Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14.03.2018 - 3 K
737/17 = SIS 18 16 67 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid
2012 vom 18.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
14.09.2017 dahingehend geändert, dass das zu versteuernde
Einkommen um 15.000 EUR vermindert wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unzulässig zu verwerfen,
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hilfsweise, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist zulässig und
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Die Revision ist zulässig. Sie ist
zwar nicht innerhalb der verlängerten Frist des § 120
Abs. 2 Satz 3 FGO begründet worden. Es liegen aber die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO vor. Die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin war ohne Verschulden
verhindert, die Frist einzuhalten.
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a) Die Frist zur Begründung der
(rechtzeitig erhobenen) Revision lief am 16.01.2019 ab. Die
Revisionsbegründung ist per Telefax erst am 17.01.2019 um
00:02 Uhr beim BFH eingegangen. Die Frist ist damit versäumt.
Die Frist ist nur gewahrt, wenn der fristgebundene Schriftsatz vor
Fristablauf vollständig eingegangen ist (BFH-Beschlüsse
vom 10.03.2014 - X B 230/12, BFH/NV 2014, 888 = SIS 14 13 50, und
vom 08.07.2011 - III B 7/10, BFH/NV 2011, 1895 = SIS 11 33 36).
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b) Der Klägerin ist jedoch
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Einen Prozessbevollmächtigten trifft an
dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes
kein Verschulden, wenn er mit der ordnungsgemäßen
Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der
korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung
Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung
begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit deren
Abschluss bis 24:00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. Beschluss des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 12.04.2016 - VI ZB 7/15 = SIS 16 18 77, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report
Zivilrecht - NJW-RR - 2016, 816, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss in
BFH/NV 2014, 888 = SIS 14 13 50).
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Im Streitfall ist nach dem glaubhaft gemachten
Vorbringen der Prozessbevollmächtigten von einem solchen Fall
auszugehen. Die Übertragung der Revisionsbegründung
mittels Telefax der Prozessbevollmächtigten hatte um 23:43 Uhr
begonnen. Zudem ergibt sich aus den Sendeprotokollen ihres
Faxgerätes, dass ähnlich umfangreiche Dokumente
regelmäßig deutlich schneller übermittelt worden
sind, so - neben einer Vielzahl weiterer Belege - z.B. Sendungen
von 28 Seiten am 09.01.2019 in 08:18 Minuten, von 30 Seiten am
10.01.2019 in 09:55 Minuten, von 29 Seiten am 10.01.2019 in 10:29
Minuten und von 33 Seiten am 14.01.2019 in 07:27 Minuten.
Berücksichtigt man diese Übertragungszeiten, wäre
die Revisionsbegründung bei einer normalen
Übertragungsdauer noch vor 24:00 Uhr beim BFH eingegangen.
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Insofern fällt die tatsächliche
Übertragungszeit für die Revisionsbegründung von 36
Seiten in 18:32 Minuten aus dem Rahmen. Die
Prozessbevollmächtigte durfte darauf vertrauen, dass die
Revisionsbegründung innerhalb der üblichen
Übertragungsdauer an den BFH übermittelt wird, so dass
sie am verspäteten Eingang kein Verschulden trifft.
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2. Die Revision ist auch begründet. Die
Vorentscheidung wird aufgehoben und der Klage stattgegeben.
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a) aa) Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) sind sonstige Einkünfte (§
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit
sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften
i.S. der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören. Eine
(sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun,
Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen
Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst
(ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 13.03.2018 -
IX R 18/17, BFHE 261, 264, BStBl II 2018, 531 = SIS 18 09 67, und
vom 14.04.2015 - IX R 35/13, BFHE 249, 488, BStBl II 2015, 795 =
SIS 15 13 01; Senatsbeschluss vom 23.03.2016 - IX B 22/16, BFH/NV
2016, 1013 = SIS 16 11 34, jeweils m.w.N.).
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bb) Ein synallagmatisches Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung im Sinne eines wechselseitigen
Austauschvertrags ist nicht erforderlich. Entscheidend ist
vielmehr, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten
des Steuerpflichtigen (Leistung) veranlasst ist (vgl. Senatsurteile
vom 24.04.2012 - IX R 6/10, BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581 = SIS 12 14 27, und vom 21.09.2004 - IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II
2005, 44 = SIS 04 40 01). Hinsichtlich der wirtschaftlichen
Veranlassung der Gegenleistung durch die Leistung stellt der BFH in
erster Linie auf die (objektivierte) Perspektive des Leistenden ab.
Dies kommt z.B. in der Formulierung zum Ausdruck, wonach es sich um
eine Leistung handeln muss, die „um des Entgelts
willen“ erbracht wird (Senatsurteile in BFHE 261, 264,
BStBl II 2018, 531 = SIS 18 09 67, und vom 16.06.2015 - IX R 26/14,
BFHE 250, 362, BStBl II 2015, 1019 = SIS 15 23 07). Preisgelder,
Aufwandspauschalen sowie während des Aufenthalts in den
Produktionsräumen gezahlte Verpflichtungsgelder für die
Teilnahme an einer Fernsehshow stellen sich danach als
Gegenleistung für die Teilnahme an der Show dar, auch wenn die
Aussicht auf den Erhalt der Gegenleistung ex ante ungewiss ist
(vgl. Senatsurteile in BFHE 237, 197, BStBl II 2012, 581 = SIS 12 14 27, und vom 28.11.2007 - IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II
2008, 469 = SIS 08 12 31; Senatsbeschluss vom 16.06.2014 - IX B
22/14, BFH/NV 2014, 1540 = SIS 14 24 44). Grundsätzlich
unerheblich ist dagegen die private Motivation im konkreten
Einzelfall. Es kommt folglich nicht darauf an, aus welchen
Gründen der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist und
ohne welche Inhalte er mutmaßlich nicht zustande gekommen
wäre (conditio sine qua non).
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cc) Indes führt nicht jede Einnahme in
Zusammenhang mit einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu
Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Die Norm
erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das
Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die
allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach §
2 EStG voraus (Senatsurteile vom 11.07.2017 - IX R 28/16, BFHE 259,
272, BStBl II 2018, 86 = SIS 17 20 68, Rz 27; vom 06.09.2016 - IX R
27/15, BFHE 255, 176, BStBl II 2018, 335 = SIS 16 25 47, Rz 38, und
in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44 = SIS 04 40 01; BFH-Beschluss
vom 16.02.2007 - VIII B 26/06, BFH/NV 2007, 1113 = SIS 07 15 57).
Das bedeutet nicht, der Leistende müsse bereits beim Erbringen
seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Erforderlich - aber
auch ausreichend - ist vielmehr, eine objektivierende, wertende
Betrachtung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung
und Gegenleistung, wonach die Leistung die Gegenleistung
ausgelöst haben muss (vgl. Senatsurteile in BFHE 237, 197,
BStBl II 2012, 581 = SIS 12 14 27, und in BFHE 207, 284, BStBl II
2005, 44 = SIS 04 40 01). Auf diese Weise ordnet der Leistende sein
Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich
bedeutsamen Sphäre zu. Ist der Austausch zwischen der Leistung
und der im wirtschaftlichen Zusammenhang damit erbrachten
Gegenleistung danach erwerbsgerichtet, dient er dem Erzielen von
Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG
(Senatsurteil in BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44 = SIS 04 40 01).
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b) Diesen Grundsätzen entspricht das
angefochtene Urteil nicht. Es ist deshalb aufzuheben (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat die Einmalzahlung der Stiftung
an die Klägerin unter Verstoß gegen allgemeine
Auslegungsgrundsätze den sonstigen Einkünften i.S. des
§ 22 Nr. 3 EStG zugeordnet.
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aa) Zwar ist das FG ohne Rechtsfehler davon
ausgegangen, dass die Einmalzahlung weder zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 EStG noch zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG gehört. Die Einmalzahlung erfolgte weder
„für“ ein - gegenwärtiges oder
zukünftiges - Dienstverhältnis der Klägerin, noch im
Zusammenhang mit einem ersten freiberuflichen Tätigwerden bzw.
einer im Aufbau befindlichen freiberuflichen Tätigkeit.
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bb) Die Einmalzahlung der Stiftung ist aber
auch nicht durch eine Leistung der Klägerin i.S. des § 22
Nr. 3 EStG veranlasst. Das FG hat zur Begründung seines
Urteils im Wesentlichen ausgeführt, die Leistung der
Klägerin bestehe einerseits in einem „Tun“,
nämlich für die Dauer von vier Jahren nach Bestehen der
Facharztprüfung im Freistaat Thüringen berufstätig
zu sein, und andererseits in einem „Unterlassen“
- gleichsam einem Wettbewerbsverbot -, innerhalb von vier Jahren
nicht außerhalb des Freistaats Thüringen
berufstätig zu sein. Dies hält revisionsrechtlicher
Prüfung nicht stand.
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Die Vertragsauslegung obliegt dem FG als
Tatsacheninstanz. Wenn sie den Auslegungsgrundsätzen
entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze
verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist, bindet sie
den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO (ständige
Rechtsprechung, Senatsurteile vom 25.02.2009 - IX R 76/07, BFH/NV
2009, 1268 = SIS 09 21 57, und vom 22.05.2007 - IX R 22/06, BFH/NV
2007, 1836 = SIS 07 32 05, m.w.N.). Das ist jedoch vorliegend nicht
der Fall; der hierin liegende Rechtsfehler führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils.
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(1) Grundsätzlich könnte die
(zukünftige) ärztliche Tätigkeit als Leistung dem
Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG unterfallen; auch ein
Unterlassen - z.B. in Gestalt eines (Rechts-)Verzichts - kann eine
Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG sein. Die vom FG angenommene
Veranlassung der Einmalzahlung durch die spätere
Berufstätigkeit bzw. durch das Unterlassen einer beruflichen
Betätigung außerhalb des Freistaats Thüringen
lässt sich dem Fördervertrag jedoch nicht entnehmen.
Hiernach erhielten die Stipendiaten die Förderung bereits
dann, wenn sie sich „verpflichten“, nach
erfolgreichem Abschluss der Facharztprüfung für vier
Jahre im Freistaat Thüringen tätig zu sein (§ 2 Abs.
2 und § 6 des Fördervertrags). Auslösendes Moment
für die Einmalzahlung - und insofern Kern und Schwerpunkt des
Fördervertrags (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3) - war somit die
im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Fördervertrags
erklärte Bereitschaft, zukünftig für vier Jahre als
Arzt im Freistaat Thüringen tätig zu sein. Die
zukünftige ärztliche Tätigkeit selbst ist dagegen
nicht der Grund für die Zahlung, sondern schafft lediglich die
weiteren Voraussetzungen für das Behaltendürfen der
Einmalzahlung (vgl. § 9 des Fördervertrags).
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(2) Die Annahme des FG, die Klägerin
sollte die Förderung für ihre spätere Tätigkeit
als Ärztin erhalten, lässt sich auch nicht in Einklang
bringen mit den Erwägungen zur Verneinung von Einkünften
aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit. Wenn
das FG diesbezüglich zu Recht festgestellt hat, die
Einmalzahlung der Klägerin und die spätere
Arzttätigkeit im Freistaat Thüringen - mithin das
positive Tun - stünden (noch) nicht in einem wirtschaftlichen
Zusammenhang, kann im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG nicht ohne
Weiteres etwas anderes gelten.
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c) Die Sache ist spruchreif. Der Senat
entscheidet auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des
FG - und einer hierauf gestützten Vertragsauslegung, die er
selbst vornehmen kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 03.02.1998 - IX
R 38/96, BFHE 185, 379, BStBl II 1998, 539 = SIS 98 10 09, und vom
30.07.1991 - IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918 = SIS 91 21 06) - in der Sache selbst und gibt der Klage statt. Die
Einmalzahlung in Höhe von 15.000 EUR unterliegt bei der
Klägerin nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG der
Einkommensteuer (grundsätzlich a.A. bei einer Einmalzahlung im
Rahmen des Thüringen-Stipendiums für Assistenzärzte
wohl Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom
23.07.2018 - S 2121 A - 013 3 St 213, DStR 2018, 1719, 1721).
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aa) Die Einmalzahlung der Stiftung wird - wie
bereits ausgeführt - durch die im Zeitpunkt des Abschlusses
des Fördervertrags erklärte Bereitschaft, zukünftig
für eine gewisse Zeit im Freistaat Thüringen tätig
werden zu wollen, ausgelöst. Es bedarf indes keiner
Entscheidung, ob diese Erklärung Gegenstand einer Leistung
i.S. des § 22 Nr. 3 EStG sein könnte. Fraglich erscheint
in diesem Zusammenhang schon, ob der Vertrag zwischen den
Stipendiaten und der Stiftung überhaupt auf einen
Leistungsaustausch gerichtet ist, oder ob die Stiftung damit nicht
lediglich einen (übergeordneten) gesellschaftspolitischen
Zweck verfolgt.
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bb) Jedenfalls kommt der im Fördervertrag
(in Form einer Verpflichtung) zum Ausdruck gebrachten
(zukünftigen) Leistungsbereitschaft aus der Perspektive des
Erklärenden keine derartige wirtschaftliche Bedeutung zu,
weshalb sich die Zahlung als Entgelt für die Erklärung
darstellen würde.
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(1) Anders als das FG angenommen hat, ist die
BFH-Rechtsprechung zu vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverboten
nicht auf den Streitfall übertragbar. Bei einem
Wettbewerbsverbot ist die Zahlung ein Entgelt für ein
Unterlassen. Der Wettbewerber verpflichtet sich (einklagbar),
für eine bestimmte Zeit zu unterlassen, seine Leistungen in
einem bestimmten Gebiet oder in einer bestimmten Sparte zu
erbringen, und erhält dafür das Entgelt als Ausgleich
bzw. Entschädigung (vgl. z.B. Senatsurteile vom 11.03.2003 -
IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161 = SIS 03 36 89, und vom 23.02.1999 -
IX R 86/95, BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590 = SIS 99 16 15;
BFH-Urteile vom 02.04.2008 - X R 61/06, BFH/NV 2008, 1491 = SIS 08 31 90, und vom 12.06.1996 - XI R 43/94, BFHE 180, 433, BStBl II
1996, 516 = SIS 96 18 05); bei Zuwiderhandlung schuldet er
Schadenersatz.
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(2) Hier liegen die Dinge anders. Die Stiftung
konnte weder (einklagbar) durchsetzen, dass sich die Klägerin
nach Bestehen der Facharztprüfung im Freistaat Thüringen
niederlässt, noch konnte sie (einklagbar) verhindern, dass
sich die Klägerin außerhalb des Freistaats
Thüringen betätigt. In diesen Fällen hätte die
Klägerin zwar die Einmalzahlung in Höhe von 15.000 EUR
zurückerstatten müssen; einen darüber hinausgehenden
Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch hätte die Stiftung
hingegen nicht geltend machen können.
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(3) Angesichts dessen handelt es sich bei der
Einmalzahlung von 15.000 EUR nicht um ein leistungsbezogenes
Entgelt. Die Höhe der Zahlung ist nicht durch die
Verpflichtungserklärung der Klägerin
„wirtschaftlich“ veranlasst; insbesondere sind
die erklärte Bereitschaft der Klägerin und die Zahlung
nicht nach wirtschaftlichen Kriterien abgewogen. So ist die
Förderung im Fall der Beendigung der vertragsärztlichen
Tätigkeit vor Ablauf von vier Jahren in voller Höhe - und
nicht nur anteilig - zurückzuzahlen (§ 9 des
Fördervertrags). Die Förderung ist keine Bezahlung
für die erklärte Leistungsbereitschaft, sondern sie soll
bei der Zielgruppe als finanzieller Anreiz zu allererst die innere
Bereitschaft auslösen bzw. stärken, sich im Freistaat
Thüringen vertragsärztlich niederzulassen. Ihrer
Zweckrichtung nach wirkt die Zahlung in diesem Sinne auf die
Willensbildung ein. Damit nimmt der Stipendiat aber noch nicht am
wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teil. Trotz Abgabe einer
„Verpflichtungserklärung“ im
Fördervertrag wird eine verbindliche und damit für den
Empfänger werthaltige Verpflichtung gerade nicht
begründet.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO. Die Übertragung der Berechnung der Steuer
folgt aus § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
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