Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9.5.2017 - 5 K 841/16
aufgehoben, soweit es die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013
betrifft.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision des
Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu 83 %, die Klägerin zu 17 % zu tragen.
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A. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GbR, welche seit 2012 ein
Blockheizkraftwerk mit Biogasanlage (BHKW) betreibt. Die beiden
Gesellschafter der Klägerin sind Ehegatten.
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Mit dem BHKW wird überwiegend die im
landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemanns anfallende Gülle zu
Strom verwertet, der seit Dezember 2012 vollständig gegen
Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Die
beim Betrieb des BHKW anfallende Abwärme wurde in den
Streitjahren u.a. zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter
der Klägerin genutzt. Im Jahr 2013 wurden hierbei 28.433 kWh,
im Jahr 2014 36.755 kWh verbraucht. Daneben lieferte die
Klägerin Wärme an das in der Nähe gelegene Wohnhaus
des Cousins des Ehemanns. Für diese Lieferung berechnete die
Klägerin 3 Cent/kWh (brutto), was einem Nettoentgelt in
Höhe von 2,521 Cent je kWh entsprach.
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In den Feststellungserklärungen
für die Jahre 2013 und 2014 (Streitjahre) erklärte die
Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und zwar für
2013 in Höhe von 60.649 EUR und für 2014 in Höhe von
./. 7.435,64 EUR. In den dazu eingereichten
Einnahmenüberschussrechnungen waren für die Lieferung der
Wärme an das Wohnhaus der Gesellschafter Entnahmen wie folgt
als Einnahmen berücksichtigt worden:
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2013.
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504,20 EUR (brutto 600 EUR);
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2014.
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756,30 EUR (brutto 900 EUR).
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Diesen erklärten Werten lagen
Wärmelieferungen von jeweils geschätzt 30.000 kWh zu 2
Cent/kWh brutto für 2013 und zu 3 Cent/kWh brutto für
2014 zugrunde.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) führte bei der Klägerin im Februar
2015 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2013 durch. Im
Prüfungsbericht wurde die unentgeltliche Wertabgabe für
2013 mit 2.189 EUR bemessen. Der Prüfer legte dabei die vom
steuerlichen Vertreter der Klägerin mitgeteilten Mengen der
für private Zwecke entnommenen Wärme für 2013 von
28.433 kWh zugrunde und bewertete diese mit 7,7 Cent/kWh. Für
die Bemessung der steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe
infolge der nichtunternehmerischen Verwendung der Wärme sei
der (fiktive) Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand
im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (§ 3 Abs. 1b Satz 1
Nr. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes -
UStG - ). Aus Vereinfachungsgründen könne hierfür
der bundesweit einheitliche durchschnittliche Fernwärmepreis
auf der Basis der jährlichen Veröffentlichung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie herangezogen
werden, der an Hand von tatsächlichen Verkäufen innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland im Referenzzeitraum ermittelt worden
sei.
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Das FA wies im Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheid) für 2013 vom 24.09.2015 einen
Gewinn aus Gewerbebetrieb (laufenden Gesamthandsgewinn) in
Höhe von 62.654,08 EUR aus. Der gegenüber dem
erklärten Wert erhöhte Gewinn resultierte aus einem um
2.005,08 EUR erhöhten Entnahmewert für den Eigenverbrauch
der Wärme im Wohnhaus der Gesellschafter. Das FA berechnete
den Entnahmewert unter Zugrundelegung des mitgeteilten
Jahresverbrauchs von 28.433 kWh - den Ergebnissen der
Umsatzsteuer-Sonderprüfung folgend - mit 7,7 Cent/kWh (= 2.189
EUR netto). Zugleich erließ das FA unter gleichem Datum einen
Bescheid über die gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a des
Gewerbesteuergesetzes - GewStG - (Verlustfeststellungsbescheid) auf
den 31.12.2013. Danach war eine Verlustfeststellung nicht
durchzuführen, weil ein vortragsfähiger Gewerbeverlust
nicht bestehe. Nach dem Inhalt dieses Bescheids wurde der auf den
31.12.2012 festgestellte Gewerbeverlust in Höhe von 51.696 EUR
durch den Gewerbeertrag in 2013 in Höhe von 62.654,08 EUR
vollständig aufgebraucht, so dass kein festzustellender
vortragsfähiger Fehlbetrag verblieb.
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Im Gewinnfeststellungsbescheid für
2014 vom 02.10.2015 wies das FA einen Verlust aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 5.586,68 EUR aus. Auch insoweit resultierte der
gegenüber dem erklärten Wert verminderte Verlust aus der
Berücksichtigung eines erhöhten Entnahmewerts. Diesen
Wert ermittelte das FA unter Zugrundelegung eines geschätzten
Jahresverbrauchs von 30.000 kWh mit ebenfalls 7,7 Cent/kWh (= 2.310
EUR netto). In dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2014
vom 02.10.2015 wurde unter Zugrundelegung eines Gewerbeertrags
für 2014 in Höhe von ./. 5.587 EUR ein
vortragsfähiger Fehlbetrag (Gewerbeverlust) in gleicher
Höhe festgestellt.
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Die u.a. gegen die vorstehend genannten
Gewinnfeststellungsbescheide 2013 und 2014 sowie
Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2013 und auf den
31.12.2014 eingelegten Einsprüche wies das FA mit
zusammengefasster Einspruchsentscheidung vom 19.02.2016 als
unbegründet zurück.
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Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgte
die Klägerin ihr Begehren weiter, den Entnahmewert mit 2,521
Cent/kWh (netto) anzusetzen.
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Die Klage war im vollen Umfang erfolgreich.
Das Finanzgericht (FG) änderte mit Urteil vom 09.03.2017 - 5 K
841/16 den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 2013 und
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2013, beide vom
24.09.2015, sowie den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid
2014 und Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2014, beide vom
02.10.2015, dahin, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (der
laufende Gesamthandsgewinn) und der Gewerbeertrag unter
Berücksichtigung eines Entnahmewerts für die Lieferung
von Wärme an den Privathaushalt der Gesellschafter in
Höhe von 2,521 Cent/kWh zu ermitteln seien. Zur
Begründung führte es insbesondere aus: Die
Wärmelieferung an den Privathaushalt der Gesellschafter sei
unstreitig eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen. Diese Entnahme sei nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten, was eine
Schätzung erforderlich mache. Für den Teilwert stellten
regelmäßig die Wiederbeschaffungskosten die
Wertobergrenze und der Einzelveräußerungspreis, ggf.
gemindert um Veräußerungskosten und einen
Unternehmergewinn, die Wertuntergrenze dar. Danach sei der Teilwert
mit dem Wert anzusetzen, zu dem die Klägerin die Wärme an
den angeschlossenen Haushalt des Cousins des Gesellschafters
geliefert habe. Für den ursprünglichen Ansatz des FA,
wonach der durchschnittliche Fernwärmepreis zugrunde zu legen
sei, habe es keine Rechtsgrundlage gegeben. Das FA vertrete diese
Meinung auch nicht mehr. Ebenso sei es unzutreffend, die
Reproduktions- bzw. Selbstkosten zugrunde zu legen. Im Streitfall
sei die Betriebsvermögensminderung nicht primär durch die
„Herstellung“ der Abwärme - ein Nebenprodukt der
betrieblichen Stromerzeugung - eingetreten, sondern erst durch die
Nichterzielung von Einnahmen mit dem marktfähigen Nebenprodukt
(Wärme). Dies spreche für den Ansatz des
Einzelveräußerungspreises, nicht der
Reproduktionskosten. Außerdem habe die Klägerin die bei
der Stromerzeugung entstandene Wärme tatsächlich an einem
fremden Dritten, nämlich an den Cousin des Gesellschafters,
für 3 Cent/kWh (brutto) verkauft. Die Klägerin habe zur
Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass es sich hierbei um
einen marktgerechten Preis gehandelt habe.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA,
mit der es eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG
rügt. Das FG habe zu Unrecht den für Sachentnahmen
geltenden Teilwert angesetzt. Im Streitfall liege eine mit den
Selbstkosten zu bewertende Nutzungsentnahme vor, wobei die
Höhe der Selbstkosten unstreitig sei. Das FA verwies
bezüglich der Höhe der Selbstkosten auf das zwischen den
Beteiligten ergangene rechtskräftige Urteil des FG
Baden-Württemberg vom 09.02.2017 - 1 K 755/16. In diesem
Urteil wurde entschieden, dass bei der Umsatzsteuer 2013 und 2014
Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe die für die
Wärmeerzeugung angefallenen Selbstkosten gewesen seien (§
3 Abs. 1b, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG), die sich für
das Jahr 2013 auf 6,64 Cent/kWh und für das Jahr 2014 auf
13,33 Cent/kWh belaufen hätten. Danach sei für das Jahr
2013 ein Entnahmewert von 6,64 Cent/kWh (netto) und für das
Jahr 2014 wegen des Verböserungsverbots ein solcher von 7,7
Cent/kWh (netto) anzusetzen.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und
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den Gewinnfeststellungsbescheid 2013 sowie
den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2013 dahin zu
ändern, dass im Rahmen des laufenden Gesamthandsgewinns ein
Entnahmewert von 6,64 Cent/kWh zum Ansatz kommt, und
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die Klage gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid 2014 sowie den
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2014 abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 12.03.2020
das Revisionsverfahren wegen gesonderter Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2014
abgetrennt.
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Die Beteiligten haben auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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B. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ), soweit sie das FG-Urteil
hinsichtlich der Gewinnfeststellungsbescheide 2013 und 2014
betrifft (dazu I.). Sie ist hingegen begründet, soweit das
Urteil den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2013
betrifft. Insoweit hebt der erkennende Senat das FG-Urteil auf und
weist die Klage als unzulässig ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 FGO; dazu II.).
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I. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
laufende Gesamthandsgewinn in den angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheiden 2013 und 2014 im jeweils beantragten
Umfang zu reduzieren ist. Denn als Teilwert der entnommenen
Wärmeenergie ist ein Betrag von 2,521 Cent/kWh anzusetzen.
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Das FG ist mit den Beteiligten
(stillschweigend) zutreffend davon ausgegangen, dass bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
(Einnahmenüberschussrechnung) im Grundsatz Entnahmen und
Einlagen ebenso zu berücksichtigen sind wie bei dem
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (dazu
1.). Außerdem steht zu Recht außer Streit, dass die
außerbetriebliche Verwendung der Wärmeenergie im
Wohnhaus der Gesellschafter dem Grunde nach eine Entnahme nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ist (dazu 2.). Dabei hat das FG zu
Recht entschieden, dass die Entnahme als Sachentnahme mit dem
Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) anzusetzen
ist (dazu 3.). Ebenso ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass Teilwert der
Wärmeenergie ein marktgerechter Preis von 2,521 Cent/kWh
(netto) ist (dazu 4.).
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1. Entnahmen und Einlagen sind auch dann zu
berücksichtigen, wenn der Gewinn - wie im Streitfall - nach
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.
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a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG sind
Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren,
Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige
dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für
andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres
entnommen hat. Hiernach können Gegenstand einer Entnahme
sowohl (bilanzierungsfähige) Wirtschaftsgüter
(Sachentnahmen) als auch Nutzungen (Nutzungsentnahmen) und
Leistungen (Leistungsentnahmen) sein, die der Steuerpflichtige
für betriebsfremde Zwecke entnimmt (z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 03.12.2015 - IV R 43/13 = SIS 16 07 13, Rz 28, zur Nutzungsentnahme).
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b) Während bei der Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG
ausdrücklich ausgesprochen ist, dass der Gewinn der sich aus
dem Vergleich zweier Betriebsvermögen ergebende Unterschied,
vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der
Einlagen, ist, bezeichnet § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn lediglich
den Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei
der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung - wie
im Streitfall - im Grundsatz Entnahmen und Einlagen ebenso zu
berücksichtigen sind wie bei dem
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG
(BFH-Urteil vom 16.01.1975 - IV R 180/71, BFHE 115, 202, BStBl II
1975, 526 = SIS 75 03 13, unter 1.c bb). Danach sind sowohl der
Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG als auch die
Bewertungsregelungen, insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2009 - VIII R 66/06, BFH/NV
2009, 1422 = SIS 09 26 57, unter II.1.a, zu § 6 Abs. 1 Nr. 4
Sätze 2 und 3 EStG). Im Übrigen bestimmt der für
Veranlagungszeiträume ab 2013 geltende § 6 Abs. 7 Nr. 2
EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) klarstellend, dass im Fall des
§ 4 Abs. 3 EStG die Bewertungsvorschriften des Abs. 1 Nrn. 1a
und 4 bis 7 entsprechend anzuwenden sind (vgl. BRDrucks 139/13, S.
122).
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2. Da zwischen den Beteiligten zu Recht nicht
streitig ist, dass der Verbrauch der im BHKW erzeugten Wärme
im Wohnhaus der Gesellschafter der Klägerin dem Grunde nach
eine Entnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG
darstellt, sieht der erkennende Senat insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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3. Das FG hat als Bewertungsmaßstab
für die Entnahme zu Recht nach § 6 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 1
Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG den Teilwert zugrunde gelegt. Denn die
in den Verkehr gebrachte Wärmeenergie stellt ein
(bilanzierungsfähiges) Wirtschaftsgut dar. Der private
Verbrauch der Wärmeenergie ist daher - entgegen der Auffassung
des FA - keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende
Nutzungsentnahme.
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a) Die Bewertung der Sachentnahme (Entnahme
eines Wirtschaftsguts) i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG richtet
sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
nach dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts. Hiermit wird
bezweckt, die nicht betrieblich veranlasste Minderung des
Betriebsvermögens durch die Hinzurechnung des Entnahmewerts
rückgängig zu machen (z.B. BFH-Urteil vom 23.03.1995 - IV
R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637 = SIS 95 17 28, unter
1.). Ausnahmsweise ist bei einer Sachentnahme i.S. des § 4
Abs. 1 Satz 3 EStG (Entstrickung) der gemeine Wert anzusetzen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG); eine solche
Entnahme scheidet jedoch im Streitfall von vornherein aus. Für
die Bewertung von Nutzungs-/Leistungsentnahmen trifft § 6 Abs.
1 Nr. 4 Satz 1 EStG hingegen keine Aussage (z.B. BFH-Urteil vom
09.11.2017 - III R 20/16, BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278 = SIS 18 01 92, Rz 13, m.w.N.). Solche Entnahmen sind grundsätzlich
mit dem durch die Nutzung/Leistung verursachten Aufwand, d.h. mit
den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten (z.B. BFH-Urteil
vom 19.03.2009 - IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617 = SIS 09 29 35,
unter II.4.c aa, zur Nutzungsentnahme, m.w.N.). Hiermit wird der
für das Wirtschaftsgut entstandene Aufwand, der
grundsätzlich in vollem Umfang als Betriebsausgabe den Gewinn
mindert, neutralisiert, soweit er die außerbetriebliche
Nutzung/Leistung betrifft (BFH-Urteil vom 03.12.2015 - IV R 43/13 =
SIS 16 07 13, Rz 28).
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b) aa) Der steuerrechtliche Begriff des
Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Nach ständiger
Rechtsprechung beinhaltet der Begriff des zu aktivierenden
„Wirtschaftsguts“ in Anlehnung an den Begriff
„Vermögensgegenstand“ im Handelsrecht nicht nur
Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
sondern auch sonstige Vorteile (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2012 - IV
R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324 = SIS 13 02 23, Rz 33).
Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete
Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen,
deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die
nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung
zugänglich sind. Das Merkmal der selbständigen
Bewertbarkeit wird üblicherweise weiter dahingehend
konkretisiert, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem
Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im
Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes
Entgelt ansetzen würde. Zum jeweiligen Stichtag muss ein
wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen, der
als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann. Der
Begriff des Wirtschaftsguts setzt hingegen nicht voraus, dass es
dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre erbringt (vgl. zum
Ganzen BFH-Urteil vom 26.11.2014 - X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl
II 2015, 325 = SIS 15 03 03, Rz 23 ff., m.w.N.).
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bb) Von den selbständigen
Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind deren unselbständige
Teile, die wertbildenden Faktoren wie z.B.
geschäftswertbildende Rechtsreflexe oder Nutzungsvorteile
eines Wirtschaftsguts (z.B. BFH-Urteil vom 30.09.2010 - IV R 28/08,
BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406 = SIS 10 36 64, Rz 17, m.w.N.),
und deren unselbständige Bestandteile (z.B. BFH-Urteil vom
24.01.2008 - IV R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449 = SIS 08 21 74, unter II.1.a, zum Bodenschatz bei Grund und Boden). Diese
unselbständigen Faktoren/Bestandteile eines Wirtschaftsguts
können sich jedoch zu einem eigenen Wirtschaftsgut
verselbständigen (z.B. BFH-Urteil vom 09.08.2011 - VIII R
13/08, BFHE 234, 286, BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20).
Hierfür fordert die höchstrichterliche Rechtsprechung ein
Inverkehrbringen des bisher unselbständigen
Teils/Bestandteils. Ein derartiges Inverkehrbringen wurde von der
Rechtsprechung beispielsweise in folgenden Fällen bejaht: Bei
einem Bodenschatz, wenn insbesondere mit seiner Aufschließung
oder Verwertung begonnen wird (BFH-Urteil in BFHE 220, 366, BStBl
II 2009, 449 = SIS 08 21 74, unter II.1.a), bei einer
Ackerprämienberechtigung (Ackerquote), wenn die Genehmigung
eines Flächentausches im Zusammenhang mit der
Verpachtung/Anpachtung von Ackerflächen erteilt oder sie zum
Gegenstand eines Kauf-/Erwerbsvertrags gemacht wird (BFH-Urteil in
BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406 = SIS 10 36 64, Rz 26), und bei
einer Vertragsarztzulassung, wenn sie Gegenstand eines gesonderten
Veräußerungsvorgangs ist (BFH-Urteil in BFHE 234, 286,
BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20, Rz 25).
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cc) In verschiedenen Ländererlassen gehen
die Finanzverwaltungen bezüglich der Bewertung der für
private Zwecke verbrauchten Wärme stillschweigend davon aus,
dass diese Energie ein Wirtschaftsgut sei. Denn sie bewerten diese
Entnahme mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG
(z.B. Schreiben der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vom
13.01.2016 - S 2130-2011/0003-St 146, Tz. 2.2).
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c) Gemessen an diesen Grundsätzen wird
die Wärme mit ihrem Inverkehrbringen als Wärmeenergie zu
einem (bilanzierungsfähigen) selbständigen
Wirtschaftsgut.
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Wärmeenergie wird physikalisch als
kinetische Energie von Atomen oder Molekülen oder anderen
Teilchen eines Stoffes definiert (z.B. Marti, Vorlesungsskript
Wärmelehre, Universität Ulm, Institut für
Experimentelle Physik, 2015, S. 12; Brockhaus, https://brockhaus.de/ecs/julex/article/wärme-physik).
Sie ist daher im Ausgangspunkt steuerrechtlich nur eine Eigenschaft
des jeweiligen Stoffes (Energieträgers wie Wasser, Gas, Kohle)
und damit ein unselbständiger wertbildender Faktor des
jeweiligen Wirtschaftsguts. Die Wärmeenergie wird aber zu
einem eigenen Wirtschaftsgut verselbständigt, wenn sie als
solche in den Verkehr gebracht wird. Dies ist jedenfalls dann zu
bejahen, wenn die Wärmeenergie über
Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an einen
Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird.
Denn damit wird die Wärmeenergie vom Wärmeträger
(z.B. Wasser) abgespalten und zu einem verkehrsfähigen Gut;
sie wird greifbar und selbständig bewertbar.
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4. Das FG hat im Streitfall in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für die
Wärmeenergie als Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
1 Halbsatz 1 EStG einen Betrag von 2,521 Cent/kWh angesetzt.
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a) Mangels einer eigenen Begriffsbeschreibung
ist der Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1
EStG mit dem in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG definierten
Teilwertbegriff identisch (Werndl, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz E 26;
Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 1002). Dass § 6 Abs. 7
Nr. 2 EStG insoweit nicht auch auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG
verweist, ist unerheblich. Danach ist Teilwert der Betrag, den ein
Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises
für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist
davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
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32
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aa) Maßgebender Zeitpunkt für die
Bewertung des Wirtschaftsguts ist der Zeitpunkt der Entnahme aus
dem Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 06.08.1985 - VIII R
280/81, BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17 = SIS 85 21 19, unter
I.3.b; Schmidt/Kulosa, EStG, 39. Aufl., § 6 Rz 514). Da die
Teilwertermittlung im Wesentlichen eine Tatfrage ist (BFH-Urteil
vom 26.11.1987 - IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490 =
SIS 88 05 17, unter 3.), hat die Rechtsprechung zur Schätzung
des Teilwerts Vermutungen entwickelt (BFH-Urteil vom 04.03.1998 - X
R 151/94, BFH/NV 1998, 1086 = SIS 98 17 10, unter II.2.a).
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bb) In verschiedenen Urteilen des BFH wird
sehr allgemein ausgeführt, dass bei Entnahmen eines
Wirtschaftsguts der Teilwert durch den Marktpreis bestimmt wird
(vgl. BFH-Urteile in BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17 = SIS 85 21 19, unter I.3.b; vom 22.07.1988 - III R 175/85, BFHE 154, 218,
BStBl II 1988, 995 = SIS 88 22 10, unter II.3.b). In anderen (zu
Teilwertabschreibungen ergangenen) Entscheidungen stellt der BFH
eine differenziertere Betrachtung an. Danach entspricht der
Teilwert von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens im
Zeitpunkt der Herstellung (Fertigstellung) den Herstellungskosten
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, später den
Wiederbeschaffungskosten (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.1976 - I R
79/74, BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540 = SIS 77 02 95, unter
I.1.a; vom 29.04.1999 - IV R 14/98, BFHE 189, 51, BStBl II 1999,
681 = SIS 99 18 31, unter II.1.; vom 09.12.2014 - X R 36/12 = SIS 15 10 75, Rz 22). Bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern
des Umlaufvermögens (Eigenerzeugnissen) werden die
Wiederbeschaffungskosten als sog. Reproduktions- oder
Wiederherstellungskosten bezeichnet (BFH-Urteil in BFHE 122, 37,
BStBl II 1977, 540 = SIS 77 02 95, unter I.1.a). Dem liegt
letztendlich die Überlegung zugrunde, dass ein gedachter
Erwerber des Unternehmens für das einzelne
(betriebsnotwendige) Wirtschaftsgut höchstens so viel zahlt,
als er an Kosten aufwendet, um dieses Wirtschaftsgut, falls es
fehlte, für den Betrieb wieder zu erlangen (z.B. BFH-Urteile
vom 19.05.1972 - III R 21/71, BFHE 106, 228, BStBl II 1972, 748 =
SIS 72 04 33, unter III.1.; vom 25.08.1983 - IV R 218/80, BFHE 139,
268, BStBl II 1984, 33 = SIS 83 23 16, unter 2.). Der Teilwert von
zum Absatz bestimmten Waren und sonstigen Vorräten hängt
aber nicht nur von ihren Herstellungs-(Reproduktions-)kosten,
sondern auch von ihrem voraussichtlichen
Veräußerungserlös ab. Deckt der voraussichtliche
Veräußerungserlös nicht mehr die Selbstkosten der
Waren zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns,
so sind die Herstellungskosten um den Fehlbetrag zu mindern (z.B.
BFH-Urteile in BFHE 189, 51, BStBl II 1999, 681 = SIS 99 18 31,
unter II.1.; vom 09.12.2014 - X R 36/12 = SIS 15 10 75, Rz 22). Der
Teilwert liegt daher unter den Herstellungs-(Reproduktions-)kosten,
wenn die Erzeugnisse nach den Marktverhältnissen nicht zu
einem Preis veräußert werden könnten, der diesen
Kosten entspricht, weil sich z.B. für Erzeugnisse gleicher Art
und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat (BFH-Urteil
vom 20.07.1973 - III R 100-101/72, BFHE 110, 203, BStBl II 1973,
794 = SIS 73 04 33, unter 1.).
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cc) Für das Revisionsgericht bleibt zu
beachten, dass es sich bei der Teilwertermittlung durch das FG um
eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung handelt, die
Tatsachenfeststellung i.S. des § 118 Abs. 2 FGO ist und daher
revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann,
ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier
Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte
Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine
Erfahrungssätze verstößt (BFH-Beschluss vom
20.12.2012 - IV B 12/12 = SIS 13 07 07, Rz 7).
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Die Teilwertvermutungen sind widerlegbar.
Dabei liegt die objektive Beweislast (Feststellungslast) bei
demjenigen, der von den vermuteten Teilwerten abgehen will. Zu
Teilwertabschreibungen hat die Rechtsprechung folgenden, auch
für Entnahmebewertungen zu beachtenden Grundsatz aufgestellt:
Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen
Herstellungs-/Anschaffungszeitpunkt und dem maßgeblichen
Bewertungsstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung, dass
Teilwert und Anschaffungs-/Herstellungsaufwand übereinstimmen,
und desto größer sind auch die an den Nachweis einer
Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss
vom 12.08.1998 - IV B 4/98, BFH/NV 1999, 305 = SIS 98 51 18, unter
1., m.w.N.).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist der vom FG
ermittelte Teilwert in Höhe von 2,521 Cent/kWh jedenfalls im
Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann
dahinstehen, ob im Streitfall die
Herstellungs-(Reproduktions-)kosten der Wärmeenergie
höher als 2,521 Cent/kWh waren oder nicht.
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aa) Geht man - wie das FA - davon aus, dass
die Herstellungs-(Reproduktions-)kosten der Wärmeenergie
höher als 2,521 Cent/kWh gewesen sind, gilt Folgendes:
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(1) Im Streitfall bilden die
Herstellungs-(Reproduktions-)kosten den Ausgangspunkt für die
Ermittlung des Teilwerts. Dies gilt umso mehr, als die Herstellung
und Abgabe der Wärmeenergie im Wesentlichen zeitgleich
erfolgen. Entgegen der Auffassung des FG scheidet der Ansatz der
Herstellungs-(Reproduktions-)kosten nicht mit der Begründung
aus, dass die entstehende Abwärme ein ggf. ungewolltes und
ohne Weiterverwendung als Wärmeenergie ungenutzt ins Freie
abgeleitetes Nebenprodukt sei. Das FG hat hieraus unzutreffend
gefolgert, dass die Betriebsvermögensminderung nicht durch die
„Herstellung“ der Abwärme, sondern erst durch die
Nichterzielung von Einnahmen mit dem marktfähigen Nebenprodukt
(Abwärme) eintrete. Im Streitfall sind der erzeugte Strom und
die entstehende Wärmeenergie das Ergebnis eines
Produktionsgangs (sog. Kuppelproduktion). Sie stellen sog.
Kuppelerzeugnisse dar (vgl. dazu BFH-Urteil vom 01.10.1975 - I R
207/73, BFHE 117, 235, BStBl II 1976, 202 = SIS 76 01 07, unter
2.a). Kuppelerzeugnisse sind für steuerliche Zwecke einzeln
mit ihren Herstellungskosten zu bewerten. Lassen sich diese nicht
für die einzelnen Erzeugnisse ermitteln, dann sind die
gesamten Herstellungskosten durch Schätzung auf die einzelnen
Erzeugnisse (Wirtschaftsgüter) aufzuteilen (vgl.
Kleinle/Dreixler in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 6 EStG
Rz 581 „Kuppelerzeugnisse“). Demnach sind auch bei
Kuppelerzeugnissen die (Wieder-)Herstellungskosten ein tauglicher
Maßstab für die Bestimmung des Teilwerts.
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Eine andere Frage ist, nach welcher Methode
bei Kuppelerzeugnissen die Kostenzuordnung zu erfolgen hat (vgl.
z.B. HHR/Kleinle/Dreixler, § 6 EStG Rz 581
„Kuppelerzeugnisse“; Bachem, BB 1997, 1037 ff.). Der
erkennende Senat braucht sich jedoch im Streitfall nicht mit dieser
Frage auseinanderzusetzen. Denn unter Berücksichtigung der im
Streitfall gegebenen Umstände ist das FG in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich für
die erzeugte Wärmeenergie ein (niedrigerer) Marktpreis von
2,521 Cent/kWh gebildet hat (dazu nachfolgend).
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(2) Die für den erkennenden Senat
bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) tragen
seine Schlussfolgerung, wonach als Teilwert für die selbst
erzeugte Wärmeenergie ein marktgerechter Preis von 2,521
Cent/kWh anzusetzen ist.
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Das FG kam nach Würdigung der im
Streitfall gegebenen Umstände zu dem Ergebnis, dass der mit
dem Cousin des Gesellschafters für die Lieferung der
Wärmeenergie vereinbarte Veräußerungspreis von
2,521 Cent/kWh marktgerecht war. Dieser Preis, so das FG, habe dem
regional üblichen entsprochen, der für die Lieferung von
Abwärme aus BHKW erzielbar gewesen sei.
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Diese Würdigung des FG ist möglich
und verstößt weder gegen Denkgesetze noch
Erfahrungssätze. Sie kommt zu einem schlüssigen und
plausiblen und damit für den erkennenden Senat bindenden
Ergebnis. Das FG hatte im Rahmen der Ermittlung des Teilwerts nicht
darüber zu befinden, ob der Liefervertrag zwischen der
Klägerin und dem Cousin des Gesellschafters als Vertrag
zwischen nahen Angehörigen zu qualifizieren und
steuerrechtlich anzuerkennen war. Denn es war nicht die Frage zu
klären, ob und in welcher Höhe die hieraus erzielten
Betriebseinnahmen bei der Klägerin der Besteuerung zu
unterwerfen sind. Vielmehr musste das FG darüber befinden, ob
sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte, sprich
für die durch die Klägerin als Betreiberin eines BHKW
erzeugte Wärmeenergie ein (niedrigerer) Marktpreis gebildet
hat. Dabei hat das FG nachvollziehbar ausgeführt, dass sich
auf den für Abwärme erzielbaren Preis verschiedene
Umstände preismindernd auswirkten. So entstünden u.a.
für die Abnehmer der Abwärme zusätzliche
Investitionskosten (Verlegung der Leitungen), die sich nur dann
amortisierten, wenn die Belieferung mit Abwärme dauerhaft zu
günstigeren Heizkosten als bisher führten. Weiter hat das
FG aus den von der Klägerin vorgelegten Verträgen
anderer, in der Umgebung angesiedelter Betreiber von BHKW
gefolgert, dass sich der mit dem Cousin vereinbarte Preis im Rahmen
des regional Üblichen bewegt habe. Nach alledem konnte das FG
zu dem von ihm gefundenen Teilwert kommen.
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bb) Geht man hingegen davon aus, dass der
Marktpreis für die erzeugte Wärmeenergie in Höhe von
2,521 Cent/kWh höher als die
Herstellungs-(Reproduktions-)kosten gewesen ist, käme eine
Berücksichtigung der niedrigeren
Herstellungs-(Reproduktions-)kosten als maßgeblicher Teilwert
schon deshalb nicht in Betracht, weil der BFH, ebenso wie das FG,
nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO an das
Klagebegehren der Klägerin gebunden ist.
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II. Soweit sich die Revision des FA dagegen
wendet, dass das FG der Klage gegen den
Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2013 stattgegeben hat,
ist sie begründet. Insoweit ist das FG-Urteil aufzuheben und
die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.
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Das FG hat rechtsfehlerhaft ein Sachurteil
erlassen. Ein solches Urteil hätte nicht ergehen dürfen,
weil die Klägerin nicht klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO)
war. Das Revisionsgericht hat das Vorliegen der
Sachurteilsvoraussetzungen auch ohne Verfahrensrüge von Amts
wegen zu prüfen (z.B. BFH-Urteil vom 03.09.2009 - IV R 38/07,
BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60 = SIS 09 34 03, unter II.1.a,
m.w.N.).
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1. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine
Anfechtungsklage - so wie hier - nur zulässig, wenn der
Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen
Rechten verletzt zu sein.
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Hierfür ist ein substantiierter Vortrag
erforderlich, der eine Rechtsverletzung durch den
Verfügungssatz (Tenor) des angefochtenen Verwaltungsakts als
möglich erscheinen lässt (Braun in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 40 FGO Rz 180). Nach §
10a Satz 6 GewStG ist die Höhe der vortragsfähigen
Fehlbeträge (Gewerbeverluste) festzustellen. Bei
Verlustfeststellungsbescheiden wird der Rechtsbehelfsführer
daher regelmäßig klagebefugt sein, wenn er substantiiert
vorträgt, dass ihm ein höherer als der festgestellte
Fehlbetrag zusteht.
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2. Im Streitfall ist jedoch eine solche
Rechtsverletzung nach dem Vortrag der Klägerin nicht
möglich. Das FA hat für das Jahr 2013 keine
Verlustfeststellung vorgenommen, weil der Verlustvortrag aus dem
Jahr 2012 (51.696 EUR) durch den Gewerbeertrag in 2013 (62.654 EUR)
vollständig aufgebraucht wurde (vgl. § 10a Satz 7
GewStG). Die Feststellung eines vortragsfähigen Fehlbetrags
wäre daher nur dann möglich, wenn der maßgebende
Gewerbeertrag für 2013 aufgrund der von der Klägerin
gegen die Gewinnermittlung erhobenen Einwände unter 51.696 EUR
fallen könnte. Dies ist jedoch nicht möglich. Selbst wenn
der private Wärmeverbrauch bereits dem Grunde nach keine
Entnahme darstellte, läge der maßgebende Gewerbeertrag
für 2013 noch immer weit über 51.696 EUR. Danach
erscheint die Feststellung eines vortragsfähigen Fehlbetrags
auf den 31.12.2013, mithin die Änderung des angefochtenen
Verlustfeststellungsbescheids auf den 31.12.2013, als
ausgeschlossen.
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49
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III. Der erkennende Senat entscheidet ohne
mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben
übereinstimmend auf deren Durchführung verzichtet (§
121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
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IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind
zwischen dem FA und der Klägerin
verhältnismäßig aufzuteilen (§ 136 Abs. 1 Satz
1, § 135 Abs. 1 und Abs. 2 FGO). Die Klägerin begehrt
für das Streitjahr 2013 die Reduzierung des laufenden
Gesamthandsgewinns um 1.472,21 EUR (Berücksichtigung eines
Entnahmewerts von 716,79 EUR - 28.433 kWh x 2,521 Cent/kWh -
anstelle von 2.189 EUR) sowie eine entsprechend erhöhte
Verlustfeststellung nach § 10a GewStG, für das Streitjahr
2014 die Reduzierung des laufenden Gesamthandsgewinns um 1.383,41
EUR (Berücksichtigung eines Entnahmewerts von 926,59 EUR -
36.755 kWh x 2,521 Cent/kWh - anstelle von 2.310 EUR). Bei den
Gewinnfeststellungen sind als Streitwert jeweils 25 % (vgl. z.B.
BFH-Beschluss vom 29.02.2012 - IV E 1/12 = SIS 12 15 86, Rz 10,
m.w.N.), bei der Verlustfeststellung 10 % des streitigen Betrags
anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.12.2009 - IV E 1/09, BFH/NV
2010, 666 = SIS 10 08 88, unter II.2.). Hieraus ergibt sich ein
Gesamtstreitwert in Höhe von 861,12 EUR. Danach unterliegt das
FA mit rd. 83 %, die Klägerin mit rd. 17 %.
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Über die Kosten des finanzgerichtlichen
Verfahrens ist mit Rücksicht auf alle Streitgegenstände
des Klageverfahrens einheitlich zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom
24.07.2013 - I R 57/11, BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633 = SIS 14 01 02, Rz 28). Diese Entscheidung bleibt daher dem abgetrennten
Verfahren (Az. IV R 7/20) vorbehalten.
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