Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2009: § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG sowie § 52 a Abs. 2 und 10 Satz 10 EStG lassen einen Abzug von Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, aber mit vor dem 1. Januar 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen zusammenhängen ab dem Streitjahr nicht mehr zu. - Urt.; BFH 9.6.2015, VIII R 42/14 (oA); SIS 20 06 54
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 22.7.2014 8 K 1937/11 = SIS 14 26 75 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die
Kläger zu tragen.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG) auch für solche Ausgaben
gilt, die nach dem 31.12.2008 getätigt wurden, aber mit vor
dem 1.1.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen
zusammenhängen.
Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2009) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden und in ihrer
Einkommensteuererklärung u.a. in diesem Jahr erzielte
Kapitalerträge erklärten.
Dabei machten die Kläger als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
über den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 EUR hinaus
Steuerberatungskosten in Höhe von 1.545 EUR geltend, die im
Streitjahr entrichtet worden, aber im Zusammenhang mit vor dem
1.1.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen entstanden
waren.
Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) zog die geltend gemachten Werbungskosten bei der
Veranlagung nicht ab, sondern berücksichtigte zugunsten der
Kläger lediglich den Sparer-Pauschbetrag gemäß
§ 20 Abs. 9 Sätze 1 und 2 EStG in Höhe von jeweils
801 EUR (insgesamt 1.602 EUR).
Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2014,
1880 veröffentlichten Urteil vom 22.7.2014 - 8 K 1937/11
statt. Die Abzugsbeschränkung gemäß § 20 Abs.
9 Satz 1 EStG komme nicht zur Anwendung, da die hier zu
beurteilenden Aufwendungen mit vor dem 1.1.2009 zugeflossenen
Kapitalerträgen in Zusammenhang ständen. Das folge aus
§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG.
Mit der dagegen eingelegten Revision
rügt das FA die Verletzung von § 20 Abs. 9 EStG und
§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG.
Es beantragt, die Klage unter Aufhebung des
angefochtenen FG-Urteils abzuweisen. Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO -).
Die Auffassung des FG, die streitigen
Aufwendungen könnten im Streitjahr in vollem Umfang als
nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der
Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen abgezogen
werden, hält der rechtlichen Überprüfung nicht
stand. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG sowie § 52a Abs. 2 und 10
Satz 10 EStG lassen einen solchen Abzug von Aufwendungen ab dem
Streitjahr nicht mehr zu. Zur
Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil vom
gleichen Tage VIII R 12/14 (BFHE 251, 401, BStBl II 2016, 199 =
SIS 16 01 46).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.