Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.10.2018 - 13 K 1257/17 E
= SIS 19 07 25 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob ein Gewinn aus der
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
als Arbeitslohn steuerlich zu erfassen ist.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war in den Streitjahren (2014 und 2015) angestellter
Manager bei der B-GmbH und erzielte aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Die B-GmbH war seit dem Jahr 2006 Teil der
D Group (DG) mit Sitz in den USA. Die DG war über ihre
Tochtergesellschaften C Holdings 1 S.à.r.l. (C1) und C
Holdings 2 S.à.r.l. (C2) zu 100 % an der
B-Unternehmensgruppe, zu der auch die B-GmbH gehörte,
beteiligt. Die C1 hielt sämtliche Anteile an der C2, welche -
über eine andere Kapitalgesellschaft - sämtliche Anteile
an der B-GmbH hielt.
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Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung
der C1 für die C2 wurde im Juni 2010 beschlossen, das
Eigenkapital der C2 um 2.250 USD auf 25.000 USD aufzustocken und
dieses sodann auf 400.000 Anteile unterschiedlicher Klassen
(272.200 Klasse A, 40.000 Klasse B und 87.800 Klasse C)
aufzuteilen. Zugleich wurde der C2 eine neue Satzung entsprechend
einem gleichzeitig mit der Kapitalerhöhung abgeschlossenen
„Recapitalization and Shareholders Agreement“ (SHA)
gegeben. Ziel des SHA war es, neben der DG und dem Gründer und
Vorstandsvorsitzenden der B-Unternehmensgruppe, E, auch die
Mitarbeiter des Managements der B-Unternehmensgruppe (Manager) zu
beteiligen. Danach sollte die DG die Anteile der Klasse A und der E
die Anteile der Klasse B erhalten, während die Anteile der
Klasse C den Managern zum Kauf angeboten wurden. Der
Stückpreis von 0,0625 USD wurde auf der Grundlage des
nominellen Stammkapitals der C2 ermittelt, da der Firmenwert laut
eines Gutachtens 0 USD betrug. Der Kläger erwarb 160 Anteile
der Klasse C zu einem Kaufpreis von insgesamt 10 USD.
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Das SHA sah zugunsten der DG die
Möglichkeit vor, durch Ausübung von
„Call“-Optionen die ausgegebenen Anteile der Klasse C
von den Anteilseignern zurück zu erwerben. Diese
„Call“-Optionen sollten sukzessive durch Zeitablauf,
nämlich in den Jahren 2010 bis 2013 zu je 25 % jährlich,
oder durch Erreichen bestimmter Erlös- und Gewinnziele in den
Jahren 2010 bis 2012 zu je 20 % jährlich, oder im Falle eines
Verkaufs von mehr als 50 % der Anteile zu einem Kaufpreis von mehr
als 170 Mio. USD zu weiteren 40 %, erlöschen (sog.
„Vesting“).
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Bis zum Verfall der Optionen waren
Ausschüttungen der C2 bis zu einem Betrag von 65 Mio. EUR
bevorrechtigt an die Inhaber von Anteilen der Klassen A und B zu
zahlen. Darüber hinaus waren Anteilsübertragungen nur an
bestimmte Angehörige zulässig. Für den Fall, dass
ein Dritter anbot, mehr als 50 % der Anteile der Klasse A zu
erwerben, konnten die Anteilseigner dieser Klasse gemeinsam
verlangen, dass auch die anderen Anteilseigner ihre Anteile zu
demselben Preis an den Dritten veräußern (sog.
„Drag-Along“-Recht). Umgekehrt hatten die anderen
Anteilseigner das Recht, den Mitverkauf ihrer Anteile an den
Dritten zu verlangen (sog. „Tag-Along“-Recht). Den
Anteilseignern der Klasse C stand dieses Recht allerdings erst zu,
nachdem die „Call“-Optionen der DG wertlos verfallen
waren. Bis zu diesem Zeitpunkt war den Anteilseignern der Klasse C
auch die Ausübung ihrer Stimmrechte nur eingeschränkt
möglich.
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Am 18.10.2010 veräußerte die DG
ihre Anteile an der C2 an die F Holdings Luxemburg S.à.r.l.
(F), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der G Inc. mit Sitz
in den USA. In einer Rahmenvereinbarung („Master Securities
Purchase Agreement“), der die Anteilseigner der Klasse C am
29.10.2010 beitraten, wurde geregelt, dass die
Kaufpreisansprüche der Anteilseigner der Klasse C
vollständig garantiert waren und nicht verwirkt werden
konnten, unabhängig davon, ob sich ein Anteilseigner im
Zeitpunkt des Anteilsübergangs noch im
Angestelltenverhältnis bei der DG oder einem ihrer
Konzernunternehmen befand.
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Ebenfalls am 18.10.2010 schlossen die
Anteilseigner sämtlicher Anteilsklassen der C2 eine Verzichts-
und Zustimmungsvereinbarung („Waiver and Consent
Agreement“) ab, mit der sie dem Abschluss der
Rahmenvereinbarung sowie dem Verkauf der Anteile an die F
zustimmten und zugleich einen umfassenden Verzicht auf die
Optionsrechte, „Drag-Along“- und
„Tag-Along“-Rechte sowie die Vorkaufsrechte
erklärten. Hiervon unberührt blieb das Recht der
Anteilseigner der Klasse C, ihre Anteile zu denselben Bedingungen
wie die Mehrheitsgesellschafter zu veräußern.
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Am 30.11.2010 wurden die Anteile der
Klassen A und B sowie mehrere Anteile der Klasse C an die F
übertragen. Die Übertragung der restlichen Anteile der
Klasse C einschließlich der Anteile des Klägers erfolgte
am 01.11.2011.
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Aufgrund einer am 18.12.2013 zwischen dem E
als Vertreter der Anteilseigner und der F zustande gekommenen
Änderungsvereinbarung („Amendment Agreement“)
wurde ein Kaufpreis in Höhe von 1.752,10 USD je Anteil
vereinbart. Der Kaufpreis sollte in drei Tranchen zu je einem
Drittel in den Jahren 2014 bis 2016 ausbezahlt werden. Dem
Kläger wurde jeweils zum 31.03. in beiden Streitjahren ein
Betrag in Höhe von 90.056 USD ausgezahlt.
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Im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014
erklärte der Kläger u.a. einen Bruttoarbeitslohn in
Höhe von 465.848 EUR sowie Gewinne aus der
Veräußerung von Aktien, die nicht dem inländischen
Steuerabzug unterlagen, in Höhe von 77.012 EUR. Mit
Einkommensteuerbescheid vom 08.04.2016 behandelte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die erklärten
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien als dem
gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegende
Kapitaleinkünfte und veranlagte den Kläger auch im
Übrigen erklärungsgemäß. Der Bescheid erging
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß §
164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
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Im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015
erklärte der Kläger u.a. einen Bruttoarbeitslohn in
Höhe von 614.037 EUR und Gewinne aus der
Veräußerung von Aktien, die nicht dem inländischen
Steuerabzug unterlagen, in Höhe von 82.974 EUR.
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Zwischenzeitlich waren gegen mehrere
Angestellte der B-GmbH steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen der
steuerlichen Behandlung der aus der Anteilsveräußerung
erzielten Veräußerungserlöse eröffnet worden.
In seinem Abschlussbericht vom 12.08.2016 gelangte der Prüfer
zu der Auffassung, dass die Veräußerungserlöse als
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln
seien.
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Dieser Auffassung schloss sich das FA an.
Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2015 vom
15.12.2016 setzte es dementsprechend einen Gewinn aus der
Veräußerung von Aktien in Höhe von 0 EUR an und
erhöhte die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
entsprechend um 83.096 EUR. Für das Streitjahr 2014
erließ das FA am 30.01.2017 einen gemäß § 164
Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es
ebenfalls einen Gewinn aus der Veräußerung von Aktien in
Höhe von 0 EUR ansetzte und die Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit um 64.841 EUR erhöhte.
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Die gegen beide Bescheide eingelegten
Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom
12.04.2017 als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene
Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in
EFG 2019, 970 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass der
von dem Kläger mit der Veräußerung seiner Anteile
erzielte Erlös entgegen der Auffassung des FA nicht den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sei,
sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe. Bei
einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände des
Einzelfalls sei davon auszugehen, dass der
Veräußerungsgewinn seine Ursache in der
Kapitalbeteiligung habe, die als Sonderrechtsverhältnis
unabhängig von dem Anstellungsverhältnis entstanden sei
und dieses überlagert habe.
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Mit der Revision macht das FA die
Verletzung materiellen Rechts geltend.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG Düsseldorf vom
09.10.2018 - 13 K 1257/17 E = SIS 19 07 25 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die dem Kläger aus der Veräußerung seiner
Managementbeteiligung zugeflossenen Erlöse Einkünfte aus
Kapitalvermögen und kein Arbeitslohn sind.
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1. Die dem Kläger in den Streitjahren
zugeflossenen Veräußerungserlöse sind den
Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und nicht den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG
zuzuordnen.
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a) § 20 Abs. 8 EStG enthält eine nur
begrenzte Kollisionsregelung, wonach Einkünfte aus
Kapitalvermögen den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit
oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, wenn sie zu
diesen Einkünften gehören. Für die Abgrenzung von
Kapitaleinkünften zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) diejenige Einkunftsart
maßgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu
den anderen Einkünften verdrängt (BFH-Urteile vom
05.11.2013 - VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275 = SIS 14 01 53, und vom 31.10.1989 - VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl
II 1990, 532 = SIS 90 12 34).
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b) Zu den Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in
Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem
Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner
individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden
„für“ eine Beschäftigung gewährt,
wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des
Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil
mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt
wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung
für das Zurverfügungstellen der individuellen
Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt vor,
wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder
aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender
Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird
(ständige Rechtsprechung, s. BFH-Urteile vom 20.05.2010 - VI R
12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069 = SIS 10 26 88; vom
19.06.2008 - VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826 = SIS 08 31 17, und vom 21.05.2014 - I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II
2015, 4 = SIS 14 23 83, jeweils m.w.N.). Dem Arbeitnehmer
entstandene Vorteile sind durch eigenständige, vom
Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen
veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der
eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche
Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und
Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch
selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis
bestehen könnten (BFH-Urteil vom 17.06.2009 - VI R 69/06, BFHE
226, 47, BStBl II 2010, 69 = SIS 09 29 90, m.w.N.).
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c) Beteiligt sich ein Arbeitnehmer
kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung
eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in
Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in
keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen
Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der
Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom
Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige
Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten
laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus
Kapitalvermögen (BFH-Urteile vom 05.04.2006 - IX R 111/00,
BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10, und in BFHE 226,
47, BStBl II 2010, 69 = SIS 09 29 90). Für den Charakter einer
Beteiligung als eigenständige und vom Arbeitsverhältnis
unabhängige Erwerbsgrundlage spricht es insbesondere, wenn der
Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und
einen anteiligen Veräußerungserlös als
Gegenleistung für die nichtselbständige Tätigkeit
vorsieht, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und
nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert wird und
der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trägt sowie keine
besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar
sind, die Einfluss auf die Veräußerbarkeit und
Wertentwicklung der Beteiligung nehmen (vgl. zu letzterem Aspekt:
BFH-Urteil in BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275 = SIS 14 01 53).
Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung
führt auch nicht allein deshalb zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem
Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert
wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur
bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (vgl. BFH-Urteile in
BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69 = SIS 09 29 90, und in BFHE 246,
119, BStBl II 2015, 4 = SIS 14 23 83).
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d) Ob ein Leistungsaustausch zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer
Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem
nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer in
erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen
Würdigung zu entscheiden (BFH-Urteile vom 20.11.2008 - VI R
25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 = SIS 09 03 43, und vom
01.02.2007 - VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66). Die
Tatsachenwürdigung durch das FG ist, wenn sie
verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt
wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder
Erfahrungssätze verletzt, nach § 118 Abs. 2 FGO
revisionsrechtlich bindend (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 223, 419,
BStBl II 2009, 382 = SIS 09 03 43, und in BFHE 230, 136, BStBl II
2010, 1069 = SIS 10 26 88).
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e) Nach diesen Grundsätzen ist die
Würdigung des FG, wonach die dem Kläger aus der
Veräußerung der Managementbeteiligung zugeflossenen
Erlöse nicht durch die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit veranlasst sind, revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
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aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob das FA im
Rahmen seiner Revisionsbegründung schlüssig
Verstöße der Würdigung des FG gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze darlegt. Seine Begründung, für einen
Veranlassungszusammenhang des erzielten
Veräußerungserlöses mit dem Arbeitsverhältnis
spreche, dass die Beteiligung nur einem ausgewählten Kreis von
Arbeitnehmern angeboten worden sei, der Kläger nicht über
die vollen Beteiligungsrechte verfügt habe, er angesichts der
geringen Anschaffungskosten der Beteiligung kein erhebliches
Verlustrisiko getragen habe und gleichwohl eine
außerordentlich hohe Rendite habe erzielen können,
greift jedenfalls nicht durch. Der Umstand, dass die
Beteiligungsmöglichkeit nur leitenden Angestellten
eröffnet worden war, schließt es nicht aus, dass der vom
Kläger erzielte Gewinn seine Ursache allein in der
Kapitalbeteiligung hatte und damit als ein nicht aus dem
Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren ist
(BFH-Urteil vom 21.10.2014 - VIII R 44/11, BFHE 247, 308, BStBl II
2015, 593 = SIS 14 33 34). Da der Kläger seine Beteiligung an
der C2 zu marktüblichen Konditionen (und nicht etwa
verbilligt) erworben und veräußert hat, spielt es -
wovon das FG zutreffend ausgegangen ist - auch keine Rolle, dass
für den Kläger mit der Möglichkeit, sich an der C2
zu beteiligen, eine erhöhte Gewinnchance verbunden war, da
eine solche Chance grundsätzlich jeder Kapitalbeteiligung
innewohnt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das FA in
der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat die
Marktangemessenheit des Erwerbs- und Veräußerungspreises
für die Kapitalbeteiligung in Zweifel gezogen hat. Denn das FA
hat die diesbezüglichen Feststellungen des FG nicht innerhalb
der Revisionsbegründungsfrist mit Verfahrensrügen
angegriffen (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 19.01.2017 - IV R 50/14,
BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456 = SIS 17 06 28). Der Senat sieht
auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die
Tatsachenwürdigung des FG fehlerhaft zustande gekommen
ist.
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bb) Eine andere Beurteilung folgt, wie das FG
weiter zutreffend erkannt hat, nicht aus der zeitlich befristeten
und erfolgsabhängigen Option der DG auf den Erwerb der Anteile
des Klägers. Denn diese Option war, wie das FG in
tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt hat (§ 118
Abs. 2 FGO), mit dem Abschluss der Verzichts- und
Zustimmungsvereinbarung vom 18.10.2010 („Waiver and
Consent Agreement“) wieder entfallen und bestand daher im
Zeitpunkt der Übertragung der Anteile nicht mehr. Das FG ist
auch zu Recht davon ausgegangen, dass in der Abhängigkeit des
Veräußerungsgewinns vom Erreichen bestimmter Umsatz- und
Gewinnkennzahlen der C2 in den Jahren 2013 bis 2015 kein
ausschlaggebendes Indiz dafür zu sehen ist, dass mit dem
Veräußerungsgewinn eine Entlohnung des Klägers
für seine nichtselbständige Tätigkeit bezweckt war,
denn dem Kläger stand der Veräußerungsgewinn
unabhängig davon zu, ob er in den Jahren 2013 bis 2015
weiterhin als Angestellter für die B-GmbH tätig wurde. In
diesem Zusammenhang hat das FG zutreffend berücksichtigt, dass
das Anstellungsverhältnis des Klägers keinen Anspruch auf
Erwerb der Beteiligung oder einen anteiligen
Veräußerungserlös vorsah und der Erwerb der
Beteiligung losgelöst von seinem Anstellungsverhältnis
erfolgte. Ebenfalls zu Recht hat das FG dem - wirtschaftlich
betrachtet - geringen Verlustrisiko des Klägers keine
ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, da dieses der Höhe
nach mit den vom Kläger getragenen - marktüblichen -
Anschaffungskosten korrespondierte und daher schon aus diesem Grund
ein möglicher Verlust infolge eines Wertverfalls der Anteile
von vornherein begrenzt war.
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cc) Vor diesem Hintergrund ist die vom FG auf
der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen aus einer
Gesamtschau aller maßgeblichen Sachverhaltsumstände
gezogene Schlussfolgerung, der Veräußerungsgewinn habe
seine Ursache in der Kapitalbeteiligung und sei nicht als durch das
Anstellungsverhältnis veranlasste Entlohnung für die
nichtselbständige Tätigkeit des Klägers anzusehen,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Würdigung ist auf
der Grundlage der vom FG getroffenen tatsächlichen
Feststellungen jedenfalls möglich und daher für den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend.
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f) Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass
der vom Kläger erzielte Veräußerungsgewinn als
Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen ist.
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aa) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der
Veräußerung von GmbH-Anteilen. Veräußerung
ist die entgeltliche Übertragung des - zumindest
wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 12.05.2015 - IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364 = SIS 15 20 71, m.w.N.). Weitere Tatbestandsmerkmale als den entgeltlichen
Rechtsträgerwechsel stellt das Gesetz nicht auf (BFH-Urteil
vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221 =
SIS 18 13 93).
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bb) Nach den Feststellungen des FG hat der
Kläger die Anteile an der B-GmbH zu einem Kaufpreis in
Höhe von 1.752,10 USD je Anteil - und damit entgeltlich - an
die F übertragen. Es liegt deshalb eine Veräußerung
i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor.
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cc) Entgegen der Auffassung des FA scheitert
die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht am
fehlenden wirtschaftlichen Eigentum des Klägers. Vielmehr war
dieser im Veräußerungszeitpunkt nicht nur
zivilrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer der
Anteile.
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aaa) Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist die
Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch
gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im
Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der
Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen
kann. Das wirtschaftliche Eigentum an einem
Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über, wenn
der Käufer des Anteils aufgrund eines
bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine
rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete
Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr
entzogen werden kann, die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen
(Verwaltungs- und Vermögens-) Rechte sowie das Risiko einer
Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn
übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11.07.2006 - VIII R
32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296 = SIS 06 45 71, und vom
05.10.2011 - IX R 57/10, BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318 = SIS 12 07 58).
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bbb) Ein Fall, dass dem Kläger als
zivilrechtlichem Eigentümer (§ 39 Abs. 1 AO) die
Anteilsveräußerung steuerlich nicht zugerechnet werden
kann, weil ein anderer Rechtsträger - hier die DG - als
wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile anzusehen wäre,
liegt danach nicht vor. Dabei kann, wie das FG zu Recht entschieden
hat, dahingestellt bleiben, ob das wirtschaftliche Eigentum bereits
bei Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums an den Anteilen im Juni
2010 auf den Kläger übergegangen ist. Denn nach den
tatsächlichen Feststellungen des FG waren im
Veräußerungszeitpunkt sowohl die Optionsrechte und das
vorrangige Ausschüttungsrecht der DG als auch die
Einschränkungen hinsichtlich der Übertragbarkeit der
Anteile und der Ausübung der sonstigen Rechte aus den Anteilen
entfallen (vgl. oben unter II.1.e aa). Außerdem hatte der
Kläger lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht zur
Mitveräußerung seiner Anteile. Daraus hat das FG zu
Recht gefolgert, dass dem Kläger die letzte Entscheidung
über die Veräußerung seiner Anteile zustand und er
insoweit nicht, wie es für ein Auseinanderfallen zwischen
zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum erforderlich
wäre, durch die DG von der Einwirkung auf seine Anteile
ausgeschlossen werden konnte.
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2. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich
auch nicht aus den vom FA in der mündlichen Verhandlung vor
dem erkennenden Senat vorgetragenen neuen Tatsachen. Denn im
Revisionsverfahren kann ein neuer Tatsachenvortrag nicht
berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.08.2011 -
I R 5/10, BFH/NV 2012, 271 = SIS 12 00 80, und vom 20.03.2013 - XI R 37/11, BFHE 240, 394, BStBl II
2014, 831 = SIS 13 14 74).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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