Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts München vom 17.10.2018 - 4 K 1948/17 = SIS 18 20 23 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist der Ehemann der am 30.04.2009 verstorbenen
Erblasserin. Die Erblasserin wurde laut gemeinsamen Erbscheins des
zuständigen Amtsgerichts vom 10.06.2011 zu 3/4 vom Kläger
und zu je 1/8 von ihren beiden Neffen beerbt.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) setzte mit Bescheid vom 24.07.2012
Erbschaftsteuer in Höhe von 348.536 EUR fest. Von dem Wert des
Erwerbs zog das FA nach § 5 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) eine Zugewinnausgleichsforderung
ab. Bei der Ermittlung des Werts der Zugewinnausgleichforderung
wurde als Teil des güterrechtlichen Anfangsvermögens der
Erblasserin nach § 1374 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) u.a. der Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs in
Höhe von 297.431 EUR durch den Tod ihrer Mutter am 21.01.2005
berücksichtigt. Für diesen Erwerb hatte das FA mit
Bescheid vom 03.02.2006 Erbschaftsteuer in Höhe von 10.164 EUR
festgesetzt. Der Pflichtteilsanspruch war zum Todeszeitpunkt der
Erblasserin verjährt und wurde von den Erben, die sich auf die
Einrede der Verjährung beriefen, nicht erfüllt. Das FA
berücksichtigte daher den Pflichtteilsanspruch weder als
Erwerb i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 ErbStG beim
Kläger noch als Endvermögen der Erblasserin bei der
Berechnung des Zugewinnausgleichs.
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Auf den Einspruch des Klägers
änderte das FA den Bescheid vom 24.07.2012 und setzte mit
Einspruchsentscheidung vom 04.07.2017 die Erbschaftsteuer auf
245.955 EUR herab. Der geänderten Steuerfestsetzung lag
nunmehr ein Wert des Erwerbs von 3.688.639,25 EUR zugrunde. Bei der
Ermittlung der nicht als Erwerb geltenden fiktiven
Zugewinnausgleichsforderung rechnete das FA dem
Anfangsvermögen der Erblasserin nach § 1374 Abs. 2 BGB
u.a. den aufgrund des Ablebens ihrer Mutter entstandenen und
geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nach Abzug der darauf
entfallenden Erbschaftsteuer mit einem indizierten Wert in
Höhe von 307.375 EUR (297.431 EUR - 10.164 EUR = 287.267 EUR x
107/100 = 307.375 EUR) hinzu.
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Die hiergegen eingelegte Klage hatte
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, nicht allein die Geltendmachung eines
Pflichtteilsanspruchs, sondern nur dessen Erfüllung würde
zu einer Erhöhung des Anfangsvermögens führen, da
der Zugewinnausgleich auf Ausgleich des real erworbenen
Vermögens der Ehegatten gerichtet sei. Das Urteil ist in EFG
2019, 188 = SIS 18 20 23 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht das FA eine
Verletzung von § 5 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 1374 Abs. 2 BGB
geltend.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat zu Unrecht bei der Berechnung des fiktiven
Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers den von Todes wegen
erworbenen Pflichtteilsanspruch der Erblasserin im
Anfangsvermögen der Erblasserin unberücksichtigt
gelassen.
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1. Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb
von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als solcher gilt
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch
Erbanfall i.S. des § 1922 Abs. 1 BGB. Wird der Güterstand
der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB, § 6 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder
den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach
§ 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, gilt beim überlebenden
Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den
er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als
Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb
i.S. des § 3 ErbStG (§ 5 Abs. 1 ErbStG).
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Obwohl in diesem Fall dem überlebenden
Ehegatten zivilrechtlich keine Ausgleichsforderung nach § 1378
BGB zusteht, wird eine solche für die Erbschaftsteuer fiktiv
errechnet und vom Erwerb abgezogen. § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
bewirkt, dass der Erwerb des überlebenden Ehegatten
vorbehaltlich der in § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ErbStG
getroffenen Sonderregelungen zu dem Anteil nicht mit
Erbschaftsteuer belastet wird, der ihm bei einer gedachten
güterrechtlichen Lösung als Ausgleichsforderung
zugestanden hätte (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
27.06.2007 - II R 39/05, BFHE 217, 248, BStBl II 2007, 783 = SIS 07 31 14, unter II.1., m.w.N.). Damit wird eine Angleichung der
erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von erbrechtlicher und
güterrechtlicher Lösung bei Beendigung der
Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten erreicht, soweit
§ 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ErbStG nichts anderes bestimmen.
Diese Angleichung setzt voraus, dass der fiktive
Zugewinnausgleichsanspruch nach denselben zivilrechtlichen
Grundsätzen berechnet wird wie ein tatsächlich geltend
gemachter Zugewinnausgleichsanspruch (BFH-Urteil in BFHE 217, 248,
BStBl II 2007, 783 = SIS 07 31 14, unter II.1., m.w.N.; vgl. auch
BFH-Urteil vom 05.05.2010 - II R 16/08, BFHE 230, 188, BStBl II
2010, 923 = SIS 10 22 76, unter II.7.a, m.w.N.).
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a) Nach § 1371 Abs. 2 BGB kann der
überlebende Ehegatte, wenn er nicht Erbe wird und ihm auch
kein Vermächtnis zusteht, Ausgleich des Zugewinns nach den
Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB
verlangen.
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Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag,
um den das Endvermögen eines Ehegatten das
Anfangsvermögen übersteigt. Übersteigt der Zugewinn
des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die
Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als
Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).
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b) Vermögen ist die Wertsumme aller
Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt des
Güterstands (§ 1374 Abs. 1 BGB, Anfangsvermögen)
bzw. bei Beendigung (§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB,
Endvermögen) nach Abzug der Verbindlichkeiten gehören
(Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 79.
Aufl., § 1376 Rz 2).
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Zum Anfangsvermögen i.S. der §§
1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB zählen alle dem Ehegatten am
Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen von
wirtschaftlichem Wert, d.h. also neben den einem Ehegatten
gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren
Rechte, die beim Eintritt des Güterstands bereits bestanden
haben (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 28.01.2004 -
XII ZR 221/01, BGHZ 157, 379, unter II.1.a aa).
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Dazu gehören u.a. auch geschützte
Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert
sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch
auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr
von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen
Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar
sind. Der Wert muss nicht zwingend sogleich verfügbar sein.
Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen
setzt auch nicht voraus, dass das Recht bereits fällig,
unbedingt oder vererblich ist. Nicht zum Anfangsvermögen
gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene
Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, und
bloße Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal
„rechtlicher geschützter Positionen mit
wirtschaftlichem Wert“ erfüllen (BGH-Urteil in BGHZ
157, 379, unter II.1.a aa). Die wirksame Begründung eines
Anspruchs auf einen Gegenstand zum Stichtag ist somit erforderlich,
aber auch ausreichend, so dass selbst in der Realisierung dubiose
Forderungen grundsätzlich in das Anfangsvermögen
einzubeziehen sind (vgl. BGH-Urteile vom 15.11.2000 - XII ZR
197/98, BGHZ 146, 64, unter 1., und vom 31.10.2001 - XII ZR 292/99,
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 2002, 88,
unter II.2.a).
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c) Vermögen, das ein Ehegatte nach
Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung
oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten
dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den
Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§
1374 Abs. 2 BGB). Solches Vermögen fällt nicht in den
Zugewinn.
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aa) Ein dem § 1374 Abs. 2 BGB
unterfallender Erwerb von Todes wegen ist u.a. bei einem
Vermögensanfall gegeben, der unmittelbar aufgrund gesetzlicher
oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses oder
Pflichtteilsrechts erfolgt (BGH-Urteil vom 20.06.2007 - XII ZR
32/05, FamRZ 2007, 1307, unter II.2.b; Palandt/Brudermüller,
a.a.O., § 1376 Rz 13).
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bb) Ein nach Eintritt in den Güterstand
der Zugewinngemeinschaft durch Tod erworbener Pflichtteilsanspruch
ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem
Wert, die nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des
erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen ist.
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Der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB
entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall und damit
kraft Gesetzes (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 2317 Rz
1). Er entsteht sogleich als Vollrecht und gehört von da an
zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten (vgl.
BFH-Urteil vom 07.12.2016 - II R 21/14, BFHE 256, 381, BStBl II
2018, 196 = SIS 17 04 28, Rz 14, m.w.N.; Billig, UVR 2019, 240,
242). Er ist nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und
übertragbar. Für diesen Anspruch gelten die Vorschriften
des allgemeinen Schuldrechts (BGH-Urteil vom 05.11.2014 - IV ZR
104/14, FamRZ 2015, 138, unter II.1.b). Er kann durch Arrest
(§§ 916 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - ) oder
einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) gesichert
werden. Die Berücksichtigung im Rahmen des
zugewinnausgleichsrelevanten Vermögens wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um eine
Geldforderung im Sinne eines Geldsummenanspruchs handelt
(BGH-Urteil in FamRZ 2015, 138, unter II.1.b), der am Stichtag noch
nicht erfüllt ist. Zwar ist der Zugewinnausgleich auf den
sofortigen Ausgleich der vorhandenen Vermögenswerte gerichtet.
Das kann aber nicht bedeuten, dass das auszugleichende
Vermögen liquidationsrechtlich bewertet werden müsste und
nur solche Gegenstände berücksichtigt werden
dürften, deren Wert sogleich verfügbar ist, oder dass die
Gegenstände nur mit dem Wert angesetzt werden dürften,
der sich sogleich realisieren lässt (vgl. BGH-Urteile vom
15.01.1992 - XII ZR 247/90, BGHZ 117, 70, unter I.2.c, und vom
07.07.1993 - XII ZR 35/92, FamRZ 1993, 1183, unter 3.a).
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cc) Der zivilrechtlichen Hinzurechnung eines
von Todes wegen erworbenen Pflichtteilsanspruchs zum
Anfangsvermögen steht nicht entgegen, dass dem bloßen
Entstehen eines solchen Anspruchs mit dem Erbfall (§ 2317 Abs.
1 BGB) erbschaftsteuerrechtlich noch keine Bedeutung zukommt, und
zwar weder bei dem Berechtigten noch bei dem Verpflichteten. In
beiden Fällen wird der Pflichtteilsanspruch erst
berücksichtigt, wenn er geltend gemacht wurde (vgl. § 3
Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 ErbStG bzw. § 10 Abs. 5 Nr. 2
Alternative 3 ErbStG). Dieses zeitliche Hinausschieben der
erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist
im Interesse des Berechtigten geschehen und soll
ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer
anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft
nicht erhebt (BFH-Urteile vom 19.02.2013 - II R 47/11, BFHE 240,
186, BStBl II 2013, 332 = SIS 13 07 89, Rz 11, und vom 05.02.2020 -
II R 17/16, BFH/NV 2020, 1004 = SIS 20 08 81, Rz 10, jeweils
m.w.N.). Für die im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
erforderliche Bestimmung, welche Vermögenswerte zum
Anfangsvermögen eines Ehegatten gehören, ist hingegen
vorbehaltlich von § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ErbStG allein
die Zivilrechtslage ausschlaggebend (vgl. oben unter II.1.). Zwar
unterliegt es grundsätzlich der freien Entscheidung des
Pflichtteilsberechtigten, ob er einen ihm zustehenden Pflichtteil
verlangen will oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass
der Pflichtteilsanspruch eine Geldforderung im Sinne eines
Geldsummenanspruchs ist und auf ihn die Vorschriften des
allgemeinen Schuldrechts Anwendung finden (BGH-Urteil in FamRZ
2015, 138, unter II.1.b).
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d) Nach § 1376 Abs. 1 BGB wird der
Berechnung des Anfangsvermögens der Wert zugrunde gelegt, den
das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in
diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende
Vermögen im Zeitpunkt des (dinglichen) Erwerbs hatte (vgl.
BGH-Urteil vom 07.09.2005 - XII ZR 209/02, BGHZ 164, 69, unter
III.1.a bb). Durch die Geldentwertung eingetretenen, nur nominellen
Wertsteigerungen des Anfangsvermögens und der
Vermögensgegenstände, die diesem zuzurechnen sind,
führen nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung nicht zu einem
Anspruch auf Zugewinnausgleich (vgl. BGH-Urteil vom 13.10.1983 - IX
ZR 106/82, FamRZ 1984, 31). Der durch den Kaufpreisschwund des
Geldes verursachte, unechte Zugewinn ist dadurch von der Berechnung
der Zugewinnausgleichsforderung auszunehmen, dass die nach §
1374 Abs. 1 BGB anzusetzenden (positiven) Anfangsvermögen
beider Ehegatten mit dem Preisindex für die Lebenshaltung bei
Beendigung des Güterstands multipliziert und durch den Index
bei Beginn des Güterstands dividiert werden. Bei den dem
Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden
Vermögensgegenständen ist statt des Preisindexes bei
Beginn des Güterstands der für den Zeitpunkt des Erwerbs
maßgebende zu berücksichtigen. Die Inflationsbereinigung
ist auch geboten, soweit Geldforderungen oder Geldschulden
betroffen sind. Der Geldwertschwund ist auch bei der Beendigung
durch den Tod eines Ehegatten zu berücksichtigen. Die
zivilrechtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung der
Geldentwertung bei der Berechnung des Anspruchs auf
Zugewinnausgleich ist für die Auslegung und Anwendung des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG maßgebend. Dies schließt
die Indexierung ein (BFH-Urteil in BFHE 217, 248, BStBl II 2007,
783 = SIS 07 31 14, unter II.2., II.3.).
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e) Ein Pflichtteilsanspruch kann auch dem
Endvermögen hinzuzurechnen sein. Voraussetzung ist, dass er
zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands besteht und noch
nicht verjährt ist (zur Verjährung des
Pflichtteilsanspruchs vgl. §§ 195, 202 Abs. 2 BGB; zuvor
§ 2332 Abs. 1 BGB i.d.F. bis zum 31.12.2009, vgl. dazu Art.
229 § 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch als Anwendungsvorschrift).
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2. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Es hat bei der Ermittlung des gemäß §
1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden
Vermögens der Erblasserin zu Unrecht den Pflichtteilsanspruch,
den die Erblasserin durch den Tod ihrer Mutter erworben hatte,
außer Ansatz gelassen. Die Vorentscheidung ist deshalb
aufzuheben.
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3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage wird
abgewiesen. Der durch den Tod der Mutter entstandene
Pflichtteilsanspruch ist im Anfangsvermögen der Erblasserin -
wie vom FA durchgeführt - mit einem Wert von 307.357 EUR zu
berücksichtigen und der fiktive Zugewinnausgleich entsprechend
zu berechnen. Dass der Pflichtteilsanspruch beim Tod der
Erblasserin am 30.04.2009 bereits verjährt war, steht einer
Hinzurechnung zu ihrem güterrechtlichen Anfangsvermögen -
entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entgegen. Zum
Zeitpunkt des Todes der Mutter am 21.01.2005 ist der
Pflichtteilsanspruch nach § 2317 Abs. 1 BGB als Vollrecht im
Vermögen der Erblasserin entstanden. Der spätere Eintritt
der Verjährung wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs
zurück. Im Todeszeitpunkt der Erblasserin war der
Pflichtteilsanspruch - zwischen den Beteiligten unstreitig -
verjährt. Daher war er - wie durch das FA durchgeführt -
weder als (derivativer) Erwerb beim Kläger nach § 3 Abs.
1 Nr. 1 Alternative 1 ErbStG noch bei der Berechnung des
Zugewinnausgleichs im Endvermögen der Erblasserin zu
berücksichtigen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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