1
|
I. Streitig ist, ob Aufwendungen der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für
Sponsoring und in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen als
Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit abzugsfähig sind.
|
|
|
2
|
Die Klägerin ist eine ärztliche
Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR mit Sitz in X,
bestehend aus den Ärzten Dr. K (mit einem Anteil von 52 %) und
H (mit einem Anteil von 48 %). Sie ermittelt ihren Gewinn durch
Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Streitjahr (2009) erzielte
sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
454.124,03 EUR. Die Gesamteinnahmen aus der ärztlichen
Tätigkeit beliefen sich auf rd. 946.000 EUR.
|
|
|
3
|
Ab dem Jahr 2006 schloss die Klägerin
mit A jährlich Sponsoring-Verträge ab, in denen sich A
verpflichtete, mit dem Logo „… .de“ bzw.
„… .com“ auf seiner Kleidung und ... zu werben.
Die mit dem Logo beworbenen Internetseiten führten über
einen dort angegebenen Link zu dem Internetauftritt der
Klägerin.
|
|
|
4
|
Nach dem für das Streitjahr
abgeschlossenen Sponsoring-Vertrag war das Logo „…
.de“ bei allen Sportveranstaltungen als Aufnäher auf der
Kleidung des A anzubringen, das Logo „… .com“ auf
der Kappe einzusticken. Die Kosten für die Aufnäher und
die Bestickung waren von A zu tragen. Zusätzlich erhielt die
Klägerin das Recht, mit den Erfolgen von A zu werben.
Unterschriebene Autogrammkarten und Postermaterial, ggf. weiteres
Werbematerial, DVDs, Videos, Flyer sollten der Klägerin
kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des
Sponsorings beliefen sich im Streitjahr auf 71.400 EUR brutto,
welche die Klägerin über Darlehen finanzierte. Auf den
Sponsoring-Vertrag für das Jahr 2010 wurde im Streitjahr ein
Abschlag in Höhe von 23.800 EUR gezahlt. Weitere 3.000 EUR
wurden im Streitjahr für das Personal-Sponsoring des M
aufgewandt.
|
|
|
5
|
Nach dem Sponsoring-Vertrag mit M erhielt
die Klägerin das Recht, mit den Erfolgen von M bis zum
31.03.2010 zu werben. Vereinbarungsgemäß sollte das Logo
„… .de“ bzw. „… .com“ bei
nationalen und internationalen Veranstaltungen an der Kleidung von
M verwendet werden; dies galt auch für nationale und
internationale Teambekleidung. Kappen und Schlüsselbänder
mit den Logos waren während aller Veranstaltungen und
öffentlichen Auftritte zu tragen, wobei die Klägerin die
Kosten für die Herstellung und Beschriftung der
Schlüsselbänder trug. Unterschriebene Autogrammkarten und
Postermaterial, ggf. weiteres Werbematerial, DVDs, Videos und Flyer
sollten der Klägerin kostenfrei zur Verfügung gestellt
werden.
|
|
|
6
|
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
zu der Auffassung, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben
zu berücksichtigen seien. Er änderte den Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr vom 10.03.2011
gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend
den Ergebnissen der Betriebsprüfung u.a. insoweit ab, als
Sponsoring-Aufwendungen in Höhe von 98.200 EUR (71.400 EUR +
23.800 EUR + 3.000 EUR) sowie Finanzierungskosten der Darlehen
für das Sponsoring in Höhe von 3.042,18 EUR nicht als
Betriebsausgaben berücksichtigt wurden.
|
|
|
7
|
Auf den Einspruch der Klägerin
änderte das FA am 10.01.2014 den angefochtenen Bescheid
insoweit ab, als ein Übertragungsfehler bei den
Finanzierungskosten der Darlehen zum Sponsoring korrigiert und
diese nunmehr nur noch in Höhe von 2.545,87 EUR keine
Berücksichtigung fanden. Im Übrigen blieb der Einspruch
ohne Erfolg.
|
|
|
8
|
Das Finanzgericht (FG) wies die gegen den
Änderungsbescheid vom 10.01.2014 erhobene Klage aus den in EFG
2017, 1876 mitgeteilten Gründen ab.
|
|
|
9
|
Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
|
|
|
10
|
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG Rheinland-Pfalz vom 19.05.2016 - 4 K 1218/14 = SIS 17 20 90
aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 10.01.2014
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2014 dahingehend zu
ändern, dass die laufenden Einkünfte um 100.745,87 EUR
niedriger angesetzt und Einkünfte aus selbständiger
Arbeit insgesamt in Höhe von 353.378,16 EUR
berücksichtigt werden.
|
|
|
11
|
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
12
|
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
|
|
|
13
|
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die
geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben
steuerlich zu berücksichtigen sind.
|
|
|
14
|
1. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind
Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen. Eine
betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang
mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen dem Betrieb subjektiv
zu dienen bestimmt sind (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 20.11.1979 - VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75 = SIS 80 00 46). Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb
veranlasst sind, hängt von den Gründen ab, aus denen der
Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Die Gründe
bilden das „auslösende Moment“, das den
Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BFHE
227, 1, BStBl II 2010, 672 = SIS 10 00 37; BFH-Urteil vom
15.12.2016 - IV R 22/14, BFH/NV 2017, 454 = SIS 17 03 46).
|
|
|
15
|
2. Der Steuerpflichtige kann
grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er
für seinen Betrieb tätigen will. Die Höhe der
Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre
Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als
Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 12.06.1978 - GrS 1/77, BFHE 125,
516, BStBl II 1978, 620 = SIS 78 03 42; BFH-Urteil vom 28.11.1980 -
VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 = SIS 81 09 56).
Auch überhöhte, unübliche und
unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen können
daher Betriebsausgaben sein. Das Fehlen der Üblichkeit, der
Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit einer Aufwendung
kann allerdings ein Anzeichen dafür sein, dass die
Aufwendungen aus außerbetrieblichen Erwägungen gemacht
wurden (Senatsurteil vom 04.03.1986 - VIII R 188/84, BFHE 146, 151,
BStBl II 1986, 373 = SIS 86 10 14; BFH-Urteil vom 19.08.2015 - X R
30/12, BFH/NV 2016, 203 = SIS 16 00 42). Für die betriebliche
Veranlassung genügt der allgemeine Zusammenhang mit dem
Betrieb durch Schaffen günstiger Rahmenbedingungen
(Senatsurteil vom 18.09.1984 - VIII R 324/82, BFHE 142, 251, BStBl
II 1985, 92 = SIS 85 02 11).
|
|
|
16
|
3. Zu den Betriebsausgaben gehören nach
der Rechtsprechung auch Aufwendungen von Sponsoren zur
Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen,
kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn
der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der
Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen
können, für sein Unternehmen erstrebt oder für
Produkte seines Unternehmens werben will (BFH-Urteile vom
16.12.2015 - IV R 24/13, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224 = SIS 16 03 07, und vom 03.02.1993 - I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II
1993, 441 = SIS 93 09 14). Das ist insbesondere der Fall, wenn der
Sponsoringempfänger als Gegenleistung auf Plakaten,
Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seinen
Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen als
Sponsor bzw. auf dessen Produkte werbewirksam hinweist oder durch
Verwendung von Schriftzug oder Emblemen des Sponsors für
diesen als Werbeträger dient (vgl. Hessisches FG, Urteil vom
23.11.1998 - 4 K 1309/97, EFG 1999, 496 = SIS 99 15 30; Geserich,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10b Rz B 458;
Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 973,
m.w.N.; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
18.02.1998 - IV B 2 - S 2144 - 40/98, BStBl I 1998, 212 = SIS 98 07 22, Tz. 3).
|
|
|
17
|
4. Diese Rechtsprechung ist auf die Fälle
zu übertragen, in denen Sponsoringaufwendungen von
Angehörigen der freien Berufe getätigt werden. Wie das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hat, fällt auch
die berufliche Außendarstellung von Angehörigen der
freien Berufe einschließlich der Werbung für die
Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen durch Sponsoring in den
Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten
berufsbezogenen Tätigkeiten (BVerfG-Beschluss vom 17.04.2000 -
1 BvR 721/99, NJW 2000, 3195). Da die freiberufliche Tätigkeit
in besonderer Weise durch die unmittelbare, persönliche und
individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt
ist und dabei regelmäßig auf die Schaffung einer
Vertrauensbeziehung zum Empfänger der freiberuflichen Leistung
abzielt, sind auch solche Sponsoringmaßnahmen steuerlich
anzuerkennen, die geeignet und dazu bestimmt sind, das Image des
Freiberuflers im angesprochenen Adressatenkreis zu fördern und
hierdurch das Vertrauen in seine Person und seine freiberuflichen
Leistungen zu stärken. Die imagefördernde Wirkung kann
sich dabei nicht nur aus dem Sponsoring von allgemein als
unterstützungswürdig erachteten Aktivitäten, sondern
auch aus einem Transfer des Images der gesponserten
Aktivitäten auf die Tätigkeit des Freiberuflers ergeben
(vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 2000, 3195, Rz 17). Der Abzug der
Kosten des Sponsorings als betrieblich veranlasste Aufwendungen
setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger
öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder das Unternehmen
bzw. die Dienstleistungen des Freiberuflers hinweist und hierdurch
für Außenstehende eine hinreichend konkrete Verbindung
zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird.
|
|
|
18
|
5. Gemessen daran ist das FG, soweit es die
geltend gemachten Aufwendungen als nicht betrieblich veranlasst
angesehen hat, von unzutreffenden Rechtsgrundsätzen
ausgegangen.
|
|
|
19
|
a) Das FG hat zwar im Ausgangspunkt zu Recht
angenommen, dass ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als
Betriebsausgaben voraussetzt, dass eine ausreichend konkrete
Zuordnung zu dem Sponsor deutlich werden muss, damit der Erfolg des
Sponsorings als gezielte Werbemaßnahme für ihn
überhaupt erreicht werden kann. Soweit das FG allerdings die
Werbewirksamkeit der Sponsoringaufwendungen mit der Begründung
verneint hat, dass die mit dem Werbeaufdruck „…
.de“ beworbene Internetseite die Tätigkeit der
beiden Gesellschafter der Klägerin als Ärzte in den
Vordergrund gestellt habe, ohne dass die ärztliche Betreuung
und Versorgung von Sportlern der Klägerin zurechenbar sei, hat
es nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach den allgemeinen
Grundsätzen für die freiberufliche
Einkünfteerzielung nicht auf die Gesellschaft, sondern
vielmehr auf deren Gesellschafter abzustellen ist. Dem Umstand,
dass die freiberufliche Tätigkeit durch die persönliche,
qualifizierte Arbeitsleistung der einzelnen Berufsträger
geprägt wird, ist auch hinsichtlich der an die
Werbewirksamkeit des Sponsorings zu stellenden Anforderungen
entsprechend Rechnung zu tragen. Erfolgt das Sponsoring - wie hier
- durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der
erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor daher auch dann
vor, wenn öffentlichkeitswirksam auf die freiberufliche
Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger
hingewiesen wird.
|
|
|
20
|
b) Das FG hat weiter rechtsfehlerhaft
angenommen, dass die persönliche Verbindung der Ärzte zu
bekannten Sportlern auf eine private Veranlassung der
Sponsoringaufwendungen schließen lasse. Im Hinblick darauf,
dass die ärztliche Berufsausübung in besonderem
Maße darauf gerichtet ist, ein persönliches
Vertrauensverhältnis zu den Patienten aufzubauen, bestand das
Werbemittel gerade darin, dass auch bekannte Sportler wie A und M
der sportärztlichen Expertise der beiden Gesellschafter der
Klägerin vertrauten und sich über die ärztliche
Betreuung und Versorgung auch freundschaftliche Kontakte zu den
Sportlern entwickelt hatten. Entscheidend ist, dass die Werbung
darauf angelegt war, das Image einer im Sport tätigen
Arztpraxis aufzubauen und das Vertrauen des angesprochenen
Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der
einzelnen Ärzte zu stärken. Einen ins Gewicht fallenden
privaten Veranlassungszusammenhang konnte das FG daher auch nicht
aus einer etwaigen emotionalen Verbundenheit der Gesellschafter der
Klägerin mit dem Sport oder den geförderten Sportlern
ableiten. Allein der Umstand, dass die Gesellschafter der
Klägerin möglicherweise sportbegeistert sind, ist ihrer
sportärztlichen Tätigkeit immanent und fällt
gegenüber einem gegebenen betrieblichen
Veranlassungszusammenhang nicht ins Gewicht.
|
|
|
21
|
c) Das FG hat auch rechtsfehlerhaft die
relative Höhe der Sponsoringaufwendungen im Verhältnis zu
den erweiterten Arzterlösen als Indiz für eine private
Veranlassung herangezogen. Denn die mit dem Sponsoring angestrebten
wirtschaftlichen Vorteile bestanden nicht nur darin, Einnahmen aus
der spezifischen sportärztlichen Tätigkeit zu erzielen,
sondern sie waren darüber hinaus auch darauf gerichtet, einen
neuen Patientenkreis aus dem Bereich des Sports zu
erschließen und zugleich den vorhandenen Patientenstamm an
die Arztpraxis zu binden. Bei einer solchen Sachlage genügt es
für die betriebliche Veranlassung, wenn die
Werbemaßnahme dazu bestimmt und geeignet ist, den Bestand der
Praxis hinsichtlich der aus der ärztlichen Tätigkeit
erzielten Gesamteinnahmen zu sichern.
|
|
|
22
|
6. Da das FG von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war seine Entscheidung
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben,
denn auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen steht
fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen, deren Höhe
zwischen den Beteiligten unstreitig ist, betrieblich veranlasst
waren und in vollem Umfang als Betriebsausgaben steuerlich zu
berücksichtigen sind.
|
|
|
23
|
a) Nach den Feststellungen des FG bestand die
wesentliche Gegenleistung für das Sponsoring darin, dass die
Sportler A und M auf ihrer Kleidung mit dem Logo „…
.de“ bzw. „… .com“ warben. Auf
der beworbenen Internetseite waren weiterführende
Informationen zur Tätigkeit der beiden Gesellschafter der
Klägerin als Ärzte bei nationalen und internationalen
Sportveranstaltungen und zur medizinischen Betreuung und Versorgung
verschiedener Sportler angegeben. Diese Angaben wiesen hinreichend
deutlich auf die ärztlichen Leistungen und Qualifikationen der
beiden Gesellschafter der Klägerin hin und zielten darauf ab,
das Image einer auf den Sport spezialisierten ärztlichen
Betätigung aufzubauen. Die angestrebten wirtschaftlichen
Vorteile des Sponsorings bestanden in der Erschließung neuer
„Geschäftsfelder“ in Form der
ärztlichen Betreuung weiterer Sportler bei entsprechenden
Sportveranstaltungen und in der Gewinnung neuer Patienten aus dem
Kreis der am Sport interessierten Personen, aber auch in der
Sicherung des bestehenden Patientenstamms in einem - aufgrund der
Nähe zum … - traditionell vom Sport geprägten
Umfeld. Dass diese mit dem Sponsoring verfolgten betrieblichen
Ziele in nicht unerheblichem Umfang durch im Bereich der
persönlichen Lebensführung der Gesellschafter der
Klägerin liegende Gründe mitveranlasst gewesen
wären, ist nicht erkennbar (vgl. oben unter II.5.b). Dies gilt
auch unter Berücksichtigung des vom FG angeführten
„Geltungsbedürfnisses“ der Gesellschafter
der Klägerin, sich über die Verbindung zum Sport
persönlich darstellen zu können. Im Streitfall kann dies
schon deshalb nicht als Beleg für einen beachtlichen privaten
Beweggrund angesehen werden, weil die diesbezügliche Annahme
des FG nicht durch hinreichende tatsächliche Feststellungen
gedeckt ist.
|
|
|
24
|
Auch die Höhe der Sponsoringaufwendungen
lässt nicht auf eine private Mitveranlassung schließen.
Die von der Klägerin erzielten Gesamteinnahmen beliefen sich
im Streitjahr auf rd. 946.000 EUR und konnten auch in den
Folgejahren weiter gesteigert werden. Die im Streitjahr für
das Sponsoring getätigten Aufwendungen waren deshalb
jedenfalls geeignet, den Bestand der im Rahmen der Arztpraxis
erzielten Gesamteinnahmen zu sichern und weiter zu festigen.
|
|
|
25
|
b) Entgegen der Auffassung des FG ist der
geltend gemachte Betriebsausgabenabzug auch nicht gemäß
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen. Denn von dem dort
geregelten Abzugsverbot sind nur solche Aufwendungen erfasst, die
die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, weil
sie durch persönliche Motive mitveranlasst wurden, ohne dass
deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist
(Senatsurteil vom 29.04.2014 - VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl
II 2014, 679 = SIS 14 20 95; BFH-Urteil vom 19.01.2017 - VI R
37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526 = SIS 17 06 29). Im
Streitfall kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass für
die Sponsoringaufwendungen persönliche Beweggründe
mitursächlich waren (vgl. oben unter II.5.b und II.6.a).
|
|
|
26
|
7. Nachdem die Revision aus materiellen
Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der
Klage führt, kann offenbleiben, ob dem FG die von der Revision
gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind (vgl. BFH-Urteil
vom 11.02.2010 - VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628 =
SIS 10 08 18, m.w.N.).
|
|
|
27
|
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
|
|
|