Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 21.6.2016 - 4 K 960/15 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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A. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war in den Jahren 2009 und 2010 ein inländisches
Immobilien-Spezial-Sondervermögen i.S. von § 2 Abs. 1 und
3 des Investmentgesetzes (InvG) i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 des
Investmentsteuergesetzes 2004 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009
vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) - InvStG 2004
- . Er hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das jeweils zum 31.
August endete. Der Kläger wurde von einer inländischen
GmbH als Kapitalanlagegesellschaft i.S. von § 6 InvG
verwaltet. Während des gesamten Geschäftsjahrs 2009/2010
und zum Zeitpunkt der Endausschüttung am 09.12.2010 hielten
die Anleger X-Bank und Y-GmbH jeweils mehr als 10 % der Anteile am
Kläger. Alle anderen Anleger waren mit jeweils weniger als 10
% am Kläger beteiligt.
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Zum investmentrechtlichen
Sondervermögen des Klägers gehörten im
Geschäftsjahr 2009/2010 alle Anteile an einer polnischen
Kapitalgesellschaft J-Sp.z o.o., deren wesentliche Tätigkeit
in der Vermietung eines in Polen belegenen
Geschäftsgrundstücks bestand. Diese Gesellschaft
schüttete im Dezember 2009 aus ihrer Kapitalrücklage ...
EUR aus. Der Kläger verbuchte die Zahlung in seinem
Jahresabschluss als gewinnneutrale Herabsetzung des
Beteiligungsbuchwerts. Da die Verwalterin keinen Antrag auf
Feststellung einer Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs.
8 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Jahren 2009 und
2010 geltenden Fassung (KStG) gestellt hatte, berücksichtigte
der Kläger die Zahlung in der Erklärung zur gesonderten
und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach
§ 13 Abs. 2 InvStG 2004 als eine gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zwar
steuerbare, aber gemäß § 4 Abs. 1 InvStG 2004
i.V.m. dem sog. Schachtelprivileg nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a
Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
14.05.2003 (BGBl II 2004, 1305, BStBl I 2005, 350) - DBA-Polen 2003
- bei allen Anlegern steuerfreie Ausschüttung.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) war demgegenüber unter Berufung auf das
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.08.2009
(BStBl I 2009, 931 = SIS 09 27 27, Rz 75a) der Auffassung, die
Steuerbefreiung nach dem abkommensrechtlichen Schachtelprivileg
gelte nur für jene Anleger, die zu mindestens 10 % am
Kläger und damit mittelbar auch an der J-Sp.z o.o. beteiligt
gewesen seien. Das FA erließ dementsprechend einen zuletzt am
09.11.2015 geänderten Feststellungsbescheid, in dem es die
Dividenden der J-Sp.z o.o. nur hinsichtlich der X-Bank und der
Y-GmbH als nach § 4 Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. Art. 24 Abs. 1
Buchst. a DBA-Polen 2003 steuerfrei behandelte. Im Hinblick auf
alle anderen Anleger stellte das FA insoweit (weitere) Erträge
i.S. des § 8b Abs. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG fest. Die
hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Hessische
Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 21.06.2016 – 4 K
960/15 (EFG 2016, 1535 = SIS 16 20 09) als unbegründet
abgewiesen.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
Klägers.
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Der Kläger beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und den angefochtenen Feststellungsbescheid dahin zu
ändern, dass die von der J-Sp.z o.o. ausgeschütteten ...
EUR als bei sämtlichen Anlegern nach § 4 Abs. 1 InvStG
2004 steuerfreie Erträge festgestellt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
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I. Die Klage ist entgegen der vom FG
geäußerten Zweifel in vollem Umfang zulässig. Bei
verständiger Würdigung des in erster Instanz gestellten
Klageantrags ist die zusätzlich zur beantragten Erhöhung
der nach § 4 Abs. 1 InvStG 2004 festzustellenden
Einkünfte, für die die Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA) auf die Ausübung des
Besteuerungsrechts verzichtet hat, geforderte - gegenläufige -
Reduzierung der festzustellenden Erträge gemäß
§ 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG nicht als Bestandteil des
eigentlichen Klagebegehrens, sondern lediglich als Hinweis auf die
im Falle des Obsiegens des Klägers vom FA gemäß
§ 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 174 Abs. 4 der
Abgabenordnung (AO) vorzunehmenden Gegenkorrekturen zu verstehen.
Aus diesem Grund ist in dem in der mündlichen Verhandlung
gestellten Revisionsantrag auch keine teilweise Rücknahme der
Klage zu sehen.
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II. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die nach § 4 Abs. 1 InvStG 2004 steuerfreien Erträge sind
in dem angefochtenen Änderungsbescheid nicht mit einem zu
niedrigen Betrag festgestellt worden.
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1. Die Investmentgesellschaft hat
gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004
spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs
eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen abzugeben, die gemäß § 13
Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 einer gesonderten Feststellung
gleichsteht. Bei inländischen Spezial-Sondervermögen wie
dem Kläger gilt für die Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
entsprechend; die Feststellungserklärung steht einer
gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004).
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2. Zu den festzustellenden
Besteuerungsgrundlagen gehören grundsätzlich auch die
zugeflossenen ausländischen Einkünfte. § 4 Abs. 1
Satz 1 InvStG 2004 sieht allerdings vor, dass die auf
Investmentanteile ausgeschütteten sowie die
ausschüttungsgleichen Erträge bei der Veranlagung der
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer
Betracht zu lassen sind, als sie aus einem ausländischen Staat
stammende Einkünfte enthalten, für die Deutschland
aufgrund eines DBA auf die Ausübung des Besteuerungsrechts
verzichtet hat.
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3. Die Beteiligten gehen übereinstimmend
davon aus, dass es sich bei der im Dezember 2009 von der J-Sp.z
o.o. empfangenen Zahlung um Einkünfte aus Dividenden handelt,
auf die das abkommensrechtliche Schachtelprivileg des Art. 24 Abs.
1 Buchst. a Satz 2 DBA-Polen 2003 Anwendung findet. Ob dies
zutrifft, kann anhand der vorinstanzlichen Feststellungen nicht
abschließend beurteilt werden.
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a) Gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. a
Satz 1 DBA-Polen 2003 werden bei einer in Deutschland
ansässigen Person von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer (vorbehaltlich des Buchstabens b der Norm) die
Einkünfte aus Polen sowie die in Polen gelegenen
Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Polen
besteuert werden können. Die Regelung des Art. 24 Abs. 1
Buchst. a Satz 2 DBA-Polen 2003 schränkt diese
Steuerfreistellung in Bezug auf Dividenden dahin ein, dass sie nur
dann gilt, wenn die Dividenden an eine in Deutschland
ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine
Personengesellschaft) von einer in Polen ansässigen
Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 %
unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und die
Dividenden bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden
Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
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b) Die Anwendung der Freistellungsmethode auf
aus Polen stammende Einkünfte setzt nach Art. 24 Abs. 1
Buchst. a Satz 1 DBA-Polen 2003 voraus, dass die betreffenden
Einkünfte nach diesem Abkommen in Polen besteuert werden
können. Daran könnte es hier fehlen, weil es sich nach
den vorinstanzlichen Feststellungen bei der Leistung der J-Sp.z
o.o. der Sache nach nicht um eine Gewinnausschüttung, sondern
um eine Einlagenrückgewähr gehandelt hat.
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c) Als Quellenbesteuerungsrecht Polens kommt
im Streitfall nur jenes nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 DBA-Polen 2003
in Betracht. Danach können Dividenden, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, auch in dem
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.
Der in Art. 10 DBA-Polen 2003 verwendete Ausdruck
„Dividenden“ bedeutet
gemäß Abs. 3 der Vorschrift (1.) Einkünfte aus
Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen,
Gründeranteilen oder (2.) anderen Rechten - ausgenommen
Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie (3.) sonstige
Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den
Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie
(4.) Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem
Investmentvermögen.
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d) Die polnische Rechtsform der Sp.z o.o.
dürfte nicht der der deutschen AG, sondern der Rechtsform der
GmbH entsprechen (vgl. Reith in Wassermeyer, Anh. Polen Rz 54). In
diesem Fall wäre die dritte Fallgruppe der
Dividendendefinition des Art. 10 Abs. 3 DBA-Polen 2003
einschlägig (sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des
Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig
ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt
sind). Danach wäre die Einlagenrückgewähr durch die
J-Sp.z o.o. auch für Deutschland als Anwenderstaat nur dann
als Dividende i.S. von Art. 10 Abs. 1 und 3 DBA-Polen 2003
anzusehen, wenn sie nach Maßgabe des polnischen Steuerrechts
wie eine Gewinnausschüttung zu behandeln wäre (sog.
Qualifikationsverkettung, vgl. Senatsurteil vom 06.06.2012 - I R 6,
8/11, BFHE 237, 346, BStBl II 2013, 111 = SIS 12 25 20 zur
vergleichbaren Regelung des Art. 10 Abs. 5 des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik
Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27.06.1975). In
Ermangelung entsprechender tatrichterlicher Feststellungen zum
polnischen innerstaatlichen Recht ist dem Senat als
Revisionsgericht die Beurteilung dieser Frage nicht
möglich.
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4. Gleichwohl bedarf es keiner
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG. Zum einen ist
dem Senat eine Verringerung des im angefochtenen Bescheid
festgestellten Betrags der nach § 4 Abs. 1 InvStG 2004
steuerfreien Einkünfte aufgrund des verfahrensrechtlichen
Verböserungsverbots verwehrt. Zum anderen fehlt es für
die vom Kläger angestrebte Erhöhung des festzustellenden
Betrags an einer rechtlichen Grundlage. Die Auffassung des FG, der
zufolge das Schachtelprivileg des Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Satz 2
DBA-Polen 2003 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004
nur hinsichtlich jener Anleger des Spezial-Investmentfonds in
Betracht kommt, die durchgerechnet mit 10 % an der polnischen
Gesellschaft beteiligt waren, ist zutreffend.
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a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
InvStG 2004 sind die auf Investmentanteile ausgeschütteten
Erträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen,
als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte
enthalten, für die Deutschland aufgrund eines DBA auf die
Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.
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aa) Der Wortlaut der Vorschrift lässt -
anders als § 15 Abs. 1a Satz 1 InvStG 2004 i.d.F. des Gesetzes
zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen
Union vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21.03.2013
(BGBl I 2013, 561, BStBl I 2013, 344) in Bezug auf die Besteuerung
von Streubesitzdividenden bei den Anlegern von
Spezial-Investmentfonds - keinen eindeutigen Schluss darauf zu, aus
wessen Perspektive das Tatbestandsmerkmal des Verzichts auf die
Ausübung des Besteuerungsrechts zu beurteilen ist.
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Die Wendung „verzichtet
hat“ könnte dahin gedeutet werden,
dass es ausschließlich um jenen Besteuerungsverzicht geht,
der sich aus der Anwendung des jeweiligen Abkommens auf die
Konstellation des inländischen Investmentfonds mit lediglich
indirekt an den dem Fonds zuzurechnenden Wirtschaftsgütern
beteiligten Anlegern ergibt. Auf der Grundlage dieses - im
vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger vertretenen -
Normverständnisses (fondsbezogene Betrachtungsweise, so auch
Stock/Oberhofer in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG,
§ 4 InvStG Rz 25; ebenso noch BMF-Schreiben vom 02.06.2005,
BStBl I 2005, 728 = SIS 05 25 04, Anhang 1 zu Rz 39, Tz. 14, 15)
wäre zu prüfen, welches Steuersubjekt sich nach dem
jeweiligen Abkommen auf die betreffende DBA-Vorschrift berufen
kann, wem mithin insoweit die Abkommensberechtigung zukommt. Im
Falle des Schachtelprivilegs des Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Satz 2
DBA-Polen 2003, das nur den zu mindestens 10 % unmittelbar an der
polnischen Gesellschaft beteiligten Personen zusteht, wären
dies nicht die Anleger des Klägers, sondern allenfalls dieser
selbst.
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bb) Hierauf sowie auf die Folgerungen dieser
fondsbezogenen Betrachtung für die Besteuerung der
Fondsanleger ist vorliegend jedoch mangels
Entscheidungserheblichkeit nicht einzugehen, da das
Tatbestandsmerkmal des Besteuerungsverzichts in § 4 Abs. 1
Satz 1 InvStG 2004 dahin zu interpretieren ist, dass es nicht auf
die tatsächliche Abkommensberechtigung in der
Fondskonstellation ankommt, sondern im Rahmen einer fiktiven
Betrachtung ausschließlich auf die Prüfung gerichtet
ist, ob der jeweilige Anleger, wäre er unmittelbar an der
ausländischen Gesellschaft beteiligt, sich auf einen
abkommensrechtlichen Besteuerungsverzicht berufen könnte
(anlegerbezogene Sichtweise, vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2009,
931 = SIS 09 27 27, Rz 75a; Kreft/Gottschling in Moritz/Jesch,
InvStG, § 4 Rz 28; Elser in Beckmann/Scholz/Vollmer,
Investment, § 4 InvStG Rz 13; Haase in Haase, InvStG, 2.
Aufl., § 4 Rz 57; Blümich/Gloßner, § 4 InvStG
2004 Rz 2).
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aaa) Für dieses Normverständnis
spricht, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 unmittelbar die
Ebene der Besteuerung der Anleger betrifft („… bei
der Veranlagung der Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer“…).
Darüber hinaus entspricht diese Sichtweise sowohl dem
verlautbarten Willen des historischen Gesetzgebers als auch dem
Normzweck.
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bbb) Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1
InvStG 2004 war - nahezu wortgleich - bereits in § 2 Abs. 4
der Verordnung zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vom 20.05.1958
(BGBl I 1958, 381) i.d.F. der Verordnung vom 24.05.1961 (BGBl I
1961, 617) enthalten. Sie wurde sodann mit dem Gesetz über den
Vertrieb ausländischer Investmentanteile, über die
Besteuerung ihrer Erträge sowie zur Änderung und
Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
vom 28.07.1969 (BGBl I 1969, 986) in § 37 Abs. 3 des
vormaligen Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
überführt, an dessen Stelle später das
Investmentsteuergesetz getreten ist. In der Begründung des
Regierungsentwurfs (BTDrucks V/3494, S. 30, zu § 23c Abs. 3
KAGG der Entwurfsfassung) heißt es hierzu:
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„Absatz 3 entspricht § 2 Abs. 4
der Durchführungsverordnung und regelt ohne Änderung des
geltenden Rechtszustandes den Fall, daß die
ausländischen Einkünfte aufgrund eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Steuer freizustellen
wären, wenn sie dem Anteilscheininhaber anstatt über das
Sondervermögen unmittelbar zufließen würden.
Entsprechend dem Grundsatz der
‘Transparenz‘ wird bestimmt,
daß die Steuerfreistellung auch dann gilt, wenn die
ausländischen Einkünfte dem Anteilscheininhaber über
ein Sondervermögen bei einer Kapitalanlagegesellschaft
zufließen.“
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Diese Begründung zeigt
unmissverständlich den Willen des historischen Gesetzgebers
auf, mit der später in § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004
überführten Bestimmung den einzelnen Anleger in
abkommensrechtlicher Hinsicht so behandeln zu wollen, als wäre
er selbst anteilig unmittelbarer Empfänger der jeweiligen
ausländischen Einkünfte.
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ccc) Dieser erkennbare Wille deckt sich
überdies mit dem im Investmentsteuergesetz seinerzeit
angelegten (eingeschränkten) Transparenzprinzip, das darauf
abzielte, Erträge des Fonds unmittelbar beim Anleger zu
erfassen; der Anteilscheininhaber sollte damit steuerlich
weitgehend so behandelt werden wie bei einer Direktanlage (z.B.
Senatsurteil vom 03.03.2010 - I R 109/08, BFHE 229, 351 = SIS 10 15 75; Urteile des Bundesfinanzhofs vom 03.08.1976 - VIII R 101/71,
BFHE 119, 574, BStBl II 1977, 65 = SIS 77 00 41, und vom 07.04.1992
- VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786 = SIS 92 19 04;
Wassermeyer in Moritz/Jesch, a.a.O., Einl. Rz 5).
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ddd) Die vom Kläger gegen die
anlegerbezogene Sichtweise erhobene Einwendung, diese könne in
den Fällen der Publikumsfonds nicht zu einer
Steuerfreistellung von Anlegern führen, weil dem
Publikumsfonds die Identität und der Beteiligungsumfang der
Anleger regelmäßig nicht bekannt seien, ist nicht
stichhaltig. Das FG hat dem zu Recht entgegengehalten, dass bei den
Publikumsfonds die gesonderte Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 1 InvStG 2004
verfahrensrechtlich „gegenüber der
Investmentgesellschaft“ gewirkt hat, nicht
aber auch gegenüber den Anlegern (BMF-Schreiben in BStBl I
2009, 931 = SIS 09 27 27, Rz 229; Pletschacher in Moritz/Jesch,
a.a.O., § 13 Rz 25; Blümich/Hammer, § 13 InvStG 2004
Rz 4). Jene Anleger, bei denen die Voraussetzungen einer
Begünstigung nach einem DBA vorgelegen haben, waren daher
nicht aus Rechtsgründen gehindert, die im
Feststellungsverfahren unberücksichtigt gebliebene
Begünstigung im Rahmen der individuellen Veranlagung zur
Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch geltend zu machen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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