenstand ermöglichen. Sie ist
vielmehr darauf gerichtet, die Vollstreckung gegen den Dritten zu
ermöglichen, der von der zu vollstreckenden Forderung nicht
betroffen ist. Die Beschränkung der Vollstreckung nach §
278 Abs. 1 AO soll bis zur Höhe des gemeinen Werts der
Zuwendung - wieder - erweitert werden (Senatsurteil vom 29.11.1983
- VII R 22/83, BFHE 140, 138, BStBl II 1984, 287 = SIS 84 25 12).
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Dadurch sollen Umgehungen durch eine
unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen
auf den anderen Gesamtschuldner verhindert werden (BTDrucks VI/1982
zu § 262 AO, S. 179). Eine Missbrauchs- oder
Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich
(Senatsbeschluss vom 30.09.2010 - VII B 61/10, BFH/NV 2011, 195 =
SIS 11 00 48; Horn in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 278 AO Rz 5;
Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/ Spitaler - HHSp -,
§ 278 AO Rz 6; Kühnen/Seibel in: Lippross/Seibel,
Basiskommentar Steuerrecht, 117. Lieferung 01.2020 § 278 AO Rz
4).
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a) Eine Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2
Satz 1 AO ist jede Übertragung eines Vermögensgegenstands
aus dem Verfügungsbereich eines Gesamtschuldners in den
Verfügungsbereich des anderen Gesamtschuldners, die einen
Wechsel in der dinglichen Zurechnung auslöst
(Vermögensverschiebung). Eine Zuwendung kann auch darin
liegen, dass der eine Ehegatte eine gegen den anderen Ehegatten
gerichtete Forderung eines Dritten im abgekürzten Zahlungsweg
ausgleicht (Müller-Eiselt in HHSp, § 278 AO Rz 9;
Klein/Werth, AO, 14. Aufl., § 278 Rz 7; Zeller-Müller in
Gosch, AO § 278 Rz 9).
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Der Begriff der Zuwendung in § 278 Abs. 2
AO entspricht dem der (freigebigen) Zuwendung in § 7 Abs. 1
Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), so
dass die hierzu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich
anzuwenden ist. Eine Bereicherung des Empfängers ist danach
gegeben, wenn dieser über das Zugewendete im Verhältnis
zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen
kann (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 06.05.2015 - II R
34/13, BFHE 250, 197, BStBl II 2015, 821 = SIS 15 16 22; vom
18.07.2013 - II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934 = SIS 13 25 92).
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b) Eine Zuwendung erfolgt unentgeltlich, wenn
sie ohne eine Gegenleistung oder ohne die marktübliche
Gegenleistung erfolgt (Horn in Schwarz/Pahlke, a.a.O., § 278
AO Rz 8; Müller-Eiselt in HHSp, § 278 AO Rz 10;
Zeller-Müller in Gosch, a.a.O., § 278 Rz 10).
Maßgebend ist die objektive Unentgeltlichkeit, die nicht
durch subjektive, im Eheverhältnis liegende Motive für
die Zuwendung in Frage gestellt werden kann (Senatsurteil vom
20.09.1994 - VII R 40/93, BFH/NV 1995, 485).
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2. Unter Beachtung dieser Grundsätze
liegen keine Zuwendungen an die Klägerin vor.
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a) Indem der alleinverdienende Ehemann der
Klägerin Zinsen und Tilgung auf das gemeinsam aufgenommene
Darlehen zahlte, erbrachte er keine Zuwendung an die Klägerin,
weil er auf seine eigene Schuld - und nicht auf eine fremde Schuld
- leistete. Dazu war er als Darlehensnehmer und Gesamtschuldner
gemäß § 421 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) im Außenverhältnis gegenüber der
Darlehensgeberin verpflichtet. Diese Zahlungen wirkten nach §
422 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar (auch) zugunsten der Klägerin, weil
diese durch die Leistung ihres Ehemannes im
Außenverhältnis von einer Verbindlichkeit befreit wurde.
Eine Zuwendung lag darin allerdings nicht, weil dem Ehemann kein
zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin
zustand, auf den er hätte verzichten können.
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Nur in einem solchen Verzicht auf den
Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB kann eine Zuwendung
liegen (Senatsbeschluss vom 25.03.2013 - VII B 85/12, BFH/NV 2013,
1105 = SIS 13 16 90). Im Innenverhältnis sind Gesamtschuldner
nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zueinander zu gleichen Anteilen
verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Werden von
Ehegatten in einer intakten Ehe gemeinsam Darlehen für
gemeinschaftliche Zwecke aufgenommen und ist nur ein Ehegatte in
der Lage, die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen, scheidet
ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
gegenüber dem anderen Ehegatten regelmäßig aus
(Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17.05.1983 - IX ZR
14/82, BGHZ 87, 265; vom 03.11.1983 - IX ZR 104/82, NJW 1984, 795;
bestätigt: BGH-Urteile vom 25.11.1987 - IVb ZR 95/86,
NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1988, 259; vom 30.11.1994 -
XII ZR 59/93, NJW 1995, 652, und vom 13.04.2000 - IX ZR 372/98, NJW
2000, 1944; s.a. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches
Gesetzbuch, 79. Aufl., § 426 Rz 11). In diesen Fällen
liegt eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB
abweichende Bestimmung vor, indem nur der eine Ehegatte die
gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen tragen soll, und
nicht beide Ehegatten zu gleichen Anteilen. Scheidet danach ein
Ausgleichsanspruch aus, kommt es durch die Zahlungen des Ehemannes
nicht zu einer Vermögensverlagerung (vgl.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.05.2011 - 12 K 287/10, EFG
2012, 207 = SIS 11 31 35). So liegt der Fall hier, weil die
Klägerin keine eigenen Einkünfte erzielte.
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Daran ändert der Umstand nichts, dass das
gemeinsam bewohnte Haus seit 2007 im Alleineigentum der
Klägerin steht. Denn es handelt sich weiterhin um
gemeinschaftliche Zwecke der Eheleute, weil diese das Haus
weiterhin gemeinsam mit ihren Kindern als Familienheim bewohnten.
Der Senat musste nicht entscheiden, ob ein solcher
Ausgleichsanspruch i.S. des § 426 Abs. 1 BGB auch ausscheiden
kann, wenn es sich um ein vermietetes Objekt handelt (vgl. hierzu
BFH-Urteil vom 19.08.2008 - IX R 78/07, BFHE 222, 489, BStBl II
2009, 299 = SIS 08 43 41: Alleineigentum des anderen Ehegatten; BGH-Urteil in NJW 1995, 652: Miteigentum).
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b) Auch die Zahlung der übrigen laufenden
Hauskosten durch den Ehemann stellt keine Zuwendung i.S. des §
278 Abs. 2 AO an die Klägerin dar.
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Dabei kann offenbleiben, ob der Ehemann eine
eigene Schuld oder eine Schuld der Klägerin beglichen hat.
Diesbezügliche Feststellungen hat das FG nicht getroffen.
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Der Ehemann der Klägerin erfüllt
durch die Zahlung der übrigen laufenden Hauskosten, wie z.B.
Grundbesitzabgaben, seine ihm nach § 1360 BGB obliegende
Unterhaltspflicht. Bei der gegenseitigen Verpflichtung der
Eheleute, ihre Familie angemessen zu unterhalten, handelt es sich
um die bedeutsamste Ausprägung der ehelichen Grundpflicht zur
Lebensgemeinschaft (MünchKommBGB/Weber-Monecke, 8. Aufl.,
§ 1360 Rz 1). Ein wesentlicher Bestandteil des Unterhalts ist
die Gewährung einer angemessenen Wohnung (§ 1360a BGB).
Auch hier kommt es nicht darauf an, dass das Haus ab 2007 im
Alleineigentum der Klägerin steht. Insoweit besteht kein
Unterschied zwischen den denkbaren Fallgestaltungen, z.B.
Alleineigentum, Miteigentum oder Fremdeigentum (Miete). In allen
Fällen sind die laufenden Zahlungen für den Wohnbedarf
der Familie Bestandteil des Unterhalts.
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c) Allenfalls die Übertragung des
Miteigentumsanteils des Ehemannes auf die Klägerin mit
notariellem Vertrag vom 07.02.2007 könnte eine Zuwendung
darstellen. Dieser Vorgang lag jedoch zeitlich vor dem
streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2010, so dass
§ 278 Abs. 2 AO keine Anwendung finden kann. Das FA war
diesbezüglich auch nicht schutzlos gestellt, weil es
rechtzeitig hätte reagieren und die Übertragung anfechten
können. In Frage gekommen wäre eine Anfechtung nach dem
Anfechtungsgesetz oder nach den geringeren Anforderungen des §
278 AO, wenn Steuerrückstände aus dem
Veranlagungszeitraum 2007 (oder ggf. früher) betroffen gewesen
wären (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 195 = SIS 11 00 48).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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