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I. Mit notariellem Vertrag vom 01.03.2016
übertrug die bisherige Eigentümerin ein mit einem
Einfamilienhaus bebautes Grundstück in B im Wege der Schenkung
an die Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu
Anteilen von 6/10 (Klägerin zu 2.) und zweimal 2/10
(Kläger zu 1. und 3.). Der Grundbesitz war belastet mit einem
in Abt. II des Grundbuchs eingetragenen lebenslangen Wohnrecht
für Dritte.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) stellte mit Bescheiden vom 16.12.2016 über
die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts
auf den 01.03.2016 für Zwecke der Schenkungsteuer den
Grundbesitzwert auf 456.578 EUR und die entsprechenden Anteile der
Kläger fest. Für die Berechnung legte das FA die
Bodenrichtwerte und die Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses
zugrunde. Im Einspruchsverfahren erklärte sich das FA bereit,
die anzusetzende Bruttogrundfläche zu reduzieren und einen
Grundbesitzwert von 440.100 EUR anzusetzen. Im Hinblick auf weitere
Differenzen legten die Kläger ein Verkehrswertgutachten des C
vor. Dieser ermittelte auf den 01.03.2016 einen Verkehrswert in
Höhe von 330.000 EUR als gewogenes Mittel aus
Sachwertverfahren und Ertragswertverfahren.
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C ist seit 1987 als Architekt bei der
Architektenkammer B registriert. Seit dem 24.06.2000 verfügt
er zudem über ein unbefristetes Zertifikat als
„Sachverständiger für Wertermittlung und
Baukostenplanung“, das den Klägern zufolge den
Maßgaben des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG - ) vom 31.07.2009 (BGBl
I 2009, 2625) und der Verordnung über die Beleihung der
Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz
(AkkStelleG-Beleihungsverordnung - AkkStelleGBV - ) vom 21.12.2009
(BGBl I 2009, 3962) für die Durchführung von
Zertifizierungen nach DIN EN ISO/IEC 17024:2012 entsprechen
soll.
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Mit Einspruchsentscheidungen vom 15.08.2017
setzte das FA den Grundstückswert auf insgesamt 373.000 EUR
herab und wies die Einsprüche im Übrigen als
unbegründet zurück. Es folgte der Methode und den
Wertansätzen des Gutachtens mit Ausnahme des Bodenwerts. C
hatte den Bodenwert mit Rücksicht auf die tatsächliche
Geschossflächenzahl (GFZ) reduziert, während das FA die
maximal mögliche Grundstücksausnutzung für
zutreffend erachtete.
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Die Klage blieb erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) erachtete die subjektive Klagehäufung der
drei Feststellungsbeteiligten nach wechselseitigem Verzicht auf die
Beachtung des Steuergeheimnisses gemäß § 59 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 60 der
Zivilprozessordnung (ZPO) für zulässig, die Klagen in der
Sache jedoch für unbegründet. Das FA habe zunächst
zutreffend den Wert nach Maßgabe der §§ 177, 180,
181 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 182 Abs. 2 Nr. 3, 183 Abs. 2 Satz 1, Abs.
3 des Bewertungsgesetzes (BewG) errechnet. Der Nachweis eines
niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG sei den
Klägern nicht gelungen. C sei nicht öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger, sein Gutachten daher nach
Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.09.2013
- II R 61/11 (BFHE 243, 376, BStBl II 2014, 363 = SIS 13 32 65)
nicht als Nachweis zulässig. Eine Zertifizierung nach dem
AkkStelleG und der AkkStelleGBV stehe dem nicht gleich. Das Urteil
ist in EFG 2018, 825 veröffentlicht.
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Mit der Revision machen die Kläger
geltend, selbst das FA habe das Gutachten dem Grunde nach als
Nachweis akzeptiert. Das BFH-Urteil in BFHE 243, 376, BStBl II
2014, 363 = SIS 13 32 65 stelle eine unangemessene
Einschränkung der Nachweismöglichkeiten dar. In der Sache
sei der durch C ermittelte Bodenrichtwert korrekt, da eine
höhere GFZ nicht erreicht werden könne. Das Aufstocken
sei technisch unmöglich, Abriss und Neubau wegen der Belastung
in Abt. II des Grundbuchs ebenfalls unmöglich.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und unter
Änderung der Bescheide vom 16.12.2016 und der
Einspruchsentscheidung vom 15.08.2017 den Grundbesitzwert auf den
01.03.2016 mit 330.000 EUR festzustellen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Durch das Gutachten sei die
tatsächliche Unmöglichkeit, die zulässige GFZ
auszunutzen, nicht nachgewiesen. Zudem sei in der Regel in Ein- und
Zweifamilienhausgebieten mit einer lagetypischen GFZ unter 0,8 eine
Abhängigkeit des Bodenwerts von der GFZ nicht
nachweisbar.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht
erkannt, dass bei der Wertfeststellung nach § 12 Abs. 3 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.V.m. §§
151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 157 BewG der bewertungsrechtlich
typisierte Wert anzusetzen ist. Das Gutachten des C kann nicht zum
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen, da C nicht
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
ist.
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1. Der Wert eines mit einem Einfamilienhaus
bebauten Grundstücks ist in erster Linie gemäß
§§ 157 Abs. 3 Satz 1, 177, 180 Abs. 1 Satz 1, 181 Abs. 1
Nr. 1, 182 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BewG nach dem typisierten
Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Demgegenüber lässt
§ 198 BewG unter bestimmten Voraussetzungen den Nachweis des
niedrigeren gemeinen Werts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) zu.
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a) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der
gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag
niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG
ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen (§ 198 Satz 1
BewG). Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten
grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften (§ 198 Satz 2
BewG).
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b) Die nach dieser Vorschrift dem
Steuerpflichtigen zugewiesene Nachweislast geht über die reine
Darlegungs- und Feststellungslast hinaus. Wie der Nachweis zu
erbringen ist, regelt die Vorschrift nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des BFH muss der Steuerpflichtige den Nachweis
selbst erbringen, etwa durch Vorlage eines geeigneten Gutachtens.
Ob das Gutachten den Nachweis erbringt, unterliegt insoweit der
freien Beweiswürdigung durch das FA und ggf. das FG, als zu
prüfen ist, ob der Nachweis gelungen ist. Dies setzt voraus,
dass dem Gutachten ohne weitere Aufklärungs- und
Ermittlungsmaßnahmen gefolgt werden kann. Der Nachweis kann
nicht dadurch geführt werden, dass der Steuerpflichtige die
Beweiserhebung, etwa durch gerichtliche Einholung eines
Sachverständigengutachtens, beantragt (BFH-Urteil vom
10.11.2004 - II R 69/01, BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259 = SIS 05 08 28, unter II.1.c; BFH-Beschluss vom 25.03.2009 - II B 62/08,
BFH/NV 2009, 1091 = SIS 09 18 87, unter II.1.a, m.w.N., zu der
Vorläufervorschrift des § 198 BewG, § 146 Abs. 7
BewG a.F.). Das vorzulegende Gutachten ist als Privatgutachten
urkundlich belegtes Parteivorbringen. Der Nachweis verlangt, dass
es der Bestellung weiterer Sachverständiger nicht mehr bedarf,
da andernfalls die Nachweislast auf eine Darlegungs- und
Feststellungslast reduziert würde (vgl. BFH-Urteile in BFHE
207, 352, BStBl II 2005, 259 = SIS 05 08 28, unter II.2.a bis c,
und vom 03.12.2008 - II R 19/08, BFHE 224, 268, BStBl II 2009, 403
= SIS 09 09 52, unter II.1.).
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2. Abgesehen von dem Fall des zeitnahen
Verkaufs (dazu BFH-Urteil vom 30.01.2019 - II R 9/16, BFHE 263,
267, BStBl II 2019, 599 = SIS 19 03 77, Rz 21) kommt als Nachweis
grundsätzlich nur die Vorlage des Gutachtens eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
i.S. der §§ 36, 36a der Gewerbeordnung (GewO) in
Betracht.
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a) Der BFH hatte in früherer
Rechtsprechung formuliert, dass der Steuerpflichtige
grundsätzlich frei in der Wahl der Mittel zum Nachweis eines
niedrigeren gemeinen Werts sei. § 146 Abs. 7 BewG (a.F.)
enthalte insoweit keine Einschränkungen. Neben einem Gutachten
des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines
Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken
hatte der BFH auch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten
Kaufpreis als Nachweis zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2003 -
II R 27/02, BFHE 204, 306, BStBl II 2004, 179 = SIS 03 53 48, unter
II.1.a). Er hat dies unter Hinweis auf die Funktion der
Nachweislast zeitnah dahin eingegrenzt, dass - abgesehen vom
Verkaufsfalle - der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
gemäß § 146 Abs. 7 BewG (a.F.)
regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich
zuständigen Gutachterausschusses oder eines
Sachverständigen „für die Bewertung von
Grundstücken“ geführt werden könne
(BFH-Urteil in BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259 = SIS 05 08 28,
unter II.2.), das der freien Beweiswürdigung des FA und ggf.
der Gerichte unterliege (BFH-Urteil in BFHE 224, 268, BStBl II
2009, 403 = SIS 09 09 52, unter II.1.).
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b) In neuerer Rechtsprechung hat der BFH -
weiterhin unter Berufung auf die Funktion der Nachweislast -
verlangt, dass es sich bei dem Sachverständigen um einen
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
handele. Bei Gutachten anderer Personen müsse das FG
zunächst Feststellungen zur fachlichen Eignung dieser Personen
treffen und sich zur Überprüfung der Feststellungen ggf.
eines weiteren Sachverständigen bedienen (BFH-Urteil in BFHE
243, 376, BStBl II 2014, 363 = SIS 13 32 65, Rz 31, 35; ebenso
jüngst BFH-Urteil vom 25.04.2018 - II R 47/15, BFHE 262, 157,
BStBl II 2019, 144 = SIS 18 14 08, Rz 21). Den hierzu keine
ausdrücklichen Ausführungen enthaltenden BFH-Urteilen vom
15.03.2017 - II R 10/15 (BFH/NV 2017, 1153 = SIS 17 13 99, Rz 4,
15) und vom 24.10.2017 - II R 40/15 (BFHE 260, 80, BStBl II 2019,
21 = SIS 17 24 77, Rz 2, 12f) lagen Sachverhalte zugrunde, in denen
die jeweils umstrittenen Gutachten von öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen gefertigt worden waren.
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c) Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil
in BFHE 243, 376, BStBl II 2014, 363 = SIS 13 32 65 nicht an. Mit
gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der
Länder vom 19.02.2014 zum Nachweis des niedrigeren gemeinen
Werts; Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum
Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts (BStBl I 2014, 808 =
SIS 14 11 31) hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass die
Finanzverwaltung an ihrer Auffassung (zum Ausdruck gekommen in R B
198 Abs. 3 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011) festhalte,
dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen
Werts regelmäßig durch ein Gutachten des
zuständigen Gutachterausschusses oder eines
Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken
erbringen könne. Dies gelte nicht zuletzt aus verfassungs- und
europarechtlichen Gründen, insbesondere für inhaltlich
mängelfreie Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC 17024
zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von
Grundstücken.
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d) Der BFH hält daran fest, dass der
Nachweis i.S. des § 198 BewG, soweit er durch ein Gutachten
geführt werden soll, das Gutachten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen voraussetzt.
Soweit die Finanzverwaltung zugunsten der Steuerpflichtigen auch
andere Gutachten dem Grunde nach berücksichtigt, bindet dies
die Gerichte nicht (dazu BFH-Urteil vom 24.08.2016 - X R 11/15,
BFH/NV 2017, 300 = SIS 17 01 89, Rz 26).
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aa) Das Gutachten eines Sachverständigen
ist nur zum Nachweis geeignet, wenn es sich um ein fachlich in
besonderer Weise qualifiziertes Gutachten handelt. Nur damit kann
der Bedeutung der Nachweislast im Unterschied zur Darlegungs- und
Feststellungslast (s.o. unter II.1.b) genügt werden.
Einerseits kann jedes von dem Beteiligten vorgelegte Gutachten
prozessrechtlich lediglich Beteiligtenvorbringen sein. Der Beweis
nach § 92 der Abgabenordnung bzw. §§ 81, 82 FGO
(i.V.m. den jeweiligen Vorschriften der ZPO), den der
Steuerpflichtige antritt und das Gericht erhebt, entspricht gerade
nicht dem Nachweis in diesem Sinne. Andererseits ist häufig
das Beteiligtenvorbringen nicht in dem Sinne nachweisgeeignet, dass
ihm ohne weitere Beweiserhebung gefolgt werden könnte. Wenn
über die Tragfähigkeit dieses Vorbringens wiederum Beweis
erhoben werden müsste, bestünde kein Unterschied mehr zur
Darlegungs- und Feststellungslast.
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bb) Nur das Gutachten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S. der
§§ 36, 36a GewO bietet eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit dafür, dass weitere Beweiserhebungen
entbehrlich sind. Diese verfügen über eine
Doppelqualifikation, nämlich in fachlicher und
persönlicher Hinsicht. Die öffentliche Bestellung von
Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GewO
setzt einerseits u.a. den Nachweis besonderer Sachkunde und das
Fehlen von Bedenken gegen die Eignung voraus. Nach § 36 Abs. 1
Satz 2 GewO sind sie andererseits darauf zu vereidigen, dass sie
ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei,
persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und
ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Diese
Sachverständigen vereinen damit eine über den
Sachkundenachweis belegte Fachkompetenz mit einer über die
Vereidigung bewirkten besonderen persönlichen Verpflichtung
auf die Integrität ihrer gutachterlichen Arbeit.
Demgegenüber ist die allgemeine Bezeichnung
„Sachverständiger für …“ nicht
gesetzlich verankert und deshalb auch nicht besonders
geschützt.
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Der BFH verkennt nicht, dass im Einzelfall
auch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen unzureichend sein kann, dass umgekehrt auch
ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen fachlich beanstandungsfrei und
integer sein kann. Er erachtet es jedoch für eine
zulässige Typisierung, an die öffentliche Bestellung und
Vereidigung eine entsprechende Vermutung zu knüpfen.
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cc) Das FG hat zu Recht ausgeführt, dass
sich aus dem AkkStelleG und der AkkStelleGBV nichts Abweichendes
ergibt. Eine durch eine akkreditierte Stelle durchgeführte
Zertifizierung ist nicht deckungsgleich mit dem durch § 36
GewO nachgewiesenen fachlichen und persönlichen Profil. Die
Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworbenen Qualifikationen wird durch § 36a GewO
gewährleistet.
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dd) Dies bedeutet nicht, dass das Gutachten
eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen bereits den Beweis der inhaltlichen
Richtigkeit in sich trüge. FA und FG haben auch ein solches
Gutachten inhaltlich zu prüfen, zu würdigen und ggf.
Lücken zu schließen, wenn und soweit dies ohne weitere
Beweiserhebung, insbesondere ohne weitere Sachverständige, im
üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist
(vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2017, 1153 = SIS 17 13 99, Rz 16,
m.w.N., und in BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21 = SIS 17 24 77, Rz
12).
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3. Da C nicht öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger ist, kann sein Gutachten nicht
zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
herangezogen werden. Die Wertermittlung ist nach dem typisierten
Vergleichswertverfahren des BewG vorzunehmen. Soweit das FA hiervon
bereits nach unten abgewichen ist, hat es wegen des im
gerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots hiermit
sein Bewenden.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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5. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz
1 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
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