Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg, vom 13.07.2017 - 3 K 2439/14 = SIS 17 19 56 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
steuerliche Behandlung der Einkünfte des Klägers und
Revisionsbeklagten (Kläger) aus seiner Tätigkeit als
„CFO Group ...“ einer Schweizerischen
Aktiengesellschaft.
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Der Kläger wohnte im Streitjahr (2012)
im Inland. Dort war er auch ansässig i.S. des Art. 4 Abs. 1
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972,
519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II
2011, 1092, BStBl I 2012, 513) - DBA-Schweiz 1971/2010 - .
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Der Kläger war Arbeitnehmer der X AG
mit Sitz in Z/ Schweiz (X AG). Dort war er seit April 2002 der
„Corporate Executive Group“ (CEG)
zugeordnet. Die CEG ist kein Leitungsgremium mit
Kompetenzen/Zuständigkeiten, sondern bezeichnet eine
Managementstufe mit ca. ... Managern, die auch die höchste
Managementebene der X AG umfasst. Im Rahmen seiner Funktion als
„Chief Financial Officer“ (CFO) einer
niederländischen Konzerngesellschaft erteilte der
Verwaltungsrat der X AG dem Kläger mit Zirkulationsbeschluss
vom ...2008 die „Kollektivunterschrift zu zweien
(einschließlich der Prokura)“, die im
Jahr 2009 ohne Funktionsbezeichnung in das Handelsregister des
Kantons Z eingetragen wurde. Im Streitjahr hatte der Kläger
die Funktion des „CFO Group ...“, die
ebenfalls dem CEG zugeordnet war. In dieser Funktion berichtete der
Kläger direkt an den „Head of Group
...“ und fachlich an den „Chief
Financial & Administration Officer“; beide
gehörten zum ... Mitglieder umfassenden „... Executive
Committee“ (...EC), dem der Verwaltungsrat der
X AG die aktive Geschäftsleitung übertragen hatte. Der
Kläger selbst war nicht Mitglied des ...EC.
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Im Streitjahr kehrte der Kläger an
mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht
an seinen Wohnort im Inland zurück. Er übte seine
Tätigkeit an 63 von 240 Arbeitstagen in Drittstaaten und im
Inland aus.
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Mit dem Einkommensteuerbescheid vom
06.03.2014 unterwarf der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) den im Streitjahr erzielten Arbeitslohn des
Klägers der inländischen Besteuerung, soweit er auf eine
Tätigkeit für die X AG in Drittstaaten oder im Inland
entfiel (63/240 = ... EUR), und setzte die Einkommensteuer auf ...
EUR fest. Die Eintragung des Klägers in das Handelsregister
mit einer „Kollektivunterschrift zu
zweien“ ohne Funktionsbezeichnung reiche
nicht, um die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz
1971/2010 zu erfüllen. Die Berechnung des Steuersatzes
erfolgte unter Einbeziehung der nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für
den gesamten Arbeitslohn festgesetzte und vom Kläger gezahlte
Quellensteuer wurde nicht angerechnet.
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Im Rahmen des hiergegen gerichteten
Einspruchsverfahrens ergingen der Änderungsbescheid vom
02.06.2014 und die Teileinspruchsentscheidung vom 25.06.2014
(§ 367 Abs. 2a der Abgabenordnung in der für das
Streitjahr geltenden Fassung - AO - ), mit denen die
Einkommensteuer auf ... EUR festgesetzt wurde.
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Die hiergegen gerichtete Klage hatte
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg,
Außensenate Freiburg, setzte die Einkommensteuer mit Urteil
vom 13.07.2017 - 3 K 2439/14 (EFG 2017, 1870 = SIS 17 19 56) auf
... EUR herab. Der Kläger unterliege mit seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit insgesamt nicht
der inländischen Besteuerung, da er auch ohne Eintragung einer
Funktionsbezeichnung in das Handelsregister zum Personenkreis des
Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 gehöre. Dass er
zivilrechtlich über die Vertretungsmacht eines Direktors,
zumindest aber über die Vertretungsmacht eines Prokuristen
verfüge, ergebe sich bereits aus der in das Handelsregister
eingetragenen „Kollektivunterschrift zu
zweien“. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 20.12.2010 (BGBl I 2010, 2187, BStBl I 2011,
146 - KonsVerCHEV - ) sei deshalb so auszulegen, dass eine solche
Eintragung ausreiche.
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Das FA macht mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und 4 FGO). Das FG
hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Einkünfte des
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, die er im
Streitjahr als „CFO Group ...“
der Schweizerischen X AG bezogen hat, von der inländischen
Besteuerung freizustellen sind und lediglich dem
Progressionsvorbehalt unterliegen.
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1. Der Kläger war gemäß §
1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unbeschränkt
steuerpflichtig. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§
118 Abs. 2 FGO) hatte er einen Wohnsitz im Inland und unterlag
daher mit sämtlichen im Streitjahr erzielten Einkünften
i.S. des § 2 Abs. 1 EStG der inländischen
Einkommensteuer.
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2. Hinsichtlich der streitigen Einkünfte
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19
EStG) war die Ausübung des Besteuerungsrechts aber durch Art.
24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010
eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift werden bei einer in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ansässigen Person
(unten a) die aus der Schweiz stammenden Gehälter, Löhne
und ähnlichen Vergütungen i.S. des Art. 15 DBA-Schweiz
1971/2010, soweit sie nicht unter Art. 17 DBA-Schweiz 1971/2010
fallen, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
ausgenommen, sofern sie nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert
werden können (unten b) und die Arbeit in der Schweiz
ausgeübt wird (unten c). Diese Voraussetzungen sind im
Streitfall erfüllt.
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a) Das FG ist in Übereinstimmung mit den
Beteiligten davon ausgegangen, dass der Kläger
gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 in Deutschland
ansässig war. Insoweit sind keine Rechtsfehler erkennbar.
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b) Das Besteuerungsrecht der Schweiz für
die von der Schweizerischen X AG an den Kläger gezahlten
Vergütungen i.S. des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/2010 hat das FG
rechtsfehlerfrei aus Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010
abgeleitet. Danach können vorbehaltlich des Art. 15a
DBA-Schweiz 1971/2010 die Einkünfte einer in Deutschland
ansässigen Person aus einer Tätigkeit als
Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder
Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft
in der Schweiz besteuert werden, sofern die Tätigkeit nicht so
abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der
Schweiz umfasst. Besteuert die Schweiz diese Einkünfte nicht,
können sie in Deutschland besteuert werden (Art. 15 Abs. 4
Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010).
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aa) Der Kläger war kein Grenzgänger
i.S. des vorrangigen Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010. Die
Beteiligten gehen insoweit übereinstimmend davon aus, dass der
Kläger im Streitjahr mehr als 60 Nichtrückkehrtage i.S.
des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 nachgewiesen hat.
Dem ist das FG ohne erkennbare Rechtsfehler gefolgt.
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bb) Des Weiteren ist das FG zutreffend davon
ausgegangen, dass der Kläger im Streitjahr zu dem in Art. 15
Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 genannten Personenkreis
gehörte.
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(1) Angesichts des Ausnahmecharakters des Art.
15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 kommt grundsätzlich keine
Ausweitung des dort genannten Personenkreises in Betracht.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Hintergrund der
Ausnahmeregelung in der besonderen Art der dort genannten
Tätigkeiten liegt, die ihre Wirkungen grundsätzlich am
Sitz der Gesellschaft entfalten (vgl. Senatsbeschluss vom
19.04.1999 - I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317 = SIS 99 51 20 unter
Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.11.1971 - GrS 1/71, BFHE 103, 433,
BStBl II 1972, 68 = SIS 72 00 42). Deshalb reicht es aus, wenn der
Steuerpflichtige aus zivilrechtlicher Sicht eine Stellung einnimmt,
die im Hinblick auf die damit verbundene Leitungs- und
Vertretungsmacht mit den ausdrücklich in Art. 15 Abs. 4
DBA-Schweiz 1971/2010 genannten Personen vergleichbar ist
(Senatsurteil vom 14.03.2011 - I R 23/10, BFHE 233, 385, BStBl II
2013, 73 = SIS 11 23 93). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
erfüllt.
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(2) Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) zum Schweizerischen Recht wird die X AG
nach außen durch den Verwaltungsrat vertreten; dieser kann
die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder
Dritten (Direktoren) übertragen und Prokuristen oder andere
Bevollmächtigte ernennen (Art. 718 Abs. 1 und 2 sowie Art. 721
des Schweizerischen Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:
Obligationenrecht] vom 30.03.1911 - OR - ). Die Mitglieder des
Verwaltungsrats und die Direktoren haben organschaftliche
Vertretungsmacht, die - ebenso wie die rechtsgeschäftliche
Vertretungsmacht in Form der Prokura (Art. 458 Abs. 1 OR) - in das
Handelsregister einzutragen ist. Die Eintragung hat aber keine
konstitutive Wirkung. Der Verwaltungsrat kann neben der Vertretung
auch die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben
übertragen (Art. 716 Abs. 2 und Art. 716b OR).
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Im Streitfall hat der Verwaltungsrat der X AG
dem Kläger mit Zirkulationsbeschluss vom ...2008 die
„Kollektivunterschrift zu zweien (einschließlich der
Prokura)“ gewährt. Daraufhin ist der
Kläger im Jahr 2009 mit der „Kollektivunterschrift zu
zweien“ ohne Funktionsbezeichnung in das
Handelsregister eingetragen worden. Die aktive
Geschäftsleitung hat der Verwaltungsrat der X AG dem ...EC
übertragen. Die Leitungsmacht des zum CEG gehörenden
Klägers war hierarchisch eine Stufe tiefer angesiedelt.
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(3) Auf Grundlage dieser Feststellungen hat
das FG unter Berücksichtigung der Statuten der X AG und des im
Streitjahr gültigen Unterschriftenreglements der X AG
rechtsfehlerfrei geschlossen, dass der Kläger im
Außenverhältnis die organschaftliche Vertretungsmacht
eines Direktors, mindestens aber die rechtsgeschäftliche
Vertretungsmacht eines Prokuristen erlangt hat. Dies folgt
insbesondere aus der in das Handelsregister eingetragenen
„Kollektivunterschrift zu
zweien“, da eine Handlungsvollmacht i.S.
des Art. 462 OR, die nicht zur Anwendung des Art. 15 Abs. 4
DBA-Schweiz 1971/2010 ausgereicht hätte (vgl. Senatsbeschluss
in BFH/NV 1999, 1317 = SIS 99 51 20), keine eintragungsfähige
Tatsache gewesen wäre.
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Dass die interne Leitungsmacht des
Klägers geringer als die interne Leitungsmacht der Mitglieder
des ...EC war und er bei Ausübung seiner Vertretungsmacht das
„vier-Augen-Prinzip“ beachten
musste, hat das FG für die Anwendung des Art. 15 Abs. 4
DBA-Schweiz 1971/2010 zutreffend als unerheblich eingestuft.
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Hinsichtlich der internen Leitungsmacht folgt
dies bereits aus den bindenden Feststellungen des FG (§ 118
Abs. 2 FGO), dass der ausdrücklich in Art. 15 Abs. 4
DBA-Schweiz 1971/2010 genannte Titel
„Direktor“ gemäß Art.
718 Abs. 2 OR allein an die Vertretungsmacht nach außen und
nicht an die internen Geschäftsführungskompetenzen
anknüpft; die Vertretungsmacht nach außen stand dem
Kläger aufgrund seiner Eintragung in das Handelsregister aber
uneingeschränkt zu. Darüber hinaus hatte er nach den
Feststellungen des FG jedenfalls die üblicherweise Prokuristen
zugesprochene Leitungsmacht inne.
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Hinsichtlich des
„vier-Augen-Prinzips“ ist zu
berücksichtigen, dass dieses nach den Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) für sämtliche Mitarbeiter
einschließlich der in das Handelsregister eingetragenen
Personen galt. Im Übrigen kann Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz
1971/2010 keine Beschränkung auf zur Einzelvertretung
berechtigte Personen entnommen werden.
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(4) Die fehlende Eintragung der Funktion des
Klägers in das Handelsregister führt zu keinem anderen
Ergebnis. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 19
Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV, nach dessen Wortlaut Art. 15 Abs. 4
DBA-Schweiz 1971/2010 nur für diejenigen Personen anwendbar
sein soll, „deren vom Anwendungsbereich der Vorschrift
umfasste Funktion oder Prokura im Handelsregister eingetragen
ist“.
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Ermächtigungsgrundlage für die
KonsVerCHEV ist der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom
08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) eingefügte
§ 2 Abs. 2 Satz 1 AO. Mit dieser Regelung wollte der
Gesetzgeber zwischenstaatlichen Konsultationsvereinbarungen i.S.
des Art. 25 Abs. 3 des Musterabkommens der Organisation for
Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen) den Rang
einer Rechtsverordnung verleihen. Hintergrund war die
Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 02.09.2009 - I R 111/08,
BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387 = SIS 09 33 01; I R 90/08, BFHE
226, 267, BStBl II 2010, 394 = SIS 09 33 03), dass behördliche
Konsultationsvereinbarungen für Gerichte keine bindende
Wirkung haben.
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Zwar kann § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV
- entgegen der Auffassung des FG - nicht dahin ausgelegt werden,
dass jede Eintragung in das Handelsregister genügt, die auf
eine entsprechende Leitungs- und Vertretungsmacht schließen
lässt; dies widerspricht dem klaren Wortlaut der Vorschrift,
der ausdrücklich eine Eintragung der „Funktion oder
Prokura“ fordert (zu einer etwaigen
Auslegungsfähigkeit hinsichtlich des Zeitpunkts der Eintragung
vgl. FG Münster, Urteil vom 21.03.2019 - 6 K 2185/17 E, EFG
2019, 958 = SIS 19 07 80, Revision BFH I R 23/19).
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§ 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV
verstößt aber gegen den Grundsatz des Vorrangs des
Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - ) und ist daher
vom Senat als unwirksam zu verwerfen. Durch die im Rang einer
Rechtsverordnung stehende KonsVerCHEV kann keine Regelung getroffen
werden, die dem im Rang eines Gesetzes stehenden DBA-Schweiz
1971/2010 widerspricht oder dessen Lücken ergänzt.
Vielmehr ist die „Grenzmarke“ des
Wortlauts des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 zu beachten
(Senatsurteil vom 10.06.2015 - I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II
2016, 326 = SIS 15 21 48, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird §
19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV nicht gerecht.
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§ 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV sieht mit
dem Erfordernis der Eintragung der Funktion in das Handelsregister
ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal vor, das dem Wortlaut des
Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 nicht zu entnehmen ist.
Vielmehr stellt der Wortlaut des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz
1971/2010 allein auf die vom Steuerpflichtigen übernommenen
Funktionen sowie auf die damit verbundene Leitungs- und
Vertretungsmacht ab (vgl. auch Brandis in Wassermeyer, Schweiz Art.
15 Rz 103; Kempermann in Flick/Wassermeyer/ Kempermann,
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz 107;
Anger/Capozzi, IStR 2018, 575, 580; Brettschneider, EFG 2017, 1875,
1876; Kubaile, Internationale Wirtschaftsbriefe 2012, 23, 27). Auf
die Schlussfolgerungen der Völkerrechtskommission der
Vereinten Nationen, auf die das BMF im Revisionsverfahren
ausdrücklich Bezug genommen hat und die mit der Resolution
A/Res/73/202 vom 20.12.2018 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen offiziell zur Kenntnis genommen worden sind,
kommt es unter diesen Umständen nicht an. Zwar wird in diesen
Schlussfolgerungen ausgeführt, „spätere
Übereinkünfte“ und eine
„spätere Praxis“
gemäß Art. 31 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl II 1985,
927) seien Mittel zur Auslegung eines völkerrechtlichen
Vertrags. Dies gilt aber nur im Rahmen möglicher Auslegungen
des völkerrechtlichen Vertrags und kann nicht zu einer
Überschreitung der Wortlautgrenze führen.
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Auch der Umstand, dass es sich bei den in Art.
15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 genannten Funktionen um
eintragungspflichtige Tatsachen handelt, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Daraus hätte nur dann auf die Notwendigkeit
einer Eintragung in das Handelsregister geschlossen werden
können, wenn die Eintragung sämtlicher Funktionen, die in
Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 genannt wird, konstitutive
Wirkung hätte. Dies trifft aber nicht zu.
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(5) Ob § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV
darüber hinaus wegen fehlender Bestimmtheit (Art. 80 Abs. 1
Satz 2 GG) der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 2 AO
zu verwerfen ist oder insoweit der Bezugsrahmen der
Zustimmungsgesetze zum DBA-Schweiz 1971/2010 den Anforderungen an
die Bestimmtheit genügt (vgl. auch Senatsurteile in BFHE 250,
110, BStBl II 2016, 326 = SIS 15 21 48 zu § 24 Abs. 1 Satz 2
KonsVerCHEV; vom 30.05.2018 - I R 62/16, BFHE 262, 54 = SIS 18 17 17 zu § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV), braucht unter diesen
Umständen nicht weiter erörtert zu werden. Entsprechendes
gilt für den Umfang der Verwerfungskompetenz des Senats im
Fall einer fehlenden Bestimmtheit der
Ermächtigungsgrundlage.
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cc) Nach den bindenden Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger durch seine
Tätigkeit als „CFO Group
...“ nicht nur Aufgaben außerhalb
der Schweiz übernommen. Darüber hinaus hat die ESTV
für den gesamten Arbeitslohn Schweizerische Quellensteuer
festgesetzt, die der Kläger auch gezahlt hat. Dadurch
entfallen sowohl die Voraussetzungen der abkommensrechtlichen
Rückfallklausel in Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010
als auch die Voraussetzungen der unilateralen Rückfallklausel
in § 50d Abs. 8 EStG.
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c) Indem die Voraussetzungen des Art. 15 Abs.
4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 erfüllt sind, hat der
Kläger seine Arbeit auch i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
Buchst. d DBA-Schweiz 1971/2010 in der Schweiz ausgeübt. Dass
seine Einkünfte teilweise auf Tätigkeiten in
Drittländern oder im Inland beruhten, ist hierfür
unerheblich. Das FG hat insofern zutreffend auf die ständige
Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach die in Art. 15 Abs. 4
DBA-Schweiz 1971/2010 enthaltene Fiktion eines Tätigkeitsorts
im Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft auch für
die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d
DBA-Schweiz 1971/2010 gilt (Senatsurteile vom 25.10.2006 - I R
81/04, BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 = SIS 07 06 03; vom
11.11.2009 - I R 83/08, BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 = SIS 10 02 24; in BFHE 233, 385, BStBl II 2013, 73 = SIS 11 23 93).
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3. Schließlich ist auch die Anwendung
des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 EStG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ergibt
sich aus Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
DBA-Schweiz 1971/2010.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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