Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 07.12.2016 - 9 K 2034/14 = SIS 17 04 70 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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Eine Befreiung von den Pflichten aus §
181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist für die
Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent
erfolgt.
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Die Gesellschafter R, L und F halten zudem
zu jeweils 1/3 die Anteile an der K-GmbH und waren in den
Streitjahren 2007 bis 2011 auch deren Geschäftsführer.
Die K-GmbH wird laut Eintrag in das Handelsregister durch zwei
Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und
einen Prokuristen gemeinsam vertreten.
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Die Klägerin vermietete der K-GmbH mit
zwei undatierten Mietverträgen über jeweils zehn Jahre
auf einem ihr gehörenden Grundstück ab 01.07.2007 eine
Halle mit Sozialräumen und einem Außenlager sowie ab
01.10.2007 ein Bürogebäude mit zwölf
Stellplätzen. Die Mietverträge wurden unterzeichnet
für die Klägerin von L und R und für die K-GmbH von
F und R.
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Die Klägerin erklärte im Rahmen
der gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) Einkünfte aus der
Vermietung des Grundstücks an die K-GmbH als Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. Gewerbesteuererklärungen gab
sie für den Streitzeitraum nicht ab.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) ging für die gewerbe- und
einkommensteuerrechtlichen Feststellungen des Streitzeitraums
hingegen vom Vorliegen gewerblicher Einkünfte der
Klägerin infolge einer Betriebsaufspaltung aus. Am 08.10.2013
stellte das FA für das Jahr 2011 laufende Einkünfte der
Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 51.230,71 EUR
gesondert und einheitlich fest. Mit Bescheiden vom 10.09.2012
setzte das FA für die Klägerin den
Gewerbesteuermessbetrag für 2007 auf 8.480 EUR und für
2008 auf 217 EUR fest. Am 04.11.2013 wurde der
Gewerbesteuermessbetrag für 2011 auf 931 EUR festgesetzt. Ein
vortragsfähiger Gewerbeverlust für die Klägerin nach
§ 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wurde durch Bescheid
vom 27.08.2012 auf den 31.12.2009 in Höhe von 38.025 EUR
festgestellt. Bezogen auf den 31.12.2010 wurde mit Bescheid vom
27.08.2012 festgestellt, dass eine gesonderte Feststellung nach
§ 10a GewStG nicht durchzuführen sei, da ein
vortragsfähiger Gewerbeverlust nicht bestehe. Die gegen diese
Bescheide gerichteten Einsprüche blieben ausweislich der
Einspruchsentscheidungen vom 17.06.2014 erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
Urteil vom 07.12.2016 statt. Es änderte den
Gewinnfeststellungsbescheid 2011 dahingehend, dass als Einkunftsart
statt Gewerbebetrieb nunmehr Vermietung und Verpachtung
festgestellt wurde. Die gewerbesteuerlichen Bescheide sowie die
ergangenen Einspruchsentscheidungen hob es auf. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, dass zwar die für die
Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche
Beherrschungsidentität zwischen Klägerin und K-GmbH dem
Grunde nach gegeben sei. Wegen eines Verstoßes gegen §
181 BGB könnten aber beide Gesellschaften nicht von derselben
Gruppe an Geschäftsführern beherrscht werden.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG vom
07.12.2016 - 9 K 2034/14 = SIS 17 04 70 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FG habe zutreffend erkannt, dass es an
der personellen Verflechtung zur Annahme einer Betriebsaufspaltung
fehle. Eine uneingeschränkte Befugnis zur
Geschäftsführung sei sowohl bei der Klägerin wie
auch der K-GmbH schon deshalb nicht gegeben, weil dort jeweils eine
Gesamtvertretung bestehe, bei der GbR das Einstimmigkeitsprinzip
gelte und die Geschäftsführer den Weisungen der
Gesellschafterversammlung unterlägen.
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13
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Recht von der
Zulässigkeit der Klage ausgegangen (dazu unter 1.). Das Urteil
ist aber aufzuheben, weil das FG in der Sache das Vorliegen
gewerblicher Einkünfte wegen einer Betriebsaufspaltung
rechtsfehlerhaft verneint hat. Da Spruchreife vorliegt, wird die
Klage abgewiesen (dazu unter 2.).
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1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere
ist die Klägerin befugt, Klage gegen den
Gewinnfeststellungsbescheid sowie die Bescheide über die
Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen und die Feststellung
vortragsfähiger Gewerbeverluste zu erheben.
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a) Die auf Änderung der festgestellten
Einkunftsart gerichtete Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid
2011 ist zulässig. Mit der Klage wurde nur die festgestellte
Einkunftsart angefochten. Insoweit ist die Klägerin nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch klagebefugt.
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b) Die Klägerin konnte im Wege der
Klagehäufung (§ 43 FGO) auch zulässigerweise gegen
die an sie gerichtete Festsetzung von
Gewerbesteuermessbeträgen für die Jahre 2007, 2008 und
2011 Klage erheben.
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c) Die Klägerin ist schließlich
auch insoweit klagebefugt, als sich die Klage gegen die Bescheide
vom 27.08.2012 richtet, durch die auf den 31.12.2009 ein
vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt und die
Feststellung eines solchen vortragsfähigen Verlustes auf den
31.12.2010 abgelehnt wurde.
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aa) Eine Klage ist nach § 40 Abs. 2 FGO
nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den
Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines
Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten
verletzt zu sein. Aus § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
ergibt sich, dass die Rechtsverletzung durch einen
Steuerverwaltungsakt aufgrund seines Entscheidungssatzes zu
beurteilen ist, soweit keine gesonderte Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Aus der Begründung oder
unselbständigen Besteuerungsgrundlagen des Verwaltungsakts ist
dies grundsätzlich nicht abzuleiten (z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 07.11.2000 - III R 23/98, BFHE 193,
383, BStBl II 2001, 338 = SIS 01 04 90, unter II.1.b [Rz 47]).
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Wendet sich ein Kläger jedoch mit der
Begründung, eine Gewerbesteuerpflicht liege nicht vor, gegen
einen an ihn gerichteten Verwaltungsakt, der das Vorliegen einer
Gewerbesteuerpflicht voraussetzt, so kann darauf die Behauptung
einer Rechtsverletzung i.S. von § 40 Abs. 2 FGO gestützt
werden. Mit dieser Begründung ist deshalb auch eine Klage
gegen festgestellte vortragsfähige Gewerbeverluste
zulässig (BFH-Urteil vom 27.09.2006 - IV R 39, 40/05, BFH/NV
2007, 221 = SIS 07 03 61, unter II.2.b [Rz 29]). Dies gilt in
gleicher Weise, wenn das FA eine Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes nur deshalb ablehnt, weil es
für den von ihm angenommenen Gewerbebetrieb für den
Schluss des Erhebungszeitraums - also lediglich der Höhe nach
- keine vortragsfähigen Verluste feststellt. Stellt die
hiergegen gerichtete Klage das von dem FA angenommene Vorliegen
eines Gewerbebetriebs bereits dem Grunde nach in Abrede, so kann
ein solcher Verwaltungsakt zulässigerweise angefochten werden.
Die mögliche Rechtsverletzung für den Kläger aus dem
(bestrittenen) Vorliegen eines Gewerbebetriebs ergibt sich bereits
aus der daraus resultierenden Verpflichtung zur Abgabe einer
Gewerbesteuererklärung nach § 14a GewStG. Eine weitere
Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ergibt sich
zudem aus § 25 Abs. 1 Nr. 6 der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) dann, wenn zum
Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums bereits
vortragsfähige Gewerbeverluste festgestellt worden waren.
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bb) Die Klägerin ist danach zur Klage
befugt. Das FA hat in dem angegriffenen Bescheid vom 27.08.2012
festgestellt, dass eine gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG auf
den 31.12.2010 nicht durchgeführt werde, weil ein
vortragsfähiger Gewerbeverlust nicht bestehe. Dem
gegenüber steht das Begehren der Klägerin, schon mangels
Vorliegens eines Gewerbebetriebs kein Adressat gewerbesteuerlicher
Verwaltungsakte zu werden und Träger von damit im Zusammenhang
stehenden Pflichten zu sein. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer
gewerbesteuerlichen Erklärung ergäbe sich anderenfalls
schon deshalb, weil zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums
auf den 31.12.2009 am 27.08.2012 ein vortragsfähiger
Gewerbeverlust von 38.025 EUR festgestellt worden war.
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2. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die
Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat
zu Unrecht das Vorliegen gewerblicher Einkünfte und eines
Gewerbebetriebs verneint. Der Prüfung stehen keine
verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen (dazu unter a). Die
Voraussetzungen gewerblicher Einkünfte auf Grundlage einer
Betriebsaufspaltung (dazu unter b) liegen vor. Neben der sachlichen
Verflechtung (dazu unter c) ist auch die personelle Verflechtung
(dazu unter d) gegeben. Auch eine Verletzung des Verbotes der
Doppelvertretung steht der personellen Verflechtung nicht entgegen
(dazu unter e). Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen
(dazu unter f).
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a) Ob die Klägerin einen Gewerbebetrieb
unterhalten hat, kann im Streitfall auch für die Streitjahre
2009 und 2010 geprüft werden.
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Nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F.
des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 vom 08.10.2010 (BGBl I 2010,
1768) sind bei der Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes die Besteuerungsgrundlagen zwar so zu
berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags
für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der
vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zugrunde
gelegt worden sind. Diesem Gewerbesteuermessbescheid kommt insoweit
Bindungswirkung zu, der Verlust aus Gewerbebetrieb ist dann nicht
mehr eigenständig zu ermitteln (BFH-Urteil vom 11.12.2018 -
III R 23/16, BFHE 263, 260 = SIS 19 04 35, Rz 29). § 35b Abs.
2 Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010 gilt jedoch nach § 36
Abs. 10 Satz 1 GewStG i.d.F. des JStG 2010 erstmals für
Verluste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes abgegeben
wird und kommt danach im Streitfall für die Jahre 2009 und
2010 noch nicht zur Anwendung.
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24
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b) Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn
einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen
Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die
hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen
einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen
haben. Dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe,
die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in dem
Betriebsunternehmen ihren Willen durchsetzen kann (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BFHE 103,
440, BStBl II 1972, 63 = SIS 72 00 39, unter V.4. [Rz 19],
ständige Rechtsprechung). Ist aufgrund besonderer sachlicher
und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche
Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem
Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch
die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das
Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach ständiger
Rechtsprechung des BFH nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes - EStG - (originär) gewerblich
tätig (z.B. BFH-Urteile vom 08.09.2011 - IV R 44/07, BFHE 235,
231, BStBl II 2012, 136 = SIS 11 37 30, Rz 18; vom 16.05.2013 - IV
R 54/11, Rz 32 = SIS 13 25 11; vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE
264, 306, BStBl II 2019, 745 = SIS 19 11 44, Rz 35, und vom
30.10.2019 - IV R 59/16, BStBl II 2020, 147 = SIS 20 00 17, Rz 33).
Dann liegen bei der Besitzgesellschaft auch die Voraussetzungen
eines Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 6, § 7
GewStG) als Grundlage für die Festsetzung eines
Gewerbesteuermessbetrags und die Feststellung eines
vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10a GewStG) vor.
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c) Eine sachliche Verflechtung ist gegeben,
wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut für das
Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt.
Bei einem Grundstück ist das der Fall, wenn es für die
Betriebsführung der Betriebsgesellschaft von nicht nur
geringer Bedeutung ist. Das ist stets anzunehmen, wenn das
Grundstück der räumliche und funktionale Mittelpunkt der
Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist
(BFH-Urteil vom 01.07.2003 - VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II
2003, 757 = SIS 03 36 53, unter II.2.a [Rz 11]). Diese
Voraussetzung ist im Streitfall durch die erfolgte
Grundstücksüberlassung erfüllt. Da darüber
zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat
insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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d) Die Klägerin ist mit der K-GmbH auch
personell verflochten.
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aa) Eine personelle Verflechtung liegt vor,
wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise
beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen
einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen
durchzusetzen. Für die personelle Verflechtung ist
entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den
wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden,
die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen (z.B. BFH-Urteil vom
16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 34 = SIS 13 25 11). Zu den wesentlichen
Fragen gehören insbesondere die hinsichtlich der wesentlichen
Betriebsgrundlagen bestehenden
Nutzungsüberlassungsverträge, die nicht gegen den Willen
der Person oder der Personengruppe aufgelöst werden sollen,
die das Besitzunternehmen beherrscht (BFH-Urteile in BFHE 235, 231,
BStBl II 2012, 136 = SIS 11 37 30, Rz 25, und vom 24.09.2015 - IV R
9/13, BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154 = SIS 15 28 92, Rz 27,
m.w.N.).
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bb) Die Beteiligung von Gesellschaftern an
Besitz- und Betriebsunternehmen ergibt noch keine personelle
Verflechtung, wenn in der Besitzgesellschaft das
Einstimmigkeitsprinzip gilt und nicht alle Gesellschafter der
Besitzgesellschaft auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt,
mithin „Nur-Besitzgesellschafter“
vorhanden sind. Denn die in beiden Gesellschaften herrschende
Person oder Personengruppe kann dann rechtlich ihren Willen in der
Besitzgesellschaft nicht mehr durchsetzen. Das gilt jedenfalls
dann, wenn das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung
der vermieteten Wirtschaftsgüter, die sogenannten
Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt (vgl.
BFH-Urteile vom 21.01.1999 - IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II
2002, 771 = SIS 99 08 14, und in BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154
= SIS 15 28 92, Rz 28).
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29
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Eine personelle Verflechtung kann sich jedoch
ergeben, wenn eine Person oder Personengruppe zwar nicht nach den
Beteiligungsverhältnissen, aber nach ihren Befugnissen zur
Geschäftsführung bei der Besitz- wie auch der
Betriebsgesellschaft in Bezug auf die die sachliche Verflechtung
begründenden Wirtschaftsgüter ihren Willen durchsetzen
kann (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 36 = SIS 13 25 11). Beherrschungsidentität liegt in diesem Zusammenhang
vor, wenn einer Person oder Personengruppe die alleinige
Geschäftsführungsbefugnis für die laufende
Verwaltung einschließlich der Nutzungsüberlassung in dem
Besitz- und Betriebsunternehmen übertragen ist (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757 = SIS 03 36 53,
unter II.2.b cc [Rz 19]; BFH-Beschluss vom 23.12.2003 - IV B 45/02
= SIS 03 75 18, juris, unter 2.a [Rz 12]; BFH-Urteile vom
24.08.2006 - IX R 52/04, BFHE 215, 107, BStBl II 2007, 165 = SIS 07 00 15, unter II.1. [Rz 17], und in BFHE 235, 231, BStBl II 2012,
136 = SIS 11 37 30, Rz 26). Die Beherrschungsidentität
führt in derartigen Konstellationen dann zu einer personellen
Verflechtung, wenn die hinsichtlich der wesentlichen
Betriebsgrundlagen bestehenden
Nutzungsüberlassungsverträge nicht gegen den Willen der
Person oder Personengruppe aufgelöst werden können, die
das Besitzunternehmen beherrscht, und diese Person oder
Personengruppe zugleich alle Geschäfte der laufenden
Verwaltung beherrscht.
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30
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cc) Bezogen auf den Streitfall ist das FG
danach zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer
personellen Verflechtung dem Grunde nach vorlagen. Denn die
Mietverträge über das Bürogebäude mit
Stellplätzen, eine Halle mit Sozialräumen sowie ein
Außenlager konnten gegen den Willen der aus R, L und F
bestehenden Personengruppe nicht aufgehoben werden (dazu unter (1))
und diese Personengruppe beherrschte als Geschäftsführer
der GbR und der K-GmbH auch die laufende Verwaltung der
Nutzungsverhältnisse (dazu (2)).
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(1) Die Mietverträge über das
Bürogebäude mit Stellplätzen, eine Halle mit
Sozialräumen sowie ein Außenlager konnten gegen den
Willen der aus R, L und F bestehenden Personengruppe nicht
aufgehoben werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Kündigung
eines Mietvertrags bei einer GbR wie der Klägerin zu den der
Gesellschafterversammlung vorbehaltenen Grundlagengeschäften
gehört oder zu den Geschäften der laufenden Verwaltung,
die der Geschäftsführung obliegen. Denn W war nach §
8 Abs. 1 Satz 1 GV in Übereinstimmung mit § 709 Abs. 1,
§ 710 Satz 1 BGB von der Geschäftsführung der
Klägerin ausgeschlossen. Gehörte die Kündigung der
Mietverträge zu den Geschäften der laufenden Verwaltung,
so konnte W eine Kündigung nicht gegen den Willen der aus R, L
und F bestehenden Personengruppe aussprechen, da er von der
Geschäftsführung der Klägerin gerade ausgeschlossen
war. War die Kündigung der Mietverträge hingegen als
Grundlagengeschäft der Gesellschafterversammlung vorbehalten,
so konnte W sie nicht gegen den Willen der aus R, L und F
bestehenden Personengruppe wirksam aussprechen, da er nur zu 1 % an
der Klägerin beteiligt war und im Übrigen nach § 9
Abs. 7 GV in der Gesellschafterversammlung das
Einstimmigkeitsprinzip galt.
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(2) Als Geschäftsführern der
Klägerin oblag deren laufende Verwaltung R, L und F.
Dementsprechend beherrschte die aus diesen Personen bestehende
Personengruppe auch die laufende Verwaltung der
Mietverhältnisse. Selbst wenn nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GV
die Geschäftsführer der Klägerin den Weisungen der
Gesellschafterversammlung unterliegen, konnte W auf Grundlage
seiner Beteiligung an der Klägerin von nur 1 % keine
entsprechenden Weisungen gegen den Willen der beherrschenden
Personengruppe aus R, L und F durchsetzen, zumal für eine von
der Gesellschafterversammlung der Klägerin an deren
Geschäftsführung erteilte Weisung nach § 9 Abs. 7 GV
auch das Einstimmigkeitsprinzip zu beachten war.
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e) Das Urteil ist aufzuheben, da das FG
rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass § 181 BGB der
personellen Verflechtung im Streitfall entgegenstehe.
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34
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aa) Nach § 181 BGB kann ein Vertreter,
soweit ihm nicht ein Anderes gestattet ist, im Namen des
Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines
Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass
das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung
einer Verbindlichkeit besteht. Verstößt ein
Rechtsgeschäft gegen das Verbot des § 181 BGB, so bewirkt
dies nicht die Nichtigkeit, sondern eine schwebende Unwirksamkeit
des Rechtsgeschäfts i.S. von § 177 BGB (Urteile des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 08.10.1975 - VIII ZR 115/74, BGHZ
65, 123 = SIS 75 25 05, unter II.2.a [Rz 17], und vom 29.11.1993 -
II ZR 107/92 = SIS 93 26 07, unter I.2. [Rz 14]). Es wird wirksam,
wenn der Vertretene es genehmigt.
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35
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bb) Im Streitfall konnte die beherrschende
Personengruppe das Doppelvertretungsverbot auf Seiten der K-GmbH
jedoch dadurch beseitigen, dass ein anderer Vertreter
ermächtigt wird, entsprechende Rechtsgeschäfte mit der
Klägerin zu schließen. Dies konnte nach dem
Gesellschaftsvertrag der K-GmbH z.B. durch Bestellung eines
Prokuristen geschehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 107, BStBl II
2007, 165 = SIS 07 00 15, unter II.1.c [Rz 20]). Bei der für
die K-GmbH bestehenden Gesamtvertretungsbefugnis aus zwei
Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer
zusammen mit einem Prokuristen kann in entsprechender Anwendung der
Regelungen in § 125 Abs. 2 Satz 2, § 150 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs - HGB -, § 78 Abs. 4, § 269 Abs. 4 des
Aktiengesetzes (AktG) auch dem bestellten Prokuristen eine
Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen erteilt werden
(vgl. BGH-Urteile vom 19.06.1975 - II ZR 170/73 = SIS 75 25 04,
unter 3.a [Rz 23]; vom 16.11.1987 - II ZR 92/87 = SIS 87 25 22,
unter 1.a [Rz 9]; so auch die allgemeine Meinung in der Literatur:
Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 35 Rz 61 ff.;
Beurskens in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 35 Rz 39 ff.;
Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 35 Rz 32;
Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 35
GmbHG Rz 63; Scholz/Schneider, GmbHG, 12. Aufl., § 35 Rz 93
ff.; MüKo GmbHG/ Stephan/Tieves, 3. Aufl., § 35 Rz 155).
Die K-GmbH hatte damit jederzeit die Möglichkeit, durch
Bestellung eines Prokuristen dafür zu sorgen, dass sie bei
Geschäften mit der Klägerin durch einen Prokuristen
vertreten wird. Weiterhin hätte neben einem Prokuristen auch
ein Mitglied der aus R, L und F bestehenden beherrschenden
Personengruppe die K-GmbH vertreten können, so dass die beiden
anderen Personen dieser Gruppe als Vertreter der Klägerin
hätten auftreten können. § 181 BGB hätte dem
Abschluss eines solchen Geschäfts mithin nicht
entgegengestanden.
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36
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Entgegen der Ansicht der Klägerin wird
dadurch der Besteuerung kein fiktiver Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die personelle Verflechtung als Tatbestandsmerkmal der
Betriebsaufspaltung beruht gerade auf den rechtlichen
Vereinbarungen, die einerseits das Vertragsverhältnis zwischen
Besitz- und Betriebsgesellschaft, andererseits aber auch die
geltenden gesellschaftsrechtlichen Regeln über das
Zustandekommen und Umsetzen der Willensbildung ausmachen. Diese
normative Struktur bestimmt darüber, ob ein einheitlicher
Wille für beide Gesellschaften durch eine Person oder
Personengruppe gebildet und durchgesetzt werden kann. Insoweit geht
es bei der personellen Verflechtung nur um die strukturelle
Durchsetzungsmöglichkeit eines einheitlichen Willens im
Besitz- und im Betriebsunternehmen und nicht darum, ob davon im
Einzelfall auch Gebrauch gemacht wurde.
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37
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Der Übertragung der Grundsätze des
BFH-Urteils in BFHE 215, 107, BStBl II 2007, 165 = SIS 07 00 15 auf
den Streitfall steht - anders als die Klägerin meint - auch
nicht entgegen, dass im Streitfall nicht ein einzelner
beherrschender Gesellschafter seinen Willen in beiden
Gesellschaften durchsetzen konnte, sondern eine Personengruppe
diese Position ausfüllte. Die Personengruppe ist bei der
Prüfung der personellen Verflechtung der beherrschenden Person
gleichzustellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 = SIS 72 00 39, unter V.4. [Rz
19], und BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 36 = SIS 13 25 11).
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38
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f) Die Sache ist spruchreif. Aufgrund der
Feststellungen des FG sind die Voraussetzungen der
Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der K-GmbH
für den Streitzeitraum zu bejahen. Aus der Überlassung
von Wirtschaftsgütern an die K-GmbH erzielte die Klägerin
deshalb gewerbliche Einkünfte. Dem Grunde nach ist das FA
demnach zutreffend von einem Gewerbebetrieb ausgegangen. Der
Höhe nach hat die Klägerin keine Einwendungen gegen die
angefochtenen Bescheide erhoben. Die Klage ist daher
abzuweisen.
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39
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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