Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.2.2019 - 5 K
5103/17 = SIS 20 15 70 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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Für die vier Leistungsempfänger
mit ausländischem Wohnsitz habe die Klägerin zwar
zwischenzeitlich Rentenbezugsmitteilungen übermittelt. Sie
habe aber ihre vorherige, fehlerhafte rechtliche Beurteilung zu
vertreten. Für die 190 Meldungen mittels csv-Datei hätten
die Voraussetzungen für die Wahl dieses Verfahrens nicht
vorgelegen. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich Nachweise
über ihre Ermittlungshandlungen vorgelegt habe, hätten
diese größtenteils aus den Jahren 2009 bzw. 2015
datiert. Ein zeitlicher Zusammenhang zu dem hier maßgeblichen
Veranlagungszeitraum 2013 sei nicht erkennbar. Die Klägerin
habe in den meisten Fällen gar nicht erst versucht, die
vorrangige Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz vorzunehmen. Auch habe sie das Verfahren zur maschinellen
Anfrage der Identifikationsnummer beim BZSt nicht korrekt
durchgeführt, da sie statt der Anfrageart 02 die Anfrageart 01
angegeben habe, die aber nur in der Startphase des
Rentenbezugsmitteilungsverfahrens zulässig gewesen sei. Diese
190 Rentenbezugsmitteilungen stünden daher weiterhin aus und
seien unverzüglich nachzureichen; erforderliche Ermittlungen
seien unverzüglich vorzunehmen und zu dokumentieren. Das
Verspätungsgeld sei in diesen Fällen bis zum 01.09.2016
berechnet worden.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trug
die Klägerin im Klageverfahren vor, sie habe vor
Übermittlung der csv-Datei alle Möglichkeiten
ausgeschöpft, um die fehlenden Identifikationsnummern in
Erfahrung zu bringen. Sie habe alle Leistungsempfänger
angeschrieben und regelmäßig das maschinelle
Anfrageverfahren nach § 22a Abs. 2 EStG a.F. genutzt. Zwar
habe sie dabei eine falsche Anfrageart gewählt. Dies sei
für sie aus den erhaltenen Rückmeldungen aber nicht
erkennbar gewesen. Erst im Jahr 2016 sei der im Anfrageverfahren zu
verwendende amtlich vorgeschriebene Datensatz so angepasst worden,
dass die Anfrageart 01 für Veranlagungszeiträume nach
2008 nicht mehr möglich gewesen sei. Dass eine längst
nicht mehr zulässige Anfrageart auch für das Streitjahr
technisch noch möglich gewesen sei, könne nicht der
Klägerin angelastet werden. Die csv-Datei habe alle
erforderlichen Daten enthalten. Damit sei der Zweck des
Übermittlungsverfahrens (Sicherstellung der Besteuerung der
Altersbezüge) erfüllt gewesen, so dass eine
Datenübermittlung nach § 22a Abs. 1 EStG a.F. gegeben
sei, was die Festsetzung eines Verspätungsgelds für die
Zeit nach Eingang der csv-Datei ausschließe. Da die csv-Datei
am 03.04.2014 eingegangen sei, sei insoweit für zwei
angefangene Monate ein Verspätungsgeld von 3.800 EUR
festzusetzen (190 Mitteilungen x 2 Monate x 10 EUR/Monat).
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Hinsichtlich der vier unterbliebenen
Mitteilungen für Leistungsempfänger mit
ausländischem Wohnsitz treffe die ZfA ein erhebliches
Mitverschulden an der Dauer der Verzögerung. Die
Außenprüfung sei bereits im August 2014 beendet worden.
Die Klägerin habe aber erst durch den Prüfungsbericht vom
29.02.2016 von ihrem Fehler erfahren und die Meldungen
unverzüglich nachgeholt. Richtigerweise hätte die ZfA den
Prüfungsbericht innerhalb von zwei bis drei Monaten nach dem
Ende der Prüfung bekanntgeben müssen. Der
Verspätungszeitraum sei daher auf sechs Monate zu reduzieren,
so dass sich für diese Fallgruppe ein Verspätungsgeld von
240 EUR ergebe (4 Mitteilungen x 6 Monate x 10 EUR/Monat).
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Das FG wies die Klage ab (EFG 2019,
1202).
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Mit ihrer Revision vertritt die
Klägerin weiterhin die Auffassung, sie habe
zulässigerweise vom csv-Verfahren Gebrauch gemacht. Soweit in
den 67 Fällen Rentenbezugsmitteilungen, bei denen sie die
Identifikationsnummer angegeben habe, bereits in früheren
Jahren abgewiesen worden seien, habe sie erneute Ermittlungen
unterlassen dürfen, weil diese nicht zu einer anderen
Identifikationsnummer geführt hätten. Daher seien die
Möglichkeiten der Klägerin ausgeschöpft gewesen.
Nach dem Gesetzeswortlaut seien die im BStBl I
veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung
zu beachten. Den bis 2014 veröffentlichten
Verwaltungsvorschriften habe aber nicht entnommen werden
können, dass vor Nutzung des csv-Verfahrens stets ein
vorheriger Übermittlungsversuch mittels amtlich
vorgeschriebenem Datensatz verpflichtend sei. Dies sei erst im
BZSt-Schreiben vom 22.12.2015 ausdrücklich erklärt
worden. Zudem erscheine die Pflicht zu einem erneuten
Übermittlungsversuch, der im Vergleich zu den Vorjahren keine
abweichenden Ergebnisse erbringen könne, als reiner
Formalismus, der vom Zweck der Vorschrift nicht getragen
werde.
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In den weiteren 123 Fällen sei das
maschinelle Anfrageverfahren nach § 22a Abs. 2 EStG a.F.
genutzt worden. Da es sich jeweils um Bestandsrentner gehandelt
habe, die schon in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen bezogen
hätten, sei die Anfrageart 01 verwendet worden. Im Jahr 2014
seien beide Anfragearten zulässig gewesen und durch die
Finanzverwaltung angeboten worden. In dem an die
Mitteilungspflichtigen gerichteten Newsletter 04/2014 vom
23.01.2014, der die Datenübermittlung zum Veranlagungszeitraum
2013 betreffe, heiße es: „Vor Meldung mittels csv-Datei
ist das Maschinelle Anfrageverfahren, insbesondere die Anfrageart
2, nach § 22a Abs. 2 EStG zu nutzen.“ Wenn es dort
„insbesondere“ heiße, sei die Anfrageart 01
gerade nicht ausgeschlossen. Erst im Newsletter 66/2014 vom
11.12.2014 sei nur noch die Anfrageart 02 erwähnt. Das
„Kommunikationshandbuch“, auf das das FG abgestellt
habe, sei nicht im BStBl I veröffentlicht worden. Sollte
über einen derart langen Zeitraum (2009 bis 2015) ein
Widerspruch zwischen dem Kommunikationshandbuch und der technischen
Verfügbarkeit der überholten Anfrageart bestanden haben,
falle dies in den Verantwortungsbereich der ZfA.
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Die csv-Datei stelle eine
Rentenbezugsmitteilung dar. Die Nachreichung einer MZ01-Meldung
beim nachträglichen Bekanntwerden der vollständigen Daten
werde im BZSt-Schreiben vom 22.12.2015 lediglich
„empfohlen“, aber nicht ausdrücklich
vorgeschrieben. Soweit das FG behaupte, auch im csv-Verfahren sei
die Identifikationsnummer eine Pflichtangabe, verkenne es den Zweck
dieses Verfahrens, das gerade für Fälle eingeführt
worden sei, in denen der Mitteilungspflichtige die
Identifikationsnummer oder das Geburtsdatum nicht kenne und auch
nicht in Erfahrung bringen könne.
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Das in § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F.
vorgesehene Absehen von der Erhebung des Verspätungsgelds
stelle eine Ermessensentscheidung dar. Im Rahmen jeder
Verschuldensprüfung sei ein Mitverschulden der anderen Seite
zu berücksichtigen. In der Schlussbesprechung hätten die
Prüferinnen die Klägerin nicht auf die Fehler
hingewiesen, sondern - im Gegenteil - das Meldeverfahren der
Klägerin insgesamt als „sehr gut“ bezeichnet. Es
habe für die Klägerin daher bis zum Erhalt des
Prüfungsberichts keinen Anlass gegeben, nochmals tätig zu
werden.
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Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom
25.04.2017 aufzuheben und die ZfA zu verpflichten, den Bescheid
über die Festsetzung eines Verspätungsgelds für 2013
vom 30.11.2016 dahingehend zu ändern, dass das
Verspätungsgeld auf 4.040 EUR, hilfsweise auf 11.600 EUR
herabgesetzt werde.
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Die ZfA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, die am 03.04.2014
übermittelte CD mit der csv-Datei sei nicht lesbar gewesen.
Erst am 28.05.2014 habe die Klägerin einen lesbaren
Datenträger übermittelt.
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Das csv-Verfahren sei vom BZSt nur als
ultima ratio eröffnet worden. Dies komme in den entsprechenden
Schreiben an die Mitteilungspflichtigen deutlich zum Ausdruck und
ergebe sich zudem daraus, dass das Gesetz die Übermittlung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz vorsehe, was bei einer
csv-Datei nicht der Fall sei. Die von der Klägerin
angeführte Formulierung „insbesondere“ in dem
Newsletter 04/2014 beziehe sich auf Leistungszeiträume bis
2008. Soweit diese Formulierung bei der Klägerin zu einem
Missverständnis geführt haben sollte, hätte sie sich
weitergehend informieren müssen. Wenn eine bestimmte
Anfrageart technisch möglich sei, heiße dies
selbstredend nicht, dass sie die für den betreffenden Fall
rechtlich zulässige sei. Da die Anfrageart 01 auch im
Newsletter 04/2014 nicht ausdrücklich erwähnt worden sei,
hätte es nahegelegen, spätestens bei Erhalt der
zahlreichen Returncodes zu dieser Anfrageart weitergehende
Erkundigungen einzuholen. Die Anfragearten seien in der
veröffentlichten Datensatzbeschreibung zudem eindeutig unter
Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage beschrieben.
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23
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Das nunmehrige Vorbringen der
Klägerin, ihr seien in 67 Fällen die zutreffenden
Identifikationsnummern bekannt gewesen, sei gemäß §
118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unbeachtlich, weil das
FG keine entsprechenden Feststellungen getroffen habe. Jedenfalls
sei unklar, auf welche Fälle sich die Klägerin hier
beziehe und welcher Fehler nach ihrer Auffassung vorgelegen haben
soll.
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24
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Für die Berücksichtigung eines
Mitverschuldens der ZfA gebe es keine gesetzliche Grundlage, zumal
die Festsetzung des Verspätungsgelds keine
Ermessensentscheidung sei. In ihrem Einspruchsschreiben habe die
Klägerin selbst erklärt, in der Schlussbesprechung sei
sowohl über die im Ausland wohnhaften Leistungsempfänger
als auch über die falsche Anfrageart 01 gesprochen worden.
Daher sei die verspätete Auswertung der Prüfung nicht
kausal für die Verspätung geworden.
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Die Klägerin erwidert hierzu, der
Bundesfinanzhof (BFH) sei an die Feststellung des FG gebunden, dass
die csv-Datei rechtzeitig übermittelt worden sei. Die
nunmehrige Behauptung der ZfA, der Datenträger sei erst am
28.05.2014 mit lesbarem Inhalt übersandt worden, sei
gemäß § 118 Abs. 2 FGO unbeachtlich.
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26
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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27
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Die tatsächlichen Feststellungen des FG
reichen für alle drei Streitkomplexe nicht aus, um dem
Revisionsgericht eine Überprüfung der rechtlichen
Würdigungen der Vorinstanz zu ermöglichen. Dies gilt
sowohl für die vier Rentenbezugsmitteilungen im Zusammenhang
mit ausländischen Leistungsbeziehern (dazu unten 1.) als auch
für die 67 Fälle, in denen die Klägerin
zunächst eine Datenübermittlung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz versucht hatte (unten 2.), und für
die 123 Fälle, in denen sie ohne einen solchen
Übermittlungsversuch sogleich das csv-Verfahren genutzt hat
(unten 3.).
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1. Soweit die Klägerin für vier
Leistungsempfänger mit ausländischem Wohnsitz
zunächst keine Rentenbezugsmitteilungen übermittelt
hatte, ist das FG zwar zu Recht davon ausgegangen, dass auch
insoweit eine Pflicht zur fristgemäßen
Datenübermittlung bestand (dazu unten a). Das FG hat sich aber
nicht mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob es in Betracht
kommt, dass der Mitteilungspflichtige eine Fristüberschreitung
unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens der ZfA
nicht zu vertreten hat (§ 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F.), soweit
diese Fristüberschreitung darauf beruht, dass die ZfA schon zu
einem frühen Zeitpunkt Kenntnis von der Fristversäumung
erlangt, sie diese Kenntnis dem - weiterhin in einem Rechtsirrtum
befindlichen - Mitteilungspflichtigen aber erst mit deutlicher
Verzögerung mitteilt (unten b). Demzufolge hat die Vorinstanz
auch keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob
diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind (unten
c).
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a) Die Klägerin hätte auch für
Leistungsempfänger mit ausländischem Wohnsitz
Rentenbezugsmitteilungen übermitteln müssen.
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Als Pensionsfonds war die Klägerin
gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG a.F.
verpflichtet, der zentralen Stelle bis zum 1. März (und nicht
etwa - wie das FG meint - bis zum 31. März) des Jahres, das
auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Nr. 5 EStG einem
Leistungsempfänger zugeflossen ist, unter Beachtung der im
BStBl I veröffentlichten Auslegungsvorschriften der
Finanzverwaltung u.a. die Identifikationsnummer, den Familiennamen,
den Vornamen und das Geburtsdatum des Leistungsempfängers zu
übermitteln. Diese Vorschrift differenziert nicht danach, ob
der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz im In- oder Ausland
hat. Vor allem aber sieht § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2
EStG a.F. ausdrücklich vor, dass der Mitteilungspflichtige
eine ihm bekannte ausländische Anschrift des
Leistungsempfängers mitteilen muss. Daraus folgt - worauf auch
die ZfA zutreffend hinweist - zwingend, dass
Rentenbezugsmitteilungen gleichermaßen für
Leistungsempfänger mit ausländischem Wohnsitz zu
übermitteln sind. Da dies zwischen den Beteiligten nicht mehr
streitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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b) Entgegen der Auffassung der ZfA ist der
allgemeine Rechtsgrundsatz, dass ein Anspruch, dessen Entstehen von
einem Vertretenmüssen des Anspruchsgegners abhängig ist,
sich mindert, wenn bei der Anspruchsentstehung ein Verschulden des
Anspruchstellers mitgewirkt hat, auch auf das Verzögerungsgeld
anzuwenden.
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aa) Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht
innerhalb der in § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. genannten Frist
(1. März des Jahres nach dem Zufluss der Leistung)
übermittelt, so ist für jeden angefangenen Monat, in dem
die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe
von 10 EUR für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die
zentrale Stelle zu entrichten (§ 22a Abs. 5 Satz 1 EStG a.F.).
Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die Fristüberschreitung
auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige nicht zu
vertreten hat (§ 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F.).
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33
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Schon der Wortlaut dieser Regelung
(„soweit“) weist klar darauf hin, dass der
Gesetzgeber hier eine differenzierende Betrachtung angeordnet hat.
Vor allem aber bringt die Vorschrift des § 254 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - über ihren unmittelbaren
Anwendungsbereich hinaus - einen allgemeinen Rechtsgedanken zum
Ausdruck, da sie eine besondere Ausprägung des im
bürgerlichen und öffentlichen Recht gleichermaßen
geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben für das
Schadensersatzrecht darstellt (so ausdrücklich Urteil des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29.03.1971 - III ZR 98/69, BGHZ 56,
57, unter II.1., m.w.N.; Beschlüsse des
Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2014 - 2 B 75/13, unter 2.b,
und vom 03.11.2014 - 2 B 24/14, unter 2.; zur Einordnung des §
254 BGB als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben in
der Fallgruppe des Verbots des venire contra factum proprium vgl.
auch BGH-Urteil vom 14.03.1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, unter
IV.; zur Einordnung des § 254 BGB als allgemeiner
Rechtsgrundsatz, der selbst außerhalb der
verschuldensabhängigen Haftung anzuwenden ist, vgl. bereits
BGH-Urteil vom 25.06.1951 - III ZR 146/50, BGHZ 2, 355).
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34
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Ebenso ist nach der Rechtsprechung aller
hiermit bisher befasster Senate des BFH der Rechtsgedanke des
§ 254 BGB auf solche Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis anzuwenden, die - wie z.B. der
Haftungsanspruch nach § 69 der Abgabenordnung (AO) - von einem
Vertretenmüssen abhängig sind (vgl. BFH-Urteile vom
26.01.1961 - IV 140/60, HFR 1961, 109; vom 11.08.1978 - VI R
169/75, BFHE 125, 508, BStBl II 1978, 683 = SIS 78 03 77, und vom
30.08.2005 - VII R 61/04, BFH/NV 2006, 232 = SIS 06 07 27).
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35
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Auch der erkennende Senat hat schon im Urteil
vom 20.02.2019 - X R 29/16 (BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425 = SIS 19 08 95, Rz 27 ff.) ausgeführt, dass die Ähnlichkeit des
§ 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F. mit dem zivilrechtlichen
Vertretenmüssen des § 276 Abs. 1 BGB augenfällig
ist. Hiervon ausgehend hat der Senat der gesetzlichen Regelung
über das Verspätungsgeld die Grundentscheidung entnommen,
dass das zivilrechtliche Begriffsverständnis dessen, was ein
Schuldner zu vertreten hat, auch auf das Vertretenmüssen eines
Mitteilungspflichtigen i.S. des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F.
übertragen werden muss. Das zivilrechtliche
Vertretenmüssen wird aber auch durch die Berücksichtigung
eines mitwirkenden Verschuldens des Anspruchstellers geprägt
(vgl. § 254 Abs. 1 BGB). Es ist daher nicht ersichtlich,
weshalb dies im Anwendungsbereich des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG
a.F. anders sein sollte, zumal die Exkulpationsmöglichkeit
auch aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig ist, um eine
unverhältnismäßige Belastung der
Mitteilungspflichtigen zu verhindern (vgl. auch dazu Senatsurteil
in BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425 = SIS 19 08 95, Rz 30). Es
wäre aber unverhältnismäßig, für eine
Verspätung, deren Dauer ganz wesentlich auf einem Verhalten
der ZfA beruht, dasselbe Verspätungsgeld zu erheben wie
für eine Verspätung, deren Grund und Dauer allein vom
Mitteilungspflichtigen verursacht worden ist.
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bb) Auf dieser Grundlage ist der Senat der
Auffassung, dass in Anwendung des Rechtsgedankens des § 254
BGB von der Erhebung des Verspätungsgeldes - ggf. anteilig -
abzusehen sein kann, soweit die Dauer der Fristüberschreitung
im jeweiligen Einzelfall entscheidend dadurch geprägt worden
ist, dass ein Mitteilungspflichtiger, der zunächst keine
Kenntnis davon hatte, dass er die ihm in § 22a Abs. 1 EStG
a.F. auferlegten Pflichten objektiv verletzt hatte, erst durch
einen Hinweis der ZfA von seiner Pflichtverletzung Kenntnis
erlangt, der ZfA die Pflichtverletzung schon seit langer Zeit
bekannt war, ohne dass sie aber den Mitteilungspflichtigen
darüber informiert hätte, und der Mitteilungspflichtige
die Rentenbezugsmitteilung unverzüglich nach Kenntniserlangung
seiner Pflichtverletzung nachübermittelt. Dabei fällt die
Abwägung der einzelnen Verursachungsbeiträge in die
Zuständigkeit des Tatrichters.
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c) Das FG hat - trotz eines entsprechenden
Sachvortrags der Klägerin sowie entscheidungserheblichen
Akteninhalts - keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese
Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.
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Zwar ist mit dem FG davon auszugehen - und im
Übrigen zwischen den Beteiligten mittlerweile auch unstreitig
-, dass die Klägerin ihren Rechtsirrtum angesichts des klaren
Wortlauts des § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. zu vertreten
hat. Allerdings hat sie vorgetragen, sie habe zunächst keine
positive Kenntnis davon gehabt, dass sich die
Übermittlungspflicht auch auf ausländische
Leistungsempfänger erstrecke, also insoweit unvorsätzlich
gehandelt (vorsätzliches Handeln des Verpflichteten
schlösse eine Anspruchsminderung unter dem Gesichtspunkt eines
Mitverschuldens eines lediglich fahrlässig handelnden
Anspruchstellers hingegen in der Regel aus; vgl. BGH-Urteil vom
06.12.1983 - VI ZR 60/82, NJW 1984, 921, unter II.2.a aa, mit
zahlreichen weiteren Nachweisen). Zudem sei die
Außenprüfung bereits am 21.08.2014 - also über 18
Monate vor der Absendung des Prüfungsberichts vom 29.02.2016 -
mit der Schlussbesprechung beendet worden. Sie habe erstmals durch
den Prüfungsbericht Kenntnis von ihrer Pflicht zur
Einbeziehung von Leistungsempfängern mit Auslandswohnsitz in
die Datenübermittlung erhalten und diese Pflicht danach
umgehend erfüllt. All dies wird das FG aufzuklären
haben.
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39
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Dabei wird das FG auch zu prüfen haben,
ob das Revisionsvorbringen der ZfA zutrifft, die Klägerin habe
in ihrem - vom FG nicht festgestellten und daher für den Senat
nicht verwertbaren - Einspruchsschreiben vom 23.12.2016
erklärt, die Pflicht zur Übermittlung von
Rentenbezugsmitteilungen auch für im Ausland wohnhafte
Leistungsempfänger sei Gegenstand der Schlussbesprechung
gewesen. Auch wird das FG den in den Akten befindlichen Vermerk der
Prüferin über die Schlussbesprechung auszuwerten haben.
Sollte der Inhalt der Schlussbesprechung auch nach Auswertung
dieser schriftlichen Unterlagen zwischen den Beteiligten streitig
bleiben, kommt eine Vernehmung derjenigen Personen, die an der
Schlussbesprechung teilgenommen haben, als Zeugen in Betracht.
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Sofern die Klägerin bereits in der
Schlussbesprechung hinreichend deutlich auf ihren Rechtsirrtum
hingewiesen worden sein sollte, wäre angesichts der
Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts (vgl. oben a) eine
anschließende Verzögerung der ZfA bei der Erstellung des
Prüfungsberichts nicht kausal für die Fortsetzung des
objektiv pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin geworden.
Diese hätte daher auch die weitere Verzögerung bis zur
tatsächlichen Übermittlung der vier
Rentenbezugsmitteilungen - den genauen Zeitpunkt hat das FG zwar
nicht festgestellt; aus den Umständen geht aber hervor, dass
dieser jedenfalls nach Ergehen des Prüfungsberichts gelegen
haben dürfte - zu vertreten.
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41
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Ohne einen solchen Hinweis in der
Schlussbesprechung müsste das FG hingegen würdigen, ob es
noch als angemessen angesehen werden kann, dass die ZfA - so
jedenfalls das Vorbringen der Klägerin - zwischen der
Schlussbesprechung und der Übersendung des
Prüfungsberichts mehr als 18 Monate hat verstreichen lassen.
Die Kausalität eines eventuell (objektiv) verzögerten
Verwaltungshandelns für die Dauer der Fristüberschreitung
wäre aber auch in einem solchen Fall nur dann zu bejahen, wenn
die Klägerin die ausstehenden Rentenbezugsmitteilungen
unverzüglich nach Kenntnis des Prüfungsberichts
nachübermittelt haben sollte. Denn wenn ein Verpflichteter,
der eine Pflicht, die ihm bisher nicht bekannt war, auch nach
Kenntniserlangung von der Existenz dieser Pflicht nicht
erfüllt, sondern seine rechtliche Verpflichtung in Abrede
stellt, wird regelmäßig nicht davon auszugehen sein,
dass er seine Pflicht bei früherer Kenntniserlangung
unverzüglich erfüllt hätte.
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42
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Ferner wird das FG ggf. zu erwägen haben,
ob die Klägerin, die einen Prüfungsbericht erwartete, der
aus ihrer Sicht bereits längere Zeit ausstand, im Rahmen der
Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge die
Obliegenheit traf, die Behörde nach geraumer Zeit an die
Übersendung des Berichts zu erinnern.
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43
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2. In Bezug auf die 67 Fälle, in denen
die Klägerin jeweils zunächst einen - gescheiterten -
Versuch zur Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz unternommen hatte und
anschließend Teile der in § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
6 EStG a.F. genannten Daten in Form einer auf einem
Datenträger gespeicherten csv-Datei an die ZfA übersandt
hat, fehlt es vollständig an tatsächlichen Feststellungen
des FG.
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44
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Die Verwaltungsregelungen über das
csv-Verfahren sind - was das FG zwar möglicherweise noch
erkannt, allerdings in seinem Urteil nicht zum Ausdruck gebracht
hat - in systematischer Hinsicht als Konkretisierung der
Exkulpationsvorschrift des § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F.
anzusehen (dazu unten a). Es fehlen aber jegliche
Tatsachenfeststellungen des FG zu der Frage, ob die - im Kern auf
§ 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F. zurückzuführenden und
daher an dieser Norm zu messenden - Voraussetzungen für die
Nutzung des csv-Verfahrens in den genannten 67 Fällen
erfüllt waren (unten b). Auch die erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen zu einem etwaigen mitwirkenden
Verschulden der ZfA fehlen (unten c).
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45
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a) Das durch die ZfA eröffnete
csv-Verfahren dient der Konkretisierung des § 22a Abs. 5 Satz
3 EStG a.F. Es findet in dieser Vorschrift nicht nur seine
Grundlage (unten aa), sondern muss sich auch in seiner
Ausgestaltung an der genannten gesetzlichen Regelung messen lassen
(unten bb). Dies ist - jedenfalls in Bezug auf diejenigen
Anforderungen der einschlägigen Verwaltungsregelungen, die im
Streitfall entscheidungserheblich sind - der Fall (unten cc).
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aa) § 22a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. legt
fest, dass die Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen hat.
Ausnahmen sieht das Gesetz - anders als beispielsweise in § 25
Abs. 4 Satz 2 EStG - nicht vor.
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47
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Der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist
technisch so ausgestaltet, dass er nur übermittelt werden
kann, wenn darin die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des
Leistungsempfängers angegeben ist. Ist eine dieser Angaben dem
Mitteilungspflichtigen nicht bekannt, ist die in § 22a Abs. 1
Satz 2 EStG a.F. vorgeschriebene Übermittlung der
Rentenbezugsmitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
nicht möglich. Damit wäre gemäß § 22a
Abs. 5 Satz 1 EStG a.F. grundsätzlich ein Verspätungsgeld
verwirkt.
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48
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Allerdings sind Fallgestaltungen denkbar, in
denen der Mitteilungspflichtige seine fehlende Kenntnis von den
genannten Grunddaten - regelmäßig nur zeitweilig, in
Ausnahmefällen aber ggf. auch auf Dauer - nicht zu vertreten
hat (§ 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F.). Um in derartigen
Fällen einerseits dem Mitteilungspflichtigen die
Möglichkeit zu eröffnen, durch Nutzung eines abstrakt
geregelten Verfahrens den Nachweis des Nichtvertretenmüssens
zu führen, andererseits aber der ZfA zu ermöglichen, zwar
nicht von allen, jedoch wenigstens von möglichst vielen der in
§ 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG a.F. aufgeführten
Daten Kenntnis zu erlangen und dadurch den Zweck des § 22a
EStG immerhin noch teilweise zu erfüllen, hat die
Finanzverwaltung das csv-Verfahren eingeführt.
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49
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Anders als die Klägerin meint, steht die
Übersendung einer csv-Datei auf einem Datenträger einer
Rentenbezugsmitteilung nach § 22a Abs. 1 EStG a.F. nicht
gleich. Zum einen enthält die csv-Datei notwendigerweise nicht
alle in § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Angaben
(jedenfalls nicht die Identifikationsnummer und/oder das
Geburtsdatum des Leistungsempfängers). Zum anderen stellt die
Übersendung eines Datenträgers auf dem Postweg nicht die
- in § 22a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. allein zugelassene -
„Datenübermittlung durch
Datenfernübertragung“ dar, wie aus der
ausdrücklichen Unterscheidung beider Übermittlungswege in
§ 150 Abs. 6 Satz 1 AO eindeutig hervorgeht. Systematisch sind
die im Streitfall von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen rund um
das csv-Verfahren daher nicht bei § 22a Abs. 1 EStG, sondern
bei § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F. zu verorten.
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bb) Wenn die Verwaltungsregelungen über
das csv-Verfahren der Konkretisierung des § 22a Abs. 5 Satz 3
EStG a.F. dienen, müssen sie sich in ihrer Ausgestaltung an
dieser Vorschrift messen lassen. Dies folgt bereits aus dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20
Abs. 3 des Grundgesetzes).
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cc) Jedenfalls soweit die Regelungen über
das csv-Verfahren im Streitfall entscheidungserheblich sind,
enthalten sie eine sachgerechte Konkretisierung des § 22a Abs.
5 Satz 3 EStG a.F.
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Das BZSt hat die Anwendung des csv-Verfahrens
in seinen Schreiben vom 12.03.2012 und 30.05.2012 - das vom FG
erwähnte weitere Schreiben vom 22.12.2015 ist für den
vorliegenden Fall hingegen noch nicht einschlägig, weil es
erst nach dem für das Streitjahr 2013 geltenden Stichtag
für die Datenübermittlung (01.03.2014) ergangen ist -
davon abhängig gemacht, dass der Mitteilungspflichtige zuvor
alle rechtlichen und technischen Möglichkeiten zur Ermittlung
der für die elektronische Datenübermittlung
erforderlichen Angaben ausgeschöpft hat. Ferner muss er in
nachvollziehbarer Form dokumentieren, dass er beim
Leistungsempfänger die Identifikationsnummer und das
Geburtsdatum erfragt und hierauf keine Angaben erhalten hat.
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Dies entspricht den Anforderungen des §
22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F. Erst dann, wenn der
Mitteilungspflichtige alle rechtlichen und technischen
Möglichkeiten zur Ermittlung der in § 22a Abs. 1 Satz 1
EStG a.F. aufgeführten Pflichtangaben ausgeschöpft hat,
ist es gerechtfertigt - aber auch geboten -, von einem
Nichtvertretenmüssen der Fristüberschreitung auszugehen.
Die Obliegenheit des Mitteilungspflichtigen zur Dokumentation
seiner Ermittlungsversuche folgt bereits daraus, dass der
Gesetzgeber durch die Formulierung des § 22a Abs. 5 Satz 3
EStG a.F. die Feststellungslast für das
Nichtvertretenmüssen dem Mitteilungspflichtigen zugewiesen
hat.
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b) Es fehlt an Feststellungen des FG zu der
Frage, ob in den hier zu beurteilenden 67 Fällen die
Voraussetzungen für die Nutzung des csv-Verfahrens
erfüllt waren.
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aa) Das FG hat zwar den Prüfungsbericht
in Bezug genommen, aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
im Prüfungsbericht und seinen Anlagen enthaltenen
Tatsachenbehauptungen zutreffen. Insbesondere hat das FG die
Unterlagen, die die Klägerin - aufgrund des großen
Umfangs dieser Unterlagen zunächst ausdrücklich nur
exemplarisch - als Nachweis ihrer Ermittlungshandlungen vorgelegt
hat, nicht gewürdigt (vgl. auch Senatsurteil vom 20.02.2019 -
X R 32/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438 = SIS 19 08 96, Rz 66
ff.). Die Klägerin hatte zudem erklärt, sie könne
ihre Unterlagen vollständig vorlegen, falls die exemplarisch
vorgelegten Dokumente nicht ausreichen sollten. Eine entsprechende
Aufforderung hat das FG indes nicht ausgesprochen.
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Zwar hat die ZfA im
Verspätungsgeldbescheid ausgeführt, die bis zum damaligen
Zeitpunkt von der Klägerin vorgelegten Nachweise hätten
nahezu ausschließlich die Jahre 2009 und 2015, nicht aber das
Streitjahr 2013 betroffen. Jedenfalls die mit dem
Einspruchsschreiben vorgelegten Nachweise bezogen sich aber auf
Ermittlungshandlungen, die die Klägerin im Streitjahr
vorgenommen hatte.
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bb) Nach den Ausführungen der ZfA im
Prüfungsbericht - eigene Feststellungen hierzu hat das FG
nicht getroffen - sollen die von der Klägerin versuchten
Datenübermittlungen mit den Fehlernummern 3003 oder 3004
zurückgewiesen worden sein. Der Fehlernummer 3003 ist der Text
„Die Identifikationsnummer wurde stillgelegt“
zugewiesen. Nach vorläufiger, das FG nicht bindender
Auffassung des Senats spricht Vieles dafür, dass der Erhalt
einer solchen, recht konkreten Fehlermeldung bei einem
Mitteilungspflichtigen, der seine aus § 22a EStG folgenden
Pflichten sorgfältig zu erfüllen versucht, eine gewisse
Anstoßwirkung haben müsste. Insbesondere wenn es sich um
Fälle handelt, in denen der ursprüngliche
Leistungsempfänger verstorben ist und die Leistung nun an
einen Hinterbliebenen gezahlt wird - die ZfA benennt im
Prüfungsbericht solche Fälle, bringt sie allerdings nicht
mit der Fehlernummer 3003, sondern der Fehlernummer 3004 in
Zusammenhang -, könnte der Mitteilungspflichtige gehalten
sein, zu überprüfen, ob er die Meldung von Leistungen,
die tatsächlich an einen Hinterbliebenen gezahlt wurden,
versehentlich unter der stillgelegten Identifikationsnummer des
Verstorbenen versucht hatte. Sollte es sich so verhalten - was das
FG aber noch für jeden Einzelfall zu ermitteln haben wird -,
dann dürfte die Klägerin insoweit nicht alle
Möglichkeiten ausgeschöpft haben, die für die
Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
erforderlichen Angaben in Erfahrung zu bringen, so dass die
Voraussetzungen der Exkulpationsregelung des § 22a Abs. 5 Satz
3 EStG a.F. nicht erfüllt wären.
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Demgegenüber dürfte die Fehlernummer
3004 keine vergleichbar starke Anstoßwirkung haben, da die
zugehörige Fehlerbeschreibung im amtlichen Datensatz
(„Die Identität wurde nicht
bestätigt“) wesentlich allgemeiner gehalten ist. Das
FG kann in diesem Zusammenhang aufklären, ob die Klägerin
wusste oder wissen musste, dass diese Fehlernummer dann ausgegeben
wird, wenn die Identifikationsnummer nicht zu den übrigen
mitgeteilten personenbezogenen Merkmalen passt und/oder das
übermittelte Geburtsdatum nicht mit dem beim BZSt
gespeicherten, den Melderegistern entnommenen Geburtsdatum
identisch ist. Sofern bei der Klägerin diese Detailkenntnisse
über das interne Verfahren des BZSt vorhanden sein mussten -
die jedenfalls nicht der amtlichen Datensatzbeschreibung zu
entnehmen sind - dürfte sie zu weitergehenden Ermittlungen
hinsichtlich der Identifikationsnummer und/oder des Geburtsdatums
verpflichtet gewesen sein. Ansonsten dürfte diese
Fehlerbeschreibung zu unspezifisch sein, um konkrete
Ermittlungspflichten des Mitteilungspflichtigen auszulösen, da
eine „Nichtbestätigung der Identität“
auf einer Vielzahl von Ursachen beruhen kann.
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c) Zudem hat das FG hinsichtlich dieser 67
Mitteilungen keine Feststellungen zu einem etwaigen mitwirkenden
Verschulden der ZfA getroffen, obwohl die Klägerin auch in
diesem Zusammenhang behauptet, sie sei erstmals durch den - nach
ihrer Auffassung deutlich verspätet ergangenen -
Prüfungsbericht darauf hingewiesen worden, dass sie
möglicherweise nicht alle an sie zu stellenden Anforderungen
erfüllt habe.
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Insoweit gelten zunächst die
Ausführungen unter 1.b und c. Ergänzend ist allerdings
darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die hier in Rede
stehenden Rentenbezugsmitteilungen - anders als die vier
Mitteilungen zu Leistungsempfängern mit ausländischen
Wohnsitzen - anscheinend nicht unverzüglich nach dem Ergehen
des Prüfungsberichts nachübermittelt hat. Das FG hat
hierzu zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen;
jedoch geht aus dem - vom FG in Bezug genommenen - angefochtenen
Verspätungsgeldbescheid hervor, dass die
Rentenbezugsmitteilungen offenbar auch im Zeitpunkt des Ergehens
jenes Bescheids noch ausstanden. Vor diesem Hintergrund wird das FG
aufklären müssen, ob die - nach Auffassung der
Klägerin - verzögerte Übermittlung des
Prüfungsberichts überhaupt kausal für die Länge
des Zeitraums einer der Klägerin anzulastenden
Fristüberschreitung war.
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3. Auch in Bezug auf die weiteren 123
Fälle, in denen die Klägerin von vornherein vom Versuch
einer Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz abgesehen und die ihr vorliegenden - unvollständigen
- Daten sogleich in Form einer csv-Datei übersandt hat, ist
dem Senat eine eigene Beurteilung mangels ausreichender
tatrichterlicher Feststellungen zum entscheidungserheblichen
Sachverhalt nicht möglich.
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a) Die Beteiligten streiten insoweit im
Wesentlichen darüber, ob die Klägerin das in § 22a
Abs. 2 EStG a.F. vorgesehene Verfahren zur Ermittlung der
Identifikationsnummer des Leistungsempfängers korrekt
durchgeführt hat bzw. ob sie etwaige Fehler, die ihr bei der
Durchführung dieses Verfahrens nach Auffassung der ZfA
unterlaufen sein sollen, nicht zu vertreten hat.
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aa) Aus § 22a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
Satzteil 1 EStG a.F. folgt, dass der Mitteilungspflichtige die
Identifikationsnummer vorrangig beim Leistungsempfänger zu
erheben hat. Teilt dieser die Identifikationsnummer trotz
Aufforderung nicht mit, hat der Mitteilungspflichtige eine Anfrage
beim BZSt zu unternehmen (§ 22a Abs. 2 Satz 2 Satzteil 2 EStG
a.F.), die über die zentrale Stelle zu leiten ist (§ 22a
Abs. 2 Satz 4 EStG a.F.). Der Mitteilungspflichtige muss seine
Anfrage nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung übermitteln (§ 22a Abs. 2 Satz
8 i.V.m. § 22a Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.).
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Demgegenüber ließ § 52 Abs.
38a Satz 2 EStG a.F. für bestimmte Fälle auch eine
Anfrage beim BZSt ohne vorherige Aufforderung des
Mitteilungspflichtigen an den Leistungsempfänger zur Benennung
seiner Identifikationsnummer zu. Diese Vorschrift lautete:
„Der Mitteilungspflichtige nach § 22a Absatz 1 kann
die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) eines
Leistungsempfängers, dem in den Jahren 2005 bis 2008
Leistungen zugeflossen sind, abweichend von § 22a Absatz 2
Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern
erheben.“ Für den Fall, dass die übermittelten
Daten nicht mit den beim BZSt gespeicherten Daten
übereinstimmten, enthielt § 52 Abs. 38a Satz 4 EStG a.F.
einen Rückverweis auf § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG
a.F., d.h. in diesen Fällen hatte sich der
Mitteilungspflichtige zwingend zunächst an den
Leistungsempfänger zu wenden.
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bb) Wie der Senat für einen insoweit
vergleichbaren Fall bereits in seinem Urteil in BFHE 264, 184,
BStBl II 2019, 438 = SIS 19 08 96 (Rz 68) ausgeführt hat,
hätte das FG zunächst in rechtlicher Hinsicht prüfen
müssen, ob die Klägerin in den
streitgegenständlichen Einzelfällen von dem in § 52
Abs. 38a Satz 2 EStG a.F. zugelassenen Ausnahmeverfahren noch hat
Gebrauch machen dürfen. Sollte die Klägerin diesen Weg zu
Recht beschritten haben, hätte überprüft werden
müssen, ob ein Vertretenmüssen darin liegen könnte,
dass es die Klägerin trotz der Ergebnislosigkeit ihrer Abfrage
und dem Erhalt des „Returncode 1“ unterlassen
hat, unverzüglich in das Regel-Abfrageverfahren nach §
22a Abs. 2 EStG a.F. überzugehen bzw. ob dieses Verhalten auf
Gründen beruhen könnte, die sie nicht zu vertreten hat
(§ 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F.). Sollten demgegenüber die
Voraussetzungen für eine Abfrage nach § 52 Abs. 38a Satz
2 EStG a.F. von vornherein nicht erfüllt gewesen sein,
hätte es einer Prüfung bedurft, ob dies für die
Klägerin erkennbar war und ob der „Returncode
1“, der der Klägerin übermittelt worden war
(„keine IdNr. ermittelt; Anfrage beim Bürger
erforderlich“), hinreichend deutlich auf die Wahl eines
nicht eröffneten Übermittlungsverfahrens hingewiesen
hat.
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cc) Da die erforderliche Sachaufklärung
durch das FG noch vollständig aussteht, sieht der Senat im
gegenwärtigen Verfahrensstadium davon ab, zu der
(Rechts-)Frage der Auslegung des § 52 Abs. 38a Satz 2 EStG
a.F. mit Bindungswirkung für das FG (§ 126 Abs. 5 FGO)
Stellung zu nehmen. Er weist allerdings darauf hin, dass jedenfalls
dem Wortlaut dieser Vorschrift keine Begrenzung der Anwendbarkeit
dieser Übergangsregelung ausschließlich auf die
Rentenbezugsmitteilungen für die Veranlagungszeiträume
2005 bis 2008 zu entnehmen ist. Vielmehr setzt die Regelung
lediglich voraus, dass dem jeweiligen Leistungsempfänger
bereits in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen sind, es
sich also um einen sog. „Bestandsrentner“
handelt (so ausdrücklich die Terminologie in der
Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein
Jahressteuergesetz 2008, BTDrucks 16/6290, 71). Ist diese
Voraussetzung erfüllt, schließt es jedenfalls der
Wortlaut der Norm nicht aus, für einen solchen
„Bestandsrentner“ auch in den Jahren 2013 bzw.
2014 noch eine Anfrage unmittelbar an das BZSt zu richten. Für
diese Auslegung könnte zudem sprechen, dass § 52 Abs. 38a
Satz 2 EStG a.F. auch im Streitjahr 2013 sowie im Jahr 2014, in dem
die Klägerin ihre Datenübermittlungspflicht zu
erfüllen hatte, noch Teil des seinerzeit geltenden EStG
gewesen ist und die ZfA - jedenfalls nach dem vom FG noch zu
würdigenden Vorbringen der Klägerin - auch im Jahr 2014
noch entsprechende Anfragen entgegengenommen hat.
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dd) Vor allem hat das FG bisher nicht
festgestellt, ob es die Klägerin zu vertreten hat, dass ihr
die Unterschiede zwischen den Anfragearten 01 und 02 offenbar nicht
bekannt waren. Sie weist zu Recht darauf hin, dass sich dies weder
unmittelbar aus dem Gesetz noch aus den - in § 22a Abs. 1 Satz
1 EStG a.F. erwähnten - im BStBl I veröffentlichten
Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung ergibt. Zwar wird von
den Mitteilungspflichtigen im Allgemeinen auch die Kenntnis der
Beschreibung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes (hier: §
22a Abs. 2 Satz 8 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.) verlangt werden
können, sofern diese für die angesprochenen
Verkehrskreise leicht zugänglich und inhaltlich
verständlich ist. Das FG hat aber den Inhalt der amtlichen
Datensatzbeschreibung nicht festgestellt. Es hat lediglich pauschal
auf ein „Kommunikationshandbuch“ verwiesen, aber
weder dessen konkreten Inhalt festgestellt noch eine Fundstelle
angegeben, anhand derer der Senat dieses Kommunikationshandbuch
selbst auffinden könnte und sich auch nicht dazu
geäußert, ob die Klägerin den Inhalt des
Kommunikationshandbuchs kennen musste.
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Jedenfalls dann, wenn das - vom FG nicht
festgestellte oder gewürdigte - Vorbringen der Klägerin
zutreffen sollte, sie habe für 2013 insgesamt ca. 92.000
Rentenbezugsmitteilungen übermittelt, könnte der Senat
dem FG auch nicht darin folgen, dass die Klägerin bereits aus
der Anzahl von 190 Zurückweisungen hätte schließen
müssen, dass sie ein fehlerhaftes Verfahren gewählt habe.
Denn 190 Zurückweisungen stellen im Verhältnis zu 92.000
erfolgreich übermittelten Datensätzen keine nennenswerte
Größenordnung dar.
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ee) Ferner kann das FG - sollte es hierauf
noch ankommen - prüfen, ob ein mitwirkendes Verschulden der
ZfA (zur grundsätzlichen Beachtlichkeit solcher
Verschuldensbeiträge vgl. oben 1.b aa) darin zu sehen ist,
dass sie auch im Veranlagungszeitraum 2014 noch Anfragen mit der
Anfrageart 01 zugelassen hat.
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b) Auch in Bezug auf diese 123 Fälle wird
das FG noch Feststellungen zu einem etwaigen mitwirkenden
Verschulden der ZfA aufgrund der von der Klägerin behaupteten
verspäteten Übermittlung des Prüfungsberichts
treffen müssen. Der Senat verweist insoweit auf seine
Ausführungen zu 2.c dieser Entscheidung.
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4. Für das weitere Verfahren weist der
Senat - ohne die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO - auf
die folgenden Punkte hin:
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a) Sollte die vom FG noch vorzunehmende
Sachaufklärung ergeben, dass das Verspätungsgeld für
einige der von der ZfA aufgegriffenen 194 Fälle herabzusetzen
ist, so dass der gesetzliche Höchstbetrag von 50.000 EUR nicht
mehr erreicht wird, hat das FG ggf. eine Saldierung zu prüfen.
Eine solche wäre vorliegend dann vorzunehmen, wenn für
einige der Rentenbezugsmitteilungen die Voraussetzungen für
die Festsetzung und Erhebung des Verspätungsgelds erfüllt
wären, diese Rentenbezugsmitteilungen aber auch für
Zeiträume, die nach dem 01.09.2016 liegen - bis zu diesem
Datum hat die ZfA das Verspätungsgeld im angefochtenen
Bescheid berechnet - noch ausstanden.
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b) Ferner kann sich das FG für den Fall
der Eröffnung einer Saldierungsmöglichkeit mit der Frage
befassen, ob das Vorbringen der ZfA, eine lesbare csv-Datei sei -
entgegen den insoweit wohl von beiden Beteiligten für
unzutreffend gehaltenen Feststellungen des FG - nicht am
03.04.2014, sondern erst am 28.05.2014 eingereicht worden, in
tatsächlicher Hinsicht zutrifft und in rechtlicher Hinsicht
von Bedeutung ist.
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Abgesehen davon, dass das FG hier ohnehin von
falschen rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist - es hat
angenommen, die Rentenbezugsmitteilungen seien bis zum 31.03.2014
zu übermitteln gewesen, obwohl im Gesetz der 01.03.2014
genannt ist -, die auch die Bindungswirkung der entsprechenden
Tatsachenfeststellungen aufheben, haben die im ersten Rechtsgang
getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine Bindungswirkung
für das finanzgerichtliche Verfahren im zweiten
Rechtsgang.
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Dabei hätte das FG hier zu entscheiden,
ob die Übersendung einer nicht lesbaren Datei der
Nichtübermittlung der Rentenbezugsmitteilung gleichzuachten
ist (vgl. zur - damit allerdings nur ähnlichen - Problematik
der Abgrenzung zwischen einer lediglich inhaltlich fehlerhaften
Rentenbezugsmitteilung und einer Mitteilung, die so unbrauchbar
ist, dass sie als nicht übermittelt gelten muss, Senatsurteil
vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430 = SIS 19 08 94, Rz 72 ff.).
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c) Die Klägerin hat im Revisionsverfahren
- ebenso wie im Klageschriftsatz. anders jedoch in der
mündlichen Verhandlung vor dem FG - einen Verpflichtungsantrag
gestellt. Dies beruht darauf, dass sie die Auffassung vertritt,
§ 22a Abs. 5 Satz 3 EStG a.F. eröffne der ZfA ein
Ermessen. Der Senat hat indes bereits entschieden, dass die
Regelungen über das Verspätungsgeld der ZfA kein Ermessen
einräumen (Urteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430 = SIS 19 08 94, Rz 69). Daher wird die Klägerin bei ihrer
Antragstellung im zweiten Rechtsgang zu beachten haben, dass die
statthafte Klageart hier nicht die Verpflichtungsklage (§ 101
FGO) ist, sondern die Anfechtungsklage in Form der
Änderungsklage (§ 100 Abs. 2 FGO).
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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