Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg, vom 06.04.2017 - 3 K 3729/16 = SIS 17 11 52 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
steuerliche Behandlung der Einkünfte des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) aus seiner Tätigkeit als
Vizedirektor einer Schweizerischen Aktiengesellschaft.
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Der Kläger wohnte im Streitjahr (2010)
im Inland. Dort war er auch ansässig i.S. des Art. 4 Abs. 1
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972,
519) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 12.03.2002 (BGBl II 2003,
68, BStBl I 2003, 166) - DBA-Schweiz 1971/2002 - .
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Der Kläger war seit ... Arbeitnehmer
der X AG mit Sitz in .../Schweiz (X AG). Laut Arbeitsvertrag betrug
sein Arbeitspensum 40 Stunden pro Woche, verteilt auf Montag bis
Freitag. Mit Beschluss des Verwaltungsrats der X AG vom ... wurde
er als Vizedirektor eingegliedert. In das Handelsregister ... wurde
zunächst nur das Zeichnungsrecht „Kollektivunterschrift
zu zweien“ eingetragen. Die Eintragung der
Funktionsbezeichnung „Vizedirektor“
erfolgte erst nach Ablauf des Streitjahres.
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In seiner Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr ging der Kläger von 65
Nichtrückkehrtagen i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2002
aus, so dass er nicht als Grenzgänger mit seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der
inländischen Besteuerung unterliege. Zu den
Nichtrückkehrtagen zählte er sowohl Wochenendtage als
auch Tage, an denen er von einer Drittland-Geschäftsreise an
seinen inländischen Wohnsitz zurückgekehrt war.
Stattdessen folge aus Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2002 die Freistellung der
streitigen Einkünfte von der deutschen Besteuerung.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) verneinte ebenfalls die
Grenzgängereigenschaft des Klägers gemäß Art.
15a DBA-Schweiz 1971/2002 und ging hierfür sogar von 67
Nichtrückkehrtagen aus. Mangels Eintragung der Funktion des
Vizedirektors in das Handelsregister verneinte das FA allerdings
auch die Anwendung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2002. Im
Einkommensteuerbescheid 2010 vom 16.07.2012 unterwarf es deshalb
denjenigen Teil des Arbeitslohns, der auf die Ausübung der
Tätigkeit in Drittstaaten oder im Inland entfiel, der
inländischen Besteuerung (63/240 des Bruttoarbeitslohns). Die
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach Art. 15a Abs. 1
Satz 2 und 3 DBA-Schweiz 1971/2002 einbehaltene Quellensteuer in
Höhe von 4,5 % wurde in dem Bescheid nicht
berücksichtigt. Den Einspruch des Klägers wies das FA mit
der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2013 als unbegründet
zurück.
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Die hiergegen gerichtete Klage hatte im
ersten Rechtsgang keinen Erfolg (Finanzgericht - FG -
Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom
19.12.2013 - 3 K 1189/13 = SIS 14 18 18). Nachdem der
Bundesfinanzhof (BFH) das FG-Urteil wegen eines Verfahrensfehlers
aufgehoben hatte (Urteil vom 20.07.2016 - I R 40/14, BFH/NV 2017,
312 = SIS 17 01 95), wies das FG die Klage im zweiten Rechtsgang
mit Urteil vom 06.04.2017 - 3 K 3729/16 = SIS 17 11 52 erneut als
unbegründet ab. Entgegen der Auffassung der Beteiligten sei
der Kläger im Streitjahr als Grenzgänger i.S. des Art.
15a DBA-Schweiz 1971/2002 anzusehen und damit der inländischen
Einkommensteuer zu unterwerfen. Er habe nicht mehr als 60
Nichtrückkehrtage nachgewiesen, da sowohl Wochenendtage als
auch Tage, an denen der Kläger von einer
Drittland-Geschäftsreise an seinen inländischen Wohnsitz
zurückgekehrt sei, keine Nichtrückkehrtage i.S. des Art.
15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002 seien. Die hiervon
abweichenden Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2
der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 20.12.2010 (BGBl I 2010, 2187, BStBl I 2011,
146 - KonsVerCHEV - ) seien wegen Verstoßes gegen den
Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes unwirksam und darüber
hinaus erst ab dem Inkrafttreten der KonsVerCHEV am 23.12.2010
anwendbar. Da der Arbeitslohn aufgrund des im finanzgerichtlichen
Verfahren geltenden Verböserungsverbots weiterhin nur
teilweise erfasst werde, könne auch die Schweizerische
Quellensteuer zu keiner Änderung des angefochtenen Bescheids
führen. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen
Billigkeitsgründen i.S. des § 163 Satz 3 der
Abgabenordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung
(AO) liege ebenfalls nicht vor.
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Der Kläger macht mit seiner Revision
die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom
16.07.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2013
dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0 EUR
festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision des Klägers ist
zulässig. Die Revisionsfrist war am 26.05.2017, dem Tag, an
dem die Revision beim BFH einging, noch nicht abgelaufen, da sie
erst am 25.04.2017 begann und am 26.05.2017 endete.
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1. Die Revisionsfrist von einem Monat beginnt
mit der Zustellung des vollständigen FG-Urteils (§ 120
Abs. 1 Satz 1 FGO). Gemäß § 53 Abs. 2 FGO ist ein
FG-Urteil von Amts wegen nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung (ZPO) zuzustellen. Danach durfte das FG-Urteil
u.a. an Anwälte und Steuerberater gegen Empfangsbekenntnis -
auch durch Telekopie (Fax) - zugestellt werden (§ 174 Abs. 1
und 2 ZPO). Zum Nachweis der Zustellung genügt bei dieser
Zustellungsform das mit Datum und Unterschrift des Adressaten
versehene Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO),
welches durch Telekopie an das Gericht zurückgesandt werden
kann (§ 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
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2. Im Streitfall weist das von der
bevollmächtigten Rechtsanwältin unterschriebene und an
das Gericht per Fax zurückgesandte Empfangsbekenntnis den
25.04.2017 als Tag der Zustellung des FG-Urteils aus. Dadurch ist
grundsätzlich der volle Beweis dafür erbracht, dass das
Urteil tatsächlich an diesem Tag zugestellt worden ist (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 14.10.1998 - IV R 10/98, BFH/NV 1999, 500 =
SIS 98 54 32; vom 23.02.2006 - IX B 206/05, BFH/NV 2006, 1667 = SIS 06 34 19; vom 22.09.2015 - V B 20/15, BFH/NV 2016, 50 = SIS 15 28 47).
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Für einen möglichen Gegenbeweis
reicht der Hinweis des FA auf die Angaben der
Prozessbevollmächtigten in der Revisionsschrift vom 26.05.2017
nicht aus. Dort wird lediglich ausgeführt, dass das FG-Urteil
am 24.04.2017 „zugegangen“ sei.
Diese Aussage kann den durch das Empfangsbekenntnis erbrachten
Beweis schon deshalb nicht entkräften, weil der Tag des
Eingangs im Büro der Prozessbevollmächtigten nicht mit
dem Tag der Zustellung identisch sein muss. Vielmehr ist der Tag
der Zustellung (erst) derjenige Tag, an dem der Zustellungsadressat
vom Zugang des übersandten Schriftstücks Kenntnis erlangt
und es empfangsbereit entgegengenommen hat (Senatsurteil vom
25.01.2005 - I R 54/04, BFH/NV 2005, 1572 = SIS 05 37 22,
m.w.N.).
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3. Aufgrund des Fristbeginns am 25.04.2017 und
des gesetzlichen Feiertages am 25.05.2017 (Christi Himmelfahrt)
endete die einmonatige Revisionsfrist am 26.05.2017 (§ 54 Abs.
2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 188 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
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III. Die Revision ist aber unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat
die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist als
Grenzgänger i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2002 anzusehen.
Seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Vizedirektor bei
der Schweizerischen X AG sind im Streitjahr unter Beachtung des
Verböserungsverbots in die Bemessungsgrundlage der
inländischen Einkommensteuer einzubeziehen.
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1. Der Kläger war gemäß §
1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unbeschränkt
steuerpflichtig. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§
118 Abs. 2 FGO) hatte er einen Wohnsitz im Inland und unterlag
daher mit sämtlichen im Streitjahr erzielten Einkünften
i.S. des § 2 Abs. 1 EStG der inländischen
Einkommensteuer.
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2. Die Ausübung des inländischen
Besteuerungsrechts ist hinsichtlich der streitigen Einkünfte
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19
EStG) nicht durch Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz
1971/2002 eingeschränkt. Zwar sieht diese Vorschrift bei einer
in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ansässigen
Person unter bestimmten Voraussetzungen vor, die aus der Schweiz
stammenden Gehälter, Löhne und ähnlichen
Vergütungen i.S. des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/2002 von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen. Diese
Voraussetzungen liegen im Streitfall aber nicht vor, da der
Kläger als Grenzgänger i.S. des vorrangigen Art. 15a
DBA-Schweiz 1971/2002 anzusehen ist (Senatsurteil vom 17.11.2010 -
I R 76/09, BFHE 232, 68, BStBl II 2012, 276 = SIS 11 05 88 unter
Hinweis auf dessen Wortlaut „ungeachtet des Artikels
15“).
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a) Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz
1971/2002 sind Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger
Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem dieser
ansässig ist. Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat
ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren
Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz
zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2002).
Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz
zurück, so entfällt ihre Grenzgängereigenschaft nur
dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des
gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer
Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art.
15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002). Ergänzend
heißt es in Nr. II.2. des Verhandlungsprotokolls zum
Änderungsprotokoll vom 18.12.1991 (BGBl II 1993, 1889, BStBl I
1993, 929 - Verhandlungsprotokoll - ), Arbeitstage im Sinne dieser
Regelung seien die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. Diese
Bestimmung enthält nach ständiger Rechtsprechung des
Senats eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art.
15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2002 (Senatsurteil vom 13.11.2013 - I R
23/12, BFHE 244, 270, BStBl II 2014, 508 = SIS 14 11 22,
m.w.N.).
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b) In Übereinstimmung mit den Beteiligten
ist das FG davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß
Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2002 in Deutschland ansässig
war und für seine Tätigkeit als Vizedirektor der X AG im
Streitjahr Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielte.
Insoweit sind keine Rechtsfehler erkennbar.
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c) Darüber hinaus hat das FG zu Recht
entschieden, dass der Kläger entgegen der Annahme der
Beteiligten nicht mehr als 60 Nichtrückkehrtage i.S. des Art.
15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002 nachgewiesen hat und
deshalb als Grenzgänger anzusehen ist.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats
(Urteile vom 11.11.2009 - I R 15/09, BFHE 227, 419, BStBl II 2010,
602 = SIS 10 02 23, m.w.N.; vom 09.06.2010 - I R 115/08, BFH/NV
2010, 2275 = SIS 10 35 80) führen Tage, an denen der
Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus einem Drittland
tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, nicht zu
Nichtrückkehrtagen i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz
1971/2002. Der Wortsinn des Begriffs Rückkehr schließt
es aus, eine tatsächliche Rückkehr an den Wohnsitz als
Nichtrückkehrtag anzusehen. Dies wird durch den Zweck der
Grenzgängerregelung bestätigt, der engeren Bindung zum
Ansässigkeitsstaat Rechnung zu tragen. Eine tatsächliche
Rückkehr an den Wohnsitz kann nicht zu einer Lockerung dieser
Bindung führen. Vielmehr hat jede tatsächliche
Rückkehr an den Wohnsitz - unabhängig von ihrem
Ausgangspunkt - eine Stärkung der Bindung zum
Ansässigkeitsstaat zur Folge.
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Darüber hinaus zählen nach der
Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 227, 419, BStBl II 2010,
602 = SIS 10 02 23, m.w.N.; in BFH/NV 2010, 2275 = SIS 10 35 80;
vom 12.10.2010 - I R 86/08, BFH/NV 2011, 579 = SIS 11 06 65; in
BFHE 232, 68, BStBl II 2012, 276 = SIS 11 05 88) auch
Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen nicht zu den
Nichtrückkehrtagen i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz
1971/2002, sofern die Arbeit an diesen Tagen nicht
ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist und der
Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder
einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches
Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten
übernimmt. Dies ergibt sich insbesondere aus der für die
Gerichte bindenden Regelung in Nr. II.2. des
Verhandlungsprotokolls. Danach sind Arbeitstage i.S. des Art. 15a
Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2002 (nur) die in dem Arbeitsvertrag
vereinbarten Tage.
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bb) Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze, an denen der Senat festhält, hat das FG von
den 67 Nichtrückkehrtagen, die das FA dem angegriffenen
Einkommensteuerbescheid 2010 zugrunde gelegt hat, zu Recht
insgesamt 12 Tage abgezogen und damit nur 55 Nichtrückkehrtage
ermittelt. Zum einen waren nach den für den Senat bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) insgesamt sechs Tage
als Nichtrückkehrtage berücksichtigt worden, an denen der
Kläger von Geschäftsreisen in die Vereinigten Staaten von
Amerika tatsächlich an seinen Wohnort in Deutschland
zurückgekehrt war. Zum anderen waren bei den
Geschäftsreisen insgesamt sechs weitere Wochenend- und
Feiertage berücksichtigt worden, obwohl die Arbeit an diesen
Tagen nach den Feststellungen des FG nicht ausdrücklich
vereinbart war und die X AG für die an diesen Tagen geleistete
Arbeit weder Freizeitausgleich noch eine zusätzliche Bezahlung
leistete. Vielmehr sah der Arbeitsvertrag des Klägers nach den
Feststellungen des FG lediglich die Wochentage Montag bis Freitag
als Arbeitstage vor. Etwaige Einzelweisungen des Vorgesetzten
erfüllen nicht das aus Nr. II.2. des Verhandlungsprotokolls
folgende Erfordernis einer arbeitsvertraglichen Regelung.
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d) § 8 Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV, nach
dem bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochenend- und
Feiertage als Nichtrückkehrtage anzusehen sind, sofern der
Arbeitgeber die Reisekosten trägt, sowie § 8 Abs. 5 Satz
2 KonsVerCHEV, nach dem eintägige Geschäftsreisen in
Drittstaaten stets zu den Nichtrückkehrtagen zählen,
führen zu keinem anderen Ergebnis.
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aa) Ermächtigungsgrundlage für die
KonsVerCHEV ist der durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394)
eingefügte § 2 Abs. 2 Satz 1 AO. Mit dieser Regelung
wollte der Gesetzgeber zwischenstaatlichen
Konsultationsvereinbarungen i.S. des Art. 25 Abs. 3 des
Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and
Development (OECD-Musterabkommen) den Rang einer Rechtsverordnung
verleihen. Hintergrund war die Rechtsprechung des Senats (Urteile
vom 02.09.2009 - I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387 =
SIS 09 33 01; I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 = SIS 09 33 03), dass behördliche Konsultationsvereinbarungen für
Gerichte keine bindende Wirkung haben.
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bb) § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2
KonsVerCHEV verstoßen aber gegen den Grundsatz des Vorrangs
des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - ) und sind
daher vom Senat als unwirksam zu verwerfen. Durch die im Rang einer
Rechtsverordnung stehende KonsVerCHEV kann keine Regelung getroffen
werden, die dem im Rang eines Gesetzes stehenden DBA-Schweiz
1971/2002 widerspricht oder dessen Lücken ergänzt.
Vielmehr ist die „Grenzmarke“ des
Wortlauts des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2002 zu beachten
(Senatsurteil vom 10.06.2015 - I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II
2016, 326 = SIS 15 21 48, m.w.N.).
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Diesen Anforderungen werden weder § 8
Abs. 1 Satz 3 KonsVerCHEV noch § 8 Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV
gerecht. Wie bereits ausgeführt, stützt der Senat sein
von diesen Vorschriften abweichendes Verständnis gerade auf
den Wortlaut des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2002 sowie auf die
ausdrückliche Regelung in Nr. II.2. des
Verhandlungsprotokolls, auf das im Zustimmungsgesetz vom 30.09.1993
(BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927) Bezug genommen wird. Auf
die Schlussfolgerungen der Völkerrechtskommission der
Vereinten Nationen, auf die das BMF im Revisionsverfahren
ausdrücklich Bezug genommen hat und die mit der Resolution
A/Res/73/202 vom 20.12.2018 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen offiziell zur Kenntnis genommen worden sind,
kommt es unter diesen Umständen nicht an. Zwar wird in diesen
Schlussfolgerungen ausgeführt, „spätere
Übereinkünfte“ und eine
„spätere Praxis“
gemäß Art. 31 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl II 1985,
927) seien Mittel zur Auslegung eines völkerrechtlichen
Vertrags. Dies gilt aber nur im Rahmen möglicher Auslegungen
des völkerrechtlichen Vertrags und kann nicht zu einer
Überschreitung der Wortlautgrenze führen.
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28
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cc) Ob § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz
2 KonsVerCHEV darüber hinaus wegen fehlender Bestimmtheit
(Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) der Ermächtigungsgrundlage des
§ 2 Abs. 2 AO zu verwerfen sind oder insoweit der Bezugsrahmen
der Zustimmungsgesetze zum DBA-Schweiz 1971/2002 den Anforderungen
an die Bestimmtheit genügt (vgl. auch Senatsurteile in BFHE
250, 110, BStBl II 2016, 326 = SIS 15 21 48 zu § 24 Abs. 1
Satz 2 KonsVerCHEV; vom 30.05.2018 - I R 62/16, BFHE 262, 54 = SIS 18 17 17 zu § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV), braucht unter diesen
Umständen nicht weiter erörtert zu werden. Entsprechendes
gilt für den Umfang der Verwerfungskompetenz des Senats im
Fall einer fehlenden Bestimmtheit der
Ermächtigungsgrundlage.
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29
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dd) Im Übrigen würde eine durch
§ 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV bewirkte
Änderung der Ermittlung der Nichtrückkehrtage nach der
Rechtsprechung des Senats allenfalls für den Zeitraum ab deren
Inkrafttreten am 23.12.2010 (§ 26 KonsVerCHEV) gelten. §
25 KonsVerCHEV i.V.m. Art. 97 § 1 Abs. 9 Satz 1 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des JStG 2010,
wonach die KonsVerCHEV bereits für Besteuerungssachverhalte ab
dem 01.01.2010 anwendbar sein soll, ändert daran nichts (vgl.
hierzu Senatsurteil in BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326 = SIS 15 21 48). Im Streitfall liegen die entscheidenden Tage aber vor dem
23.12.2010.
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30
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e) Ob die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4
DBA-Schweiz 1971/2002 erfüllt sind, obwohl die Funktion des
Klägers als Vizedirektor erst später in das
Handelsregister eingetragen worden ist, kann wegen der
Vorrangigkeit des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2002 im Streitfall
offen bleiben.
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3. Auch wenn Art. 15a Abs. 1 Satz 1
DBA-Schweiz 1971/2002 vorsieht, die Einkünfte des Klägers
aus nichtselbständiger Arbeit in vollem Umfang in die
Bemessungsgrundlage der inländischen Einkommensteuer
einzubeziehen, ist der Senat wegen des Verbots der Verböserung
im finanzgerichtlichen Verfahren an die nur teilweise Einbeziehung
dieser Einkünfte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010
gebunden.
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32
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass unter
diesen Umständen auch eine etwaige Berücksichtigung der
Schweizerischen Quellensteuer zu keiner Änderung des
angefochtenen Bescheids führen kann und deshalb nicht weiter
zu erörtern ist. Aufgrund des geringen Umfangs der
Tätigkeiten des Klägers in Drittstaaten gilt dies auch
für die Frage, ob derjenige Teil der Einkünfte, der sich
auf Tätigkeiten in Drittstaaten bezieht, nach den mit diesen
Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (im Streitfall nach
dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika) in Deutschland besteuert werden
kann (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.04.1999 - I B 141/98,
BFH/NV 1999, 1317 = SIS 99 51 20).
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33
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4. Schließlich ist das FG
rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Entscheidung des FA,
der Kläger sei kein Grenzgänger i.S. des Art. 15a
DBA-Schweiz 1971/2002, keine abweichende Steuerfestsetzung aus
Billigkeitsgründen (§ 163 AO) darstellt.
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34
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Zwar kann eine Billigkeitsmaßnahme, die
als eigenständiger Verwaltungsakt ergeht (Senatsurteil in
BFH/NV 2011, 579 = SIS 11 06 65) und hinsichtlich der
Steuerfestsetzung einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs.
10 AO darstellt (Senatsbeschluss vom 12.07.2012 - I R 32/11, BFHE
237, 307, BStBl II 2015, 175 = SIS 12 25 19, m.w.N.), mit der
Steuerfestsetzung verbunden werden (§ 163 Satz 3 AO). Im
Streitfall ergibt aber eine Auslegung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheids nach den für den Kläger
erkennbaren Umständen unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 237, 307, BStBl II 2015,
175 = SIS 12 25 19), dass keine Billigkeitsmaßnahme getroffen
worden ist. Denn das FA hat sich allein auf die Anwendung der
KonsVerCHEV gestützt.
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35
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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