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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erzielte im Streitjahr 2016 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erhielt er von einer
Pensionskasse eine Einmalzahlung in Höhe von 25.956 EUR, die
der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) als
sonstige Einkünfte in vollem Umfang gemäß § 22
Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung
unterwarf.
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Der Einmalzahlung lagen zwei
Rentenversicherungsverträge zugrunde, die die früheren
Arbeitgeber des Klägers in den Jahren 2002 und 2006 im Rahmen
der betrieblichen Altersvorsorge als Versicherungsnehmer bei der
Pensionskasse abgeschlossen hatten und die durch
Bruttoentgeltumwandlung finanziert wurden. Die monatlichen
Beiträge waren gemäß § 3 Nr. 63 EStG als
steuerfrei behandelt worden. Die Auszahlung der Altersrenten
zugunsten des versicherten Klägers sollte im Februar 2032
beginnen.
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Im Jahr 2015 wurden die Verträge
wegen eines finanziellen
Engpasses des Klägers zunächst beitragsfrei gestellt,
nachfolgend vom damaligen Arbeitgeber auf Wunsch des Klägers
gekündigt und mit Wirkung zum 01.01.2016 aufgelöst. Die
aus Versicherungswerten und Überschussanteilen bestehenden
Auszahlungsbeträge leitete der Arbeitgeber an den Kläger
weiter.
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Da die Einmalzahlung fehlerhaft im
bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten war, minderte das FA im
Rahmen des Einspruchsverfahrens mit geändertem
Einkommensteuerbescheid 2016 den Bruttoarbeitslohn dementsprechend.
Dem weiteren Begehren des Klägers, die Einmalzahlung
ermäßigt nach der sog. Fünftel-Regelung
gemäß § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern, entsprach es
nicht.
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Der hiergegen gerichteten Klage gab das
Finanzgericht (FG) mit in EFG 2019, 1572 veröffentlichtem
Urteil statt. Es sah die Einmalzahlung als Vergütung für
mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) an.
Sie sei außerordentlich, da die Kündigung zum 31.12.2015
nach den Versicherungsbedingungen wegen bereits eingetretener
Unverfallbarkeit der Anwartschaft gemäß § 1b des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(Betriebsrentengesetz - BetrAVG - ) nicht mehr möglich gewesen
sei. Der Sache nach liege in dem Akzeptieren der Kündigung ein
Aufhebungsvertrag. Zudem entspreche die vorzeitige Kündigung
nicht dem „typischen Ablauf“ von Verträgen der
Altersvorsorge, die auf den Erhalt von Leistungen ab oder bei
Erreichen der Altersgrenze gerichtet seien. Eine Auszahlung bereits
viele Jahre vorher widerspreche diesem Zweck und sei daher -
jedenfalls ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag - atypisch
und damit außerordentlich.
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Mit seiner Revision macht das FA -
sinngemäß - eine Verletzung des § 34 EStG geltend.
Beide vom FG für die Außerordentlichkeit der
Einmalzahlung angeführten Gründe griffen nicht durch. Zum
einen sei die Kündigung vertragsgemäß gewesen, da sie im
Einvernehmen mit der Pensionskasse erfolgt sei. Zum anderen sei die
Kündigung eines Altersvorsorgevertrages vor Erreichen der
Altersgrenze mit der Folge einer Auszahlung des
Rückkaufswertes nicht atypisch. In der Praxis sei sie genauso
üblich wie eine Rentenzahlung oder eine Kapitalabfindung bei
Rentenbeginn. Die Form der Einmalzahlung sei - wie die
Kapitalabfindung zeige - vertragsgemäß bzw.
typisch.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der nicht postulationsfähige
Kläger hat davon abgesehen, sich durch einen
Prozessbevollmächtigten am Revisionsverfahren zu
beteiligen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Zu Recht hat das FG den dem Kläger im
Streitjahr zugeflossenen Betrag in Höhe von insgesamt 25.956
EUR als Leistung aus einer Direkt- bzw. Pensionskassenversicherung
gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang als
einkommensteuerpflichtig angesehen, da die Beitragszahlungen
tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt
worden waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20.09.2016 - X R 23/15,
BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 = SIS 16 27 50, Rz 17). Da dies
zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht streitig ist,
sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
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2. Hinsichtlich der Frage, ob die
Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes (§ 34 Abs. 1 EStG) auf die in Rede stehende
Einmalzahlung vorliegen, ist der Rechtsstreit nicht
entscheidungsreif. Mit Blick auf den vorliegend einzig in Betracht
kommenden Ermäßigungsgrund kann anhand der
tatsächlichen Feststellungen des FG nicht abschließend
beurteilt werden, ob die Auszahlung des Rückkaufswertes in
Höhe von 25.956 EUR an den Kläger als Vergütung
für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4
EStG) anzusehen ist. Der Rechtsstreit ist daher zur Nachholung der
erforderlichen Feststellungen an die Vorinstanz
zurückzuverweisen.
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a) Das FG hat zutreffend erkannt, dass die
Auszahlung des Rückkaufswertes der beiden Rentenversicherungen
das Tatbestandsmerkmal „Vergütung für
mehrjährige Tätigkeiten“ der
Tarifbegünstigungsvorschrift erfüllt.
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aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf alle Einkunftsarten anwendbar ist.
Als „Vergütung“ in diesem Sinne kommen alle
Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der
Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt
(vgl. Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl
II 2014, 668 = SIS 14 16 42, Rz 47 f.). Die
„Tätigkeit“ besteht bei
Alterseinkünften in der früheren Leistung von
Beiträgen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE
243, 287, BStBl II 2014, 58 = SIS 13 32 16, Rz 70). Die
Voraussetzung der Mehrjährigkeit ist erfüllt, wenn die
früheren Beitragszahlungen sich über mindestens zwei
Veranlagungszeiträume erstreckten und einen Zeitraum von mehr
als zwölf Monaten umfassten (vgl. Senatsurteil in BFHE 255,
209, BStBl II 2017, 347 = SIS 16 27 50, Rz 21). Hiernach kann die
einmalige Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende
Altersbezüge grundsätzlich als Vergütung für
mehrjährige Tätigkeiten angesehen werden (vgl.
Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 = SIS 16 27 50,
Rz 20 f.).
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bb) Nach Maßgabe dessen hat das FG zu
Recht die Auszahlung des Rückkaufswertes als
„Vergütung für mehrjährige
Tätigkeiten“ i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
angesehen.
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Diese Wertung hängt indes nicht von der
vom FG hervorgehobenen Vergleichbarkeit mit der Kapitalabfindung,
sondern von der Erfüllung der - durch die Rechtsprechung
näher bestimmten - gesetzlichen Voraussetzungen ab, die im
Streitfall gegeben sind.
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So stellt die Zahlung des Rückkaufswertes
einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Direkt- bzw.
Pensionskassenversicherung einen im Rahmen der Einkunftsart
erzielten Vorteil dar, da § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG
sämtliche Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen
und Pensionsfonds unabhängig davon erfasst, ob es sich um
einmalige oder laufende Zahlungen handelt (vgl. Senatsurteil vom
05.11.2019 - X R 38/18, BFH/NV 2020, 673 = SIS 20 04 14, Rz 22).
Sie beruht auf der früheren Leistung von Beiträgen, zumal
auch bei der Ermittlung des Rückkaufswertes die Höhe der
zwischenzeitlich eingezahlten Prämien eine maßgebliche
Größe bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH -
vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208, Rz 26 ff.; Grote in
Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 6. Aufl., §
169 Rz 24). Die Mehrjährigkeit ist ebenfalls gegeben, da der
Kläger die Beiträge über mindestens zwei
Veranlagungszeiträume und mehr als zwölf Monate geleistet
hatte.
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b) Die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes erfordert jedoch sowohl nach dem Wortlaut des §
34 Abs. 1 EStG als auch nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs.
2 EStG zusätzlich die
„Außerordentlichkeit“ dieser
Einkünfte; dies dient der Einschränkung des eher weit
geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl.
Senatsurteil in BFHE 255,
209, BStBl II 2017, 347 = SIS 16 27 50, Rz 23). Die Annahme des
FG, die Zahlung des Rückkaufswertes sei als
außerordentlich i.S. dieser Vorschrift anzusehen, wird durch
die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht
getragen.
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aa) Während der Senat in dem vom FG
herangezogenen Urteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 = SIS 16 27 50 noch ausgeführt hatte, Vergütungen für
mehrjährige Tätigkeiten seien dann als
außerordentlich anzusehen, wenn die Zusammenballung der
Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen
Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspreche (Rz 23),
hat er in zwei jüngeren Entscheidungen das Kriterium der
Atypik als entscheidend angesehen. In den Fällen, in denen es
um die Begünstigung einer Einmalzahlung nach § 34 Abs. 2
Nr. 4 EStG gehe, setze dies voraus, dass eine solche Einmalzahlung
- in den dort zugrunde liegenden Verfahren: die Kapitalisierung
laufender Ansprüche auf Altersbezüge - für den betreffenden Lebens-,
Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch sei. Ob darüber
hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von
Anfang an vorgesehen gewesen sei oder nicht, stelle sich danach
als ein Indiz dar, das allenfalls gewisse Rückschlüsse
darauf zulassen möge, ob eine Kapitalabfindung im betreffenden
Lebens- oder Wirtschaftsbereich typisch oder atypisch sei, aber
nicht von alleinentscheidender Bedeutung sei (vgl. Senatsurteile vom 11.06.2019 - X R 7/18,
BFHE 265, 175, BStBl II
2019, 583 = SIS 19 11 72, Rz 24, und X R 24/18, BFH/NV 2019, 1337 = SIS 19 15 75, Rz 19).
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bb) Nach diesen - in gleicher Weise für
die Einmalzahlung des Rückkaufswertes geltenden -
Maßstäben kann die vom FG gegebene Begründung, dass
die in den Versicherungsbedingungen genannten Voraussetzungen einer
Kündigung im Streitfall wegen der Unverfallbarkeit der
Anwartschaft nicht vorgelegen hätten, so dass die
Kündigung nach den Vertragsbedingungen nicht (mehr)
möglich und damit nicht vertragsgemäß gewesen sei,
allein nicht zur Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
führen.
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(1) Zu der entscheidenden Frage, ob sich die
Einmalzahlung - im Streitfall: die Auszahlung des
Rückkaufswertes - im betroffenen Lebens-, Wirtschafts- und
Regelungsbereich als atypisch darstellt, hat das FG, dem die neuere
Senatsrechtsprechung im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt
war, keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen
getroffen. Der Senat kann daher nicht gemäß § 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache selbst entscheiden.
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(2) Insbesondere können die vom FG
festgestellten Umstände nicht als (eindeutiges) Indiz für
die Atypik der Auszahlung des Rückkaufswertes gewertet werden.
Die Annahme des FG, die Kündigung sei entgegen den
Versicherungsbedingungen und unter Verstoß gegen das BetrAVG
erfolgt, rechtfertigt nicht den Schluss, derartige Kündigungen
würden allenfalls in seltenen - atypischen -
Ausnahmefällen akzeptiert. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz bestehen für die Vertrags- und die
Gesetzeswidrigkeit der Kündigung keinerlei Anhaltspunkte.
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(a) Das FG selbst hat in dem Akzeptieren der
Kündigung einen Aufhebungsvertrag gesehen. Ein solcher konnte
zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer
(Arbeitgeber) im Einverständnis der versicherten Person
(Kläger) nach allgemeinem Vertragsrecht auch ohne
ausdrückliche Regelung in den Versicherungsverträgen
geschlossen werden.
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(b) Die Kündigung bzw. Aufhebung nach
eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft widersprach auch
nicht den Regelungen des BetrAVG.
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(aa) Der BGH hat in seinem Urteil vom
08.06.2016 - IV ZR 346/15 (Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 2017,
222) entschieden, nach dem Willen des Gesetzgebers sollten durch
§ 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG in Ergänzung von § 2 Abs.
2 Satz 4 BetrAVG lediglich dem „ausgeschiedenen“
(Hervorhebung durch den Senat) Arbeitnehmer Verfügungen, die
den Versorgungszweck gefährden könnten, untersagt werden
(Rz 28). Wolle der Arbeitnehmer dagegen während des
bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Anwartschaft
liquidieren und veranlasse er daher den Arbeitgeber als
Versicherungsnehmer, den Versicherungsvertrag zu kündigen,
träfen die Parteien des Arbeitsverhältnisses damit eine
entsprechende Vereinbarung zur Änderung oder Aufhebung der
arbeitsvertraglichen Versorgungszusage (Rz 29). Solche
Vereinbarungen beschränke das Betriebsrentengesetz nur durch
§ 3 Abs. 1 BetrAVG, nach dem unverfallbare Anwartschaften im
Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter den
dort geregelten Voraussetzungen abgefunden werden dürften.
Nach dem Willen des Gesetzgebers bleibe die Abfindung von
Anwartschaften während des bestehenden
Arbeitsverhältnisses dagegen zulässig, wenn die Abfindung
nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses erfolge (Rz 30).
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(bb) Nach Maßgabe dieses
Verständnisses der betreffenden Regelungen des BetrAVG ist im
Streitfall davon auszugehen, dass die von seinem damaligen
Arbeitgeber auf Wunsch des Klägers während des
Arbeitsverhältnisses ausgesprochene
„Kündigung“ der
Rentenversicherungsverträge - Entsprechendes würde im
Falle eines Aufhebungsvertrages gelten (vgl. Mönnich, in
Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017,
§ 169, Rz 51) - wirksam war. Hierdurch wurde zugleich die
zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehende Versorgungszusage
aufgehoben und die bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaft
des Klägers einvernehmlich durch die Auszahlung des
Rückkaufswertes abgefunden. Die zwischen dem Kläger und
seinem damaligen Arbeitgeber getroffene Vereinbarung war auch nicht
wegen § 3 Abs. 1 BetrAVG unzulässig und unwirksam (vgl.
BGH-Urteil in NJW-RR 2017, 222, Rz 33). Zwar waren die
Anwartschaften des Klägers - wie vom FG festgestellt -
unverfallbar, die Abfindung erfolgte aber nicht im zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Denn nach der zum 31.12.2015
ausgesprochenen Kündigung der Versicherungsverträge
bestand das frühere Arbeitsverhältnis des Klägers
mindestens noch bis zum Ende des Jahres 2016 fort.
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cc) Die Außerordentlichkeit der
Einmalzahlung folgt auch nicht aus der weiteren Erwägung des
FG, die Kündigung und vorzeitige Auszahlung des
Rückkaufswertes widerspreche dem Zweck von
Altersvorsorgeverträgen.
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(1) Nach Auffassung des Senats ist die Frage
der Atypik im Rahmen der vorliegend betroffenen zweiten Schicht des
Drei-Schichten-Modells auf der Grundlage empirisch-statistischer
Daten wertend zu beantworten (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019,
583 = SIS 19 11 72, Rz 31 f.).
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(a) So hat der Senat im Zusammenhang mit der
möglichen Kapitalisierung einer Kleinbetragsrente darauf
hingewiesen, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich mehrere
Möglichkeiten zur Kapitalisierung der laufenden
Auszahlungsansprüche aus Altersvorsorgeverträgen
eingeführt und dadurch den Zweck dieser Art der Altersvorsorge - die
Gewährleistung einer lebenslangen laufenden Versorgung -
jedenfalls in Teilbereichen in Frage gestellt habe. Den
gesetzlichen Regelungen
zur Basisversorgung, insbesondere zur gesetzlichen
Rentenversicherung, seien derartige weitreichende
Kapitalisierungsmöglichkeiten hingegen weiterhin fremd. Dies
spreche dafür, dass der Gesetzgeber selbst die
Kapitalisierungsmöglichkeit im Bereich der zweiten Schicht
nicht als atypisch ansehe (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175,
BStBl II 2019, 583 = SIS 19 11 72, Rz 30).
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(b) Zwar unterscheidet sich die im Streitfall
gegebene Auszahlung des Rückkaufswertes von der
Kapitalisierung laufender Auszahlungsansprüche aus
Altersvorsorgeverträgen bzw. aus - wie hier -
Rentenversicherungen der betrieblichen Altersversorgung vor allem
im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze, so dass im
letzteren Fall jedenfalls zu Beginn der Rentenphase steuerlich
gefördertes Altersvermögen vorhanden ist. Allerdings wird
in beiden Fällen in vergleichbarer Weise durch die
Einmalzahlung die Möglichkeit eröffnet, dass das Kapital
nach Auszahlung unmittelbar für anderweitige Zwecke verwendet
und vollständig aufgezehrt wird, so dass es für den Zweck
der dauerhaften Alterssicherung nicht (mehr) zur Verfügung
steht. Dies rechtfertigt es, beide Formen der Einmalzahlung in
gleicher Weise zu beurteilen.
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(c) Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den mit der
betrieblichen Altersversorgung verfolgten Zweck einer
„zusätzlichen“ Altersversorgung in Kenntnis
der bestehenden Möglichkeiten zur Beendigung von
Versicherungsverträgen durch Kündigung, Rücktritt
oder Anfechtung mit der Folge der Zahlung des Rückkaufswertes
(vgl. § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes) nicht
stärker reglementiert hat, wie den oben erörterten
Regelungen des BetrAVG zu entnehmen ist.
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(2) Nach dem Vorstehenden vermag der Senat im
Unterschied zum FG nicht zu erkennen, dass vor Erreichen der
Altersgrenze vorgenommene Kapitalauszahlungen im Bereich der
betrieblichen Altersversorgung - anders als (generell) bei der
Basisversorgung (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583 = SIS 19 11 72,
Rz 23) - bereits im Hinblick auf die Charakteristik der zweiten
Schicht des Drei-Schichten-Modells als atypisch anzusehen
wären.
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c) Die erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen werden im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.
Hierfür weist der Senat auf die folgenden Punkte hin:
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aa) Für die vorzunehmende wertende
Beurteilung der Einmalzahlung ist auf sämtliche
Versicherungsverträge abzustellen, die zu gemäß
§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuernden Leistungen aus
Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen führen
und die während der Geltung der im Streitjahr
maßgebenden Rechtslage (d.h. ab Inkrafttreten des
Alterseinkünftegesetzes - AltEinkG - am 01.01.2005 bis
gegenwärtig) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei
Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch
sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des
Rückkaufswertes beendet worden sind (vgl. auch Senatsurteil in
BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583 = SIS 19 11 72, Rz 29); nicht
einzubeziehen sind Altersvorsorgeverträge.
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Während nämlich in den vom Senat
entschiedenen Revisionsverfahren zur Tarifbegünstigung der
Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten noch aufzuklären war,
ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich
der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als
atypisch anzusehen ist, so dass (allein) sämtliche
Altersvorsorgeverträge in den Blick zu nehmen waren (vgl.
Senatsurteile in BFHE 265,
175, BStBl II 2019, 583 = SIS 19 11 72, Rz 27 ff., und in
BFH/NV 2019, 1337 = SIS 19 15 75, Rz 20), geht es vorliegend um die
einmalige Kapitalabfindung
bei Rentenbeginn bzw. die Auszahlung der Rückkaufswerte bei
vorzeitiger Beendigung von Versicherungsverträgen aus den
genannten Bereichen der betrieblichen Altersversorgung.
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Außer der Unterscheidung zwischen
zertifizierten Altersvorsorgeverträgen i.S. des § 82 EStG
einerseits und der betrieblichen Altersversorgung andererseits ist
keine weitergehende (Binnen-)Differenzierung zwischen
Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds vorzunehmen.
Diese drei
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
weisen im vorliegenden Zusammenhang keine relevanten Unterschiede
auf.
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bb) Der Senat kann mangels statistischen
Materials nicht beurteilen, ob es nur in atypischen
Einzelfällen zur Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. zur
vorzeitigen Beendigung von Versicherungsverträgen aus dem
Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch Kündigung
oder sonstige Aufhebung verbunden mit einer Auszahlung des
Rückkaufswertes kommt oder nicht. Dies wird das FG -
erforderlichenfalls durch Anfragen bei Organisationen, die
über entsprechendes statistisches Material verfügen
dürften, wie z.B. Verbraucherschutzorganisationen sowie
Verbände der Anbieter (Versorgungseinrichtungen) -
festzustellen haben.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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