Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2018 - 5 K
5039/18 = SIS 20 15 69 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen
für eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (GewStMB)
vorliegen.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Rechtsnachfolgerin
der B-GmbH (im Folgenden: B-GmbH). Gegenstand des Unternehmens der
B-GmbH war der Handel mit Erdgas über Rohrnetze. Die
Hauptverwaltung (einschließlich Geschäftsleitung) der
B-GmbH befand sich im Streitjahr 2009 in C in gemieteten
Räumen. Auf die Hauptverwaltung in C entfielen 100 % der
Arbeitslöhne.
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Seit 2007 war die B-GmbH an der seinerzeit
gegründeten, konzernzugehörigen D-GmbH & Co. KG (im Folgenden: D-GmbH & Co.
KG) mit einem Anteil von 1,5 % beteiligt.
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Die B-GmbH betrieb zunächst selbst ein
in ihrem Eigentum stehendes Gasnetz. Mit Inkrafttreten des Zweiten
Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom
07.07.2005 (BGBl I 2005, 1970, 3621) - EnWG - wurden
Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, bestimmte
Entflechtungsmaßnahmen durchzuführen und den
Geschäftsbereich Netzbetrieb von anderen
Geschäftsbereichen zu trennen (sog. Unbundling). Zur
Erfüllung dieser Verpflichtung verpachtete die B-GmbH mit
Pachtvertrag vom 07.12.2006 ihr Gasnetz ab 01.01.2007 an die D-GmbH
& Co. KG. Hierdurch kam es zur Trennung von Netz und Vertrieb. Das
wirtschaftliche Eigentum an den Netzen ist bei der B-GmbH als
Verpächterin verblieben. Der Pächterin ist für die
Netzbewirtschaftung die Netzhoheit eingeräumt. Sie entscheidet
im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplans (§ 8 des
Pachtvertrages), zu dem Informations- und Mitspracherechte der
Verpächterin bestehen, über den Betrieb, die
Instandhaltung und den Ausbau des Netzes selbständig (§ 3
des Pachtvertrages). Danach ist die Pächterin verpflichtet,
den Pachtgegenstand nach den „allgemein anerkannten Regeln
der Technik“ i.S. von § 49 EnWG ordnungsgemäß
zu betreiben und auf ihre Kosten instand zu halten. Die
Pächterin ist nach Maßgabe des Pachtvertrages berechtigt
und verpflichtet, aufgrund eigener Sachkunde und Beurteilung alle
erforderlichen Entscheidungen zum Betrieb des Pachtgegenstandes und
dessen Instandhaltung, Erneuerung und Erweiterung zu
treffen.
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Die B-GmbH blieb Inhaberin der von den
Gemeinden eingeräumten Konzessionen zur Benutzung der
öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und die
Benutzung der Gasleitungen. Ab Beginn der Verpachtung dienten die
Konzessionen unmittelbar dem Betrieb der D-GmbH & Co. KG als
Netzpächter und -betreiber. Die weiter von der B-GmbH zu
entrichtenden Konzessionsabgaben wurden dieser von der D-GmbH & Co.
KG erstattet. Die D-GmbH & Co. KG stellte diese zusammen mit den
Netznutzungsentgelten den jeweiligen Netznutzern, also auch der
B-GmbH, in Rechnung (§ 12 des Pachtvertrages).
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Ertragsteuerlich wurden die verpachteten
Wirtschaftsgüter ab dem Jahr 2007 als
Sonderbetriebsvermögen der B-GmbH bei der D-GmbH & Co. KG
behandelt, sodass eine Verpachtung zwischen
Sonderbetriebsvermögen und Gesamthand stattfand.
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Weiterhin bestand zwischen der D-GmbH & Co.
KG (Netzbetreiber) und der B-GmbH (sog. Transportkunde) ein sog.
Lieferantenrahmenvertrag, der die Rechte und Pflichten der
Vertragspartner im Hinblick auf den Zugang zu den Gasnetzen
regelte. Derartige Verträge bestehen auch mit Transportkunden,
die nicht zugleich Verpächter des Gasnetzes sind.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) zerlegte den einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag 2009 zunächst mit Bescheid vom
20.07.2011 auf mehrere Gemeinden - die Beigeladenen (sog.
Netzgemeinden) - . Hierbei wurden auch Gemeinden
berücksichtigt, in denen sich ausschließlich Teile des
verpachteten Gasnetzes (insbesondere Hausanschlussstationen)
befanden. Zur Bestimmung des Zerlegungsmaßstabs wurden die
Anschaffungskosten der Ortsnetze mit 45 %, die gemeindebezogenen
Umsatzerlöse mit 45 % und die Arbeitslöhne nach Wohnort
in Betriebsstättengemeinden mit 10 % gewichtet.
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Eine für die Jahre 2007 bis 2010
durchgeführte Betriebsprüfung gelangte dagegen zu dem
Ergebnis, dass aufgrund der Verpachtung des Gasnetzes eine
Betriebsstätte nur noch am Sitz der Hauptverwaltung in C
bestehe. Dem folgte das FA und hob den Zerlegungsbescheid vom
20.07.2011 auf. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten
Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018 als
unbegründet zurück.
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Die Klage blieb ohne Erfolg.
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Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen
Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil sowie den Bescheid
für 2009 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
vom 23.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2018
aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
die Voraussetzungen für eine Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags im Erhebungszeitraum 2009 nicht gegeben
sind, da die Klägerin weder Betriebsstätten in mehreren
Gemeinden noch eine mehrgemeindliche Betriebsstätte
unterhalten hat.
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1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der im Streitjahr 2009 geltenden
Fassung ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden
entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen, wenn im
Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des
Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Das gilt
auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich
über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine
Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer
Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist (§ 28 Abs.
1 Satz 2 GewStG).
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2. Der Begriff der Betriebsstätte
bestimmt sich auch für gewerbesteuerliche Zwecke nach §
12 der Abgabenordnung (AO), weil das GewStG und insbesondere die
§§ 28, 30 GewStG keine eigene Definition des
Betriebsstättenbegriffs enthalten (ständige
Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 18.09.2019 - III R 3/19, HFR
2020, 638 = SIS 20 04 17, Rz 29; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 05.11.2014 - IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601 =
SIS 15 03 35, Rz 26, und vom 16.12.2009 - I R 56/08, BFHE 228, 356,
BStBl II 2010, 492 = SIS 10 05 29, Rz 21, jeweils m.w.N.).
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a) Gemäß § 12 Satz 1 AO setzt
die Annahme einer Betriebsstätte eine
Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung
zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist,
der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der
Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende
Verfügungsmacht hat (Senatsurteil in HFR 2020, 638 = SIS 20 04 17, Rz 30; BFH-Urteile in BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601 = SIS 15 03 35, Rz 28, und vom 30.10.1996 - II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl
II 1997, 12 = SIS 97 04 43, unter 1.a bb, jeweils m.w.N.). Für
die nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht ist
grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer eine
Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne Weiteres entzogen werden
kann. Es reichen weder eine tatsächliche Mitbenutzung
(Senatsurteile in HFR 2020, 638 = SIS 20 04 17, Rz 30, und vom
30.06.2005 - III R 76/03, BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84 = SIS 05 44 31, Rz 38) noch die bloße Berechtigung der Nutzung im
Interesse eines anderen sowie eine rein tatsächliche
Nutzungsmöglichkeit (Senatsurteil in HFR 2020, 638 = SIS 20 04 17, Rz 30; BFH-Urteil vom 04.06.2008 - I R 30/07, BFHE 222, 14,
BStBl II 2008, 922 = SIS 08 33 36, Rz 14).
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b) Weiter muss die Einrichtung oder Anlage der
Tätigkeit unmittelbar dienen (Senatsurteil in HFR 2020, 638 =
SIS 20 04 17, Rz 31; BFH-Urteil vom 04.07.2012 - II R 38/10, BFHE
238, 216, BStBl II 2012, 782 = SIS 12 24 01, Rz 46).
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Für die Annahme eines unmittelbaren
„Dienens“ der Geschäftsanlage oder
Einrichtung genügt daher nicht das Eigentum oder der Besitz
eines Grundstücks. Gebäude, die lediglich einem Dritten
überlassen werden (z.B. Vermietung/Verpachtung),
begründen deshalb keine Betriebsstätte des
Überlassenden (Sarrazin in Lenski/Steinberg,
Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 2552; Senatsurteile in HFR 2020,
638 = SIS 20 04 17, Rz 31; vom 30.06.2005 - III R 47/03, BFHE 210,
538, BStBl II 2006, 78 = SIS 05 44 30, Rz 50; BFH-Urteil vom
10.02.1988 - VIII R 159/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653 = SIS 88 14 37, unter 4.). Erforderlich ist vielmehr, dass dort eine
eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher
Bindung ausgeübt wird (Senatsurteile in HFR 2020, 638 = SIS 20 04 17, Rz 31, und vom 26.07.2017 - III R 4/16, BFH/NV 2018, 233 =
SIS 17 22 69, Rz 11) und sich in der Bindung eine gewisse
„Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der
Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt
(BFH-Urteil in BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922 = SIS 08 33 36, Rz
15). Im Allgemeinen ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn
der Unternehmer selbst, seine Arbeitnehmer, fremdes
weisungsabhängiges Personal oder Subunternehmer in oder an der
Geschäftseinrichtung tätig werden (Senatsurteil in BFHE
210, 551, BStBl II 2006, 84 = SIS 05 44 31, Rz 41).
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c) Eine Betriebsstätte kann aber auch in
der Betriebsstätte eines Dritten begründet werden, wenn
der Unternehmer rechtlich befugt ist, die Einrichtung oder Anlagen
nach den Bedürfnissen seines Unternehmens zu nutzen und wenn
er eigene Arbeitnehmer beschäftigt oder ihm überlassene,
seinen Weisungen unterliegende Arbeitnehmer oder Subunternehmer
tätig werden (vgl. Senatsurteile in HFR 2020, 638 = SIS 20 04 17, Rz 32; in BFH/NV 2018, 233 = SIS 17 22 69, Rz 11, m.w.N.; in
BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78 = SIS 05 44 30, Rz 52; vgl.
BFH-Urteile vom 14.07.2004 - I R 106/03, BFH/NV 2005, 154 = SIS 05 07 38, Rz 12; vom 03.02.1993 - I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl
II 1993, 462 = SIS 93 14 77, unter 3.e). Hingegen reichen die mit
der Überlassung des Grundstücks oder Gebäudes
verbundenen Verwaltungsarbeiten nicht aus, selbst wenn sich der
Nutzungsüberlassende das Recht zum Betreten des Gebäudes
und zur Prüfung von Geschäftsvorfällen oder sogar
eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat
(Senatsurteil in HFR 2020, 638 = SIS 20 04 17, Rz 32; BFH-Urteile
in BFHE 238, 216, BStBl II 2012, 782 = SIS 12 24 01, Rz 48; in BFHE
153, 188, BStBl II 1988, 653 = SIS 88 14 37, unter 4.;
Senatsurteile in BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84 = SIS 05 44 31,
Rz 43; in BFH/NV 2018, 233 = SIS 17 22 69, Rz 12). Etwas anderes
kann sich ergeben, wenn der Nutzungsüberlassende eine
eigenbetriebliche Tätigkeit entfaltet, die eine gewisse
Nachhaltigkeit aufweist und über punktuell einzelfallbezogene
Maßnahmen hinausgeht (BFH-Urteil vom 13.06.2006 - I R 84/05,
BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94 = SIS 06 44 14, Rz 15).
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d) Bei vollautomatisch arbeitenden
Einrichtungen kann das Tätigwerden des Unternehmens mit der
Geschäftseinrichtung ausnahmsweise ausreichen (Senatsurteil in
BFHE 210, 551, BStBl II 2006, 84 = SIS 05 44 31, Rz 41; BFH-Urteil
in BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12 = SIS 97 04 43, unter II.1.a
dd, m.w.N., zu unterirdischen Rohrleitungen als
Betriebsstätte). Befinden sich die vollautomatisch arbeitenden
Anlagen in fremden Gebäuden, kann eine Betriebsstätte
anzunehmen sein, wenn dem Unternehmer vertraglich das Recht
eingeräumt worden ist, das Gebäude zu den üblichen
Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten und die anfallenden
Wartungsarbeiten an seinen Anlagen vorzunehmen (Senatsurteil vom
25.05.2000 - III R 20/97, BFHE 192, 191, BStBl II 2001, 365 = SIS 00 13 42, zu Satellitenempfangsanlagen, Rz 20 ff.). Nicht
ausreichend ist dagegen, dass der Verpächter den
Betriebsablauf durch Datenfernübertragung überwacht und
ggf. auch steuern kann (Senatsurteil in BFHE 210, 538, BStBl II
2006, 78 = SIS 05 44 30, Rz 51).
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e) Auch bei einer mehrgemeindlichen
Betriebsstätte genügt es nicht, dass nur in einer
Gemeinde eine Betriebstätte vorhanden ist und in der anderen
Gemeinde nur solche Anlagen vorhanden sind, die für sich
allein keine Betriebsstätte bilden (Drüen in Tipke/Kruse,
§ 12 AO Rz 39). Vielmehr muss jeder der auf mehrere Gemeinden
entfallenden Teile dieser Einheit die Voraussetzungen des
Betriebsstättenbegriffs erfüllen (BFH-Urteil vom
08.03.1988 - VIII R 270/81, BFH/NV 1988, 735, unter 3.).
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3. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist
das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nur am
Ort ihrer Geschäftsleitung (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO) eine
Betriebsstätte unterhalten hat und durch das an die D-GmbH &
Co. KG verpachtete Gasnetz keine Betriebsstätten der
Klägerin in den Gemeinden begründet wurden, in denen die
D-GmbH & Co. KG ihrerseits Betriebsstätten unterhält.
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Das unterirdisch verlegte Gasnetz stellt zwar
ungeachtet seiner fehlenden Sichtbarkeit an der Erdoberfläche
eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage i.S. des § 12
Satz 1 AO dar (BFH-Urteil in BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12 = SIS 97 04 43, unter 1.a). Die Klägerin hatte über diese
Geschäftseinrichtung oder Anlage aber weder die notwendige
Verfügungsmacht noch diente das Gasnetz der Tätigkeit der
Klägerin unmittelbar.
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a) Nach den nicht mit zulässigen und
begründeten Verfahrensrügen angegriffenen, den BFH nach
§ 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat die
Klägerin das Gasnetz durch Vertrag vom 07.12.2006 ab
01.01.2007 an die D-GmbH & Co. KG verpachtet. Daher ist
grundsätzlich nur von der Begründung einer
Betriebsstätte durch die D-GmbH & Co. KG als Pächterin
der Geschäftseinrichtung oder Anlage auszugehen.
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Es liegen auch keine besonderen, aus dem
Pachtvertrag abzuleitenden Umstände vor, aufgrund derer
ausnahmsweise auch bei der Klägerin als Verpächterin
durch die Entfaltung einer eigenen Tätigkeit vom Bestehen
einer Betriebsstätte am Ort der Belegenheit des
Pachtgegenstands auszugehen wäre.
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aa) Nach den im Pachtvertrag geregelten
Rechten und Pflichten der Pächterin übernahm die D-GmbH &
Co. KG den Betrieb des Gasnetzes als Netzbetreiberin (§ 3 Abs.
1 des Pachtvertrages), verpflichtete sich, das Gasnetz entsprechend
den Regelungen des EnWG zu betreiben und auf ihre Kosten instand zu
halten (§ 3 Abs. 2 des Pachtvertrages), erhielt die für
die Netzbewirtschaftung erforderliche Netzhoheit (§ 3 Abs. 4
des Pachtvertrages) und wurde berechtigt und verpflichtet, aufgrund
eigener Sachkunde und Beurteilung alle erforderlichen
Entscheidungen zum Betrieb des Gasnetzes und dessen Instandhaltung,
Erneuerung und Erweiterung zu treffen (§ 3 Abs. 6 des
Pachtvertrages). Demgegenüber verpflichtete sich die
Klägerin, alles Erforderliche zu tun, um der Pächterin
die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen als
Netzbetreiberin und der mit Dritten geschlossenen Verträge zu
ermöglichen (§ 4 Abs. 1 des Pachtvertrages).
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Daraus ergibt sich, dass die
Verfügungsbefugnis über das Gasnetz vollständig auf
die D-GmbH & Co. KG übertragen wurde. Insbesondere hat sich
die Klägerin auch nicht das Recht vorbehalten, das Gasnetz
dauerhaft mit seiner Weisungsbefugnis unterliegendem Personal zu
betreiben oder instand zu halten.
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Ferner folgt aus dieser vertraglichen
Aufgabenverteilung, dass auch die BFH-Rechtsprechung zu
vollautomatisch arbeitenden Anlagen (BFH-Urteil in BFHE 181, 356,
BStBl II 1997, 12 = SIS 97 04 43) nicht einschlägig ist. Da
die D-GmbH & Co. KG alle erforderlichen Entscheidungen zum Betrieb
des Gasnetzes zu treffen hatte, konnte die Klägerin dieses
Gasnetz auch nicht - wie von der genannten BFH-Entscheidung
vorausgesetzt - von ihrer Geschäftseinrichtung aus
steuern.
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bb) Nichts anderes folgt aus den in § 8
des Pachtvertrages geregelten Mitwirkungsrechten der Klägerin
bei der Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans
durch die D-GmbH & Co. KG. Darin ist zwar eine Pflicht der D-GmbH &
Co. KG geregelt, die Wirtschaftspläne für die
Netzbewirtschaftung mit der Klägerin abzustimmen und zu
vereinbaren (§ 8 Abs. 1 des Pachtvertrages) und bei
Abweichungen vom Wirtschaftsplan die Zustimmung der Klägerin
einzuholen (§ 8 Abs. 2 des Pachtvertrages). Diese Rechte der
Klägerin stehen allerdings im Zusammenhang mit ihrer
Verpflichtung, der D-GmbH & Co. KG bestimmte Investitionskosten zu
erstatten (§§ 4 Abs. 2 und 7 Abs. 2 des Pachtvertrages).
Hieraus ergibt sich dagegen keine eigene Verfügungsbefugnis
der Klägerin über das Gasnetz. Vielmehr sind die der
Klägerin insoweit eingeräumten Befugnisse den allgemeinen
Verwaltungsarbeiten und Kontrollrechten zuzuordnen, durch die der
Verpächter keine eigenbetriebliche Tätigkeit am
Belegenheitsort des Pachtgegenstandes entfaltet.
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b) Dieser Beurteilung stehen die Regelungen
des EnWG in der im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages
geltenden Fassung nicht entgegen.
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Vielmehr sind vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständige
Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die
i.S. von § 3 Nr. 38 EnWG mit einem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, nach § 6 Abs. 1
EnWG zur Gewährleistung von Transparenz sowie
diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des
Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen
sie gerade die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen
Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den
§§ 7 bis 10 EnWG sicherstellen. Entgegen der Ansicht der
Klägerin lässt sich eine fortbestehende
Verfügungsbefugnis über das Gasnetz auch nicht aus §
6 Abs. 2 EnWG ableiten. § 6 Abs. 2 Satz 1 EnWG bestimmt, dass
die in wirtschaftlich engem Zusammenhang mit der rechtlichen oder
operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 EnWG
übertragenen Wirtschaftsgüter als Teilbetrieb i.S. der
§§ 15, 16, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes
(UmwStG) gelten. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 EnWG gilt
für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG auch das
der übertragenden Körperschaft im Rahmen des
Organisationsakts der Entflechtung verbleibende Vermögen als
zu einem Teilbetrieb gehörend. Sinn dieser Regelung ist es,
die steuerneutrale Entflechtung mittels einer Teilbetriebsfiktion
auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die
übertragenen Wirtschaftsgüter oder das im
übertragenden Betrieb verbleibende Restvermögen nicht die
ertragsteuerlichen Voraussetzungen für einen Teilbetrieb
erfüllen würden (BTDrucks 15/3917, S. 52; Hölscher
in Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl.
2015, § 6 Rz 28 f.). Der sich dahinter verbergenden
Abgrenzung, ob ein Betriebsteil die für die Erfüllung der
Teilbetriebseigenschaft erforderliche Selbständigkeit besitzt
und für sich gesehen lebensfähig ist, kommt aber keine
Aussagekraft für die Frage zu, wem eine
Verfügungsbefugnis an den auf die Netzgesellschaft
übertragenen Wirtschaftsgütern eingeräumt ist.
Vielmehr zeigen gerade die in § 8 EnWG vorgesehenen Regelungen
über die operationelle Entflechtung, dass dem Netzbetreiber
hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der
Ausübung des Netzgeschäfts eine weitgehende
Unabhängigkeit zugewiesen werden sollte. Dadurch sollte bei
den wesentlichen Netztätigkeitsinhalten gerade eine
Einflussnahme des Energieversorgungsunternehmens auf den
Netzbetreiber ausgeschlossen werden (s. dazu auch BTDrucks 15/3917,
S. 53 f.).
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c) Zu Recht ist das FG ferner davon
ausgegangen, dass die Klägerin auch durch die Berechtigung,
Gas durch das Gasnetz transportieren zu dürfen, keine
Verfügungsmacht über das Gasnetz erlangt hat.
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Nach § 3 Abs. 2 der
Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) in der im Zeitpunkt des
Abschlusses des Pachtvertrages geltenden Fassung haben
Transportkunden nach Maßgabe der GasNZV Anspruch auf
Abschluss eines Einspeise- oder Ausspeisevertrages, in dem die
Rechte und Pflichten einer Netznutzung einschließlich des zu
entrichtenden Entgelts zu regeln sind. Netzbetreiber sind
gemäß § 3 Abs. 3 GasNZV verpflichtet, von
Transportkunden bereitgestellte Gasmengen an den gebuchten
Einspeisepunkten entsprechend der Nominierung zu übernehmen
und an Ausspeisepunkten entsprechend der Nominierung des
Transportkunden und dort gebuchter Ausspeisekapazitäten
zeitgleich mit demselben Energiegehalt zu übergeben. Die
Nämlichkeit des Gases braucht bei der Ausspeisung nicht
gewahrt zu sein. Zur Umsetzung dieser Netzzugangsberechtigung der
Klägerin hat die Klägerin nach den Feststellungen des FG
einen Lieferantenrahmenvertrag mit der D-GmbH & Co. KG geschlossen,
nach dessen § 1 Nr. 2 sie zur Nutzung der Netze ab dem
virtuellen Handelspunkt und zur Ausspeisung von Gas an
Ausspeisepunkten des Verteilernetzes des Netzbetreibers berechtigt
ist. Wie das FG zutreffend angenommen hat, ergibt sich hieraus
jedoch nur das Recht, die Übernahme bereitgestellter Gasmengen
am Einspeisepunkt und die Übergabe entsprechender
energiegehaltsgleicher Gasmengen am Ausspeisepunkt zu fordern. Die
Verfügungsmacht über das Gasnetz wird hierdurch nicht
berührt. Sie verbleibt beim Netzbetreiber. Denn diesem ist
schon aufgrund § 11 Abs. 1 EnWG die Verpflichtung auferlegt,
das Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu
warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich
zumutbar ist. Gerade der Verpflichtung zum diskriminierungsfreien
Betrieb würde es aber widersprechen, wenn einzelnen
Transportkunden selbst ein Verfügungsrecht über das
Gasnetz zustehen würde, durch das sie ihre eigenen Interessen
vor die Interessen anderer (potenzieller) Transportkunden stellen
könnten. Die nach der Entflechtung eingetretene Konstellation
zwischen dem Gasversorger und dem Gasnetzbetreiber ist der
Warenübergabe an einen Spediteur vergleichbar, mit der Folge,
dass die eigentliche Transportleistung nicht zum Gegenstand des
Gewerbebetriebs des Gasversorgers wird (vgl. FG Düsseldorf vom
19.01.2017 - 14 K 2779/14 G, EFG 2017, 586 = SIS 17 04 85, Rz 38).
Warum diese Parallele nur gezogen werden könne, wenn ein
Medienbruch bei Ein- und Ausspeisung im Sinne des Übergangs
des Gases in ein anderes Medium eintritt, hat die Klägerin
schon nicht hinreichend erläutert. Zudem ist auch nicht
ersichtlich, worin dieser Medienbruch bei einem Spediteur liegen
soll.
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d) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch
nicht dadurch, dass die Klägerin Inhaberin der von den
Durchleitungsgemeinden erteilten Konzessionen zur Nutzung der
gemeindlichen Wege geblieben ist. Wie das FG festgestellt hat,
gingen die Vertragsparteien insoweit in § 12 Abs. 1 Satz 4 des
Pachtvertrages davon aus, dass diese Konzessionsverträge keine
Auswirkungen auf die tatsächliche Nutzung des Gasnetzes durch
die D-GmbH & Co. KG haben würden, sodass eine Übertragung
der Konzessionen nicht erforderlich gewesen sei. Zwar trifft es zu,
dass die Konzessionsvereinbarungen - wie die Klägerin
vorträgt - Grundvoraussetzungen für den Betrieb des
Leitungsnetzes sind und der Netzpachtvertrag mit Ablauf einzelner
Konzessionen (partiell) nach § 15 Abs. 4 des Pachtvertrages
endet. Hieraus kann entgegen der Ansicht der Klägerin aber
keine Verfügungsmacht der B-GmbH über das Netz abgeleitet
werden. Denn die Konzessionen setzten die Klägerin nur in die
Lage, ein Gasnetz aufbauen und dieses an die D-GmbH & Co. KG
verpachten zu können. Die Verfügungsmacht über das
Gasnetz ging jedoch entsprechend den Zielsetzungen des EnWG durch
den Pachtvertrag auf die D-GmbH & Co. KG über.
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4. Schließlich ist dem FG im Ergebnis
auch darin zuzustimmen, dass das Gasnetz der B-GmbH auch nicht
aufgrund ihrer Mitunternehmerstellung bei der D-GmbH & Co. KG als
(mehrgemeindliche) Betriebstätte zuzurechnen ist.
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a) § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG sieht die
Zerlegung des Steuermessbetrags für den Fall vor, dass im
Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des
Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Mit der
Formulierung „zur Ausübung des Gewerbes“
wird an den Steuergegenstand der Gewerbesteuer angeknüpft.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer
jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Steuergegenstand der Gewerbesteuer sind daher nicht Personen,
sondern Gewerbebetriebe (Blümich/Drüen, § 2 GewStG
Rz 30). Als Objektsteuer wird die Gewerbesteuer nicht einer
bestimmten Person auferlegt, sondern dem Steuergegenstand selbst
(BFH-Urteil vom 20.03.2013 - X R 38/11, BFH/NV 2013, 1125 = SIS 13 17 04, Rz 20). Vom Steuergegenstand zu unterscheiden ist die Frage,
wer Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist. Steuerschuldner ist nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Unternehmer. Ist die
Tätigkeit einer Personengesellschaft ein Gewerbebetrieb, so
ist Steuerschuldner die Gesellschaft (§ 5 Abs. 1 Satz 3
GewStG), auch wenn die Gesellschafter selbst die Unternehmer eines
von der Personengesellschaft unterhaltenen Gewerbebetriebs sind
(BFH-Urteil vom 14.12.1989 - IV R 117/88, BFHE 159, 528, BStBl II
1990, 436 = SIS 90 09 23, Rz 16; Blümich/Gosch, § 5
GewStG Rz 39).
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Unterhält ein Unternehmer mehrere
Gewerbebetriebe und damit Steuergegenstände, ist beim Erlass
der Gewerbesteuerbescheide zwischen den einzelnen
Steuergegenständen zu differenzieren (BFH-Urteil in BFH/NV
2013, 1125 = SIS 13 17 04, Rz 21). Zwar gelten mehrere
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von einer sonstigen
juristischen Person des privaten Rechts unterhalten werden,
gemäß § 8 der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung als ein einheitlicher
Gewerbebetrieb. Daraus folgt jedoch nicht, dass der von einer
Kapitalgesellschaft unterhaltene wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb mit dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, den eine Personengesellschaft
unterhält, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist, zu
einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen wären.
Denn der Umfang des Gewerbebetriebs der Personengesellschaft wird
durch das Zivilrecht begrenzt (Franke in Wendt/
Suchanek/Möllmann/ Heinemann, GewStG, 2019, § 2 Rz 31;
s.a. R 2.4 Abs. 3 Satz 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien 2016: Eine
Kapitalgesellschaft und eine GmbH & Co. KG einerseits oder eine aus
natürlichen Personen bestehende Personengesellschaft und ein
Einzelunternehmen andererseits können gewerbesteuerrechtlich
aufgrund von Unternehmeridentität nicht als ein einheitliches
Unternehmen behandelt werden; vgl. zum Parallelproblem des
fehlenden einheitlichen Gewerbebetriebs bei mehreren
Personengesellschaften BFH-Urteil vom 10.11.1983 - IV R 56/80, BFHE
140, 93, BStBl II 1984, 150 = SIS 84 04 22, unter 2., wonach
mehrere Personengesellschaften selbst dann keinen einheitlichen
Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG darstellen
können, wenn die Betriebe wirtschaftlich verflochten sind und
bei allen Gliedgesellschaften die gleichen Gesellschafter im
gleichen Verhältnis beteiligt sind).
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Besteuerungsgrundlage für die
Gewerbesteuer ist demnach nur der auf den jeweiligen Gewerbebetrieb
entfallende Gewerbeertrag (§ 6 GewStG), der wiederum die
Grundlage für die Ermittlung des Steuermessbetrags nach §
11 GewStG bildet. Insofern kann sich auch die Zerlegung des
Steuermessbetrags nur auf den dem einzelnen Gewerbebetrieb
zuzuordnenden Gewerbeertrag beziehen.
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b) Übertragen auf die Verhältnisse
des Streitfalls bedeutet dies, dass zwischen dem von der
Klägerin als GmbH unterhaltenen Gewerbebetrieb und dem von der
Klägerin als Mitunternehmerin der D-GmbH & Co. KG
unterhaltenen Gewerbebetrieb zu unterscheiden ist. Nur soweit die
D-GmbH & Co. KG zur Ausübung ihres Gewerbes
„Netzbetreiber“ Betriebsstätten in mehreren
Gemeinden unterhält, kann die Klägerin als
Mitunternehmerin dort ein Gewerbe ausüben. Soweit die
Klägerin dagegen als GmbH das davon zu unterscheidende Gewerbe
„Gasversorger“ betreibt, wird sie nicht in ihrer
Eigenschaft als Mitunternehmerin der D-GmbH & Co. KG gewerblich
tätig, sodass über diese Mitunternehmerstellung auch kein
Zurechnungszusammenhang zu den Betriebsstätten der D-GmbH &
Co. KG in den Netzgemeinden hergestellt werden kann.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin,
lässt sich auch aus der Rechtsprechung des BFH, wonach eine
Personengesellschaft ihren Gesellschaftern Betriebsstätten
vermittelt und deshalb jede Betriebsstätte der Gesellschaft
zugleich eine Betriebsstätte jedes Gesellschafters darstellt,
nichts anderes herleiten. Denn auch bei diesen Entscheidungen ging
es jeweils nur um die im Rahmen der Mitunternehmerschaft erzielten
Einkünfte und nicht - wie von der Klägerin erstrebt - um
Einkünfte, welche der einzelne Mitunternehmer außerhalb
der Mitunternehmerschaft in einem anderen Gewerbebetrieb erzielte
(s. BFH-Urteile vom 29.01.1964 - I 153/61 S, BFHE 78, 428, BStBl
III 1964, 165 = SIS 64 01 05, unter I.; vom 26.02.1992 - I R 85/91,
BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937 = SIS 92 18 40, unter II.2.; vom
02.12.1992 - I R 165/90, BFHE 170, 224, BStBl II 1993, 577 = SIS 93 10 21, unter II.5.; vom 21.07.1999 - I R 110/98, BFHE 190, 118,
BStBl II 1999, 812 = SIS 00 02 02, unter II.2.; vom 18.12.2002 - I
R 92/01, BFHE 201, 447 = SIS 03 23 72, unter II.1.d und 2.; vom
13.02.2008 - I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414 = SIS 08 20 68, Rz 43 ff.; BFH-Beschluss vom 19.05.2010 - I B 191/09, BFHE
229, 322, BStBl II 2011, 156 = SIS 10 17 73, Rz 21). Deshalb kann
der Senat auch die weitere, vom FG erörterte Frage
dahingestellt sein lassen, inwieweit diese zu abkommensrechtlichen
Zurechnungsfragen entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze
überhaupt auf die Gewerbesteuer und insbesondere die Frage der
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags übertragbar sind.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Es war weder geboten, den
Beigeladenen Kosten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 3 FGO), noch die
Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen der Beigeladenen
anzuordnen (§ 139 Abs. 4 FGO). Da die Beigeladenen kein
Rechtsmittel eingelegt und keine Anträge gestellt haben, sind
sie weder an den Gerichtskosten zu beteiligen noch steht ihnen ein
Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, §
135 FGO Rz 19, m.w.N.).
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